Umsetzung der VAwS in NRW

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1 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe -VAwS - vom 20. März 2004??? Was hat sich geändert??? Dipl. - Ing. Artur Gerst Gliederung: Teil I: Einführung mit Erläuterung der Rahmenbedingungen zur Änderung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe -VAwS- Teil II: Betrachtung der wichtigsten Änderungen der VAwS und die daraus resultierenden Änderungen im Verwaltungshandeln bei der Umsetzung der Verordnung Juli 06 - Folie 2

2 Teil I: Mit der VAwS NRW wurde gegenüber allen anderen Bundesländern der wesentlichste Schritt in die immer wieder eingeforderte Deregulierung vorgenommen. (Kürzung von 29 auf 18 Paragraphen). Damit wurde der Verordnungstext insgesamt kürzer, strukturierter und verständlicher. Dabei durften die in den 19g ff. des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) postulierten Grundsätze des anlagenbezogenen Gewässerschutzes nicht geändert werden: Juli 06 - Folie 3 Der Besorgnisgrundsatz gilt bei Lager-, Abfüll- und HBV- Anlagen, der bestmögliche Schutz der Gewässer ist für Umschlag- Anlagen vorgeschrieben, die Anforderung der Nullemission wassergefährdender Stoffe (ws) in Boden und Gewässer gilt für alle Anlagen zum Umgang mit ws und die allgemein anerkannten Regeln der Technik beschreiben den anzulegenden Mindeststandard. Juli 06 - Folie 4

3 Im Rahmen der Deregulierung wurde der Fokus des neuen Verordnungstextes ausschließlich auf das Schutzziel des anlagenbezogenen Gewässerschutzes und auf das damit verbundene Verwaltungshandeln ausgerichtet. Die technische Umsetzung obliegt nunmehr hauptverantwortlich dem Betreiber unter Beachtung der eingeführten technischen Regelwerke. Juli 06 - Folie 5 Daraus lässt sich keine Herabsetzung eingeführter Sicherheitsstandards herleiten. Nach wie vor müssen Anlagen zum Umgang mit ws unter Gewährleistung der folgenden Kriterien errichtet und betrieben werden: Dichtheit und mechanische, thermische sowie chemische Beständigkeit Standsicherheit Primär- und Sekundärbarriere Juli 06 - Folie 6

4 Teil II: Im neuen 3 - Anforderungen - (früher Grundsatzanforderungen) wurden die Anforderungskriterien konzentriert. Dabei wurden (noch) erforderliche Einzelfallregelungen mangels vorhandenem technischen Regelwerk aus den dem 3 der alten VAwS folgenden Paragraphen in den neuen 3 übernommen, z. B.: Juli 06 - Folie 7 3 Abs. 3 (vgl Anlagenkataster- alt) Der Anlagenbetreiber hat eine Anlagenbeschreibung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen und daraus die für den Betrieb der Anlage notwendigen Maßnahmen in einer Betriebsanweisung festzulegen (ausgenommen Heizölverbrauchertankanlagen). 3 Abs. 6 (vgl. Anhang zum alten 4) Dimensionierung von Rückhalteräumen in Fass- und Gebindelägern (Druckfehler wurde mit Erlass vom 16. Juni 2005 korrigiert.) Juli 06 - Folie 8

