Titel: Rechtsweg bei Streitigkeit um die Besetzung einer Professorenstelle an einer staatlich anerkannten privaten Hochschule

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Titel: Rechtsweg bei Streitigkeit um die Besetzung einer Professorenstelle an einer staatlich anerkannten privaten Hochschule"

Transkript

1 VGH München, Beschluss v C Titel: Rechtsweg bei Streitigkeit um die Besetzung einer Professorenstelle an einer staatlich anerkannten privaten Hochschule Normenketten: VwGO 40 Abs. 1 Satz 1 GVG 17a Abs. 2, Abs. 4 ArbGG 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c BeamtStG 1, 2 Nr. 2, 54 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 BRRG 126 Abs. 1 BayHSchG Art. 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Art. 79 Abs. 1 BayHSchPG Art. 1 Abs. 3, Art. 7 Abs. 3 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c ArbGG Art. 7 BayHSchPG VwGO 40 Abs. 1 Satz 1 GVG 17a Abs. 2, Abs. 4 Leitsatz: 1. Soll eine Professorenstelle an einer staatlich anerkannten privaten Hochschule in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis besetzt werden, sind für Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Bewerber und dem Träger der Hochschule ausschließlich die Gerichte für Arbeitssachen zuständig. Dies gilt auch dann, wenn die Bewerbung daran scheitert, dass das zuständige Ministerium die nach Hochschulrecht erforderliche Beschäftigungsgenehmigung wegen der nicht ausreichenden Qualifikation des Bewerbers ablehnt. (amtlicher Leitsatz) Orientierungsatz: Rechtswegbeschwerde; Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen; Professorenstelle an einer kirchlichen Stiftungsfachhochschule; privatrechtliches Dienstverhältnis; Beschäftigungsgenehmigung des zuständigen Ministeriums; innerkirchliche Streitigkeit Schlagworte: Professorenstelle, kirchliche Stiftungsfachhochschule, Beamtenverhältnis, Rechtsweg, Zuständigkeit, Private Hochschule Fundstellen: DVBl 2014, 875 DÖV 2014, 636 BayVerwBl 2014, 605 LSK 2014, Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

2 Gründe I. 1 Die Antragsgegnerin ist Trägerin der staatlich anerkannten Katholischen Stiftungsfachhochschule München (im Folgenden: Stiftungsfachhochschule). Auf eine dort zum 1. Oktober 2013 zu besetzende Stelle als Professorin/Professor für Management in der Pflege bewarb sich der Antragsteller mit Schreiben vom 26. Februar Die Anstellung sollte der Ausschreibung zufolge in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis entsprechend der Besoldungsgruppe W 2 erfolgen. 2 Nachdem die Antragsgegnerin dem Antragsteller zunächst mitgeteilt hatte, der Stiftungsrat habe - vorbehaltlich der Erteilung der Beschäftigungsgenehmigung durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (im Folgenden: Ministerium) - seine Anstellung als Professor im Kirchendienst zum Wintersemester 2013/2014 beschlossen, erhielt der Antragsteller von der Stiftungsfachhochschule mit Schreiben vom 2. August 2013 eine Absage. Das Ministerium habe die Beschäftigungsgenehmigung wegen des noch nicht abgeschlossenen Promotionsverfahrens des Antragstellers und dessen nicht ausreichender Berufspraxis abgelehnt. 3 Mit Schreiben vom 20. September 2013 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München beantragen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, erneut über seinen Antrag auf Professur zu entscheiden. 4 Nach Anhörung der Beteiligten erklärte das Verwaltungsgericht den Verwaltungsrechtsweg mit Beschluss vom 27. Januar 2014 für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht München. Es handele sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses. Hierfür seien die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig. 5 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die vom erstrebten Beschäftigungsverhältnis zu unterscheidende streitgegenständliche Frage des Ob der Beschäftigung richte sich nach öffentlichrechtlichen Vorschriften. Dies gelte insbesondere für die erforderliche Beschäftigungsgenehmigung des Ministeriums. Außerdem würden Vorschriften des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes entsprechend gelten. Ferner sei für die ausgeschriebene Stelle die Führung der Berufsbezeichnung.Professor' vorgesehen. Die öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses sei für den Rechtsweg nicht entscheidend. Das beabsichtigte privatrechtliche Dienstverhältnis mit dem Antragsteller stehe daher der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs nicht entgegen. Es komme auch nicht darauf an, dass die Antragsgegnerin als Trägerin der staatlich anerkannten Stiftungsfachhochschule nicht dienstherrnfähig sei. 6 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen. II. 7 Die gemäß 146 Abs. 1, 173 Satz 1 VwGO i. V. m. 17a Abs. 4 Satz 3 GVG statthafte und zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ( 17a Abs. 2 GVG) ist unbegründet. Für den geltend gemachten Anspruch des Antragstellers ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Soll eine Professorenstelle an einer staatlich anerkannten privaten Hochschule in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis besetzt werden, sind für Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Bewerber und dem Träger der Hochschule ausschließlich die Gerichte für Arbeitssachen zuständig. Dies gilt auch dann, wenn die Bewerbung daran scheitert, dass das zuständige Ministerium die

