Schroder Strategy Fund (BVV/LPP) Prospekt mit integriertem Fondsvertrag

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1 Prospekt mit integriertem Fondsvertrag Vertraglicher Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art «Übrige Fonds für traditionelle Anlagen»

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3 Prospekt mit integriertem Fondsvertrag Seite 3 Fondsname Fondsart Vertraglicher Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art «Übrige Fonds für traditionelle Anlagen» Fondsleitung Schroder Investment Management (Switzerland) AG Rechtsform: Aktiengesellschaft Sitz: CH-8001 Zürich, Central 2 Depotbank Credit Suisse AG Rechtsform: Aktiengesellschaft Sitz: CH-8001 Zürich, Paradeplatz 8 Hauptvertriebsträger Fondsleitung Zahlstelle Depotbank Prüfgesellschaft PricewaterhouseCoopers AG Sitz: CH-8050 Zürich, Birchstrasse 160 Fassung 2. September 2014

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5 Inhaltsverzeichnis Seite 5 Teil 1 Prospekt 1. Informationen über den Anlagefonds Allgemeine Angaben zum Anlagefonds Anlageziel und Anlagepolitik des Anlagefonds Profil des typischen Anlegers Für den Anlagefonds relevante Steuer vorschriften Informationen über die Fondsleitung Allgemeine Angaben zur Fondsleitung Delegation weiterer Teilaufgaben Ausübung von Gläubiger- und Mitgliedschaftsrechten Informationen über die Depotbank Informationen über Dritte Zahlstellen Prüfgesellschaft Weitere Informationen Nützliche Hinweise Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen Vergütungen und Nebenkosten Publikationen des Anlagefonds Verkaufsrestriktionen Ausführliche Bestimmungen Anhang 1 Anlagevorschriften BVV Teil 2 Fondsvertrag... 15

6 Seite 6 Teil 1 Prospekt Dieser Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die wesentlichen Informationen für die Anleger und der letzte Jahres- bzw. Halbjahresbericht (falls nach dem letzten Jahresbericht veröffentlicht) sind Grundlage für alle Zeichnungen von Anteilen des Anlagefonds. Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt, in den wesentlichen Informationen für die Anleger oder im Fondsvertrag enthalten sind. 1. Informationen über den Anlagefonds 1.1 Allgemeine Angaben zum Anlagefonds Der ist ein Anlagefond schweizerischen Rechts der Art «Übrige Fonds für traditionelle Anlagen» gemäss Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni Der Fondsvertrag wurde von der Fondsleitung aufgestellt und mit Zustimmung der Credit Suisse als Depotbank der Eidgenössischen Bankenkommission (heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA) unterbreitet und von dieser erstmals am 8. März 1988 genehmigt. Der Anlagefonds basiert auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), in dem sich die Fondsleitung verpflichtet, den Anleger nach Massgabe der von ihm erworbenen Fondsanteile am Anlagefonds zu betei ligen und diesen gemäss den Bestimmungen von Gesetz und Fondsvertrag selbständig und im eigenen Namen zu verwalten. Die Depotbank nimmt nach Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsvertrag übertragenen Aufgaben am Fondsvertrag teil. Gemäss Fondsvertrag steht der Fondsleitung das Recht zu, mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde jederzeit verschiedene Anteilsklassen zu schaffen, aufzuheben oder zu vereinigen. Der Anlagefonds ist nicht in Anteilsklassen unterteilt. 1.2 Anlageziel und Anlagepolitik des Anlagefonds Das Anlageziel des besteht hauptsächlich darin, den Gesamterfolg aus laufendem Ertrag, Wertveränderungen und Währungsergebnis zu optimieren. Um dieses Ziel zu erreichen, kann er weltweit Anlagen tätigen. Der überdurchschnittliche Gesamterfolg wird angestrebt durch eine zielgerichtete und dynamische Anlagepolitik, abgestützt auf fundamentale, wirtschaftliche und finanzanalytische Kriterien. Qualitätsmerkmale und längerfristige Ziele geniessen Vorrang gegenüber einer risikobehafteten kurzfristigen Performance optimierung. Dieser Anlagefonds investiert in erster Linie in Aktien, Obligationen und andere gemäss Fondsvertrag zulässige Anlagen. Benchmark des Anlagefonds ist der LiBOR CHF 3 Monate + 2%. Wesentliche Risiken des Anlagefonds: Bei der Auswahl der Anlagen werden die Aspekte Bonität, Wachstum und/oder Ertrag gegeneinander abgewogen. Anlagen in Effekten beinhalten Ertrags- und Gewinnchancen, bergen daneben indes stets auch Verlustrisiken. Letztere können kursbedingt und bei Anlagen, die nicht auf die Rechnungseinheit lauten währungsbedingt sein. Bei festverzinslichen Wert papieren und Wertrechten besteht ein zweifaches Risiko. Erstens, das Kursrisiko, welches sich insbesondere nach den Laufzeiten der für den Anlagefonds gehaltenen festverzinslichen Anlagen bemisst. Solche mit kürzeren Laufzeiten weisen in der Regel geringere Kursrisiken auf als festverzinsliche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Zweitens das Bonitätsrisiko, d.h. das mit einer Anlage verbundene Risiko der Zahlungsunfähigkeit von Schuldnern. Dieses kann auch bei einer besonders sorgfältigen Auswahl der zu erwerbenden Anlagen nie völlig ausgeschlossen werden. Die Fondsleitung ist stets bemüht, das Chancen-/Risiko-Profil der Anlagen zu optimieren, und setzt zu diesem Zweck moderne Analysemethoden ein. Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate und strukturierten Produkte höchstens 10% des Fondsvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen. Die Fondsleitung kann bis zu 35% des Fondsvermögens in Effekten oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen, wenn diese von einem Staat oder einer öffentlichrechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden.

