Reglement über die Abfallentsorgung vom 27. März 1992
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- Theresa Waltz
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1 Reglement über die Abfallentsorgung vom 27. März 1992 Die Gemeinde Tafers erlässt, gestützt auf Das Bundesgesetz vom über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (GschG) Das Ausführungsgesetz vom zu erwähntem Bundesgesetz (AG/GschG), insbesondere auf dessen Kapitel V, Art. 36ff Das Gesetz vom über die Gemeinden Das Bundesgesetz über den Umweltschutz vom und die dazu gehörenden Verordnungen Unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Kant. Baudirektion folgendes: KAPITEL 1: ALLGEMEINES Art. 1 Gemeindeaufgaben Die Gemeinde überwacht auf dem gesamten Gemeindegebiet die Entsorgung der Abfälle aller Arten Sie organisiert die Sammlung, Verwertung und Beseitigung der Siedlungsabfälle. Sie fördert Massnahmen zur Vermeidung und Verwertung der Abfälle. Sie informiert die Bevölkerung über Abfallfragen. Sie wirkt bei weiteren Aufgaben der Abfallentsorgung gemäss der Gesetzgebung mit. Art. 2 Durchführung Die Abfallentsorgung steht unter Aufsicht des Gemeinderates. Dieser überträgt die technische Leitung der Gemeindeverwaltung. Art. 3 Benützungspflicht Im Rahmen dieses Reglementes ist jedermann verpflichtet, die Abfälle dem öffentlichen Sammel- und Entsorgungsdienst zu übergeben. Besteht eine Rücknahmepflicht, ist davon Gebrauch zu machen.
2 Art. 4 Wegwerf- und Ablagerungsverbot Das Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen sowie von ausgedienten Fahrzeugen und Geräten ausserhalb der bewilligten Deponien ist verboten. Art. 5 Kontrolle Die Gemeindeverwaltung kontrolliert mittels Stichproben Herkunft, Mengen, Arten und Entsorgung der Abfälle, nötigenfalls unter Beizug von Fachleuten. Die Kontrolle der korrekten Durchführung der Sonderabfallentsorgung obliegt dem Kanton, bzw. dem Amt für Umweltschutz (Art. 23 VVS). Die Auskunftspflicht gegenüber den Behörden und deren Schweigepflicht richten sich nach den Art. 46 und 47 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz. Art. 6 Verbrennen Das Verbrennen von Abfällen im Freien ist grundsätzlich verboten. Ausnahme: Das Verbrennen von Wald- und Feldabfällen ist zugelassen, sofern es nicht den Bestimmungen der Luftreinhalteverordnung widerspricht. Das Verbrennen von Abfällen in Feuerungsanlagen richtet sich nach den Vorschriften der Luftreinhalteverordnung. Art. 7 Öffentliche Abfallkörbe Die Gemeinde sorgt für die Aufstellung und regelmässige Leerung von Abfallkörben an stark frequentierten Strassen, Plätzen und Erholungsanlagen. Die Körbe dienen der Aufnahme von Kleinabfällen; sie dürfen nicht benützt werden für: - Haushaltabfälle - sperrige Gegenstände - Gartenabfälle und dergl. Art. 8 Entsorgung von Abfällen über die Kanalisation Abfälle gemäss vorliegendem Reglement dürfen nicht über die Kanalisation entsorgt werden. Art. 9 Verwertung Die Gemeinde sammelt zwecks Verwertung gesondert alle von der zuständigen Kommission bestimmten Abfälle, wie z.b: - Altglas - Altpapier und Karton - Altmetall - Altöl (Speise-, Motoren- und Schmieröle) - Aluminium - Konservendosen - Pneus - Sperrgut Die Bereitstellung oder Ablieferung dieser Abfälle hat nach den Vorschriften des Gemeinderates zu erfolgen. 2
