Geldart Haftart Norm Berechnung Höhe des zur Verfügung stehenden Betrages

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1 Monatlich zur Verwendung im Vollzug zugelassene Gelder/Beträge 2016 A. Strafgefangene, Jugendstrafgefangene und Untergebrachte Geldart Haftart Norm Berechnung Höhe des zur Verfügung stehenden Betrages Hausgeld Kann bis zur vollen Höhe für den Einkauf oder anderweitig verwendet werden, z.b. für Fernsehen, Telefon, - auch für den Einkauf sonstiger Gegenstände, deren Besitz in der Justizvollzugsanstalt gestattet ist. Jug 53 Abs. 2 JVollzGB III, Nr. 1.3 zu Abs. 2 JVollzGB IV, VV zu 16 JVollzGB IV ivm VV Nr. 1.3 zu 18 JVollzGB III 3/7 des Entgeltes oder der Ausbildungsbeihilfe nach 49, 50 ( 53 Abs.2 ) (Eckvergütung: 9 % der Bezugsgröße 1 = 3.137,40 Euro) 3/7 des Entgeltes oder der Ausbildungsbeihilfe nach 44, 45 JVollzGB IV ( 48 Abs. 2 JVollzGB IV) (Eckvergütung: 9 % der Bezugsgröße = 3.137,40 Euro) Zwischen ca. 63 (Arbeitstherapie) bzw. 83 und 181 Euro 2 z.b. Lohnstufe III ohne Zulagen: 111,26 Euro Untergebrachte 49 Abs. 2 JVollzGB V 3/7 des Entgeltes oder der Ausbildungsbeihilfe nach 45, 46 JVollzGB V Zwischen ca. 148 und 321 Euro (Eckvergütung: 16 % der Bezugsgröße = 5.577,60 Euro) z.b. Lohnstufe III ohne Zulagen 197,78 Euro 1 Basis: Bezugsgröße für 2016: Euro 2 Rechnung: 21 Tagessätze à (Lohnstufe I ohne Zulagen bis Stufe V mit 30 % Leistungszulage, jeweils abzüglich 1,5 % Anteil zur Arbeitslosenversicherung) x 3/7 Ab zur Verfügung im Vollzug stehende Gelder - STAND Seite 1

2 Sondergeld I Einzahlung durch Dritte oder - auf Antrag - Umbuchung vom freien Eigengeld 54 Abs.1 und VV Nr. 1.3 zu 18 bis zu fünf Tagessätze der Eckvergütung (auf der Basis von 9 % der Bezugsgröße = 3.137,40 Euro) = maximal 5 x 12,55 Euro ,75 Euro Kann für den Einkauf oder anderweitig verwendet werden, z.b. Fernsehen, Telefon, auch für sonstige Gegenstände, deren Besitz in der Justizvollzugsanstalt gestattet ist J 49 Abs.1 und VV zu 16 JVollzGB IV ivm m VV Nr. 1.3 zu 18 angemessene Höhe >> bis zu drei Tagessätze der Eckvergütung auf der Basis von 9% der Bezugsgröße, 3.137,40 Euro, = 3 x 12,55 Euro) individuelle Erhöhung auf bis zu fünf Tagessätze à 12,55 Euro möglich 37,65 Euro möglich aber 0 - höchstens 62,75 Euro Untergebrachte 50 Abs. 1 JVollzGB V bis zu sechs Tagessätze der Eckvergütung (auf der Basis von 16 % der Bezugsgröße = 5.577,60 Euro) = 6 x 22,31 Euro 0-133,86 Euro 3 Berechnung des Tagessatzes: Eckvergütung/250 Ab zur Verfügung im Vollzug stehende Gelder - STAND Seite 2

3 Freigabe von Eigengeld 4 18 Abs.3 und VV Nr zu 18 a) max. 8 x Tagessatz à 12,55 = 100,40 Euro (zzgl., soweit vorhanden, bis zu fünf Tagessätze à 12,55 Euro Sondergeld, max. 62,75 Euro) Bei Freiheitsentziehung nur in den Fällen zu lit.a), wenn der Gefangene weder über (ausreichend) Sondergeld noch ohne eigenes Verschulden über Hausoder Taschengeld verfügt. Erlass v Az.: 4523/0348 Rentnereinkauf: Hausgeld aus 21 TS à 12,55 = 263,55 Euro/7 x 3 = 112,95 Euro (zuzüglich auf Sondergeld umgebuchtes Eigengeld bis zur maximal zulässigen Höhe) Freigabe in angemessenem Umfang. Die Bemessung des Betrages richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalles vgl. VV Nr. 1.1 zu 18. Können hinreichende Feststellungen hierzu nicht getroffen werden, wird dem Gefangenen gestattet, zu verwenden: zu lit b), wenn der Gefangene im Laufe eines Kalendermonats nicht hat über Sondergeld verfügen können. Bedingung: Antrag. Freigabe ist erst für den Folgemonat möglich. J VV Nr. 4.2 zu Abs. 3 u VV zu 16 JVollzGB IV ivm m VV Nr zu 18 VV zu 48 JVollzGB IV ivm mit VV Nr. 4.2 zu 53 b) Pauschalbetrag in Höhe von zwei Tagessätzen der Eckvergütung ( 49 Abs. 2 ) vom nicht freien Eigengeld für die Kosten des Postverkehrs = 2 x 12,55 = a) max. 8 x Tagessatz à 12,55 = Bei der Bemessung sind auch erzieherische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. b) Pauschalbetrag in Höhe von zwei Tagessätzen der Eckvergütung ( 44 Abs. 2 JVollzGB IV) vom nicht freien Eigengeld für die Kosten des Postverkehrs = 2 x 12,55 = 25,10 Euro 100,40 Euro (zzgl., soweit vorhanden, bis zu drei Tagessätze à 12,55 Euro Sondergeld, max. 37,65 Euro) 25,10 Euro Unter gebrachte 20 JVollzGB V Keine Begrenzung, aber: Es gilt eine Obergrenze für den Einkauf: Insgesamt soll ein aus allen Geldern zum Einkauf zur Verfügung stehender Betrag pro Einkaufsmonat den zwanzigfachen Betrag des Tagessatzes der Eckvergütung ( 45 Abs. 1 JVollzGB V) nicht übersteigen: 20 x 22,31 Euro = 446,20 Euro 4 Die Vorschriften zur Verwendung von Sondergeld bleiben unberührt Ab zur Verfügung im Vollzug stehende Gelder - STAND Seite 3

