HINSCHAUEN. Graubereiche in der Suizidbeihilfe ein Beitrag von Jeanine Kosch. Literatur

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1 HINSCHAUEN Graubereiche in der Suizidbeihilfe ein Beitrag von Jeanine Kosch Literatur Daniel Wyler, Hrsg.: Sterben und Tod, eine interprofessionelle Auseinanderstzung, careum books 2009 ISBN Wolfgang Prosinger, Tanner geht, Sterbehilfe ein Mann plant seinen Tod Fischer Verlag Dr.Andreas Brunner, Graubereiche in der Sterbehilfe, unveröffentlichtes Manuskript

2 Gesellschaftlich-politische Situation Abstimmung vom 15. Mai 2011 Kanton Zürich: 84% der Bevölkerung sagt NEIN zu einem generellen Verbot der Sterbehilfe 78% der Bevölkerung sagt NEIN zu einem Verbot der Sterbehilfe für Ausländer Gesellschaftlich-politische Situation Medienmitteilung des Bundesrates vom : - Der Bundesrat hat entschieden auf eine ausdrückliche Regelung der Suizidhilfe im Strafrecht zu verzichten - Der Bundesrat will Suizidprävention und Palliative Care fördern

3 Was ist bisher geschehen? Am 31. Mai 2006 nimmt der Bundesrat den Bericht "Sterbehilfe und Palliativmedizin Handlungsbedarf für den Bund?" zur Kenntnis. Am 2. Juli 2008 beauftragt der Bundesrat das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), vertieft abzuklären, ob im Bereich der organisierten Suizidhilfe spezifische gesetzliche Regelungen erforderlich sind, und ihm bis anfangs 2009 Bericht zu erstatten Was ist bisher geschehen? Am 17. Juni 2009 führt der Bundesrat eine erste Aussprache zur organisierten Suizidhilfe. Zur Diskussion stehen gesetzliche Schranken und ein Verbot der organisierten Suizidhilfe Am 28. Oktober 2009 schickt der Bundesrat zwei Varianten eines Gesetzesentwurfs in die Vernehmlassung, um die organisierte Suizidhilfe ausdrücklich zu regeln Am 17. September 2010 nimmt der Bundesrat Kenntnis von den Vernehmlassungsergebnissen und beauftragt das EJPD, eine Botschaft auszuarbeiten

4 Spannungsfelder kein Konsens! Was soll, darf Suizidbeihilfe nur kantonale Regelungen keine nationale juristische Graubereiche! Suizidtourismus Suizidbeihilfe bei Sterbenskranken und Lebenssatten Juristische Grauzonen Sterben ist ein Prozess, der in einem Zustand, dem Tod, endet. Sterben und Tod liegen im Spannungsbereich zwischen Medizin, Ethik und Recht Rechtlich ist dieser Bereich gekennzeichnet durch den Gegensatz von Selbstbestimmungsrecht und der staatlichen Pflicht Leben zu schützen

5 Juristische Grauzonen Hilfe BEIM Sterben - Sterbehilfe Hilfe ZUM Sterben - Suizidhilfe todesnahe Suizidhilfe todesferne Suizidhilfe Rezeptpflichtigkeit von Natrium-Pentobarbital Vereinbarung über organisierte Suizidbeihilfe (Oberstaatsanwaltschaft Kt. Zürich und Exit) Juristische Grauzonen Richtlinien der SAMW betrifft nur Patienten am Lebensende Richtlinien der NEK schränkt Suizidhilfe nicht auf Sterbende ein Rechtssprechung Bei blosser Lebensmüdigkeit steht die organisierte Suizidbeihilfe mittels NaP nicht zur Verfügung! Vorrang der Fürsorge vor der Autonomie!

6 Juristische Grauzonen Selbstbestimmungsrecht des urteilsfähigen Menschen auf das eigene Leben zu verzichten (cf Art. 10 BV, Art. 8 EMRK) ist noch kein grundrechtlicher Anspruch auf Beihilfe zu zur Selbsttötung! Schutz des Lebens und das Gebot der Fürsorge (Art.2 EMRK, Art 10 Abs 1 BV Juristische Bedingungen Urteilsfähigkeit bezüglich des Sterbewunsches Autonomie und Konstanz des Sterbewunsches Druckfreiheit des Sterbewunsches Aufklärung über Alternativen NAP-Rezept bei Vorliegen infauster Prognose Tatherrschaft

7 Juristisch-polizeiliche Abklärungen Vor Ort sind: Polizei (in der Regel zwei Leute) Staatsanwalt Rechtsmediziner geprüft wird: - Dokumentation - Tatherrschaft - Todesursache (keine Dritteinwirkung) Fazit Das Strafgesetzbuch ist nicht geeignet die Qualität der Suizidbeihilfe zu gewährleisten und Missbrauchsgefahren zu eliminieren Auch die kantonalen und kommunalen Gesundheitsgesetze und Erlasse im Beriech von Spitalpflege und Heimwesen reichen zur Schaffung von Qualitätsstandards in der Suizidbeihilfe nicht aus, da die Organisationen (und Sterbehelfer) keine Bewilligungspflichtige medizinische Tätigkeit ausüben und keiner Aufsicht unterstellt sind

8 Forderungen des Oberstaatsanwaltes Gesetzliche Regelung gewisser minimaler Sorgfalts- und Beratungspflichten der Suizidhilfeorganisationen und ihrer Helfer Dokumentationspflicht Qualitätssicherung bei der Auswahl und Ausbildung von Suizidbegleitern Pflicht zur finanziellen Transparenz Festlegung ethischer Schranken für Suizidhilfeorganisationen Pastorale Herausforderungen Sterbehilfe ist gesellschaftliche Realität! Unterscheidung Hilfe beim Sterben und Hilfe zum Sterben! Qualitätssicherung bei der Sterbehilfe Unabhängige Beratung von Sterbewilligen ars moriendi in den Pfarreien fördern: - Nicht nur über den Tod, auch über das Sterben reden!

9 Sterbehilfe ein fliessender Prozess: VOR WÄHREND NACH Prävention Bedingungen Strafrecht Aufklärung Qualitätsicherung Gesetz Pastoral Politik Justiz Ausblick Suizidhilfe ist nicht primär eine strafrechtlich zu verfolgendes Problem sondern ein gesellschaftspolitisches Phänomen Die Forderung nach Selbstbestimmung im Leben und im Sterben wächst. Der Umgang mit dem Tod und allfällig zu leistender Suizidhilfe bedarf vermehrter und intensiver gesellschaftlicher Diskussionen Christliches Gedankengut welches Suizidhilfe strikt ablehnt verliert an Bedeutung, trotzdem oder gerade deshalb ist eine Diskussion aus pastoraler Sicht notwendig!

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