7 Seite 7 Als Emittenten bzw. Garanten sind zugelassen: OECD-Staaten, Europäische Union (EU), EWG, Europarat, Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), Euro päische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, Europäische Investitionsbank (EIB), Interamerikanische Entwicklungsbank, Asiatische Entwicklungsbank, Afrikanische Entwicklungsbank, International Finance Corporation, Nordic Investment Bank und Eurofima (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial). Die Fondsleitung setzt Derivate im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des Fondsvermögens ein. Diese dürfen jedoch auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den Anlagezielen beziehungsweise zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Fonds führen. Aufgrund des vorgesehenen Einsatzes der Derivate qualifiziert sich diese kollektive Kapitalanlage als «einfacher Fonds». Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz I zur Anwendung (vereinfachtes Verfahren). Die Derivate bilden Teil der Anlagestrategie und werden nicht nur zur Absicherung von Anlageposi tionen eingesetzt. Es dürfen nur Derivat-Grundformen verwendet werden, d.h. Call- oder Put-Optionen, Swaps, Termingeschäfte (Futures und Forwards) und Credit Default Swaps (CDS), wie sie im Fondsvertrag näher beschrieben sind (vgl. 12). Die Derivate können an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt oder OTC (over-thecounter) abgeschlossen sein. Derivate unterliegen neben dem Markt- auch dem Gegenparteirisiko, d.h. dem Risiko, dass die Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann und dadurch einen finanziellen Schaden verursacht. Der Einsatz dieser Instrumente darf auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen weder eine Hebelwirkung (sog. Leverage) auf das Fondsvermögen ausüben noch einem Leerverkauf entsprechen. Anlagen in alternative Anlagen im Sinne von Teil II, 8 Ziff. 1 Bst. g des Fondsvertrages umfasst die direkte und/oder indirekte Anlage in Übrige Fonds für alterna tive Anlagen oder andere Hedge Funds (nachfolgend die «Hedge Funds»), indirekte Anlagen in Edelmetalle, indirekte Anlagen in Rohstoffe (Commodities), indirekte Anlagen in Immobilien und Infrastruktur wie auch indirekte Anlagen in Private Equity. Im Umfang, in welchem der Anlagefonds Anlagen in alternative Anlagen vornimmt, besteht ein erhöhtes Verlustrisiko. Detaillierte Angaben zur Anlagepolitik und deren Beschränkungen, der zulässigen Anlagetechniken und -instrumente (insbesondere derivative Finanzin strumente sowie deren Umfang) sind aus dem Fondsvertrag (vgl. Teil II, 7 15) ersichtlich. 1.3 Profil des typischen Anlegers Der Anlagefonds eignet sich für langfristig orientierte Anleger, die mit einem ausgewogenen und diversifizierten Portfolio eine attraktive Rendite erzielen wollen. 1.4 Für den Anlagefonds relevante Steuer vorschriften Der Anlagefonds besitzt in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Er unterliegt weder einer Ertrags- noch einer Kapitalsteuer. Die im Anlagefonds auf inländischen Erträgen abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann von der Fondsleitung für den Anlagefonds vollumfänglich zurückgefordert werden. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlage landes unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Anleger mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert. Der vom Anlagefonds zurückbehaltene und wieder angelegte Nettoertrag unterliegt der eidge nössischen Verrechnungssteuer (Quellensteuer) von 35%. In der Schweiz domizilierte Anleger können die in Abzug gebrachte Verrechnungssteuer durch Deklaration in der Steuererklärung resp. durch separaten Verrechnungssteuerantrag zurückfordern. Für qualifizierte Investoren bzw. Anleger kann das Meldeverfahren beantragt werden, sofern diese rückerstattungsberechtigt sind.

8 Seite 8 Im Ausland domizilierte Anleger können die Verrechnungssteuer nach dem allfällig zwischen der Schweiz und ihrem Domizilland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zurückfordern. Bei fehlendem Abkommen besteht keine Rückforderungsmöglichkeit. Aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie des Rates der Europäischen Union im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen und des im Rahmen der bilateralen Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU vereinbarten Abkommens ist die Schweiz unter bestimmten Bedingungen verpflichtet, auch einen Steuerrückbehalt auf Erträgen von Anlagefonds, und zwar sowohl bei Verkauf als auch bei Rückzahlung oder Einlösung der Fondsanteile zu erheben, die an natürliche Personen und bestimmte juristische Personen mit Steuerdomizil in einem EU-Mitgliedstaat geleistet werden. Der Steuerrückbehalt beträgt 35%. Der Steuerrückbehalt kann auf ausdrückliche Anweisung des Zinsempfängers durch eine freiwillige Meldung an den Fiskus des Steuerdomizils ersetzt werden. Ferner können sowohl Erträge als auch Kapital gewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach Person, welche die Anteile direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer sogenannten Zahlstellensteuer (bspw. abgeltende Quellensteuer, Europäische Zinsbesteuerung, Foreign Account Tax Compliance Act) unterliegen. Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und Praxis aus. Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Erlasse und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen für den Anleger beim Halten bzw. Kaufen oder Verkaufen von Fondsanteilen richten sich nach den steuergesetzlichen Vorschriften im Domizilland des Anlegers. Für diesbezügliche Auskünfte wenden sich Anleger an ihren Steuerberater. Der Anlagefonds hat folgende Steuerstatus Abgeltende Quellensteuer: Dieser Anlagefonds ist für die abgeltende Quellensteuer im Vereinigten Königreich und in Österreich nicht transparent, d.h. die Erhebung der abgeltende Quellensteuer basiert nicht auf den konkreten Steuerfaktoren des Anlagefonds (Fonds-Reporting), sondern wird aufgrund einer Ersatzbemessung erfolgen. EU-Zinsbesteuerung: Die ausgeschütteten Erträge und/oder der beim Verkauf bzw. der Rückgabe realisierte Zins unterliegen in der Schweiz der europäischen Zins besteuerung. FATCA: Der Anlagefonds ist bei den US-Behörden als Registered Deemed Compliant Financial Institution unter einem Model 2 IGA im Sinne der Sections des U.S. Internal Revenue Code (Foreign Account Tax Compliance Act, einschliesslich dies bezüglicher Erlasse, «FATCA») angemeldet. 2. Informationen über die Fondsleitung 2.1 Allgemeine Angaben zur Fondsleitung Für die Fondsleitung zeichnet die Schroder Investment Management (Switzerland) AG (vormals «Swiss Re Asset Management (Switzerland) AG») verantwortlich. Seit der Gründung im Jahre 1988 als Aktiengesellschaft ist die Fondsleitung mit Sitz in Zürich im Fondsgeschäft tätig. Die Höhe des gezeichneten Aktienkapitals der Fondsleitung beträgt am 31. Dezember 2013 CHF 1 Mio. Das Aktienkapital ist in Namenaktien eingeteilt und zu 100% einbezahlt. Die Fondsleitung ist eine 100% Tochtergesellschaft der Schroder International Holdings Limited. Mitglieder des Verwaltungsrates der Fondsleitung sind folgende Personen (mit Angabe sonstiger Tätigkeiten ausserhalb der Fondsleitung): Gavin Ralston Präsident Chairman EMEA and Global Head of Products Schroder Plc, London

