Grün könnte einen Anspruch gegen Adam auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Rosen aus 433 Abs. 2 BGB haben.

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1 Prüfung: Fach: Klausurteil: Angestelltenprüfung II/06-28 Görlitz// Angestelltenlehrgang II/07-01 Dresden Recht Bürgerliches Recht - Lösung Sachverhalt 1 Frage 1 Grün könnte einen Anspruch gegen Adam auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Rosen aus 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung hierfür ist ein wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB. Um einen Vertragsabschluss zu erzielen, muss ein Teil einen Antrag, 145 BGB erklären und der andere Teil muss diesen Antrag nach 147 BGB annehmen. Unter einer Willenserklärung versteht man eine privat-rechtliche Willensäußerung, die auf die Erzielung eines Rechtserfolges gerichtet ist. Willenserklärungen können grundsätzlich mündlich, schriftlich oder konkludent abgegeben werden. Die telefonische Bestellung durch A ist daher eine Willenserklärung. Bei den Willenserklärungen ist auf den objektiven Erklärungswert abzustellen, nicht dagegen darauf, was der Erklärende hat erklären wollen. D. h. maßgebend für den Inhalt der Willenserklärung Adams ist die Bestellung von 1 Dutzend Rosenstämmchen, und nicht die Ansicht Adams, es handle sich um 6 Stück. Diesen Antrag hat A angenommen. Zwischen Adam und Grün ist ein Kaufvertrag über 1 Dutzend Rosenstämmchen zu Stande gekommen. Adam kann jedoch ihre Willenserklärung anfechten, wenn ein Anfechtungsgrund gegeben ist. Es könnte sich um einen Inhaltsirrtum handeln, da Adam bei objektiver Betrachtung etwas anderes erklärt hat, als sie erklären wollte.

2 Sie hat 1 Dutzend Rosen bestellt, weil sie sich 6 Stück darunter vorstellte, sie wollte aber nicht 12 Stück bestellen, sondern 6 Stück. Es liegt somit ein Anfechtungsgrund in Form eines Inhaltsirrtums gem. 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB vor. Adam müsste unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern dem Grün gegenüber die Anfechtung erklären, 121, 143 BGB. Da sie noch am Tag der Lieferung am 15. Mai 2009 die Anfechtung erklärte, geschah dies unverzüglich. Da Adam ihre Willenserklärung wirksam angefochten hat, ist das angefochtene Rechtsgeschäft, der Kaufvertrag über 1 Duzend Rosenstämmchen, von Anfang an nichtig, 142 Abs. 1 BGB. Grün hat keinen Anspruch auf die Kaufpreiszahlung und Abnahme der Rosenstämmchen aus 433 Abs. 2 BGB gegen Adam. Frage 2 1. Vertraglicher Anspruch B könnte gegen Fein einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten für das Handy aus 280 Abs. 1 i.v.m. 241 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass Fein eine Pflicht aus dem mit Bern bestehenden Schuldverhältnis schuldhaft verletzt hat. Zwischen Bern und Fein bestand mit dem Bewirtungsvertrag (Elemente des Kaufvertrages, Dienstvertrages, Mietvertrages) ein Schuldverhältnis. Vorliegend ist allerdings keine Pflicht in Bezug auf die von Fein aus dem Bewirtungsvertrag zu erbringende Hauptleistung betroffen; vielmehr ist ein außerhalb der eigentlichen Leistung stehendes Rechtsgut Berns beeinträchtigt worden. Nach 241 Abs. 2 BGB kann ein Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Zu den sog. nichtleistungsbezogenen Nebenpflichten gehören insbesondere Schutzpflichten, d.h. die Pflicht, sich bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass die Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden.

3 Diese Schutzpflicht ist vorliegend verletzt, weil bei der Durchführung des Schuldverhältnisses ein Schaden an einem Rechtsgut Berns, das Eigentum am Handy verursacht wurde. Der Anspruch wäre allerdings ausgeschlossen, wenn Fein die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hätte, 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Fein selbst hat den Schaden nicht durch sein Verhalten herbeigeführt. Unter den Voraussetzungen des 278 Satz 1 BGB muss er sich aber das Verschulden der Kellnerin Ermer wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Ermer ist als Erfüllungsgehilfin Feins tätig geworden. Er hat sich der Ermer zur Erfüllung einer sich aus dem Bewirtungsvertrag mit Bern ergebenden Pflicht als Hilfsperson bedient. Die Verbindlichkeit, zu deren Erfüllung der Erfüllungsgehilfe tätig wird, umfasst den gesamten Pflichtenkreis des Schuldners, also auch die Pflichten nach 241 Abs. 2 BGB. Indem Ermer beim Servieren einem Bekannten nachschaute, ließ sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht. Sie handelte demnach fahrlässig, 276 Abs. 2 BGB. Fein hat daher die fahrlässige Verletzung einer solchen Pflicht (Schutzpflicht) durch Ermer zu vertreten. Ergebnis: Fein ist somit Bern zum Ersatz der Reparaturkosten verpflichtet. 2. Gesetzlicher Anspruch Bern könnte gegen Fein einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten aus 831 Abs. 1 Satz 1 BGB haben. Der Anspruch setzt voraus, dass Ermer als Verrichtungsgehilfin des Fein in Ausführung ihrer Verrichtung der Bern widerrechtlich einen Schaden zugefügt hat. Verrichtungsgehilfe ist derjenige, dem vom Geschäftsherrn eine Tätigkeit übertragen worden ist und der den Weisungen des Geschäftsherrn unterworfen ist. Dies trifft auf Ermer als Angestellte des Fein zu. Der Verrichtungsgehilfe müsste denobjektiven Tatbestand einer unerlaubten Handlung widerrechtlich verwirklicht haben.

