h) Notarvertreter für die Dauer von 60 Tagen innerhalb eines Versicherungsjahres;
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- Judith Becker
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1 Seite 1 von 5 Besondere Vereinbarungen und Risikobeschreibungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten (einschließlich des Rechtsanwaltsbereiches bei Anwaltsnotaren) und Patentanwälten RECHTSANW - Ausgabe Juli 2012 I. Risikobeschreibung für Rechtsanwälte 1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gegenüber seinem Auftraggeber freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt einschließlich der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gemäß 3 Steuerberatungsgesetz. Mitversichert ist die Tätigkeit als a) (vorläufiger) Insolvenz- oder Sonderinsolvenzverwalter, (vorläufiges) Gläubigerausschussmitglied, Sachwalter oder Treuhänder in Verfahren nach der Insolvenzordnung; b) gerichtlich (vorläufig) bestellter Liquidator oder Abwickler, Gesamtvollstreckungsverwalter, Vergleichsverwalter, Sequester; c) Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter; d) Vormund, Betreuer, Pfleger oder Beistand; e) Schiedsrichter, Schiedsgutachter, Schlichter, Mediator; f) Abwickler einer Praxis gemäß 55 BRAO; g) Zustellungsbevollmächtigter gemäß 30 BRAO; h) Notarvertreter für die Dauer von 60 Tagen innerhalb eines Versicherungsjahres; i) Mitglied eines Aufsichtsgremiums, insbesondere in einem Aufsichtsrat, Beirat oder Stiftungsrat und zwar unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung auf einer anwaltlichen Berufsausübung oder einem organschaftlichen Handeln bzw. Unterlassen beruht; j) Mitglied einer Rechtsanwaltskammer oder in berufsständischen Vereinen; k) Autor, Dozent, Gutachter oder Referent auf rechtswissenschaftlichem Gebiet. Diese Risikobeschreibung zählt die mitversicherten Tätigkeiten abschließend auf. 2. Ansprüche aus der Tätigkeit als Leiter, Vorstand oder Geschäftsführer von Unternehmungen, Vereinen, Verbänden sowie als Angestellter sind auch im Rahmen der mitversicherten Tätigkeiten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
2 Seite 2 von 5 II. Risikobeschreibung für Patentanwälte Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Patentanwalt. Mitversichert ist die Tätigkeit 1. als zugelassener Vertreter vor dem Europäischen Patentamt, 2. vor dem Harmonisierungsamt des Binnenmarktes in Alicante (GABM), 3. als Abwickler einer Praxis nach 48 Patentanwaltsordnung (PAO). III. Besondere Bedingungen 1. Vertretung des Versicherungsnehmers Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht von Vertretern des Versicherungsnehmers aus der Vertretung, solange der Versicherungsnehmer an der Ausübung seines Berufes gehindert ist. Die Mitversicherung besteht nicht, soweit der Vertreter durch eine eigene Versicherung gedeckt ist. 2. Erben des Versicherungsnehmers Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die gesetzliche Haftpflicht der Erben des Versicherungsnehmers aus Verstößen, die bis zur Bestellung eines Praxisabwicklers oder bis zur Praxisveräußerung, längstens jedoch bis zu 8 Wochen nach dem Ableben des Versicherungsnehmers, vorgekommen sind. 3. Deckung für Auszahlungsfehler bei Anderkonten Versicherungsschutz wird auch für den Fall geboten, dass der Versicherungsnehmer wegen einer fahrlässigen Verfügung über Beträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Rechts- oder Patentanwaltstätigkeit auf ein Anderkonto eingezahlt sind, von dem Berechtigten in Anspruch genommen wird. Das gleiche gilt für Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers aus fahrlässigen Verfügungen über fremde Gelder, die zur alsbaldigen Anlage auf ein Anderkonto in Verwahrung genommen und ordnungsgemäß verbucht sind. 4. Versicherungsumfang bei Auslandsbezug Abweichend von 4 Ziffer 1 AVB-P bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche aus Tätigkeiten a) über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros, b) im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht, c) des Rechts- oder Patentanwalts vor außereuropäischen Gerichten.
