Zulassungsantrag der MGM Networks (Deutschland) GmbH für das Fernsehprogramm MGM-Channel Southern Europe und Beteiligungsveränderungen

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1 Zulassungsantrag der MGM Networks (Deutschland) GmbH für das Fernsehprogramm MGM-Channel Southern Europe und Beteiligungsveränderungen Aktenzeichen: KEK 495 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der MGM Networks (Deutschland) GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Markus Ammon, Frauenlobstraße 2, München, Antragstellerin Bevollmächtigte: XXX w e g e n bundesweiter Zulassung zur Veranstaltung eines digitalen Fernsehspartenprogramms unter dem Arbeitstitel MGM-Channel Southern Europe und mittelbaren Beteiligungsveränderungen hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom in der Sitzung am unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Sjurts (Vorsitzende), Prof. Dr. Dörr, Prof. Dr. Huber, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder und Dr. Schwarz entschieden: I Die von der MGM Networks (Deutschland) GmbH mit Schreiben vom bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) beantragte Zulassung zur Veranstaltung des Fernsehprogramms MGM-Channel Southern Europe ist medienkonzentrationsrechtlich irrelevant, solange die Veranstalterin das Programm nicht bundesweit verbreitet.

2 2 II Die von der BLM mit Schreiben vom und zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vorgelegte Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der MGM Networks (Deutschland) GmbH wird nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags über die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen als unbedenklich bestätigt.

3 3 Begründung I Sachverhalt 1 Zulassungsantrag 1.1 Mit Schreiben vom hat die MGM Networks (Deutschland) GmbH ( MGM Networks (Deutschland) ) bei der BLM einen Antrag auf Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung des Pay-TV-Programms MGM-Channel Southern Europe (Arbeitstitel) für die Dauer von acht Jahren gestellt. Die BLM hat der KEK den Antrag mit Schreiben vom zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 1.2 Programmstruktur und -verbreitung Beantragt ist ein ganztägiges Unterhaltungsspartenprogramm, das überwiegend Spielfilme, ggf. später auch Fernsehserien, aus der Programmbibliothek der Muttergesellschaft Metro-Goldwyn-Mayer, Inc. ( MGM ) enthalten soll. XXX Dort wird die Redaktion der Antragstellerin die Spielfilme zusammenstellen. Die Programmdirektion wird ebenfalls in München tätig sein. XXX Das Programm soll in der jeweiligen Originalsprache sowie in italienischer Sprache in den Ländern Italien, Malta, Monaco, San Marino, im Staat Vatikanstadt und in der Schweiz ausgestrahlt werden. Es soll verschlüsselt über die Satellitenplattform Sky Italy verbreitet werden. Für die Zukunft sind weitere Verbreitungswege, z. B. Kabel, angedacht. Demnach ist MGM-Channel Southern Europe nicht in Deutschland empfangbar. Der Sendestart ist für den vorgesehen. 2 Anzeige von Beteiligungsveränderungen Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom sowie in ihrem Zulassungsantrag Beteiligungsveränderungen bei ihrer mittelbaren Muttergesellschaft MGM Holdings, Inc. ( MGM Holdings ), USA, angezeigt. Die BLM hat die Anzeige mit Schreiben vom und der KEK zur medienkonzentrationsrechtlichen Überprüfung vorgelegt.

4 4 An MGM Holdings, einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft, sind folgende Gesellschafter(-gruppen) beteiligt: vier Fondsgesellschaften der Equity Partners, Inc. ( ), /Rhode Island/USA; TPG Partners IV L.P. ( TPG ), eine Fondsgesellschaft der Texas Pacific Group, Menlo Park und San Francisco/USA; Sony Corporation of America ( SCA ), eine 100%ige Tochtergesellschaft von Sony Corporation, Inc., Tokio/Japan; Comcast Studio Investments, Inc. ( CSI ), eine Tochtergesellschaft der Comcast Corporation, Philadelphia/USA; sowie DLJ MGM Acquisition LL.C. ( DLJ ), eine Fondsgesellschaft der Credit Suisse Groupe, Zürich. Nach den Angaben der Antragstellerin bestehen dabei aktuell die folgenden Stimmrechtsverhältnisse: Die -Fondsgesellschaften sind mit insgesamt 32,85 % (zuletzt 32,50 %) beteiligt, TPG mit 21,90 % (zuletzt 21,66 %), CSI mit 20,86 % (zuletzt 20,64 %), SCA mit 16,26 % (zuletzt 17,25 %), DLJ mit 7,82 % (zuletzt 7,74 %) und Mitglieder des Managements mit insgesamt 0,31 % (zuletzt 0,22 %). Die geringfügigen Anteilsverschiebungen beruhen darauf, dass den Investoren unter gewissen Voraussetzungen vierteljährliche Zuwachsraten im Rahmen der jeweiligen Aktienklassen eingeräumt werden können (vgl. bereits Beschluss der KEK i. S. MGM Channel Central Europe, Az.: KEK 358, I 3.2.1). 3 Antragstellerin und beteiligte Unternehmen 3.1 MGM Networks (Deutschland) MGM Networks (Deutschland) veranstaltet auf Grundlage einer Zulassung der BLM seit dem das deutschsprachige Pay-TV-Unterhaltungsspartenprogramm MGM Channel, das exklusiv auf der Plattform der Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG verbreitet wird (vgl. Beschluss i. S. MGM Channel, Az.: KEK 277, I 2.1). Unternehmensgegenstand von MGM Networks (Deutschland) ist die Gründung und der Betrieb eines Fernsehsenders XXX 3.2 Beteiligte Unternehmen MGM Networks, Inc. und MGM Sämtliche Anteile an der Veranstalterin hält die MGM Networks, Inc. ( MGM Networks ), USA. MGM Networks ist über ihre Tochtergesellschaft MGM Networks CE