3 Art. 10 Kompostierung Geeignete Haus-, Garten- und Gewerbeabfälle sollen vom Verursacher kompostiert werden. Die Gemeinde fördert und unterstützt die Kompostierung organischer Abfälle, z.b. Häckseldienst. Art. 11 Tierkörper Tierkörper müssen der regionalen Tierkörpersammelstelle abgeliefert werden. Es gelten die eidg. und kant. Vorschriften der Tierseuchenbekämpfung. Art. 12 Unterstützung Die Gemeinde beteiligt sich an den Kosten von Massnahmen für eine Verminderung sowie für eine rohstoff- und umweltgerechte Abfallentsorgung. z.b. bei Hilfeleistungen durch Gruppen, Private, Schulen, Vereine usw. Art. 13 Ausschluss von der Abfuhr Von der ordentlichen Abfuhr sind ausgeschlossen: a) Abfälle, für welche Separatsammlungen oder besondere Annahmestellen bestehen; b) Sonderabfälle: feste, flüssige, pastöse oder schlämmige Abfälle mit feuergefährlichen, giftigen, explosiven oder korrosiven Eigenschaften; c) Abbruch- und Aushubmaterial, Bauschutt, Mist, Steine; d) Gewerbliche und industrielle Abfälle, die nicht dem Haus- und Bürokehricht entsprechen; e) Kühlgeräte und Computer; f) Laub und Äste, Rasen- und Gartenabfälle. Abfälle nach Abs. 1, b-f sind vom Verursacher selbst, gegebenenfalls nach Rücksprache mit der Gemeindeverwaltung, vorschriftsgemäss zu entsorgen. KAPITEL 2: HAUSKEHRICHT Art. 14 Begriff Als Hauskehricht gelten die täglichen Abfälle aus Wohnungen und ihrer Umgebung, die im Interesse der Hygiene und Ordnung mit der ordentlichen Abfuhr entsorgt werden. Die entsprechenden Abfälle aus den Aufenthalts- und Büroräumen von Gewerbe-, Industrieund Dienstleistungsbetrieben sind dem Hauskehricht gleichgestellt. Art. 15 Behälter Der Hauskehricht muss in Säcken mit entsprechenden Gebührenmarken einzeln oder in dafür bestimmten Norm-Containern bereitgestellt werden. Diese Norm-Container dürfen nur Kehrichtsäcke mit Gebührenmarken enthalten. Ausnahme: Numerierte und registrierte Container, für die pro Entleerung bezahlt wird. Diese Container sind mit dem Geschäfts- bzw. Firmennamen zu bezeichnen. Die Kehrichtsäcke müssen zugebunden sein und dürfen höchstens 25 kg schwer sein. 3
4 Die Kehricht-Normcontainer dürfen weder überfüllt sein, noch dürfen sie allzu stark gepressten oder angefrorenen Kehricht enthalten, d.h. eine Entleerung darf weder erschwert noch verunmöglicht werden. Für das mechanische Verdichten der Abfälle ist bei der Gemeindeverwaltung eine Bewilligung einzuholen. Die aus dem Verdichten entstehenden Mehrkosten (höheres Gewicht bei gleichem Volumen) gehen zu Lasten des Gesuchstellers. Die vom Gemeinderat bestimmten Industrie-, Handels- und Gewerbebetriebe, Quartiere, Siedlungen und Mehrfamilienhäuser 1 müssen mit der entsprechenden Anzahl Norm-Container ausgerüstet sein. Diese sind möglichst auffällig mit der Strassenbezeichnung und der Hausnummer zu versehen. Wo Kehricht-Normcontainer vorgeschrieben sind, ist das Bereistellen anderer Sammelbehälter nicht zugelassen, ausgenommen bei Sperrgutsammlungen. Das Abfuhrpersonal kann die Entsorgung von unsauberen, defekten oder nicht den Vorschriften entsprechenden oder nicht an den zugewiesenen Sammelstellen bereitgestellten Sammelbehältern verweigern. Der Vermieter von Zwei- und Mehrfamilienhäusern ist verantwortlich, dass die Mieter diese Bestimmungen einhalten. Widrigenfalls hat er die Kosten für die Entsorgung nicht vorschriftsgemäss bereitgestellten Abfalls zu tragen. Art. 16 Abfuhrtage, Sammelstellen Der Hauskehricht wird mit der ordentlichen Abfuhr abgeholt. Die Abfuhrtage und wege werden veröffentlicht. Der Gemeinderat bestimmt den Wochentag, die einzelnen Wegstrecken sowie den Zeitplan für die Abfuhr. Fällt der Abfuhrtag auf einen Feiertag, so wird die Abfuhr in der Regel auf den folgenden Tag verlegt. Das gesamte Gemeindegebiet kann in 2 Zonen eingeteilt werden und zwar: Zone 1: wöchentliche Abfuhr: Dorfgebiet Zone 2: 14-tägige Abfuhr: übrigens Gemeindegebiet Sammlungen und Sammelstellen für separat gesammelte Abfälle werden ebenfalls veröffentlicht. Art. 17 Bereitstellung Der Gemeinderat bestimmt für Norm-Container und mit Gebührenmarken versehene Säcke nach Absprache mit den Grundeigentümern den Standplatz. Norm-Container und Säcke dürfen erst am Abfuhrtag bereitgestellt werden. Ausnahme: Bei Abwesenheit am Abfuhrtag oder regelmässiger Entsorgung vor Uhr ist eine Bereitstellung am Vorabend gestattet. Fussgänger und Strassenverkehr dürfen nicht durch bereitgestellten Kehricht behindert werden. KAPITEL 3: KLEINSPERRGUT / SPERRGUT Art. 18 Begriff Sperrgut ist in Kleinsperrgut und Sperrgut unterteilt. Als Sperrgut gelten, sofern sie nicht den getrennten Sammlungen nach Art. 9 zugeführt werden können: 4
