Gebührensatzung für die Abfallentsorgung. des Landkreises Müritz

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1 ensatzung für die Abfallentsorgung des Landkreises Müritz (Abfallgebührensatzung) Abfallgebührensatzung Landkreis Müritz Seite 1

2 Aufgrund der 89, 92 und 100 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl M-V S.205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVOBl M-V S. 410 u. S. 413) und der 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 12. April 2005 (GVOBL M-V S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBL. M-V S. 410,427), sowie der 3 und 6 des Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes für Mecklenburg-Vorpommern (AbfAlG M-V) in der Fassung vom 15. Januar 1997 (GVOBL M-V S. 44), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBL. M_V 194) hat der Kreistag des Landkreises Müritz in seiner Sitzung am die folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines (1) Der Landkreis Müritz ist gem. 3 Abs. 1 des Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes für Mecklenburg Vorpommern (AbfAlG M-V) vom 15. Januar 1997, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBL: M-V 194), und nach Maßgabe seiner Satzung über die kommunale Abfallentsorgung im Landkreis Müritz vom 1. Juli 2003, gültig ab 1. Januar 2004, zuletzt geändert am , (Abfallsatzung) in seinem Gebiet öffentlicher Entsorgungsträger. Zur Deckung aller durch die Wahrnehmung dieser Aufgabe entstehenden Kosten werden von den enpflichtigen Benutzungsgebühren erhoben. (2) Die Zuordnung der Abfalltonne je Haushalt wird wie folgt festgelegt: 1- bis 3-Personenhaushalte 60 Liter Mülltonne 4- Personenhaushalte 80 Liter Mülltonne 5- und 6-Personenhaushalte 120 Liter Mülltonne 7- bis 12- Personenhaushalte 240 Liter Mülltonne Die Abfuhr der 60-, 80-, 120- und 240 l Mülltonnen erfolgt grundsätzlich 14-täglich. (3) Mehrfamilienhäuser und mehrgeschossige Wohnbauten können auf Antrag über 1,1 cbm Müllgroßbehälter entsorgt werden. Abfallgebührensatzung Landkreis Müritz Seite 2

3 2 Höhe der en (1) Die Benutzungsgebühren richten sich nach Anzahl und Größe der Abfallbehälter, Anzahl der angeschlossenen Personen (alle mit Haupt- und/oder Nebenwohnsitz auf dem Grundstück amtlich gemeldeten Personen), Art und Menge des Abfalls, Zweck der Nutzung, Nutzungsdauer sowie die Anzahl der Entleerungen bei Behältern ab 1,1 m³ und größer. (2) Die en für die gemäß der Satzung über die kommunale Abfallentsorgung im Landkreis gesammelten und entsorgten Abfälle betragen für die Nutzer von Mülltonnen: a) Jahresgebühren Mülltonne für Haushalte Tarif Haushaltsgröße Jahresgebühr incl. Nutzungsgebühr 8/1 1-Personenhaushalt, ermäßigt 43,32 (60 l Mülltonne 8/2 1-Personenhaushalt 60,00 (60 l Mülltonne) 8/3 2-Personenhaushalt 93,48 (60 l Mülltonne) 8/4 3-Personenhaushalt 126,84 (60 l Mülltonne) 8/6 4-Personenhaushalt 160,32 (80 l Mülltonne) 8/7 5-Personenhaushalt 193,80 (120 l Mülltonne) 8/8 6-Personenhaushalt 227,16 (120 l Mülltonne) 8/9 7- bis 12-Personenhaushalt 260,64 (240 l Mülltonne) b) für Zusammenlegungen von Haushalten nach 7 Abs. 12 der Abfallsatzung Tarif Haushaltsgröße Jahresgebühr incl. Nutzungsgebühr 8/10 8-Personenhaushalt 294,00 (240 l Mülltonne) 8/11 9-Personenhaushalt 327,48 (240 l Mülltonne) 8/12 10-Personenhaushalt 360,96 (240 l Mülltonne) 8/13 11-Personenhaushalt 394,44 (240 l Mülltonne) 8/14 12-Personenhaushalt 427,80 (240 l Mülltonne) c) Wird ein höheres Behältervolumen oder ein zusätzlicher Abfallbehälter als in 1 Abs. 2 durch den Landkreis festgelegt oder vom enpflichtigen beantragt, so ist/sind jeweils die Höchstgebühr/en für die in Anspruch genommene/n Mülltonne/n zu entrichten, das sind für Jahresgebühr incl. Nutzungsgebühr 8/4 60 l Mülltonne 126,84 8/6 80 l Mülltonne 160,32 8/8 120 l Mülltonne 227,16 8/ l Mülltonne 427,80 Abfallgebührensatzung Landkreis Müritz Seite 3

