Das Sicherheitsdatenblatt nach REACH

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1 Das Sicherheitsdatenblatt nach REACH Qualifikation des Erstellers - Anforderungen der ECHA-Leitlinien und nationale Anforderungen Bearbeitet von Gabriele Janssen 5. Auflage Taschenbuch. 190 S. Paperback ISBN Format (B x L): 21 x 29,7 cm Gewicht: 547 g Weitere Fachgebiete > Chemie, Biowissenschaften, Agrarwissenschaften > Chemie Allgemein > Sicherheit in der Chemie, Gefahrstoffe, Toxikologie schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.

2 Einleitung Einleitung Die vorliegende Broschüre besteht aus folgenden zwei Teilen: I Das Sicherheitsdatenblatt in der Praxis Das Sicherheitsdatenblatt ist ein Instrument zur Übermittlung sicherheitsbezogener Informationen über Stoffe und Gemische. Es enthält auch Informationen aus dem einschlägigen Stoffsicherheitsbericht über die Lieferkette zum nachgeschalteten Verwender. Mit ihm werden dem berufsmäßigen Verwender die beim Umgang mit Stoffen und Gemischen notwendigen Daten und Umgangsempfehlungen vermittelt, damit dieser die erforderlichen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit am Arbeitsplatz und den Schutz der Umwelt treffen kann. Sicherheitsdatenblätter müssen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) entsprechen. Seit dem 1. Dezember 2012 müssen alle Sicherheitsdatenblätter die in der REACH-Verordnung vorgegebenen Unterkapitel enthalten. Diese Untergliederung wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 453/2010 eingeführt, deren Anhänge I und II jeweils den Anhang II der REACH-Verordnung neu fassen. Daraus ergibt sich, dass die Anforderungen an die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern in zwei Schritten angepasst werden müssen. Die jeweiligen Umsetzungsfristen sind in der nachstehenden Tabelle dargestellt. Tabelle: Anwendungsfristen von Anhang II der REACH-Verordnung Struktur des Sicherheitsdatenblattes nach Verordnung (EU) Nr. 453/2010 Stoffe ab Gemische (Zubereitungen) ab Anhang I Pflicht Pflicht Weiterverwendung bereits vorhandener SDB bis erlaubt. 1) Anhang II Pflicht Pflicht 1) Gilt nur für Gemische, die vor dem mit Kennzeichnung nach Richtlinie 1999/45/EG in Verkehr gebracht wurden. Der Teil I des Buches besteht aus den Kapiteln I 1 Allgemeine Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter, I 2 Die REACH-Verordnung Anhang II Anforderungen an die Erstellung des Sicherheitsdatenblattes und I 3 Die Bekanntmachung zu Gefahrstoffen 220 Sicherheitsdatenblatt. 7

3 Einleitung Die Rechtsvorschriften sind angereichert mit Tipps und Handlungshilfen zur Umsetzung in die Praxis. Dieses Symbol weist auf entsprechende Passagen hin. Weiterführende Informationen zu Rechtsvorschriften oder Verweise auf Technische Regeln für Gefahrstoffe sind mit dem Paragraphen-Symbol gekennzeichnet. Umsetzungshinweise zur REACH-Verordnung sind mit dem Symbol REACH CLP und zur CLP-Verordnung mit dem Symbol gekennzeichnet. II Qualifikation des Erstellers Nach der REACH-Verordnung ist das Sicherheitsdatenblatt von einer sachkundigen Person zu erstellen. Eine Konkretisierung der Qualifikation, über die diese sachkundige Person verfügen muss, enthält die Verordnung jedoch nicht. Allerdings hat die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) in den Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern eine entsprechende, nicht abschließende, Übersicht über die geforderten theoretischen Kenntnisse zusammengestellt. In der Bekanntmachung zu Gefahrstoffen (BekGS) 220 sind zusätzliche nationale Aspekte aufgeführt. Die in den Leitlinien und in der BekGS 220 aufgeführten Rechtsbereiche und Themenkomplexe werden im Teil II des Buches kurz erläutert und vorgestellt. 8

