Bohl & Coll. Erfahrungen mit der neuen Bayer. Bauordnung Vortrag für den BDB-Bamberg am von RA Johannes Bohl

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bohl & Coll. Erfahrungen mit der neuen Bayer. Bauordnung Vortrag für den BDB-Bamberg am von RA Johannes Bohl"

Transkript

1 Bohl & Coll. Rechtsanwälte Erfahrungen mit der neuen Bayer. Bauordnung 2008 Vortrag für den BDB-Bamberg am von RA Johannes Bohl Johannes Bohl 1 Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter an der FH Würzburg Jörg R. Naumann Rechtsanwalt und Jutta Kronewald M.A. 2 Rechtsanwältin und Fachwanwältin für Bau- und Architektenrecht Dr. jur. Burkhard Tamm Rechtsanwalt ehem. Sozialversicherungsfachangestellter Franz-Ludwig-Straße Würzburg Telefon: +49 (931) Telefax: +49 (931) info@ra-bohl.de Internet: 1 zugelassene Gütestelle nach dem Bayer. Schlichtungsgesetz 2 Mitglied ARGE Baurecht im DAV

2 BOHL & COLL. Seite 2 Zum ist die grundlegend reformierte Bayer. Bauordnung in Kraft getreten. Inzwischen liegen auch bereits erste Erfahrungen zur neuen Bayer. Bauordnung in der Rechtsprechung vor. Diese beruhen zum einen auf Eilverfahren, die bereits das neue Recht berücksichtigen mussten oder auf Verpflichtungsklagen, die zum Entscheidungszeitpunkt die neue Bayer. Bauordnung zugrundelegen müssen. Auch hat die Rechtsprechung inzwischen bei Drittanfechtungen ein Günstigkeitsprinzip für den Bauherrn entwickelt (dazu unten mehr). Nachfolgend soll anhand exemplarischer Gerichtsentscheidungen bis jetzt abgehandelte Fragen der neuen Bayer. Bauordnung dargestellt werden. Diese Darstellung kann nicht abschließend sein. Auch ist zu erwarten, dass insbesondere die künftige Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs hier noch zu einer Weiterentwicklung führen wird. 1. Baugenehmigungsverfahren für Werbetafeln VG Ansbach, Urteil v AN 9 K , AN 9 K , AN 9 K Werbetafeln mit mehr als 1 m² Ansichtsfläche sind Genehmigungspflichtig (Art. 55 Abs. i.v. mit Art. 57 Abs. 1 Ziff. 11 BayBO). Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO (vereinfachtes Prüfprogramm). Danach ist grundsätzlich hier nur auf die städtebaulichen Anforderungen der 29 ff. BauGB abzustellen. Im konkreten Fall wurde ein Einfügen in die nähere Umgebung nach 34 Abs. 1 BauGB und ein Anspruch auf eine Befreiung nach 31 BauGB verneint. Als obiter dictum führt das Gericht jedoch zu weiteren Anforderungen der Bayer. Bauordnung aus. Es verweist auf ein ggf. fehlendes Sachbescheidungsinteresse. Aufgrund der Blickfangwirkung für den Verkehrsteilnehmer der Bundesstraße wird eine Gefährdung der Verkehrssicherheit bejaht ( 9 Abs. 3 und Abs. 3a FStrG). Verstoß gegen das Verbot der störenden Häufung von Werbeanlagen (Art. 8 Satz 2 BayBO). Von einer Störung ist auszugehen, wenn mindestens drei Werbeanlagen gleichzeitig im Gesichtsfeld eines Betrachters liegen, so dass das Auge des Betrachters keinen Ruhepunkt mehr findet. Verstoß gegen das Verunstaltungsgebot des Art. 8 Abs. 2 BayBO, weil die Werbeanlage (hier in Ortsrandlage) in die freie Landschaft hineinwirkt. Insoweit soll die Spezialregelung der BayBO 1998 (Art. 11 Abs. 2 Satz 2) praktisch als Leitbild weitergelten. VG München, Urt. v M 8 K

3 BOHL & COLL. Seite 3 Für Bauanträge vor dem verbleibt es bei den Verfahrensregelungen der Bayer. Bauordnung 1998, wenn der Bauherr nicht die Anwendung der Bayer. Bauordnung 2008 beantragt. Der Bauherr kann auch noch im Gerichtsverfahren (auch in der Berufung) die Erklärung abgeben, dass die Bayer. Bauordnung 2008 verfahrensrechtlich Anwendung finden soll. (anders aber: VG Ansbach, Beschl. v AN 18 S ) Da im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Abs. 1 Satz 3 BayBO sind auch die fachrechtlichen Anforderungen zu prüfen, soweit durch die Baugenehmigung diese nicht mehr gesondert zu genehmigen sind. Das gilt z.b. für die Anforderungen des Denkmalschutzrechts (vgl. Art. 6 Abs. 3 DSchG). In einem Straßenzug aus der Gründerzeit, der weitgehend mit Baudenkmälern bebaut ist, kann im Ermessen der Behörde nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG eine Werbetafel (hier 3,75 m x 2,75 m) versagt werden, wenn sie dem historischen Ensembleeindruck stört. 2. Prüfprogramm der Baugenehmigung und Rechtsschutzinteresse: VG München, Urt. v M 8 K Anforderungen der Bayer. Bauordnung (hier Verunstaltungsgebot des Art. 8 BayBO), die nicht Gegenstand des Prüfprogramms der vereinfachten Genehmigung sind, lassen ein Sachbescheidungsinteresse allenfalls dann entfallen, wenn offensichtlich von der Genehmigung wegen des Rechtsverstoßes kein Gebraucht gemacht werden kann. Das ist bei einer Mega-Light-Wechelwerbeanlage (3,76 m X 2,79 m auf Monofuß 2,50 m) jedenfalls im konkreten Fall nicht anzunehmen. 3. Prüfprogramm der Baugenehmigung bei Nachbarklage: VG Würzburg, Beschl. v W 5 S Wenn nach dem vereinfachten Prüfprogramm des Art. 59 BayBO die Abstandsflächen der Bayer. Bauordnung nicht zum Genehmigungsinhalt gehören, kann ein Nachbar wegen einer Verletzung der Abstandsflächenanforderungen auch keine Nachbarklage gegen die Baugenehmigung führen.