5 Der frühere 4 - Anforderungen an bestimmte Anlagen - entfällt samt Anhang. F-, R- und I-Maßnahmen werden in der VAwS nicht mehr beschrieben. Argumente: Aufgrund einer Volumenangabe und einer stofflichen Gefährdungsabschätzung (WGK 1 bis 3) kann kein konkretes Anforderungsprofil für Anlagen zum Umgang mit ws erstellt werden. Hierzu bedarf es immer einer individuellen Betrachtung der Anlage, welche die stofflichen und sicherheitstechnischen Belange umfassend berücksichtigt. Juli 06 - Folie 9 In der Umsetzung bedeutet das: F-Maßnahmen: VAwS-Anlagen müssen den Grundsätzen des anlagenbezogenen Gewässerschutzes gerecht werden (dicht und beständig). Im Zweifelsfall ist das nachzuweisen. R-Maßnahmen: VAwS-Anlagen können unter Anrechnung infrastruktureller Maßnahmen mit reduziertem Rückhaltevolumen R1 betrieben werden, wenn schlüssig nachweisbar ist, dass mit den vorhandenen oder geplanten Rückhaltevolumina jede vernünftigerweise anzunehmende Leckagesituation zu beherrschen ist. I-Maßnahmen: I-Maßnahmen sind individuell auf die Erfordernisse einer VAwS-Anlage mit dem Ziel der Nullemission abzugleichen. Juli 06 - Folie 10

6 Der frühere 6 - Gefährdungspotential - entfällt. VAwS-Anlagen werden nicht mehr in die Gefährdungspotentiale A, B, C und D eingestuft. Danach müssen Kernpunkte der Muster-VAwS wie Anlagenkataster, die Anforderungen an Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art, die Nutzung von Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen, die wiederkehrende Prüfung durch Sachverständige oder die Ausnahme von der Fachbetriebspflicht neu definiert werden. Juli 06 - Folie 11 Der frühere 11 - Anlagenkataster - entfällt. Die Dokumentation von Anlagen zum Umgang mit ws wird im 3 geregelt. Juli 06 - Folie 12

7 Die früheren 13 und 14 werden im neuen 7 - Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen - zusammengefasst. 7 Abs. 1 Unabhängig von Art und Menge der ws unterliegen alle LAU- Anlagen zum Umgang mit flüssigen ws der Pflicht zur Eignungsfeststellung, sofern sie nicht als eoh (eoh = einfacher oder herkömmlicher Art) eingestuft werden können. Problem: Es wurde keine Bagatellgrenze definiert. Diese wurde mit Erlass vom 16. Juni 2005 eingeführt. Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe mit einem Gesamtvolumen bis einschließlich 1 m³ sind einfacher oder herkömmlicher Art. Juli 06 - Folie 13 7 Abs. 1 und 2 An den materiellen Anforderungsprofilen der alten VAwS, wie Anlagen zum Umgang mit flüssigen und festen ws auszulegen sind, um der Einstufung eoh gerecht zu werden, ändert sich nichts. 7 Abs. 3 LAU-Anlagen zum Umgang mit gasförmigen ws sind eoh, wenn sie 3 Abs. 2 Nr. 1 erfüllen. Juli 06 - Folie 14

8 7 Abs. 4 Die Eignungsfeststellung kann durch eine Bescheinigung durch einen Sachverständigen gemäß 11 ersetzt werden. (zwei Ausnahmen: Abs. 4 gilt nicht für Rohrleitungsanlagen und Abwasserbehandlungsanlagen gem. 10, weil hier die Anforderungen des 3 nicht erfüllbar sind.) In der Bescheinigung ist zu dokumentieren, dass und auf welche Weise die Anforderungen des 3 erfüllt sind. Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde vorzulegen. Der Sachverständige, der eine Bescheinigung ausstellt, darf die ggfs. erforderliche Inbetriebnahmeprüfung nicht selbst durchführen. Juli 06 - Folie 15 Der frühere 21 und neue 10 - Rückhaltung in Abwasseranlagen - wird auf alle VAwS-Anlagentypen ausgedehnt. 10 kann nur seine Anwendung finden, wenn die Anforderungen nach 3 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 nicht erfüllbar sind. Sofern die betriebliche Kanalisation, die betriebliche Abwasserbehandlungsanlage oder Teile davon als Rückhaltesystem genutzt werden sollen, müssen diese dazu geeignet sein (dicht und beständig). Dient eine die betriebliche Kanalisation, die betriebliche Abwasserbehandlungsanlage oder Teile davon als Auffangvorrichtung, unterliegt diese den Anforderungen der VAwS (z.b.: Prüfpflicht gem. 12 ist zu berücksichtigen). Juli 06 - Folie 16