4 Allgemeine Anforderungen I Das Sicherheitsdatenblatt in der Praxis I-1 Allgemeine Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter 1. Pflicht zum Erstellen Die vom Hersteller, Einführer und erneuten Inverkehrbringer zu beachtenden Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt ergeben sich aus Artikel 31 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) und aus 5 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). [2, 4] Ein Sicherheitsdatenblatt ist für die folgenden Stoffe und Gemische zu erstellen: 1. Stoffe, welche die Kriterien für die Einstufung als gefährlich nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) erfüllen, 2. Gemische, welche die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der Richtlinie 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie) erfüllen, 3. Persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe (PBT) sowie sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe (vpvb) nach den Kriterien des Anhangs XIII der REACH-Verordnung, 4. Stoffe, die in eine nach Artikel 59 Absatz 1 der REACH-Verordnung erstellte Kandidatenliste besonders besorgniserregender Stoffe (siehe aufgenommen wurden, 5. Gemische, die nach Artikel 5, 6 und 7 der Richtlinie 1999/45/EG als nicht gefährlich eingestuft sind, jedoch a. mindestens einen gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichen Stoff in einer Einzelkonzentration von & 1Gewichtspro- zent bei nicht gasförmigen Gemischen bzw. von & 0,2 Volumenprozent bei gasförmigen Gemischen enthalten oder b. mindestens einen persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Stoff (PBT) oder einen sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren Stoff (vpvb) nach den Kriterien der REACH- Verordnung oder einen anderen besonders besorgniserregenden Stoff aus der Kandidatenliste in einer Einzelkonzentration von & 0,1 Gewichtsprozent bei nicht gasförmigen Gemischen enthalten oder 9

5 & Allgemeine Anforderungen c. mindestens einen Stoff in einer Einzelkonzentration von & 1 Gewichtsprozent bei nicht gasförmigen Gemischen bzw. von 0,2 Volumenprozent bei gasförmigen Gemischen enthalten, für den es einen gemeinschaftlichen Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz gibt. 2. Weitergabe 2.1 Abnehmer Für Stoffe und Gemische, die im obigen Abschnitt 1 unter die Nummern 1 bis 4 fallen, ist spätestens zum Zeitpunkt der ersten Lieferung ein Sicherheitsdatenblatt kostenlos zur Verfügung zu stellen. Ein Sicherheitsdatenblatt für nicht als gefährlich eingestufte Gemische (obige Nummer 5) braucht der Lieferant erst auf Anfrage zu übermitteln. In diesem Fall trägt das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung nach Richtlinie 1999/45/EG den Zusatz: Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage für berufsmäßige Verwender erhältlich. [5] Bei Kennzeichnung nach CLP-Verordnung erfolgt die Kennzeichnung mit dem Gefahrenhinweis der Europäischen Union EUH210 Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich. [1] Einem beruflichen Verwender ist ein Sicherheitsdatenblatt für die oben genannten Stoffe und Gemische immer zu liefern, es sei denn, das Produkt wird nicht mehr produziert oder vertrieben. [4] Das Sicherheitsdatenblatt wird in einer Amtssprache des Mitgliedstaates/der Mitgliedstaaten vorgelegt, in dem/denen die Chemikalie in Verkehr gebracht wird. In Deutschland ist das Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache beizufügen. Es ist auf Papier oder elektronisch zu übermitteln. Wenn der Kunde über einen Internetzugang und eine -Adresse verfügt, können Sicherheitsdatenblätter auf der Internetseite des Lieferanten bereitgestellt und entsprechende Informationen an den Kunden bei Erstlieferung und bei Änderungen per übermittelt werden. Das setzt jedoch voraus, dass der Abnehmer diesem Weg der Übermittlung ausdrücklich zugestimmt hat. 2.2 ISi-Datenbank Seit dem 9. November 2011 ist die Anpassung des Chemikaliengesetzes an Artikel 45 der CLP-Verordnung in Kraft. [1, 6] Damit werden Hersteller und Einführer verpflichtet, Informationen nicht nur wie bislang für Verbraucherprodukte, sondern für alle gefährlichen Gemische an das Bundesinstitut für Risikobewertung zu übermitteln. 10

6 Allgemeine Anforderungen Die Daten werden in eine Giftinformationsdatenbank aufgenommen. Zur Behandlung eines Vergiftungsfalls können ausschließlich autorisierte Personen der Giftinformationszentren auf die vertraulichen Produktdaten zugreifen. Alternativ besteht bis zum 1. Juli 2014 die Möglichkeit, diese Auflagen zu erfüllen, indem Sicherheitsdatenblätter an die ISi-Datenbank im Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) geliefert werden. ISi ist ein Informationssystem für Sicherheitsdatenblätter. Diese Datenbank ist nicht für die Allgemeinheit zugänglich. Zugangsberechtigt sind: Notrufinstitutionen (z. B. Giftnotrufzentralen oder das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungs-System TUIS), staatliche Dienststellen mit Überwachungsaufgaben (z. B. Gewerbeaufsicht) und die gesetzlichen Unfallversicherungsträger. Einige Firmen haben ihre Sicherheitsdatenblätter für die Öffentlichkeit freigegeben. Diese werden über den Zugang GAST angezeigt. 3. Ausgenommene Produktgruppen Für folgende Stoffe und Gemische braucht kein Sicherheitsdatenblatt bereitgestellt werden: 1. radioaktive Stoffe im Anwendungsbereich der Richtlinie 96/29/ Euratom, 2. Stoffe und Gemische, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sofern sie weder behandelt noch verarbeitet werden, und die sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden, 3. nicht-isolierte Zwischenprodukte, 4. im Eisenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs-, See- oder Luftverkehr beförderte gefährliche Stoffe und Gemische, 5. Abfälle im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG, 6. die folgenden für den Endverbraucher bestimmten Stoffe und Gemische in Form von Fertigerzeugnissen: a) Human- oder Tierarzneimittel im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 und der Richtlinie 2001/82/EG und im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG, b) kosmetische Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG, 11

