Jahresbericht Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen,

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1 Jahresbericht 2006 Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen, 2006 wird als ein Jahr der Reformen in die deutschen Geschichtsbücher eingehen. Manches wurde begonnen, manches scheiterte, nur weniges wurde bislang vollendet. Die Reformen betreffen sämtliche Lebensbereiche vom Erziehungsgeld bis zu den Alterseinkünften, von der Gesundheit bis zur Umwelt, von den Steuern bis zur föderalen Struktur. Wen wundert es da, dass auch die Anwaltschaft nicht immer ganz freiwillig im Fadenkreuz des Reformeifers steht? Rechtsdienstleistungsgesetz, Justizreform und BRAO-Reform sind hier einige von zahlreichen Stichworten. Reform kommt vom lateinischen reformare (= umgestalten, neugestalten) und wird im Brockhaus u.a. als planmäßige Umgestaltung, Verbesserung, Neuordnung des Bestehenden umschrieben. Ob allerdings jede Reform zu einer Verbesserung des Bisherigen führt, muss bezweifelt werden. Dem vielfach beklagten Reformstau ist mit Reformwut nicht beizukommen. Und oft wäre es besser, die Wirkungen einer früheren Reform zunächst abzuwarten und zu bewerten, bevor die Reform schon wieder reformiert wird war für die Anwaltschaft auch ein Jahr, in dem trotz schöner Worte auf dem Anwaltstag in Köln Meinungsverschiedenheiten zwischen Deutschem Anwaltverein und Bundesrechtsanwaltskammer mit seit langem ungekannter Schärfe ausgetragen wurden. Im Editorial des Februar-Anwaltsblatts prägte Kleine-Cosack den Begriff des schwerfälligen und kostspieligen Luxusboots des Kammerwesens, dessen Laienkapitäne nicht selten einen gemeinwohlgefährlichen Kurs steuerten. Mochte man dies noch als Ausrutscher auf der Suche nach einem Bonmot werten, zeigten diverse Beiträge in der Juni-Ausgabe des Anwaltsblatts, dass der Angriff durchaus ernst gemeint war. Wer sich gelegentlich mit Politikern, Journalisten und sonstigen Personen unterhält, die von außen auf die Anwaltschaft blicken, weiß, wie viel Unverständnis das Zerwürfnis in der Öffentlichkeit auslöst.

2 2 Ginge es hier nur um den Ruf der Anwaltschaft, wäre das schon schlimm genug. Es geht aber um so viel mehr. Es geht darum, ob die Anwaltschaft künftig noch in der Lage sein wird, ihre Interessen durchzusetzen. Gemeint sind damit die wohl verstandenen Interessen eines ganzen Berufsstandes, die wiederum ausgerichtet sind an dem, was der Mehrheit der Berufsangehörigen und ihren Auftraggebern nützt. Wenn der Gesetzgeber die Erfahrung machen muss, dass die Vertreter der Anwaltschaft und dies sind in seinen Augen vor allem die beiden großen Berufsorganisationen BRAK und DAV nicht mit einer Stimme sprechen, wird er daraus wie Vertreter des Bundesjustizministeriums offen zugeben den Schluss ziehen, dass er machen kann und sollte, was er für richtig hält. Der Streit in den Führungsetagen ist umso überraschender und überflüssiger, als die Rechtsanwaltskammern und Anwaltvereine auf regionaler Ebene fast durchweg berichten, dass man sich gut verstehe und in den Aktivitäten zum Wohl der Kollegenschaft ergänze. So haben um hier nur ein Beispiel von vielen zu nennen die Vorstände der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf und der sechs Landgerichtsvereine soeben beschlossen, ab diesem Jahr regelmäßig gemeinsame Begrüßungsveranstaltungen für neu zugelassene Kolleginnen und Kollegen durchzuführen. Nach diesem Vorspruch erstatte ich wie folgt Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr: I. Berufspolitische Themen Ich beginne mit einigen Themenfeldern von überregionaler und grundsätzlicher Bedeutung. 1. Rechtsdienstleistungsgesetz Zu den Schwerpunktthemen des letzten Jahres gehörte erneut die geplante Reform des Rechtsberatungsgesetzes.

3 3 Am hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (Rechtsdienstleistungsgesetz RDG) beschlossen. Dieser entspricht im Wesentlichen dem Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums. Zu den zentralen Vorschriften gehört 2 RDG-E, der in Absatz 1 eine Legaldefinition des Begriffs Rechtsdienstleistung enthält. Rechtsdienstleistung ist danach jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie nach der Verkehrsanschauung oder der erkennbaren Erwartung des Rechtsuchenden eine besondere rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Hierzu gehört gem. Absatz 2 Satz 1 auch die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung). Nicht unter den Begriff der Rechtsdienstleistung fallen gem. Absatz 3 u.a. die Tätigkeit von Einigungsund Schlichtungsstellen sowie von Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, die Mediation und jede vergleichbare Form der gesprächsleitenden Streitbeilegung, einschließlich der Protokollierung einer Abschlussvereinbarung, und die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien. Rechtsdienstleistungen im umschriebenen Sinne sollen auch weiterhin mehr oder weniger den Rechtsanwälten vorbehalten bleiben. Entscheidend ist hier allerdings die Einschränkung oder weniger. So sieht 5 Abs. 1 des Entwurfs vor, dass Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen oder gesetzlich geregelten Tätigkeit erlaubt sind, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten gehören. Rechtsdienstleistungen, die in Zusammenhang mit einer Testamentsvollstreckung, Haus- und Wohnungsverwaltung oder Fördermittelberatung erbracht werden, gelten gem. 5 Abs. 2 RDG-E immer als erlaubte Nebenleistungen. Und 5 Abs. 3 RDG-E bestimmt, dass im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit stehende Rechtsdienstleistungen, die nicht bereits nach den Absätzen 1 oder 2 erlaubt sind, stets in Zusammenhang mit oder unter Hinzuziehung einer Person erbracht werden dürfen, der die selbstständige entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen

4 4 erlaubt ist, sofern diese Person den rechtsdienstleistenden Teil der Tätigkeit eigenverantwortlich erbringt. Schließlich sieht der Entwurf auch eine Änderung von 59a BRAO vor, der die berufliche Zusammenarbeit regelt. Künftig sollen Rechtsanwälte ihren Beruf gemeinschaftlich mit Angehörigen vereinbarer Berufe ausüben dürfen, wobei zu den vereinbaren Berufen nach der Entwurfsbegründung nahezu jede Profession gehört, unabhängig etwa davon, ob die Berufsausübenden wie der Rechtsanwalt und der bislang in 59a Abs. 1 BRAO erwähnte Personenkreis das Recht der Zeugnisverweigerung oder der Beschlagnahmefreiheit für sich in Anspruch nehmen können. Die wichtigsten Teile des Entwurfs sind in den KammerMitteilungen 3/2006, S. 188 ff., abgedruckt. Der vollständige Entwurf kann in der Kammergeschäftsstelle angefordert oder im Internet abgerufen werden. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hat im letzten Jahr nochmals alles in seiner Macht Stehende versucht, um einige dringend notwendige Änderungen an dem Entwurf durchzusetzen. Dabei geht es nicht in erster Linie darum, die Pfründe der Anwaltschaft zu sichern. Unser aller Anliegen ist auch und gerade der Schutz des Verbrauchers, der im Zweifel nicht erkennen kann, wie gut oder schlecht der jeweilige Erbringer einer Rechtsdienstleistung ausgebildet ist, wie unabhängig und verschwiegen er sein muss bzw. sein darf und was im Haftungsfall geschieht. Der Kammervorstand hat mehrere Gespräche mit Herrn Kollegen Andreas Schmidt, dem Vorsitzenden des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags, und weiteren Rechtspolitikern geführt. Außerdem wurde auf Initiative und unter Federführung der Kammer Düsseldorf ein Schreiben verfasst, das die Präsidenten der drei nordrheinwestfälischen Anwaltskammern Düsseldorf, Hamm und Köln an die Bundestagsabgeordneten aus dem Land NRW sowie an die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Rechtsausschusses des Bundestags gerichtet haben. In diesem Schreiben, das Sie in den KammerMitteilungen 3/2006, S. 191, abgedruckt finden, werden in der gebotenen Kürze und Prägnanz die wichtigsten Gefahren

5 5 angesprochen, die mit dem vorliegenden Entwurf für die Anwälte, die rechtsuchende Bevölkerung und den Rechtsstaat insgesamt verbunden sind. Viele andere regionale Anwaltskammern sind unserem Beispiel gefolgt und haben ebenfalls (zum Teil unter Verwendung des hiesigen Textes) ihre Bundestagsabgeordneten angeschrieben. Das alles scheint nicht ohne Erfolg gewesen zu sein: In den letzten KammerMitteilungen (S. 284 ff.) konnten wir berichten, dass der Bundesrat kritisch zu dem RDG-Entwurf Stellung genommen hat. Er bemängelt u.a. die Unschärfe der Definition des Begriffs Rechtsdienstleistung in 2 RDG-E, die Weite der sog. Annexkompetenzen in 5 Abs. 1 RDG-E, das Fehlen eines unmittelbaren Rechtsverhältnisses zum Empfänger der Rechtsdienstleistung in den Fällen, in denen der Rechtsanwalt als Erfüllungsgehilfe für einen Nicht-Anwalt tätig wird ( 5 Abs. 3 RDG-E), und die weit über das Erforderliche hinausschießende Erweiterung der Sozietätsmöglichkeiten in 59a Abs. 4 BRAO-E. Die Bundesregierung reagierte auf diese Kritik leicht indigniert. Man werde im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens prüfen, ob eine straffere und klarere Fassung der Legaldefinition des Begriffs der Rechtsdienstleistung möglich sei. Allerdings lehne sich die im Regierungsentwurf vorgeschlagene Formulierung eng an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Vorliegen einer erlaubnispflichtigen Rechtsbesorgung nach dem Rechtsberatungsgesetz an. Innerhalb des von der Rechtsprechung zum ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal des geltenden Art. 1 1 Abs. 1 S. 1 RBerG entwickelten Begriffs der besonderen rechtlichen Prüfung diene das Wort besondere dazu, die bloße schematische Rechtsanwendung von der substanziellen Rechtsprüfung abzugrenzen und zu verhindern, dass letztlich doch wieder jede wirtschaftliche Tätigkeit, bei der sich die mit ihr einhergehende rechtliche Betätigung in Formen abspiele, die den angesprochenen Verkehrskreisen geläufig seien und die daher ihrer Art nach nicht mehr als Betätigung auf rechtlichem Gebiet empfunden würden, als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung angesehen werde. Hieran könne und solle sich auch künftig nichts ändern, weshalb jede Alternativformulierung der Vorgabe genügen müsse, einfache Rechtsanwendung von substanzieller Rechtsprüfung zu trennen und nur die letztere in den Anwendungsbereich des RDG einzubeziehen. Bei der Regelung zu den als

6 6 Nebenleistung zulässigen Rechtsdienstleistungen werde die Bundesregierung prüfen, ob eine klarere Grenzziehung zwischen zulässigen Nebenleistungen und solchen Rechtsdienstleistungen erfolgen könne, die innerhalb der Gesamtleistung ein so erhebliches Gewicht einnähmen, dass sie nur von oder in Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten erbracht werden dürften. Allerdings halte die Bundesregierung es nicht für vertretbar, mit der Neuregelung des Rechtsberatungsrechts noch hinter die Rechtslage des Rechtsberatungsgesetzes zurückzugehen. Einerseits habe die Regelung in 5 Abs. 1 RDG-E deshalb die Funktion, diejenigen Fälle zu erfassen und sachgerecht zu begrenzen, in denen Rechtsdienstleistungen mit einer gewerblichen oder dienstleistenden Tätigkeit nur in sehr eingeschränktem Umfang einhergehen könnten, wie dies namentlich bei handwerklichen Berufen der Fall sei, bei denen Rechtsdienstleistungen nicht oder wie etwa bei Kfz-Werkstätten in den Fällen der Abrechnung unstreitiger Schadensfälle mit einer Kasko- oder Haftpflichtversicherung allenfalls in geringem Umfang den erforderlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit aufwiesen. Andererseits müsse 5 RDG-E auch Fälle erfassen, in denen mit der beruflichen Haupttätigkeit Rechtsdienstleistungen in erheblichem Umfang verbunden seien. Dies sei insbesondere bei Dienstleistungen im wirtschafts- oder unternehmensberatenden Bereich der Fall, etwa bei der Sanierungs- oder Insolvenzberatung durch Diplom- Kaufleute oder Betriebswirte. Auch für atypische oder seltene Berufsformen wie etwa die Erbenermittlung müsse die gesetzliche Regelung die Erbringung von Rechtsdienstleistungen in erheblichem Umfang ermöglichen. Deshalb verdiene die im Regierungsentwurf vorgeschlagene flexible gesetzliche Regelung in 5 RDG-E den Vorzug gegenüber der gesetzlichen Fixierung einer Vielzahl unterschiedlicher Spezialrechtsdienstleistungsbefugnisse, wie sie bei einer engen Fassung der Nebenleistungsregelung im Hinblick auf die Berufsfreiheit unerlässlich wäre. Sie biete zudem den verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich dafür, dass das RDG den Absolventen juristischer Fachhochschulstudiengänge, insbesondere den Wirtschaftsjuristinnen und juristen, keine eigenständige umfassende Rechtsdienstleistungsbefugnis einräume.

