Bohl & Coll. Erfahrungen mit der neuen Bayer. Bauordnung Vortrag für den BDB-Bamberg am von RA Johannes Bohl
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1 Bohl & Coll. Rechtsanwälte Erfahrungen mit der neuen Bayer. Bauordnung 2008 Vortrag für den BDB-Bamberg am von RA Johannes Bohl Johannes Bohl 1 Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter an der FH Würzburg Jörg R. Naumann Rechtsanwalt und Jutta Kronewald M.A. 2 Rechtsanwältin und Fachwanwältin für Bau- und Architektenrecht Dr. jur. Burkhard Tamm Rechtsanwalt ehem. Sozialversicherungsfachangestellter Franz-Ludwig-Straße Würzburg Telefon: +49 (931) Telefax: +49 (931) info@ra-bohl.de Internet: 1 zugelassene Gütestelle nach dem Bayer. Schlichtungsgesetz 2 Mitglied ARGE Baurecht im DAV
2 BOHL & COLL. Seite 2 Zum ist die grundlegend reformierte Bayer. Bauordnung in Kraft getreten. Inzwischen liegen auch bereits erste Erfahrungen zur neuen Bayer. Bauordnung in der Rechtsprechung vor. Diese beruhen zum einen auf Eilverfahren, die bereits das neue Recht berücksichtigen mussten oder auf Verpflichtungsklagen, die zum Entscheidungszeitpunkt die neue Bayer. Bauordnung zugrundelegen müssen. Auch hat die Rechtsprechung inzwischen bei Drittanfechtungen ein Günstigkeitsprinzip für den Bauherrn entwickelt (dazu unten mehr). Nachfolgend soll anhand exemplarischer Gerichtsentscheidungen bis jetzt abgehandelte Fragen der neuen Bayer. Bauordnung dargestellt werden. Diese Darstellung kann nicht abschließend sein. Auch ist zu erwarten, dass insbesondere die künftige Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs hier noch zu einer Weiterentwicklung führen wird. 1. Baugenehmigungsverfahren für Werbetafeln VG Ansbach, Urteil v AN 9 K , AN 9 K , AN 9 K Werbetafeln mit mehr als 1 m² Ansichtsfläche sind Genehmigungspflichtig (Art. 55 Abs. i.v. mit Art. 57 Abs. 1 Ziff. 11 BayBO). Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO (vereinfachtes Prüfprogramm). Danach ist grundsätzlich hier nur auf die städtebaulichen Anforderungen der 29 ff. BauGB abzustellen. Im konkreten Fall wurde ein Einfügen in die nähere Umgebung nach 34 Abs. 1 BauGB und ein Anspruch auf eine Befreiung nach 31 BauGB verneint. Als obiter dictum führt das Gericht jedoch zu weiteren Anforderungen der Bayer. Bauordnung aus. Es verweist auf ein ggf. fehlendes Sachbescheidungsinteresse. Aufgrund der Blickfangwirkung für den Verkehrsteilnehmer der Bundesstraße wird eine Gefährdung der Verkehrssicherheit bejaht ( 9 Abs. 3 und Abs. 3a FStrG). Verstoß gegen das Verbot der störenden Häufung von Werbeanlagen (Art. 8 Satz 2 BayBO). Von einer Störung ist auszugehen, wenn mindestens drei Werbeanlagen gleichzeitig im Gesichtsfeld eines Betrachters liegen, so dass das Auge des Betrachters keinen Ruhepunkt mehr findet. Verstoß gegen das Verunstaltungsgebot des Art. 8 Abs. 2 BayBO, weil die Werbeanlage (hier in Ortsrandlage) in die freie Landschaft hineinwirkt. Insoweit soll die Spezialregelung der BayBO 1998 (Art. 11 Abs. 2 Satz 2) praktisch als Leitbild weitergelten. VG München, Urt. v M 8 K
3 BOHL & COLL. Seite 3 Für Bauanträge vor dem verbleibt es bei den Verfahrensregelungen der Bayer. Bauordnung 1998, wenn der Bauherr nicht die Anwendung der Bayer. Bauordnung 2008 beantragt. Der Bauherr kann auch noch im Gerichtsverfahren (auch in der Berufung) die Erklärung abgeben, dass die Bayer. Bauordnung 2008 verfahrensrechtlich Anwendung finden soll. (anders aber: VG Ansbach, Beschl. v AN 18 S ) Da im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Abs. 1 Satz 3 BayBO sind auch die fachrechtlichen Anforderungen zu prüfen, soweit durch die Baugenehmigung diese nicht mehr gesondert zu genehmigen sind. Das gilt z.b. für die Anforderungen des Denkmalschutzrechts (vgl. Art. 6 Abs. 3 DSchG). In einem Straßenzug aus der Gründerzeit, der weitgehend mit Baudenkmälern bebaut ist, kann im Ermessen der Behörde nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG eine Werbetafel (hier 3,75 m x 2,75 m) versagt werden, wenn sie dem historischen Ensembleeindruck stört. 2. Prüfprogramm der Baugenehmigung und Rechtsschutzinteresse: VG München, Urt. v M 8 K Anforderungen der Bayer. Bauordnung (hier Verunstaltungsgebot des Art. 8 BayBO), die nicht Gegenstand des Prüfprogramms der vereinfachten Genehmigung sind, lassen ein Sachbescheidungsinteresse allenfalls dann entfallen, wenn offensichtlich von der Genehmigung wegen des Rechtsverstoßes kein Gebraucht gemacht werden kann. Das ist bei einer Mega-Light-Wechelwerbeanlage (3,76 m X 2,79 m auf Monofuß 2,50 m) jedenfalls im konkreten Fall nicht anzunehmen. 3. Prüfprogramm der Baugenehmigung bei Nachbarklage: VG Würzburg, Beschl. v W 5 S Wenn nach dem vereinfachten Prüfprogramm des Art. 59 BayBO die Abstandsflächen der Bayer. Bauordnung nicht zum Genehmigungsinhalt gehören, kann ein Nachbar wegen einer Verletzung der Abstandsflächenanforderungen auch keine Nachbarklage gegen die Baugenehmigung führen.