7 Allgemeine Anforderungen c) Medizinprodukte, die invasiv oder unter Körperberührung verwendet werden, sofern die Gemeinschaftsbestimmungen für gefährliche Stoffe und Gemische Einstufungs- und Kennzeichnungsbestimmungen enthalten, die das gleiche Niveau der Unterrichtung und des Schutzes sicherstellen wie die Richtlinie 1999/45/EG, d) Lebensmittel oder Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, einschließlich der Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff im Anwendungsbereich der Richtlinie 89/107/EWG, als Aromastoff in Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Richtlinie 88/388/EWG und der Entscheidung 1999/ 217/EG, als Zusatzstoff für die Tierernährung im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003, für die Tierernährung im Anwendungsbereich der Richtlinie 82/471/EWG. [1, 2] In der Regel wird für Erzeugnisse kein Sicherheitsdatenblatt gefordert. Eine Ausnahme bilden pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge. Hierzu ist professionellen Nutzern ein Sicherheitsdatenblatt mitzuliefern. [3] Nach REACH-Verordnung handelt es sich bei einem Erzeugnis um einen Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt. 4. Aktualisierung Das Sicherheitsdatenblatt ist unverzüglich zu aktualisieren, sobald neue Informationen, die Auswirkungen auf die Risikomanagementmaßnahmen haben können, oder neue Informationen über Gefährdungen verfügbar werden, eine Zulassung erteilt oder versagt wurde oder eine Beschränkung erlassen wurde. Die neue Fassung des Sicherheitsdatenblattes muss allen Abnehmern, denen der Lieferant die Chemikalie in den vorausgegangenen zwölf Monaten geliefert hat, übermittelt werden. 12

8 Allgemeine Anforderungen 5. Aufbewahrungsfristen Sicherheitsdatenblätter sind auch bei den Verwendern (nachgeschalteten Anwendern) mindestens zehn Jahre nach der letzten Verwendung der Stoffe oder Gemische zur Verfügung zu halten. [1, 2] 6. Sachkunde/Fachkunde Wer Sicherheitsdatenblätter erstellt, muss nach Anhang II der REACH-Verordnung sachkundig sein. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die sachkundigen Personen entsprechende Schulungen und auch Auffrischungslehrgänge erhalten. [2] Der Begriff Sachkunde in der REACH-Verordnung entspricht dem Begriff Fachkunde in der Gefahrstoffverordnung. In Deutschland ist auf Verlangen der zuständigen Behörde die gemäß REACH geforderte Fachkunde für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern nachzuweisen. [4] 7. Weitere Informationspflichten nach REACH Bei Stoffen oder Gemischen, für die kein Sicherheitsdatenblatt nötig ist, sieht Artikel 32 der REACH-Verordnung vor, dass jeder Lieferant zu diesem Stoff bzw. zu den Inhaltsstoffen des Gemischs folgende Informationen zur Verfügung stellt: 1. Angaben zu einer etwaigen Zulassungspflicht und Einzelheiten zu den nach der REACH-Verordnung in dieser Lieferkette erteilten oder abgelehnten Zulassungen nach Titel VII der REACH-Verordnung, 2. Einzelheiten zu Beschränkungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach Titel VIII der REACH-Verordnung, 3. sonstige verfügbare und sachdienliche Informationen über den Stoff, die notwendig sind, damit geeignete Risikomanagementmaßnahmen ermittelt und angewendet werden können, einschließlich spezifischer Anwendungsbedingungen. Für Stoffe, für die Informationen nach Artikel 32 der REACH-Verordnung übermittelt werden, muss auch die Registrierungsnummer, falls verfügbar, angegeben werden. 13

