1. Anbaudiversifizierung

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1 1) Allgemein Beim Greening handelt es sich um drei Auflagen, die einzeln betrachtet und eingehalten werden müssen! 1. Anbaudiversifizierung 2. Erhalt von Dauergrünland. Ökologisch wertvolle Flächen Wobei es auch einige Sonderfälle gibt:

2 1.a) Bin Ich Biolandwirt? Nein Ja Die Greeningauflagen sind erfüllt... 1.b) Bewirtschafte ich Dauerkulturen? Nein Ja Für diese Flächen gelten keine Auflagen. 1.c) Der Anteil von Dauergrünland und Grünfutter an meiner landwirtschaftlichen Nutzfläche ist größer als 75% und meine Restackerfläche ist geringer als 0 ha (=Ackerfl. Grünfutterfläche). Nein JaEs muss nur die Auflage zum Erhalt von Dauergrünland erfüllt werden. 2) Anbaudiversifizierung Ackerfläche = landwirtschaftlich Nutzfläche Dauerkulturen Dauergrünland, ( Siehe auch Seite 2 und 24 in den Richtlinien) - 2 -

3 Folgende Regeln gelten bei der entsprechenden Ackerfläche: Weniger als 10 ha Ackerfläche 10 ha bis 0 ha Ackerfläche Mehr als 0 ha Ackerfläche Kulturen mindestens 2 mindestens Hauptkultur Beide Hauptkulturen max 75 % der Ackerfläche max 75 % der Ackerfläche max 95 % der Ackerfläche Bedingung erfüllt: Nein Ja ) Erhalt von Dauergrünland Für einen Umbruch von Dauergrünland, auch zur Neuansaat, muss vorab eine Genehmigung vom SER eingeholt werden. Eine Nichteinhaltung wird als Verstoß geahndet. ( Siehe auch Seite 24 bis 26 in den Richtlinien) Bedingung erfüllt: Nein Ja - -

4 4) Ökologisch wertvolle Flächen Ackerfläche = landwirtschaftlich Nutzfläche Dauerkulturen Dauergrünland. Erzeuger mit mehr als 15 Hektar Ackerfläche müssen auf diesen Flächen mindestens 5% an ökologischen Vorrangflächen (EFA- Flächen) aufweisen. Ackerfläche Benötige EFA-Fläche X 0,05 = Zur Ermittlung der EFA-Fläche muss man: 1) Zunächst die Fläche des Elementes ermitteln

5 2) Diese Fläche wird dann mit dem entsprechenden Gewichtungsfaktor des Elementes verrechnet. Die Summe der einzelnen EFA sollte mindestens 5% der Ackerfläche ergeben

6 Zu beachten ist, dass zur Erfüllung dieser Verpflichtung die 5% Grenze maßgebend ist. Dies bedeutet, dass die ermittelte EFA- Fläche eines Elementes bei einer Kontrolle geringer als vorher angegeben sein kann und es trotzdem zu keiner Sanktion kommt, wenn mit der gesamte EFA-Fläche die 5% Grenze noch immer einhalten wird.. Die wichtigsten anrechenbaren Elemente werden im Folgenden vorgestellt. ( Siehe auch Seite 17, 26 bis 29 in den Richtlinien) - 6 -

7 A) Landschaftse l e m e n t e ( L E ) 1. Hecken und Gehölzstreifen Beschreibung: Linienförmiges mit Gehölz bewachsenes LE mit einer Mindestlänge von 5 m und einer Maximalbreite von 10 m. Bäume in Hecken sind Teil der Hecke. Unterbrechung maximal 10 m, ausgenommen hiervon sind Wege und Zufahrten. Standardwert Standardbreite: falls auf Parzellengrenze: Anforderungen: 5 m 2,5 m Maximalbreite: 10 m (Stockbreite) Mindestlänge: 5 m Gewichtungsfaktor: 2 10 m 2 EFA Fläche pro Meter Länge falls auf Parzellengrenze: 5 m 2 EFA Fläche pro Meter Länge - 7 -

