SchiedsamtsZeitung 46. Jahrgang 1975, Heft 07 Online-Archiv Seite Organ des BDS

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "SchiedsamtsZeitung 46. Jahrgang 1975, Heft 07 Online-Archiv Seite Organ des BDS"

Transkript

1 Aufsätze Grundlagen des bürgerlichen Rechts für die Schiedsmannspraxis Von Ref. Heinrich Lau, Wiss. Assistent, Göttingen Etwa 1000 bürgerliche Rechtsstreitigkeiten werden jährlich den Schrn. zur Sühne vorgetragen; ein großer Teil davon endet mit einem Sühnevergleich. Man wird hieraus entnehmen dürfen, dass die Schr. im Durchschnitt auch ihrer sich aus den einschlägigen Bestimmungen der SchsGesetze ergebenden Befugnis, bürgerliche Rechtsstreitigkeiten fakultativ im Rahmen eines Sühneverfahrens behandeln zu können, gewachsen sind. In den folgenden Ausführungen soll versucht werden, das bürgerliche Recht in seinen für den Schm. wichtigen Grundlagen darzustellen, um die für die bürgerlichrechtlichen Sühneverfahren notwendigen Kenntnisse des Schs. weiter zu fördern. Grundfunktion des Zivilrechts ist es, die Rechtsverhältnisse privater Personen und Organisationen untereinander zu regeln. Dies geschieht wesentlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vom 1. Januar In seinen fünf Büchern (Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht) werden bestimmte typisierte Rechtsverhältnisse, z. B. aus Kauf- oder Mietvertrag, unerlaubte Handlung, Besitz und Eigentum, Ehe, Testament u. a. m., bereitgestellt. Von Bedeutung für die Praxis der Schr. erscheinen zwei Rechtsverhältnisse des Schuldrechts: Vertrag und unerlaubte Handlung, wobei letztere den Zusammenhang von straf- und bürgerlichrechtlichen Sühneverfahren herstellt: Ein Sühneverfahren wegen Beleidigung, Hausfriedensbruchs oder Körperverletzung wird häufig auch einen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch, der dem Verletzten aus diesen unerlaubten Handlungen regelmäßig entstehen dürfte, zum Gegenstand haben. Die Problematik der unerlaubten Handlung hat Serwe in SchsZtg. 1973, S. 118, 135 u. 158 ff. bereits behandelt, weshalb ich mich hier auf die Problematik des Vertrages beschränken will. Unter Vertrag versteht man die durch übereinstimmende Willenserklärungen erzielte Einigung zweier (oder mehrerer) Personen über die Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolges. Ein Vertrag kommt zustande, wenn sich diese Personen die Vertragspartner über die wesentlichen Vertragsbestandteile geeinigt, d. h. wenn sie durch Vereinbarung ihre wesentlichen, den Vertragszweck ergebenden Rechte und Pflichten festgelegt haben. Ein gesetzlicher Hinweis auf das Zustandekommen von Verträgen ist in den 145 ff. BGB enthalten. Dort ist von Angebot und Annahme als von für das Zustandekommen eines Vertrages konstitutiven Willenserklärungen die Rede. Eine Willenserklärung ist eine Willensäußerung, die auf Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/5

2 Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges gerichtet ist, also bestimmte für den Fall des Vertrages eben die vertraglich festzulegenden Rechtsfolgen auslösen soll. Angebot und Annahme eines Vertrages sind empfangsbedürftige Willenerklärungen. Sie müssen abgegeben werden und dem jeweiligen Erklärungsempfänger SCHS-ZTG 46. Jg H 7 zugehen; eine ausdrückliche, wörtlich genaue Abgabe ist jedoch nicht erforderlich. Wenn jemand eine Straßenbahn besteigt, schließt er auch wenn er hierbei wörtlich nichts erklärt einen sog. Beförderungsvertrag mit ihrem Träger (meist einer Verkehrsgesellschaft oder Gemeinde), so dass er auf Grund dessen zur Zahlung des Beförderungspreises durch Lösen einer Fahrkarte verpflichtet ist. Eine Willenserklärung ist zugegangen, wenn sie den Machtbereich des Empfängers erreicht hat, d. h. wenn sie typischerweise vom Empfänger ohne weiteres zur Kenntnis genommen werden kann. Hierzu folgender Fall: A bietet einem Freund einen Gebrauchtwagen an. Sein Angebot ist jedoch bis zum 31. März 1974 befristet. Wenn der Freund bis zu diesem Termin keine Willenserklärung abgegeben hat, nach der er den Gebrauchtwagen abnehmen will, hält A sein Angebot nicht mehr aufrecht. Am 31. März 1974 nachmittags schreibt A's Freund an A, dass er den Gebrauchtwagen abnehmen wolle, und wirft sein Schreiben am selben Tag um 21 Uhr in A's Briefkasten. A findet es dort am 2. April; am 1. April ist er nicht zu Hause gewesen. A's Freund verlangt von A die Lieferung des Gebrauchtwagen; A meint, sein Freund habe die Frist überschritten, binnen deren er sich erklären musste. Wer hat recht? Im Ergebnis hat A recht, da er die Willenserklärung seines Freundes typischerweise nicht mehr binnen der vereinbarten Frist zur Kenntnis nehmen konnte, denn um 21 Uhr sieht niemand mehr in seinem Briefkasten nach. Die vereinbarte Frist wäre gewahrt gewesen, wenn A's Freund am 31. März etwa zur Stunde der üblichen Postzustellung sein Schreiben in A's Briefkasten gesteckt hätte. Wenn er aus welchem Grund auch immer seine Erklärung erst am 31. März 1974 um 21 Uhr abgeben konnte, hätte er auf jeden Fall bei A klingeln müssen. Während in diesem Fall problematisch war, ob eine Willenserklärung überhaupt abgegeben wurde, geht es in anderen Fällen darum, ob eine eindeutig abgegebene Willenserklärung wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung anfechtbar oder wegen Sittenwidrigkeit oder Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig ist. Liegen Irrtum, Täuschung oder Drohung vor, d. h. wird eine dadurch zustande gekommene Willenserklärung erfolgreich angefochten, so tritt auch hier Nichtigkeit ein. Diese gilt nicht etwa vom Augenblick der Anfechtung oder der Geltendmachung der Nichtigkeit, sondern rückwirkend von der Abgabe der Willenserklärung an. Ein Vertrag, dessen eine Willenserklärung wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung angefochten oder wegen Sittenwidrigkeit oder Verstoßes gegen ein gesetzliches Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/5

