Historische Beispiele für die Entstehung neuer Staaten. einem bestehenden. (einvernehmlich. oder gegen den. "Mutterlandes") Dekolonialisierung
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- Jörn Vogt
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1 1 Historische Beispiele für die Entstehung neuer Staaten Vertragsschlüsse Sezession von Schaffung durch vollständiger zwischen bereits einem bestehenden Vertrag zwischen Zerfall eines vorher Staat Drittstaaten Staates in mehrere bestehenden (einvernehmlich Neustaaten Staaten oder gegen den Bsp.: Deutsches Willen des Reich 1871 betreffenden "Mutterlandes") Bsp.: USA Bsp.: Zypern 1960 Bsp.: CSFR Dekolonialisierung
2 2 Untergang von Staaten Vereinigung mit einem oder mehreren anderen Staat zu einem Neustaat Eingliederung Aufspaltung (dismemberment) Bsp.. Jemen Europäische Union? Bsp.: DDR Bsp.: Jugoslawien/ CSFR) Untergang der DDR Vertrag über die Wiederhestellung der staatlichen Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) (Auszüge) Kapitel I Wirkung des Beitritts Artikel 1 Länder "Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes am 3. Oktober 1990 werden die Länder Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Länder der Bundesrepublik Deutschland."
3 3 Grundsatz der Kontinuität von Staaten ==> weitestgehende Unabhängigkeit des Staates von seinem jeweiligen konkreten Gebietsbestand Bsp.: DR 1918 ==> weitestgehende Unabhängigkeit der Existenz eines Staates von seinem konkreten Personalbestand Bsp.: ebenfalls DR 1918 ==> Unabhängigkeit der Existenz eines Staates von seiner konkreten Regierungsform, Art von Staatsorganen und konkreten Organwaltern Handlungsunfähige Staaten was passiert, wenn ein Staat über längere Zeit handlungsunfähig ist? Bsp.: Österreich Bsp.:baltische Staaten Bsp.: DR
4 4 BVerfGE 36,1 (Grundlagenvertrag - Weiterexistenz des DR nach 1945) "Der Vertrag regelt die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik. Seine Beurteilung macht erforderlich, sich mit den Aussagen des Grundgesetzes über den Rechtsstatus Deutschlands auseinanderzusetzen: Das Grundgesetz - nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! - geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält. Das Deutsche Reich existiert fort, besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig." Grundzüge der Staatennachfolge ==> vgl. hierzu die Definition in der Konvention der Vereinten Nationen über das Recth der Staatennachfolge in Verträge aus dem Jahre 1978: (b) succession of States means the replacement of one State by another in the responsibility for the international relations of territory;
5 5 Staatennachfolge im Hinblick auf völkerrechtliche Verträge (1) bei kompletten Auseinanderfallen wohl kompletter Übergang aller Verträge, (str.) arg.: Stabilitätsinteresse (2) bei Sezession und Fortbestand eines Rumpfstaates wohl eher nicht (str.) arg.: Drittstaaten können sich zumindets immer noch an den Rumpfstaat halten (3) aber zumindest Sukzessionsrecht bei multilateralen Verträgen durch Erklärung (ex tunc) und gewisse Tendenz zur automatischen Universalsukzession (4) bei echter Vereinigung: Altverträge beider Vorgängerstaaten gelten /regional beschränkt) weiter (5) bei Inkorporation: Erlöschen der Verträge des inkorporierten Staates (DDR) und autom. Ausdehnung der Verträge des inkorporiernden Staates (6) radizierte/verwurzelte Verträge/ "localised treaties" gelten stets für den Staat fort, dessen dessen Gebiet betroffen ist (7) Grenzverträge gelten auch unbedingt fort (Sonderform der radizierten Verträge) (8) deutliche Tendenz zur automatischen Fortgeltung von Menschenrechtschutzverträgen (9) keine Sukzession in Mitgliedschaft Int. Org. (vorbehaltlich Sonderregelungen in Gründungsvertrag/ Praxis
6 6 Rechtsfolgen der Staatennachfolge im Hinblick auf Vermögen/Schulden (1) Vorrang vertraglicher Regelungen (2) Vermögen von Drittstaaten bleibt unberührt! (3) Sezession/vollständige Auflösung unbewegliches Vermögen und bewegliches verknüpftes Vermögen geht auf den Nachfolgerstaat über ==> im Hinblick auf sonstiges Vermögen ist ein billiger Ausgleich zu schaffen (4) im Hinblick auf Schulden ist bei einer Sezession/ vollständigen Auflösung ebenfalls ein billiger Ausgleich zu schaffen (5) im Fall einer Vereinigung/Inkorporation Übergang der Schulden auf den Nachfolgestaat (6) "localized debts" gehen stets auf den betroffenen Staat über
