Zulassungsantrag der Passion GmbH für das Fernsehprogramm Passion. Aktenzeichen: KEK 391. Beschluss

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1 Zulassungsantrag der Passion für das Fernsehprogramm Passion Aktenzeichen: KEK 391 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Passion, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Klaus Holtmann und Dr. Friedrich Nicolaus Heise, Aachener Str. 1044, Köln, - Veranstalterin - w e g e n Zulassung zur Veranstaltung des bundesweiten Fernsehspartenprogramms Passion hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM) vom in der Sitzung am unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Dörr (Vorsitzender), Prof. Dr. Huber, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder, Dr. Rath-Glawatz und Prof. Dr. Sjurts entschieden: Der von der Passion mit Schreiben vom bei der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM) beantragten Zulassung zur Veranstaltung des bundesweit verbreiteten Fernsehspartenprogramms Passion stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.

2 2 Begründung I Sachverhalt 1 Gegenstand der Anmeldung Die RTL Television ( RTL ), Köln, veranstaltet bislang auf Grundlage einer Zulassung der NLM vom ein digitales Programmbouquet (vgl. Beschluss i. S. RTL World, Az.: KEK 255), das sich aus den Spartenprogrammen RTL Passion, RTL Crime und RTL Living zusammensetzt. Dieses Programmbouquet wird seit allein durch RTL veranstaltet. Mit Schreiben vom hat die Passion (ehemals German Sky Broadcasting ) angezeigt, dass das Programm Passion zukünftig von ihr veranstaltet werden soll und dementsprechend die Erteilung einer Zulassung beantragt. Die NLM hat diesen Antrag der KEK mit Schreiben vom vorgelegt. 2 Programmstruktur und -verbreitung 2.1 Programmstruktur Die Antragstellerin sieht vor, das 24-Stunden-Spartenprogramm Passion xxx... aus Eigenproduktionen der beiden Gesellschafter RTL und UFA Film & TV Produktion (s. u. unter Punkt I 3) und xxx... aus internationaler Lizenzware verschiedener Zulieferer zusammenzustellen. Die redaktionelle Hoheit obliegt dabei nach eigenen Angaben allein der Antragstellerin. Das Programm umfasst schwerpunktmäßig Daily Soaps sowie Telenovelas mit den Themen Liebe, Romantik, Dramen und Intrigen. Dabei handelt es sich um Wiederholungen und ggf. Erstausstrahlungen meist lang laufender, frauenaffiner Serien aus Deutschland, Frankreich, Südamerika und den USA. Darüber hinaus sind Wiederholungen klassischer südamerikanischer Telenovelas und amerikanischer Serien geplant. Außerdem sind deutsche Erstausstrahlungen von internationalen Serien und/oder Telenovelas geplant. Zielgruppe sind primär Frauen. 2.2 Programmverbreitung Das Pay-TV-Programm Passion wird über die Satellitenplattform der Eutelsat visavision (Kabelkiosk) und die Kabelnetze der ish NRW ( ish, tividifa- MILY), iesy Hessen & Co. KG ( iesy, tividifamily) und Kabel BW & Co. KG ( Kabel BW ; Kabel Digital Home) sowie über den Satellitentransponder der