3 Verbot als nichtig angegriffen wird, ist infolgedessen hinfällig, die Vertragspartner können voneinander nicht mehr die vertraglich vereinbarten Leistungen fordern; bereits gewährte Leistungen werden zurückerstattet. Hier zwei Beispiele zur Anfechtung wegen Drohung und zur Sittenwidrigkeit: A hat B einen Gebrauchtwagen zum Preise von 500 DM angeboten. Jedoch hat er hierbei gedroht, B werde seines Lebens nicht mehr sicher sein, wenn er den Gebrauchtwagen nicht abnähme. Wenn B sich unter dem Druck dieser Drohung verpflichtet, den Gebrauchtwagen abzunehmen, kann er diese Willenserklärung nach 123 BGB anfechten. A bietet dem in eine finanzielle Notlage geratenen B an, dessen Wohnungseinrichtung, deren Zeitwert etwa 3000 DM beträgt, für 500 DM abzukaufen. B willigt ein, um überhaupt auf irgendeine Weise Geld bekommen zu können. Das hier abgeschlossene Rechtsgeschäft ist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, denn nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, welche den Wert der Leistung dergestalt übersteigen, dass den Umständen nach die Vermögensvorteile in auffälligem Missverhältnis zu der Leistung stehen (5 138 Abs. 2 BGB). Leistung ist hier die Zahlung von 500 DM, Vermögensvorteil die Gewinnung einer Wohnungseinrichtung mit einem Zeitwert von 3000 DM. Wenn die Willenserklärungen, die zum Abschluss eines Vertrages geführt haben, weder nichtig noch als nichtig anfechtbar sind, werden die vertraglichen Berechtigungen und Verpflichtungen wirksam. Die Vertragspartner sind also nach Maßgabe der jeweiligen Vertragsgestaltung berechtigt, etwas zu fordern, oder verpflichtet, etwas zu leisten. Berechtigungen und Verpflichtungen, die den Hauptzweck des jeweiligen Vertrages ausmachen, d. h. denjenigen Zweck, den die Beteiligten hauptsächlich erreichen wollen, werden als Hauptpflichten bezeichnet. Im Zivilrecht werden ferner sog. Nebenpflichten unterschieden, nämlich Aufklärungs-, Mitwirkungs-, Obhuts- und Sorgfaltspflichten. Auch die eingeschränkte Fürsorgepflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter gehört hierher. Unabhängig von diesen Haupt- und Nebenpflichten unterscheidet man Primär-und Sekundärpflichten. Die Primärpflichten sind auf Erfüllung des Vertrages, d. h. auf Einhaltung der vertraglichen Pflichten gerichtet; die Normen über sekundäre Pflichten werden im Fall einer Störung des Hauptzwecks oder einer Nebenpflicht angewandt. Diese Störungen, die sog. Leistungsstörungen, betreffen die Unmöglichkeit der vertraglich vereinbarten Leistungen, den Verzug und die gesetzlich nicht geregelte Schlechterfüllung oder positive Forderungsverletzung. Im Falle solcher Störungen haftet regelmäßig der Störer auf Schadensersatz; von Bedeutung ist hier, Nachdruck und Vervielfältigung Seite 3/5