4 BOHL & COLL. Seite 4 Das gilt in gleicher Weise für den Schutz vor chemischen, physikalischen oder geologischen Einflüssen nach Art. 11 BayBO. Ein Dachüberstand zählt im übrigen nicht zu derartigen Einflüssen. Rechtsschutz kann für den Nachbarn insoweit nur erfolgen über die Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde zu bauordnungsrechtlichen Anordnungen, was aber praktisch eine Reduzierung des Einschreitungsermessens auf Null voraussetzt. Deshalb ist künftig ein zivilrechtliches Vorgehen das Mittel der Wahl. VG München, Urt. v M 1 K Die Feststellungswirkung einer Baugenehmigung vor dem z.b. hinsichtlich der abstandsflächenrechtlichen Lage einer Garage bleibt auch mit Inkrafttreten der neuen Bayer. Bauordnung erhalten. Ein Nachbar kann daher gegen diese Baugenehmigung im Hinblick auf Abstandsflächenregelungen klagen. Im Nachbarprozess ist aber zu Gunsten des Bauherrn eine Änderung der materiellrechtlichen Anforderungen durch die neue Bauordnung zu beachten (hier: Erleichterung der Abstandsflächenanforderungen an Garagen und Nebengebäude). 4. Abstandsflächen bei Dachgauben BayVGH, Beschl. v CS Zur Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 8 BayBO auf Dachgauben. Eine unmittelbare Anwendung auf Dachaufbauten ist nicht möglich (insoweit Änderung zu Art. 6 Abs. 3 Satz 7 Bay- BO 1998). 5. Anforderungen an Rettungswege VG München, Beschl. v M 11 S Allgemeine Anforderungen an den ersten und zweiten Rettungsweg. Ein Fenster, das als Notausstieg eines zweiten Rettungsweges gedacht ist, soll grundsätzlich ins Freie führen. Es bleibt offen, dass dem auch ein Fenster genügt, dass in einen Kellerschacht führt, von dem aus man ins Freie gelangen kann. Es ist zweifelhaft, ob ein Kellerschacht für die Personenrettung durch die Feuerwehr geeignet ist. Zudem

5 BOHL & COLL. Seite 5 müsste ein Kellerschacht dann auch für bewegungseingeschränkte Personen passierbar sein, was in der Regel wohl nicht der Fall ist. VG München, Beschl. v M 11 S Wenn die Nutzung von Dachräumen (hier Archiv) auf einer Baugenehmigung beruht und eine abweichende, brandschutztechnisch ungenügende Bauausführung der Rettungswege, der Behörde bereits seit vielen Jahren bekannt ist, ist zweifelhaft, ob dann auf Grundlage des Art. 54 Abs. 2 BayBO eine Nutzungsuntersagung ausgesprochen werden kann. Dies insbesondere dann, wenn dem Brandschutz genügende Einrichtungen (ggf. Dachaustritt) herstellbar sind. 6. Nachbarschutz gegen Abweichung von Abstandsflächen VG Ansbach, Urt. v AN 9 K , AN 9 S Auch wenn regelmäßig die Abstandsflächenprüfung nicht zum Prüfprogramm der vereinfachten Baugenehmigung nach Art. 59 Abs. 1 BayBO gehört, kann ein Nachbar hierauf eine Klagebefugnis stützen, wenn jedenfalls die Baugenehmigungsbehörde tatsächlich (wenn auch ohne Antrag des Bauherren) eine Abweichungsentscheidung nach Art. 63 BayBO erlassen hat. In unbeplanten Innenbereich ist sowohl geschlossene als auch offene Bauweise zulässig, wenn in der näheren Umgebung beide Bauweisen jedenfalls tatsächlich vorhanden sind. Ein städtebauliches Ordnungssystem ist dann nicht zu ermitteln oder zu berücksichtigen. Eine Abweichung von etwaigen Abstandsflächenanforderungen ist auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen zulässig, wenn der Nachbar selbst an die Grenze gebaut hat (Gedanke des venire contra factum proprium ).

Vorlesung Grundzüge des Baurechts. Prof. Dr. Dr. Durner LL.M.

Vorlesung Grundzüge des Baurechts. Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Vorlesung Grundzüge des Baurechts Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. I. Rechtsschutz bei erteilter Baugenehmigung I 1. (Dritt-)Anfechtungsklage gem. 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO In Zulässigkeitsprüfung zu beachten:

Mehr

Aktuelle Fragen des Baurechts und der Energieeinsparverordnung in Bayern (2008 bis 2009) RA Johannes Bohl

Aktuelle Fragen des Baurechts und der Energieeinsparverordnung in Bayern (2008 bis 2009) RA Johannes Bohl x BOHL & COLL. Rechtsanwälte Aktuelle Fragen des Baurechts und der Energieeinsparverordnung in Bayern (2008 bis 2009) Vortrag für den BDB e.v. Bamberg am 13.11.2009 von RA Johannes Bohl Fachanwalt für

Mehr

Vorlesung Öffentliches Baurecht

Vorlesung Öffentliches Baurecht Vorlesung Öffentliches Baurecht 1. Nachbarschutz im Baurecht Häufig genügen zivilrechtliche Regelungen nicht, um Störungen zwischen Bauherrn und Nachbarn zu verhindern. Vorschriften aus dem Öffentlichen

Mehr

Bauordnungsrecht ist Ländersache, Art. 70 I GG in Bayern geregelt in der Bayerischen Bauordnung BayBauO