3 3 Arena Sport Rechte und Marketing ( Arena, tividi SAT) verbreitet. Zudem ist Passion über die IPTV-Plattformen der HanseNet Telekommunikation ( HanseNet, Alice hometv) und der Deutsche Telekom AG ( DTAG, T-Home) empfangbar Plattformvertrag mit ish und iesy / Kabel BW / Arena RTL hat 2006 einen Plattformvertrag mit ish, iesy und Arena für die Verbreitung der Pay-TV-Programme RTL Passion, RTL Crime und RTL Living für die Kabelregionen Hessen, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg (Kabel BW) sowie in angeschlossenen Netzen geschlossen. ish und iesy beabsichtigen, die Programme auch im Rahmen des tividi-paketes über Eutelsat für DTC ( dirct-to-cable ) und im Rahmen des tividi-sat-paketes über die Arena-Satellitenplattform für DTH ( direct-tohome, Direktempfang) zu verbreiten xxx... xxx Plattformvertrag mit HanseNet (Alice hometv) Der Plattformvertrag zwischen RTL und HanseNet regelt die Verbreitung von Passion als IPTV über das DSL-Kabelangebot. xxx Plattformvertrag mit der Deutsche Telekom AG (T-Home) xxx... 3 Veranstalterin und Beteiligte 3.1 Veranstalterin Unternehmensgegenstand der Passion ist u. a. die Veranstaltung von Rundfunk, insbesondere von Fernsehprogrammen, die Produktion und Herstellung von Rundfunkprogramm, insbesondere Fernsehprogramm in Gestalt des Betriebs und der Herstellung eines deutschsprachigen Pay-TV-Kanals für die Zielgruppe Frauen mit den Programmschwerpunkten Daily Soaps und Telenovela, der Erwerb und die Weiterveräußerung von Programmen einschließlich der erforderlichen Lizenzen, das Angebot von Tele- und Mediendiensten sowie die umfassende Vermarktung. Das Stammkapital beträgt EUR.

4 4 Die Passion wird zu 50,4 % von RTL und zu 49,6 % von der UFA Film & TV Produktion gehalten. Zugunsten der RTL besteht darüber hinaus ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag, der allerdings noch in diesem Jahr dahingehend geändert werden soll, dass die Beherrschung gestrichen wird. 3.2 RTL Television, RTL Group S. A. und Bertelsmann AG RTL veranstaltet das gleichnamige bundesweite Vollprogramm, hält 49,9 % der Anteile an der VOX Film- und Fernseh & Co. KG und ist mittelbar in Höhe von 19,87 % an der Veranstalterin des Programms K1010 beteiligt. RTL hält ferner eine Sendelizenz für die Ausstrahlung des vorerwähnten digitalen Programmbouquets (s. o. unter Punkt I 1; vgl. Beschluss i. S. RTL World, Az.: KEK 255). Sie ist auch mittelbar Alleingesellschafterin der Traumpartner TV, die das gleichnamige Angebot derzeit als Mediendienst verbreitet (vgl. Beschluss i. S. Traumpartner TV, Az.: KEK 228). Ferner ist die Veranstalterin des Nachrichtenprogramms n-tv, die n- tv Nachrichtenfernsehen, eine 100%ige Tochter von RTL. Sämtliche Anteile an RTL hält die UFA Film und Fernseh. Deren 100%ige Tochtergesellschaft UFA Film & TV Produktion ist mit 49,6 % Minderheitsanteilseignerin der Antragstellerin. Unter dem Dach der UFA Film & TV Produktion werden alle deutschen Produktionsaktivitäten der Fremantle Media Ltd. gebündelt, unter welcher wiederum die weltweiten Produktionsaktivitäten der RTL Group S.A. ( RTL Group ), Luxemburg, zusammengefasst sind. Die UFA Film & TV Produktion hat insgesamt sieben Tochtergesellschaften: Fiktionale Produktionen (Fernsehfilme, Serien, Reihen, TV Events) realisieren die UFA Fernsehproduktion, die teamworx Television & Film, die Phoenix Film Karlheinz Brunnemann & Co. Produktions KG und die Objektiv Film /Trebitsch Produktion Holding. Die UFA Entertainment ist zuständig für journalistisch orientierte Formate, Realityprogramme und Shows. Die Grundy UFA TV Produktions produziert Drama-Serien und Telenovelas und die GRUNDY Light Entertainment Variety- und Gameshows, Quiz- und Panelshows sowie Dating-, Comedy- und Musikshows. Die UFA Film & TV Produktion befasst sich zudem mit der Entwicklung und Produktion von Inhalten für neue digitale Medienfelder wie Mobile TV, digitale Spartenkanäle, IPTV, Direct-to-DVD und Interactive TV. Mit jährlich über gesendeten Programmstunden bei privaten und öffentlich-rechtlichen TV-Sendern ist sie das größte deutsche Produktionsunternehmen.

