Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kautschukindustrie. (TV BZ Kautschuk)

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1 Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kautschukindustrie (TV BZ Kautschuk)

2 Inhalt Inhalt Seite Seite Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kautschukindustrie Anhänge Verhandlungsergebnis Entgelttabelle West Entgelttabelle Ost

3 Tarifvertrag Tarifvertrag 2 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt: 1. Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; 2. Fachlich: Für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.v. (BAP) und des Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.v. (igz), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einen Kundenbetrieb der Kautschuk verarbeitenden Industrie einsetzen, sofern dieser nicht dem Handwerk zuzuordnen ist. Dazu gehören auch deren selbstständige oder unselbstständige Betriebe oder unselbstständige Hilfsbetriebe, Forschungsstellen, Verwaltungsstellen, Auslieferungslager und Verkaufsstellen. Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte Tarifvertrag. In dem Vertrag gem. 12 AÜG ist die Branchenzugehörigkeit festzuhalten. Ohne eine eindeutige Angabe des Kundenbetriebs zum angewandten Tarifvertrag kann das Zeitarbeitsuntemehmen den TV BZ Kautschuk anwenden. 3. Persönlich: Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. 1. Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbetrieb der Kautschuk verarbeitenden Industrie einen. 2. Der wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. Unterbrechungszeiten einschließlich Feiertage, Urlaubsund Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind e Unterbrechungen im vorgenannten Sinne. Protokollnotizen zu 2 Abs. 2 TV BZ Kautschuk: Auslegung zur Unterbrechung bei Arbeitgeberwechsel Bei einem Arbeitgeberwechsel (Wechsel des Zeitarbeitsunternehmens) werden vorangegangene Einsatzzeiten im selben Kundebetrieb angerechnet, sofern sie nach den Regelungen dieses Tarifvertrages auch ohne Arbeitgeberwechsel zu berücksichtigen gewesen wären. Vorstehendes gilt nur für Ansprüche, die Arbeitgeberwechsel entstehen. Auslegung zur Unterbrechungsregelung Unterbrechungszeiten von weniger als 3 Monaten führen nicht zu einer Erhöhung der Einsatzdauer. Dagegen erhöht sich die Einsatzdauer für die Zeit eines laufenden Einsatzes, wenn der Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb wegen Feier- und Urlaubstagen sowie Krankheitstagen innerhalb der gesetzlichen Entgeltfortzahlung unterbrochen wird. Die Vergütung von Feier-, Urlaubs- und Krankheitstagen richtet sich nach den tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen. 3. Der beträgt Einsatzdauer in einem Kundenbetrieb folgende Prozentwerte: für die Entgeltgruppe 1 und 2 1. Stufe: 6. Woche 4 % 2. Stufe: 3. Monat 7 % 3. Stufe: 5. Monat 10 % 4. Stufe: 7. Monat 13 % 5. Stufe: 9. Monat 16 % für die Entgeltgruppe 3 1. Stufe: 6. Woche 3 % 2. Stufe: 3. Monat 4 % 3. Stufe: 5. Monat 6 % 4. Stufe: 7. Monat 9 % 5. Stufe: 9. Monat 10 % für die Entgeltgruppe Stufe: 6. Woche 4 % 2. Stufe: 3. Monat 7 % 3. Stufe: 5. Monat 10 % 4. Stufe: 7. Monat 13 % 5. Stufe: 9. Monat 16 % für die Entgeltgruppe 7 9 Zuschlag des Stundentabellenentgelts des Entgelttarifvertrages Zeitarbeit, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.v. BZA und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV BZA) bzw. des Entgelttarifvertrages, abgeschlossen zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.v. igz und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV igz), je nach Einschlägigkeit.