Bauordnungsrecht ist Ländersache, Art. 70 I GG in Bayern geregelt in der Bayerischen Bauordnung BayBauO Die Baugenehmigung! Das Baugenehmigungsverfahren ist oft eine langwierige und komplizierte Angelegenheit. Wie so ein Verfahren funktioniert und wie man schneller an die begehrte Baugenehmigung herankommt

Mehr

Start Projektplanung durch Bauherrn / Entwurfsverfasser (Bauantrag) u.a. Art. 64 BayBO

Start Projektplanung durch Bauherrn / Entwurfsverfasser (Bauantrag) u.a. Art. 64 BayBO Start Projektplanung durch Bauherrn / Entwurfsverfasser (Bauantrag) u.a. Art. 64 BayBO Beteiligung der Nachbarn durch Bauherrn selbst u.a. Art. 68 Abs. 1 BayBO Beurteilung des Bauantrags durch Standortgemeinde

Mehr

Aufhebung einer Baugenehmigung für Einzelhandel im Nachbarrechtsstreit wegen Verfahrensmangel. Inhouse-Seminar am Dr.

Aufhebung einer Baugenehmigung für Einzelhandel im Nachbarrechtsstreit wegen Verfahrensmangel. Inhouse-Seminar am Dr. Aufhebung einer Baugenehmigung für Einzelhandel im Nachbarrechtsstreit wegen Verfahrensmangel Inhouse-Seminar am 12.03.2015 Dr. Michael Oerder Zunahme bei Nachbarklagen gegen Einzelhandelsbaugenehmigung

Mehr

10 Inhaltsverzeichnis

10 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines 13 1. Funktion des Baurechts 13 2. Rechtsgrundlagen des Baurechts 13 3. Gesetzgebungszuständigkeit auf denn Gebiet des Baurechts 13 4. Abgrenzung Bauplanungsrecht - Bauordnungsrecht 15 II.

Mehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern

Bayerisches Staatsministerium des Innern Bayerisches Staatsministerium des Innern Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern Postfach 22 12 53 80502 München Regierungen Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen Bearbeiter

Mehr

BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT)

BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT) BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT) PD Dr. Andreas Funke Sommersemester 2011 Institut für Staatsrecht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie Email: Funke@jurs.uni-heidelberg.de 2

Mehr

Hansjochen Dürr/Manfred Aschke. Baurecht. Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden

Hansjochen Dürr/Manfred Aschke. Baurecht. Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Hansjochen Dürr/Manfred Aschke Baurecht Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Rdnr. I. Allgemeines 1-7 1. Funktion des Baurechts 1 2. Rechtsgrundlagen des Baurechts 2, 3 3. Gesetzgebungszuständigkeit 4,

Mehr

E. Öffentliches Baurecht

E. Öffentliches Baurecht PD Dr. Thorsten Siegel Examensvorbereitungskurs im Öffentlichen Recht an der Universität des Saarlandes im März 2012 E. Öffentliches Baurecht I. Bauleitplanung 1. Arten vorbereitend (Flächennutzungsplan)

Mehr

Abweichungen und Erleichterungen bei der Brandschutzplanung

Abweichungen und Erleichterungen bei der Brandschutzplanung HOLZ und FEUEREINWIRKUNG bei der Brandschutzplanung Prof. Dr.-Ing. Architekt Gerd Geburtig SV und Prüfingenieur für Brandschutz Brandschutz im geregelten und nicht geregelten Sonderbau 1. Einleitung 2.

Mehr

Nachbarschutz gegen eine im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung

Nachbarschutz gegen eine im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung VGH München, Beschluss v. 21.01.2013 9 CE 12.918 Titel: Nachbarschutz gegen eine im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung Normenketten: BayBO Art. 6 VI, 59, 63 I 1, 71 VwGO 80

Mehr

Vorlesung / Übung. Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1. Wintersemester 2011/2012. Klausurfragen

Vorlesung / Übung. Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1. Wintersemester 2011/2012. Klausurfragen Vorlesung Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1 1 Vorlesung / Übung Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1 Wintersemester 2011/2012 Klausurfragen Vorlesung Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1 2

Mehr

Öffentliches Recht/ BauR Seite 1 von 7

Öffentliches Recht/ BauR Seite 1 von 7 Öffentliches Recht/ BauR Seite 1 von 7 Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gem. 63 NBauO Seit der Novellierung der NBauO im Jahre 2012 handelt es sich bei dem vereinfachten Verfahren gem. 63 NBauO

Mehr

Abstandsflächenübernahme - Errichtung einer Schallschutzwand

Abstandsflächenübernahme - Errichtung einer Schallschutzwand VG München, Urteil v. 27.04.2015 M 8 K 14.3357 Titel: Abstandsflächenübernahme - Errichtung einer Schallschutzwand Normenketten: BayBO Art. 6 III, 63 VwGO 113 I 1 Schlagworte: Abstandsflächenübernahme,

Mehr

Bayerische Bauordnung

Bayerische Bauordnung Bayerische Bauordnung Kommentar von Helmut König Vorsitzender Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof a. D. 4., neubearbeitete Auflage des von Dr. Herbert Schwarzer begründeten Werkes K Verlag C.

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Az. RO 2 S 11.1859 Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg In der Verwaltungsstreitsache 1. ***** 2. ***** zu 1 und 2 wohnhaft: ***** zu 1 und 2 bevollmächtigt: Rechtsanwalt ***** ***** - Antragsteller

Mehr

Aufhebung)der)Baugenehmigung)durch)die)Verwaltung)

Aufhebung)der)Baugenehmigung)durch)die)Verwaltung) Aufhebung)der)Baugenehmigung)durch)die)Verwaltung) Erlass WSdurch ErlassWB Klageerhebung Urteil Baugen. Nachbar zurückw.wb Kl.abweisung 72fVwGO 116fLVwG 116fLVwG 116fLVwG 116fLVwG 116fLVwG (ggf. 118LVwG)

Mehr

Öffentlich-rechtliche Rahmenbedingungen für die Errichtung und den Betrieb von Kleinwindkraftanlagen

Öffentlich-rechtliche Rahmenbedingungen für die Errichtung und den Betrieb von Kleinwindkraftanlagen Öffentlich-rechtliche Rahmenbedingungen für die Errichtung und den Betrieb von Kleinwindkraftanlagen Rechtsanwalt Fabian Gerstner München, den 25.07.2012 Einführung praktische Bedeutung von Kleinwindkraftanlagen

Mehr

BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT)

BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT) BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT) PD Dr. Andreas Funke Sommersemester 2011 Institut für Staatsrecht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie Email: Funke@jurs.uni-heidelberg.de 2

Mehr

Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.

Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze Fall 2 Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen

Mehr

Bauamt. Novellierung BayBO 2008 Verfahrensrecht

Bauamt. Novellierung BayBO 2008 Verfahrensrecht Bauamt Novellierung Verfahrensrecht Verfahrensrecht 2 1. Verfahrensrecht I. Genehmigungsfreistellung Art. 58 BayBO II. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren Art. 59 BayBO III. Baugenehmigungsverfahren

Mehr

Das Bauordnungsrecht - Fortsetzung

Das Bauordnungsrecht - Fortsetzung Das Bauordnungsrecht - Fortsetzung Verfahrensvorschriften in der Sächsischen Bauordnung 1/32 Ausgangsvorschrift: 59 Abs. 1 SächsBO Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Analagen bedarf der Baugenehmigung,

Mehr

Fall 2: Immer Ärger mit den Nachbarn

Fall 2: Immer Ärger mit den Nachbarn Fall 2: Immer Ärger mit den Nachbarn Der Architekt A und der Rentner R sind Eigentümer benachbarter Hausgrundstücke in der kleinen kreisangehörigen Gemeinde G des Kreises K. Die Grundstücke liegen in einem

Mehr

Erläuterungen zum Ausfüllen des Bau- oder Abgrabungsantrags

Erläuterungen zum Ausfüllen des Bau- oder Abgrabungsantrags zu Anlage 1 Erläuterungen zum Ausfüllen des Bau- oder Abgrabungsantrags Vorbemerkung Reicht der auf den Vordrucken vorgesehene Raum für die erforderlichen Angaben nicht aus, verwenden Sie bitte gesonderte

Mehr

D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze - Fall 3 D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben. A. Sachurteilsvoraussetzungen

Mehr

Veranstaltung der BKM 2016 BauGB-Novelle zur Unterbringung von Flüchtlingen

Veranstaltung der BKM 2016 BauGB-Novelle zur Unterbringung von Flüchtlingen Übersicht: Veranstaltung der BKM 2016 BauGB-Novelle zur Unterbringung von Flüchtlingen 1. Erscheinungsformen von Flüchtlingsunterkünften. 2. Art der baulichen Nutzung 3. Neuregelung vom 20.11.2014 4. Neuregelungen

Mehr

Gliederung der Vorlesung Grundzüge des Baurechts

Gliederung der Vorlesung Grundzüge des Baurechts Gliederung der Vorlesung Grundzüge des Baurechts Teil 1: Einführung 1 Bauen Was der Bauherr zu bedenken hat I. Baufreiheit im Rechtsstaat Materiell-rechtliche Aspekte I Verfahrensrechtliche Aspekte 2 Gesetzgebungszuständigkeiten

Mehr

Das Abstandsflächen recht in Bayern

Das Abstandsflächen recht in Bayern Das Abstandsflächen recht in Bayern Systematische Darstellung mit detaillierten Abbildungen Dr. Franz Dirnberger Direktor Bayerischer Gemeindetag 2., überarbeitete Auflage, 2011 ) BOORBERG Vorwort 5 Übersicht

Mehr

Dr. Anja Baars Rechtsanwältin. Nachbarrechtsschutz im Baugenehmigungsverfahren

Dr. Anja Baars Rechtsanwältin. Nachbarrechtsschutz im Baugenehmigungsverfahren Dr. Anja Baars Rechtsanwältin Nachbarrechtsschutz im Baugenehmigungsverfahren Nachbarrechtsschutz = Drittschutz ( 42 II, 113 I 1 VwGO) Schutznormtheorie = Eine Norm vermittelt subjektive öffentliche Rechte,

Mehr

Bauen in Bayern. Die neue Bayerische Bauordnung Informationen für den Bauherrn

Bauen in Bayern. Die neue Bayerische Bauordnung Informationen für den Bauherrn Bauen in Bayern Die neue Bayerische Bauordnung 2008 Informationen für den Bauherrn Kompetente Unterstützung durch die Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau Mit dem Bau, Umbau oder Sanierung einer

Mehr

Kommentar zur Landesbauordnung Rheinland-Pfalz

Kommentar zur Landesbauordnung Rheinland-Pfalz Kommentar zur Landesbauordnung Rheinland-Pfalz Herausgegeben von Dr. jur. Curt M. Jeromin, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Bearbeitet von Dr. Curt M. Jeromin, Rechtsanwalt (Andernach) Georg Schmidt, Vizepräsident

Mehr

Vom Bauleitplan zur Baugenehmigung

Vom Bauleitplan zur Baugenehmigung Beck-Rechtsberater Vom Bauleitplan zur Baugenehmigung Bauplanungsrecht. Bauordnungsrecht Baunachbarrecht Von Dr. Michael Hauth, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Honorarprofessor an der

Mehr

Vom Bauleitplan zur Baugenehmigung

Vom Bauleitplan zur Baugenehmigung Beck-Rechtsberater im dtv 5615 Vom Bauleitplan zur Baugenehmigung Bauplanungsrecht, Bauordnungsrecht, Baunachbarrecht von Prof. Dr. Michael Hauth 9. Auflage Vom Bauleitplan zur Baugenehmigung Hauth wird

Mehr

Vorlesungsgliederung. - Zweiteilung des Baurechts: Bauplanungsrecht mit Städtebaurecht einerseits, Bauordnungsrecht