7 7 Der Bundestag hat sich am in erster Lesung mit dem Gesetzentwurf befasst und diesen in den zuständigen Rechtsausschuss verwiesen. Man darf gespannt sein, wie es nun weitergeht. 2. BMJ plant Scheidung light Anfang 2006 gesellte sich zu den zahlreichen Reformvorhaben im Justizbereich ein besonders spektakuläres hinzu. Das Bundesjustizministerium stellte Pläne für eine FGG-Reform vor, die u.a. vorsieht, einvernehmliche Scheidungen ohne anwaltliche Vertretung durchzuführen. Kinderlose Parteien sollen sich vor einem Notar über Ehegattenunterhalt, Hausrat und Wohnung einigen und dann vor Gericht auf den Beistand eines Rechtsanwalts verzichten können. Unmittelbar nach Bekanntwerden dieser Überlegungen hat die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in einer Presseerklärung (vgl. KammerMitteilungen 1/2006, S. 41) vor der angeblich schnellen und kostengünstigen Scheidung ohne Anwalt gewarnt. Es werde verschwiegen, dass ein großer Teil der Scheidungsparteien Anspruch auf Prozesskostenhilfe habe, weshalb eine Kostenersparnis nicht den Eheleuten, sondern dem Staat zugute käme. Übersehen oder verschwiegen werde außerdem, dass nichts so teuer werden könne wie fehlende Vorausschau und ersparter Rat. Die finanziellen Folgen beinahe jeder Scheidung seien beträchtlich und für den Laien manchmal erst nach Jahren erkennbar. Der zwischengeschaltete Notar könne die Rechtsanwälte der Parteien gerade nicht ersetzen, weil er neutral sein müsse und nicht beide Beteiligten im entgegengesetzten Interesse beraten und belehren dürfe. Im Herbst hat die Bundesrechtsanwaltskammer eine umfangreiche und sehr ausgewogene Stellungnahme zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) abgegeben. Sie finden diese auszugsweise abgedruckt in den KammerMitteilungen 3/2006, S. 193 ff. Aus den berühmten gut unterrichteten Kreisen ist inzwischen zu hören, dass das Gesetzesvorhaben auch bei der Bundesregierung nicht auf Gegenliebe stößt.

8 8 3. Reform des Versicherungsvertragsrechts Am hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts beschlossen. Ziel des Entwurfs soll u.a. eine Stärkung des Verbraucherschutzes sein (vgl. zu weiteren Details KammerMitteilungen 4/2006, S. 285 ff.). Vorgesehen ist dabei ein Direktanspruch des Geschädigten gegenüber allen Pflichtversicherungen, also auch gegenüber der Berufshaftpflichtversicherung eines Rechtsanwalts. Um dies wirksam umsetzen zu können, bedarf es einer Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, die in dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft (hierzu sogleich näher) bereits vorgesehen ist. 51 BRAO soll um die Bestimmung ergänzt werden, dass die Rechtsanwaltskammer Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung eines Mitglieds sowie über die Versicherungsnummer Auskunft erteilt, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat. Ursprünglich war vorgesehen, die Auskunftserteilung vom Vorliegen eines berechtigten Interesses des Dritten abhängig zu machen. Bislang sahen sich die (meisten) Rechtsanwaltskammern durch ihre umfassende, in 76 BRAO festgeschriebene Verschwiegenheitsverpflichtung an einer Auskunftserteilung gehindert. Nach Auffassung der Kammern tragen ein Direktanspruch gegenüber dem Versicherer und die entsprechende Mitwirkung der Anwaltskammern dazu bei, das Vertrauen in die Integrität und Zuverlässigkeit der Anwaltschaft weiter zu stärken. 4. Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft Kurz vor Ende des Jahres, nämlich am , beschloss der Deutsche Bundestag in 2. und 3. Lesung ohne Aussprache einstimmig das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft in der Fassung des

9 9 Rechtsausschusses vom (BT-Drucks. 16/3837). Am hat der Entwurf auch den Bundesrat passiert. Das Gesetz wird voraussichtlich zum 1.5. d.j. in Kraft treten. Es beinhaltet eine Reihe hauptsächlich formaler Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und ist nicht zu verwechseln mit der geplanten großen Reform der BRAO. Aktuell geht es insbesondere um folgende Punkte: Eine Zulassung der Rechtsanwälte bei einem bestimmten Gericht wird es (mit Ausnahme der zum BGH) künftig nicht mehr geben. Außerdem werden alle Rechtsanwälte mit dem ersten Tag ihrer Zulassung auch vor den Oberlandesgerichten postulationsfähig sein. Die Rechtsanwaltskammern werden verpflichtet, Rechtsanwaltsverzeichnisse in elektronischer Form zu führen. Darüber hinaus wird die Bundesrechtsanwaltskammer ein elektronisches Gesamtverzeichnis führen. Die Vereidigung neu zugelassener Rechtsanwälte wird auf die Anwaltskammern übertragen. Das Zweigstellenverbot und das Verbot auswärtiger Sprechtage ( 28 BRAO) werden aufgehoben. Für die Wahl in den Vorstand einer Rechtsanwaltskammer wird es kein Mindestalter mehr geben. Derzeit liegt das Mindestalter bei 35 Jahren. In das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer kann künftig auch derjenige wiedergewählt werden, der nur Mitglied des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer ist. Bislang durften dem Präsidium der BRAK nur amtierende Präsidenten angehören. Die einzige Ausnahme galt (gem. 180 Abs. 1 S. 2 BRAO derzeitiger Fassung) für den BRAK-Präsidenten.

10 10 Die Satzungsversammlung wird verkleinert, indem künftig nicht mehr wie bisher für je angefangene Kammermitglieder, sondern für je angefangene Mitglieder ein Mitglied der Satzungsversammlung zu wählen ist. Die Neuregelung gilt entgegen den ursprünglichen Planungen allerdings nicht mehr für die diesjährigen Wahlen zur Vierten Satzungsversammlung. Die Rechtsanwaltskammern werden verpflichtet, Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung eines Mitglieds sowie über die Versicherungsnummer zu erteilen, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat. 5. Reform der Juristenausbildung Aufgrund eines Vorstoßes der nordrhein-westfälischen Justizministerin Roswitha Müller-Piepenkötter ist die immer noch und immer wieder aktuelle Diskussion über die Reform der Juristenausbildung in eine neue Runde gegangen. Die Ministerin denkt laut über die Einführung von Bachelor- und Master-Studiengängen auch in der Juristenausbildung nach dies allerdings unter besonderen Voraussetzungen. Einem dreijährigen Bachelor-Studium soll ein zweijähriges Master-Studium folgen, an das sich (nach einer Eingangsprüfung) wiederum der Vorbereitungsdienst anschließt. Dieser soll mit einer abschließenden juristischen Staatsprüfung enden. Die jeweils nächsthöhere Stufe soll nur noch denjenigen offenstehen, die die bisherigen Ausbildungsabschnitte mit gutem Erfolg absolviert haben. Dadurch würden der Zustrom in die reglementierten juristischen Berufe (also auch in den Anwaltsberuf) gebremst und die angehenden Juristen früher als bislang mit der Frage konfrontiert, ob sie überhaupt für das angestrebte Berufsziel geeignet sind. Frau Müller-Piepenkötter stellte ihre Überlegungen erstmals im Rahmen eines Vortrags auf der 109. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer am in Münster vor. Die Vertreter der Anwaltskammern stehen dem neuen Modell durchaus positiv gegenüber. Sie begrüßen insbesondere, dass der hohe

