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1 Beiträge Juni 2008 veröffentlicht durch 1. Steuertermine: Übersicht Juni bis September Erbschaftsteuerreform verzögert sich 3. Unerlaubte Privatnutzung eines Dienst-Pkw durch Gesellschafter 4. GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: Neues zu Pensionszusagen 5. Sachzuwendungen: Pauschalversteuerung ab Einführungserlass 6. Gebühren für verbindliche Auskünfte 7. Rechnungsberichtigung bei zu Unrecht ausgewiesener Umsatzsteuer 8. Verbilligte Sammelbeförderungen 9. Termin : Vorsteuererstattung in der EU 10. Kein Steuerrabatt bei Umwandlung von Barlohn in Warengutschein 11. Altersteilzeit: Keine Kürzung der Werbungskosten 1. Steuertermine: Übersicht Juni bis September *Zahlungsschonfrist: Umsatzsteuer (Monatszahler) Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monatszahler) Einkommensteuer mit SolZ u. KiSt (Vorauszahlung) Körperschaftsteuer mit SolZ (Vorauszahlung) *Zahlungsschonfrist: Umsatzsteuer (Monats- und Vierteljahreszahler) Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monats- und Vierteljahreszahler) *Zahlungsschonfrist: Umsatzsteuer (Monatszahler) Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monatszahler) *Zahlungsschonfrist Gewerbesteuer Grundsteuer *Zahlungsschonfrist: Umsatzsteuer (Monatszahler) Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monatszahler) Einkommensteuer mit SolZ u. KiSt (Vorauszahlung) Körperschaftsteuer mit SolZ (Vorauszahlung) Erbschaftsteuerreform verzögert sich Die Erbschaftsteuerreform wird nicht mehr vor der Sommerpause des Bundestags verabschiedet werden. Eine Arbeitsgruppe soll den Gesetzentwurf aufgrund der Kritik überarbeiten, insbesondere hinsichtlich der Vergünstigungen für Betriebsvermögen und der Steuersätze für Verwandte. Das bisherige Recht ist insbesondere in Bezug auf folgende Punkte günstiger: Seite 1 von 6

2 Wertansätze für Grundvermögen, Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Nach neuem Recht können sich nach Einschätzung von Experten insbesondere für Betriebsvermögen im Einzelfall Werte ergeben in Höhe des Mehrfachen der bisherigen Werte. Derzeit können die Vergünstigungen für Betriebsvermögen u.u. auch für Privatvermögen (z.b. Grundbesitz) genutzt werden, z.b. durch Einlage in eine ggf. neu gegründete GmbH & Co. KG. Niedrigere Steuersätze für Geschwister, Nichten und Neffen und andere entferntere Verwandte Es bleibt daher weitere Zeit, um eine Vermögensübertragung noch nach derzeitigem Recht durchzuführen, wenn dieses günstiger ist. Für bestimmte Gestaltungen ist die Zeit aber knapp! 3. Unerlaubte Privatnutzung eines Dienst-Pkw durch Gesellschafter Dürfen Arbeitnehmer einen Dienst-Pkw auch für Privatfahrten nutzen, ist der geldwerte Vorteil hierfür nach der 1 %-Regelung zu ermitteln, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird. Die 1 %- Regelung ist auch anzuwenden, wenn Privatfahrten verboten sind, dieses Verbot aber nicht ausreichend überwacht wird. Für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gelten aber folgende Besonderheiten: Darf der Geschäftsführer den Dienstwagen nach einer ausdrücklichen vorherigen und klaren Vereinbarung auch privat nutzen, ist der geldwerte Vorteil nach der 1 %-Regelung zu ermitteln, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird. Wurden über die Privatnutzung keine klaren vorherigen Vereinbarungen getroffen oder nutzt der Geschäftsführer den Dienstwagen für Privatfahrten entgegen einem ausdrücklichen Verbot im Arbeitsvertrag, ist die 1 %-Regelung nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs nicht