4 BOHL & COLL. Seite 4 Das gilt in gleicher Weise für den Schutz vor chemischen, physikalischen oder geologischen Einflüssen nach Art. 11 BayBO. Ein Dachüberstand zählt im übrigen nicht zu derartigen Einflüssen. Rechtsschutz kann für den Nachbarn insoweit nur erfolgen über die Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde zu bauordnungsrechtlichen Anordnungen, was aber praktisch eine Reduzierung des Einschreitungsermessens auf Null voraussetzt. Deshalb ist künftig ein zivilrechtliches Vorgehen das Mittel der Wahl. VG München, Urt. v M 1 K Die Feststellungswirkung einer Baugenehmigung vor dem z.b. hinsichtlich der abstandsflächenrechtlichen Lage einer Garage bleibt auch mit Inkrafttreten der neuen Bayer. Bauordnung erhalten. Ein Nachbar kann daher gegen diese Baugenehmigung im Hinblick auf Abstandsflächenregelungen klagen. Im Nachbarprozess ist aber zu Gunsten des Bauherrn eine Änderung der materiellrechtlichen Anforderungen durch die neue Bauordnung zu beachten (hier: Erleichterung der Abstandsflächenanforderungen an Garagen und Nebengebäude). 4. Abstandsflächen bei Dachgauben BayVGH, Beschl. v CS Zur Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 8 BayBO auf Dachgauben. Eine unmittelbare Anwendung auf Dachaufbauten ist nicht möglich (insoweit Änderung zu Art. 6 Abs. 3 Satz 7 Bay- BO 1998). 5. Anforderungen an Rettungswege VG München, Beschl. v M 11 S Allgemeine Anforderungen an den ersten und zweiten Rettungsweg. Ein Fenster, das als Notausstieg eines zweiten Rettungsweges gedacht ist, soll grundsätzlich ins Freie führen. Es bleibt offen, dass dem auch ein Fenster genügt, dass in einen Kellerschacht führt, von dem aus man ins Freie gelangen kann. Es ist zweifelhaft, ob ein Kellerschacht für die Personenrettung durch die Feuerwehr geeignet ist. Zudem
5 BOHL & COLL. Seite 5 müsste ein Kellerschacht dann auch für bewegungseingeschränkte Personen passierbar sein, was in der Regel wohl nicht der Fall ist. VG München, Beschl. v M 11 S Wenn die Nutzung von Dachräumen (hier Archiv) auf einer Baugenehmigung beruht und eine abweichende, brandschutztechnisch ungenügende Bauausführung der Rettungswege, der Behörde bereits seit vielen Jahren bekannt ist, ist zweifelhaft, ob dann auf Grundlage des Art. 54 Abs. 2 BayBO eine Nutzungsuntersagung ausgesprochen werden kann. Dies insbesondere dann, wenn dem Brandschutz genügende Einrichtungen (ggf. Dachaustritt) herstellbar sind. 6. Nachbarschutz gegen Abweichung von Abstandsflächen VG Ansbach, Urt. v AN 9 K , AN 9 S Auch wenn regelmäßig die Abstandsflächenprüfung nicht zum Prüfprogramm der vereinfachten Baugenehmigung nach Art. 59 Abs. 1 BayBO gehört, kann ein Nachbar hierauf eine Klagebefugnis stützen, wenn jedenfalls die Baugenehmigungsbehörde tatsächlich (wenn auch ohne Antrag des Bauherren) eine Abweichungsentscheidung nach Art. 63 BayBO erlassen hat. In unbeplanten Innenbereich ist sowohl geschlossene als auch offene Bauweise zulässig, wenn in der näheren Umgebung beide Bauweisen jedenfalls tatsächlich vorhanden sind. Ein städtebauliches Ordnungssystem ist dann nicht zu ermitteln oder zu berücksichtigen. Eine Abweichung von etwaigen Abstandsflächenanforderungen ist auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen zulässig, wenn der Nachbar selbst an die Grenze gebaut hat (Gedanke des venire contra factum proprium ).
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