11 11 Qualitätsstandard der Volljuristen-Ausbildung beibehalten oder sogar noch gesteigert und am Einheitsjuristen festgehalten werden soll. Das Konzept unterscheidet sich deutlich von allen bisherigen Überlegungen, die in Zusammenhang mit einer Bachelor-/Master-Ausbildung für Juristen angestellt wurden. Die positive Haltung der Rechtsanwaltskammern bedeutet deshalb keineswegs wie von Kilger in der Januar- Ausgabe des Anwaltsblatts 2007 (S. 1, 5) behauptet eine Kehrtwendung. Der Deutsche Anwaltverein favorisiert nach wie vor die Spartenausbildung. 6. Gebührenrecht Am 1. Juli 2006 ist der mit Spannung, zum Teil auch mit Bangen erwartete neue 34 RVG in Kraft getreten. Dieser sieht vor, dass der Rechtsanwalt für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator auf eine Gebührenvereinbarung hinwirkt. Wird keine Vereinbarung getroffen, erhält er Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, was auch immer das konkret heißen mag. Nach allem, was wir bisher hören, scheinen die Kollegen und Mandanten mit der neuen Situation entspannter umzugehen, als zu befürchten war. Dies zeigt der Umstand, dass sich nur sehr wenige der insgesamt zahleichen Gebührenanfragen, die die Kammergeschäftsstelle erreichen, mit dem neuen 34 RVG befassen. Und auch ein Meinungsbild, das die Teilnehmer der letzten BRAK-Gebührenreferenten- Tagung Ende September feststellten, deutet in diese Richtung. Erfahrungen aus der Rechtsprechung liegen naturgemäß noch nicht vor. Es bleibt also abzuwarten, in welchem Umfang die Neuregelung die Gerichte belasten wird, und welche Kriterien sich zur Ausfüllung des Begriffs Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts herauskristallisieren. Um ihren Mitgliedern eine erste Hilfestellung zu geben, hat die Rechtsanwaltskammer mehrere Seminare zum Thema Vergütungsvereinbarungen nach neuem Recht durchgeführt, deren Leitung dankenswerterweise Herr Kollege Schons (1. Vizepräsident und Vorsitzender der Gebührenabteilung) übernommen hat. Ich

12 12 verweise außerdem auf die BRAK-Information Heft 5, die Thesen zu Vergütungsvereinbarungen enthält und in der Kammergeschäftsstelle angefordert werden kann. Bemerkenswert im Zusammenhang mit der Abrechnung auf Zeithonorarbasis ist ein Urteil des OLG Düsseldorf vom , das Sie in den KammerMitteilungen 3/2006, S. 212 ff., abgedruckt und im Internet veröffentlicht finden. Das Gericht stellt fest, ein Rechtsanwalt handele im Rahmen einer Zeithonorarvereinbarung sittenwidrig, wenn er seinen Aufwand in grober Weise eigensüchtig aufblähe, indem er bei den berechneten Einzeltätigkeiten und ihrer Dauer die objektiv gebotene Konzentration und Beschleunigung der Mandatswahrnehmung, also das Wirtschaftlichkeitsgebot im Mandanteninteresse, wissentlich außer Acht lasse und dadurch zu einem Honorar gelange, welches in einem auffälligen Missverhältnis zur Dienstleistung stehe. Das Gericht kritisiert die durchaus übliche Abrechnungspraxis nach dem 15-Minuten-Takt. Herr Kollege Schons hat sich in einer ausführlichen Anmerkung (KammerMitteilungen 3/2006, S. 217 ff.) mit der Entscheidung auseinandergesetzt. 7. Neue Fachanwaltschaften Auch im Jahr 2006 hat die auf dem Fachanwaltssektor äußerst fleißige Dritte Satzungsversammlung zwei neue Fachanwaltsbezeichnungen, nämlich die für Urheber- und Medienrecht und die für Informationstechnologierecht (IT-Recht) geschaffen. Die entsprechenden Regelungen sind am in Kraft getreten. Schon im Sommer des Jahres, nämlich am , waren die noch auf Beschlussfassungen aus dem Jahr 2005 zurückgehenden Fachanwaltschaften für Gewerblichen Rechtsschutz und für Handels- und Gesellschaftsrecht in Kraft getreten.

13 13 8. Sonstige Beschlüsse der Satzungsversammlung Ein besonders brisanter, ebenfalls noch aus 2005 stammender Beschluss der Satzungsversammlung, die Neufassung von 3 Abs. 2 BORA, ist nachdem das Bundesjustizministerium keine verfassungsrechtlichen Bedenken angemeldet und die Genehmigung erteilt hatte ebenfalls am in Kraft getreten. Die neue Vorschrift ersetzt den alten 3 Abs. 2 BORA, den das Bundesverfassungsgericht wegen Verstoßes gegen Art. 12 GG für verfassungswidrig erklärt hatte. Die Neuregelung relativiert das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen beträchtlich, indem sie festschreibt, dass dieses Verbot für in einer Berufsausübungsoder Bürogemeinschaft verbundene Rechtsanwälte nicht gilt, wenn sich im Einzelfall die betroffenen Mandanten in den widerstreitenden Mandaten nach umfassender Information mit der Vertretung ausdrücklich einverstanden erklärt haben und Belange der Rechtspflege nicht entgegenstehen. Die Änderung ist noch so neu (und erstaunlicherweise auch unbekannt), dass zu den Auswirkungen nichts gesagt werden kann. Neben der Einführung der letzten beiden neuen Fachanwaltschaften hat die Dritte Satzungsversammlung in ihrer 6. Sitzung am umfassende materielle Änderungen der Fachanwaltsordnung beschlossen, die am in Kraft getreten sind. Für die meisten Fachgebiete wurden durch Ergänzung der einschlägigen Buchstaben des 5 S. 1 FAO sog. Fallquoren festgelegt, die konkret besagen, wie sich die zur Darlegung der besonderen praktischen Erfahrungen nachzuweisenden Fälle zusammensetzen, d.h. wie viele Fälle mindestens auf bestimmte Teilbereiche eines Gebiets entfallen müssen. Außerdem wurde in 5 FAO jetzt klargestellt, dass als Fälle im Sinne der Vorschrift auch solche gelten, die der Rechtsanwalt als Anwaltsnotar bearbeitet hat, sofern sie auch von einem Rechtsanwalt, der nicht Notar ist, hätten bearbeitet werden können, und dass Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle nicht nur zu einer höheren, sondern auch zu einer niedrigeren Gewichtung (als der mit dem Faktor 1) führen können.

