Prof. Dr. Timo Hebeler SS Vorlesung Sozialrecht II. Hilfsmittel:
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- Alexandra Jutta Lorentz
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1 Prof. Dr. Timo Hebeler SS 2016 Vorlesung Sozialrecht II Hilfsmittel: Gesetzestexte: Das gesamte Sozialgesetzbuch SGB I bis SGB XII, 21. Aufl (Walhalla-Verlag) Lehrbücher: (Empfehlung:)Waltermann, Sozialrecht, 11. Aufl Eichenhofer, Sozialrecht, 9. Aufl Kokemoor, Sozialrecht, 6. Aufl Muckel/Ogorek, Sozialrecht, 4. Aufl Palsherm, Sozialrecht, 2. Aufl Vorlesungsgliederung: A. Das Sozialversicherungsrecht im System des Sozialrechts I. Begriff des Sozialrechts II. Binnenstruktur des Sozialrechts B. Historische Ursprünge der Sozialversicherung im Überblick C. Überblick über die Sozialversicherungszweige D. Grundprinzipien des Sozialversicherungsrechts E. Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung I. Versicherungsverhältnis und Selbstverwaltung II. Beschäftigungsverhältnis 1. Bedeutung 2. Beschäftigungsverhältnis und Arbeitsverhältnis ( 7 I 1 SGB IV) Fall 1: Der 17-jährige B schließt ohne Kenntnis und Mitwirkung seiner Eltern mit dem Arbeitgeber A einen Arbeitsvertrag und nimmt die Arbeit auf. Beschäftigungsverhältnis? Fall 2: Arbeitgeber A beurlaubt seinen Arbeitnehmer N, damit dieser eine für den Betrieb nützliche Zusatzqualifikation erwirbt und zahlt in dieser Zeit das Gehalt weiter. Beschäftigungsverhältnis während der Beurlaubung? Fall 3: Der psychisch kranke P schließt im Februar mit dem Arbeitgeber A einen Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn zum P nimmt die Arbeit am auf, muss diese aber aufgrund seiner psychischen Erkrankung bereits am wieder aufgeben und zwar dauerhaft. Beschäftigungsverhältnis?
2 2 3. Nichtselbständige Arbeit ( 7 I 1, I 2 SGB IV) Fall 4: A ist Chefarzt eines Krankenhauses. Beschäftigungsverhältnis? Fall 5: L ist LKW-Fahrer, betreibt formal selbständig ein Transportgewerbe, erhält aber regelmäßig nur Aufträge des Spediteurs S; nur diese Aufträge bezahlt S dem L. Beschäftigungsverhältnis? 4. Entgeltlichkeit? 5. Geringfügige Beschäftigung ( 8 SGB IV) Fall 6: A arbeitet als Zeitungsträger und erhält dafür monatlich 300. Zudem kellnert er am Wochenende einige Stunden in einer Kneipe, wofür er monatlich 220 erhält. Rechtslage? III. Finanzierung, Meldepflichten, Sozialversicherungsausweis F. Krankenversicherung 1. Gesetzliche Regelung 2. Krankheit als zentrales Lebensrisiko 3. Kostendruck und Finanzierungsprobleme 4. Historie 5. Organisation 6. Finanzierung 7. Versicherungsprinzip II. Versicherter Personenkreis 1. Versicherungspflicht ( 5 SGB V) 2. Versicherungsfreiheit ( 6, 7 SGB V) 3. Befreiung von der Versicherungspflicht ( 8 SGB V) 4. Freiwillige Versicherung ( 9 SGB V) 5. Familienversicherung ( 10 SGB V) 2. Verhütungs- und Vorsorgeleistungen ( 20-24b, SGB V) 3. Leistungen bei Krankheit a) Begriff der Krankheit Fall 7: Sind folgende Erscheinungen eine Krankheit i.s.d. SGB V: - leicht schief stehende Zähne, - eine Schwangerschaft, - Kopfhaarlosigkeit? b) Krankenbehandlung ( 27-43b SGB V) c) Krankengeld ( SGB V) d) Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden ( 52 SGB V)
3 3 Fall 8: Die sozialversicherungspflichtig Beschäftigte K lässt sich in einem Tattoo- Studio tätowieren. Es kommt hierbei aufgrund einer Unverträglichkeit der K mit der Tätowierungsfarbe zu Komplikationen und K erleidet schwere Entzündungsreaktionen und muss sich einer umfangreichen Heilbehandlung unterziehen. Hat K einen Anspruch auf die entsprechende Heilbehandlung gegen ihre Krankenkasse, die ihrerseits aufgrund des Mitverschuldens der K am liebsten gar nicht für die Kosten der Heilbehandlung aufkommen möchte? e) Weitere Leistungen ( SGB V) 4. Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft ( 24c-24i SGB V) IV. Leistungserbringungsrecht (vgl. dazu Tafelschaubild in Vorlesung) G. Pflegeversicherung II. Versicherter Personenkreis ( 1 II, SGB XI) 2. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit a) Versicherungsfall Pflegebedürftigkeit ( 14 SGB XI) b) Pflegestufen, Prüfung durch medizinischen Dienst ( 15, 18 SGB XI) c) Leistungen bei häuslicher Pflege: Pflegesachleistungen, Pflegegeld, Kombination von beiden ( SGB XI) d) Teil- und vollstationäre Pflege ( 41-43a SGB XI) IV. Leistungserbringungsrecht ( SGB XI) H. Unfallversicherung II. Versicherter Personenkreis 1. Präventionsleistungen ( SGB VII) 2. Leistungen im Versicherungsfall a) Versicherungsfälle ( 7-9 SGB VII) aa) Arbeitsunfall, einschließlich Wegeunfall ( 8 SGB VII) Prüfungsschritte des Arbeitsunfalls: (1) Unfallbegriff ( plötzliches Ereignis i.s.v. 8 I 2 SGB VII), (2) Innerer Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit ( infolge, 8 I 1 SGB VII): bei wertender Betrachtung muss die unfallbringende Handlung als Bestandteil der versicherten Tätigkeit anzusehen sein; problematisch bei sog. eigenwirtschaftlichen und sog. gemischten Tätigkeiten, bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, bei Alkoholkonsum und bei Um-/Abwegen beim Wegeunfall, (3) Haftungsbegründende Kausalität (zwischen versicherter Tätigkeit und Unfall); bemisst sich nach der Theorie der rechtlich wesentlichen Bedingung; danach sind unter Abwägung ihrer verschiedenen Werte nur diejenigen Bedingungen als ursächlich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (BSG-Rechtsprechung), (4) Haftungsausfüllende Kausalität (zwischen Unfall und Körperschaden); bemisst sich ebenfalls nach der Theorie der rechtlich wesentlichen Bedingung.
4 4 Fall 9: Student S jobbt regelmäßig abends in einer Kneipe. Beim Spülen hinter dem Tresen rutscht ihm ein Glas aus der Hand, das zerbricht. A schneidet sich an den Scherben. Arbeitsunfall? (vgl. Muckel/Ogorek, Sozialrecht, 4. Aufl. 2011, 10, Rn. 40) Fall 10: A ist bei der Firma B beschäftigt und verlässt an einem Montag gegen Uhr das Firmengelände, um an einem Skatturnier in der Nähe seiner Wohnung teilzunehmen. Da das Turnier erst um Uhr beginnt, sucht A um Uhr ein auf dem Weg zum Turnierort gelegenes Lokal auf und trinkt dort zwei Gläser Wein. Gegen Uhr verlässt A das Lokal und setzt seinen Weg zum Skatturnier fort. Auf der Weiterfahrt bekommt A heftige Magenschmerzen. A leidet bereits seit längerem an einem Magengeschwür, das ihm hin und wieder Beschwerden bereitet; seine akuten Schmerzen werden durch den vorherigen Weingenuss ausgelöst. Durch den plötzlichen Schmerz gerät A mit seinem Pkw von der Fahrbahn ab und stürzt einen Abhang hinab. A bricht sich einen Arm. Im Zeitpunkt des Unfalls weist A aufgrund des Weinkonsums eine Blutalkoholkonzentration von 0,9 Promille auf. Arbeitsunfall? bb) Berufskrankheit ( 9 SGB VII) b) Leistungen aa) Heilbehandlung, Reha., Geldleistungen ( 26-55a SGB VII) bb) Renten, Beihilfen, Abfindungen ( 56-80a SGB VII), insb. Verletztenrente gem. 56 SGB VII IV. Haftungsfreistellung und Regress 2. Haftungsfreistellung der Unternehmer ( 104 SGB VII) 3. Haftungsfreistellung betrieblich Tätiger ( 105 SGB VII) 4. Haftungsfreistellung für weitere Personenkreise ( 106 SGB VII) 5. Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers ( 110 SGB VII) I. Rentenversicherung II. Versicherter Personenkreis ( 1-8 SGB VI) 1. Rentenarten (Überblick in 33 SGB VI) 2. Allgemeine Rentenanspruchsvoraussetzungen gem. 34 I SGB VI 3. Wartezeiten (Mindestversicherungszeiten; SGB VI), weitere rentenrechtliche Zeiten ( SGB VI) 4. Altersrenten a) Besondere Arten von Altersrenten b) Regelaltersrente ( 35, 235 SGB VI) 5. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit a) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ( 43 I SGB VI) b) Rente wegen voller Erwerbsminderung ( 43 II SGB VI) 6. Renten wegen Todes a) Witwen- und Witwerrente ( 46 SGB VI) b) Erziehungsrente ( 47 SGB VI) c) Waisenrente ( 48 SGB VI) 7. Rentenberechnungsfaktoren ( 63 ff. SGB VI)
5 Fall 11: Der A ist im März 1950 geboren und arbeitet seit 30 Jahren im Unternehmen des U; weitere rentenrechtlich relevante Zeiten liegen in der Person des A nicht vor. Die von A zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge entsprechen 80% des Durchschnittsentgelts aller Versicherten. A beantragt im Juli 2015 Altersrente für ab August Hat A einen Anspruch auf Altersrente und wenn ja, in welcher Höhe? 5
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