DEUTSCHER BAUERNVERBAND

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1 DEUTSCHER BAUERNVERBAND Biopatente: Fragen und Antworten Das Thema "Biopatente" wird zunehmend kontrovers diskutiert, sowohl auf nationaler, wie auch auf europäischer und internationaler Ebene. Hintergrund ist die steigende Anzahl von Patentanträgen und erteilten Patenten im biotechnologischen Bereich. Am 6. Juli1998 wurde die EU- Biopatentrichtlinie verabschiedet. Schon damals waren die Regelungen hoch umstritten. Heute zeigt sich, dass die unklaren Formulierungen der Richtlinie entgegen der ursprünglichen Intention die weitreichende Patentierung von genetischem Material und Züchtungsverfahren ermöglichen. Dadurch wird die freie Verfügbarkeit des weltweiten Genpools zugunsten von Monopolstellungen einzelner eingeschränkt. Der DBV informiert darüber, was sich hinter dem Begriff Biopatente verbirgt, welche Folgen Biopatente für die Landwirtschaft haben können und welche Position der DBV vertritt. Was sind Patente? Patente werden auf Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Patente dienen dem Schutz des geistigen Eigentums. Mit ihnen erhält der Patentinhaber das zeitlich befristete Recht, Wettbewerbern die Benutzung der patentierten Erfindung zu verbieten bzw. gegen Lizenzgebühr zu gestatten. Patente sind vom Staat als Anreiz für Innovationen bzw. wissenschaftlichen Fortschritt gedacht und sind grundsätzlich ein wichtiges Instrument, um Forschung und Entwicklung zu fördern. Wer erteilt Patente? Die Erteilung von Patenten erfolgt durch nationale und überstaatliche Patentämter. Zu letzteren gehört das Europäische Patentamt in München, welches Patente für das Hoheitsgebiet von bis zu 37 europäischen Staaten erteilen kann. Das Europäische Patentamt entscheidet nach einem einheitlichen Verfahren über Anträge auf der Grundlage des europäischen Patentübereinkommens (EPÜ). Es erteilt Patentschutz für einzelne Erfinder wie Unternehmen und in den verschiedenen Fachgebieten, darunter auch im Bereich der Biotechnologie. Bei Patenten auf diesem Gebiet spricht man von sogenannten Biopatenten.

2 2 Welche Erfindungen werden durch ein Biopatent geschützt? Das Europäische Patentamt patentiert: 1. Biologisches Material (z.b. Gensequenzen), das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, wenn dessen Eigenschaften erstmals beschrieben werden, auch wenn es zuvor schon in der Natur vorhanden war. 2. Pflanzen oder Tiere, wenn die Ausführungen der Erfindung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrassen beschränkt ist, 3. Mikrobiologische oder sonstige biotechnische Verfahren oder ein durch diese Verfahren gewonnenes Erzeugnis, sofern es sich dabei nicht um eine Pflanzensorte oder Tierrasse handelt. Keine Patente gibt es u.a. auf Pflanzensorten und Tierrassen und im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren. Wie ist das Verhältnis zwischen Biopatenten und Gentechnik? Biopatente können gentechnische Verfahren und gentechnisch veränderte Produkte betreffen, sie müssen es aber nicht. Unter den Begriff Biopatente fällt auch die Patentierung von neuen biotechnologischen Verfahren, die nicht zwangsläufig gentechnisch veränderte Organismen betreffen. Ein Beispiel ist das sogenannte Spermasexing, das als technologisches Verfahren im Bereich der Biologie patentiert ist, jedoch nicht zur Produktion von gentechnisch veränderten Tieren führt. Andererseits