3 nach Hochschulrecht erforderliche Beschäftigungsgenehmigung wegen der nicht ausreichenden Qualifikation des Bewerbers ablehnt. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit daher zu Recht an das (örtlich zuständige) Arbeitsgericht München verwiesen Das vorliegende Verfahren ist der staatlichen Gerichtsbarkeit nicht als innerkirchliche Streitigkeit entzogen. Nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV verleihen die Religionsgesellschaften ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates. Bedienen sie sich jedoch zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Gestaltungsmittel des staatlichen Rechts, sind die staatlichen Gerichte zur Entscheidung berufen. Da die Stelle als hauptberufliche Lehrkraft an der Stiftungsfachhochschule, um die sich der Antragsteller beworben hat, in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis besetzt werden sollte, ist für das Begehren nicht allein autonomes Recht der Antragsgegnerin maßgeblich. Es handelt sich auch nicht um die Stelle einer Lehrkraft zur Aus- und Fortbildung von Geistlichen (Art. 83 des Bayerischen Hochschulgesetzes [BayHSchG] vom [GVBl S. 245, BayRS K], zuletzt geändert durch Gesetz vom [GVBl S. 252]). Der Rechtsstreit ist daher nicht dem Bereich der innerkirchlichen Angelegenheiten zuzuordnen (vgl. BAG, U. v AZR 554/0 -juris Rn. 23 f.). Hierüber besteht zwischen den Beteiligten auch Einigkeit Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich nicht aus 54 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl I S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160), bzw. 126 Abs. 1 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) in der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl I S. 654), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160), der gemäß 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG fort gilt, im Bereich der Antragsgegnerin jedoch nur nach Maßgabe von 135 BRRG anwendbar ist. Sowohl nach 54 Abs. 1 BeamtStG als auch nach 126 Abs. 1 BRRG ist für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben (zum Verhältnis von 126 BRRG und 54 BeamtStG siehe Terhechte, NVwZ 2010 S. 996 ff.). Obwohl diese Sonderzuweisung auch Klagen und Eilanträge erfasst, die erst auf Begründung eines Beamtenverhältnisses gerichtet sind (BVerwG, U. v VI C BVerwGE 26, 31/33; OVG NW, B. v E juris Rn. 7 f. m. w. N.), ist sie vorliegend nicht einschlägig. Die von der nicht dienstherrnfähigen Antragsgegnerin ausgeschriebene Stelle, um die sich der Antragsteller beworben hat, sollte in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis und nicht im Beamtenverhältnis besetzt werden. Dies ergibt sich sowohl aus der Ausschreibung als auch aus der ausdrücklichen Erklärung der Antragsgegnerin vom 11. März 2014 im Beschwerdeverfahren Auch nach der Generalklausel des 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg vorliegend nicht eröffnet. Danach ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlichrechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. 11 Nach 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) vom 2. Juli 1979 (BGBl I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2013 (BGBl I S. 3786), sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern (Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) und Arbeitgebern aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses. Dies gilt auch für Streitigkeiten, die im Rahmen einer Stellenbewerbung entstehen, sofern ein Arbeitsverhältnis eingegangen werden soll (LAG München, B. v Ta 467/08 - juris Rn. 4), und zwar auch dann, wenn der Einstellungsanspruch auf Art. 33 Abs. 2 GG gestützt wird. Unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin als kirchliche Stiftung überhaupt Adressat dieser Regelung ist (vgl. hierzu BAG, U. v AZR 554/09 - juris Rn. 44 ff.), handelt es sich vorliegend um eine bürgerlichrechtliche Rechtsstreitigkeit im Sinne