4 ob er selbst oder eine Hilfsperson, d. h. ein sog. Erfüllungsgehilfe (g 278 BGB), die Störung herbeigeführt hat. Hierzu folgende Beispiele: A hat den Taxifahrer B für 13 Uhr in seine Wohnung bestellt, weil er um 14 Uhr am Flughafen sein und um Uhr nach Berlin fliegen wollte. B kam jedoch, weil er A's Auftrag falsch notiert hatte, erst um Uhr, so dass A sein Flugzeug nicht mehr erreichte. Liegt hier Unmöglichkeit oder Verzug vor? Welche Ansprüche kann A gegen B stellen? Man könnte zunächst meinen, dass hier Verzug vorliegt, da die Leistung des B noch möglich erscheint, auch wenn sie verspätet erbracht wird. Allerdings hat A kein Interesse, die verspätete Leistung des B noch anzunehmen. Wesentlicher Zweck des zwischen A und B geschlossenen Vertrages war nämlich eine Taxifahrt um 13 Uhr, nicht etwa zu beliebiger Zeit. B ist wegen seiner Verspätung also nicht in Verzug geraten, sondern seine Leistung ist hierdurch unmöglich geworden. Er haftet A für den Ersatz des Schadens, den dieser hierdurch erleidet. A lässt sich vom Friseur B das Haar schneiden. B, der in ein angeregtes Gespräch mit A vertieft ist, schneidet ihm versehentlich eine Glatze. Welche Leistungsstörung liegt hier vor? Welche Ansprüche hat A gegen B? Unmöglichkeit liegt hier nicht vor, die von B dem A geschuldete Leistung, das Haarschneiden, ist in jedem Fall erfüllt. Man muss hier jedoch eine sog. Schlechterfüllung oder positive Forderungsverletzung annehmen. B muss A Schadensersatz leisten, ihm ggf. eine Perücke zur Verfügung stellen usw. Im übrigen könnte der Schm. hier sowohl straf- als auch zivilrechtlich tätig werden, da auch das Haarschneiden, soweit es vertraglich nicht vereinbart ist oder über eine vertragliche Vereinbarung hinausgeht, Körperverletzung ist. Der Installateurmeister A hat bei B eine Waschmaschine installiert. Er hat nach Abschluss der Installation vergessen, B darauf hinzuweisen, dass die Maschine erst am folgenden Tag in Betrieb genommen werden dürfe. B stellt unverzüglich nach A's Weggang die Waschmaschine an, die dadurch beschädigt wird. Welche Leistungsstörung liegt vor? Welche Ansprüche hat A gegen B? Vereinbart war hier das Installieren einer Waschmaschine, was auch geschehen ist. Unmöglichkeit oder Verzug liegen also nicht vor. Jedoch hat A eine Aufklärungspflicht verletzt, die vertragliche Nebenpflicht ist. Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht ist ebenso wie Schlechterfüllung der Hauptpflicht positive Forderungsverletzung. A muss also B den durch die Beschädigung der Maschine entstandenen Schaden ersetzen. Zur Haftung für den sog. Erfüllungsgehilfen folgendes Beispiel: A beauftragt den Malermeister M, seine Wohnung neu zu streichen und zu tapezieren. M schickt hierzu den bei ihm beschäftigten Gesellen G. Dieser lässt aus Nachdruck und Vervielfältigung Seite 4/5

5 Unachtsamkeit einen auf einer Fensterbank abgestellten Farbtopf, den er zum Streichen einer Wand benutzen will, fallen. Hierdurch wird ein Teppich in A's Wohnung beschädigt. A nimmt G wegen Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. G meint, er müsse sich an M wenden. Wer hat recht? Zwischen A und M ist ein Werkvertrag über das Streichen und Tapezieren der Wohnung zustande gekommen. Die Beschädigung von A's Teppich durch einen auf Grund Verschuldens des G von der Fensterbank herabgefallenen Farbtopf ist als Verletzung der Sorgfaltspflicht eine positive Forderungsverletzung dieses Vertrages. Obwohl hier ein Verschulden des M offensichtlich nicht vorliegt, muss dieser nach 278 BGB für das Verschulden von Hilfspersonen, deren er sich zur Erfüllung der von ihm aus einem Vertrage geschuldeten Leistungen bedient, ebenso wie für eigenes Verschulden aufkommen. A kann sich hiernach an M halten. An diesen einfachen Fällen dürfte klar geworden sein, wie formal der Aufbau des bürgerlichen Rechts ist und wie sehr es auf eine genaue Prüfung des jeweiligen Sachverhalts ankommt. Im übrigen muss der Schm. bei allen ihm vorgetragenen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bedenken, dass er schlichten, d. h. eine Lösung finden soll, die zweckmäßig und plausibel ist und im übrigen den Bedürfnissen der Streitparteien möglichst entspricht. Jedoch entbindet ihn dies nicht von einer getreuen Anwendung des Gesetzes. Der Schm. sollte sich bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, deren rechtliche Strukturen ihm nicht auf den ersten Blick einleuchten, folgende Fragen stellen: 1. Ist ein Vertrag zustande gekommen? Ist eine Willenserklärung oder sind beide der den Vertrag konstituierenden Willenserklärungen wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung anfechtbar bzw. schon angefochten oder wegen Sittenwidrigkeit oder Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot sogar nichtig? 2. Ist die auf Grund des Vertrages geschuldete Leistung unmöglich geworden? Liegt Verzug vor? Kommt bezüglich einer Haupt- oder Nebenpflicht positive Forderungsverletzung in Betracht? 3. Ist für dritte Personen, die nicht unmittelbar Parteien der bürgerlichen Rechtsstreitigkeit sind, z. B. Erfüllungsgehilfen, zu haften? Nachdruck und Vervielfältigung Seite 5/5

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Allgemeines Zivilrecht Fallbeispiel Der 16-jährige Jan will sein Fahrrad verkaufen, weil er Geld braucht. Er bittet seinen 17-jährigen Freund

Mehr

Grün könnte einen Anspruch gegen Adam auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Rosen aus 433 Abs. 2 BGB haben.