9 Seite 9 Dr. Bruno H.Letsch Stephen J. Mills Benno Flury Vizepräsident Managing Director (Spezialprojekte) Schweizerische Rückversiche rungs-gesellschaft, Zürich Delegierter des Verwaltungsrates, Geschäftsführer Schroder Investment Management (Switzerland) AG, Zürich Mitglied Chief Investment Officer Nationale Suisse, Basel Philip S. Mallinckrodt Mitglied Group Head of Private Banking and Property Schroder Plc, London John Troiano Dirk Lohmann Mitglied Head of Global Institutional Business Schroder Plc, London Mitglied Chairman and Managing Partner Secquaero Advisors AG, Zürich Die Geschäftsführung der Fondsleitung setzt sich wie folgt zusammen: Stephen J. Mills Stefan Frischknecht Daniel Grünig Patrick Stampfli Geschäftsführer Stellvertretender Geschäftsführer, Mitglied der Geschäftsleitung Mitglied der Geschäftsleitung Mitglied der Geschäftsleitung Die Fondsleitung verwaltet in der Schweiz per 31. Dezember 2013 insgesamt sieben kollektive Kapital anlagen, wobei sich die Summe der ver walteten Vermögen auf CHF 1,830 Mia. belief. Weiter erbringt die Fondsleitung per 31. Dezember 2013 insbesondere die folgenden Dienstleistungen: Vermögensverwaltung für Dritte. Beratung Auf der Internetseite sind zusätzliche Informationen erhältlich. 2.2 Delegation weiterer Teilaufgaben Folgende weitere Teilaufgaben wurden delegiert: Buchhaltung Administrative Arbeiten zur Unterstützung der Fondsleitungsaktivitäten Operationelle Tätigkeiten zur Unterstützung der Vermögensverwaltung der Fonds Administrative Zusatzdienstleistungen im Bereich von Zeichnungen und Rücknahme von Anteilen. Die Buchhaltung ist an die Credit Suisse Funds AG, Zürich, Uetlibergstrasse 231, 8070 Zürich, delegiert. Die Credit Suisse Funds AG, Zürich, zeichnet sich durch ihre langjährige Erfahrung in der Erbringung von Dienstleistungen im Anlagefondsbereich und durch besondere Kenntnisse bei verwaltungstechnischen Aufgaben in den Bereichen der Buchhaltung aus. Die Credit Suisse Funds AG, Zürich ist letzlich eine 100% Tochtergesellschaft der Credit Suisse Group AG, Zürich. Die Credit Suisse AG ist eine 100% Tochtergesellschaft der Credit Suisse Group AG, Zürich. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Fondsleitung und der Credit Suisse Funds AG abgeschlossener Vertrag vom 16. Dezember Gewisse administrative Dienstleistungen zur Unterstützung der Fondsleitungsaktivitäten wurden an die Schroder Investment Management (Luxembourg) SA delegiert. Die Schroder Investment Management (Luxembourg) SA ist eine Fondsleitung nach luxemburgischen Recht und gehört zu 100% der Schroders plc. Der genaue Umfang der delegierten administrativen Dienstleistungen ist in einem Vertrag zwischen den Parteien geregelt.

10 Seite 10 Des Weiteren wurden operationelle Tätigkeiten zur Unterstützung der Vermögensverwaltung der kollektiven Kapitalanlage an die Schroder Investment Management Limited in London delegiert. Die Schroder Investment Management Limited ist eine Gesellschaft nach englischem Recht und gehört zu 100% der Schroders plc. Der genaue Umfang der delegierten operationellen Tätigkeiten ist in einem Vertrag zwischen den Parteien geregelt. Gewisse administrative Zusatzdienstleistungen im Bereich von Zeichnungen und Rücknahmen von Anteilen werden von der Schroder Investment Management (Luxembourg) S.A. in Zusammenarbeit mit Credit Suisse SA (Depotbank) und Credit Suisse Funds AG (Buchhaltung) erbracht. Die genaue Ausführung der delegierten administrativen Zusatzdienstleistungen ist in einer Vereinbarung zwischen den Parteien geregelt. 2.3 Ausübung von Gläubiger- und Mitgliedschaftsrechten Die Fondsleitung übt die mit den Anlagen der verwalteten Fonds verbundenen Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Anleger aus. Die Anleger erhalten auf Wunsch bei der Fondsleitung Auskunft über die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte. Bei anstehenden Routinegeschäften ist es der Fondsleitung freigestellt, die Mitgliedschaftsund Gläubigerrechte selber auszuüben oder die Ausübung an die Depotbank oder Dritte zu delegieren. Bei allen sonstigen Traktanden, welche die Interessen der Anleger nachhaltig tangieren könnten, wie namentlich bei der Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten, welche der Fondsleitung als Aktionärin oder Gläubigerin der Depotbank oder sonstiger ihr nahestehender juristischer Personen zustehen, übt die Fondsleitung das Stimmrecht selber aus oder erteilt ausdrückliche Weisungen. Sie darf sich dabei auf Informationen abstützen, die sie von der Depotbank, dem Portfolio Manager, der Gesellschaft oder Dritten erhält oder aus der Presse erfährt. Der Fondsleitung ist es freigestellt, auf die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte zu verzichten. 3. Informationen über die Depotbank Als Depotbank fungiert die Credit Suisse AG, Zürich. Die Bank wurde im Jahre 1856 als Aktien gesellschaft in Zürich gegründet. Die Credit Suisse AG ist eine 100% Tochtergesellschaft der Credit Suisse Group AG, Zürich. Die Credit Suisse AG ist eine im Asset Management, Investment Banking und Private Banking international tätige Universalbank. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- und Ausland mit der Aufbewahrung des Fondsvermögens beauftragen. Sie haftet dabei für die gehörige Sorgfalt bei deren Wahl und Instruktion sowie bei der Überwachung der dauernden Einhaltung der Auswahlkriterien. Die Dritt- und Sammelverwahrung bringt es mit sich, dass die Fondsleitung an den hinterlegten Wertpapieren nicht mehr das Allein-, sondern nur noch das Miteigentum hat. Die Depotbank ist bei den US-Steuerbehörden als «Reporting Financial Institution under a Model 2 IGA» im Sinne des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) «IGA Schweiz /USA» sowie der Sections des US Internal Revenue Code, einschliesslich diesbezüglicher Erlasse, angemeldet.» 4. Informationen über Dritte 4.1 Zahlstellen Zahlstelle ist die folgende Bank: Credit Suisse AG, Paradeplatz 8, CH-8001 Zürich mit sämtlichen Geschäftsstellen in der Schweiz. 4.2 Prüfgesellschaft Als Prüfgesellschaft amtet: PricewaterhouseCoopers AG, Birchstrasse 160, CH-8050 Zürich

