Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg Kaarstraße 2/II A-4040 Linz Tel. 0732/ Fax 0732/

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2 1.1 Das Ansuchen (Formular!) ist mit den erforderlichen bzw. vorgeschriebenen Beilagen bei jener Länderkammer einzureichen, in dem der Antragssteller seinen Kanzleisitz anstrebt. 1.2 Die Unterlagen werden mit einer Stellungnahme der Länderkammer an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) weitergeleitet. Die Entscheidung über die Verleihung der Befugnis obliegt dem BMWFW welches die Befugnis mittels Bescheid verleiht. Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Sektion I / Wien, Stubenring 1 Referent - ZT-Angelegenheiten: MR Dr. Franz EINFALT 1.3 Die Gesamtdauer des Aktenlaufes von der Einreichung bei der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten bis zum Erhalt eines Bescheides beträgt ca. 4-8 Wochen. Es wird auf die gesetzliche Bearbeitungsfrist von 3 Monaten hingewiesen. 1.4 Weitere Informationen (Vereidigung, etc.) und Unterlagen erhalten Sie seitens der Länderkammer nach Befugnisverleihung durch das BMWFW. 1.5 Das Rundsiegel muss gem. ZTG 1993 beinhalten Bundeswappen der Republik Österreich lt. Wappengesetz Vor- und Zuname akademische Grade, Abkürzungen gem. Universitäts- bzw. FH-Gesetz verliehene Befugnis unter Beifügung des Fachgebietes - Architekt(in), Ingenieurkonsulent(in) für., Zivilingenieur(in) für.. - Zusatz staatlich befugte(r) und beeidete(r)ziviltechniker/in möglich Kanzleisitz (Zusatz AUSTRIA möglich) ferner kann das Siegel enthalten Zusatz staatlich befugte(r) und beeidete(r) Ziviltechniker(in) ehrenhalber verliehene akademische Grade Berufstitel (Baurat h.c.) Rundsiegelmuster:

3 1.6 Folgenden Ansprechpersonen stehen nach Erhalt des Bescheides bzgl. eines Termins zur Vereidigung zur Verfügung: Amt der O.Ö. Landesregierung Amt der Sbg. Landesregierung Direktion Inneres und Kommunal Referat Verkehrsunternehmen FOInsp Eveline LANGWIESNER OAR Sylvia HOLZER Bahnhofplatz 1 Michael-Pacher-Straße Linz 5020 Salzburg Tel. 0732/ Tel. 0662/ Mail eveline.langwiesner@ooe.gv.at Mail sylvia.holzer@salzburg.gv.at Zur Vereidigung mitzubringen ist die Genehmigung des der Kammer vorgelegten Rundsiegelmusters sowie die Einzahlungsbestätigung über die Eintrittsgebühr. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der Eidesablegung! 1.7 Bei der Eidesablegung ist bekannt zu geben, ob Sie die Befugnis ruhen lassen oder ausübend melden. Eine spätere Ruhendmeldung ist der zuständigen Kammer innerhalb von 2 Wochen schriftlich anzuzeigen. Eine Aufnahme der Ausübung der Befugnis ist vorher der zuständigen Kammer schriftlich anzuzeigen.

4 Staatsangehörige und deren Familienangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), sowie Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat den Beruf eines freiberuflichen Architekten befugt ausüben, dürfen sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung des Berufes eines freiberuflichen Architekten niederlassen, wenn kein Ausschließungsgrund vorliegt und ihnen die Befugnis eines Architekten vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verliehen wurde. Von der Verleihung einer Befugnis sind Personen ausgeschlossen: die in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt sind, über deren Vermögen der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten drei Jahre eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs nach einem Zwangsausgleich oder nach Bestätigung des Zahlungsplans aufgehoben worden ist, über deren Vermögen der Konkurs mangels Bestätigung eines hinreichenden Vermögens innerhalb der letzten drei Jahre nicht eröffnet worden ist, denen die Befugnis aberkannt wurde (ausgenommen Befugnisverzicht) die in einem öffentlichen Dienstverhältnis des Dienststandes, es sei denn ausschließlich als Lehrer an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten, stehen oder die aus dem öffentlichen Dienst auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses entlassen wurden, die nicht über die zur Ausübung erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. Ziviltechniker sind eingeteilt in: Architekten Ingenieurkonsulenten Die Ziviltechnikerbefugnis wird nach Ablegung der Ziviltechnikerprüfung für jenes Fachgebiet verliehen, auf dem der Befugniswerber die ZT-Prüfung abgelegt hat. Die fachliche Befähigung wurde daher bereits durch das Ansuchen um Zulassung zur Ziviltechniker-Prüfung und die Ablegung der ZT-Prüfung nachgewiesen.

5 Alle Beilagen sind im Original oder in gerichtlich/notariell beglaubigter Kopie (Abschrift) einzureichen. Diese werden mit dem Befugnisbescheid vom Bundesministerium zurückgesandt. Ansuchen um Verleihung der ZT-Befugnis - FORMULAR Staatsbürgerschaftsnachweis Heiratsurkunde oder andere Urkunde aus der eine Namensänderung hervorgeht, sofern der Staatsbürgerschaftsnachweis auf einen früheren Namen lautet. Strafregisterbescheinigung (nicht älter als 6 Monate) ZT-Prüfungszeugnis ggf. Promotionsurkunde, wenn diese beim Prüfungsansuchen noch nicht vorgelegen hat Eidesstattliche Erklärung - FORMULAR Passfoto Die Vergebührung (Bundesverwaltungsabgabe) des Ansuchens (ca. 220,-) wird direkt vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vorgeschrieben. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang die Förderung nach 5a bzw. 4 Neugründungsförderungsgesetz NEUFÖG Sollten Sie die Voraussetzung für die Inanspruchnahme erfüllen, wird in Bezug auf das Ansuchen um Verleihung der ZT-Befugnis die o.g. Bundesverwaltungsabgabe nicht erhoben. Die digitalen Formulare bzw. das Gesetz stehen unter zur Verfügung.

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