Grün könnte einen Anspruch gegen Adam auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Rosen aus 433 Abs. 2 BGB haben. Prüfung: Fach: Klausurteil: Angestelltenprüfung II/06-28 Görlitz// Angestelltenlehrgang II/07-01 Dresden Recht Bürgerliches Recht - Lösung Sachverhalt 1 Frage 1 Grün könnte einen Anspruch gegen Adam auf

Mehr

Übung Anspruchsgrundlagen

Übung Anspruchsgrundlagen Übung Anspruchsgrundlagen Anspruchsgrundlage ist eine Norm, die die gewünschte Rechtsfolge und deren Voraussetzungen enthält. Markiert ist die für die jeweilige Fragestellung richtige Anspruchsgrundlage

Mehr

Übermittlungsfehler. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 123 BGB

Übermittlungsfehler. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 123 BGB Vorlesung P-Recht Prof. Häublein Winter-Semester 05/06-1 Kalkulationsirrtum: fehlerhafte Kalkulationen eines Unternehmers berechtigen nicht zur Anfechtung, zumindest bei internen Kalkulationen. Fehler

Mehr

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: )

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: ) Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: 07.01.2013) Ausbildungsberuf: Polizeivollzugsbeamte Lehrgang: Unterweisungszeit Gesamte Stundenzahl: 28 Doppelstunden (entspricht

Mehr

Falllösungen. am

Falllösungen. am Falllösungen am 15.05.2014 Fall: Trierer Weinversteigerung Ein Kaufvertrag ist zustande gekommen, wenn die Parteien sich wirksam über die Kaufvertragsbestandteile geeinigt haben. I. Diese Einigung könnte

Mehr

Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1

Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1 Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1 Rechtsgeschäftslehre i. e. S. Willenserklärung Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die unmittelbar auf das Herbeiführen

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2b: Der A schreibt einen Brief, in dem er ein ihm von B gemachtes Angebot über den Kauf eines Rennrades über 800 annimmt. Da er sich die Sache aber noch

Mehr

Tutorium im Zivilrecht

Tutorium im Zivilrecht Tutorium im Zivilrecht 8. und 15.11.2016 Sachverhalt V betreibt ein Geschäft für Küchenmaschinen und hat im Schaufenster immer aktuelle Angebote ausliegen. Derzeit ist eine hochwertige Kaffeemaschine im

Mehr

Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11)

Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11) Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11) S könnte gegen S einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB haben. I. Dazu müsste gemäß 433 BGB ein wirksamer Kaufvertrag

Mehr

1. Schuldverhältnisse

1. Schuldverhältnisse DAA - Wirtschaftslexikon Schuldrecht 1. Schuldverhältnisse! Begriffsbestimmung Als Schuld - im hier betrachteten Sinne - ist ein (zeitweiliger) Zustand zu verstehen, der sich daraus begründet, dass eine

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Falllösung 3. Stunde: 1. Frage: Ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen? I. Angebot und Annahme Ein Vertrag entsteht grundsätzlich durch Angebot und Annahme; 145 ff BGB. Dies sind zwei Erklärungen,

Mehr

Arbeitsmaterialien. Gesetzestext: BGB (DTV). Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB, 6. Auflage, München 1999.

Arbeitsmaterialien. Gesetzestext: BGB (DTV). Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB, 6. Auflage, München 1999. Arbeitsmaterialien Gesetzestext: BGB (DTV). Lehrbuch: Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB, 6. Auflage, München 1999. Juristische Kernaufgabe fl Bewertung eines rechtlichen Lebenssachverhalts 1. Perspektiven

Mehr

Das Abstraktionsprinzip

Das Abstraktionsprinzip Das Abstraktionsprinzip A Verpflichtungsgeschäft: Kaufvertrag Abstraktionsprinzip Erfüllungsgeschäft: Übergabe der Kaufsache Erfüllungsgeschäft: Übergabe des Geldes B Zustandekommen eines Kaufvertrages,

Mehr

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von

Mehr

14 Inhaltliche Nichtigkeit von Erklärungen

14 Inhaltliche Nichtigkeit von Erklärungen 14 Inhaltliche Nichtigkeit von Erklärungen I. Geheimer Vorbehalt und Scherzgeschäft Wer etwas erklärt und dabei einem unbewussten Willensmangel unterliegt, kann seine Willenserklärung wegen Irrtums nach

Mehr

Andrea Schröder (Autor) Einführung in das bürgerliche Recht für Betriebswirte Grundzüge des BGB - Systematische Darstellung in Übersichten