4 von 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c ArbGG (vgl. BAG, U. v AZR juris Rn. 21 f. m. w. N.; OVG NW, B. v E juris Rn. 19 ff.). 12 Somit ist für den geltend gemachten Anspruch des Antragstellers auf erneute Entscheidung der Antragsgegnerin über seine Bewerbung das Arbeitsgericht München ausschließlich zuständig. Für die Stelle an der Stiftungsfachhochschule sollte nach der Ausschreibung ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet und dem von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Vertragsmuster zufolge ein Arbeitsvertrag zwischen der Stiftung als Arbeitgeber und dem Antragsteller als Arbeitnehmer geschlossen werden, wobei sich das Dienstverhältnis nach privatrechtlichen Bestimmungen regelt. Wie die Antragsgegnerin des Weiteren ausdrücklich bestätigt hat, besitzt sie keine Dienstherrnfähigkeit gemäß 2 Nr. 2 BeamtStG, weil sie nicht staatlicher, sondern allein kirchlicher Aufsicht untersteht (Art. 1 Abs. 4, Art. 10 Abs. 1 Satz 1, Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Art. 23 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Stiftungsgesetzes [BayStG] in der Fassung der Bekanntmachung vom [GVBl S. 834, BayRS 2821-K]) und der Geltungsbereich des Beamtenstatusgesetzes somit nicht eröffnet ist ( 1 BeamtStG). Damit sind trotz der staatlichen Anerkennung der Stiftungsfachhochschule gemäß Art. 76 BayHSchG auf deren wissenschaftliches und künstlerisches Personal die Vorschriften der Art. 2 bis 24 und 31 bis 33 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz - BayHSchPG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 230, BayRS K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 339), nicht (entsprechend) anwendbar (Art. 1 Abs. 3 BayHSchPG). Dies gilt insbesondere für Art. 8 BayHSchPG, wonach die Professoren und Professorinnen in der Regel zu Beamten oder Beamtinnen auf Lebenszeit ernannt werden (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG) und (nur) in besonderen Fällen, insbesondere wenn eine befristete Tätigkeit vorgesehen ist, ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet werden kann (Art. 8 Abs. 3 BayHSchPG). Die Regelung des Art. 18 BayHSchPG für die Berufung von Professoren an staatlichen Hochschulen kommt für die Bewerbung des Antragstellers ebenfalls nicht zur Anwendung. 13 Auch die Tatsache, dass staatlich anerkannte nichtstaatliche Hochschulen nur hauptberufliche Lehrkräfte beschäftigen dürfen, die die Einstellungsvoraussetzungen für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen erfüllen (Art. 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayHSchG i. V. m. den entsprechenden Bestimmungen des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes, im Fall des Antragstellers Art. 7 Abs. 3 BayHSchPG), ändert ebenso wie der Umstand, dass die Beschäftigung (Einstellung) der Genehmigung des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst bedarf (Art. 79 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG), nichts daran, dass bei nicht dienstherrnfähigen Hochschulen nur ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet werden kann. Dessen Rechtsnatur bleibt ungeachtet der Berechtigung hauptberuflicher Lehrkräfte, die die Voraussetzungen des Art. 7 BayHSchPG erfüllen, gemäß Art. 79 Abs. 1 Satz 5 BayHSchG für die Dauer ihrer Beschäftigung die Berufsbezeichnung Professor bzw. Professorin zu führen, privatrechtlicher Art. Die Berechtigung zur Führung dieser Berufsbezeichnung wird nicht isoliert verliehen, sondern folgt aus der Anstellung in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis, sofern die im Fall des Antragstellers vom Ministerium verneinten Voraussetzungen des Art. 7 BayHSchPG erfüllt sind. 14 Die Beschäftigungsgenehmigung nach Art. 79 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG kann nur der Träger oder Leiter der nichtstaatlichen Hochschule (und nicht der Bewerber selbst) beantragen. Zwar wäre für einen Rechtsstreit zwischen der Hochschule bzw. deren Trägerin und dem Freistaat Bayern über die Notwendigkeit oder die Voraussetzungen einer solchen Beschäftigungsgenehmigung die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig. Zwischen dem Antragsteller selbst und dem Ministerium bestehen jedoch keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen. Allein die Erteilung einer Beschäftigungsgenehmigung würde dem Antragsteller auch nicht zu der von ihm begehrten Einstellung durch die Antragsgegnerin verhelfen. Trotz der im Bayerischen Hochschulgesetz und im Bayerischen Hochschulpersonalgesetz festgelegten Voraussetzungen für die Einstellung des Antragstellers und der hierfür erforderlichen Genehmigung des Ministeriums bewegt sich die

5 Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung, ob sie mit dem Antragsteller einen entsprechenden Arbeitsvertrag schließt, auf dem Boden des Privatrechts (vgl. BAG, U. v AZR juris Rn. 22). Daher handelt es sich vorliegend um einen bürgerlichen Rechtsstreit zwischen dem Antragsteller als Arbeitnehmer und der Antragsgegnerin als potentielle Arbeitgeberin aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, der gemäß 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c ArbGG der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich zugewiesen und in dessen Rahmen - sofern dies entscheidungserheblich sein sollte - allenfalls inzident zu prüfen ist, ob das Ministerium die Beschäftigungsgenehmigung zu Recht versagt hat Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Höhe der Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr der Anlage 1 zu 3 Abs. 2 GKG ergibt Gründe für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ( 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG) liegen nicht vor Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO; vgl. BVerwG, B. v B NVwZ 1994, 782).