5 5 Die UFA Film und Fernseh steht mittelbar zu 99,7 % im Anteilsbesitz der RTL Group, an der die Bertelsmann AG, Gütersloh, als Konzernobergesellschaft mittelbar 89,14 % der Anteile hält (zu den Beteiligungsverhältnissen im Einzelnen vgl. das Schaubild im Beschluss i. S. VOX/DCTP, Az.: KEK 342, I 3.2). Die RTL Group ist auch an den bundesweiten Fernsehveranstaltern RTL DISNEY Fernsehen & Co. KG (Super RTL) und RTL 2 Fernsehen & Co. KG beteiligt und hält ihrerseits weitere 49,8 % an der VOX Film- und Fernseh & Co. KG. Auf frühere Ausführungen zu diesen Veranstaltern wird Bezug genommen (vgl. Beschlüsse i. S. VOX/DCTP, Az.: KEK 342, II 4.1, n-tv, Az.: KEK 309, I 2.1, RTL World, Az.: KEK 255, I 4.1, Super RTL, Az.: KEK 216, I 2 und 3.1, sowie K1010, Az.: KEK 262, I 2.1). Veranstalterbeteiligungen und zuzurechnende Programme der RTL Group im bundesweiten Fernsehen Bertelsmann Verwaltungsgesellschaft mbh Bertelsmann Stiftung Familie Mohn,. <.. #. 2 "4 / ( ". * 5 ( " * " * " - " $. 6 # # + " ". 5 ( " * "7 "/ ( * 8 5 " " " 9 " 8 "+ + * * " / " " " * "!. $ ( :. "* + * ; ( ( "- " ( 8 $ $ " Bertelsmann AG Bertelsmann TV Beteiligungs Streubesitz RTL Group S.A. Luxemburg Streubesitz CLT-UFA S.A., Luxemburg RTL Group Germany S.A. RTL Group Deutschland UFA Film und Fernseh, Köln UFA Film & TV Produktion Super RTL Toggolino TV (V) RTL DISNEY Fernsehen & Co. KG BVI Television Investments, Inc. RTL II RTL 2 Fernsehen & Co. KG, # % " -. + " / ". Walt Disney 50 (Z) Company,! " # $ % & ' ( ) Delaware/USA * +, # Burda VOX VOX Film- und Fernseh & Co. KG DCTP " / 3 "( ". $ $ $ % K1010 K1010 Entertainment RTL Television RTL Crime RTL Living RTL Television RTL interactive Traumpartner TV* Traumpartner TV n-tv Passion Passion n-tv Nachrichtenfernsehen V: vorbehaltlich medienkonzentrationsrechtlicher Genehmigung Z : Zwischengesellschaften ausgeklammert Veranstalter, dessen Programm der RTL Group zuzurechnen ist *: wird zurzeit noch als Mediendienst ausgestrahlt

6 6 II Verfahren Die gemäß 21 Abs. 2 Nr. 5 RStV erforderliche Vollständigkeitserklärung der Veranstalterin liegt vor. Vor der Entscheidung der Kommission wurde einem Vertreter der NLM Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt Nach 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Veranstalter einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß 37 Abs. 1 Satz 1 RStV beurteilt. 2 Zurechnung von Programmen 2.1 Der Antragstellerin ist das Programm Passion gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV zuzurechnen. 2.2 Alle Beteiligungen begründen auch eine Zurechnung im Gegenseitigkeitsverhältnis (reziproke Zurechnung). Gemäß 28 Abs. 1 Satz 3 RStV sind im Sinne von Satz 1 und 2 der Vorschrift verbundene Unternehmen als einheitliche Unternehmen anzusehen und deren Anteile an Kapital und Stimmrechten zusammenzufassen (vgl. bereits Beschluss der KEK vom i. S. VIVA, Az.: KEK 001). Innerhalb einer Gruppe von Veranstaltern und den an ihnen im Sinne von 28 RStV beteiligten Unternehmen erfolgt damit eine Zurechnung nicht nur von oben nach unten, sondern auch in umgekehrter Richtung. Der Antragstellerin, der RTL Group und der Bertelsmann AG sind folglich die Programme RTL, RTL II, Super RTL, VOX, n-tv, K1010, Traumpartner TV sowie die Programme Passion, RTL Crime und RTL Living zuzurechnen, die damit umgekehrt auch sämtlichen Veranstaltern zugerechnet werden (vgl. Beschlüsse i. S. n-tv, Az.: KEK 382 und KEK 354, jeweils III 2). 2.3 Anhaltspunkte für eine Zurechnung des Programms Passion zu den Plattformbetreibern ish, iesy, Kabel BW, Arena oder den Betreibern der IPTV-Plattformen