wird zunehmend versucht, Biopatente auf nicht genetisch veränderte Tiere und Pflanzen zu beantragen. Ein Beispiel dafür ist das Patent auf das äthiopische Getreide TEFF (s.u.). Die Diskussion über die Themenbereiche Biopatente und Gentechnik sollte daher nicht vermengt werden. Welche Folgen haben Biopatente für Landwirtschaft und Züchtung? Problematisch ist, dass das Patentrecht dem Inhaber ein Ausschließlichkeitsrecht gewährt. Das bedeutet, er kann Dritte von der Nutzung ausschließen oder diese nur gegen Lizenz gestatten. Dies konterkariert das die Züchtung prägende Open Source - System, also die freie Verfügbarkeit genetischer Ressourcen für jedermann. Der DBV befürchtet, dass hmit der Patentierung von Tieren, Pflanzen oder herkömmlichen Züchtungsverfahren Pflöcke eingeschlagen werden, die später nicht mehr rückholbar sind. Eine Einschränkung des Zugriffs auf den weltweiten Genpool und die optimalen Züchtungsverfahren können sich Landwirtschaft und Gesellschaft vor dem Hintergrund der anstehenden Herausforderungen (Klimawandel, steigende Weltbevölkerung, zunehmender Bedarf an erneuerbaren Rohstoffen etc.) jedoch nicht leisten. Für Pflanzen- und Tierzüchter ist daneben von Bedeutung, dass mit dem Instrument der Patentierung bestimmte Verfahren zur Weiter- und Neuzucht eingeschränkt oder deren

3 3 Nutzung verteuert werden können. Zuchtunternehmen wenden heute schon erhebliche Ressourcen zur Beobachtung von Patentanmeldungen und gegebenenfalls zum Bestreiten von Einspruchsverfahren auf. Schließlich kann durch drohende Lizenzzahlungen an Patentinhaber auch eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Landwirte und Züchter entstehen. Wie verhalten sich Patentrecht und Sortenschutz im Pflanzenbau zueinander? Im Bereich der pflanzlichen Produktion gilt seit Langem das Sortenschutzrecht. Der Sortenschutz hat sich als Instrument zum Schutz des geistigen Eigentums aus Sicht des Berufsstandes bewährt und gilt als Motor des Züchtungsfortschritts. Infolge des sogenannten Züchtervorbehaltes im Sortenschutz können Zuchtunternehmen für ihre eigene Forschung und Züchtung ohne Einschränkungen auch die Ergebnisse anderer Züchter verwenden und darauf aufbauend neue Sorten entwickeln. Auch im Patentrecht gibt es den Züchtervorbehalt. Dieser ist gegenüber dem Sortenschutz jedoch deutlich eingeschränkt. Dritte dürfen eine patentierte Erbinformation zwar zur Züchtung einer neuen Sorte nutzen, die Vermarktung dieser neu gezüchteten Sorte unterliegt aber dem Patentschutz. D.h. der Patentinhaber muss der Vermarktung zustimmen und kann hierfür Lizenzgebühren verlangen. Das Patentrecht beinhaltet auch das aus dem Sortenschutzrecht bekannte Landwirteprivileg, welches zum uneingeschränkten Nachbau bei Zahlung einer Gebühr berechtigt. Jedoch ist auch dies im Bereich der Patente auf Tiere deutlich eingeschränkt. Nicht zulässig ist etwa der Verkauf eines patentierten Tieres zum Zweck der Weiterzüchtung. Die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes hat am 10. Juli 2010 eine wichtige Entscheidung zum sogenannten Brokkoli-Patent getroffen. Worum ging es dort? In Fall des Brokkolipatentes wollten die Antragsteller ein Verfahren zur Erhöhung des Glucosinolatgehaltes in Kohl- und Brokkolipflanzen durch klassische Methoden der Kreuzung und Selektion patentieren lassen. Das Verfahren nutzt in zwei Schritten sogenannte molekulare Marker. Die Antragsteller