9 Der frühere 21 wird zum neuen 11 - Sachverständige -. Inhaltlich verändert sich der Paragraph nicht, allerdings ist die Änderung der Paragraphennummer ggfs. in Prüfberichten und Bescheinigungen gem. 7 Abs. 4 zu berücksichtigen. Juli 06 - Folie 17 Der frühere 23 und neue 12 - Überprüfung von Anlagen - wird inhaltlich an maßgeblichen Stellen verändert. An LAU- und HBV-Anlagen werden künftig gleiche Maßstäbe angelegt. 12 Abs. 2 Nr. 2: Außerhalb von Wasserschutzgebieten gilt die Prüfpflicht ab > 10 m³ Gesamtrauminhalt. 12 Abs. 2 Nr. 3: Innerhalb von Wasserschutzgebieten gilt die Prüfpflicht ab > 1 m³ Gesamtrauminhalt (Heizöl EL ab > 5 m³). Juli 06 - Folie 18

10 12 Abs. 6 Die Prüfungen nach den Abs. 1 und 2 entfallen auf Wunsch des Betreibers, wenn die Anlage im Rahmen eines allgemein anerkannten Managementsystems überprüft wird (wie gemäß Öko-Audit-Verordnung und/oder DIN EN ISO 14001) und dabei die Gleichwertigkeit der Anlagenprüfungen sowie die Dokumentation der Gleichwertigkeit garantiert werden. In diesem Fall genügt die Vorlage eines Jahresberichtes des Betreibers bei der Überwachungsbehörde. Juli 06 - Folie 19 Der frühere 24 und neue 13 - Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht - wird inhaltlich an maßgeblichen Stellen verändert. 13 Nr. 1, 3. Anstrich Die Errichtung von Anlagen zum Umgang mit flüssigen ws unterliegt der Fachbetriebspflicht. Ausgenommen sind oberirdische Anlagen mit einem Rauminhalt von weniger als 10 m³, wenn eine Inbetriebnahmeprüfung durch einen Sachverständigen nach 11 erfolgt. Problem: Es wurde keine Bagatellgrenze definiert. Juli 06 - Folie 20

11 Diese wurde mit Erlass vom 16. Juni 2005 eingeführt. Auch wenn keine Sachverständigenprüfung erfolgt, sind abweichend zu den Regelungen im 13 Abs. 1, 3. Anstrich VAwS oberirdische Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten mit einem Rauminhalt bis einschließlich 10 m³ von der Fachbetriebspflicht ausgenommen. Regelung zu 13 Nr. 1, 3. Anstrich VAwS gem. Erlass vom 16. Juni 2005 Volumen 1 m³ 10 m³ > 10 m³ Aufstellung durch einen Fachbetrieb nach 19 l WHG - X - X Inbetriebnahmeprüfung durch einen Sachverständigen nach 11 VAwS - - X X Juli 06 - Folie 21 Der neue 17 - Bestehende Anlagen - ersetzt den alten 29 und tritt ohne Übergangsfrist in Kraft. 17 Abs. 1 Wenn durch die neue VAwS Verschärfungen für bestehende Anlagen entstehen, gelten diese erst auf Grund einer Anordnung der zuständigen Behörde. Die Stilllegung rechtmäßig bestehender oder begonnener Anlagen ist nicht erlaubt. 17 Abs. 2 Bestehende Anlagen, die bisher als eoh galten, bedürfen auch weiterhin keiner Eignungsfeststellung. 17 Abs. 3 Anlagen, die durch die Verschärfung des 12 wiederkehrend prüfpflichtig geworden sind, müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2006 überprüft werden. Juli 06 - Folie 22

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