anwendbar. Vielmehr liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Deren Höhe kann nicht entsprechend der 1 %-Regelung ermittelt werden. Der Vorteil ist für die Frage der Gewinnerhöhung bei der GmbH ausschließlich nach den Fremdvergleichsgrundsätzen zu bewerten, z.b. nach der Vergütung, die für ein Leasingfahrzeug zu zahlen wäre. Bei der Frage, in welcher Höhe dem Gesellschafter-Geschäftsführer in diesen Fällen eine verdeckte Gewinnausschüttung zufließt, soll hingegen nach verschiedentlicher Auffassung die 1 %-Regelung anwendbar sein. Dieser Wert unterliegt derzeit dem Halbeinkünfteverfahren, der Vorteil ist also nur zur Hälfte anzusetzen. Für den Gesellschafter-Geschäftsführer selbst ist die Behandlung als verdeckte Gewinnausschüttung vorteilhaft, dem steht jedoch die Gewinnerhöhung bei der GmbH gegenüber. 4. GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: Neues zu Pensionszusagen In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof mehrere Fragen zur steuerlichen Zulässigkeit bestimmter Vereinbarungen im Zusammenhang mit einer Betriebsrente an einen Gesellschafter- Geschäftsführer entschieden. U.a. ergibt sich daraus Folgendes: Einem Gesellschafter-Geschäftsführer kann eine Altersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres zugesagt werden, unabhängig davon, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer mit diesem Datum aus den Diensten der Gesellschaft ausscheidet. Die Rente muss also nicht vom Ausscheiden aus dem aktiven Berufsleben abhängig gemacht werden. Auf die Rente muss jedoch das für die weitere Tätigkeit gezahlte Gehalt angerechnet werden. Ebenso ist es zulässig zu vereinbaren, dass anstelle der Altersrente eine Kapitalabfindung gezahlt wird. Diese muss ebenfalls nicht vom Ausscheiden aus dem aktiven Erwerbsleben abhängig gemacht werden. Es ist jedoch ein Abschlag dafür zu machen, dass auf eine Rente das weitergezahlte Gehalt anzurechnen wäre. Seite 2 von 6

3 5. Sachzuwendungen: Pauschalversteuerung ab Einführungserlass Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurde eine Regelung geschaffen, die es Unternehmern ermöglicht, die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, an Geschäftsfreunde oder an Dritte mit einem Steuersatz von 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 % und ggf. Kirchensteuer) pauschal zu übernehmen und abzuführen. Bei den Empfängern sind diese Zuwendungen in der Regel steuerpflichtige Einnahmen, auch wenn dies bis dahin in der Praxis meist nicht so gehandhabt wurde. Übersteigen die Aufwendungen (einschließlich MwSt.) für einen Empfänger im Wirtschaftsjahr, ist für den übersteigenden Betrag die Pauschalierung ausgeschlossen. Übersteigt eine einzelne Zuwendung den Betrag von , ist die Pauschalierung ganz ausgeschlossen (auch für die ersten ). Zu den Einzelfragen ist nun der seit langem erwartete Erlass der Finanzverwaltung ergangen. Dieser nimmt u.a. zu folgenden Fragen Stellung: Für welche Zuwendungen ist die 30%-Pauchalversteuerung anwendbar? Bis wann ist das Wahlrecht auszuüben? Wie ist die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer zu ermitteln? Welcher Wert ist für die Geschenke und anderen Zuwendungen anzusetzen? Verhältnis zu bisherigen Möglichkeiten der Pauschalversteuerung bei Arbeitslohn an Arbeitnehmer und zu Freibeträgen bzw. Freigrenze bei Sachbezügen (z.b. 44-Euro-Grenze) Zeitpunkt der Zuwendung Wie sind Beträge oberhalb der Pauschalierungsgrenzen zu behandeln? Steuerliche Behandlung beim Zuwendenden (Abzug der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe u.a.) Steuerliche Behandlung der