Vorlesungsgliederung. - Zweiteilung des Baurechts: Bauplanungsrecht mit Städtebaurecht einerseits, Bauordnungsrecht Vorlesung Baurecht WS 2016/2017 Prof. Dr. Thomas Roeser Vorlesungsgliederung Einführung in das Baurecht - Zweiteilung des Baurechts: Bauplanungsrecht mit Städtebaurecht einerseits, Bauordnungsrecht andererseits

Mehr

Energetische Sanierung von bestehenden Gebäuden Beispiele und Anregungen

Energetische Sanierung von bestehenden Gebäuden Beispiele und Anregungen Beispiele und Anregungen Grundsatzbeschluss des Kreistages Am 12.12.2005 2005 hat sich der Kreistag Starnberg für einen verantwortungsvollen Umgang mit Energie ausgesprochen und folgenden Grundsatzbeschluss

Mehr

Sommersemester 2017 Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene. 12. Mai Dr. Sönke E. Schulz

Sommersemester 2017 Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene. 12. Mai Dr. Sönke E. Schulz Sommersemester 2017 Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene 12. Mai 2017 Dr. Sönke E. Schulz Agenda 1. Abgrenzungen: Bauplanungs- und Bauordnungsrecht 2. Bauordnungsrecht, insbesondere Baugenehmigung

Mehr

B. Abstandsflächengebot

B. Abstandsflächengebot 28 Es gibt verschiedene Arten von Gebäuden mit unterschiedlicher baurechtlicher Relevanz, nämlich oberirdische Gebäude (vgl. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 5 Abs. 1 Satz 1 LBO). Ein Gebäude ist oberirdisch,

Mehr

Anhang 2: Schematische Übersicht zur Prüfung des Brandschutzes durch die Bauaufsichtsbehörden bei den verschiedenen Genehmigungsverfahren der BauO NRW

Anhang 2: Schematische Übersicht zur Prüfung des Brandschutzes durch die Bauaufsichtsbehörden bei den verschiedenen Genehmigungsverfahren der BauO NRW Anhang 2: Schematische Übersicht zur Prüfung des durch die Bauaufsichtsbehörden bei den verschiedenen Genehmigungsverfahren der BauO NRW Anwendungsbereich Im Bereich eines B-Plans bedürfen geringer und

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 121/09 7 K 2153/06 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Kläger - - Antragsteller - gegen den Landkreis Görlitz

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 4 C 14.11 OVG 1 LC 115/09 Verkündet am 21. März 2013 Schmidt Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache

Mehr

Bayerische Bauordnung: BayBO

Bayerische Bauordnung: BayBO Landesrecht Freistaat Bayern Bayerische Bauordnung: BayBO Kommentar von Dr. Herbert Schwarzer, Helmut König 4., überarbeitete Auflage Bayerische Bauordnung: BayBO Schwarzer / König schnell und portofrei

Mehr

f ü r S t u d i u m, A u s b i l d u n g u n d F o r t b i l d u n g Dr. Hansjochen Dürr Carmen Seiler-Dürr Baurecht o 2.

f ü r S t u d i u m, A u s b i l d u n g u n d F o r t b i l d u n g Dr. Hansjochen Dürr Carmen Seiler-Dürr Baurecht o 2. f ü r S t u d i u m, A u s b i l d u n g u n d F o r t b i l d u n g Dr. Hansjochen Dürr Carmen Seiler-Dürr Baurecht o 2. Auflage Nomos Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis 13 1. Allgemeines 15 1.1.

Mehr

Fallrepetitorium an der Universität Tübingen

Fallrepetitorium an der Universität Tübingen Fallrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle des Verwaltungsgerichts Sigmaringen im Sommersemester 2005 Lösungsskizze zu Fall 2: Das Bürogebäude auf der grünen Wiese mit Aussicht Präsident

Mehr

Teilung von Grundstücken nach 4 BbgBO. Dipl. Ing. (FH) Gerd Gröger

Teilung von Grundstücken nach 4 BbgBO. Dipl. Ing. (FH) Gerd Gröger Teilung von Grundstücken nach 4 BbgBO Dipl. Ing. (FH) Gerd Gröger Teilung der Grundstücke- 4 Abs. 3 (3) Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine

Mehr

Die neue Bayerische Bauordnung: BayBO

Die neue Bayerische Bauordnung: BayBO Die neue Bayerische Bauordnung: BayBO Bearbeitet von Dr. Josef Weiß, Henning Jäde, Karl Bauer, Dr. Franz Dirnberger Loseblattwerk mit 63. Aktualisierung 2015. Loseblatt. Rund 2840 S. In 3 Ordnern ISBN

Mehr

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach 61 HBauO Eingang in der Gemarkung: Allermöhe

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach 61 HBauO Eingang in der Gemarkung: Allermöhe Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Bergedorf Bezirksamt Bergedorf - Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt - Postfach 800380-21003 Hamburg Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und

Mehr

Existenzgründungen aus Hochschulen Thema: Standortwahl

Existenzgründungen aus Hochschulen Thema: Standortwahl Referent: Mario Neuneier Dipl. Verwaltungswirt (FH) Dipl. Verwaltungsbetriebswirt (VWA), Amt für Gymnasialstraße 1-3, 56068 Koblenz Tel: 0261-129-1954 Agenda 1.) Genehmigungsverfahren für Betriebsstandorte

Mehr

Erfolgloser Eilantrag des Nachbarn gegen Neubau einer Außentreppe an Wohnhaus

Erfolgloser Eilantrag des Nachbarn gegen Neubau einer Außentreppe an Wohnhaus VGH München, Beschluss v. 07.12.2016 9 CS 16.1822 Titel: Erfolgloser Eilantrag des Nachbarn gegen Neubau einer Außentreppe an Wohnhaus Normenketten: BayBO Art. 6, Art. 59 S. 1, Art. 68 Abs. 1 S. 1 Hs.