11 Seite Weitere Informationen 5.1 Nützliche Hinweise Valorennummer ISIN Nr. CH Bloomberg SRGF SW Kotierung keine Rechnungsjahr 1. Januar 31. Dezember Rechnungseinheit Schweizer Franken Laufzeit unbegrenzt Anteile Inhabertitel (unverbrieft) Auf den Inhaber lautende und als Wertpapiere ausgestaltete Anteilscheine sind bis zum 30. Juni 2016 der Fondsleitung oder deren Beauftragten zu präsentieren, um in buchmässige Anteile der gleichen Klasse umgetauscht zu werden. Soweit am 1. Juli 2016 noch physische Inhaberanteile bestehen, erfolgt eine zwangsweise Rücknahme gemäss 5 Ziff. 5 Bst. a. Sollten solche Anteile nicht innerhalb dieser Zeit zurückgegeben worden sein, wird umgehend ein den Anteilscheinen entsprechender Betrag im Gegenwert in Schweizer Franken für die betreffenden Anleger hinterlegt. Ausgabe und Rücknahme von Anteilen an jedem Bankwerktag in Zürich Verwendung der Erträge Thesaurierung (im Fonds zur Wiederanlage zurückbehalten) Kurspublikation Swiss Fund Data ( Kurse können daneben in durch die Fondsleitung bestimmten Zeitungen, Zeitschriften bzw. elektronischen Medien publiziert werden. Publikationsorgane für Swiss Fund Data Mitteilungen an die ( Anleger Weitere Publikationen Periodische Berichte (Jahres- und Halbjahresberichte, Monatsübersichten) 5.2 Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen Fondsanteile werden an jedem Bankwerktag (Montag bis Freitag) ausgegeben oder zurückgenommen. Keine Ausgabe oder Rücknahme findet an schweizerischen Feiertagen (Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr, Nationalfeiertag etc.) statt sowie an Tagen, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds geschlossen sind oder wenn ausserordentliche Verhältnisse im Sinn von 17 Ziff. 4 des Fondsvertrages vorliegen. Zeichnungs- und Rücknahmeanträge, die bis spätestens Uhr an einem Bankwerktag (Auftragstag) bei der Depotbank vorliegen, werden am nächsten Bankwerktag (Bewertungstag) auf der Basis des an diesem Tag berechneten Inventarwerts abgewickelt. Der zur Abrechnung gelangende Nettoinventarwert ist somit im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht bekannt (Forward Pricing). Er wird am Bewertungstag aufgrund der Schlusskurse des Auftragstags berechnet. Der Nettoinventarwert eines Anteils ergibt sich aus dem Verkehrswert des Fondsvermögens, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten des Anlagefonds, dividiert durch die Anzahl der sich im Umlauf befindlichen Anteile. Er wird auf einen Hundertstel CHF ge rundet. Der Ausgabepreis ergibt sich aus dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert zuzüglich der Ausgabekommission. Die Höhe der Ausgabekommission ist aus der nachfolgenden Ziff. 5.3 ersichtlich. Der Rücknahmepreis ergibt sich aus dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert, abzüglich der Rücknahmekommission. Die Höhe der Rücknahmekommission ist aus der nachfolgenden Ziff. 5.3 ersichtlich. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die dem Anlagefonds aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden dem Fondsvermögen belastet. Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buch mässig geführt. Die Auslieferung von auf den Inhaber lautenden Anteilscheinen ist nicht zulässig. Wurden Anteilscheine ausgegeben, so sind diese im Falle eines Rücknahmeantrags zurückzugeben.

12 Seite Vergütungen und Nebenkosten Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger (Auszug aus 18 des Fondsvertrages) Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, Depotbank und/oder Vertriebsträgern im In- und Ausland höchstens 5,00% Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, Depotbank und/oder Vertriebsträgern im In- und Ausland keine Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Fondsvermögens (Auszug aus 19 des Fondsvertrages) Verwaltungskommission der Fondsleitung Diese wird verwendet für die Leitung, das Asset Management und den Vertrieb des Anlagefonds. Depotbankkommission der Depotbank höchstens 1,50% p.a. höchstens 0,15% p.a. Zusätzlich können dem Anlagefonds die weiteren in 19 des Fondsvertrages aufgeführten Vergütungen und Nebenkosten in Rechnung gestellt werden. Die effektiv angewandten Sätze sind jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. Die Fondsleitung kann aus dem Bestandteil Vertrieb an die folgenden institutionellen Anleger, welche bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Fondsanteile für Dritte halten, Rückvergütungen bezahlen: Lebensversicherungsgesellschaften Pensionskassen und andere Vorsorgeeinrichtungen Anlagestiftungen Schweizerische Fondsleitungen Ausländische Fondsleitungen und -gesellschaften Investmentgesellschaften. Sodann kann die Fondsleitung aus dem Bestandteil Vertrieb an die nachstehend bezeichneten Vertriebsträger und -partner Bestandespflegekommissionen bezahlen: bewilligte Vertriebsträger Fondsleitungen, Banken, Effektenhändler, die Schweizerische Post sowie Versicherungsgesellschaften Vertriebspartner, die Fondsanteile ausschliesslich bei institutionellen Anlegern mit professioneller Tresorerie platzieren Vermögensverwalter. Total Expense Ratio und Portfolio Turnover Rate Der Koeffizient der gesamten, laufend dem Fondsvermögen belasteten Kosten (Total Expense Ratio, TER) betrug: 2011: 0,92% 2012: 1,01% 2013: 0,96% Die Umschlagshäufigkeit des Portfolios (Portfolio Turnover Rate, PTR) betrug: 2011: 80,40% 2012: 109,15% 2013: 127,23% Anlagen in verbundene kollektive Kapitalanlagen Bei Anlagen in kollektive Kapitalanlagen, welche die Fondsleitung unmittelbar oder mittelbar selbst verwaltet, oder die von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Fondsleitung durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen verbunden ist, wird keine Ausgabe- und Rücknahmekommission und nur eine reduzierte Verwaltungskommission gemäss 19 Ziff. 5 des Fondsvertrages belastet.