5 a) grössere nichteiserne Gegenstände, Möbel, Matratzen, Kunststoffobjekte und dergleichen; b) grössere leere Gebinde; c) nicht kompostier- oder häckselbare Gartenabfälle. Kleinsperrgut bis höchstens 1 m Länge, 50 cm Durchmesser und 25 kg Gewicht ist in festen verschnürten Bündeln oder Schachteln, mit einer Gebührenmarke versehen, bereitzustellen. Entsorgung gemäss Art. 19. Für Sperrgut gilt eine Länge vom höchstens 2 m und ein Gewicht von max. 40 kg. Für dornige und verletzungsgefährdende Materialien ist eine Gabel bereitzustellen und eventuell beim Beladen mitzuhelfen. Auch Sperrgut ist mit einer entsprechenden Gebührenmarke zu versehen. Entsorgung gemäss Art. 19. Industrielle, landwirtschaftliche und gewerbliche Abfälle gelten nicht als Sperrgut im Sinne dieser Bestimmung. Art. 19 Abfuhr - Der Gemeinderat kann bestimmte Gegenstände von der Abfuhr ausschliessen und nach Bedarf separate Sonderabfuhren organisieren. - Kleinsperrgut kann laufend mit dem Hauskehricht entsorgt werden. Für Sperrgut werden periodisch Sonderabfuhren angeboten. Das Sperrgut ist derart bereitzustellen, dass weder der Fussgänger noch der Strassenverkehr behindert, noch die Annahme erschwert wird (bündeln, vermeiden von Verletzungsgefahr). Kleinsperrgut und Sperrgut dürfen erst am Abfuhrtag bereitgestellt werden. Ausnahme: Bei Abwesenheit am Abfuhrtag oder regelmässiger Entsorgung vor Uhr ist eine Bereitstellung am Vorabend gestattet. Art. 20 Beseitigung der Abfälle aus Industrie-, Gewerbe und Dienstleistungsbetrieben Der Gemeinderat kann Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe von der Benützungspflicht befreien, wenn diese für die vorschriftsgemässe Beseitigung der Abfälle selber aufkommen. Der Gemeinderat bezeichnet die Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, welche ihre Abfälle selber zu den öffentlichen Entsorgungsanlagen zu transportieren haben. KAPITEL 4: SONDERABFÄLLE Art. 21 Begriff Als Sonderabfälle gelten: a) Jene Abfälle, welche im Anhang 3 der eidg. Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen vom 12. November 1986 aufgelistet sind, siehe auch Art. 13. b) Abfälle mit Rückständen in jeder Form, die wegen ihrer Zusammenwetzung oder ihrer Menge nicht in konventionellen Abfallentsorgungs- und Abwasserreinigungsanlagen verwertet oder beseitigt werden können und in besonderen Anlagen behandelt werden müssen; z.b: - Speise-, Motoren- und Schmieröl - Batterien 5
6 - Farben- und Lackrest, Verdünner, Dichtungsmasse - Gifte - Leichstoffröhren, Gasentladungslampen, Energiesparlampen - Kühlgeräte, Computer, Fernseher - Medikamente usw. Art. 22 Pflichten der Verursacher Die Entsorgung von Sonderabfällen obliegt den Verursachern. Sonderabfälle sind nur an Sammelstellen (ARA, Düdingen) bzw. den Verkaufsstellen (Farben, Lacke, Autobatterien, Medikamente, Gifte usw.) abzugeben oder für die getrennte Sammlungen bereitzustellen. Sonderabfälle sind in geeigneten Behältern zu lagern. Das Versickern und Verdunsten lassen sowie die Abgabe in den Kanalisation sind verboten. Art. 23 Sammelstellen und Aktionen für Kleinmengen Die Gemeinde errichtet für sich oder gemeinsam mit anderen Gemeinden Sammelstellen für Kleinmengen von Sonderabfällen wie Öle, Farb- und Lackreste und dergleichen, oder organisiert periodisch Sammelaktionen. Der Gemeinderat organisiert die sachgerechte Entsorgung der gesammelten Kleinmengen. Art. 24 Klär- und 3- Kammerfaulgruben. Fettabscheider Die