Andrea Schröder (Autor) Einführung in das bürgerliche Recht für Betriebswirte Grundzüge des BGB - Systematische Darstellung in Übersichten Andrea Schröder (Autor) Einführung in das bürgerliche Recht für Betriebswirte Grundzüge des BGB - Systematische Darstellung in Übersichten https://cuvillier.de/de/shop/publications/7217 Copyright: Cuvillier

Mehr

BGB I: Vertragsrecht

BGB I: Vertragsrecht Kompass Recht BGB I: Vertragsrecht Schuldrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil von Dr. Michael Beurskens 1. Auflage BGB I: Vertragsrecht Beurskens schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE

Mehr

Rechtsgeschäft und Willenserklärung

Rechtsgeschäft und Willenserklärung Rechtsgeschäft und Willenserklärung Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder i.v.m. anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt

Mehr

Muster: Kaufvertrag bei Pächterwechsel

Muster: Kaufvertrag bei Pächterwechsel Muster: Kaufvertrag bei Pächterwechsel 1. Auf der Grundlage des 433 BGB wird zwischen dem bisherigen Pächter der Kleingartenparzelle Nr.... im Kleingärtnerverein... Herrn/Frau... wohnhaft in... (nachfolgend

Mehr

Gemäß 1922, 1967 BGB haftet der Erbe für die Schulden des Erblassers. Allerdings kann er diese Haftung beschränken: 1975, 1990 BGB.

Gemäß 1922, 1967 BGB haftet der Erbe für die Schulden des Erblassers. Allerdings kann er diese Haftung beschränken: 1975, 1990 BGB. 4. Haftung des Erben nach 27 HGB Gemäß 1922, 1967 BGB haftet der Erbe für die Schulden des Erblassers. Allerdings kann er diese Haftung beschränken: 1975, 1990 BGB. Dies gilt nicht, wenn 27 HGB eingreift.

Mehr

Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung

Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung A. Anspruch des Karl (K) gegen Victor (V) auf Übereignung und Übergabe des Buches gem.

Mehr

Fall 7 Lösungsskizze

Fall 7 Lösungsskizze Fall 7 Lösungsskizze I. Anspruch der K gegen V auf Übereignung gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Vertragsschluss a) Einigung b) Zugang einer Willenerklärung bei Minderjährigen, 131 BGB c) Abgabe einer Willenserklärung

Mehr

Ausbildung zum Geprüfter Immobilienfachmakler PMA. Arbeitshandbuch. Modul 02. Schuld- und Vertragsrecht

Ausbildung zum Geprüfter Immobilienfachmakler PMA. Arbeitshandbuch. Modul 02. Schuld- und Vertragsrecht Ausbildung zum Geprüfter Immobilienfachmakler PMA Arbeitshandbuch Modul 02 Schuld- und Vertragsrecht Hinweis zur Vorbereitung der Abschlussprüfung. Sie erhalten zu jedem Modul ein Arbeitshandbuch mit Fragen

Mehr

Fall 8 - Folie. I. Anspruch entstanden

Fall 8 - Folie. I. Anspruch entstanden Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 8 - Folie A. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB Voraussetzung: wirksamer

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2a: (Fall in Anlehnung an die Trierer Weinversteigerung ) Der A nimmt zum ersten Mal an einer Weinversteigerung teil. Während der Versteigerer (V) Gebote

Mehr

Beispiel 6. Folie 78. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby

Beispiel 6. Folie 78. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby Beispiel 6 a) E errichtet ein Testament, in dem er seine Bibliothek seinem Freund F vermacht. Müssen die Erben des E nach dessen Tod dem F die schmale Buchsammlung des E oder seinen großen und wertvollen

Mehr

Lösung zu Fall 13. Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB.

Lösung zu Fall 13. Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB. Lösung zu Fall 13 Frage 1: Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB. I. Entstehung Zwischen A und Z müsste ein wirksamer Werklieferungsvertrag zustande

Mehr

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II Fall 22 Der Rentner A bittet seinen Nachbarn S, beim Tabakhändler B 20 Brasilzigarren, das Stück zu höchstens 2,- zu kaufen; dabei geht A davon aus, dass die Zigarren ca. 1,- pro Stück kosten. A erklärt

Mehr

17 Anfechtung von Willenserklärungen und Rechtsgeschäften

17 Anfechtung von Willenserklärungen und Rechtsgeschäften 17 Anfechtung von Willenserklärungen und Rechtsgeschäften I. Begriff der Anfechtbarkeit/ Abgrenzung zur Nichtigkeit Nichtige Rechtsgeschäfte bzw. Willenserklärungen leiden an einem derart schweren Fehler,

Mehr

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben. PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.