13 Seite 13 Gebührenteilungsvereinbarungen und geldwerte Vorteile («soft commissions») Die Fondsleitung hat keine Gebührenteilungsvereinbarungen geschlossen. Die Fondsleitung hat keine Vereinbarungen bezüglich Retrozessionen in Form von so genannten»soft commissions» geschlossen. 5.4 Publikationen des Anlagefonds Weitere Informationen über den Anlagefonds sind im letzten Jahres- bzw. Halbjahresbericht enthalten. Zudem können aktuellste Informationen im Internet unter institutionell abgerufen werden. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die wesentlichen Informationen für die Anleger und die Jahres- bzw. Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und allen Vertriebs trägern kostenlos bezogen werden. Bei einer Fondsvertragsänderung, einem Wechsel der Fondsleitung oder der Depotbank sowie der Auflösung des Anlagefonds erfolgt die Veröffent lichung durch die Fondsleitung auf Swiss Fund Data ( Ausgabe- und Rücknahmepreise bzw. der Netto inventarwert pro Anteil mit dem Hinweis «exklusive Kommissionen» werden an jedem Tag, an welchem Ausgaben und Rücknahmen von Fondsanteilen getätigt werden, mindestens aber jede Woche dienstags bis samstags in der Neuen Zürcher Zeitung veröffentlicht. Weitere Publikationen können in durch die Fondsleitung bestimmten Zeitungen, Zeitschriften bzw. elektronischen Medien erfolgen. 5.5 Verkaufsrestriktionen Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen dieses Anlagefonds im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur Anwendung. a) Für folgendes Land liegt eine Vertriebs bewilligung vor: Schweiz. b) Anteile dieses Anlagefonds dürfen innerhalb der USA weder angeboten, verkauft noch ausge liefert werden. Anteile dieses Anlagefonds dürfen Bürgern der USA oder Personen mit Wohnsitz in den USA und/oder anderen natürlichen oder juristischen Personen, deren Einkommen und/ oder Ertrag, ungeachtet der Herkunft, der US Einkommenssteuer unterliegt, sowie Personen, die gemäss Regulation S des US Securities Act von 1933 und/oder dem US Commodity Exchange Act in der jeweils aktuellen Fassung als US-Personen gelten, weder angeboten noch verkauft oder ausgeliefert werden. Sollten Sie Fragen bezüglich Ihrem Status haben, sprechen Sie bitte mit Ihrem Finanz- oder sonstigen Fachberater. Die Fondsleitung und die Depotbank können gegenüber natürlichen oder juristischen Personen in bestimmten Ländern und Gebieten den Verkauf, die Vermittlung oder Übertragung von Anteilen untersagen oder beschränken. 5.6 Ausführliche Bestimmungen Alle weiteren Angaben zum Anlagefonds wie zum Beispiel die Bewertung des Fondsvermögens, die Aufführung sämtlicher dem Anleger und dem Anlagefonds belasteten Vergütungen und Nebenkosten sowie die Verwendung des Erfolges gehen im Detail aus dem Fondsvertrag hervor.

14 Seite 14 Anhang 1 Anlagerichtlinien BVV2 Im Rahmen der Auswahl der Anlagen beachtet die Fondsleitung die jeweils für Finanzanlagen von Vorsorgeeinrichtungen geltenden Anlagevorschriften des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und seiner Ausführungsverordnungen (zur Zeit Art. 54 ff. der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2)). Die Anlage vorschriften und -beschränkungen dieses Vertrags stimmen grundsätzlich mit den einschlägigen Vorschriften von Art. 54 ff. BVV2 überein und die BVV2-Vorschriften werden durch die Fondsleitung vollumfänglich eingehalten. Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapital anlagen und die Bestimmungen dieses Fondsvertrags, die weniger einschränkenden Bestimmungen der BVV2 stets vorgehen.

15 Seite 15 Teil 2 Fondsvertrag I. Grundlagen 1 Bezeichnung; Firma und Sitz von Fondsleitung und Depotbank 1. Unter der Bezeichnung besteht ein vertraglicher Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art «Übrige Fonds für traditionnelle Anlagen» (der «Anlagefonds») im Sinne von Art. 25 ff. i.v.m. Art. 68 ff. des Bundesgesetzes über die kollek tiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG). 2. Fondsleitung ist die Schroder Investment Management (Switzerland) AG, Zürich. II. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien 3. Depotbank ist die Credit Suisse AG, Zürich. 2 Der Fondsvertrag Die Rechtsbeziehungen zwischen Anlegern einerseits und Fondsleitung sowie Depotbank andererseits werden durch den vorliegenden Fondsvertrag und die einschlägigen Bestimmungen der Kollektivanlagengesetzgebung geordnet. 3 Die Fondsleitung 1. Die Fondsleitung verwaltet den Anlagefonds für Rechnung der Anleger selbständig und in eigenem Namen. Sie entscheidet insbesondere über die Ausgabe von Anteilen, die Anlagen und deren Bewertung. Sie berechnet den Nettoinventarwert und setzt Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie Gewinnausschüttungen fest. Sie macht alle zum Anlagefonds gehörenden Rechte geltend. 2. Die Fondsleitung und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über den Anlagefonds. Sie legen sämtliche den Anlegern direkt oder indirekt belasteten Gebühren und Kosten sowie deren Verwendung offen; über Entschädigungen für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen in Form von Provisionen, Courtagen und anderen geldwerten Vorteilen informieren sie die Anleger vollständig, wahrheitsgetreu und verständlich. 3. Die Fondsleitung kann die Anlageentscheide sowie Teilaufgaben delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. Die Fondsleitung beauftragt ausschliesslich Personen, die für die einwandfreie Ausführung der Aufgabe qualifiziert sind, und stellt die Instruktion sowie Überwachung und Kontrolle der Durchführung des Auftrages sicher. Die Anlageentscheide dürfen nur an Vermögensverwalter delegiert werden, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen. Verlangt das ausländische Recht eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit den ausländischen Aufsichtsbehörden, so darf die Fondsleitung die Anlageentscheide nur an einen Vermögensverwalter im Ausland delegieren, wenn eine solche Verein barung zwischen der FINMA und den für die betreffenden Anlageentscheide relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht. Für Handlungen der Beauftragten haftet die Fondsleitung wie für eigenes Handeln. 4. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank eine Änderung dieses Fondsvertrages bei der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einreichen (siehe 26). 5. Die Fondsleitung kann den Anlagefonds mit anderen Anlagefonds gemäss den Bestimmungen von 24 vereinigen oder gemäss den Bestimmungen von 25 auflösen. 6. Die Fondsleitung hat Anspruch auf die in den 18 und 19 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.