Gemeindeverwaltung überwacht die Kontrolle der Funktionstüchtigkeit und die regelmässige Entleerung der Einzelreinigungsanlagen (Klär- und 3-Kammerfaulgruben, sowie Fett- und Benzinabscheider). Jede einzelne Anlage muss mindestens einmal im Ziviljahr auf Kosten der Eigentümer durch einen Spezialisten entleert werden. KAPITEL 5: FINANZIERUNG / GEBÜHREN Art. 25 Finanzierung der Anfallentsorgung Die Finanzierung der öffentlichen Abfallentsorgung erfolgt durch die Gemeinde. Es stehen ihr dazu zur Verfügung: - die Gebühren der Benützer; - die Gebühren der Gemeinde für die Entsorgung ihrer Anlagen und Liegenschaften; - Leistungen Dritter, wie Beiträge von Bund und Kanton; - Erlös aus dem Verkauf von gesammelten Rohstoffen. - Die Kosten für die Anschaffung von Norm-Containern und weitere Kosten für die Bereitstellung der Abfälle (z.b. Standplätze für Norm-Container usw.) sind von den Verursachern zu tragen. Kosten für besondere Arten der Abfallentsorgung, wie eigene Kompostierung (Art. 10), Sonderabfallentsorgung, ausser über Sammelstellen und aktionen der Gemeinde (Art. 23), tragen die Verursacher. Die Gemeinde übernimmt keine Haftung bei Verlust oder Beschädigung von Abfall-Sammelbehältern. 6
7 Art. 26 Grundsätze für die Bemessung der Gebühren Die Gebühren und sonstige Einnahmen (gem. Art. 25, Abs.1) müssen die Aufwendungen für Betriebe und Unterhalt des Sammeldienstes, der Entsorgungsanlagen und einrichtungen decken, sowie Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals ermöglichen. Die Gebührentarife sollen so bemessen werden, dass sie die Reduktion der Abfallmenge und die umweltschonende Verwertung der Abfälle fördern und unterstützen, und dass sie selbsttragend sind. Art. 27 Gebühren Die Gemeindeversammlung beschliesst die Maximalhöhe der Gebühren. Die Höhe der Gebühr wird vom Gemeinderat bestimmt und wenn nötig jährlich den Entsorgungskosten angepasst bis zu folgendem Maximalbetrag: 1. Grundgebühr pro Haushalt und Gewerbebetrieb zur Deckung der Unkosten (Separatsammlung, Gemeindeaktionen, usw.): Fr bis Fr ; 2. Offizielle Gebührenmarken für: 35 l Säcke bis Fr l bis Fr l bis Fr Gebührenmarken für: Kleinsperrgut bis Fr Sperrgut bis Fr Numerierte und durch die Gemeindeverwaltung registrierte Norm-Container: pro Entleerung für 120 l bis Fr pro Entleerung für 800 l bis Fr KAPITEL 6: SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 28 Rechtspflege Gegen Verfügungen kann innerhalb 30 Tagen ab Eingang schriftlich beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden. Einspracheentscheide des Gemeinderates inklusive solche über Gebühren können innert 30 Tagen durch Beschwerde an den Oberamtmann angefochten werden (Art. 153/1 Gemeindegesetz). Art. 29 Widerhandlungen Widerhandlungen gegen das Abfallreglement sowie gegen die erlassenen Verfügungen werden mit Bussen von Fr bis Fr. 1' bestraft. Bei Mietwohnungen ist der Vermieter für die Einhaltung dieses Reglementes verantwortlich. Vorbehalten bleibt die Anwendung der kantonalen und eidgenössischen Strafbestimmungen. Für Kontrollen, die aufgrund von Beanstandungen durchgeführt werden und für besondere Dienstleistungen, zu denen die Verwaltung reglementarisch nicht verpflichtet ist, wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. In Rechnung gestellt werden ferner Auslagen wie Beseitigungskosten, Expertenhonorare, Postgebühren und dergleichen (Art. 63 der Strafprozessordnung). 7
8 Art. 30 Ausführungsbestimmungen, Schlussbestimmungen Der Gemeinderat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement. Art. 31 Inkrafttreten Das vorliegende Reglement wird nach Genehmigung durch die Baudirektion durch den Gemeinderat in Kraft gesetzt. Mit dem Inkrafttreten werden alle früheren Vorschriften, die mit diesem Reglement in Widerspruch stehen, aufgehoben. Insbesondere werden aufgehoben: - Kehrichtreglement vom Genehmigt durch den Gemeinderat Tafers, 23. März 1992 Der Schreiber Der Ammann Genehmigt durch die Gemeindeversammlung am 27. März 1992 Genehmigt durch die kant. Baudirektion am 8. Oktober 1992 Freiburg, Der Staatsrat-Baudirektor 8