8 2. Baumreihen Beschreibung: Bäume in linearer Anordnung, die aus mindestens 5 Bäumen bestehen und deren Abstand untereinander maximal 15 m beträgt. Standardwert Standardbreite: falls auf Parzellengrenze: Anforderungen: 5 m 2,5 m Anzahl: min 5 Bäume Maximaler Abstand: 15 m Gewichtungsfaktor: 2 10 m 2 EFA Fläche pro Meter Länge falls auf Parzellengrenze: 5 m 2 EFA Fläche pro Meter Länge - 8 -

9 . Einzelbaum / Einzelgestrüpp Beschreibung: Einzelbaum (Einzelgestrüpp): busch- oder baumartiges Einzelgehölz. Standardwert Standardgröße: 20 m 2 falls auf Parzellengrenze: 10 m 2 Gewichtungsfaktor: 1,5 0 m 2 EFA Fläche pro Baum falls auf Parzellengrenze: anteilig zu mindestens 5 m 2 EFA- Fläche angerechnet. Bei Ackerflächen, die entlang von Hecken, Feldgehölzen oder Bäumen gelegen sind, gibt es keine Einschränkungen hinsichtlich deren Nutzung!! - 9 -

10 4. Feldgehölz Beschreibung: Nicht-lineare Inseln, die überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsen sind und nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen. Sind getrennt von angrenzenden Waldflächen und unterscheiden sich durch eine andere Pflanzenstruktur. Anforderungen: Maximalgröße: 0 ar Gewichtungsfaktor: 1,5 1,5 m 2 EFA-Fläche pro m 2 Fläche 5. Weiher / Teiche Beschreibung: Natürliche und naturnahe Wasserflächen. Anforderungen: Maximalgröße: 10 ar Gewichtungsfaktor: 1,5 1,5 m 2 EFA-Fläche pro m 2 Fläche

11 B) K u l t u r m a ß n a h m e n 6. Stilllegung Beschreibung: Darf nicht zur landwirtschaftlichen Produktion genutzt werden. d.h. keine Düngung, kein Pflanzenschutz! Kann mit einer Gründecke eingesät werden Abmulchen mindestens einmal gegen Ende der Periode und Verbleib des Schnittguts auf der Fläche. Zu beachten: Cross Compliance ab dem 2ten Jahr Gründecke Pflicht. Anforderungen: Dauer: 1. Januar bis 1. Juli. Gewichtungsfaktor: 1 1ar Stilllegungsfläche = 1 ar EFA-Fläche

12 7. Ackerrandstreifen Beschreibung: Dürfen nicht zur landwirtschaftlichen Produktion genutzt werden. d.h. keine Düngung, kein Pflanzenschutz Kann mit einer Gründecke eingesät werden Abmulchen mindestens einmal gegen Ende der Periode und Verbleib des Schnittgutes auf der Fläche. Zu beachten: Cross Compliance ab dem 2ten Jahr Gründecke Pflicht. Anforderungen: Mindestbreite: 1 m Maximalbreite 20 m Muss während der Vegetationsperiode der Hauptkultur vorhanden sein. Gewichtungsfaktor: 1,5 1ar Ackerrandstreifen = 1,5 ar EFA-Fläche

13 8. Uferrandstreifen Beschreibung: Dürfen nicht zur landwirtschaftlichen Produktion genutzt werden. d.h. keine Düngung, kein Pflanzenschutz! Kann mit einer Gründecke eingesät werden. Falls der Uferrandstreifen mit einer Gründecke eingesät ist, darf der Aufwuchs genutzt werden Mahd oder Beweidung nach dem 15. Juli. Zu beachten: Cross Compliance ab dem 2ten Jahr Gründecke Pflicht Anforderungen: Mindestbreite: m Muss während der Vegetationsperiode der Hauptkultur vorhanden sein. Gewichtungsfaktor: 1,5 1ar Uferrandstreifen = 1,5 ar EFA -Fläche (1) - 1 -