16 Seite 16 4 Die Depotbank 1. Die Depotbank bewahrt das Fondsvermögen auf. Sie besorgt die Ausgabe und Rücknahme der Fondsanteile sowie den Zahlungsverkehr für den Anlagefonds. 2. Die Depotbank und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über den Anlagefonds. Sie legen sämtliche den Anlegern direkt oder indirekt belasteten Gebühren und Kosten sowie deren Verwendung offen; über Entschädigungen für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen in Form von Provisionen, Courtagen und anderen geldwerten Vorteilen informieren sie die Anleger vollständig, wahrheitsgetreu und verständlich. 3. Die Depotbank ist für die Konto- und Depot führung des Anlagefonds verantwortlich, kann aber nicht selbständig über dessen Vermögen verfügen. 4. Die Depotbank gewährleistet, dass ihr bei Geschäften, die sich auf das Vermögen des Anlagefonds beziehen, der Gegenwert innert der üblichen Fristen übertragen wird. Sie benachrichtigt die Fondsleitung, falls der Gegenwert nicht innert der üblichen Frist erstattet wird, und fordert von der Gegenpartei Ersatz für den betroffenen Vermögenswert, sofern dies möglich ist. 5. Die Depotbank führt die erforderlichen Aufzeichnungen und Konten so, dass sie jederzeit die verwahrten Vermögensgegenstände der einzelnen Anlagefonds voneinander unterscheiden kann. Die Depotbank prüft bei Vermögensgegenständen, die nicht in Verwahrung genommen werden können, das Eigentum der Fondsleitung und führt darüber Aufzeichnungen. 6. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- oder Ausland mit der Aufbewahrung des Fondsvermögens beauftragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Sie prüft und überwacht, ob der von ihr beauftragte Dritt- oder Sammelverwahrer: a) über eine angemessene Betriebsorgani sation, finanzielle Garantien und die fachlichen Qualifikationen verfügt, die für die Art und die Komplexität der Vermögensgegenstände, die ihm anvertraut wurden, erforderlich sind; b) einer regelmässigen externen Prüfung unterzogen und damit sichergestellt wird, dass sich die Finanzinstrumente in seinem Besitz befinden; c) die von der Depotbank erhaltenen Vermögensgegenstände so verwahrt, dass sie von der Depotbank durch regelmässige Bestandesabgleiche zu jeder Zeit eindeutig als zum Fondsvermögen gehörend identifiziert werden können; d) die für die Depotbank geltenden Vorschriften hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer delegierten Aufgaben und der Vermeidung von Interessenkollisionen einhält. Die Depotbank haftet für den durch den Beauftragten verursachten Schaden, sofern sie nicht nachweisen kann, dass sie bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Der Prospekt enthält Ausführungen zu den mit der Übertragung der Aufbewahrung auf Dritt- und Sammelverwahrer verbundenen Risiken. Für Finanzinstrumente darf die Übertragung im Sinne des vorstehenden Absatzes nur an beaufsichtige Dritt- oder Sammelverwahrer erfolgen. Davon ausgenommen ist die zwingende Verwahrung an einem Ort, an dem die Übertragung an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere aufgrund zwingender Rechtsvorschriften oder der Modalität des Anlageprodukts. Die Anleger sind im Prospekt über die Aufbewahrung durch nicht beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer zu informieren. 7. Die Depotbank sorgt dafür, dass die Fondsleitung das Gesetz und den Fondsvertrag beachtet. Sie prüft, ob die Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile sowie die Anlageentscheide Gesetz und Fondsvertrag entsprechen und ob der Erfolg nach Massgabe des Fondsvertrags verwendet wird. Für die Auswahl der Anlagen, welche die Fondsleitung im Rahmen der Anlagevorschriften trifft, ist die Depotbank nicht verantwortlich.

17 Seite Die Depotbank ist für die Aufbewahrung der Vermögen der Zielfonds, in welche einzelne Teilvermögen investieren, nicht ver antwortlich, es sei denn, ihr wurde diese Aufgabe übertragen. 9. Die Depotbank hat Anspruch auf die in den 18 und 19 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. 5 Die Anleger 1. Der Kreis der Anleger ist nicht beschränkt. 2. Die Anleger erwerben mit Vertragsabschluss und der Einzahlung in bar eine Forderung gegen die Fondsleitung auf Beteiligung am Vermögen und am Ertrag des Anlagefonds. Die Forderung der Anleger ist in Anteilen begründet. 3. Die Anleger sind nur zur Einzahlung des von ihnen gezeichneten Anteils in den Anlagefonds verpflichtet. Ihre persönliche Haftung für Verbindlichkeiten des Anlagefonds ist ausgeschlossen. 4. Die Anleger erhalten bei der Fondsleitung jederzeit die erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen für die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Machen die Anleger ein Interesse an näheren Angaben über einzelne Geschäfte der Fondsleitung wie die Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten oder über das Riskmanagement geltend, so erteilt ihnen die Fondsleitung auch darüber jederzeit Auskunft. Die Anleger können beim Gericht am Sitz der Fondsleitung verlangen, dass die Prüfgesellschaft oder eine andere sachverständige Person den abklärungsbedürftigen Sachverhalt untersucht und ihnen darüber Bericht erstattet. 5. Die Anleger können den Fondsvertrag jederzeit kündigen und die Auszahlung ihres Anteils am Anlagefonds in bar verlangen. 6. Die Anteile eines Anlegers müssen durch die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank zum jeweiligen Rücknahmepreis zwangs weise zurückgenommen werden, wenn: a) dies zur Wahrung des Rufes des Finanz platzes, namentlich zur Bekämpfung der Geldwäscherei, erforderlich ist; b) der Anleger die gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen zur Teilnahme an diesem Anlagefonds nicht mehr erfüllt. 7 Auf den Inhaber lautende und als Wertpapiere ausgestaltete Anteilscheine sind bis zum 30. Juni 2016 der Fondsleitung oder deren Beauftragten zu präsentieren, um in buchmässige Anteile der gleichen Klasse umgetauscht zu werden. Soweit am 1. Juli 2016 noch physische Inhaberanteile bestehen, erfolgt eine zwangsweise Rücknahme gemäss 5 Ziff. 6 Bst. a. Sollten solche Anteile nicht innerhalb dieser Zeit zurückgegeben worden sein, wird umgehend ein den Anteilscheinen entsprechender Betrag im Gegenwert in Schweizer Franken für die betreffenden Anleger hinterlegt. 8. Zusätzlich können die Anteile eines Anlegers durch die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank zum jeweiligen Rücknahmepreis zwangsweise zurückgenommen werden, wenn: a) die Beteiligung des Anlegers am Anlagefonds geeignet ist, die wirtschaftlichen Interessen der übrigen Anleger massgeblich zu beeinträchtigen, insbesondere wenn die Beteiligung steuerliche Nachteile für den Anlagefonds im In- oder Ausland zeitigen kann; b) Anleger ihre Anteile in Verletzung von Bestimmungen eines auf sie anwendbaren in- oder ausländischen Gesetzes, dieses Fondsvertrags oder des Prospekts erworben haben oder halten; c) die wirtschaftlichen Interessen der Anleger beeinträchtigt werden, insbesondere in Fällen, wo einzelne Anleger durch systema tische Zeichnungen und unmittelbar darauf folgende Rücknahmen Vermögensvorteile zu erzielen versuchen, indem sie Zeitunterschiede zwischen der Festlegung der Schlusskurse und der Bewertung des Fondsvermögens ausnutzen (Market Timing).