waren bestrebt, durch das Hinzufügen einfacher, technischer Verfahren ein Patent auf ein herkömmliches Züchtungsverfahren zu erlangen. Die Große Beschwerdekammer hat nun entschieden, dass trotz der Garnierung mit technischen Elementen herkömmliche Züchtungs- und Kreuzungsverfahren grundsätzlich nicht patentierbar werden. Da es sich um eine wichtige Grundsatzentscheidung handelte, hatte sich der DBV mit einer Stellungnahme an das EPA gewandt und eingefordert, dass die EU-Biopatentrichtlinie sehr eng ausgelegt wird. Wir haben deutlich gemacht, dass der Einsatz bestimmter Techniken seit jeher die Züchtung bestimmt. Züchtung geschieht gerade nicht in der Natur ohne weiteres Zutun durch den Menschen, sondern ist ein aktiver Vorgang

4 4 des Züchters, der von diesem gesteuert und kontrolliert wird. Bereits zu Zeiten von Gregor Mendel kam der Züchter nicht völlig ohne technische Hilfsmittel aus. Deswegen handelt es sich jedoch längst nicht um ein patentierbares technisches Verfahren. Der Deutsche Bauernverband hatte gegen das sogenannte Schweinepatent Einspruch eingelegt und diesen gewonnen. Worum ging es? Gegen das Schweinepatent mit der Nummer EP , das ursprünglich von der Firma Monsanto beantragt wurde, die es dann an Newsham Choice Genetics verkaufte, hatte der DBV Einspruch eingelegt, weil es hier - vergleichbar dem Brokkoliverfahren - um die grundsätzliche Frage der Abgrenzung zwischen herkömmlicher Züchtung und technischen Verfahren im tierischen Bereich ging. Kern des Patentes war ein technisches Verfahren, mit dem Schweine auf ein Leptin- Rezeptor-Gen untersucht werden können. Dieses Gen wird für die Gewichtszunahme und die Fleischqualität verantwortlich gemacht. Problematisch war, dass nicht nur dieses technische Verfahren patentiert werden sollte, sondern auch Elemente der herkömmlichen Züchtung. So sind ausdrücklich genannt: die Auswahl der Schweine und die Verwendung der ausgewählten Schweine als Mutter- bzw. Vatertiere zur Erzeugung von Nachwuchs. Dies Verfahren sind jedoch nicht neu, sondern prägen seit Jahrhunderten die deutsche Züchtung. Deswegen sieht das Patentrecht eigentlich auch ein Verbot der Patentierung dieser im wesentlichen biologischen Verfahren vor. Der DBV hat kritisiert, dass dieses Verbot nicht gegriffen hat, nur weil diese bekannten und bewährten Methoden im Schweinepatent mit technischen Elementen verbunden wurden. Der Patentinhaber hat sich gegen den Einspruch des DBV nicht verteidigt, so dass das Patent vom EPA widerrufen wurde. Aktuell kritisieren die Landwirte ein Patent auf ein äthiopisches Getreide. Was hat es damit auf sich? Ein holländisches Unternehmen hat sich das Mehl der äthiopischen Getreideart ERAGROSTIS TEFF mit besonders hoher Fallzahl (über 300) sowie die Herstellung von Teig und Nahrungsmitteln aus diesem Teig durch ein Patent schützen lassen. Ein solch weitreichendes Patent ist zurzeit beispiellos. Das Getreide könnte sich zu einer vielversprechenden Alternative zu herkömmlichen Getreidearten entwickeln, denn es ist sehr trockenresistent und verfügt über die für Menschen mit der Darmerkrankung Zöliakie besonders wichtige Glutenfreiheit. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen hat Anbauversuche mit diesem Getreide durchgeführt und ist dabei auf das Patent aufmerksam geworden. Sie hat ein Einspruchsverfahren geführt und nach mündlicher Verhandlung Ende November 2010 verloren.

