Christian Rabl. Erlöschen der Schuld. Christian Rabl 172

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1 SCHULDRECHT ALLGEMEINER TEIL Christian Rabl Christian Rabl 171 Erfüllung Hinterlegung Leistung an Zahlungs statt Leistung zahlungshalber Aufrechnung Vereinigung Verzicht Zeitablauf Kündigung Tod Insolvenzverfahren Christian Rabl 172 1

2 Erfüllung Erfüllung ist die Leistung des Geschuldeten ( 1412). Erfüllung muss Vertrag oder Gesetz entsprechen Erfüllung ist die Leistung an den Gläubiger ( 1424), an dessen Vertreter oder kraft Ermächtigung an Dritte Gläubiger kann nicht gezwungen werden etwas anderes als das Geschuldete od. Teilleistung anzunehmen ( 1413; 1415) Schuldner kann nicht gezwungen werden etwas anderes als das Geschuldete zu leisten ( 1413) Hat Schuldner gegenüber demselben Gläubiger mehrere Verbindlichkeiten Tilgungsregel ( 1415) Gutgläubig leistender Schuldner wird durch Zahlung an Nichtgläubiger befreit ( 824, 1359) Christian Rabl 173 Erfüllung an einen Geschäftsunfähigen Zahlung nur soweit wirksam, als das Bezahlte noch vorhanden od. zum Nutzen des Empfängers verwendet wurde ( 1424) Erfüllung durch Geschäftsunfähigen Zahlung nur wirksam, wenn Schuld tatsächlich bestanden hat und fällig war, sonst ist gesetzlicher Vertreter zur Rückforderung berechtigt ( 1421) Christian Rabl 174 2

3 Ist Schuld höchstpersönlich, so muss auch der Schuldner persönlich leisten; sonst Gehilfen bedienen oder mit Zustimmung auch Dritte ( 1423) Tilgung: Untergang der Forderung durch Leistung des Geschuldeten (Erlöschen) Einlösung: Zahlung durch Dritten, auf den Forderung übergeht; dieser wird neuer Gläubiger Legalzession ( 1358) 1422: Abtretungsbegeheren erforderlich Vertragliche Abtretung ( 1392 ff) Christian Rabl 175 Gegenverbindlichkeiten des Gläubigers Ausstellung einer Quittung Zug um Zug ( 1426 f) Herausgabe des Schuldscheins ( 1428) Christian Rabl 176 3

4 Hinterlegung Berechtigung des Schuldners zur Hinterlegung ( 1425): Gläubiger ist unbekannt Gläubiger ist abwesend Gläubiger ist in Annahmeverzug andere wichtige Hinterlegungsgründe, die dem Gläubiger zuzurechnen sind Christian Rabl 177 Grundlose Hinterlegung befreit den Schuldner nicht Bestreitung des Gläubigeranspruchs stellt keinen Hinterlegungsgrund dar Hinterlegungsort Gericht des Erfüllungsortes Jedes Gericht I. Instanz (Art XVIII EGJN) Verwahrer Christian Rabl 178 4

5 Rechtsfolgen der Hinterlegung Gerechtfertigte Hinterlegung befreit Schuldner von Leistung Gefahr geht auf Gläubiger über Eigentum geht erst mit Übergabe an Gläubiger über Christian Rabl 179 Leistung an Zahlungs statt = andere Hauptleistung statt der ursprünglich vereinbarten Leistung ( 1414) Änderung geschieht einvernehmlich; nicht gegen Willen einer der Parteien möglich ( 1413 f) Änderung der vertraglichen Hauptleistung Änderung ist mit gleichzeitiger Leistung der anderen Sache verbunden ( Novation) Schuldbefreiende Wirkung, auch Sicherungen gehen unter! izw bei: Hingabe körperlicher Sachen Christian Rabl 180 5

6 Leistung zahlungshalber = erbrachte andere Leistung ist nicht Erfüllung, sondern ermöglicht es nur dem Gläubiger sich daraus zu befriedigen Änderung geschieht einvernehmlich nur soweit Gläubiger Befriedigung erlangt, erlischt die Schuld! izw bei: Wechsel, Scheck Christian Rabl 181 Aufrechnung (Kompensation) = Aufhebung einer Forderung durch eine Gegenforderung Aufrechnung wirkt als Zahlung; beide Forderungen werden, soweit sie sich decken, getilgt Zweck Befreiungszweck Befriedigungszweck Verrechnungszweck Sicherungszweck Forderungen müssen nicht aus selbem Rechtsgrund entstanden sein Bei verschiedener Höhe wirkt Aufrechnung soweit als sich Forderungen decken Christian Rabl 182 6