14 14 Schließlich wurde eine Verschärfung der Fortbildungspflicht für diejenigen vorgesehen, die den Antrag auf Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung nicht zeitnah im Anschluss an den Besuch eines Fachanwalts-Lehrgangs stellen ( 4 Abs. 2 FAO n.f.). Bitte lesen Sie in diesem Heft den Beitrag Der (sichere) Weg zur Fachanwaltschaft (unten S. ). 9. Rundfunkgebühren für internetfähige PCs Für viel Ärger hat bundesweit bei Freiberuflern und Gewerbetreibenden eine Neufassung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags gesorgt, die ab dem die Entrichtung von Rundfunkgebühren auch für internetfähige, nur beruflich genutzte PCs und Handys vorsieht. In einem Schreiben an Ministerpräsident Dr. Jürgen Rüttgers hat die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf heftige Kritik an dieser Regelung geübt und darauf hingewiesen, dass in Anwaltskanzleien ganztägig am Computer gearbeitet werde, ohne dass die Rechtsanwälte oder ihre Mitarbeiter Zeit und Muße hätten, die PCs zum Fernsehen oder Radiohören zu nutzen. Eine Leistung, die nachvollziehbar nicht in Anspruch genommen werde, dürfe aber auch nicht honoriert werden. Dies umso weniger, als die Benutzer sich nicht dagegen wehren könnten, dass die neuen Computer und Handys (überflüssigerweise) technisch hochgerüstet seien. Die Intervention der Kammer Düsseldorf und zahlreicher anderer Institutionen hat immerhin bewirkt, dass die Ministerpräsidenten der Bundesländer sich auf niedrigere als die ursprünglich vorgesehenen Gebühren verständigt haben. Die Nutzer von Internet-PCs (und -Handys) sollen nicht, wie ursprünglich geplant, die Rundfunkgebühr für einen Fernseher plus ein Radio in Höhe von monatlich 17,03 Euro, sondern nur die für ein Radio in Höhe von monatlich 5,52 Euro zahlen.

15 Vorschläge des DAV zur Novellierung der BRAO und der FAO Wie schon berichtet, steht das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Anwaltschaft, das eine Reihe von Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung, darunter die Aufhebung des Zweigstellenverbots, vorsieht, kurz vor dem Inkrafttreten. Außerdem hat die Satzungsversammlung in ihrer dritten noch bis Mitte des Jahres laufenden Legislaturperiode nicht nur zehn weitere Fachanwaltschaften eingeführt, sondern auch erhebliche Veränderungen an der Fachanwaltsordnung vorgenommen. Unabhängig von diesen Entwicklungen hat wie die Bezieher des Anwaltsblatts unter Ihnen verfolgen konnten der Deutsche Anwaltverein im November Vorschläge zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Fachanwaltsordnung veröffentlicht und soweit erforderlich bereits dem Gesetzgeber unterbreitet. Da der Kammervorstand zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Jahresberichts über die Vorschläge noch nicht abschließend beraten hat, kann und will ich mich an dieser Stelle inhaltlich hierzu nicht äußern. Ich will aber nicht verhehlen, dass der Vorstand die Vorgehensweise des DAV mit einigem Befremden und auch mit Verärgerung zur Kenntnis genommen hat. Die Anwaltschaft sollte gegenüber der Öffentlichkeit und dem Gesetzgeber nach Möglichkeit mit einer Stimme sprechen, weshalb es kontraproduktiv ist, wenn eine der beiden großen Anwaltsorganisationen (die zudem nur über einen Organisationsgrad von weniger als 50 % verfügt) mit innerhalb der Anwaltschaft nicht diskutierten, geschweige denn mehrheitlich befürworteten Vorschlägen an den Gesetzgeber herantritt. Besonders schwer nachvollziehbar ist das Verhalten im Hinblick auf die Fachanwaltsordnung. Für Änderungen der FAO ist die Satzungsversammlung zuständig, die bekanntlich nicht aus Repräsentanten von BRAK oder DAV, sondern aus gewählten Vertretern der gesamten deutschen Anwaltschaft besteht. Der für den Bereich der Fachanwaltschaften zuständige Ausschuss 1 der Satzungsversammlung hat sich in bislang 12 Sitzungen intensiv mit der FAO befasst. Es wurde eigens ein Unterausschuss zur Änderung der FAO eingesetzt, der zusätzlich viele Male getagt

16 16 hat. An diesem umfangreichen und zeitintensiven Diskussionsprozess hat sich der DAV bedauerlicherweise nicht beteiligt. Dass er jetzt völlig unabhängig von den Beratungen des Ausschusses und der Satzungsversammlung ein eigenes Konzept vorlegt, muss deshalb verwundern und führt nicht nur bei den Mitgliedern in der Satzungsversammlung, die viel Arbeit und Zeit in die bisherige Diskussion investiert haben, zu Irritation und Verärgerung. II. Das Tagesgeschäft der Kammer Naturgemäß profaner, aber nicht weniger vielfältig als die Berufs- und Justizpolitik ist das Tagesgeschäft einer regionalen Rechtsanwaltskammer, das ich im Folgenden beleuchte: 1. Zur Entwicklung der Mitgliederzahlen im Kammerbezirk Düsseldorf Am betrug die Zahl der Kammermitglieder Der Netto-Zuwachs lag damit bei 3,63 % (gegenüber 4,60 % im Vorjahr und 5,09 % im Jahr 2004). Der Anteil der Rechtsanwältinnen stieg um 5,56 % (gegenüber 7,43 % im Jahr 2005 und 8,80 % im Jahr 2004) auf Insgesamt hat sich die Zahl der Kammermitglieder in den letzten 10 Jahren um und damit um 63,18 % erhöht. Allein in den letzten drei Jahren lag der Zuwachs bei 1.266, also 17,06 %. Die weitere Aufschlüsselung unserer Daten ergibt, dass 2006 im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf 585 Kolleginnen und Kollegen erstmals und 22 nach zwischenzeitlichem Verzicht erneut zur Anwaltschaft zugelassen wurden. 249 Rechtsanwälte wechselten aus einem anderen Kammerbezirk zu uns. 493 Rechtsanwälte wurden gelöscht, davon 306 aufgrund des Wechsels in einen anderen Bezirk, 141 aufgrund endgültigen Verzichts und 10 wegen Widerrufs der Zulassung. 36 Kollegen sind verstorben. Auf die einzelnen Gerichts-Bezirke verteilten sich die Mitglieder zum Stichtag wie folgt: Anwälte waren im LG-Bezirk Düsseldorf zugelassen, im LG-Bezirk

17 17 Duisburg, 503 im LG-Bezirk Kleve, 668 im LG-Bezirk Krefeld, 668 im LG-Bezirk Mönchengladbach und im LG-Bezirk Wuppertal Kollegen waren zugleich beim Oberlandesgericht zugelassen. Über eine reine, also singulare OLG-Zulassung verfügten nur noch 43 Anwälte, was einem Prozentsatz von 1,08 entspricht. 35 Kolleginnen und Kollegen sind aktuell von der hiesigen Kanzleipflicht befreit und üben ihren Beruf im Ausland aus. Zu den Mitgliedern der Kammer gehören außerdem 18 verkammerte Rechtsbeistände. Kammermitglieder sind darüber hinaus 21 Anwalts-GmbHs. Im Bereich der Gesellschaften hat es im letzten Jahr gegenüber dem Vorjahr keine zahlenmäßigen Veränderungen gegeben. Schließlich wurden aus dem Kammerbezirk 44 Partnerschaftsgesellschaften, an denen Rechtsanwälte beteiligt sind, eingetragen. Insgesamt stieg die Zahl der (Anwalts-)Partnerschaftsgesellschaften auf musste in 18 Fällen eine Kanzleiabwicklung eingerichtet werden. 2. Sitzungen und Veranstaltungen Im Jahr 2006 fanden die übliche Kammerversammlung, 5 Präsidiumssitzungen und 11 Vorstandssitzungen statt. Ich selbst, die drei Vizepräsidenten Herbert P. Schons, Dr. Karl-Heinz Göpfert und Dr. Dietrich Max, die übrigen Mitglieder von Präsidium und Vorstand sowie die beiden Geschäftsführer haben im vergangenen Jahr an einer Vielzahl von Veranstaltungen teilgenommen, von denen folgende besondere Erwähnung verdienen: - Jubiläumsempfang der Industrie- und Handelskammer Düsseldorf am in Düsseldorf