Mehr

Inhalt. Angebot, Erklärungsbewusstsein, Anfechtung. Abgabe und Zugang von Willenserklärungen. Angebot, Schweigen als WE, Online-Bestellung

Inhalt. Angebot, Erklärungsbewusstsein, Anfechtung. Abgabe und Zugang von Willenserklärungen. Angebot, Schweigen als WE, Online-Bestellung Standardfälle BGB AT Inhalt Fall 1: Eine teure Geste 7 Angebot, Erklärungsbewusstsein, Anfechtung Fall 2: O zapft is 13 Abgabe und Zugang von Willenserklärungen Fall 3: Die Buchschuld 17 Angebot, Schweigen

Mehr

2. quasi-vertragliche Ansprüche (vorvertragliche Ansprüche): 4. deliktische Ansprüche (aus unerlaubter Handlung):

2. quasi-vertragliche Ansprüche (vorvertragliche Ansprüche): 4. deliktische Ansprüche (aus unerlaubter Handlung): Anspruchsgrundlage? 1. vertragliche Ansprüche: 433 BGB Kaufvertrag Absatz 1 Verkäufer muss Käufer die Sache übergeben und ihm Eigentum an der Sache verschaffen Absatz 2 Käufer muss dem Verkäufer den Kaufpreisbezahlen

Mehr

Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB

Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB Lösung Fall 8 a B hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50 aus 433 II BGB, wenn zwischen B und K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. A. Angebot Ein wirksamer Kaufvertrag

Mehr

Voraussetzungen eines Vertrags (vertraglichen Erfüllungsanspruchs)

Voraussetzungen eines Vertrags (vertraglichen Erfüllungsanspruchs) Voraussetzungen eines Vertrags (vertraglichen Erfüllungsanspruchs) 1. Einigung a) Antrag/Angebot (auf Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung) (1) Erforderlicher Inhalt: wesentliche Vertragsbestandteile

Mehr

Einführung in das Bürgerliche Recht

Einführung in das Bürgerliche Recht Einführung in das Bürgerliche Recht von Jan Schapp 4. Auflage bearbeitet von Dr. Jan Schapp o. Professor an der Universität Gießen und Dr. Wolfgang Schur Privatdozent an der Universität Gießen Verlag Franz

Mehr

Handlungsfreiheit, Privatautonomie, Rechtsgeschäft

Handlungsfreiheit, Privatautonomie, Rechtsgeschäft Handlungsfreiheit, Privatautonomie, Rechtsgeschäft 1. Handlungsfreiheit: Die in Art. 2 GG gesicherte allgemeine Handlungs - freiheit kann auf beliebige Weise ausgeübt werden (z.b. Wahl des Aufenthaltsortes,

Mehr

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen

Mehr

Konversationsübung BGB-AT Fall 8 WS 2007/2008. Lösung Fall 8

Konversationsübung BGB-AT Fall 8 WS 2007/2008. Lösung Fall 8 Lösung Fall 8 I. Anspruch M gegen D 1 auf Abnahme und Bezahlung der 3.600 Rollen Toilettenpapier aus 433 Abs. 2 BGB Voraussetzung für die Entstehung dieses Anspruchs: entsprechender wirksamer Kaufvertrag,

Mehr

Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft

Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft I. Begriffe 1. Vertrag Der Vertrag ist eine Willenseinigung. Es handelt sich genauer um ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander

Mehr

Kalkulationsirrtum. Folie 209. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby

Kalkulationsirrtum. Folie 209. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby Kalkulationsirrtum Beispiel: Maler und Besteller einigen sich auf einen Werklohn. Der Maler hatte seine Lohnforderrung, auf die der Besteller eingegangen ist, auf Grundlage der zu streichenden Fläche berechnet.

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 9: Der Student Markus sucht dringend ein Zimmer in Tübingen. Bei einer Besichtigung zeigt ihm die Vera ein Zimmer mit 23 qm für 250 und ein Zimmer mit 11

Mehr

Rechtsgeschäftslehre 1: Willenserklärung - Rechtsgeschäft - Vertrag

Rechtsgeschäftslehre 1: Willenserklärung - Rechtsgeschäft - Vertrag Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 3.12.2007 Rechtsgeschäftslehre 1: Willenserklärung - Rechtsgeschäft - Vertrag Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

K müsste dadurch einen Schaden erlitten haben. Gemäß 249 Satz 1, 252 Satz 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn.

K müsste dadurch einen Schaden erlitten haben. Gemäß 249 Satz 1, 252 Satz 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn. Lösung-8- WS 09/10 I. Anspruch des K gegen V gemäß 433 Abs. 1 Satz 1 auf Übergabe und Übereignung des Buches K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Buches gemäß 433 Abs. 1 Satz

Mehr

Fragen Übung 12. Welche Rechte hat der Werkbesteller im Falle eines Mangels? Welche rechtlichen Konsequenzen hat die Abnahme eines Werkes?

Fragen Übung 12. Welche Rechte hat der Werkbesteller im Falle eines Mangels? Welche rechtlichen Konsequenzen hat die Abnahme eines Werkes? Fragen Übung 12 Erläutern Sie den Unterschied zwischen der kaufvertraglichen Regelung in 442 BGB und der werkvertraglichen Regelung in 640 Abs. 2 BGB. Student S hat Hunger. Er geht zum Discounter, lädt

Mehr

4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag. Verträge, und somit auch Kaufverträge, sind dabei mehrseitige Rechtsgeschäfte.