7 7 Rechtsfolgen der Staatennachfolge im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit natürlicher Personen (1) generelle Verpflichtung Staatenlosigkeit zu vermeiden (2) Vermutung, daß Betroffene die Staatsangehörigkeit des Wohnortstaates besitzen (3) keine Verleihung, soweit Personen in anderen Staat wohnhaft und auch dessen Staatsangehörigkeit besitzen (4) Berücksichtigung (shall give cobnsideration) des Willens der betroffenen Person (5) Optionsrecht, wenn die Betroffenen ansonsten staatenlos wären, vorausgesetzt, es besteht eine angemessene Verknüpfung mit dem Nachfolgestaat (6) bei Vereinigung/Inkorporation Verleihung der Staatsangehörigkeit an alle Personen, die zuvor die eine oder die andere Staatsang. besessen hatten (7) im Falle einer vollständigen Auflösung eines Staates Anknüpfung an Wohnsitz beziehungsweise sonst Republiksangehörigkeit oder letzeter Wohnort oder Geburt (8) im Falle einer Sezession gelten die gleichen Regeln wie bei Auflösung nur daß Rumpfstaat ggf. die fraglichen Personen aus seiner Staatsangehörigkeit entlassen muß
8 8 Staatenbund und Bundesstaat ==> grundsätzliche Unterscheidung - beim Staatenbund sind die einzelnen Mitglieder nach wie vor "normale" souveräne Staaten - beim Bundesstaat haben sie ihre Souveränität aufgegeben und nur noch der Gesamtstaat tritt nach aussen als Staat auf problematisch: wie sind die beiden Phänomene dann voneinander abzugrenzen? (1) entscheidend ist, ob eine Autonomie der einzelne Mitglieder bestehe aus dem "Verband" wieder auszutreten ==> wenn ja: Staatenbund ==> wenn nein Bundesstaat aber: Art. 72 Verf UdSSR 1977: "Jeder Unionsrepublik bleibt das Recht auf freien Austritt aus der UdSSR gewahrt."
9 9 Bestehen eines Austrittsrecht aus der Europäischen Union ==> EU-Vertrag kennt keine Kündigungsklausel aber: MS als Herren der Verträge? oder: Beteiligung auch des "Staatsvolkes der Union"? Maastricht-Urteil des BVerfG, BVerfGE 89, 155 "Die Bundesrepublik Deutschland ist somit auch nach dem Inkrafttreten des Unions-Vertrags Mitglied in einem Staatenverbund, dessen Gemeinschaftsgewalt sich von den Mitgliedstaaten ableitet und im deutschen Hoheitsbereich nur kraft des deutschen Rechtsanwendungsbefehls verbindlich wirken kann. Deutschland ist einer der "Herren der Verträge", die ihre Gebundenheit an den "auf unbegrenzte Zeit" geschlossenen Unions-Vertrag (Art. Q EUV) mit dem Willen zur langfristigen Mitgliedschaft begründet haben, diese Zugehörigkeit aber letztlich durch einen gegenläufigen Akt auch wieder aufheben könnten. Geltung und Anwendung von Europarecht in Deutschland hängen von dem Rechtsanwendungsbefehl des Zustimmungsgesetzes ab. Deutschland wahrt damit die Qualität eines souveränen Staates aus eigenem Recht und den Status der souveränen Gleichheit mit anderen Staaten i.s. des Art. 2 Nr. 1 der Satzung der Vereinten Nationen (...)"
10 10 (2) Carl Schmitt, Verfassungslehre 1928: ==> entscheidend ist, - ob ein rein staatsrechtliches Verhältnis zwischen den Gliedern besteht (dann Bundesstaat) - oder ein (zumindest auch) völkerrechtliches (dann Staatenbund) ==> um dies zu entscheiden sei zu prüfen, wer das Recht besitze gegenüber Drittstaaten das Recht auf Selbstverteidigung auszuüben arg.: Verteidigung als Ausdruck der Souveränität "Souverän ist, wer über die Letztentscheidung im Ausnahmezustand verfügt." (3) Georg Jellinek ==> Übergang vom Staatenbund zum Buundesstaat bildet einen "Quantensprung", den man immer nur ex post facto als solchen erkennen könne, ohne während der "Übergansgphase" zu wissen, auch welcher Seite man sich gerade noch befinde
11 11 Typische Merkmale eines Bundesstaates (in Abgrenzung zum Staatenbund) - Kompetenz-Kompetenz liegt beim Zentralstaat Bsp.: Art. 79 Abs. 1 GG aber: z.t. Bundesstaatlichkeit vor Veränderung geschützt (79 Abs. 3 GG) und: Mitwirkung der Bundesglieder an Verfassungsänderungen Bsp.: Art. V Verf USA ==> 3/4 der Bundesstaaten Art. 79 GG ==> 2/3 Mehrheit im Bundesrat anders etwa Art. 5 EG-Vertrag ==> Grundsatz der enumerativen Einzelermächtigung - dingliche Übertragung von Hoheitsrechten
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