18 18 - Empfang der ausländischen Stipendiatinnen und Stipendiaten des Deutschen Akademischen Austauschdienstes am in der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf - Anwaltsrichteressen der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf am Gemeinsamer Neujahrsempfang des Oberlandesgerichts und der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf am im OLG Düsseldorf Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer als Präsidentenkonferenz am in Berlin - Verabschiedung des früheren Präsidenten des Landgerichts Krefeld Dr. Klaus Forsen und Amtseinführung des Präsidenten des Landgerichts Krefeld Gerd Waldhausen am im LG Krefeld - Symposium der Rechtsanwaltskammer Stuttgart zum Thema Die Qualität des Anwalts am in Stuttgart - Runder Tisch zu Fragen der Juristenausbildung am im Justizministerium in Düsseldorf Tagung der Gebührenreferenten am in Celle - Workshop Recht der internationalen Anwaltsgesellschaften am in Köln - Gemeinsame Veranstaltung der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf und des Düsseldorfer Anwaltvereins zum Thema Mediation heute am 7./ in Düsseldorf

19 19 - Vortrag von Ministerialrat Dr. Kurt Franz zum Thema Rechtspolitische Entwicklungen im anwaltlichen Berufsrecht im Rahmen der Ringvorlesung des Instituts für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln am in Köln Kammerversammlung am in Düsseldorf - Achte Große Juristenwoche des Justizministeriums des Landes NRW vom bis in der Justizakademie NRW in Recklinghausen - Justitia 2006 vom bis in Amsterdam Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer als Präsidentenkonferenz am in Kassel Deutscher Anwaltstag vom bis in Köln - Mitgliederversammlung des Deutschen Anwaltsinstituts e.v. am in Bochum - 8. Soldan-Tagung am 29./ in Hannover Deutscher EDV-Gerichtstag vom 13. bis in Saarbrücken Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer am in Münster Deutscher Juristentag vom 19. bis in Stuttgart Tagung der Gebührenreferenten am in Hamburg - Gemeinsame Veranstaltung der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf und der Arbeitsgemeinschaft Mediation im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf zum

20 20 Thema Mediation? Haben wir Anwälte doch schon immer gemacht oder etwa nicht? am in der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf - Symposium Patientenverfügung am in Hamm - Deutsch-Niederländische Juristenkonferenz vom 6. bis in Deventer - 6. Erfahrungsaustausch zu den Fachanwaltschaften am 9./ in Berlin - Europatag 2006 am in Frankfurt - Eröffnungssitzung der Antwerpener Anwaltschaft am in Antwerpen - Symposium Anwaltliches Erfolgshonorar Perspektiven und Erfahrungen aus Europa am in Köln - Dienstbesprechung der Ausbildungsleiter und Ausbildungsleiterinnen der Landgerichte des OLG-Bezirks Düsseldorf am Jahr-Feier der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf am im Schauspielhaus Düsseldorf - Erfahrungs- und Meinungsaustausch zwischen Düsseldorfer Richtern und Rechtsanwälten zum neuen anwaltlichen Gebührenrecht im Zivilrecht am im OLG Düsseldorf - Forum der Ingenieurkammer-Bau für Sachverständige, Rechtsanwälte und Richter am in Gelsenkirchen Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer als Präsidentenkonferenz und Parlamentarischer Abend der BRAK am in Berlin

21 21 - Erfahrungsaustausch zum Thema Abwickler/Vertreter am in Berlin - Erfahrungsaustausch zum Thema Berufsbildung am in Berlin Am führten das Oberlandesgericht Düsseldorf und die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf aus Anlass des 100. Geburtstags, den beide Institutionen 2006 begingen, einen gemeinsamen Neujahrsempfang in und vor dem Plenarsaal des OLG durch. Erschienen waren zahlreiche Vertreter aus Politik, Justiz und Anwaltschaft, darunter der Staatssekretär im nordrhein-westfälischen Justizministerium Jan Söffing und der Düsseldorfer Oberbürgermeister und Kollege Joachim Erwin. Ein herausragendes Ereignis, das allen Teilnehmern in angenehmster Erinnerung bleiben wird, war die 100-Jahr-Feier der Rechtsanwaltskammer am im Düsseldorfer Schauspielhaus. Rund 800 Gäste, darunter die nordrhein-westfälische Justizministerin, der Staatssekretär im Justizministerium NRW, mehrere Bundestagsabgeordnete aus dem Düsseldorfer Bezirk, die OLG-Präsidentin, die Präsidentinnen und Präsidenten bzw. die Direktorinnen und Direktoren zahlreicher Gerichte des Kammerbezirks, Vertreter der Staatsanwaltschaften, die Spitzen vieler weiterer Behörden und Verbände sowie die Präsidenten befreundeter Rechtsanwaltskammern waren der Einladung der Kammer Düsseldorf gefolgt. Im Mittelpunkt des Abends stand eine rund 1 1/2stündige Darbietung von Mitgliedern des Düsseldorfer Schauspielensembles, die unter dem Motto das Gesetz soll doch jedem und immer zugänglich sein. eine Auslese literarisch-musikalischer Rechtsfälle aus den letzten 100 Jahren präsentierten. Die neue Intendantin Amélie Niermeyer begrüßte uns persönlich und nutzte damit auch die Gelegenheit, ein wenig Reklame für ihr Haus zu machen. Das Fest dauerte bis in die frühen Morgenstunden und trug der Kammer viel Lob und Zuspruch ein. Ganz besonders habe ich mich über die vielen Mitglieder gefreut, die unserer (über die KammerMitteilungen und das Internet ausgesprochenen) Einladung gefolgt waren