4 Taschengeld Kann bis zur vollen Höhe für den Einkauf oder anderweitig, z.b. Fernsehen, Telefon, verwendet werden - auch für den Einkauf sonstiger Gegenstände, deren Besitz in der Justizvollzugsanstalt gestattet ist Taschengeld wird Strafgefangenen nur für Tage in rechtskräftiger Freiheitsentziehung und unverschuldeter Arbeitslosigkeit gewährt. Untergebrachte erhalten Taschengeld, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht haben oder wenn ihnen keine Beschäftigung angeboten werden kann oder wenn sie aufgrund Krankheit keiner Beschäftigung nachgehen können. J 53 Abs.1, VV Nr zu 53 IV 48 Abs.1 ivm VV Nr. 1.2 zu 53 JVollzGB III Maximal 21 x Taschengeld-Satz (TG-Satz) in Höhe von 1,76 Euro TG-Satz = 14 % des Tagessatzes der Eckvergütung nach 49 Abs. 2 (auf der Basis von 9 % der Bezugsgröße = 3.137,40 Euro) 5 Bei der Bedürftigkeitsprüfung bleiben unberücksichtigt: Nicht verbrauchtes Taschengeld sowie ein zwei Tagessätzen der Eckvergütung entsprechendes Sondergeld (2 x 12,55 = 25,10 Euro) 36,96 Euro Es ist immer eine Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen. Solange sich bei den Wertsachen des oder der Gefangenen umtauschbare Währung im Gegenwert des Taschengeldes für einen Monat befindet, liegt keine Bedürftigkeit vor. Nicht verbrauchtes Taschengeld sowie ein zwei Tagessätzen der Eckvergütung entsprechendes Sondergeld pro Monat bleiben bei der Bedürftigkeitsprüfung unberücksichtigt. Unter gebrachte 49 Abs. 1 JVollzGB V und VV Nr. 1 Maximal möglich 21 x TG-Satz à 5,35 Euro TG-Satz = 24 % des Tagessatzes der Eckvergütung nach 45 Abs. 1 JVollzGB V (16% der Bezugsgröße = 5.577,60 Euro) ,35 Euro 5 Berechnung: Bezugsgröße x 0,09 x 0,14/250 6 Berechnung: x 0,16 x 0,24/250 Ab zur Verfügung im Vollzug stehende Gelder - STAND Seite 4

5 B. Untersuchungsgefangene Ausschließlich Eigengeld Erwachsene 11 Abs. 2 JVollzGB II und VV hierzu, Regelungen zu 18 gelten entsprechend Betrag soll im Regelfall den 20-fachen Tagessatz der Eckvergütung (hier: 5 % der Bezugsgröße = 1.743,00 Euro), 35 Abs. 1 JVollzGB II) nicht übersteigen. 20 x 6,97 Euro = 139,40 Euro Arbeitende Untersuchungsgefangene, die Bezüge nach diesem Gesetz erhalten: Der Betrag aus Eigengeld und Bezügen soll den 30-fachen Tagessatz der Eckvergütung nicht übersteigen 30 x 6,97 Euro = 209,10 Euro Jugendliche w.o. w.o., auch hier Berechnung des Tagessatzes aus 5 % der Bezugsgröße. (Das Arbeitsentgelt für arbeitende junge Untersuchungsgefangene wird aber aus 9 % der Bezugsgröße ermittelt.) 139,40 Euro bzw. 209,10 Euro Sondergeld I Einzahlung durch Dritte oder - auf Antrag - Umbuchung vom freien Eigengeld Erwachsene und 37 und VV Nr. 1 zu 37 JVollzGB II Bis zu fünf Tagessätze der Eckvergütung gem. 49 Abs. 2 Satz 2 (9 % der Bezugsgröße= 3.137,40 Euro) Jugendliche 5 x 12,55 Euro = 62,75 Euro Erwachsene und junge Untersuchungsgefangene könnten damit künftig mit Sondergeld ca. 202,15 bzw. 271,85 Euro (arbeitende Untersuchungsgefangene) ausgeben. Ab zur Verfügung im Vollzug stehende Gelder - STAND Seite 5

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