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1 Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , 7/T1) Grundkurs im Bürgerlichen Recht 7 Die Lehre von den Willensmängeln I. Dogmatische Grundlagen 1. Der Streit zwischen Willens- und Erklärungstheorie Lösung Fall 28: Modifikation von Fall 25 (Haakjöringsköd): Nur V verwechselt den norwegischen Ausdruck für Haifisch-Fleisch und glaubt, er verkaufe Walfisch-Fleisch. V Objektiv Hai Hai Subjektiv Wal Hai K Wesen der Privatautonomie: Rechtsfolgen treten ein, weil sie gewollt sind. Kardinalproblem: Wille und Erklärung stimmen nicht überein. a) Willenstheorie: Wille = Geltungsgrund der Willenserklärung; Erklärung gilt nicht, wenn das Erklärte nicht gewollt ist (sog. Willensdogma). Vertreten u.a. von Friedrich Carl von Savigny (System des heutigen Römischen Rechts III, 1840, S 258) und Windscheid (Wille und Willenserklärung AcP 63 [1880] 72 ff.). Bedenken: Theorie nimmt keine Rücksicht auf Interessen des Erklärungsempfängers, der auf die objektive Bedeutung der Erklärung vertraut und u.u. einen Schaden erleidet, wenn dieses Vertrauen enttäuscht wird. Bsp. für Schaden: Weiterverkauf von Haifischfleisch an X; Schadensersatzanspruch X K wegen Lieferverzugs. b) Erklärungstheorie: aa) berücksichtigt Interessen des Erklärungsempfängers (Vertrauensschutz) - Willenserklärung gilt trotz Irrtums 1

2 - es genügt, wenn Auslegung objektiv auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen schließen lässt, unabhängig davon, ob ein solcher Wille tatsächlich vorliegt vertreten u.a. Baer (JherJb 14 [1875] 393 ff. [400 f.]), Röver (Über die Bedeutung des Willens bei Willenserklärungen 1874) und Danz (Die Auslegung der Rechtsgeschäfte, 1911, 14 ff., 75 ff.). bb) Kritik: - keine vernünftige Erklärung für Geltung des übereinstimmenden Willens im Falle objektiver Falschbezeichnung (falsa demonstratio non nocet) - Verkehrsinteresse wird zu stark betont: ein kleiner Fehler oder ein Versprecher können zur Folge haben, dass man sich ruiniert (Bsp.: statt 1.00 Mio. 100 Mio.). Deshalb sind vermittelnde Lösungen vorzugswürdig 2. Lösung des BGB: Kompromiss zwischen Willens- und Erklärungstheorie. Willensdogma abgeschwächt: bei einem Irrtum über die Bedeutung der Erklärung sowie bei einem Schreibfehler, beim Versprechen oder Vergreifen gilt WE, der Irrende kann jedoch seine Erklärung anfechten ( 119 Abs. 1 BGB). Schutz der Selbstbestimmung des Irrenden: Anfechtungsrecht ( 119, 123 BGB) Schutz des Erklärungsempfängers: - kurze Anfechtungsfrist ( 121 BGB); bei Säumnis ist Irrender endgültig gebunden - Ersatz des Vertrauensschadens des Erklärungs-empfängers im Falle der Anfechtung ( 122 BGB). II. Die einzelnen Tatbestände der Willensmängel 1. Der geheime Vorbehalt gemäß 116 BGB BGB betreffen Fälle, in denen Erklärung bewusst vom Willen des Erklärenden abweicht. Geheimer Vorbehalt gemäß 116 Satz 1 BGB unbeachtlich Grund: Verkehrsschutz; auf Willenserklärungen wäre kein Verlass, wenn allein die Behauptung, man habe das Erklärte nicht gewollt, diese zu Fall bringen würde. 2