5 5 B.V. auch in Höhe von 49,5 % der Anteile an der The MGM Channel Central Europe L.P. beteiligt, die das Programm MGM Channel Central Europe veranstaltet. Das Programm wird verschlüsselt in Ungarn, Tschechien, der Slowakei und Rumänien ausgestrahlt; in Deutschland ist es nicht empfangbar. Die Kommission hat daher im diesbezüglichen Zulassungsverfahren entschieden, dass die Zulassung medienkonzentrationsrechtlich irrelevant ist, solange das Programm nicht bundesweit verbreitet wird (Beschluss der KEK vom , Az.: KEK 358). MGM Networks steht ihrerseits mittelbar über ihre Muttergesellschaft MGM, Inc., San Francisco/USA, und deren Alleingesellschafterin MGM Holdings II, Inc. vollständig im Anteilsbesitz der MGM Holdings. Nach den Feststellungen der Europäischen Kommission und der KEK wird MGM Holdings von den - Gesellschaften TPG und SCA gemeinsam beherrscht (vgl. Beschluss i. S. MGM Channel, Az.: KEK 277, I 1.2 und 1.3 sowie III ) Gesellschafter der MGM Holdings Die Gesellschafterin Sony Corporation ist im bundesweiten Fernsehen auch durch die Beteiligung an den Veranstaltern der nicht in Deutschland lizenzierten, aber hier verbreiteten Programme AXN und SET Asia aktiv. Tochterunternehmen der Sony Corporation halten zudem zwei Zulassungen der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) aus dem Jahr 2000 für die bundesweiten digitalen Programme GSN und SET, die noch nicht auf Sendung sind (vgl. Beschlüsse der KEK i. S. GSN, Az.: KEK 057, und SET, Az.: KEK 058). hält auch über 95 % der Anteile an der Kabelnetzbetreiberin Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH & Co. KG (s. u. III 2.2). Comcast Corporation ist zudem an der Veranstalterin des auch in Deutschland empfangbaren Spartenprogramms E! Entertainment Television beteiligt. Auf die näheren Ausführungen zu den Beteiligungsverhältnissen bei den Gesellschaftern von MGM Holdings und ihren sonstigen Medienaktivitäten im Beschluss i. S. MGM Channel, Az.: KEK 277, I 2.2.2, wird verwiesen.

6 6 4 Beteiligungsübersicht Credit Suisse Group Credit Suisse First Boston IV LL.C. V LL.C. +,! Kabel Deutschland GmbH ) * " +, %-./, * - / / " #! Credit Suisse First Boston, Inc. DLJ Merchant Banking III, Inc. DLJ Merchant Banking Partners III L.P. DLJ MGM Acquisition LL.C. Comcast Corporation Comcast Studio Investments, Inc. GP IV, L.P. IV, L.P. $ %% $ %% $ %% $ %% $ %% Gesellschaften GP V, L.P. $ %% $ %% V, L.P. TPG Advisors IV, Inc. $ %% TPG Partners IV, L.P. & ' & ( ' # &! ' ' ( ( ' * / - / 4 ) ) * Sony Corporation Sony Americas Holding, Inc. Sony Corporation of America MGM Management # MGM Holdings, Inc. MGM Holdings II, Inc. Metro-Goldwyn-Mayer, Inc. -.* %- % % 1 ) %- / 2.- *, - * - / / 3 AXN SET Asia Metro-Goldwyn-Mayer Studios, Inc. *: Stimmrechte Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert Veranstalter, dessen Programm, TPG und Sony aufgrund der gemeinsamen Beherrschung zuzurechnen ist MGM Networks, Inc. MGM Channel MGM Networks (Deutschland) GmbH II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Antragstellerin liegt vor. Vor ihrer Entscheidung hat die Kommission einem Vertreter der BLM Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