4 Hier hat Ermer durch ihr Verhalten das Eigentum der Bern beschädigt. Das Verhalten der Ermer war adäquat kausal für die Rechtsgutsverletzung und auch widerrechtlich. Rechtfertigungsgründe sind nicht erkennbar. Die Eigentumsverletzung durch Ermer erfolgte bei Ausübung der der Ermer aufgetragenen Tätigkeit. Zwar war es nicht Aufgabe der Kellnerin, einem Bekannten nachzuschauen und dabei den Eiskaffee zu verschütten; dies geschah jedoch noch im Zusammenhang mit der übertragenen Aufgabe, die Getränke zu servieren und nicht bei Gelegenheit, also in Ausführung der Verrichtung. Zwischenergebnis: Somit würde Fein aus 831 Abs BGB haften. Der Anspruch wäre aber nach 831 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn Fein nachweisen könnte, dass er bei der Auswahl und Überwachung der Ermer die erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Laut Sachverhalt hat Ermer stets zuverlässig gearbeitet. Daher kann sich Fein nach 831 Abs. 1 Satz 2 BGB exkulpieren. Ergebnis: Bern hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus 831 Abs. 1 BGB gegen Fein. Sachverhalt 2 Mirko Meier und Sandra Schmidt haben die Möglichkeit, zwischen dem gesetzlichen Güterrecht und dem vertraglichen Güterrecht zu wählen. Der gesetzliche Güterstand, die Zugewinngemeinschaft, tritt kraft Gesetzes ein, wenn die Ehegatten nichts anderes durch Ehevertrag vereinbart haben, 1363 Abs. 1 BGB. Die Ehegatten können aber durch einen Ehevertrag ihre güterrechtlichen Verhältnisse regeln, 1408 BGB. Dies ist auch nach Eingehung der Ehe noch möglich. Zu beachten ist die Formvorschrift des 1410 BGB.

5 Demnach muss der Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden. Das vertragliche Güterrecht unterscheidet zwischen der Gütertrennung, 1414 BGB und der Gütergemeinschaft, 1415 ff. BGB. Bewertungspunktschema Teil BGB Sachverhalt 1 (42) Frage 1 (14) Anspruchsgrundlage 433 Abs. 2 BGB 3 Voraus. Kaufvertrag, 2 ü WE 433, 145 ff. BGB 2 Inhaltsirrtum, 119 Abs.1 Alt.1 BGB 2 Anfechtungsfrist, 121 BGB 2 Anfechtungserklärung, 143 Abs.1 BGB 2 Wirkung der Anfechtung, 142 Abs.1 BGB 2 Ergebnis: Kein Anspruch aus 433 Abs. 2 BGB 1 Frage 2 (28) 1. Vertraglicher Anspruch (12) 280 Abs.1, 241 Abs.2 BGB 3 Schuldverhältnis, Nebenpflichtverletzung, dadurch Schaden 4 Verschulden (Fahrlässigkeit, 276 Abs.2)Zurechnung Erfüllungsgehilfe, 278, Ergebnis: Anspruch auf Schadensersatz 1

6 2. Gesetzlicher Anspruch (16) 831 Abs. 1 BGB 3 Verrichtungsgehilfe 1 Objektiver Tatbestand des 823 Abs.1 BGB (Verletzungshandlung, Rechtsgutsverletzung, Schaden, Kausalitäten) Subsumtion 6 Widerrechtlich 1 In Ausführung der Verrichtung 1 Exkulpationsmöglichkeit nach 831 Abs.1 Satz 2 BGB Subsumtion 3 Ergebnis: Kein Anspruch aus 831 Abs.1 BGB 1 Sachverhalt 2 (8) 1. Zugewinngemeinschaft, 1363 BGB 2 2. Gütertrennung, Gütergemeinschaft, 1415 ff. BGB 2 nachträgl. Änderung Güterstand durch Ehevertrag mögl., Form: notarielle Beurkundung, 1410 BGB 1 Bewertungspunkte für Aufbau und Subsumtion sind enthalten (Gesamt 50)

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