4 Tarifvertrag Tarifvertrag 4. Der ist auf die Differenz zum lau- 5. Der ist nicht verrechenbar mit son- fenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines ver- stigen Leistungen jedweder Art. Der gleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt. ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leis- Von diesem Stundenentgelt wird ein Eingliederungsab- tungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus schlag von 10 % vorgenommen. Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen. denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BZA und igz, werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt. 4 Protokollnotiz zu 2 Abs. 4 TV BZ Kautschuk: Auslegung zur Deckelungsregelung 2 Abs. 4 TV BZ Kautschuk ist eine Ausnahmeregelung, die die individuelle Ermittlung des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs erfordert. Sie ermöglicht im Einzelfall eine Beschränkung des es, wenn der Kundenbetrieb eine entsprechende Deckelung geltend macht. 6. Der ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäß 13.2 MTV BZA bzw. Teil der Grundvergütung gemäß 2 Abs. 1 Entgelttarifvertrag igz. Protokollnotiz zu 2 : Um besondere Gegebenheiten, die sich beispielsweise aus wirtschaftlichen, strukturellen, beschäftigungsoder Standort sichernden Gründen ergeben, zu berücksichtigen, können für einzelne Betriebe durch Abweichende Vereinbarungen im Kundenbetrieb Vereinbarung der Tarifvertragsparteien abweichende 3 Regelungen getroffen werden. In diesem Fall genügt der Abschluss durch einen der Zeitarbeitsverbände. 1. Das Entgelt des Arbeitnehmers ergibt sich aus den Entgelttarifverträgen BZA / igz in Verbindung mit 2 dieses Tarifvertrages. Änderungen von tarifvertraglichen Bestimmungen 2. Das Zeitarbeitsunternehmen informiert den überlassenen Beschäftigten ab Kenntnis über Vereinbarungen im Kundenbetrieb über Leistungen für den Zeitarbeitsbeschäftigten. 3. Solche Regelungen sind in die vertragliche Vereinbarung zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Kundenbetrieb aufzunehmen. Demgemäß hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Leistungen entsprechend den betrieblichen Vereinbarungen im Kundenbetrieb. Erhält der Arbeitnehmer einen nach diesem Tarifvertrag, entfallen Ansprüche auf Zuschläge nach 4 ETV BZA bzw. 5 ERTV igz.

5 Tarifvertrag Tarifvertrag 5 Die Anpassung des s an Tariferhöhungen erfolgt entsprechend der zwischen den Tarifvertragsparteien gesondert getroffenen Verfahrensregelung, die Bestandteil dieser Vereinbarung ist. 7 6 Anpassung an Tariferhöhungen Schlussbestimmungen Einführung des Tarifvertrags 1. Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages beginnen die für die Berechnung des es maßgeblichen Einsatzzeiten im jeweiligen Kundenbetrieb neu zu laufen. 2. Für Mitarbeiter, die am bereits 6 Wochen oder länger im 1. Dieser Tarifvertrag tritt am in Kraft. 2. Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2017, gekündigt werden. 3. Die Kündigung kann von jeder der Tarifvertragsparteien ausgesprochen werden. Die Kündigung einer Partei der Arbeitgeberseite entfaltet Wirkung auch für Vergütung), nehmen die Tarifvertragsparteien unverzüglich Verhandlungen mit dem Ziel auf, eine mögliche Fortführung unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Änderungen zu prüfen und zu vereinbaren. 5. Führen diese 6 Monate nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen nicht zu einer entsprechenden Regelung tritt dieser Tarifvertrag mit Ablauf der 6 Monate ununterbrochenen Einsatz im Kun- die andere Tarifvertragspartei. Die Kündigung durch die ohne Nachwirkung außer Kraft. denbetrieb stehen, gilt die erste Gewerkschaftsseite wirkt gegenüber beiden Tarifver- Stufe nach 2 Abs. 3 bereits ab dem tragsparteien der Arbeitgeberseite, auch wenn sie nur 6. Dieser Tarifvertrag gilt unverändert weiter, wenn sich als erfüllt. Dieser Mitar- gegenüber einer Partei der Arbeitgeberseite ausgespro- die in 2 Abs. 3 genannten Entgelttarifverträge in der beiter erreicht die nächste Stufe am chen wurde. Nachwirkung befinden und die dann folgenden weiteren Stufen zu den entspre- 4. Ändern sich wesentliche gesetzliche Rahmenbedin- chenden Zeitpunkten. gungen der Zeitarbeit (insbesondere Regelungen zur