7 7 III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt 1.1 Nach 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Rundfunkveranstalter einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß 37 Abs. 1 Satz 1 RStV beurteilt. Das beantragte Programm wird nicht bundesweit empfangbar sein, sondern ausschließlich in verschiedenen südeuropäischen Ländern verbreitet. Die Hauptverwaltung des Senders soll dabei in München sitzen, dort werden auch die redaktionellen Entscheidungen getroffen. Die Antragstellerin hat bei der BLM eine Lizenz beantragt. 1.2 Beteiligungsveränderungen bei Veranstaltern und an ihnen im Sinne von 28 RStV beteiligten Unternehmen sind gemäß 29 Satz 1, 4 RStV vor ihrem Vollzug anzumelden und bedürfen der Unbedenklichkeitsbestätigung. Sofern der Veranstalterin die vorherige Anmeldung, z. B. bei Börsengeschäften, unmöglich ist, sind die Veränderungen unverzüglich nachträglich anzuzeigen. Die angezeigten Beteiligungsveränderungen bei der nicht börsennotierten MGM Holdings sind bereits vollzogen. Sie beruhen auf Anwachsungen von Anteilen einiger ihrer Gesellschafter und liegen im Bereich von unter einem Prozent. Die mit den Zuwachsraten verbundenen geringfügigen Beteiligungsveränderungen teilt die Veranstalterin regelmäßig im Rahmen der Programmlistenabfrage der KEK mit. 2 Zurechnung von Programmen 2.1 Der Veranstalterin und ihren Obergesellschaften bis zur Beteiligungsstufe MGM Holdings wird das Programm MGM Channel gemäß 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 RStV i. V. m. 16 AktG zugerechnet. MGM Channel wird auch Equity, TPG und der Sony Corporation aufgrund ihrer gemeinsamen Beherrschung von MGM Holdings zugerechnet ( 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. und 2 RStV i. V. m. 17 AktG, vgl. dazu Beschluss i. S. MGM Channel Az.: KEK 277, III 2.1.2). 2.2 sind im bundesweiten Fernsehen neben MGM Channel aufgrund ihrer Beherrschung der Kabel Deutschland GmbH, der Muttergesellschaft der Kabel

8 8 Deutschland Vertrieb und Service GmbH ( Kabel Deutschland ), auch die Programme zuzurechnen, die dieser als Plattformbetreiberin zuzurechnen sind ( 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 16 AktG, 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV). Dies sind derzeit die Programme Wein TV, Kinowelt TV, tv.gusto Premium, Bibel TV, The History Channel, The Biography Channel, Gute Laune TV, Spiegel TV digital, Sat.1 Comedy, kabel eins classics, RCK TV, CLB TV, RLX TV und Jukebox. 2.3 Sony Corporation werden im bundesweiten Fernsehen neben MGM Channel die in Großbritannien lizenzierten Programme AXN und SET Asia zugerechnet. AXN wird als Pay-TV-Programm über Satellit im Bouquet von arenasat und Premiere Star sowie über Kabel (Kabel Deutschland, Kabel BW, KabelKiosk, PrimaCom, Unitymedia) und über die IPTV-Plattformen der Arcor AG & Co. KG, der Deutsche Telekom AG sowie der HanseNet Telekommunikation GmbH verbreitet. Das hindisprachige Programm SET Asia ist als Pay-TV-Programm über Kabel (PrimaCom) zu empfangen. Der Sony Corporation werden ferner die Programme GSN und SET zugerechnet, die jedoch noch nicht veranstaltet werden. 3 Vorherrschende Meinungsmacht Ein Unternehmen darf eine unbegrenzte Anzahl von bundesweiten Fernsehprogrammen veranstalten, sofern es dadurch keine vorherrschende Meinungsmacht erlangt ( 26 Abs. 1 RStV). 3.1 Zuschaueranteile Nach 27 Abs. 2 Satz 2 RStV muss die Ermittlung der Zuschaueranteile auf Grund repräsentativer Erhebungen bei Zuschauern ab Vollendung des dritten Lebensjahres nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Methoden durchgeführt werden. In der Regel verwendet die KEK dafür die monatlichen Daten zu den Anteilen der Fernsehsender an der täglichen durchschnittlichen Sehdauer (Zuschauer ab drei Jahren, Mo. So.). Die Sehdaueranteile werden im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft Fernsehforschung (AGF) laufend von der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) im Rahmen eines Fernsehpanels erhoben. Die AGF/GfK-Fernsehforschung bezeichnet in ihren Veröffentlichungen die Sehdaueranteile als Marktanteile. Die Zuschaueranteile der auf der Premiere-Plattform verbreiteten Programme werden von der AGF/GfK-Fernsehforschung nicht veröffentlicht. Für diese Programme werden der KEK Daten aus der Premiere-Marktforschung (Grundgesamtheit: 71,07