18 Seite 18 6 Anteile und Anteilsklassen 1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichts behörde jederzeit verschiedene Anteilsklassen schaffen, aufheben oder vereinigen. Alle Anteilsklassen berechtigen zur Beteiligung am ungeteilten Fondsvermögen, welches seinerseits nicht segmentiert ist. Diese Beteiligung kann aufgrund klassenspezifischer Kostenbelastungen oder Ausschüttungen oder aufgrund klassenspezifischer Erträge unterschiedlich ausfallen und die verschiedenen Anteilsklassen können deshalb einen unterschiedlichen Nettoinventarwert pro Anteil aufweisen. Für klassenspezifische Kostenbelastungen haftet das Vermögen des Anlagefonds als Ganzes. 2. Die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen wird im Publikations organ bekannt gemacht. Nur die Vereinigung gilt als Änderung des Fondsvertrages im Sinne von Die verschiedenen Anteilsklassen können sich namentlich hinsichtlich Kostenstruktur, Referenz währung, Währungsabsicherung, Ausschüttung oder Thesaurierung der Erträge, Mindestanlage sowie Anlegerkreis unterscheiden. Vergütungen und Kosten werden nur derjenigen Anteilsklasse belastet, der eine bestimmte Leistung zukommt. Vergütungen und Kosten, die nicht eindeutig einer Anteilsklasse zuge ordnet werden können, werden den einzelnen Anteilsklassen im Verhältnis zum Fondsvermögen belastet. 4. Der Anlagefonds ist nicht in Anteilsklassen unterteilt. 5. Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buch mässig geführt. Der Anleger ist nicht berechtigt, die Aushändigung eines auf den Namen oder den Inhaber lautenden Anteilscheines zu verlangen. III. Richtlinien der Anlagepolitik 6. Die Fondsleitung ist verpflichtet, Anleger, welche die Voraussetzungen zum Halten einer Anteilsklasse nicht mehr erfüllen, aufzufordern, ihre Anteile innert 30 Kalendertagen im Sinne von 17 zurückzugeben, an eine Person zu übertragen, die die genannten Voraussetzungen erfüllt oder in Anteile einer anderen Klasse umzutauschen, deren Bedingungen sie erfüllen. Leistet der Anleger dieser Aufforderung nicht Folge, kann die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank entweder einen zwangsweisen Umtausch in eine andere Anteilsklasse dieses Anlagefonds oder, sofern dies nicht möglich ist, eine zwangsweise Rücknahme im Sinne von 5 Ziff. 6 der betreffenden Anteile vornehmen. A Anlagegrundsätze 7 Einhaltung der Anlagevorschriften 1. Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen beachtet die Fondsleitung im Sinne einer ausgewogenen Risikoverteilung die nachfolgend aufgeführten prozentualen Beschränkungen. Diese beziehen sich auf das Fondsvermögen zu Verkehrswerten und sind ständig einzuhalten. 2. Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden. Werden Beschränkungen in Verbindung mit Derivaten gemäss 12 nachstehend durch eine Veränderung des Deltas verletzt, so ist der ordnungsgemässe Zustand unter Wahrung der Interessen der Anleger spätestens innerhalb von drei Bankwerktagen wieder herzustellen. 8 Anlagepolitik 1. Die Fondsleitung kann das Vermögen dieses Anlagefonds in die nachfolgenden Anlagen investieren. Die mit diesen Anlagen verbundenen Risiken sind im Prospekt offen zu legen. a) Effekten, das heisst massenweise ausgegebene Wertpapiere und nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, und die ein Beteiligungs- oder Forderungsrecht oder das Recht verkörpern, solche Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, wie namentlich Warrants. Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem

19 Seite 19 Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum offen stehenden Markt zugelassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen oder in die Beschränkungsregel von Ziff. 1 Bst. h einzubeziehen. b) Derivate, wenn ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Derivate gemäss Bst. b, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. d, Geldmarktinstrumente gemäss Bst. e, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Währungen, Massenwaren (Commodities) oder Edelmetalle zugrunde liegen. Derivate sind entweder an einer Börse oder an einem andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt. Anlagen in OTC-Derivate (OTC-Geschäfte) sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-Derivate täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss 12 eingesetzt werden. c) Strukturierte Produkte, wenn ihnen als Basis werte Effekten gemäss Bst. a, Derivate gemäss Bst. b, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. d, Geldmarktinstrumente gemäss Bst. e, Finanzin dizes, Zinssätze, Wechselkurse, Währungen, Massen waren (Commodities) oder Edelmetalle zugrunde liegen. Strukturierte Produkte sind entweder an einer Börse oder an einem andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt. Anlagen in OTC-Strukturierte Produkte (OTC-Geschäfte) sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-Strukturierte Produkte täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. d) Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds), wenn (i) für diese Zielfonds in Bezug auf Zweck, Organisation, Anlagepolitik, Anlegerschutz, Risikoverteilung, getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, Kreditaufnahme, Kreditgewährung, Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, Ausgabe und Rücknahme der Anteile und Inhalt der Halbjahres- und Jahresberichte gleichwertige Bestimmungen gelten wie für «Übrige Fonds für traditionelle Anlagen» und (ii) diese Zielfonds im Sitzstaat als kollektive Kapitalanlagen zugelassen sind und dort einer dem Anlegerschutz dienenden, der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht unterstehen, und die internationale Amtshilfe gewährleistet ist. In Abweichung zu dieser Bestimmung sind in beschränktem Umfang Anlagen in nichttraditionelle Anlagen gemäss Bst. g und h möglich, für welche die vorgenannten Anforderungen (insbesondere betreffend gleichwertige Aufsicht) unter Umständen nicht erfüllt sind. e) Geldmarktinstrumente, wenn diese liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur erworben werden, wenn die Emission oder der Emittent Vorschriften über den Gläubiger- und den Anlegerschutz unterliegt und wenn die Geldmarktinstrumente von Emittenten gemäss Art. 74 Abs. 2 KKV begeben oder garantiert sind. f) Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei Banken, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder in einem anderen Staat, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist. g) Alternative Anlagen, wobei das Vermögen dieses Anlagefonds in die folgenden alternativen Anlagen (auch kombiniert) investiert werden kann: (i) Direkte und/oder indirekte Anlagen in Übrige Fonds für alternative Anlagen oder andere Hedge Funds (nachfolgend die «Hedge Funds»). Anteile bzw. Aktien von Hedge Funds, die aufgrund ihrer Anlagepolitik bzw. ihrer Anlagen als «Hedge Funds» gelten, und die entweder nach dem Multi Manager-Prinzip verwaltet werden oder Fund of Hedge Funds sind. Zudem sind auch indirekte Anlagen in Zertifikate, Baskets oder andere Instrumente mit ähnlicher Funktion von Emittenten weltweit zulässig, denen direkt oder indirekt Hedge Funds zugrunde liegen und die an einer Börse, an einem geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt werden. Viele Hedge Funds können uneingeschränkt derivative Finanzinstrumente einsetzen und alternative Anla-

20 Seite 20 gestrategien verfolgen, was mit besonderen Risiken verbunden sein kann. (ii) Indirekte Anlagen in Edelmetalle. Anteile bzw. Aktien an anderen kollektiven Kapitalanlagen, die überwiegend in Edelmetalle anlegen, und/oder Zertifikate, Baskets oder andere Instrumente mit ähnlicher Funktion von Emittenten weltweit, denen direkt oder indirekt Edelmetalle zugrunde liegen und die an einer Börse, an einem geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt werden. Die Fondsleitung stellt sicher, dass es im Rahmen von indirekten Anlagen in Edelmetallen nicht zu physischen Lieferungen der zugrunde liegenden Edelmetalle kommt. Bei Anlagen in Edelmetalle handelt es sich um nicht-traditionelle Anlagen, welche mit erhöhten Risiken verbunden sein können. (iii) Indirekte Anlagen in Rohstoffe (Commodities). Anteile bzw. Aktien an anderen kollektiven Kapitalanlagen, die überwiegend in Rohstoffe (z.b. Industriemetalle, Energie (Öl, Gas), Agrargüter) anlegen, und/oder Zertifikate, Baskets oder andere Instrumente mit ähnlicher Funk tion von Emittenten weltweit, denen direkt oder indirekt Rohstoffe im vorgenannten Sinne zugrunde liegen und die an einer Börse, an einem geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt werden. Die Fondsleitung stellt sicher, dass es im Rahmen von indirekten Anlagen in Rohstoffen nicht zu physischen Lieferungen der zugrunde liegenden Rohstoffe kommt. Bei Anlagen in Rohstoffen handelt es sich um nicht-traditionelle Anlagen, welche mit erhöhten Risiken verbunden sein können. (iv) Indirekte Anlagen in Immobilien und Infrastruktur. Anteile bzw. Aktien an anderen kollektiven Kapitalanlagen, die überwiegend in Immobilien und/oder Infrastruktur anlegen, und/oder Zertifikate, Baskets oder andere Instrumente mit ähnlicher Funktion von Emittenten weltweit, denen direkt oder indirekt Immobilienanlagen und/oder Infrastruktur zugrunde liegen und die an einer Börse, an einem geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt werden. Der direkte Erwerb von Immobilien ist ausgeschlossen. Bei Anlagen in Immobilien und Infrastruktur handelt es sich um nicht-traditionelle Anlagen, welche mit erhöhten Risiken verbunden sein können. (v) Indirekte Anlagen in Private Equity. Private Equity Anlagen sind Beteiligungen an Gesellschaften, die nicht kotiert sind oder nicht regelmässig gehandelt werden. Die indirekte Anlage erfolgt über den Erwerb von Anteilen bzw. Aktien an anderen kollektiven Kapitalanlagen, die überwiegend in Private Equity anlegen, und/oder von Zertifikaten, Baskets oder anderen Instrumenten mit ähnlicher Funktion von Emittenten weltweit, denen Private Equity Anlagen zugrunde liegen und die an einer Börse, an einem geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt werden. h) Andere als die vorstehend in Bst. a bis g genannten Anlagen insgesamt bis höchstens 10% des Fondsvermögens; nicht zulässig sind (i) direkte Anlagen in Edelmetallen, Waren und Waren papiere sowie (ii) Leer verkäufe von Anlagen nach Bst. a bis e vorstehend. 2. Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel: a) bis zu 100% des Fondsvermögens in: auf alle Währungen lautende Obligationen (inklusive Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen), Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und Forderungsrechte von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern; und/oder b) höchstens 50% des Fondsvermögens in: Beteiligungswertpapiere und -wertrechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und ähnliches) von Unternehmen weltweit; und/oder c) höchstens 49% des Fondsvermögens in: Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die ihr Vermögen in oben unter 8 Ziff. 1 Bst. a bis f erwähnte Anlagen investieren; und/oder d) höchstens 25% des Fondsvermögens in: Bankguthaben; und/oder e) höchstens 15% des Fondsvermögens in: Derivate (einschliesslich Warrants und Terminkontrakte) auf oben unter 8 Ziff. 1 Bst. a, b, d und e erwähnte Anlagen sowie auf Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Währungen, Massenwaren (Commodities) oder Edelmetalle; und/oder alternative Anlagen gemäss 8 Ziff. 1 Bst. g; und/oder

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