6 Anhänge Anhänge zum TV BZ Kautschuk

7 Anhänge Anhänge Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP), Universitätsstraße 2 3 a, Berlin und igz Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz), PortAL10, Albersloher Weg 10, Münster einerseits Verhandlungsergebnis und IG Bergbau, Chemie, Energie Vorstand, Königsworther Platz 6, Hannover andererseits vereinbaren das folgende Verhandlungsergebnis: 1. Die Tarifvertragsparteien schließen den Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kautschuk verarbeitenden Industrie. 2. Der Tarifvertrag tritt am in Kraft. 3. Die Tarifvertragsparteien werden bei der Ausfertigung des Tarifvertrages die Referenzentgeltgruppen zur Verfahrensregelung zur Anpassung des es festlegen. Sie stimmen darin überein, dass die Verfahrensregelung erstmals ab dem anzuwenden ist. 4. Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Kundenbranche Gelegenheit gegeben werden soll, Stellung zu nehmen. Sie vereinbaren eine Erklärungsfrist bis zum , Stillschweigen gilt als Zustimmung. Münster, den Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.v. (BAP) Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.v. (igz)

8 Anhänge Anhänge igz-dgb-entgelte inkl. für die Kunststoff verarbeitende Industrie (TV BZ Kautschuk) Stundenentgelte Tarifgebiet West Stundenentgelte Tarifgebiet Ost Stufe 0 1. Stufe 2. Stufe 3. Stufe 4. Stufe 5. Stufe Entgeltgruppen Entgeltgruppen Stufe 0 1. Stufe 2. Stufe 3. Stufe 4. Stufe 5. Stufe Entgeltgruppen Entgeltgruppen EG 7 9 ohne Zuschlag Woche +4 % Monat +7 % Monat +10 % Monat +13 % Monat +16 % 1 8,19 Euro 8,52 Euro 8,76 Euro 9,01 Euro 9,25 Euro 9,50 Euro 1 2 8,74 Euro 9,09 Euro 9,35 Euro 9,61 Euro 9,88 Euro 10,14 Euro 2 Woche + 3% Monat + 4% Monat + 6% Monat + 9% 3 10,22 Euro 10,53 Euro 10,63 Euro 10,83 Euro 11,14 Euro 11,24 Euro 3 Woche + 4% Monat + 7% Monat + 13% Monat + 16% 4 10,81 Euro 11,24 Euro 11,57 Euro 11,89 Euro 12,22 Euro 12,54 Euro ,21 Euro 12,70 Euro 13,06 Euro 13,43 Euro 13,80 Euro 14,16 Euro ,73 Euro 14,28 Euro 14,69 Euro 15,10 Euro 15,51 Euro 15,93 Euro 6 EG 7 9 ohne Zuschlag Woche + 4% Monat + 7% Monat + 13% Monat + 16% 1 7,50 Euro 7,80 Euro 8,03 Euro 8,25 Euro 8,48 Euro 8,70 Euro 1 2 7,64 Euro 7,95 Euro 8,17 Euro 8,40 Euro 8,63 Euro 8,86 Euro 2 Woche + 3% Monat + 4% Monat + 6% Monat + 9% 3 8,93 Euro 9,20 Euro 9,29 Euro 9,47 Euro 9,73 Euro 9,82 Euro 3 Woche + 4% Monat + 7% Monat + 13% Monat + 16% 4 9,45 Euro 9,83 Euro 10,11 Euro 10,40 Euro 10,68 Euro 10,96 Euro ,68 Euro 11,11 Euro 11,43 Euro 11,75 Euro 12,07 Euro 12,39 Euro ,00 Euro 12,48 Euro 12,84 Euro 13,20 Euro 13,56 Euro 13,92 Euro 6 Stand: 2012

9 Überreicht durch: igz-bundesgeschäftsstelle PortAL10 Albersloher Weg Münster Telefon Fax igz-hauptstadtbüro Schumannstr Berlin Telefon Fax

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