pauschalbesteuerten Zuwendungen beim Empfänger Unterrichtung des Empfängers der Zuwendung (formlos möglich) Anzeigepflichten für Arbeitnehmer für Zuwendungen von Dritten Aufzeichnungspflichten Behandlung der Kirchensteuer (Vereinfachungsregelung oder Nachweisverfahren) Möglichkeit der Anrufungsauskunft 6. Gebühren für verbindliche Auskünfte Die Finanzämter erheben Gebühren für die Erteilung von verbindlichen Auskünften. Diese Aufwendungen werden als steuerliche Nebenleistungen (wie z.b. Säumniszuschläge, Zinsen) angesehen. Sie können ebenso wie Steuern an sich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie betrieblich oder beruflich veranlasst sind. Nach dem Einkommensteuergesetz dürfen jedoch Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer auf bestimmte Umsätze nicht von den Einkünften oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Dies gilt auch für Nebenleistungen, soweit sie auf nicht abziehbare Steuern entfallen. Die Gebühren für verbindliche Auskünfte sind daher als steuerliche Nebenleistungen vom Abzug ausgeschlossen, wenn sich die verbindliche Auskunft auf nicht abziehbare Steuern bezieht. So können z.b. Gebühren für die Erteilung von verbindlichen Auskünften im Zusammenhang mit der Gewerbesteuer ab dem Veranlagungsjahr 2008 nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Münster nicht mehr abgezogen werden. Seite 3 von 6

4 7. Rechnungsberichtigung bei zu Unrecht ausgewiesener Umsatzsteuer Hat ein Unternehmer in der Rechnung zu hohe Umsatzsteuer ausgewiesen oder für eine steuerfreie oder nicht steuerbare Leistung (z.b. für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen), schuldet er die zu Unrecht berechnete Umsatzsteuer dem Finanzamt. Er kann jedoch seine Rechnung berichtigen, wodurch er die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück erhält. Diese Berichtigung ist jedoch erst für den Voranmeldungszeitraum wirksam, in dem die Rechnung berichtigt wurde. Im Einzelfall wirkt sie sich erst in einem späteren Jahr aus. Der Kunde hat für die fälschlich ausgewiesene Umsatzsteuer von Anfang an keinen Vorsteuerabzug. Andererseits hat nach bisheriger Rechtsprechung nach Berichtigung der Rechnung durch den leistenden Unternehmers auch der Kunde seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Nach Berichtigung eines unzulässigen Steuerausweises hätte der Kunde daher an sich den Vorsteuerabzug rückgängig zu machen (an sich hätte er ihn aber erst gar nicht geltend machen dürfen). In einem neuen Grundsatzurteil weicht der Bundesfinanzhof von dieser Sicht jedoch ab. Da der Kunde eine zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer ohnehin nicht als Vorsteuer abziehen könne, hat die Berichtigung der Rechnung durch den leistenden Unternehmer für den Kunden keine Auswirkungen mehr. Dies hat zur Folge: Bemerkt der Kunde erst aufgrund der Berichtigung der Rechnung durch den leistenden Unternehmer, dass er die Vorsteuer gar nicht hätte abziehen können, muss er gleichwohl die Umsatzsteuerklärung für das Jahr des Vorsteuerabzugs berichtigen. Die Berichtigung ist nicht - wie sonst - für den Voranmeldungszeitraum zu erklären, in den die Rechnungsberichtigung fällt. Beispiel: Für eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen im Jahre 1995 stellte der Verkäufer unzutreffenderweise Umsatzsteuer in Rechnung. Die Rechnung berichtigte er im Jahre Im Streitfall hatte der Kunde aus der Rechnung für das Jahr 1995, ebenfalls unzutreffend, den Vorsteuerabzug geltend gemacht. Nach dem neuen Urteil ist daher der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1995 zu ändern, nicht etwa der für das Jahr Verbilligte Sammelbeförderungen In weiteren Urteilen hat der Bundesfinanzhof zur Anwendung der sog. Mindestbemessungsgrundlage Stellung genommen. Sie betrifft u.a. Leistungen, die der Arbeitgeber an sein Personal auf Grund des Dienstverhältnisses" gegen ein nicht kostendeckendes Entgelt erbringt. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind unter diesen Voraussetzungen die höheren Kosten, nicht das vereinbarte Entgelt. In einem Fall ging es um die Sammelbeförderung von Arbeitnehmern, für die keine zumutbare Möglichkeit bestand, den Arbeitsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Arbeitbeginn um 6:00 Uhr zu erreichen. Die Arbeitnehmer hatten dafür einen nicht kostendeckenden Fahrpreis von 1 DM pro Fahrtag zu entrichten. In diesem Urteil betont der Bundesfinanzhof den Zusammenhang zwischen unentgeltlichen und verbilligten Arbeitgeberleistungen. Erbringt der Arbeitgeber unentgeltlich Leistungen für den privaten Bedarf seiner Arbeitnehmer, sind diese Leistungen nach Maßgabe der für die Leistung entstehenden Kosten zu versteuern. Die Mindestbemessungsgrundlage soll verhindern, dass diese Besteuerung nicht durch die Vereinbarung eines geringfügigen Entgelts umgangen werden kann. Erbringt der Arbeitgeber unentgeltlich Leistungen an seine Arbeitnehmer jedoch - wie im Streitfall die Sammelbeförderung zur Arbeitsstätte - nicht für deren privaten Bedarf, sondern aufgrund Seite 4 von 6

5 betrieblicher Erfordernisse, liegt keine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung vor. Es kommt deshalb die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage nicht in Betracht. Umsatzsteuerpflichtig ist nur das von den Arbeitnehmern gezahlte Entgelt von 1 DM pro Fahrtag. Auch für die Überlassung von Arbeitskleidung gilt die Mindestbemessungsgrundlage nicht, wenn sie aus betrieblichen Gründen gestellt wird, z.b. der Hygiene wegen. Dies entschied der Bundesfinanzhof zu einem anderen Fall. 9. Termin : Vorsteuererstattung in der EU Unternehmer können sich die Umsatzsteuer, die sie für Leistungen und Lieferungen im Ausland entrichtet haben, erstatten lassen. Die Voraussetzungen, für die Vorsteuererstattung sind innerhalb der Staaten der EU unterschiedlich. Für bestimmte Leistungen wird die Steuer in verschiedenen Staaten nur teilweise oder gar nicht erstattet. Diese gilt z.b. für Reisekosten (Hotel, Verpflegung), Benzin, Messekosten, Automiete, Seminare, Raummiete und Beratung. Die Erstattungsantrag für die Vorsteuern des Jahres 2007 muss bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Staates bis zum eingehen. Die Anschriften der Behörden hat die deutsche Finanzverwaltung bekannt gegeben Sie sind im Internet unter abrufbar. Die Vorsteuererstattung ist auch in einigen Staaten möglich, die nicht zur EU gehören (z.b. Schweiz, Norwegen). Bei den Anträgen sind u.a. folgende Formalien einzuhalten: Es sind die Vordrucke der nationalen Erstattungsbehörden zu verwenden und in der jeweiligen Landessprache auszufüllen. Die Originalbelege sind beizufügen. Es ist eine Unternehmensbescheinigung des Finanzamts bzw. die Angabe der USt-IdNr. des Unternehmens erforderlich. 