9 AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN Zum Reglement über die Abfallentsorgung der Gemeinde Tafers Der Gemeinderat erlässt gestützt auf Art. 30 des Reglementes über die Abfallentsorgung vom 27. März 1992 folgende Ausführungsbestimmungen: Art. 1 Information durch die Gemeinde Der Gemeinderat informiert die Bevölkerung im Mitteilungsblatt und in speziellen Merkblättern über: - Sammeltage und Sammelrouten - Spezialabfuhren und Spezialsammelstellen - Weitere Entsorgungsmöglichkeiten - Neue Erkenntnisse, Vorschriften usw. und sich daraus für die Gemeinde ergebende Massnahmen. Art. 2 Bereitstellen des Abfalls Die Sammelabfuhren entsorgen nur: - Kehrichtsäcke mit den entsprechenden Gebührenmarken der Gemeinde Tafers; - Norm-Container, die ausschliessliche mit Gebührenmarken gekennzeichnete Kehrichtsäcke enthalten. (Werden Gebinde verwendet, die nicht der Einteilung 35 l, 60 l, 100 l entsprechen, müssen diese mit Gebührenmarken der nächst grösseren Einheit versehen werden. Beispiel: 50 kg Futtersäcke müssen also mit einer Gebührenmarke für 60 l versehen werden.) - Mit Containermarken versehenen Container. Diese Containermarken sind so anzubringen, dass sie den Deckel und die Vorderseite des Containers verbinden, d.h. der Deckel des Containers darf nicht mehr geöffnet sein, als die Länge der Containermarke. Die Sperrgutabfuhren entsorgen nur: - Sperrgut, das mit einer Gebührmarke versehen ist. Jedes Bündel und jeder einzelne Gegenstand müssen mit einer Gebührenmarke versehen sein. Art. 3 Spezialsammelstellen Die Spezialsammelstellen (Altöl, Glas, Weissblech usw.) dienen der Bevölkerung für den normalen Gebrauch. Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe entsorgen diese Materialen selbst. Art. 4 Zonen-Einteilung Vorläufig wird das gesamte Gemeindegebiet der Zone 1 zugeteilt, d.h. der Zone mit wöchentlicher Abfuhr. 9
10 Art. 5 Bezug der Gebührenmarken für Kehrichtsäcke, Kleinsperrgut und Sperrgut Die Gebührenmarken für Kehrichtsäcke, Kleinsperrgut und Sperrgut können bei den im Gebührenanhang bekannt gegebenen Verkaufsstellen und auf der Gemeindeverwaltung bezogen werden. Die Gebührenmarken können auf der Gemeindeverwaltung bezogen werden. Die Gebührenmarken können bei der Gemeindeverwaltung auch schriftlich bestellt werden, mittels der Talons, die in regelmässigen Abständen in den Mitteilungsblättern zu finden sind. Die Lieferung erfolgt mit Rechnung per Post. Für schriftliche Bestellungen gilt eine Mindestbestellmenge im Wert von Fr Art. 6 Bezug von Gebührenmarken für Container (Containermarken) Container, für die pro Entleerung bezahlt wird, werden von der Gemeindeverwaltung beim Bezug der Marken registriert und nummeriert. Containermarken können nur auf der Gemeindeverwaltung bezogen werden. Für schriftliche Bestellungen gelten die Bedingungen, die in Art. 5 genannt werden. Art. 7 Gebühren Die Gebühren sind im Anhang gestegelegt. Der Gemeinderat setzt sie so fest, dass sie kostendeckend und nach dem Verursachprinzip verteilt sind (Art. 26 und 27 des Reglementes). Art. 8 Anpassung an neue Gegebenheiten Sämtliche Massnahmen der Abfallentsorgung werden vom Gemeinderat periodisch auf die Übereinstimmung mit den neusten Erkenntnissen überprüft und wenn nötig angepasst. Art. 9 Inkrafttreten Das Reglement über die Abfallentsorgung und die Bestimmungen der Vollzugsverordnung treten am 27. März 1992 in Kraft. Genehmigt vom Gemeinderat Tafers am 23. März 1992 Der Schreiber Der Ammann 10
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