4 d) Jahresgebühren Mülltonne für Gewerbe, Betriebe, Einrichtungen, Vereine Jahresgebühr incl. Nutzungsgebühr 8/4 60 l Mülltonne 126,84 8/6 80 l Mülltonne 160,32 8/8 120 l Mülltonne 227,16 8/ l Mülltonne 427,80 Wird die Entsorgung eines Gewerbes, eines Betriebes, einer Einrichtung, eines Vereines o.ä. über die private Mülltonne eines zugehörigen Haushaltes unter der Voraussetzung des 7 Abs. 6, Bst. a Abfallsatzung gesichert, so ist der Tarif für die nächsthöhere Personenzahl des Haushaltes ausgehend von der Bemessung des Haushaltes ohne Anteil Gewerbe vorzunehmen. e) für Grundstücke, die gemäß 5 Abs. 6, Bst. a Abfallsatzung genutzt und über Schwarze Säcke entsorgt werden: Tarif Bezeichnung 8/15 anteilige für Mai bis September ( 5 Monate) incl. 5 Schwarze Säcke 24,95 (3) Die en für die gemäß Abfallsatzung gesammelten und entsorgten Abfälle betragen für die Nutzer von Müllgroßbehältern: a) Monatliche Nutzungsgebühr für Müllgroß- und Pressmüllbehälter Nutzungsgebühr je Monat 14/ l Müllgroßbehälter 4,11 14/ l Müllgroßbehälter 6,85 14/ l Müllgroßbehälter 6,85 14/ l Müllgroßbehälter 13,67 14/ l Müllgroßbehälter 13,67 14/6 8- u l Preßmüllbehälter 246,33 Die Nutzungsgebühr für Müllbehälter 1,1 m³ bis 10 m³ entfällt für Nutzungszeiten bis insgesamt 15 Kalendertagen im Monat. Ab dem 16. Kalendertag der Nutzungsdauer wird die Nutzungsgebühr berechnet. Dieses gilt nicht bei regelmäßiger Nutzung der Müllbehälter. b) einmalige Entleerung von Müllgroß- und Pressmüllbehältern je Entleerung 14/ l Müllgroßbehälter 43,67 14/ l Müllgroßbehälter 75,11 14/ l Müllgroßbehälter 143,38 14/ l Müllgroßbehälter (*) 90,34 14/ l Pressmüllbehälter (*) 160,20 Abfallgebührensatzung Landkreis Müritz Seite 4

5 14/ l Müllgroßbehälter (*) 102,67 14/ l Pressmüllbehälter (*) 184,86 (*) ohne Deponiekosten c) Jahresgebühren für Müllgroßbehälter bei wöchentlich 3 Entleerungen 14/ l Müllgroßbehälter 6.844,32 14/ l Müllgroßbehälter ,48 14/ l Müllgroßbehälter ,28 d) Jahresgebühren für Müllgroßbehälter bei wöchentlich 2 Entleerungen 14/ l Müllgroßbehälter 4.579,32 14/ l Müllgroßbehälter 7.883,76 14/ l Müllgroßbehälter ,00 e) Jahresgebühren für Müllgroßbehälter bei wöchentlich 1 Entleerung 14/ l Müllgroßbehälter 2.314,32 14/ l Müllgroßbehälter 3.983,04 14/ l Müllgroßbehälter 7.527,72 f) Jahresgebühren für Müllgroßbehälter bei 2-wöchentlich 1 Entleerung 14/ l Müllgroßbehälter 1.198,80 14/ l Müllgroßbehälter 2.032,68 14/ l Müllgroßbehälter 3.804,96 g) Deponierungsgebühren für Hausmüll (Tarif 14/10 bis 14/13) und Sperrmüll gemäß 8 Abs. 7, Satz 9 Abfallsatzung Tarif Bezeichnung 14/26 je t Gewicht 138,87 h) Entsorgung vom 60-l-Müllsack Tarif Bezeichnung für Entsorgung 8/26 60-l-Müllsack 2,20 je Stück Abfallgebührensatzung Landkreis Müritz Seite 5