7 7 von HanseNet (Alice hometv) und der DTAG (T-Home) gemäß 28 Abs. 2 RStV bestehen nicht. Insbesondere ergeben sich aus den oben (I bis 2.2.3) dargestellten Regelungen der Plattformverträge keine Einflussmöglichkeiten der Plattformbetreiber auf Entscheidungen über die Programmgestaltung i. S. v. 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV. 3 Vorherrschende Meinungsmacht 3.1 Zuschaueranteile Nach 27 Abs. 2 Satz 2 RStV muss die Ermittlung der Zuschaueranteile auf Grund repräsentativer Erhebungen bei Zuschauern ab Vollendung des dritten Lebensjahres nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Methoden durchgeführt werden. In der Regel verwendet die KEK für die Ermittlung der Zuschaueranteile die monatlichen Daten zu den Anteilen der Fernsehsender an der täglichen durchschnittlichen Sehdauer (Zuschauer ab 3 Jahren, Montag bis Sonntag). Die Sehdaueranteile werden im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft Fernsehforschung (AGF) laufend von der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) im Rahmen eines Fernsehpanels erhoben. Die AGF/GfK-Fernsehforschung bezeichnet in ihren Veröffentlichungen die Sehdaueranteile als Marktanteile. Mit Scheiben vom hat die Passion die entsprechenden Zuschaueranteile mitgeteilt. Das Pay-TV-Programm RTL Passion wird, ebenso wie die Programme RTL Crime und RTL Living, seit dem über das Kabelnetz der Unity Media in Nordrhein-Westfalen und Hessen (tividifamily), in Baden- Würtemberg über das Netz von Kabel BW, über das Digitalangebot von Arena und über das VDSL-Netz von HanseNet im Großraum Hamburg und Lübeck (Alice hometv) sowie das Angebot der Deutsche Telekom AG T-Home verbreitet. xxx... Die Abonnentenzahl für RTL Passion, RTL Crime und RTL Living lag im Dezember 2006 und Januar 2007 durchschnittlich bei etwa xxx... Die Zuschaueranteile der Free-TV-Programme der RTL Group betrugen im Referenzzeitraum insgesamt 24,6 % und aktuell im Februar 2007 ( ) 24,2 %.

8 8 Dezember 2005 bis November 2006 Zuschaueranteile in % Februar 2007 ( ) RTL 12,9 11,8 RTL II 3,8 3,7 Super RTL 2,6 2,7 VOX 4,7 5,4 n-tv 0,6 0,6 K1010 0,0 0,0 Traumpartner TV 0,0 0,0 RTL Group 24,6 24,2 Anteile an der täglichen durchschnittlichen Sehdauer (GfK- Marktanteile ), Zuschauer ab 3 Jahren, Montag bis Sonntag, 3:00 bis 3:00 Uhr, repräsentativ für 34,99 Mio. Fernsehhaushalte in Deutschland einschließlich EU-Haushalte, Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung/RTL Medienforschung. 3.2 Vermutungstatbestände des 26 Abs. 2 RStV Gemäß 26 Abs. 2 Satz 1 RStV wird vorherrschende Meinungsmacht vermutet, wenn die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 30 vom Hundert erreichen. Diese Schwelle wird von den Programmen der RTL Group im Referenzzeitraum nicht erreicht. Vorherrschende Meinungsmacht wird ferner bei Erreichen eines Zuschaueranteils von 25 % vermutet, sofern das Unternehmen auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 % entspricht ( 26 Abs. 2 Satz 2 RStV). Auch diese Zuschaueranteilsgrenze wird von den der Bertelsmann AG zuzurechnenden Programmen mit 24,6 % im Referenzzeitraum knapp unterschritten. Damit erübrigen sich weitere Feststellungen zu den Vermutungstatbeständen des 26 Abs. 2 Satz 2 RStV. 3.3 Prüfung nach 26 Abs. 1 RStV Den Tatbestand des 26 Abs. 1 RStV überprüft die KEK in ständiger Praxis im Hinblick auf die RTL Group und die Bertelsmann AG aufgrund ihrer starken Stellung im bundesweiten Fernsehen und ihre weitreichenden sonstigen Aktivitäten im Me-