5 5 TEFF wird in Äthiopien und anderen afrikanischen Ländern seit Jahrhunderten angebaut. Das Problem ist, dass es bislang züchterisch nur wenig bearbeitet ist und deswegen keine Aufzeichnungen über seine Eigenschaften, insbesondere über seine Fallzahlen aufzufinden sind. Dies hat offenbar bei der Prüfung durch das Patentamt dazu geführt, dass eine ausreichende Erfindungshöhe bejaht wurde und das Mehl damit als patentfähig eingestuft wurde. DBV hat dies Patent ausdrücklich kritisiert: Es kann nicht sein, dass ein Patentanspruch sogar bis auf die Verarbeitung eines Mehls zu Brot, Keksen und Kuchen durchgreifen darf. Dies ist eines der ersten Beispiele solch weitreichender und bis auf die Lebensmittelkette durch durchgreifende Patente, die nicht nur beantragt, sondern tatsächlich erteilt und sogar in einem Einspruchsverfahren bestätigt worden sind. An diesem Beispiel zeigt sich, dass die immer wieder geäußerte Befürchtung des DBV berechtigt ist, wonach bereits heute mit Patenten auf tierisches und pflanzliches Material Pflöcke eingeschlagen werden, die nicht wieder rückholbar sind. Wie steht der Bauernverband zur Erteilung von Biopatenten? Der DBV und die Landesbauernverbände lehnen Biopatente grundsätzlich ab. Diese Position wurde während der langjährigen politischen Auseinandersetzungen um die Verabschiedung der EU-Biopatentrichtlinie wie auch später bei deren Umsetzung ins deutsche Patentrecht vehement vertreten. Nach Auffassung des DBV sind Patente wichtig, um rein technische Innovationen voran zu bringen. Aber der Sektor Biotechnologie kann nicht mit anderen Sektoren der Technik verglichen werden. Das Patentrecht hat seine Ursprünge im Bereich der toten Materie. Die besonderen Rahmenbedingungen der Arbeit mit lebender Materie werden durch das geltende Patentrecht nicht ausreichend abgedeckt. Der DBV und die LBV setzen sich dafür ein, dass in der EU- Biopatentrichtlinie ein Verbot der Patentierung von Tieren und Pflanzen aufgenommen wird. Bislang ist nur die Patentierung von Tierrassen und Pflanzensorten verboten. Vor dem Hintergrund, dass die Verabschiedung der Biopatentrichtlinie 10 Jahre und die Implementierung in das deutsche Patentrecht weitere 7 Jahre gedauert hat, ist dies voraussichtlich ein längerfristiger Prozess. Zunächst ist entscheidend, dass sich auch die Bundesregierung klar positioniert. Deswegen begrüßt der DBV ausdrücklich, dass sich alle Fraktionen im Bundestag im Januar 2011 auf eine gemeinsame Stellungnahme zum Biopatentrecht geeinigt haben und darauf aufbauend einen gemeinsamen Antrag erarbeiten wollen.

6 6 Welches sind die Forderungen des Bauernverbandes an die Politik? 1. Eine Änderung der EU-Biopatentrichtlinie und des Europäischen Patentübereinkommens ist dringend geboten. Das internationale Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte zum Schutz des geistigen Eigentum (TRIPS-Abkommen), welches für alle WTO- Mitgliedsländer gilt, ermöglicht ein Verbot der Patentierung auf Tiere und Pflanzen. Diese Möglichkeit ist voll auszuschöpfen, ein entsprechendes Verbot ist in die EU- Biopatentrichtlinie aufzunehmen, die bislang nur ein Verbot der Patentierung von Tierrassen und Pflanzensorten enthält. 