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 AV 2.10 VG 5 A 17/10 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Kosten der Schwerbehindertenvertretung - Rechtsweg - Verfahrensart

Kosten der Schwerbehindertenvertretung - Rechtsweg - Verfahrensart Rundschreiben Nr.: 07 / Juli 2010 Hauptschwerbehindertenvertretung Land Berlin Michaela Kreckel-Hartlieb / Mitarbeiterin HVP 9027-1999 Quelle: Die Seite für die Schwerbehindertenvertretung Internet: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgibin/rechtsprechung/document.py?gericht=bag&art=en&datum=2010&nr=14317&po

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssatz: Beurlaubte Studenten werden zur Beurteilung der kapazitätsdeckenden Vergabe von Studienplätzen, bei der Schwundquotenberechnung und bei der Zulassung zu höheren Fachsemestern grundsätzlich

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 E 32/14 6 L 63/14 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - gegen die Bundesrepublik Deutschland

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 72/12 4 K 337/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch die Geschäftsführer - Klägerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt:

Mehr

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n: Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 3 Satz 4, 124a Abs. 4 Satz 1, 125 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Titelzeile: Auslegung einer Berufung

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 20.09 VGH 4 S 141/06 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 E 15/17 2 K 2541/16 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 PKH 1.17 D OVG 4 A 4.16 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 DB 1.06 VG 38 K 395/04.BDG In dem Beschwerdeverfahren des Ministerialdirektors a.d.,, - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt, - Beteiligte: Bundesrepublik Deutschland,,,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 PB 2.17 OVG 5 M 8/16 In der Personalvertretungssache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Juni 2017 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 AV 3.12 VG 4 K 3008/12.GI In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssätze: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit

Mehr

Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen. Datum: Aktenzeichen: VK 6/08. Vorinstanzen:

Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen. Datum: Aktenzeichen: VK 6/08. Vorinstanzen: Urteil der Verwaltungskammer vom 16. April 2010 VK 6/08 Kirchengericht: Entscheidungsform: Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen Urteil (rechtskräftig) Datum: 16.04.2010 Aktenzeichen:

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 24b Ca 723/08 I (ArbG München -Kammer Ingolstadt -) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren S. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. - Kläger und Beschwerdeführer zu 1) - -

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: 2 BS 196/01 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss 1. des minderjährigen Kindes 2. des minderjährigen Kindes 3. des minderjährigen Kindes 4. des minderjährigen Kindes 5. des minderjährigen

Mehr

Az.: 3 Ta 39/06 Chemnitz, Ca 1794/05 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtswegbeschwerdeverfahren ...

Az.: 3 Ta 39/06 Chemnitz, Ca 1794/05 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtswegbeschwerdeverfahren ... Az.: Chemnitz, 16.03.2006 6 Ca 1794/05 ArbG Zwickau Sächsisches Landesarbeitsgericht BESCHLUSS In dem Rechtswegbeschwerdeverfahren... hat die 3. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch den Vizepräsidenten

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: PL 9 A 743/12 9 K 436/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Personalvertretungssache des Freistaates Sachsen vertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen Stauffenbergallee

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 44.10 VGH 14 BV 08.2444 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Orientierungssatz: VGH Aktenzeichen: 7 CE Sachgebietsschlüssel: 310. Gericht: Rechtsquellen: HZV 35 Abs. 1 Satz 1.

Orientierungssatz: VGH Aktenzeichen: 7 CE Sachgebietsschlüssel: 310. Gericht: Rechtsquellen: HZV 35 Abs. 1 Satz 1. Orientierungssatz: Beurlaubte Studenten sind sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck von 35 Abs. 1 Satz 1 HZV "eingeschriebene Studierende". Gericht: VGH Aktenzeichen: 7 CE 11.10124 Sachgebietsschlüssel:

Mehr

Erstberufung auf Zeit oder auf Probe - Regelungen beim Bund und in den Ländern -

Erstberufung auf Zeit oder auf Probe - Regelungen beim Bund und in den Ländern - Kurzinformation des Deutschen Hochschulverbandes - Regelungen beim Bund und in den Ländern - 0) Bund 132 Abs. 1 BBeamtG Die werden, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, bei erstmaliger

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 8.10 VGH 3 B 08.698 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Gericht: VGH Aktenzeichen: 4 CE , 4 CE Sachgebietsschlüssel: 522. Rechtsquellen: Hauptpunkte: Leitsätze: ---

Gericht: VGH Aktenzeichen: 4 CE , 4 CE Sachgebietsschlüssel: 522. Rechtsquellen: Hauptpunkte: Leitsätze: --- Gericht: VGH Aktenzeichen: 4 CE 15.1275, 4 CE 15.1421 Sachgebietsschlüssel: 522 Rechtsquellen: Hauptpunkte: Leitsätze: --- ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