9 9 dienbereich (zuletzt Beschlüsse i. S. n-tv, Az.: KEK 382, III 3.3, Az.: KEK 354, III 3.3, und Az.: KEK 309, III 3.2.1, sowie i. S. RTL Group, Az.: KEK 341, III 2, und Az.: KEK 289, III 3.2.1; zur Bedeutung des 26 Abs. 1 RStV als Grundtatbestand und der Leitbildfunktion des 26 Abs. 2 RStV für seine Auslegung vgl. ausführlich Beschluss i. S. ProSiebenSat.1, Az.: KEK 293, III 3 bis 5) Die der RTL Group und der Bertelsmann AG zurechenbaren Zuschaueranteile erreichen im Referenzzeitraum einen Wert von 24,6 %. Hinzu kommen zurechenbare Aktivitäten auf medienrelevanten verwandten Märkten, die nach dem Leitbild des 26 Abs. 2 Satz 2 RStV auch im Rahmen der Gesamtbetrachtung nach 26 Abs. 1 RStV zu berücksichtigen sind. Mit ihnen ist nach den Feststellungen der KEK in dem Verfahren betreffend die Übernahme sämtlicher Anteile an n-tv durch RTL ein potenzieller Meinungseinfluss der Bertelsmann AG verbunden, der in etwa mit einem Zuschaueranteil von 7 % im bundesweiten Fernsehen vergleichbar ist. Zugleich entsprechen die Regional- und Drittfenster im Hauptprogramm RTL den Vorgaben des RStV und sind daher entsprechend 26 Abs. 2 Satz 3 RStV zu Gunsten der RTL Group im Umfang eines Zuschaueranteils von 5 % zu berücksichtigen (vgl. Beschluss i. S. RTL Group, Az.: KEK 341, III und I 2, sowie im Einzelnen Beschluss i. S. n-tv, Az.: KEK 309, I 3.2, III und III ). Die KEK hat zuletzt mit Beschlüssen i. S. n-tv, Az.: KEK 382 und Az.: KEK 354, VOX/DCTP, Az.: KEK 342, und RTL Group, Az.: KEK 341, festgestellt, dass im Rahmen der Gesamtbetrachtung gemäß 26 Abs. 1 RStV der Meinungseinfluss der RTL Group und der Bertelsmann AG wie ein Zuschaueranteil im bundesweiten Fernsehen von ca. 26,8 % zu bewerten und damit der materielle Eingriffstatbestand nach 26 Abs. 1 RStV nicht erfüllt ist (vgl. Beschluss i. S. RTL Group, Az.: KEK 341, III 3.2.2, und bereits Beschluss i. S. n-tv, Az.: KEK 309, III ). Der Zuschaueranteil der RTL Group lag in diesen Prüfverfahren bei 24,8 % Bei einem nahezu gleich hohen Gesamtzuschaueranteil in der Referenzperiode und ohne neuere Erkenntnisse über andere medienrelevante Aktivitäten der RTL Group und der Bertelsmann AG rechtfertigt die Prüfung der Zulassung der Veranstalterin Passion für das Programm Passion vorliegend keine abweichende Beurteilung. 3.4 Somit kann festgestellt werden, dass durch die beantragte Zulassung unter Berücksichtigung der übrigen der Bertelsmann AG zurechenbaren Fernsehprogramme und

10 10 ihrer sonstigen Medienaktivitäten eine Gefahr der vorherrschenden Meinungsmacht nicht begründet wird.

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