Das inklusive Bildungssystem in Südtirol / Italien

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1 Praxis der Inklusion: Das inklusive Bildungssystem in Südtirol / Italien

2 Die Geschichte Öffentliche Debatte in Italien über die segregativen Einrichtungen in den 70er Jahren Gesetz 180/1973 zur Abschaffung der geschlossenen psychiatrischen Anstalten (Basaglia-Gesetz) Gesetz 517/77, u.a. zur gemeinsamen Beschulung der Kinder mit Beeinträchtigung in den Regelschulen (Integrations-Gesetz) Auf Landesebene in Südtirol: Übernahme und Anpassung der normativen Vorgaben

3 Die Grundphilosophie Orientierung an einem humanistischen Menschenbild, das in jedem Menschen eine eigenständige, in sich wertvolle Persönlichkeit sieht, die es zu respektieren gilt, die Verschiedenartigkeit verschiedener Menschen anerkennt und sie niemals gleichsetzt, auch nicht zwei mit der gleichen Behinderung oder dem gleichen Krankheitsbild, jeden Menschen ernst nimmt in seiner ganz eigenen Art und Ausdrucksweise, auch wenn sie uns unverständlich erscheint: für die betreffende Person hat sie einen Sinn.

4 Die andere Sichtweise

5 Die Rahmenbedingungen: Das Bildungssystem: In Italien und auch in Südtirol fängt der formalisierte Bildungsweg im Kindergarten an. Vom 6. bis zum 18. Lebensjahr ist er verpflichtend. Bis zum 14. Lebensjahr werden alle Kinder und Jugendliche in den gleichen Bildungseinrichtungen gemeinsam beschult. Nach dem 14. Lebensjahr können die Jugendlichen entscheiden, ob sie eine: weiterführende Oberschule (Abschluss Abitur) technische Oberschule (Abschluss: Abitur) berufsbildende Oberschule (Abschluss: Fachprüfung oder Abitur) Landesberufsschule (Abschluss: Berufliche Qualifikation) besuchen möchten. Es gibt keine Sondereinrichtungen zur Beschulung besonderer Zielgruppen.

6 Das Bildungsgesetz (1) Landesgesetz Nr. 5/2008 (3) Um den Bildungserfolg jeder Person zu fördern, setzt sich das Land die Verwirklichung von Maßnahmen zum Ziel, die das Recht auf Zugang zu allen Bildungsstufen, auf gleiche Bildungschancen, auf eine qualitative und quantitative Erweiterung des Bildungsangebotes und auf ein lebensbegleitendes Lernen gewährleisten. Diese Maßnahmen zielen weiters auf die Orientierung und Eingliederung in die Arbeitswelt sowie auf die Förderung der Fähigkeit ab, Veränderungen zu bewältigen und sich in einer komplexer werdenden Welt zu orientieren. (4) Das Bildungssystem des Landes gewährleistet allen das Bildungsrecht ab dem Kindergarten sowie die Erfüllung der Pflicht einer Schul- und Berufsbildung für mindestens zwölf Jahre oder jedenfalls bis zur Erlangung einer mindestens dreijährigen beruflichen Qualifikation innerhalb des achtzehnten Lebensjahres.

7 Das Bildungsgesetz (2) (8) Die Nutzung der Bildungsangebote stellt für alle, einschließlich der Minderjährigen mit Migrationshintergrund, die sich in der Provinz Bozen aufhalten, ein subjektives Recht und eine soziale Pflicht dar. Durch geeignete Maßnahmen wird die Integration und Inklusion von Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigung im Bildungssystem des Landes gewährleistet. (11) Die Landesregierung definiert durch die Schülerinnen- und Schülercharta die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler und legt Richtlinien für Maßnahmen zur Bildungsorientierung, zur Vorbeugung und Vermeidung von Schulabbrüchen fest, um die vollständige Verwirklichung des Bildungsrechts und der Bildungspflicht zu gewährleisten.

8 Das Bildungsgesetz (3) (12) Die Kindergartensprengel und Schulen fördern im Rahmen ihrer Autonomie die Individualisierung und Personalisierung des Lernens der Kinder sowie der Schülerinnen und Schüler; diese sind die Hauptakteure und die Zielgruppe des Bildungssystems des Landes. Die Kindergartensprengel und Schulen definieren das Curriculum mit dem Ziel, Bildungswege zu verwirklichen, die den Neigungen und Bildungsbedürfnissen jedes Kindes sowie jeder Schülerin und jedes Schülers entsprechen, und wenden geeignete Instrumente der Lernberatung und Orientierung sowie der Dokumentation an.