4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag. Verträge, und somit auch Kaufverträge, sind dabei mehrseitige Rechtsgeschäfte. 4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag I. Verkäufer Käufer Beziehung 1. Rechtsgeschäftliche Begründung Verkäufer und Käufer stehen in einer rechtlichen Beziehung, auf Grund derer sie von dem jeweils

Mehr

Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen

Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen Kaufvertrag: rechtliche Grundlage : 433 BGB Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an

Mehr

Bewusstes Abweichen von Wille und Erklärung

Bewusstes Abweichen von Wille und Erklärung Bewusstes Abweichen von Wille und Erklärung Erklärender will die von ihm erklärte Rechtsfolge nicht, 116-118 BGB: Geheimer Vorbehalt ( 116 BGB) - Erklärender behält sich insgeheim vor, das Erklärte nicht

Mehr

Systematik des Allgemeinen Schuldrechts

Systematik des Allgemeinen Schuldrechts Einführung Folie 1 Systematik des Allgemeinen Schuldrechts Zweites Buch des BGB Allgemeiner Teil: 241-432, d.h.: Vorschriften anwendbar für alle Schuldverhältnisse ( Klammerprinzip ) (z.b.: 122, 823, 989

Mehr

Studienplan Zivilrecht - Studium I. Lernziele:

Studienplan Zivilrecht - Studium I. Lernziele: - 54 - Studienplan Zivilrecht - Studium I Lernziele: Die Studierenden erwerben das juristische Grundlagenwissen und die juristische Arbeitsweise. Sie besitzen die zur Aufgabenwahrnehmung in den Bereichen

Mehr

Einordnung der Anfechtung in die Willenserklärungslehre

Einordnung der Anfechtung in die Willenserklärungslehre Einordnung der Anfechtung in die Willenserklärungslehre objektiver Tatbestand fehlt => WE (-) subjektiver Tatbestand fehlt => differenzieren o Handlungswille fehlt => WE (-) o Erklärungswille fehlt =>

Mehr

Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben.

Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben. Lösung der Fälle der 3. Übung (21.11.2005) Lösung des Falles zum Abstraktionsprinzip: Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben. 1. Dazu müssten

Mehr

21 Begriff und Besonderheiten des Schuldrechts. Die wesentlichen bürgerlich-rechtlichen Rechtsgebiete sind im BGB geregelt.

21 Begriff und Besonderheiten des Schuldrechts. Die wesentlichen bürgerlich-rechtlichen Rechtsgebiete sind im BGB geregelt. 21 Begriff und Besonderheiten des Schuldrechts Die wesentlichen bürgerlich-rechtlichen Rechtsgebiete sind im BGB geregelt. Das BGB ist dabei in die fünf Bücher Erstes Buch (Allgemeiner Teil, 1 bis 240

Mehr

Vertrag zur Überlassung der Software CommandX zu Test- und Demonstrationszwecken. zwischen. und

Vertrag zur Überlassung der Software CommandX zu Test- und Demonstrationszwecken. zwischen. und Vertrag zur Überlassung der Software CommandX zu Test- und Demonstrationszwecken zwischen der EuroCommand GmbH (Amtsgericht Hamburg HRB 143135), Überseeallee 1, 20457 Hamburg, vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten

Mehr

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB Lösungsskizze Übungsfall BGB AT Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB A) Entstehung: Wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V I) Zustandekommen des Kaufvertrags

Mehr

Einführung in das bürgerliche Recht

Einführung in das bürgerliche Recht Vahlen Studienreihe Jura Einführung in das bürgerliche Recht von Prof Dr Jan Schapp, Dr Wolfgang Schur 4 Auflage Einführung in das bürgerliche Recht Schapp / Schur schnell und portofrei erhältlich bei

Mehr

Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5.

Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Beispielsfall: A betritt eine Bäckerei und bestellt zwei Brötchen. Die Verkäuferin

Mehr

VO Schuldrecht Allgemeiner Teil

VO Schuldrecht Allgemeiner Teil VO Schuldrecht Allgemeiner Teil Univ.-Prof. Dr. Meinhard Lukas 1 I. Schuldrecht und Schuldverhältnis 2 Skizze Einordnung/Zeitlicher Ablauf Vorvertragliches Schuldverhältnis Erfüllungsstadium Nachvertragliches

Mehr

Vertragsrechtliche Grundlagen. RA Arno Keipke Nierstein

Vertragsrechtliche Grundlagen. RA Arno Keipke Nierstein Vertragsrechtliche Grundlagen RA Arno Keipke Nierstein www.rechtsanwalt-keipke.de Ursprung Das Zusammenleben der Menschen muss geregelt werden, damit Konflikte friedlich beigelegt werden können. Kein unbedingter

Mehr

Übungsfall 3: Sachverhalt

Übungsfall 3: Sachverhalt Übungsfall 3: Sachverhalt Haus gehört zur Hälfte F, zur anderen Hälfte wurde M nach Gesetz (F und fünf Kinder) beerbt. Haus hat Schönheitsfehler (Brand, Grünfläche). F kennt diese, anders als die Kinder.