9 Allgemeine Anforderungen 8. Gefahrstoffverzeichnis Nach 6 Absatz 10 der Gefahrstoffverordnung hat der Arbeitgeber ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen. Mitarbeiter, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben, müssen Zugang zu allen Informationen nach Artikel 35 der REACH-Verordnung haben. Hierzu gehören insbesondere die Sicherheitsdatenblätter zu den verwendeten Chemikalien. [4] 9. Ordnungswidrigkeiten Nach 6 der Chemikaliensanktionsverordnung handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Sicherheitsdatenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, nicht dafür sorgt, dass die Informationen im Sicherheitsdatenblatt mit den Angaben in der Sicherheitsbeurteilung übereinstimmen, ein Expositionsszenario zu einer identifizierten Verwendung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt, einbezieht oder weitergibt, das Sicherheitsdatenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder den früheren Abnehmern nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. entgegen Artikel 32 der REACH-Verordnung eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, übermittelt oder aktualisiert. [4a] 14

10 REACH-Verordnung Anhang II I 2 Die REACH-Verordnung Anhang II Anforderungen an die Erstellung des Sicherheitsdatenblattes Hinweis: Die vorliegende Fassung von Anhang II der REACH-Verordnung ist seit dem 1. Dezember 2010 anzuwenden. Anhang II der REACH-Verordnung in der Fassung von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 der Kommission vom 20. Mai 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. Nr. L 133 vom S. 1) TEIL A 0.1. Einleitung In diesem Anhang sind die Anforderungen festgelegt, die der Lieferant bei der Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts erfüllen muss, das gemäß Artikel 31 für einen Stoff oder ein Gemisch zur Verfügung gestellt wird Die im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Angaben müssen mit den Angaben im Stoffsicherheitsbericht, sofern dieser vorgeschrieben ist, übereinstimmen. Wurde ein Stoffsicherheitsbericht erstellt, sind die relevanten Expositionsszenarien dem Sicherheitsdatenblatt als Anhang beizufügen Allgemeine Anforderungen an die Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts Das Sicherheitsdatenblatt muss die Verwender in die Lage versetzen, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz sowie zum Schutz der Umwelt zu ergreifen. Der Ersteller des Sicherheitsdatenblatts muss berücksichtigen, dass ein Sicherheitsdatenblatt seine Adressaten über die Gefahren eines Stoffs oder eines Gemischs informieren sowie Angaben über die sichere Lagerung, Handhabung und Entsorgung des Stoffs oder des Gemischs enthalten muss Die in Sicherheitsdatenblättern enthaltenen Angaben müssen außerdem den Anforderungen der Richtlinie 98/24/EG des Rates entsprechen. Insbesondere müssen die Sicherheitsdatenblätter dem Arbeitgeber ermöglichen festzustellen, ob es am Arbeitsplatz gefährliche chemische Arbeitsstoffe gibt, und die Risiken zu bewerten, die durch die Verwendung dieser Stoffe für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer entstehen. 15

11 REACH-Verordnung Anhang II Die Angaben auf dem Sicherheitsdatenblatt sind klar und prägnant abzufassen. Das Sicherheitsdatenblatt ist von einer sachkundigen Person zu erstellen, die die besonderen Erfordernisse und Kenntnisse des Verwenderkreises, soweit bekannt, berücksichtigt. Lieferanten von Stoffen und Gemischen müssen sicherstellen, dass diese sachkundigen Personen entsprechende Schulungen und auch Auffrischungslehrgänge erhalten haben Die in den Sicherheitsdatenblättern verwendete Sprache muss einfach, klar und präzise sein, Fachjargon, Akronyme und Abkürzungen sind zu vermeiden. Angaben wie potenziell gefährlich, keine Wirkungen auf die Gesundheit unter den meisten Verwendungsbedingungen sicher, unschädlich oder alle sonstigen Hinweise, denen zufolge der Stoff oder das Gemisch ungefährlich ist oder die nicht mit der Einstufung des Stoffs oder Gemischs im Einklang stehen, dürfen nicht verwendet werden Auf der ersten Seite ist das Datum anzugeben, an dem das Sicherheitsdatenblatt erstellt wurde. Nach Überarbeitung eines Sicherheitsdatenblatts sind die Abnehmer bei Übermittlung der neuen überarbeiteten Fassung in Abschnitt 16 des Sicherheitsdatenblatts auf die Änderungen aufmerksam zu machen, sofern diese nicht andernorts angegeben sind. In diesem Fall ist auf der ersten Seite das Datum der Erstellung mit der Angabe Überarbeitet am (Datum) aufzuführen, ferner die Nummer der Fassung, die Überarbeitungsnummer sowie das Datum des Inkrafttretens der geänderten Fassung oder sonstige Hinweise darauf, welche Fassung ersetzt wird. Versionsnummer Die Nummer der Fassung kann beispielsweise als dezimale Versionsnummer, z. B. Version 4.2.1, vermerkt werden. Dabei zeigt eine Erhöhung der 1. Stelle wesentliche Änderungen an. Erhöhungen an der 2. oder 3. Stelle weisen auf mäßige bis geringfügige Veränderungen hin. Der Hinweis auf das Inkrafttreten der geänderten Fassung kann durch das Zusatzfeld Gültig ab: erfolgen Format des Sicherheitsdatenblatts Der Umfang eines Sicherheitsdatenblatts ist nicht festgelegt. Wie lang ein Sicherheitsdatenblatt ist, hängt von der von einem Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahr und den verfügbaren Informationen ab. 16