Mehr

Verwaltungsgerichtliche Praxis Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg

Verwaltungsgerichtliche Praxis Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg Peter Knorr Richter am Verwaltungsgericht Verwaltungsgerichtliche Praxis Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg 2. Besprechungsfall 06.03.2007 "Auto contra Denkmalschutz" (Baurecht, Fortsetzungsfeststellungsklage,

Mehr

Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) und LBOAVO

Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) und LBOAVO context Kommentar Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) und LBOAVO Bearbeitet von Prof. Karlheinz Schlotterbeck, Manfred Busch, Dr. Gerd Hager 7., überarbeitete und erweiterte Auflage 2016. Buch.

Mehr

Abstandsflächenrecht in Bayern

Abstandsflächenrecht in Bayern Abstandsflächenrecht in Bayern Systematische Darstellung mit detaillierten Abbildungen Bearbeitet von Dr. Franz Dirnberger 2., überarbeitete Auflage 2011 2011. Taschenbuch. 168 S. Paperback ISBN 978 3

Mehr

Inhalts verzeichni s. Abkürzungsverzeichnis 13. A. Einleitung. B. Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz 21

Inhalts verzeichni s. Abkürzungsverzeichnis 13. A. Einleitung. B. Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz 21 Inhalts verzeichni s Abkürzungsverzeichnis 13 A. Einleitung B. Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz 21 C. Begriff und Wesen des baurechtlichen Vorbescheids 35 I. Begriff 35 II. Sinn und Zweck 38 III.

Mehr

B. Abstandsflächengebot

B. Abstandsflächengebot B. Abstandsflächengebot I. Grundsatz 1. Allgemeines 5 Abs. 1 Satz 1 LBO ordnet an, dass vor Außenwänden 1 von (oberirdischen) 2 baulichen Anlagen ( 2 Abs. 1 LBO) grundsätzlich Abstandsflächen liegen müssen

Mehr

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau B a u p r ü f d i e n s t (BPD) 4/2012 Vorbescheidsverfahren Inhalt: 1 Gründe

Mehr

Die Unterschrift des Nachbarn unter Bauyorlagen nach Saarländischem Recht

Die Unterschrift des Nachbarn unter Bauyorlagen nach Saarländischem Recht Pierre D. Kago Die Unterschrift des Nachbarn unter Bauyorlagen nach Saarländischem Recht Zugleich ein Beitrag zur saarländischen Nachbarbeteiligung nach 71 Landesbauordnung des Saarlandes PETER LANG Europäischer

Mehr

Referat für Stadtplanung und Bauordnung Stadtplanung

Referat für Stadtplanung und Bauordnung Stadtplanung Telefon: 233-2 32 77 Telefax: 233-2 42 38 Referat für Stadtplanung und Bauordnung Stadtplanung PLAN HA II/1 Gartenstadtsatzung (GartS); Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, Begründung; Nichtzulassungsbeschwerde

Mehr

Inhalt. Verwaltungsrecht BT 2 - Baurecht

Inhalt. Verwaltungsrecht BT 2 - Baurecht Inhalt Verwaltungsrecht BT 2 - Baurecht A. Grundbegriffe des Baurechts 7 I. Öffentliches Baurecht / privates Baurecht 7 II. Unterschiede Bauplanungs- / Bauordnungsrecht 7 III. Raumordnung und Landesplanung

Mehr

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n 2 A 984/13 8 K 2316/12 Arnsberg B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Prozessbevollmächtigte: Klägerin, Rechtsanwälte Dielitz und Leisse-Dielitz, Gutenbergplatz 33, 59821 Arnsberg,

Mehr

Himmelsstrahler Kurzlösung

Himmelsstrahler Kurzlösung Himmelsstrahler Kurzlösung Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Dominik Steiger Stand

Mehr

Genehmigungsrechtliche Anforderungen an den Bau von Biogasanlagen

Genehmigungsrechtliche Anforderungen an den Bau von Biogasanlagen Genehmigungsrechtliche Anforderungen an den Bau von Biogasanlagen von RA Johannes Bohl Fachanwalt für Verwaltungsrecht 30.03.2006 1 0. Gliederung 1. Einführung 2. Genehmigungsverfahren 3. Materielle Genehmigungsvoraussetzungen

Mehr

Skript Öffentliches Baurecht

Skript Öffentliches Baurecht Skripten Öffentliches Recht - Alpmann-Schmidt Skript 2016 Bearbeitet von Dr. Martin Stuttmann 8., überarbeitete Auflage 2016. Buch. VI, 156 S. Kartoniert Format (B x L): 19,5 x 24,9 cm Recht > Öffentliches

Mehr

Wichtige neue Entscheidung

Wichtige neue Entscheidung LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 18.04.2016 Wichtige neue Entscheidung Bauordnungsrecht: Änderung von Dachflächenfenstern während der Bauausführung eines

Mehr

Antrag auf. 1. Antragsteller/Bauherr. 2. Vertreter des Antragstellers. 3. Entwurfsverfasser. 4. Vorhaben. 5. Baugrundstück

Antrag auf. 1. Antragsteller/Bauherr. 2. Vertreter des Antragstellers. 3. Entwurfsverfasser. 4. Vorhaben. 5. Baugrundstück An (untere Bauaufsichtsbehörde) 2-fach vorlegen Stadt Rosenheim Bauordnungs- und Vergabeamt Königstraße 24 83022 Rosenheim Antrag auf Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen isolierte Befreiung von

Mehr

Landratsamt München. Leitfaden Baugenehmigungsverfahren im Landkreis München. Weil ein guter Plan Zeit und Geld spart!