3 Seite 3 von 5 Für vom Versicherungsschutz umfasste Haftpflichtansprüche, für die der Versicherungsnehmer vor außereuropäischen Gerichten in Anspruch genommen wird, besteht Leistungspflicht nur in Höhe der Mindestpflichtversicherungssumme. 5. Haftpflichtansprüche im Zusammenhang mit Veruntreuungsschäden Abweichend von 4 Ziffer 3 AVB-P bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Veruntreuung durch Personal, Sozien oder Angehörige des Versicherungsnehmers. Als Angehörige gelten a) der Ehegatte des Versicherungsnehmers, der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten; b) wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt ist. 6. Tätigkeit als Angestellter In Erweiterung von 4 Ziffer 4 AVB-P bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Angestellter. IV. Mitversicherung kaufmännischer Risiken 1. Soweit der Versicherungsnehmer tätig wird als a) (vorläufiger) Insolvenzverwalter, Sonderinsolvenzverwalter, Gläubigerausschussmitglied, Sachwalter oder Treuhänder nach der Insolvenzordnung oder Gesamtvollstreckungsverwalter; b) gerichtlich bestellter Liquidator oder Abwickler; c) gerichtlich bestellter oder behördlich eingesetzter Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Vormund, Betreuer, Pfleger, Beistand oder d) Abwickler einer Rechts- oder Patentanwaltskanzlei nach BRAO oder PAO sind abweichend von 4 Ziffer 6 AVB-P Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations- oder Organisationstätigkeit mitversichert. 2. Der Versicherungsschutz umfasst insbesondere Haftpflichtansprüche a) wegen Schäden, die aus der Fortführung eines Betriebes entstehen; b) aus 34, 69 Abgabenordnung (AO) und vergleichbaren Fällen wegen Nichtabführung öffentlicher Abgaben, sofern nicht wissentlich vom Gesetz abgewichen wurde; c) die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden, es sei denn, dies wurde bewusst unterlassen;
4 Seite 4 von 5 d) wegen Fehl- und Doppelüberweisungen; e) wegen Fehlern bei der Auszahlung der Insolvenzquote und der Abrechnung des Insolvenzgeldes; f) wegen Schäden durch vorsätzliche Straftaten gegen das verwaltete Vermögen durch Personal des Versicherungsnehmers wie auch des Masse-/Insolvenzschuldners, soweit der Versicherungsnehmer wegen fahrlässiger Verletzung seiner Aufsichts- und Überwachungspflicht in Anspruch genommen wird. Der auf den Versicherer übergegangene Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers ( 11 II AVB-P) bleibt hiervon unberührt. g) gegen den Versicherungsnehmer wegen Pflichtverletzungen von Angestellten des Masse-/Insolvenzschuldners; von Angestellten und Gesellschaftern (auch Sozien oder Partner) des Versicherungsnehmers sowie dessen freien Mitarbeitern, derer er sich zur Mitwirkung bei der Ausübung seiner Tätigkeit bedient. V. Bestimmungen zur Pflichtversicherung 1. Jahreshöchstleistung a) Ist eine höhere als die gesetzliche Mindestversicherungssumme von EUR je Versicherungsfall vereinbart ( 51 BRAO bzw. 45 Absatz IV PAO), beträgt die Höchstleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (Jahreshöchstleistung) vorbehaltlich abweichender Vereinbarung das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme; die Jahreshöchstleistung beträgt jedoch mindestens das Vierfache der Mindestversicherungssumme. Bei Rechts- oder Patentanwaltsgesellschaften ( 59c BRAO bzw. 52c Absatz 1 PAO) können die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden auf den Betrag der Mindestversicherungssumme gemäß 59 j Abs. 2 Satz 1 BRAO bzw. PAO, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden beträgt jedoch mindestens das Vierfache der Mindestversicherungssumme, vgl. 59 j Abs. 2 Satz 3 BRAO bzw. PAO). b) Soweit die vereinbarte Versicherungssumme den Betrag der Mindestversicherungssumme und die Jahreshöchstleistung den Betrag der gesetzlichen Mindestjahreshöchstersatzleistung übersteigt oder soweit der Umfang des vereinbarten Versicherungsschutzes über den Umfang des gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutzes hinausgeht, gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen entsprechend, wenn nichts Abweichendes, durch zusätzliche Vereinbarungen, bestimmt ist. Erweiterungen des Versicherungsschutzes lassen den Umfang des gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutzes unberührt. 2. Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers a) Der Versicherer ist verpflichtet, der zuständigen Berufskammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt,
5 Seite 5 von 5 unverzüglich mitzuteilen. b) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung der Berufskammer dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen.
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