12 REACH-Verordnung Anhang II Alle Seiten eines Sicherheitsdatenblatts einschließlich etwaiger Anhänge sind zu nummerieren und entweder mit einer Angabe zum Umfang des Sicherheitsdatenblatts (wie Seite 1 von 3 ) oder mit einem Hinweis darauf, ob eine weitere Seite folgt (wie Fortsetzung auf der nächsten Seite oder Ende des Sicherheitsdatenblatts ), zu versehen Inhalt des Sicherheitsdatenblatts Die nach diesem Anhang erforderlichen Angaben sind, falls zutreffend und verfügbar, in die in Teil B aufgeführten jeweiligen Unterabschnitte des Sicherheitsdatenblatts aufzunehmen. Das Sicherheitsdatenblatt darf keine leeren Unterabschnitte aufweisen Sonstige Informationsanforderungen Die Aufnahme zusätzlicher relevanter und verfügbarer Angaben in die jeweiligen Unterabschnitte kann in einigen Fällen in Anbetracht der vielfältigen Eigenschaften von Stoffen und Gemischen erforderlich sein Maßeinheiten Es sind die Maßeinheiten gemäß der Richtlinie 80/181/EWG des Rates 1) zu verwenden. SI-Einheiten Die Richtlinie 89/181/EWG, auch genannt Einheitenrichtlinie, schreibt die Verwendung des Internationalen Systems für Einheiten im Messwesen (SI) verbindlich vor. Dieses enthält Basiseinheiten wie z. B. Größe Einheit Name Einheitszeichen Länge Meter m Masse Kilogramm kg Zeit Sekunde s und daraus abgeleitete SI-Einheiten wie z. B. Größe Einheit ausgedrückt in Name Einheitszeichen SI-Basis-Einheiten Druck Pascal Pa m -1 kg s -2 1) ABl. L 39 vom , S

13 REACH-Verordnung Anhang II 0.7. Sonderfälle Sicherheitsdatenblätter sind auch für die Sonderfälle erforderlich, die in Anhang I Nummer 1.3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführt sind und für die Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften gelten. Spezielle Kennzeichnungsausnahmen Die besonderen Kennzeichnungsvorschriften gelten für ortsbewegliche Gasflaschen mit einem Fassungsraum von e 150 l; geschlossene nachfüllbare Flaschen oder nicht nachfüllbare - Kartuschen gemäß EN 417 für Propan, Butan oder Flüssiggas (LPG); Aerosolpackungen und Behälter mit einer versiegelten Sprühvorrichtung, die Stoffe oder Gemische enthalten, welche als aspirationsgefährlich eingestuft wurden; Metalle in kompakter Form, Legierungen, polymerhaltige Gemische, elastomerhaltige Gemische; explosive Stoffe/Gemische, die zur Erzeugung einer Explosionswirkung oder pyrotechnischen Wirkung in Verkehr gebracht werden. [1] 1. ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens In diesem Abschnitt ist festgelegt, wie im Sicherheitsdatenblatt der Stoff oder das Gemisch zu bezeichnen ist und wie die relevanten identifizierten Verwendungen, der Name und die Kontaktdaten des Lieferanten des Stoffs oder Gemischs einschließlich einer Kontaktadresse für Notfälle anzugeben sind Produktidentifikator Für Stoffe ist der Produktidentifikator gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und wie auf dem Kennzeichnungsetikett in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten anzugeben, in denen der Stoff in Verkehr gebracht wird, sofern dies von den betroffenen Mitgliedstaaten nicht anders geregelt wurde. Bei registrierungspflichtigen Stoffen muss der Produktidentifikator mit dem für die Registrierung angegebenen Produktidentifikator 18

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