7 Aufrechnungsvoraussetzungen Gegenseitigkeit der Forderungen Einvernehmliche Aufrechnung möglich bei Gegenseitigkeit der Forderungen und Konsens Weitere Voraussetzungen der einseitigen Aufrechnung Aufrechnungserklärung Grds Fälligkeit beider Forderungen Beide Forderungen müssen gültig (isv klagbar) sein Forderungen müssen gleichartig sein (denselben Forderungsgegenstand haben, zb Geld) Christian Rabl 183 Aufrechnungshindernisse Eigenmächtig oder listig entzogene Sachen und in Verwahrung oder Bestand genommene Sachen ( 1440 S 2) Einseitig: Gilt nur für Dieb bzw Verwahrer! Unpfändbare Forderungen (vgl 293 Abs 3 EO) Beachte für GesbR 1178 Abs 2 Möglichkeit der Vereinbarung weiterer Verbote Christian Rabl 184 7

8 Rückwirkung der Aufrechnungserklärung eo ipso gem 1438? hm: Erklrärung erforderlich Rückwirkung Aufrechnung wird auf den Zeitpunkt bezogen, in dem Forderung und Gegenforderung einander zum ersten Mal aufrechenbar gegenüber gestanden sind Aufrechnungserklärung kann noch wirken, wenn bei ihrer Abgabe Forderung bereits verjährt ist Allgemeinen Voraussetzungen müssen vorliegen Christian Rabl 185 Kontokorrent = gegenseitige Ansprüche aus einer dauernden Geschäftsverbindung werden als unselbstständige Posten einer laufenden Rechnung in regelmäßigen Zeitabschnitten abgerechnet (vgl 355 UGB) Deckt sich die Summe der Forderungen auf beiden Seite, kommt es zur Kompensation Überschuss = Saldo Beiderseitig festgestellter Saldo = konstitutives Schuldanerkenntnis, das einen eigenständigen und einklagbaren Rechtsgrund bildet ( 355 Abs 4 UGB) Aufrechnung findet global zu bestimmten Abrechnungsterminen statt; bis dahin sind wechselseitigen Forderungen gestundet Saldo wird auf nächste Rechnungsperiode vorgetragen Christian Rabl 186 8

9 Vereinigung (Konfusion) Vereinigen sich Gläubiger- und Schuldnerstellung in einer Person, geht die Forderung unter, denn niemand kann gegen sich selbst Forderungen haben ( 1445) zb erbrechtliche Universalsukzession Ausnahmen Inhaber- und Orderpapiere wenn Verhältnisse von ganz verschiedener Art eintreten ( 1445) Christian Rabl 187 Verzicht (Entsagung, Erlass) = Gläubiger kann durch Vereinbarung mit Schuldner auf Anspruch verzichten und dadurch dessen Verbindlichkeit aufheben ( 1444) Entgeltlich oder unentgeltlich Bedarf der Zustimmung des Schuldners Kein contrarius actus: keine Formpflicht Rechte Dritter dürfen nicht beeinträchtigt werden Verzichtbar sind nur Rechte, insb schuldrechtl Ansprüche Nicht das Schuldverhältnis als Ganzes (Auflösungsvereinbarung notwendig) Christian Rabl 188 9

10 Zeitablauf, Kündigung Rechte und Verbindlichkeiten enden durch Zeitablauf, wenn sie auf bestimmte Zeit beschränkt sind ( 1449) Wenn Dauerschuldverhältnis nicht terminlich beschränkt ist, so ist beiderseitige Kündigung möglich Voraussetzungen der Kündigung (Gründe, Termine, Fristen) ergeben sich aus Gesetz (zb MRG) oder Vereinbarung Christian Rabl 189 Tod Tod des Schuldners führt nur bei höchstpersönlichen Schulden zum Erlöschen der Verbindlichkeit Ansonsten tritt Erbe in die Leistungspflicht ( 1448) Tod des Gläubigers berührt Schuld nicht, Forderung geht auf Erben über Ausnahmen aufgrund des Gesetzes oder Vereinbarung (vgl zb 1022) Christian Rabl

11 Insolvenzverfahren Insolvenz befreit Schuldner nicht von seinen Verbindlichkeiten Gläubiger kann auf zur freien Verfügung verbleibende und nach Konkursaufhebung erworbene Vermögen greifen ( 60 IO) Sanierungsplan führt zu teilweisem Erlöschen der Verbindlichkeit ( 140 ff IO) Privatinsolvenz : Verfahren zur Schuldbefreiung für natürliche Personen ( 181 ff IO) Christian Rabl

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