9 9 Mio. Personen ab drei Jahren) zur Verfügung gestellt, die nach Mitteilung von Premiere im Prüfverfahren Az.: KEK 271 zu den Daten der AGF/GfK-Fernsehforschung in Beziehung gesetzt werden können. MGM Channel wird auf der Pay-TV-Plattform Premiere veranstaltet und bundesweit digital über Satellit (Astra) und Kabelnetze verbreitet. Zum verzeichnete Premiere 3,4 Mio. direkte Abonnenten und erreichte einen Zuschaueranteil von 2,1 %, bezogen auf alle Fernsehhaushalte (vgl. Pressemitteilung von Premiere vom ). Dieser mit den AGF/GfK-Daten vergleichbare Zuschaueranteil von 2,1 % lässt sich in Beziehung zu den internen und externen Marktanteilen der Premiere zuzurechnenden Programme setzen. Für weitere Informationen zu den Daten der Premiere-Marktforschung, zur Vergleichbarkeit mit der AGF/GfK-Fernsehforschung sowie zu der Berechnungsweise und Einschätzung des zu veranschlagenden Zuschaueranteils wird auf die Beschlüsse i. S. Premiere, Az.: KEK 271, und i. S. Discovery HD, Az.: KEK 300, verwiesen. Mit Schreiben vom 6. Mai 2008 übermittelte die Veranstalterin den durchschnittlichen internen Marktanteil für das Programm MGM Channel in der Referenzperiode von April 2007 bis März XXX Zuschaueranteile oder sonstige personenbezogene Reichweitenangaben für die Programme AXN und SET Asia (Sony Corporation) sowie Wein TV, Kinowelt TV, tv.gusto Premium, Bibel TV, The History Channel, The Biography Channel, Gute Laune TV, Spiegel TV digital, Sat.1 Comedy, kabel eins classics, RCK TV, CLB TV, RLX TV und Jukebox (Kabel Deutschland) liegen der KEK nicht vor. In der Referenzperiode von April 2007 bis März 2008 erreichten die von der AGF/GfK- Fernsehforschung veröffentlichten Zuschaueranteile der Fernsehsender ARD einschließlich ihrer Dritten Programme, ZDF, 3sat, arte, KI.KA und Phoenix sowie Sat.1, ProSieben, kabel eins, N24, 9Live, RTL Television, RTL II, Super RTL, VOX, n-tv, Comedy Central (VIVA Plus), Das Vierte, DMAX (XXP), DSF, EuroNews, Eurosport, MTV, Nick, Tele 5, TV 5 Europe, TV Bayern und VIVA einen Zuschaueranteil von insgesamt etwa 95,7 %. Der restliche Zuschaueranteil von ungefähr 4,3 % bezieht sich auf die Programme der Premiere-Plattform (2006: 2,1%) sowie auf eine Vielzahl von Programmen wie z. B. Astro TV, Teleshoppingkanäle, privates Regionalfernsehen, Offene Kanäle, fremdsprachige Programme und weitere digitale Pay- TV-Programmpakete. Der Zuschaueranteil für die Programme AXN, SET Asia, Wein TV, Kinowelt TV, tv.gusto Premium, Bibel TV, The History Channel, The

10 10 Biography Channel, Gute Laune TV, Spiegel TV digital, Sat.1 Comedy, kabel eins classics, RCK TV, CLB TV, RLX TV und Jukebox kann somit nur einen Bruchteil des Anteils von 2,2 % für die nicht einzeln zuweisbare Programmnutzung ausmachen. Für die Programme GSN und SET liegt mangels Ausstrahlung kein Zuschaueranteil vor. 3.2 Abschließende Feststellung Durch die Zulassung des Programms MGM-Channel Southern Europe werden Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt in Deutschland so lange nicht berührt, als das Programm nicht bundesweit verbreitet wird. Auch in Bezug auf die angezeigten Beteiligungsveränderungen liegen nach dem dargelegten Sachverhalt keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht vor. Ihnen stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegen. (gez.) Sjurts Dörr Huber Lübbert Mailänder Schwarz

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