Arbeitsanweisungen Pflicht für Kaufmann. Pflicht für alle Buchführungsund Aufzeichnungspflichtigen. 10 Jahre 10 Jahre

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1 Arbeitsanweisungen Pflicht für Kaufmann. Pflicht für alle Buchführungsund 10 Jahre 10 Jahre - zu Handelsbüchern, Inventaren, Beginn: Ende des jeweiligen Kj. Beginn: Ende des jeweiligen Eröffnungsbilanzen, Jahresab- in dem die letzte Eintragung ge- Kj., falls die Steuergesetze schlüssen, Lageberichten macht bzw. Bilanz o. Abschluss keine kürzere Frist vorsehen. aufgestellt worden ist. Kein Ablauf, solange Unterlagen für Steuern Bedeutung haben, für die die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. -zu Konzernabschlüssen und Kon- ( 257 Abs. 1,4 u. 5 HGB) zernlageberichten (siehe Orgaunterlagen) ( 147 Abs. 1,3 u. 4 AO) Aufzeichnungen 10 Jahre Pflicht für alle Aufzeich- 10 Jahre, wie Arbeitsanweinungspflichtigen. sungen. Anhang Pflicht für Kapitalgesellschaft. Wie bei Arbeitsanweisungen. - zum Jahresabschluss 10 Jahre ( 264 HGB) Ansonsten wie Jahresabschluss. Außenprüfung - alle Unterlagen Kein Fristablauf, soweit von Bedeutung. Anträge des Steuerpflichtigen - alle Unterlagen Kein Fristablauf, soweit von Bedeutung. - Buchungsbelege 10 Jahre x 10 Jahre x - Dokumente über die Vorgänge des Kaufmannes als Grundlage für die Buchführung lt. HGB: Beginn: Ende des Kj. Wie bei Arbeitsanweisungen. Bilanz sowie GuV-Rechnung, der Entstehung des Ein- und Ausgangsrechnungen, Dokumentes. Quittungen, Kontoauszüge u. ä. 257 Abs. 1,4 und 5 HGB Bilanz Pflicht 10 Jahre. Sonst wie Pflicht 10 Jahre. Sonst wie Jahresabschluss. Arbeitsanweisungen. Bußgeldrechtliche Ermittlungen

2 - wenn anhängig, alle Unterlagen Kein Fristablauf, soweit von Bedeutung. Datenträger Pflicht für Kaufmann. Pflicht für alle Buchführungsund - von Handelsbüchern 10 Jahre 10 Jahre - von Inventaren, Lageberichten Beginn: Ende des Kj. und Konzernlageberichten incl. der Entstehung des der zum Verständnis erforder- Dokumentes. lichen Arbeitsanweisungen oder Organisationsunterlagen; jedoch ( 257 Abs. 1,4 u. 5 HGB) nicht von Jahresabschlüssen u. Eröffnungsbilanzen. ( 147 Abs 1 Nr. 1, Abs.2 AO) Sonst wie Arbeitsanweisung. - von Handelsbriefen 6 Jahre 6 Jahre - von Buchungsbelegen 10 Jahre 10 Jahre Beginn wie zuvor. Sonst wie zuvor. Eröffnungsbilanz Freie Berufe -Einnahmeüberschussrechnung nach 4 Abs. 3 EstG Freie Berufe (Fortsetzung) Pflicht für Kaufmann. 10 Jahre. 10 Jahre Beginn: Ende des Kj. der Sonst wie Arbeitsanweisung. Feststellung. ( 257 Abs. 1,4 u. 5 HGB) Pflicht zur Aufzeichnung der Betriebseinnahmen ( 22 ggf. i.v.m. 20 UstG, 63 UstDV) und zu getrenntem Verzeichnis über Anschaffungs- und Herstellungskosten ( 4 Abs. 3 Satz 5 EstG). Pflicht zur Aufbewahrung der Einnahmebelege ( 146 Abs. 1, 147 Abs. 1 AO). Keine Pflicht zur Aufbewahrung von Ausgabebelegen, aber der Steuerpflichtige hat die objektive Feststellungsu. Beweislast, besonders für steuerbegünstigende (-befreiende) Tatsachen. Er trägt die Folgen der Beweislosigkeit. 10 Jahre: Bücher, Aufzeichnungen und Inventare. 10 Jahre: Belege u. sonstige

3 für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen. Beginn und Ende: wie Arbeitsanweisungen. U.U. auch im Interesse der Besteuerung: Pflicht zur Führung von Büchern u. Aufzeichnungen nach anderen Gesetzen: Kürzere Fristen möglich. Maßgeblich (BFH BStBl. li 409-LEX ). Seit : Kürzere Aufbewahrungsfristen nach außersteuerlichen Gesetzen lassen die in 147 Abs. 3 AO bestimmten Fristen unberührt ( 147 Abs. 3 Satz 2 AO, Art a EGAO). Gehaltsabrechungen / -bücher Wie Handelsbücher. Wie Arbeitsanweisungen. - Wenn Bilanzunterlage 10 Jahre 10 Jahre - Wenn Buchungsbeleg 10 Jahre 10 Jahre Gewinn- und Verlustrechnung Wie Jahresabschlüsse. Wie Arbeitsanweisungen. - Gegenüberstellung von Aufwendungen und Erträgen ( 242 Abs. 2 HGB) Handelsbücher Pflicht für Kaufmann. Pflicht für alle Buchhaltungsund - Grund-, Haupt- u. Nebenbücher 10 Jahre Beginn: Ende des Kj. der letzten Eintragung. - Karteien, Listen, ( 257 Abs. 1,4 u. 5 HGB) Sonst wie Arbeitsanweisungen. Schriftstücke einer Offenen Posten Buchführung ( 238 f. HGB) Handelsbriefe Pflicht für Kaufmann. Pflicht für alle Buchhaltungsund