22 22 und damit ihre Verbundenheit mit der Kammer und mit der Kollegenschaft zum Ausdruck brachten. 3. Wahl eines weiteren Vizepräsidenten Am hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Herrn Kollegen Dr. Dietrich Max zum weiteren Vizepräsidenten der Kammer gewählt. Die Zahl der Vizepräsidenten ist damit von zwei auf drei gestiegen. Der Vorstand hat hierdurch der Zunahme von Aufgaben, die insbesondere vom Präsidenten und seinen Vertretern zu erfüllen sind, Rechnung getragen. Dr. Max beschäftigt sich schwerpunktmäßig u.a. mit dem Bereich des Gesellschaftsrechts, der aufgrund des Zuwachses an nationalen, aber auch an internationalen Gesellschaftsformen, die den Rechtsanwälten für ihre Zusammenarbeit inzwischen offenstehen, ständig an Bedeutung gewinnt. 4. Zur Arbeit des Vorstands und der Abteilungen In seinen monatlichen Sitzungen befasst sich der Gesamtvorstand mit vielfältigen berufspolitischen und berufsrechtlichen Fragestellungen. Einzelne Vorstandsmitglieder und ich selbst berichten regelmäßig von den regionalen, überregionalen und auch internationalen Veranstaltungen, an denen wir teilgenommen haben. Es sind dies z.b. die Präsidentenkonferenzen, Hauptversammlungen und Parlamentarischen Abende der Bundesrechtsanwaltskammer, die Tagungen der BRAK-Gebührenreferenten, die Sitzungen der Satzungsversammlung und ihrer Ausschüsse und vieles andere mehr. Auf diese Weise wird die Berufspolitik in die Tagesarbeit des Vorstands transportiert. Das Plenum gibt immer wieder umfangreiche Stellungnahmen zu Gesetzgebungsvorhaben ab, die im weitesten Sinne (auch) für die Anwaltschaft relevant sind. Es berät über berufsrechtliche Fragen von übergeordneter Bedeutung und über die Einsprüche von Mitgliedern gegen Rügebescheide. Das Plenum

23 23 diskutiert die Voten der Vorprüfungsausschüsse in Fachanwaltsangelegenheiten und verleiht (oder versagt) Fachanwaltsbezeichnungen. Auffallend häufig musste sich der Vorstand im vergangenen Jahr mit zum Teil schwierigen Fragen aus den Themenkomplexen Interessenkollision und Tätigkeitsverbote i.s. der 45, 46 BRAO befassen. Dies hängt damit zusammen, dass die Dinge nicht zuletzt vor dem Hintergrund des neuen 3 Abs. 2 BORA komplizierter geworden sind, und dass die Zahl der Anwälte, die neben dem Anwaltsberuf noch einer weiteren Tätigkeit nachgehen, steigt. Spürbar ist auch, dass man angesichts des wachsenden wirtschaftlichen Drucks und steigender Erwartungen der Mandantschaft nicht mehr so schnell wie früher geneigt ist, einem unguten Bauchgefühl nachzugeben und ein brisant erscheinendes Mandat niederzulegen bzw. erst gar nicht anzunehmen. Die Zahl von Beschwerden über Kammermitglieder steigt kontinuierlich, gemessen am gleichzeitigen Anstieg der Mitgliederzahl aber moderat. Im Jahr 2006 behandelte der Vorstand insgesamt neu eingegangene Aufsichtssachen (gegenüber im Jahr 2005, im Jahr 2004 und im Jahr 2003). Die Zahlen sind bedeutend niedriger, als sie auf den ersten Blick erscheinen. Bedenkt man, wie viele Mandate von den aktuell über Kammermitgliedern jährlich bearbeitet werden, und wie viele Kontakte mit Mandanten, Kollegen, Gerichten und Behörden dabei zustande kommen, relativiert sich der erste Eindruck beträchtlich. Die Zahl scheint dann eher moderat und belegt, dass die Arbeit der Kolleginnen und Kollegen zumeist störungs- und beanstandungsfrei verläuft. Das zeigen auch die folgenden Zahlen: Es wurden 35 Beschwerden zurückgenommen, 813 als unbegründet zurückgewiesen, 237 mit dem Hinweis abgeschlossen, es gehe um zivilrechtliche Fragen, für die der Vorstand nicht zuständig sei, und 228 auf sonstige Weise (z.b. durch Aussetzung wegen eines gleichzeitig anhängigen Strafverfahrens, Abgabe zuständigkeitshalber an eine andere Rechtsanwaltskammer etc.) erledigt. 75 Beschwerdesachen wurden an

24 24 die Generalstaatsanwaltschaft abgegeben - in der überwiegenden Zahl der Fälle deshalb, weil der Beschwerdegegner auch nach mehrmaliger Aufforderung und Ausschöpfung der der Kammer zur Verfügung stehenden Zwangsmittel der Bitte um Abgabe einer Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen nicht nachgekommen war. Nur in 29 Fällen mussten tatsächlich Rügen verhängt werden. 210 Verfahren aus dem letzten Jahr sind noch unerledigt. So unterschiedlich die Sachverhalte sind, die den Beschwerden zugrunde liegen, so sehr ähneln sich die Beschwerdegegenstände. Es geht um die schlechte Erreichbarkeit des Anwalts, die als nicht zufriedenstellend empfundene Mandatsbearbeitung, tatsächlich oder (meist nur) vermeintlich überhöhte Gebührenforderungen, beleidigende Äußerungen von Rechtsanwälten, Verstöße gegen Kollegialitätspflichten, die verspätete oder sogar unterbliebene Rücksendung von Empfangsbekenntnissen, die verspätete Auskehrung von Fremdgeld u.ä. Viele Beschwerden haben rein zivilrechtliche Fragestellungen zum Gegenstand, zu denen sich der Kammervorstand, der ja an den Aufgabenkatalog des 73 BRAO gebunden ist, nicht verbindlich äußern kann und darf. Es geht z.b. um die Fragen, ob der in einer Gebührenrechnung ausgewiesene Gegenstandswert korrekt ist, ob der Rechtsanwalt, von dem man sich schlecht beraten und vertreten fühlt, in Regress genommen oder ob die Zahlung der Rechnung wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags verweigert werden kann. Der Kammervorstand darf in solchen Fällen zwischen seinen Mitgliedern und ihren Auftraggebern allenfalls vermitteln ( 73 Abs. 2 Nr. 3 BRAO). Auch bei der immer wieder einmal auftauchenden Frage nach der Haftpflichtversicherung eines Mitglieds oder früheren Mitglieds sind dem Vorstand wegen seiner umfassenden, aus 76 BRAO resultierenden Verschwiegenheitsverpflichtung die Hände gebunden. Und dies, obwohl es in Einzelfällen durchaus im Interesse des Ansehens der Anwaltschaft läge, die Versicherung zu offenbaren. Wie schon erwähnt, wurde jetzt in Zusammenhang mit der Einführung eines Direktanspruchs der Mandanten gegen die Berufshaftpflichtversicherung eine Regelung in die Bundesrechtsanwaltsordnung aufgenommen, die hier für Abhilfe sorgt.