9 Schulpflicht Bildungspflicht Das Bildungssystem in Südtirol Universität Landesfachhochschulen - HTB-Lehrgänge Schuljahre Staatliche Abschlussprüfung der Oberschule Oberschule Arbeit - Beruf Schuljahr (an einer Vollzeitschule) Mittelschule Staatliche Abschlussprüfung Grundschule Kindergarten

10 Die Rahmenbedingungen: Die personellen und finanziellen Ressourcen: Den Kindergärten und Schulen werden zusätzliche Personalressourcen zugewiesen: Integrationslehrperson/Integrationskindergärtner/in Mitarbeiter/in für Integration Sozialpädagog/innen Zusätzlich werden nach einem auf gesetzlich festgelegten Schlüssel finanzielle Mittel zum Ankauf von speziellen Lehr- und Hilfsmitteln zur Verfügung gestellt Für die behindertengerechte architektonische Ausgestaltung der Gebäuden sind die jeweiligen Träger zuständig (Land, Gemeinde)

11 Die Rahmenbedingungen: Das Unterstützungssystem: Experten Gremien Beratungs- und Fachstellen

12 Das Unterstützungssystem: EXPERTEN: Auf Direktionsebene: Koordinator/in für Integration Extern: Inklusionsberater/innen an den Pädagogischen Beratungszentren in den Bezirken Psycholog/innen Ärzte/innen Therapeut/innen

13 Das Unterstützungssystem: Dienste des Schulamtes und des Pädagogischen Institutes: Pädagogische Beratungszentren Inklusionsberatung Schulberatung Gesundheitsförderung Unterrichtsentwicklung Schulentwicklung Supervision&Coaching Dienste der Sanitätseinheit und des Sozialwesens: Psychologischer Dienst Rehabilitationsdienste Kinder- und Jugendpsychiatrie Fachstelle für Hörgeschädigte Fachdienst für Sehgeschädigte Sozialdienst

14 Die Umsetzung Die Umsetzung des Bildungsrechts der Kinder und Jugendlichen mit einer Beeinträchtigung wird gesetzlich durch ein Abkommen geregelt: Beschluss der Landesregierung Nr vom 26. Juli 2004: Abkommen zwischen Kindergärten, Schulen und territorialen Diensten zur Durchführung der Verfahrensweisen von der Feststellung der Behinderung bis zur individuellen Planung für Kinder und Schüler/innen mit Behinderung Beschreibung der Wege und Abläufe Verantwortlichkeiten Diesbezügliche Handreichung samt Vordrucke und Anlagen ist abrufbar unter: und

15 Die Umsetzung Zielsetzungen des Abkommens: Die Fähigkeiten der Kinder/Schüler/innen mit Beeinträchtigung im kommunikativen, sozialen, affektiven und kognitiven Bereich zu entwickeln und zu fördern. Dabei sind auch die für das Lernen hinderlichen und förderlichen Umweltfaktoren zu berücksichtigen. Ziel ist die möglichst autonome Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (BLReg. 2684/04, Abkommen) (Bezug zum ICF)

16 Die Umsetzung: Instrumente für die pädagogische Arbeit Die pädagogischen Instrumente Funktionsdiagnose (FD) Funktionsbeschreibung (FB) Individueller Erziehungsplan (IEP) Funktionelles Entwicklungsprofil (FEP) Differenzierte Bewertung und differenzierte Prüfungen

17 Die Umsetzung: Die Praxis in Kindergarten und Schule Simon auf Besuch bei seiner Direktorin, Frau Dr. Elisabeth Flöss, Schulsprengel Brixen-Milland (BZ)

18 Die Umsetzung: Die Praxis in Kindergarten und Schule Unabhängig von ihren Lernvoraussetzungen haben alle Kinder/Schülerinnen und Schüler ein Anrecht auf Individualisierung und Personalisierung der Lernwege. Wenn schwerwiegendere Beeinträchtigungen diagnostiziert werden (nur durch die Sanität möglich, Lehrer/innen dürfen keine Diagnosen stellen), haben die Schülerinnen und Schüler das Recht auf individuelle, auch von den allgemeinen Zielen abweichende, Lernziele. Die Leistungserhebungen und die Leistungsbewertung orientieren sich an die individuellen Lernziele

19 Die Umsetzung: Die Leistungsbewertung Bewertung der Leistung bei Schüler/innen mit Funktionsdiagnose oder Funktionsbeschreibung Die Leistungsbewertung ist integrierender Bestandteil der pädagogischen Arbeit und ist somit die letzte Phase eines Lernprozesses, der gekennzeichnet ist durch: Stärkeorientierte Formulierung der individuellen Lernziele Sorgfältige Wahrnehmung des individuellen Förderbedarfs und Planung der notwendigen Differenzierungs- und Unterstützungsmaßnahmen Ständiger Austausch von Informationen zwischen allen Lehrpersonen und zwischen Schule und Elternhaus im Zeichen der Transparenz und Vereinbarung und in der Zusammenarbeit mit den Diensten