4 - empfangene u. abgesandte für 6 Jahre 6 Jahre Handelsgeschäfte i.s.v. 343 ff. HGB (Kopien,Durchschriften, Abdrucke, Abschriften oder Beginn: Ende des Kj. der Absen- Sonst wie Arbeitsanweisung. sonstige wörtl. Wiedergaben dung oder des Empfangs auf Schrift-, Bild- oder ( 257 Abs 1,4 und 5 HGB). anderen Datenträgern) Handakten 7 Jahre nach rechtlicher Beendigung des Auftrags. Abkürzung einseitig nach (schriftl.) Aufforderung zur Rücknahme u. zweiseitig durch Vereinbarung möglich ( 66 StBerG). Je nach Gegenstand bei fortlaufendem Auftragsverhältnis (vgl. 147 AO) des StB, StBv und StBG (alles was durch Auftrag in Besitz gelangt, außer Korrespondenz mit Mandant, interne Arbeitspapiere und bereits in Ur- oder Abschrift erhaltene Schriftstücke.) Inventare Pflicht für Kaufmann. Pflicht für alle Buchführungsu. Aufzeichnungspflichten. - ( 240 HGB) 10 Jahre 10 Jahre Beginn: Ende d. Kj. d. Aufstellung. Sonst wie Arbeitsanweisungen. ( 257 Abs. 1,4 u. 5 HGB) Jahresabschluß Pflicht für Kaufmann. 10 Jahre 10 Jahre Sonst wie Arbeitsanweisungen. Beginn: Ende d. Kj. d. Feststellung ( 257 Abs. 1,4 u. 5 HGB). Journale Wie Handelsbücher. Wie Arbeitsanweisungen. -für Hauptbuch und Kontokorrent -ansonsten x x - Kassenbücher und Wie Handelsbücher. Wie Arbeitsanweisungen. Kassenblätter - Kontenpläne und Wie Jahresabschluss. Wie Arbeitsanweisungen. Kontenplanänderungen - Konzernabschluss Pflicht für Kapitalgesellschaft. 10 Jahre ( 290 HGB) 10 Jahre Sonst wie Arbeitsanweisungen. - Konzernlagebericht Wie bei Konzernabschluss. 10 Jahre (290, 350 HGB) Sonst wie Arbeitsanweisungen - Lagebericht Pflicht für Kapitalgesellschaft. 10 Jahre

5 - Darstellung von Geschäfts- 10 Jahre Sonst wie Arbeitsanweisungen. verlauf u. Lage der Kapitalgesellschaft ( 289 HGB) Beginn: Ende d. Kj. d Aufstellung ( 257 Abs. 1,4 u. 5 HGB) -Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft 10 Jahre alle Unterlagen gem. 3b S.3 LwAnpG i.v.m. 257 HGB - Organisationsunterlagen Pflicht für Kaufmann. 10 Jahre 10 Jahre Sonst wie Arbeitsanweisungen. Journale (Fortsetzung) - zu Handelsbüchern, Inventaren Beginn: Ende des betreffenden Kj. ( 257 Abs. 1,4 u. 5 HGB). Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten (Kontenpläne u. ihre Änderungen, Programm- u. Systemdokumentationen wie Ablaufdiagramme, Blockdiagramme u.ä.) Prozeßakten Wie Buchungsbelege. Wie bei Arbeitsanweisungen. Prüfungsberichte Wie bei Jahresabschluss. Wie bei Arbeitsanweisungen. Schreiben - im Rahmen eines Unternehmens -soweit sie Handelsgeschäfte Wie Handelsbriefe. Wie Handelsbriefe. betreffen -soweit sie keine Keine Pflicht. Nur Pflicht, soweit Handelsgeschäfte Geschäftsbriefe i.s.v. betreffen 147 Abs. 1 Nrn. 2,3 AO. Steuererklärungen Wie Buchungsbelege. Wie Arbeitsanweisungen. Steuerbescheide x x

6 Steuerstrafrechtliche Ermittlungen - soweit anhängig, Unterlagen Kein Fristablauf, soweit von Bedeutung. Rechtsbehelfsverfahren Kein Fristablauf, soweit - schwebendes oder aufgrund von Bedeutung. einer Außenprüfung zu erwartendes, Unterlagen Zwischenabschlüsse Keine Pflicht. Pflicht für alle Buchführungs- - freiwillige u. 6 Jahre ( 146 Abs. 1, Nr 5 AO). Unterlagen Pflicht 6 Jahre. - von Bedeutung für die Sonst wie Arbeitsanweisungen. Besteuerung Verträge Wie Buchungsbelege. Wie Arbeitsanweisungen. - (soweit handels- und / oder Pflicht 10 Jahre x steuerrechtlich von Bedeutung) (nach Vertragsende) Vorläufige Steuerfestsetzung Unterlagen ( 165 AO) Kein Fristablauf, soweit von Bedeutung.

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