10. Kein Steuerrabatt bei Umwandlung von Barlohn in Warengutschein Ob ein in Form von Warengutscheinen geleistetes Urlaubsgeld als Sachlohn zu behandeln ist und damit der Rabattfreibetrag in Höhe von derzeit für vom Arbeitgeber erhaltene Waren oder Dienstleistungen (Sachlohn) zu gewähren ist, war Gegenstand einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Arbeitgeber und Betriebsrat eines Möbelhauses hatten vereinbart, dass das tarifvertraglich zustehende Urlaubsgeld von den Arbeitnehmern ganz oder teilweise als Warengutschrift in Anspruch genommen werden konnte. Wählte ein Mitarbeiter die Gutschrift, erhielt er anstelle der Geldzahlung eine Waren-Gutschrift über den Betrag. Diese konnte bis zum jeweiligen Jahresende in allen Filialen des Arbeitgebers eingelöst werden; eine Barauszahlung war nicht möglich. Der Bundesfinanzhof entschied nun, dass das in dieser Form zugewandte Urlaubsgeld kein Sachlohn, sondern Barlohn sei. Der Rabattfreibetrag für Warenbezüge gelte nicht, wenn es nach Wahl der Arbeitnehmer als Geld oder Warengutschein ausbezahlt werden könne. Der Rabattfreibetrag für Sachbezüge setze voraus, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf Sachlohn gerichtet sei. Verwende der Arbeitnehmer stattdessen einen auf Geld gerichteten Anspruch zum Erwerb der entsprechenden Ware oder Dienstleistung, sei dies Barlohn, der zum Erwerb einer Sache verwendet werde. Seite 5 von 6

6 11. Altersteilzeit: Keine Kürzung der Werbungskosten veröffentlicht durch Bei der Alterteilzeit haben Arbeitnehmer im Wesentlichen die Wahl zwischen einer Reduzierung der Arbeitszeit um 50 % innerhalb der Altersteilzeit und dem sog. Blockmodell. Bei Letzterem wird die Altersteilzeit in zwei Beschäftigungsphasen unterteilt. In der ersten Phase bleibt die Arbeitszeit ungekürzt und in der zweiten Phase erfolgt die sog. Freistellung (Reduzierung der Arbeitszeit auf null). In beiden Modellen erfolgt die gleiche Entgeltzahlung. Grundsätzlich wäre der Arbeitgeber durch die Reduzierung der Arbeitszeit des Arbeitnehmers verpflichtet, nur 50 % des Arbeitslohnes zu zahlen. Nach dem Alterteilzeitgesetz stockt der Arbeitgeber das Regelentgelt um mindestens 20 % auf. Die Aufstockungsbeträge sind Teil des Arbeitsentgelts, den der Arbeitgeber steuerfrei zahlen kann. Dies gilt entsprechend für die Beamtenbesoldung. Bei steuerfreien Einnahmen dürfen damit im Zusammenhang stehende Werbungskosten nicht abgezogen werden. Dieses Abzugsverbot gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht bei der Altersteilzeit. Die Aufwendungen (z. B. für Fahrten zur Arbeitsstätte) stehen wie bei Arbeitnehmern, die steuerfreie Zuschläge für Sonntagsarbeit erhalten, in keinem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen. Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den behandelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt. Fundstellen Juni Steuertermine: Übersicht Juni bis September 2008: - 2. Erbschaftsteuerreform verzögert sich: S. Tagespresse 3. Unerlaubte Privatnutzung eines Dienst-Pkw durch Gesellschafter: BFH v , I R 8/06, DB 2008 S GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: Neues zu Pensionszusagen: BFH v , I R 12/07 5. Sachzuwendungen: Pauschalversteuerung ab Einführungserlass: BMF v , IV B 2- S 2297-b/07/0001, DB 2008 S Gebühren für verbindliche Auskünfte: OFD Münster v , Kurzinformation ESt 15/2008, DB 2008 S Rechnungsberichtigung bei zu Unrecht ausgewiesener Umsatzsteuer: BFH v , V R 3/06; 16 Abs. 2 UStG 1993 findet sich nun 14c Abs. 1 Satz 2 UStG; Einzelheiten zur Umsatzsteuerberichtigung nach neuem Recht siehe 14 c Abs. 2 UStG 8. Verbilligte Sammelbeförderungen: BFH v , V R 15/06, DStR 2008 S. 814 (Sammelbeförderung); BFH v , XI R 50/07 (Arbeitskleidung) 9. Termin: : Vorsteuererstattung in der EU: OFD Karlsruhe v , S 7359S Kein Steuerrabatt bei Umwandlung von Barlohn in Warengutschein: BFH v , VI R 6/05, DB 2008 S Altersteilzeit: Keine Kürzung der Werbungskosten: OFD Hannover v , S StO 217 Seite 6 von 6

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