2. Darüber hinaus ist es nicht ausreichend, die Patentierung von Tieren und Pflanzen zu verbieten, vielmehr muss auch verhindert werden, dass Tiere und Pflanzen als Ergebnis eines patentierten Verfahrens unter Patentschutz fallen. Dies ist zurzeit nicht der Fall, was z.b. im Verfahren um das sog. Schweinepatent EP dazu hätte führen können, dass Tiere trotzdem unter Patentschutz hätten stehen könnten, auch wenn im ursprünglichen Patentantrag Produktansprüche auf die Tiere abgelehnt wurden. Dies erklärt sich wie folgt: Bei patentierten Verfahren wird unterschieden zwischen Herstellungs- und Arbeitsverfahren. Aus der Biopatentrichtlinie ergibt sich, dass sich bei Herstellungsverfahren der Schutz auch auf die mit dem patentierten Verfahren hergestellten Produkte erstreckt. Somit besteht die Gefahr, dass durch die Hintertür doch Tiere von diesem Patent umfasst gewesen wären. Zusätzlich problematisch ist dabei, dass das EPA selbst nicht entscheidet, ob es sich um ein solches Herstellungsverfahren, oder nur ein Arbeitsverfahren handelt, welches nicht diese Rechtsfolgen nach sich ziehen würde. Die Frage würde erst später in einem potentiellen Verletzungsverfahren des Patentinhabers gegen einen Verletzer geklärt. Dies führt zu nicht akzeptabler Rechtsunsicherheit. 3. Die Voraussetzungen für die Patentierung technischer Verfahren sind zu konkretisieren. Die Entscheidung im Brokkolipatent hat dazu die richtige Richtung aufgezeigt. Das Verbot der Patentierung herkömmlicher Züchtungsverfahren muss deutlicher gefasst werden, so dass kein Missbrauch mehr möglich ist. Eine Garnierung klassischer Züchtung mit technischen Elementen darf nicht zur Patentierbarkeit führen. 4. Das Patenterteilungsverfahren beim Europäischen Patentamt ist zu prüfen und anzupassen. Trotz der Flut an Anträgen muss das EPA in die Lage versetzt werden, jeden einzelnen Fall sorgfältig zu prüfen, damit es nicht zu Fehlentscheidungen kommt. Die Finanzierung des EPA muss überdacht werden. Wenn Einsprüche Erfolg haben, darf der Einsprechende nicht die Kosten des Verfahrens tragen müssen.

7 7 Wie ist der Bauernverband aktiv? Angesichts der Fülle von Anträgen ist sehr kritisch zu prüfen, gegen welche Patentanträge ein Einspruch eingereicht werden muss und wie dieser fachlich begründet werden kann. Der Berufsstand legt bei seinen Aktivitäten den Schwerpunkt auf Patentanträge von grundsätzlicher Bedeutung, wie dem Schweinepatent. Grundsätzlich stimmt der DBV sein Vorgehen zu einzelnen Patentanträgen intensiv mit den deutschen Zuchtunternehmen und deren Organisationen ab. Der DBV ist Mitglied in einer vom BMELV initiierten Arbeitsgruppe Biopatente bei der Deutschen Gesellschaft für Züchtungskunde (DGfZ), die hierzu eine abgestimmte Position der deutschen Züchtung und Landwirtschaft erarbeitet hat. Jedes Einspruchsverfahren kann jedoch nur ein Tropfen auf den heißen Stein sein. Das Problem liegt in den gesetzlichen Regelungen. DBV und LBV setzen sich deswegen gegenüber der Politik für eine Revision der EU- Biopatentrichtlinie im berufsständischen Sinne ein. Hierzu werden Gespräche mit Entscheidungsträgern auf allen Ebenen geführt. Im Oktober 2009 hat der DBV bereits zum zweiten Mal das Thema Biopatente in einer Tagung aufgegriffen. In der Reihe Berliner Forum hat der DBV gemeinsam mit der DGAR und der Edmund- Rehwinkel Stiftung der Rentenbank umfassend über die Sachlage informiert und deutliche Forderungen formuliert. Im September 2010 hat der DBV gemeinsam mit BMELV eine Veranstaltung zum Thema Biopatente in der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Brüssel durchgeführt, um die Entscheidungsträger auf EU-Ebene zu sensibilisieren. Denn nach unserer Erfahrung wird dieses Thema in Deutschland zwar bereits sehr stark in der Öffentlichkeit wahrgenommen, andere EU-Mitgliedstaaten sind hier jedoch längst noch nicht so weit. Auf Initiative des DBV wurde kürzlich ein Schreiben des Präsidenten des Europäischen Bauernverbandes COPA an die zuständigen EU-Kommissare versandt, mit der Forderung dieses Thema auf die Agenda zu setzen. Stand: April 2011

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