Landratsamt München. Leitfaden Baugenehmigungsverfahren im Landkreis München. Weil ein guter Plan Zeit und Geld spart! Landratsamt München Leitfaden Baugenehmigungsverfahren im Landkreis München Mit Checkliste der erforderlichen Unterlagen Weil ein guter Plan Zeit und Geld spart! Ihr Weg zur Baugenehmigung Informationen

Mehr

G e m e i n d e G e o r g e n b e r g. Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplans Mitteräcker

G e m e i n d e G e o r g e n b e r g. Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplans Mitteräcker G e m e i n d e G e o r g e n b e r g Landkreis Neustadt a. d. Waldnaab Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplans Mitteräcker Gemeinde Georgenberg Neuenhammerstraße 1 92714 Pleystein Pleystein, Johann

Mehr

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach 61 HBauO Eingang in der Gemarkung: Barmbek

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach 61 HBauO Eingang in der Gemarkung: Barmbek Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Hamburg - Nord Bezirksamt Hamburg-Nord, Postfach 20 17 44, D - 20243 Hamburg Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und

Mehr

Planen und Bauen in Überschwemmungsgebieten

Planen und Bauen in Überschwemmungsgebieten Planen und Bauen in Überschwemmungsgebieten Dr. Thomas Schmitt Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz Mainz, 19.10.2015 KUNZ RECHTSANWÄLTE K o b l e n z B o n n M a i n z Zulassungserfordernisse beim Planen in

Mehr

Neue Rechtsprechung zu 34 Abs. 1 BauGB. Dr. Markus Johlen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Neue Rechtsprechung zu 34 Abs. 1 BauGB. Dr. Markus Johlen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Neue Rechtsprechung zu 34 Abs. 1 BauGB Dr. Markus Johlen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht +recht Bauplanungsrecht +Bauplanungs- Bebauungsplangebiet 30 BauGB Unbeplanter Innenbereich 34

Mehr

Erläuterungen zum Ausfüllen des Bau- oder Abgrabungsantrags

Erläuterungen zum Ausfüllen des Bau- oder Abgrabungsantrags zu Anlage 1 Erläuterungen zum Ausfüllen des Bau- oder Abgrabungsantrags Vorbemerkung Reicht der auf den Vordrucken vorgesehene Raum für die erforderlichen Angaben nicht aus, verwenden Sie bitte gesonderte

Mehr

III. Die Zulässigkeit von Einzelbauvorhaben

III. Die Zulässigkeit von Einzelbauvorhaben III. Die Zulässigkeit von Einzelbauvorhaben Ausgangsfall B will auf seinem Grundstück, das im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt, ein Wohnhaus mit 200 qm² Wohnfläche errichten. Das

Mehr

Überschreitung hinterer Baulinien nach 21 Staffelbauordnung (StBO) bei Wintergärten

Überschreitung hinterer Baulinien nach 21 Staffelbauordnung (StBO) bei Wintergärten Überschreitung hinterer Baulinien nach 21 Staffelbauordnung (StBO) bei Wintergärten Verwaltungsvorschrift des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa vom 30. November 2010 Überschreitung hinterer

Mehr

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach 61 HBauO Eingang in der Gemarkung: Ottensen

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach 61 HBauO Eingang in der Gemarkung: Ottensen Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Altona Bezirksamt Altona - Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt - 22758 Hamburg Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt A/WBZ2 Fachamt Bauprüfung Jessenstraße 1-3

Mehr

Universität Würzburg SS Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizzen

Universität Würzburg SS Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizzen Universität Würzburg SS 2008 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizzen Fall 1 Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Überblick über wichtige Begriffe und Definitionen

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Überblick über wichtige Begriffe und Definitionen Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Überblick über wichtige Begriffe und Definitionen Bauplanungsrecht: Bauplanungsrechtliche Normen (Städtebaurecht od. Stadtplanungsrecht),

Mehr

Stadt Koblenz Wirtschaftsförderung

Stadt Koblenz Wirtschaftsförderung Referent: Mario Neuneier Dipl. Verwaltungswirt (FH) Dipl. Verwaltungsbetriebswirt (VWA), Gymnasialstraße 1-3, 1 56068 Koblenz Tel: 0261-129 129-19541954 Agenda 1.) Genehmigungsverfahren für Betriebsstandorte

Mehr

Novellierung der Bauordnung NRW Das ändert sich ab 2019!

Novellierung der Bauordnung NRW Das ändert sich ab 2019! Update Bau- und Vergaberecht 11. Oktober 2018, Essen Novellierung der Bauordnung NRW Das ändert sich ab 2019! Rechtsanwalt Janosch Neumann Heinemann & Partner Rechtsanwälte PartGmbB Rechtsanwalt Janosch

Mehr

Hansestadt Stade. Servicegarantie Abteilung Bauaufsicht und Denkmalschutz. 18. Mai 2017

Hansestadt Stade. Servicegarantie Abteilung Bauaufsicht und Denkmalschutz. 18. Mai 2017 18. Mai 2017 1 I. Servicegarantien 1. Frühzeitige Beratung 2. Bauantrag 3. Schnelle Baugenehmigung II. Rahmenbedingungen - Schnelle Baugenehmigung 1. Vollständige Unterlagen 2. Genehmigungsfähigkeit 3.

Mehr

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach 61 HBauO Eingang Belegenheit ### Baublock Flurstück in der Gemarkung: Bahrenfeld

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach 61 HBauO Eingang Belegenheit ### Baublock Flurstück in der Gemarkung: Bahrenfeld Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Altona Bezirksamt Altona - Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt - 22758 Hamburg ### ### ### Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt A/WBZ2 Fachamt Bauprüfung Jessenstraße

Mehr

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach 61 HBauO Bezug vom / Nachforderungen v Eingang

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach 61 HBauO Bezug vom / Nachforderungen v Eingang Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Eimsbüttel Bezirksamt Eimsbüttel - Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt - 20144 Hamburg Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt Fachamt

Mehr

Gemeinde Weißensberg

Gemeinde Weißensberg Gemeinde Weißensberg Niederschrift über die öffentliche 14. Sitzung des Bauausschusses Weißensberg am 03.09.2015 im Sitzungszimmer des Rathauses Weißensberg Sitzungsbeginn: Sitzungsende: 19.30 Uhr 19.50

Mehr

22. Sitzung des Bauausschusses der Stadt Mitterteich vom

22. Sitzung des Bauausschusses der Stadt Mitterteich vom Blatt: 373 22. Sitzung des Bauausschusses vom 10.05.2010 Beginn: Ende: 18:00 Uhr 20:10 Uhr Anwesend: 1. Bürgermeister: Grillmeier, Roland Mitglieder des Bauausschusses: Brandl, Johann Braun, Mila Ernstberger,

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen. 1. Genügt eine Grunddienstbarkeit, damit die Erschließung bauplanungsrechtlich i. S. d. 30 Abs. 1 BauGB gesichert ist?