Orientierungssatz: Überbuchung kann auch beim örtlichen Auswahlverfahren eine Rolle spielen ( 25 HZV). G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n

Orientierungssatz: Überbuchung kann auch beim örtlichen Auswahlverfahren eine Rolle spielen ( 25 HZV). G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n Orientierungssatz: Überbuchungen, die sicherstellen sollen, dass kein Studienplatz unbesetzt bleibt, sind als kapazitätsdeckend anzuerkennen, wenn die Hochschule im Haupt- und Nachrückverfahren einen Überbuchungsfaktor

Mehr

erkennungsdienstliche Behandlung; Anordnung; Vollzug; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit; Beschuldigter; Notwendigkeit; maßgeblicher Zeitpunkt.

erkennungsdienstliche Behandlung; Anordnung; Vollzug; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit; Beschuldigter; Notwendigkeit; maßgeblicher Zeitpunkt. Sachgebiet: Polizei- und Ordnungsrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Sachgebietsergänzung: Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung Rechtsquelle/n: StPO 81b Alt. 2 Stichwort/e: erkennungsdienstliche

Mehr

Wissenschaftliche Mitarbeiter im unbefristeten Beamtenverhältnis ohne Lehrverpflichtung;

Wissenschaftliche Mitarbeiter im unbefristeten Beamtenverhältnis ohne Lehrverpflichtung; VGH München, Beschluss v. 18.05.2012 7 CE 12.10005 Titel: Normenketten: BayHZV 45 I 1, 46 I, III 2 Nr. 3, 56 II BayLUFV 4 I Nr. 6, 9 VwGO 123 Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayHZG 46 Abs. 1 HZV Art. 4 Abs. 1 Satz

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 485/09 3 L 180/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Stadt Zwickau vertreten durch die Oberbürgermeisterin Hauptmarkt 1, 08056 Zwickau prozessbevollmächtigt:

Mehr

Keine amtliche Bekanntmachung!

Keine amtliche Bekanntmachung! Keine amtliche Bekanntmachung! Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft Vom... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über befristete Arbeitsverträge

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen. gegen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen. gegen Geschäfts-Nr.: AS 40/07 Verkündet am 25.01.2008 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 36/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 192/00 Landgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 26/11 4 L 530/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt

Mehr

Orientierungssatz: Hinweis:

Orientierungssatz: Hinweis: Orientierungssatz: Der Gymnasialschulordnung lässt sich nicht entnehmen, dass ein ärztliches Zeugnis als ausreichende Entschuldigung für die Nichtteilnahme an einem angekündigten Leistungsnachweis unverzüglich

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 213/16 (9) Chemnitz, Ca 1/16 ArbG Leipzig B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 213/16 (9) Chemnitz, Ca 1/16 ArbG Leipzig B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 25.01.2017 11 Ca 1/16 ArbG Leipzig B E S C H L U S S

Mehr

Beamtenverhältnis bei Erstberufung

Beamtenverhältnis bei Erstberufung Beamtenverhältnis bei Erstberufung In den Bundesländern gibt es unterschiedliche Regelungen in den Hochschulgesetzen zu Probebeamtenverhältnissen und zu Beamten-/Angestelltenverhältnissen auf Zeit bzw.

Mehr

Bebauungsplan; Verkündung; DIN-Vorschrift; Hinweis; Bekanntmachung.

Bebauungsplan; Verkündung; DIN-Vorschrift; Hinweis; Bekanntmachung. Sachgebiet: Bau- und Bodenrecht, einschließlich der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Windkraftanlagen, sofern der Schwerpunkt der Sache im Bau- und Bodenrecht liegt BVerwGE: nein Fachpresse:

Mehr

Aktenzeichen: RO 9 K Sachgebiets-Nr: 600. Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr.

Aktenzeichen: RO 9 K Sachgebiets-Nr: 600. Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr. Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RO 9 K 15.1357 Sachgebiets-Nr: 600 Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr. 12 AufenthG Hauptpunkte: Verweisung (örtliche

Mehr

Arbeitsgerichtsprozess

Arbeitsgerichtsprozess 1 Prof. Dr. U. Schwedhelm PrR_ArbG_sk08 Arbeitsgerichtsprozess ArbeitsGG: - 1953 Bundesgesetz der Arbeitsgerichtsbarkeit - 1979 Neubekanntmachung des ArbGG - gehört zur ordentlichen Gerichtsbarkeit aber:

Mehr

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n 2 A 984/13 8 K 2316/12 Arnsberg B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Prozessbevollmächtigte: Klägerin, Rechtsanwälte Dielitz und Leisse-Dielitz, Gutenbergplatz 33, 59821 Arnsberg,