6 3 Ermäßigung der Gemäß 7 Abs. 13 der Abfallsatzung besteht für enpflichtige auf der Grundlage eines schriftlichen Antrages und bei konkreter Nachweisführung die Möglichkeit der Ermäßigung der en. Eine enermäßigung gem. 7 Abs. 13 der Abfallsatzung wird bei unveränderter Haushaltsgröße nur einmal und nur um eine Stufe des entarifes gewährt. Bereits in den Vorjahren genehmigte und noch gültige Anträge werden mit angerechnet. Grundlage der neuen Einstufung ist die Zuordnung der Größe der Müllgefäße nach 2 dieser Satzung. Zusammenlegungen von Haushalten gem. 7 Abs. 12 der Abfallsatzung zählen nicht als Ermäßigung. Für 7- bis 12-Personenhaushalte gilt der Tarif 8/9 nach 2 Abs. 2 Bst. a dieser Satzung bereits als eine Ermäßigung. Die Ermäßigungen werden nur quartalsweise vorgenommen und sind mindestens 4 Wochen vor Quartalsbeginn beim Landkreis Müritz, Stabstelle Umwelt zu beantragen. Bei Genehmigung des Antrages erhält der enpflichtige einen Genehmigungsbescheid, ansonsten einen Ablehnungsbescheid. 4 Entstehung und Ende der enpflicht (1) Die enpflicht im Bereich der Abfallentsorgung aus Haushalten und von Wochenendund Erholungsgrundstücken entsteht mit dem ersten Tag des Monats, an dem das Grundstück mindestens 20 Kalendertage an die Abfallentsorgung angeschlossen wurde. Die enpflicht endet bei Einhaltung der Fristen nach 5 Abs. 2 mit dem letzten Tag des Monats, zu dem der Abfallbehälter schriftlich abgemeldet wird unter der Voraussetzung, dass ebenfalls eine Abmeldung bei dem zuständigen Einwohnermeldeamt erfolgt ist. Gegebenenfalls wird die anteilig von der Jahresgebühr berechnet bzw. erstattet. Die Grundgebühr nach 2, Abs. 2 Bst. e gilt mindestens für die Monate Mai bis September jeden Jahres und wird für Monate darüber hinaus anteilig berechnet. (2) Die enpflicht im Bereich der Abfallentsorgung aus Gewerbetrieben entsteht bei regelmäßiger Entsorgung mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Benutzung der Entsorgungseinrichtungen des Landkreises an mindestens 20 Kalendertagen erfolgte. Sie erlischt bei Einhaltung der Fristen nach 5 Abs. 2 mit dem letzten Tag des Monats, zu dem die Beendigung der Benutzung der Entsorgungseinrichtungen beim Landkreis Müritz schriftlich angezeigt wurde. Die enpflicht bei nicht regelmäßiger Entsorgung entsteht mit Bereitstellung des schriftlich beantragten Behälters, frühestens jedoch mit dem im Antrag angegebenen Termin. Die enpflicht endet mit dem Tag der Abholung, spätestens jedoch mit dem im Antrag angegebenen Termin der Abholung. Die enpflicht für die Nutzung regelt sich außerdem nach 2, Abs. 3, Bst. a. Abfallgebührensatzung Landkreis Müritz Seite 6

7 (3) Der Anschluß an die kommunale Abfallentsorgung wird mit der Übergabe des Abfallbehälters an den Nutzer vollzogen. Mit der Übergabe des Abfallbehälters liegen die Voraussetzungen zur Nutzung der Anlagen und Einrichtungen zur kommunalen Abfallentsorgung vor. (4) Eine enneufestsetzung und gegebenenfalls ein daraus notwendiger Tausch des Abfallbehälters auf Grund einer veränderten Personenanzahl im Haushalt wird im Folgemonat nach der schriftlichen Anzeige im Landkreis Müritz, Stabstelle Umwelt wirksam (außer in Fällen des 7, Abs. 14 Abfallsatzung). 5 enpflichtige (1) enpflichtig ist grundsätzlich der unter den 5, 1 Abs. 4 der Abfallsatzung benannte Personenkreis. (2) Der Beginn, die Beendigung und der Wechsel der Anschluss- und/oder Überlassungsverpflichtung ist rechtzeitig, mindestens 14 Tage vorher, zum Beginn bzw. zum Ende des Monats, in dem die Veränderung eintritt, beim Landkreis Müritz/Stabstelle Umwelt, Zum Amtsbrink 2, Waren, schriftlich oder zur Niederschrift anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist sowohl der bisherige als auch der neue enpflichtige. 6 Festsetzung, Fälligkeit und Einzug der (1) Die en nach 2 dieser Satzung werden durch enbescheid festgesetzt. Der enpflichtige hat die Benutzungsgebühr an den Landkreis Müritz zu überweisen. In Ausnahmefällen ist auch eine Bareinzahlung möglich. (2) Die für die Inanspruchnahme von Mülltonnen (60 bis 240 Liter) wird jährlich je Kalenderjahr erhoben. Sie wird fällig in 4 Raten zum 15. März, 15. Mai, 15. August und 15. November des laufenden Jahres. Es besteht die Möglichkeit, die Zahlung in Halbjahresraten oder als Jahresbetrag zu leisten. Die Zahlungstermine bei halbjährlicher Zahlung der sind der 15. März und der 15. August des laufenden Jahres, bei Jahreszahlung ist der 15. März des laufenden Jahres Zahlungstermin. Gleiches gilt für die regelmäßige Nutzung von Müllgroßbehältern von 1,1 m³ bis 5 m³. (3) Die für die Inanspruchnahme von Müllbehältern (1,1 m³ bis 10 m³) bei nicht regelmäßiger Nutzung wird nach Nutzungsdauer und Anzahl der Entleerungen mit monatlichem enbescheid festgesetzt und 30 Tage nach Erhalt des Bescheides fällig. Eine für Deponierung wird bei der Inanspruchnahme von Müllgroß- und Pressmüllbehältern größer als 5 m³ erhoben, da eine Einzelverwiegung der Behälter erfolgt. Die enpflicht entsteht mit der Auftragserteilung. (4) Die für den Müllsack wird mit dessen Erwerb fällig. Abfallgebührensatzung Landkreis Müritz Seite 7

8 7 Außerkrafttreten, Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. (2) Gleichzeitig wird zum die ensatzung für die Abfallentsorgung des Landkreises Müritz vom außer Kraft gesetzt: Waren, den Bettina Paetsch Landrätin Abfallgebührensatzung Landkreis Müritz Seite 8

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