20 Die Umsetzung: Schulische Abschlüsse Mittelschulabschluss: Die erste Staatsprüfung erfolgt am Ende der Mittelschule (8.Klasse). Schülerinnen und Schüler mit FD können diese Prüfung in differenzierter Form ablegen und erhalten ein reguläres Mittelschuldiplom, in dem kein Hinweis auf eine Beeinträchtigung oder auf differenzierte Lernziele stehen darf. Nur bei besonders schwerwiegenden Beeinträchtigungsformen kann eine Bescheinigung über das Bildungsguthaben an Stelle des Diploms ausgestellt werden

21 Die Umsetzung: Schulische Abschlüsse 2. Staatliche Abschlussprüfung der Sekundarstufe II. Grades (Abitur): Die 2. Staatsprüfung erfolgt am Ende der Oberstufe (13. Klasse) Schülerinnen und Schüler mit FD können diese Prüfung in differenzierter Form ablegen und erhalten ein reguläres Reifediplom, wenn die überprüften Kompetenzen den allgemeinen Kompetenzen vergleichbar sind (zielgleicher Abschluss) Wenn die individuellen Lernzielen von den allgemeinen Curriculumszielen abweichen, erhalten die Schülerinnen und Schüler eine Bescheinigung über das Bildungsguthaben (zieldifferenter Abschluss)

22 Der institutionelle Rahmen für Inklusion in Südtirol AG INKL. SFK Sozialsprengel ILP Koordinatorin Inklusion Klasse Klassenrat Fachlehrer + ILP MafINT Dott. Rosa Anna Ferdigg Bozen/Frankfurt am Main

23 Ein ermutigendes Beispiel: Pablo Pineda (* 1975 in Málaga) ist ein spanischer Lehrer (Pädagogische Psychologie), Schauspieler und der erste Europäer mit Down-Syndrom, der einen Universitätsabschluss hat. Er lebt derzeit bei seinen Eltern in Málaga. Im Film "Me too Wer will schon normal sein?" (Yó también) spielt Pineda in der Rolle des Daniel seine frei erzählte Lebensgeschichte im Kampf um Normalität. Für seine schauspielerische Leistung wurde er beim Filmfestival von San Sebastian 2009 Alsbester Schauspieler mit der Silbernen Muschel ausgezeichnet.

24 Weitere Informationen: /Fachstelle für Inklusion und Gesundheitsförderung /Publikationen: Handreichung zum Abkommen zwischen Kindergärten, Schulen und territorialen Diensten Literaturhinweise: Ferdigg, Rosa Anna (2010) Welche Rahmenbedingungen braucht ein inklusives Bildungssystem? Das Beispiel Italien/Südtirol in: für Inklusion-online.net (Abruf ) Ferdigg Rosa Anna (2009) Wie kann die Begleitung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen in Ausbildung und Beruf konkret gestaltet werden und gelingen? In: S.Knauer/J.Ramseger (Hg.) Welchen Beitrag leistet die schulische Integration von Menschen mit Behinderungen auf dem weg in den ersten Arbeitsmarkt? Ergebnisse eines Expertenhearings, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, S , Berlin Brugger Paggi, Edith (2000): Integration von Menschen mit Behinderung in Italien, in: Maren Hans, Antje Ginnold (Hrsg.): Integration von Menschen mit Behinderung- Entwicklungen in Europa, Berlin

25 Die Rolle der Integrationslehrperson Die Integrationslehrperson wird einer oder mehreren Klassen zugewiesen, in der Schüler/innen mit FD oder FB eingeschrieben sind. In diesen Klassen ist sie vollwertiges Mitglied des Klassenrates. Die Integrationslehrperson spielt als Experte eine wichtige Rolle bei der Erstellung und Überprüfung des IEPs sowie bei der Planung und Überprüfung der Differenzierungsmaßnahmen. Sie stellt dadurch eine wichtige Ressource für die gesamte Schulgemeinschaft dar, da sie auch für Klassen ohne ILP Beratungsfunktion übernehmen kann. Diese Rolle kann sie besonders gut in der Funktion des Koordinators/der Koordinatorin ausfüllen. Sie kann auch einen Teil der Differenzierungsarbeit mit den Schüler/innen direkt übernehmen.

26 Die Rolle des/der Mitarbeiter/in für die Integration Der/die Mitarbeiter/in wird auf Grund der Diagnose des/der Schüler/innen/ dem Kindergarten, bzw. der Schule zugewiesen. Er/sie hilft mit bei der Erstellung des funktionellen Entwicklungsprofils und des individuellen Erziehungsplanes, und trägt zur Bestimmung von Stärken, der Festlegung von Zielen und methodischen Strategien bei, nimmt mit beratender Funktion an den periodischen Sitzungen der Kollegialorgane und begrenzt auf die Schüler/innen mit der entsprechenden FD - an den Notenkonferenzen Teil.

27 Die Rolle des/der Sozialpädagogen/in Unterstützung der pädagogischen Arbeit im Kindergarten / an der Schule Planung und Umsetzung von besonderen Projekten zum sozialen Lernen in enger Kooperation mit den Lehrpersonen Netzwerkarbeit zwischen Schule und außerschulischen Einrichtungen

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