14 9. Waldrandstreifen mit Produktion Beschreibung: Der Acker muss an einen Wald angrenzen. Zu Berechnung der Fläche wird der laufende Meter Waldrandstreifen mit der Standardbreite von 6 m multipliziert. Anforderungen: Keine Unterbrechung durch einen Weg bzw. eine Straße. Standardwert Breite 6 m Gewichtungsfaktor: 0, 1ar Waldrandstreifen mit Produktion = 0, ar EFA -Fläche (1)

15 10. Waldrandstreifen ohne Produktion (2) Beschreibung: Der Acker muss an einen Wald angrenzen. Zu Berechnung der Fläche wird der laufende Meter Waldrandstreifen mit der Standardbreite von 6 m multipliziert. Kann mit einer Gründecke eingesät werden. Falls der Waldrandstreifen mit einer Gründecke eingesät ist, darf der Aufwuchs genutzt werden Mahd oder Beweidung nach dem 15. Juli. Standardwert Breite Anforderungen: 6 m Mindestbreite: 1 m Maximalbreite 10 m Keine Unterbrechung durch einen Weg bzw. eine Straße. Muss während der Vegetationsperiode der Hauptkultur vorhanden sein

16 Zu beachten: Damit die Bewirtschaftungsgrenzen der FLIK-Parzelle ersichtlich erhalten bleiben, soll eine regelmäßige Pflege des Waldrandstreifens ohne Produktion stattfinden regelmäßiges Abmulchen oder ein Bodenbearbeitung nach der Abernte der angrenzenden Kultur. Die Mindestanforderungen der Breite von mindestens 1m und einer Maximalbreite von 10 m beschreiben die Ausmaße eines Waldrandstreifens ohne Produktion, die dieser in vor Ort haben muss. Zur Berechnung der EFA-Flächen wird aber immer die Standardbreite von 6 m angewandt! Gewichtungsfaktor: 1,5 1ar Waldrandstreifen ohne Produktion = 1,5 ar EFA -Fläche (2) Zu den Streifenelementen im Allgemeinen: Ackerrand-, Uferrand- und Waldrandstreifen, bleiben Bestandteil der FLIK-Parzelle bzw. des Schlages und sind somit auch prämienfähig!

17 11. Leguminosenanbau Beschreibung: Als Leguminosen gelten Hülsenfrüchte (Erbsen, Ackerbohnen, Lupinen) sowie Futterleguminosen (kleeartige Pflanzen). Die Leguminosen dürfen auch einsiliert werden. Anforderungen: Reinsaat und Leguminosen-Reinsaat-Mischungen!! Verbleib für eine ortsübliche Vegetationsperiode auf dem Feld. Gewichtungsfaktor: 0,7 1ar Leguminosen = 0,7 ar EFA-Fläche

18 12. Zwischenkultur Beschreibung: Es werden die Zwischenfrüchte berücksichtigt, die im Flächenantrag 2015 gemeldet werden und ab Sommer 2015 als Winterbedeckung 2015/2016 als Nachfrucht eingesät werden. Saat bis zum , Umbruch ab Mischung von mindestens zwei Zwischenfrüchten. Einmalige Nutzung möglich. Zu beachten: Zwischenfrüchte gelten als Nachfrucht und nicht als Hauptfrucht. Sie zählen somit nicht als Kultur bei der Anbaudiversifizierung Anforderungen: Mischkultur (=> Mischverhältnisse, siehe Richtlinen) Verbleib auf dem Acker vom 1. Oktober bis zum 1. Januar Gewichtungsfaktor: 0, 1ar Zwischenkultur = 0, ar EFA-Fläche

19 1. Untersaat Beschreibung: Gras oder andere Grünfutterpflanzen, die in eine Hauptkultur eingesät werden. Die Untersaat darf auch als Ansaat angewandt werden. Gewichtungsfaktor: 0, 1ar Untersaat = 0, ar EFA -Fläche

20 Meine Berechnung: EFA-Fläche Landschaftselemente: EFA-Fläche Kulturmaßnahmen: Summe EFA Fläche: Benötige EFA-Fläche: Saldo: Bedingung erfüllt: Nein Ja

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