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen Geschäfts-Nr.: AS 38/07 Verkündet am Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin gegen Beklagte Proz. Bev.: wegen: 24 MAVO

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 A 626/08 3 K 1123/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragsgegnerin - gegen die Deutsche

Mehr

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII Verg 51/04 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Richter am Oberlandesgericht D. und die Richterinnen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: PL 9 A 240/09 9 K 1522/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Personalvertretungssache der Geschäftsführung Georg-Schumann-Straße 146, 04159 Leipzig - Antragstellerin Vorinstanz -

Mehr

Zu den Voraussetzungen der Hinzurechnung eines hilfsweise geltend gemachten Anspruchs nach Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich.

Zu den Voraussetzungen der Hinzurechnung eines hilfsweise geltend gemachten Anspruchs nach Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 6 Ta 85/15 4 Ca 1011/14 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Datum: 31.07.2015 Rechtsvorschriften: 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GKG Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: NC 2 B 133/14 NC 15 L 811/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1946/10 - des Herrn M In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Andrejewski, Pasewalker Straße 36, 17389 Hansestadt Anklam

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,

Mehr

K. (KWMBl. S. 135) geändert durch Bekanntmachung vom 17. Oktober 2016 (KWMBl. S. 225)

K. (KWMBl. S. 135) geändert durch Bekanntmachung vom 17. Oktober 2016 (KWMBl. S. 225) Modellversuch Regelungen für den ausbildungsintegrierenden Bachelorstudiengang an der Berufsfachschule für Physiotherapie der RoMed Kliniken der Stadt und des Landkreises Rosenheim in Wasserburg am Inn

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 D 41/15 5 K 280/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen das Anstalt

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 PB 42.13 VGH 18 P 12.1909 In der Personalvertretungssache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. März 2014 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ. w e g e n Kommunalrechts (Überlassung eines Saalbaues) hier: Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ. w e g e n Kommunalrechts (Überlassung eines Saalbaues) hier: Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ 7 B 69/85.OVG 1 L 90/85.NW Beschluß In dem Verwaltungsrechtsstreit... w e g e n Kommunalrechts (Überlassung eines Saalbaues) hier: Antrag auf Erlaß einer einstweiligen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 BN 2.09 VGH 4 N 09.1300 In der Normenkontrollsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 5 SF 24/12 B KO SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Land Schleswig-Holstein, vertr.d.d. Kostenprüfungsbeamten

Mehr

Grundsteuererlass bei Leerstand nicht im Internet zur Vermietung angebotener Immobilien

Grundsteuererlass bei Leerstand nicht im Internet zur Vermietung angebotener Immobilien Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Sachgebietsergänzung: Erlass von Grundsteuer Rechtsquelle/n: VwGO 132 Abs. 2 Nr.1 GrStG 33 Abs. 1 Satz 1, 34 Abs. 1 Satz 2 Titelzeile: Grundsteuererlass

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 1 Ca 1284/09 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren H R Prozessbevollmächtigte und Beschwerdeführer: Rechtsanwälte Dr. B & W -

Mehr

2 Ca 2361/16 Arbeitsgericht Siegburg ty:!e l- l- L-_ ö-==,j. In dem Rechtsstreit

2 Ca 2361/16 Arbeitsgericht Siegburg ty:!e l- l- L-_ ö-==,j. In dem Rechtsstreit 'k ' 9 Ta 14/18 2 Ca 2361/16 Arbeitsgericht Siegburg ty:!e l- l- L-_ ö-==,j M7'; (8"; 5 EDhs":.;E«:'.".-4?-'!G'!Ea.'N 2'O.APR.20?8 F;"fai'aaAa,j:k,,"ii'-fn]!YA,!i!N ywalt iiö. spi Zah luy In dem Rechtsstreit

Mehr

Verwaltungsgericht Hamburg. Beschluss. In der Verwaltungsrechtssache. hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 7, am 6. September 2011 durch

Verwaltungsgericht Hamburg. Beschluss. In der Verwaltungsrechtssache. hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 7, am 6. September 2011 durch 7 K 2696/10 Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss In der Verwaltungsrechtssache hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 7, am 6. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht, den

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT Aktenzeichen: 1 Ta 8/07 6 Ca 955/06 ArbG Magdeburg LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beteiligte - Prozessbevollmächtigte: - zugleich Beschwerdeführer

Mehr

Orientierungssätze: VGH Aktenzeichen: 7 CE 11.807 Sachgebietsschlüssel: 223. Gericht: Rechtsquellen:

Orientierungssätze: VGH Aktenzeichen: 7 CE 11.807 Sachgebietsschlüssel: 223. Gericht: Rechtsquellen: Orientierungssätze: 1. Die schulische Hochschulzugangsberechtigung für die Bewerbung um einen Studienplatz bei der Stiftung für Hochschulzugang kann nur mit der Hochschulreife nachgewiesen werden. 2. Es

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT Aktenzeichen: 1 Ta 168/12 3 Ca 2702/12 ArbG Magdeburg LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Beschwerdeführer - - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: - Beklagter - wegen

Mehr

Vereinbarung. über die Besetzung von Professorinnen- oder Professorenstellen. an den Hochschulen

Vereinbarung. über die Besetzung von Professorinnen- oder Professorenstellen. an den Hochschulen Vereinbarung über die Besetzung von Professorinnen- oder Professorenstellen an den Hochschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.11.1978 i. d. F. vom 15.08.2002) Abschnitt I Ausschreibungen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 25.08 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn Oberstabsfeldwebel, hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n 10 Ta 276/07 6 Ca 3015/05 S (Regensburg) LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S In Sachen - Kläger Prozessbevollmächtigter: g e g e n - Beklagter und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

VGH Aktenzeichen: 21 ZB Sachgebietsschlüssel: 460. Gericht: Rechtsquellen: 1 HeilprG. Hauptpunkte: Heilpraktikererlaubnis approbierte Ärztin

VGH Aktenzeichen: 21 ZB Sachgebietsschlüssel: 460. Gericht: Rechtsquellen: 1 HeilprG. Hauptpunkte: Heilpraktikererlaubnis approbierte Ärztin Orientierungssatz: Eine approbierte Ärztin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis. Weder kann jemand zugleich Arzt und Heilpraktiker in einer Person sein, noch ist eine Gemeinschaftspraxis

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: 4 BS 253/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn G. L. prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältinnen Dr. H. - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen

Mehr

Ausschluss der ordentlichen Kündigung

Ausschluss der ordentlichen Kündigung LArbG Nürnberg, Urteil v. 06.02.2017 7 Sa 319/16 Titel: Ausschluss der ordentlichen Kündigung Normenketten: TVöD 2 Abs. 4, 16 Abs. 2a, 34 Abs. 2 S. 1, S. 2, Abs. 3 TVÜ-VKA 14 Abs. 1 BAT 19 Abs. 4 S. 1,

Mehr

Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an der Hochschule

Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an der Hochschule Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an der Hochschule Aktuelle Rechtslage zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz RA Dr. Ulrike Preißler www.hochschulverband.de RA Dr. Ulrike Preißler Wiss.

Mehr

Schlagworte: Medizin, Zulassung, Anrechnung, Studienzeit, Ausland, Hochstufung, Fachsemester

Schlagworte: Medizin, Zulassung, Anrechnung, Studienzeit, Ausland, Hochstufung, Fachsemester VGH München, Beschluss v. 11.12.2013 7 CE 13.2358 Titel: Normenketten: BayHZG Art. 6 I 2 BayHZV 35 III 1 VwGO 123 I, 146 IV 123 VwGO Art. 6 Abs. 1 BayHZG 35 HZV Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayHZG Orientierungsatz:

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 378/15 3 L 555/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Stadt

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 60.07 VGH 11 S 1035/06 In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. März 2008 durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In Sachen. W. Str. 44, L.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In Sachen. W. Str. 44, L., 15 Ta 608/04 5 Ca 690/04 Arbeitsgericht Wuppertal LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In Sachen des Herrn F. E., D. str. 48, I., - Kläger und Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

Orientierungsatz: ärztliche Weiterbildung; Führung der Zusatzbezeichnung 'Andrologie'; Zulassung zur Prüfung; Gleichwertigkeit

Orientierungsatz: ärztliche Weiterbildung; Führung der Zusatzbezeichnung 'Andrologie'; Zulassung zur Prüfung; Gleichwertigkeit VGH München, Beschluss v. 20.11.2013 7 ZB 13.1677 Titel: Normenketten: HKaG Art. 27, Art. 29 Abs. 1, Art. 33 Abs. 4 Satz 1 Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns (WO) 1, 2 Abs. 1, 4, 8, 9 Abs. 1,

Mehr

Schlagworte: Bachelorstudiengang, Exmatrikulation, Prozesskostenvorschuss, Fachrichtungswechsel

Schlagworte: Bachelorstudiengang, Exmatrikulation, Prozesskostenvorschuss, Fachrichtungswechsel VGH München, Beschluss v. 14.10.2015 12 C 14.2417 Titel: VGH München: Regensburg, Narkolepsie, BAföG, Prozeßkostenvorschuss, Exmatrikulation, Studentenwerk, Rechtsquelle, Beschwerde der Klägerin, Anwaltsbeiordnung,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: NC 2 B 315/11 NC 15 L 1809/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 48.14 VGH 12 BV 13.108 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 192/10 5 L 195/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin

Mehr

Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz BerlHG) Auszug

Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz BerlHG) Auszug Berliner Hochschulgesetz BerlHG 835 Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz BerlHG) Auszug In der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. Berlin S. 378), 124 geändert durch Artikel

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 31.16 (8 B 9.15) In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts

Mehr

Teil 5 Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Teil 5 Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Seite 1 von 5 Teil 5 Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Hauptabschnitt 1 Prozessverfahren Vorbemerkung 5.1: Wird das Verfahren durch Antrag eingeleitet, gelten die Vorschriften

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 245/17 6 L 641/17 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 10 C 24.12 OVG 3 B 28.11 BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. Juni 2013 durch den Vorsitzenden

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Klägerin - X. str. 18, O.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Klägerin - X. str. 18, O., 6 Ta 167/08 5 Ca 2580/07 Arbeitsgericht Duisburg LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit der Frau T. F., L. weg 27, F., - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt X.-S. T.,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 175.07 OVG 7 A 11613/06 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Oktober 2007 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts

Mehr

Wichtige neue Entscheidung

Wichtige neue Entscheidung LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 27.05.2016 Wichtige neue Entscheidung Verwaltungsprozessrecht: Beendigung einer Aussetzung 94 VwGO analog Beendigung

Mehr

Modellversuch Regelungen für die kombinierte Ausbildung an der staatlich anerkannten Berufsfachschule für Logopädie Würzburg der Caritas-Schulen ggmbh

Modellversuch Regelungen für die kombinierte Ausbildung an der staatlich anerkannten Berufsfachschule für Logopädie Würzburg der Caritas-Schulen ggmbh Modellversuch Regelungen für die kombinierte Ausbildung an der staatlich anerkannten Berufsfachschule für Logopädie Würzburg der Caritas-Schulen ggmbh und der Julius-Maximilians- Universität Würzburg mit

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 B 177/12 2 L 47/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 20 F 11.15 OVG 14 PS 4/15 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach 99 Abs. 2 VwGO am 9. Februar

Mehr

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Ta 173/13 1 Ca 722/13 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -) Datum:

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Ta 173/13 1 Ca 722/13 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -) Datum: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Ta 173/13 1 Ca 722/13 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -) Datum: 08.04.2014 Rechtsvorschriften: 63, 68 GKG Leitsatz: Keine Festsetzung eines überschießenden Vergleichswertes,

Mehr

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS OVG 3 N 210.12 VG 2 K 6.12 Berlin Wappen Berlins und Brandenburgs OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache der, Klägerin und Antragstellerin, g e g e n die Bundesrepublik

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 17/12 (3) Chemnitz, Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S S. In dem Rechtsstreit ...

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 17/12 (3) Chemnitz, Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S S. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 08.03.2012 1 Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 64/11 3 L 37/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 3 Ca 1186/09 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren J W B Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte R - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 B 74/14 5 L 140/14 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - gegen die Stadt Leipzig vertreten durch

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 256/14 (5) Chemnitz, Ca 2308/14 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 256/14 (5) Chemnitz, Ca 2308/14 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 19.01.2015 4 Ca 2308/14 ArbG Dresden B E S C H L U S

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 A 544/15 3 K 247/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 4 Ca 669/08 (Arbeitsgericht Bayreuth) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren D L vertreten durch die Erziehungsberechtigten M und K L Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte

Mehr

Keine Anerkennung eines in der DDR erworbenen Abschlusses als Diplomlehrer in Bayern

Keine Anerkennung eines in der DDR erworbenen Abschlusses als Diplomlehrer in Bayern VGH München, Beschluss v. 14.03.2017 7 ZB 16.666 Titel: Keine Anerkennung eines in der DDR erworbenen Abschlusses als Diplomlehrer in Bayern Normenketten: EV Art. 37 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BRRG 122 Abs. 2

Mehr

5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR

5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. 5 L 3321/15.TR Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR Entscheidungsart Beschluss Datum 09.11.2015 veröffentlicht in rechtskräftig

Mehr

Fall 4: Verkehrsschildfall:

Fall 4: Verkehrsschildfall: Fall 4: Verkehrsschildfall: L ö s u n g s h i n w e i s e : Obersatz: Die Klage des A vor dem angerufenen Verwaltungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben

Mehr

B E S C H L U S S. In den Vergabenachprüfungsverfahren

B E S C H L U S S. In den Vergabenachprüfungsverfahren VERGABEKAMMER SCHLESWIG-HOLSTEIN beim Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr Reventlouallee 2-4, 24105 Kiel B E S C H L U S S Az.: VK-SH 21-27/08 und VK-SH 28-34/08 In den Vergabenachprüfungsverfahren

Mehr