25 25 Zu den Verhaltensweisen, die der Vorstand häufiger mit einer Rüge belegt, gehören Verstöße gegen das in 12 BORA sanktionierte Verbot der Umgehung des Gegenanwalts, Nachlässigkeiten bei der Rücksendung von Empfangsbekenntnissen, Verspätungen und Unregelmäßigkeiten bei der Auskehrung von Fremdgeld, Verstöße gegen die Tätigkeitsverbote der 45 und 46 BRAO sowie Verstöße gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen. Immer noch und immer wieder ist die Kammer mit Beschwerden konfrontiert, in denen ein Rechtsanwalt das unkollegiale Verhalten des Anwalts auf der Gegenseite beklagt. Es geht hier etwa darum, dass der gegnerische Kollege auf Anrufe und Anschreiben nicht reagiert, Termine versäumt, sich nicht an Absprachen hält und unterhalb der Schwelle eines Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot die erforderliche Zurückhaltung in seinen mündlichen wie schriftlichen Äußerungen vermissen lässt. Rechtsanwälte, die sich über solche Verhaltensweisen beschweren, haben noch 18 der früheren Standesrichtlinien im Kopf, der unter der Überschrift Grundsätzliche Kollegialitätspflichten bestimmte, dass der Rechtsanwalt sich kollegial zu verhalten und auf die berechtigten Interessen der Kollegen die gebotene Rücksicht zu nehmen habe, dass er Anfragen von Kollegen unverzüglich beantworten oder Hinderungsgründe mitteilen und unsachliche Angriffe gegen die Person eines Kollegen in Wort oder Schrift unterlassen müsse. Allerdings findet sich eine dem alten 18 RichtlRA entsprechende Vorschrift in der aktuellen Berufsordnung nicht mehr, sodass diesbezügliche Beschwerden jetzt ins Leere gehen. Seit der Lockerung der Werberegeln fallen Beschwerden, die ein unzulässiges Werbeverhalten von Rechtsanwälten zum Gegenstand haben, zahlenmäßig kaum noch ins Gewicht. Stattdessen nehmen Anfragen von Kammermitgliedern, die das eigene Werbeverhalten betreffen, ständig zu. Viele Anwälte fürchten inzwischen das häufiger gewordene wettbewerbsrechtliche Vorgehen von Kollegen und versichern sich deshalb im Vorfeld einer Werbemaßnahme des fachkundigen Rates ihrer Kammer. Die Kammer sieht in Beratungen dieser Art eine ihrer wichtigsten Aufgaben und ist hier zu jeder Hilfestellung gerne bereit. Ich verweise in diesem Zusammenhang nochmals auf das in den KammerMitteilungen 4/2005, S. 233 ff., veröffentlichte Werbe-ABC und auf den in den KammerMitteilungen 1/2006, S. 35 ff., und den BRAK-

26 26 Mitteilungen 4/2006, S. 154 ff., abgedruckten Beitrag Zu den Risiken und Nebenwirkungen des neuen 7 BORA. Erfreulich ist, dass der als Konsequenz der Spezialisten-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom (NJW 2004, 2656) und des neuen 7 BORA befürchtete Wildwuchs von Spezialisten - Bezeichnungen bislang ausgeblieben ist. Im Gegenteil lässt das Nachfrageverhalten sowohl der Mitglieder als auch des rechtsuchenden Publikums erkennen, dass der Wert einer Fachanwaltsbezeichnung in Abgrenzung zu einem auf reiner Selbsteinschätzung beruhenden Spezialistentum mehr denn je erkannt und geschätzt wird. Die Zahl der Gebührengutachten, mit denen der Vorstand beauftragt wurde, lag 2006 bei 151 und ist damit gegenüber 2005 (165) erstaunlicherweise zurückgegangen. Das RVG und seine jüngsten, im Juli 2006 in Kraft getretenen Änderungen haben also keineswegs zu dem erwarteten Anstieg der Anforderung von Gebührengutachten geführt. Auch die Zahl der gerichtlich ausgetragenen Gebührenstreitigkeiten hat dem Vernehmen nach nicht signifikant zugenommen. Die Kammer wird nicht nur von Gerichten um die Erstattung offizieller Gebührengutachten, sondern in zunehmendem Maße auch von Mitgliedern um die Beantwortung allgemeiner gebührenrechtlicher Fragestellungen gebeten. Wir sind hier gerne zur Hilfeleistung bereit, müssen aber um Verständnis dafür bitten, dass Gebührenfragen, die ja zivilrechtlicher Natur und damit der Entscheidungsbefugnis des Kammervorstands eigentlich entzogen sind, nur grundsätzlich und unverbindlich beantwortet werden können. Die Kammer kann dabei umso eher behilflich sein, je abstrakter, d.h. je weniger einzelfallbezogen die Problematik dargestellt wird. 5. Fachanwaltsangelegenheiten Zu den arbeitsintensivsten Tätigkeitsfeldern der Kammer gehörte auch 2006 der Fachanwaltsbereich. Es kamen zum 1.7. und insgesamt vier neue Fachanwaltschaften (nämlich die für Gewerblichen Rechtsschutz und für Handelsund Gesellschaftsrecht sowie die für Urheber- und Medienrecht und für

27 27 Informationstechnologierecht) hinzu. Demzufolge mussten vier weitere Vorprüfungsausschüsse besetzt und in ihre Arbeit eingewiesen werden. Für die Alt-Ausschüsse (Arbeitsrecht, Familienrecht, Insolvenzrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Strafrecht, Versicherungsrecht und Verwaltungsrecht) brachte der Jahreswechsel eine nachhaltige Veränderung mit sich. Die Rechtsanwaltskammern Köln und Düsseldorf gaben auf Initiative der Kammer Köln Ende Dezember die bislang gemeinsame Unterhaltung der genannten Vorprüfungsausschüsse auf. In seiner Sitzung am hat der Düsseldorfer Kammervorstand die fraglichen Ausschüsse neu berufen. Die aktuelle Zusammensetzung finden Sie in diesem Heft (S. ) und auf unserer Homepage in der Rubrik Fachanwaltschaften. Wir sind zuversichtlich, die Anträge in den Altgebieten jetzt noch zügiger als bislang bearbeiten zu können, nachdem organisatorische Reibungsverluste, die aus der Zusammenarbeit zweier großer Kammern zwangsläufig resultierten, weggefallen sind. Die Trennung der Ausschüsse ist völlig reibungslos vonstatten gegangen. Im Jahr 2006 verlieh der Kammervorstand 310 Kolleginnen und Kollegen (33,62 % mehr als im Vorjahr) die Erlaubnis, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Es ergingen 43 positive Bescheide für das Gebiet des Arbeitsrechts, 43 für Bau- und Architektenrecht, 21 für Erbrecht, 29 für Familienrecht, 8 für Gewerblichen Rechtsschutz, 10 für Handels- und Gesellschaftsrecht, 10 für Insolvenzrecht, 15 für Medizinrecht, 43 für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, 6 für Sozialrecht, 17 für Steuerrecht, 9 für Strafrecht, 3 für Transport- und Speditionsrecht, 38 für Verkehrsrecht, 12 für Versicherungsrecht und 3 für Verwaltungsrecht. Endgültig zurückgewiesen wurden im Berichtszeitraum 10 Anträge, was, gemessen an der Gesamtzahl der behandelten Anträge, einem Prozentsatz von 3,22 entspricht. Zum Stichtag lag die Zahl aller Fachanwälte im Kammerbezirk Düsseldorf bei 1.762, und damit bei 17 % der Gesamtmitgliederzahl. 210 Kollegen (= 11,91 % aller hiesigen Fachanwälte) verfügen über zwei Fachanwaltschaften. 402 Kolleginnen führen eine Fachanwaltsbezeichnung, was einem Prozentsatz von 22,81 entspricht. Den größten Frauenanteil gibt es mit 187 Kolleginnen (= 45,16 %)

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