Vorläufiges Preisblatt der Stadtwerke Andernach Energie für den Netzzugang Strom

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1 Vorläufiges Preisblatt der Stadtwerke Andernach Energie für den Netzzugang Strom inkl. vorgelagerter Netzkosten, Stand: , voraussichtlich gültig ab Hinweis: Bei diesem Preisblatt handelt es sich um eine Veröffentlichung der Höhe der Entgelte, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr (2017) geltenden Erlösobergrenze ergeben wird ( 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG). Die Stadtwerke Andernach Energie GmbH weist darauf hin, dass eine Ermittlung und Veröffentlichung verbindlicher Netzentgelte für das Jahr 2016 gemäß 20 Abs. 1 S. 1 EnWG wegen der zum noch nicht vollständigen Datengrundlage nicht möglich ist. Stattdessen erfolgt hiermit eine Veröffentlichung voraussichtlicher Netzentgelte im Sinne von 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG. Wir behalten uns vor, abweichende verbindliche Netzentgelte zum nach den geltenden gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Regelungen zu veröffentlichen. Ebenfalls behalten wir uns vor, die zum veröffentlichten Netzentgelte auch nach Vorliegen der vollständigen Datengrundlage unverändert beizubehalten und als die ab verbindlichen Entgelte zu veröffentlichen. Etwaige Differenzbeträge werden in diesem Falle über das Regulierungskonto verrechnet. Stand Seite 1 von 6

2 Entgelte für die Netznutzung von Entnahmestellen mit Leistungsmessung - Jahresleistungspreissystem - Jahresbenutzungsdauer Netz- oder Umspannebene Leistungspreis < h/a h/a Leistungspreis Mittelspannung (MS) 8,86 2,77 67,51 0,42 Umspannung MS/NS 10,17 3,12 72,56 0,62 Niederspannung (NS) 12,98 3,16 71,01 0,84 Entgelte für die Netznutzung von Entnahmestellen ohne Leistungsmessung Grundpreis /a Entnahme in Niederspannung 54,75 2,66 Unterbrechbare Versorgungseinrichtungen gemäß 14a EnWG einschl. Speicherheizung, Elektro-Wärmepumpen, Elektromobile 0,00 1,50 Entgelte für die Netznutzung - Netzreserve Inanspruchnahme Netz- oder Umspannebene 0 bis 200 h/a > 200 bis 400 h/a > 400 bis 600 h/a Mittelspannung (MS) 26,08 31,29 36,51 Umspannung MS/NS 31,72 38,06 44,41 Niederspannung (NS) 36,15 43,38 50,61 Stand Seite 2 von 6

3 Sonderformen der Netznutzung gemäß 19 Abs. 1 StromNEV (Monatsleistungspreise) Netz- oder Umspannebene Leistungspreis /kw/monat Mittelspannung (MS) 11,25 0,42 Umspannung MS/NS 12,09 0,62 Niederspannung (NS) 11,84 0,84 Sonderformen der Netznutzung gemäß 19 Abs. 4 StromNEV Für Entnahmen zur ausschließlichen Speicherung in einem Stromspeicher berechnen sich die Entgelte gemäß den Vorgaben in 19 Abs. 4 StromNEV Sonderformen der Netznutzung gemäß 118 Abs. 6 EnWG Entnahmen zur Speicherung elektrischer Energie gemäß 118 Abs. 2 EnWG sind von den Entgelten für den Netzzugang freigestellt. Stand Seite 3 von 6

4 Entgelte für Messstellenbetrieb Das Entgelt für Messstellenbetrieb umfasst auch die Messdienstleistung. Die Entgelte für den Messstellenbetrieb moderner Messeinrichtungen (mme) und intelligenter Messsysteme (imsys) gemäß Messstellenbetriebsgesetz sind in einem eigenen Preisblatt des grundzuständigen Messstellenbetreibers ausgewiesen. Entgelte für Messstellenbetrieb je Zählpunkt mit Leistungsmessung Messstellenbetrieb /a Mittelspannungsmessung je Zählpunkt 348,29 Niederspannungsmessung je Zählpunkt 320,03 Alle Spannungsebenen (HS / MS / NS) - Abschlag für: - kundenseitige Telekommunikationseinrichtung -10,00 - statt täglicher nur monatliche Datenbereitstellung -20,00 Entgelte für Messstellenbetrieb je Zählpunkt ohne Leistungsmessung (Preise je Turnusablesung) Messstellenbetrieb /a Eintarifzähler 11,34 Zweitarifzähler einschl. Tarifschaltung 25,03 Maximumzähler (Ein- oder Zweitarifzähler) 46,73 Stand Seite 4 von 6

5 Sonstige Entgelte Blindmehrarbeit: Bezug induktiver Blindarbeit >50% der Wirkarbeit ct/kvarh Ebenen Höchstspg.- bis Hochspannungsnetz 0,92 Ebenen MS-Netz und Umspannung HS/MS 0,92 Ebenen NS-Netz und Umspannung MS/NS 0,92 Liegt keine Sondervereinbarung vor, wird gemäß dem Beschluss BK die Berechnung von Blindmehrarbeitsmengen ausgesetzt. Die Aussetzung stellt keinen grundsätzlichen Verzicht auf die Verrechnung von Entgelten für Blindmehrarbeit bzw. der Verrechnung anderweitiger Kompensationen bei Überschreitung der Grenzen für Blindarbeit dar. Eine ggf. auch rückwirkende Berechnung bleibt vorbehalten. Die vereinbarten Grenzen für den Bezug von Blindenergie im Netzanschlussvertrag sind unverändert jederzeit einzuhalten. Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz Kategorie A: für die ersten kWh 0,445 1) Kategorie B: oberhalb kWh 0,040 1) Kategorie C: oberhalb kWh 2) 0,025 1) Umlage gemäß 19 Abs. 2 StromNEV Letztverbrauchergruppe A: für die ersten kWh 0,378 1) Letztverbrauchergruppe B: oberhalb kWh 0,050 1) Letztverbrauchergruppe C: oberhalb kWh 2) 0,025 1) Offshore-Haftungsumlage gemäß 3 17f EnWG Letztverbrauchergruppe A: für die ersten kWh 0,040 1) Letztverbrauchergruppe B: oberhalb kWh 0,027 1) Letztverbrauchergruppe C: oberhalb kWh 2) 0,025 1) 1) Preise gemäß der Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber ( 2) sofern Unternehmen des Produzierenden Gewerbes gem. 9 Abs. 7 Satz 3 KWKG Stand Seite 5 von 6

6 Konzessionsabgabe Belieferung von Tarifkunden in Gemeinde bis Einwohner 3) 1,32 Belieferung von Tarifkunden in Gemeinde bis Einwohner 3) 1,59 Belieferung von Tarifkunden Schwachlasttarif 0,61 Belieferung von Sondervertragskunden 0,11 3) Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz gelten konzessionsabgabenrechtlich als Lieferungen an Tarifkunden, es sei denn, die gemessene Leistung überschreitet in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 kw und der Jahresverbrauch beträgt mehr als kwh ( 2 Abs. 7 KAV). Sämtliche Entgelte verstehen sich zuzüglich der zum Leistungszeitpunkt jeweils geltenden Umsatzsteuer. Die Entgelte verstehen sich zuzüglich der zum Leistungszeitpunkt jeweils geltenden Umsatzsteuer. Stand Seite 6 von 6

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