I. Sachverhalt. II. Fragen. 1. Genügt eine Grunddienstbarkeit, damit die Erschließung bauplanungsrechtlich i. S. d. 30 Abs. 1 BauGB gesichert ist? DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11467 letzte Aktualisierung: 20.3.2007 BauGB 30 Abs. 1; BayBO Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2; BGB 1018, 1092, 1105 Sicherung der Erschließung

Mehr

Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Öffentliches Baurecht Vorlesung im WS 2003/2004. Materialien

Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Öffentliches Baurecht Vorlesung im WS 2003/2004. Materialien Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Öffentliches Baurecht Vorlesung im WS 2003/2004 Rechtsanwalt & Notar Prof. Dr. Bernhard Stüer Münster/Osnabrück Materialien Gesetzestexte BauGB, BauNVO, Der Bebauungsplan

Mehr

Beschluss. Beratung. Bisherige Sitzungen. Beschlussvorschlag. Finanzierung. Ergebnis. 1. Über das weitere Vorgehen ist zu entscheiden.

Beschluss. Beratung. Bisherige Sitzungen. Beschlussvorschlag. Finanzierung. Ergebnis. 1. Über das weitere Vorgehen ist zu entscheiden. Seite 1 von 4 Vorlage Nr. 73/2016 Befreiungsantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren hier: Neubau eines Zweifamilienhauses mit Garage und Pkw-Stellplatz auf dem Grundstück Ligetistr. 8 Überschreitung

Mehr

Merkblatt für die Beantragung einer isolierten Abweichung

Merkblatt für die Beantragung einer isolierten Abweichung Merkblatt für die Beantragung einer isolierten Abweichung Dieses Merkblatt besteht aus 2 Teilen: 1. Beurteilung der Verfahrensfreiheit 2. Ausfüllhilfe für das Formular Antrag auf isolierte Abweichung Eine

Mehr

Rechtsanwälte. Das Freistellungsverfahren und die Nachbarunterschrift

Rechtsanwälte. Das Freistellungsverfahren und die Nachbarunterschrift x Rechtsanwälte Das Freistellungsverfahren und die Nachbarunterschrift Vortrag am 15.09.2003 vor der Bezirksgruppe Würzburg des Bundes Deutscher Baumeister, Architekten und Ingenieure e.v. (BDB) von RA

Mehr

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach 61 HBauO Eingang in der Gemarkung: Allermöhe

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach 61 HBauO Eingang in der Gemarkung: Allermöhe Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Bergedorf Bezirksamt Bergedorf - Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt - Postfach 800380-21003 Hamburg Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und

Mehr

Zu 2 Abs. 3 Nr. 3 Die Regelung zur Gebäudeklasse 3 fängt alle Gebäude mit bis zu 7 m Höhe auf, ungeachtet von Anzahl und Größe der Nutzungseinheiten.

Zu 2 Abs. 3 Nr. 3 Die Regelung zur Gebäudeklasse 3 fängt alle Gebäude mit bis zu 7 m Höhe auf, ungeachtet von Anzahl und Größe der Nutzungseinheiten. 22 2Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. 3 Die Grundflächen der Nutzungseinheiten

Mehr

Plansicherung. 1

Plansicherung.  1 Plansicherung www.krautzberger.info 1 Plansicherungsinstrumente Zurückstellung von Baugesuchen: 15 BauGB Veränderungssperre: 14 BauGB Teilungsgenehmigung: 19 BauGB weggefallen seit 20.6.2004 Vorkaufsrechte:

Mehr

S A T Z U N G. Präambel

S A T Z U N G. Präambel S A T Z U N G der Gemeinde Raesfeld zum Schutz der Eigenart des Orts- und Straßenbildes und zur Durchführung bestimmter baugestalterischer Absichten im Schloßbereich vom 10.12.1979 in der 1. Änderungsfassung

Mehr

Orientierungssätze: G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Orientierungssätze: G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssätze: 1. Das Rauchverbot in Gaststätten gilt grundsätzlich auch für Rauchervereine. Es greift im Fall einer echten geschlossenen Gesellschaft nicht ein. 2. Reine Vereinstreffen eines Rauchervereins

Mehr

AMTSBLATT DER STADT DEGGENDORF

AMTSBLATT DER STADT DEGGENDORF AMTSBLATT DER STADT DEGGENDORF 08.06.2018 53. Jahrgang, Nr. 6 Verantwortlicher Herausgeber: Stadt Deggendorf - Büro des Oberbürgermeisters, Franz-Josef-Strauß-Str. 3, 94469 Deggendorf Erscheint nach Bedarf

Mehr

Schreiben SenBauWohn V A /12/03/7 vom 22. Dezember 1989

Schreiben SenBauWohn V A /12/03/7 vom 22. Dezember 1989 Betr.: 1. Vollgeschoßbegriff im Planungsrecht und Anwendung der GFZ im Bereich des BNP und der BO 58 2. Darstellung von Abstandflächen in Lageplänen als Bauvorlage 3. Berechnung des Nutzungsmaßes bei verschiedener

Mehr

1.Verfahrensfreie Vorhaben

1.Verfahrensfreie Vorhaben - 2 - Im Baurecht gibt es verschiedene Verfahren, die je nach Vorhaben erforderlich sind, die wir nachstehend kurz vorstellen wollen: 1.Verfahrensfreie Vorhaben Auswahl der häufigsten Fälle: Eine Nutzungsänderung

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: 1 B 73/00 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Stadt Leipzig vertreten

Mehr