3 Beispiel Fall 29: Wirksamer Kaufvertrag über KfZ: 1. Einigung über essentialia: Parteien, Gegenstand, Preis (+) 2. Recht zur Preisänderung für B: objektiv-normativ (+), da Einklammerung nicht (leicht) erkennbar Abweichender Wille des A: unschädlich, da heimlicher Vorbehalt. Bei 116 Satz 1 handelt es sich um einen bösen Scherz. 2. Guter Scherz : 118 BGB äußerlich Willenserklärung, aber subjektiv Erwartung, dass der Gegner den Scherz erkennen werde. Wie bei 116 S.1 BGB kein Rechtsfolgewille, aber gute Absicht; daher Erklärung nichtig und lediglich Schutz des Vertrauens des Erklärungsempfängers gem. 122 BGB. Beispiele: (1) Vermieter kündigt seinem Mieter, mit dem er gut befreundet ist, unter allgemeinem Gelächter und Gepruste am Biertisch. (2) Demonstration einer Bürgschaftserklärung im Hörsaal 3. Das Scheingeschäft gemäß 117 BGB Das Scheingeschäft gemäß 117 unterscheidet sich von den 116 und 118 dadurch, dass beide Parteien mit dem Scheincharakter der Erklärungen einverstanden sind. Fall 30: V Beurkundet: Gewollt: K Wirksamer Kaufvertrag: 433 I BGB 3

4 1. Einigung Preis, Gegenstand und Parteien a) Erklärt: Kaufpreis b) Aber: das Erklärte ist nur zum Schein erklärt, also nicht gewollt. 117 Abs. 1 BGB: das zum Schein Erklärte ist nichtig. 2. Gewollt sind als Kaufpreis; diese sind gem. 117 Abs. 2 BGB maßgebend (Grundsatz falsa demonstratio non nocet). Allerdings bestimmt 117 Abs. 2 BGB auch, dass die für dieses Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Anzuwenden sind daher insbesondere auch Formvorschriften (hier: 311b Abs. 1 BGB). a) 311b Abs. 1 S. 1 BGB: Vertrag, der auf die Übertragung von Grundstückseigentum gerichtet ist, bedarf notarieller Beurkundung. b) Falschbeurkundung des Kaufpreises: keine formgerechte Erklärung Grund: Form bezweckt nicht nur Schutz vor übereilten Geschäftsabschlüssen über Grundstücke, sondern auch Sicherung des Beweises über den Inhalt des Vertrages. c) Rechtsfolge: Nichtigkeit des Vertrages ( 125 Satz 1 BGB). 3. Heilung des Formmangels gem. 311b Abs. 1 S. 2 BGB Voraussetzung: Auflassung und Eintragung in das Grundbuch. Rechtsfolge: der gewollte, aber formnichtige Vertrag über wird (ex nunc) gültig Ergebnis: Maus kann nach der Eintragung als Eigentümer im Grundbuch nichts mehr passieren Ergänzung zu 117 BGB: Kein Scheingeschäft: wenn Parteien lediglich den Vertragstyp falsch bezeichnen. Bsp.: Arbeitnehmer wird als freier Mitarbeiter eingestellt; Arbeitsvertrag: Verpflichtung zur Dienstleistung; Weisungsgebundenheit in zeitlicher, fachlicher und örtlicher Hinsicht; persönliche (nicht nur wirtschaftliche) Abhängigkeit. Entscheidend sind nicht die Bezeichnung des Vertrages, sondern sein Inhalt und seine tatsächliche Durchführung. 4

5 Grund: Das Arbeitsrecht dient dem Schutz der Arbeitnehmer und kann von den Parteien nicht durch Vereinbarung zur Disposition gestellt werden. Strohmann-Geschäft: hier tritt jemand für einen Hintermann auf, ohne offen zu legen, dass die wirtschaftlichen Folgen des Rechtsgeschäfts den anonym bleibenden Hintermann treffen sollen. Beispiel: anonymer Erwerb eines Gemäldes durch beauftragten Händler auf Kunstauktion. Händler erwirbt Gemälde durch Zuschlag ( 156 BGB) im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Auftraggebers. kein Scheingeschäft, da Tätigkeit im eigenen Namen und für fremde Rechnung (Geschäftsbesorgung) wirklich gewollt. Verpflichtung des Kommissionärs (Händlers) zur Herausgabe des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten an den Auftraggeber gemäß 667, 675 BGB. 5

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