Mehr

Kurs 55101: Bürgerliches Recht I

Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Videobesprechung Teil 6 Uta Wichering Übungsfall 6-1 - Sachverhalt: (3. EA, Teile 5 und 6, SoSe 2004) M wird 14 Jahre alt. Bei der Geburtstagsfeier überreicht Patenonkel

Mehr

Fall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder

Fall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder Fall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder Student S sieht im Schaufenster des H zwei Anzüge, einen fein ge streiften für 350 und einen modisch braunen für 250. Nach der Anprobe des braunen Anzuges erklärt

Mehr

IWW Studienprogramm. Modul XXV (R1): Grundzüge des Vertrags- und Haftungsrechts. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Modul XXV (R1): Grundzüge des Vertrags- und Haftungsrechts. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches

Mehr

5 Haftungsrecht in der Pflege

5 Haftungsrecht in der Pflege 5 Haftungsrecht in der Pflege Es muss nur ein kurzer Moment der Unachtsamkeit oder aber auch des Unwissens herrschen und schon kann ein Schaden entstehen. Sei es, dass der Patient wegen eines falschen

Mehr

FALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT

FALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Grundkurs II Zivilrecht

Grundkurs II Zivilrecht , Grundkurs II Zivilrecht SoSe 2010 Prof. Dr. 1 Inhaltsüberblick I. Leistungsstörungen im Schuldverhältnis 1. Pflichtverletzung als Grundbegriff 2. Der Tatbestand der und der Ausschluss der Leistungspflicht

Mehr

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Leseprobe Text Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Der primäre Leistungsanspruch Die Wirkung auf den Primäranspruch ist in 275 Abs.1 geregelt. Danach ist der Anspruch

Mehr

I. Anspruch des A gegen B auf aus Vertrag A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von aus Vertrag haben.

I. Anspruch des A gegen B auf aus Vertrag A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von aus Vertrag haben. I. Anspruch des A gegen B auf 1.500 aus Vertrag A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 1.500 aus Vertrag haben. 1. Anspruch entstanden Zunächst müsste der Anspruch entstanden sein. Laut Sachverhalt

Mehr

Allgemeiner Teil zur Police (AT) Inhaltsverzeichnis

Allgemeiner Teil zur Police (AT) Inhaltsverzeichnis Stand 2009 Seite 1 Allgemeiner Teil zur Police (AT) Inhaltsverzeichnis 1. Vertragsgrundlagen 2 2. Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer 2 3. Beitrag 2 4. Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 7: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Schadensersatz Fall 32 Sachverhalt M hat bei V eine Wohnung angemietet, die sie mit ihrem sechsjährigen Kind

Mehr

Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild

Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild Die Studentin S sieht im Schaufenster einer Boutique ein Abendkleid, das mit einem Preis von 250 ausgestellt ist. Im Geschäft bittet sie die Inhaberin

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 7: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Schadensersatz Fall 32 Sachverhalt M hat bei V eine Wohnung angemietet, die sie mit ihrem sechsjährigen Kind

Mehr

A. V K auf Bezahlung und Abnahme des Weines gemäß 433 II

A. V K auf Bezahlung und Abnahme des Weines gemäß 433 II Fall 4: Die Trierer Weinversteigerung A. V K auf Bezahlung und Abnahme des Weines gemäß 433 II Voraussetzung: Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages I. Vertragsschluss Bei einer Versteigerung kommt der

Mehr

Wiederholung BGB AT I

Wiederholung BGB AT I Erste Veranstaltung (12./19.04.2011) Wiederholung BGB AT I Organisatorisches Torben Steinhauer Lehrstuhl Professor Rüfner Zimmer C 225 (nachmittags) E-Mail: steinhau@uni-trier.de torben.steinhauer@gmx.de

Mehr

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung:

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung: Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon

Mehr

UE Bürgerliches Recht AT Klausur vom Mag. Bernadette Demmelbauer. Falllösung

UE Bürgerliches Recht AT Klausur vom Mag. Bernadette Demmelbauer. Falllösung Klausurbesprechung UE Bürgerliches Recht AT Klausur vom 20.6.2011 Mag. Bernadette Demmelbauer Falllösung Wesentliche Sachverhaltselemente erfassen Textmarker Skizze Relevante Gesetzesstelle finden Subsumtion!

Mehr

BGB AT - Fall 4 - Lösung

BGB AT - Fall 4 - Lösung BGB AT - Fall 4 - Lösung V K auf Bezahlung und Abnahme des Weines gemäß 433 II 1 A. Entstehung des Anspruchs Voraussetzung: Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages I. Vertragsschluss Bei einer Versteigerung

Mehr

Fall 3a. Sachverhalt. Kann A von M Schadensersatz für die Vase verlangen? Kann A von M Schadensersatz für die Silberlöffel verlangen?

Fall 3a. Sachverhalt. Kann A von M Schadensersatz für die Vase verlangen? Kann A von M Schadensersatz für die Silberlöffel verlangen? Fall 3a Sachverhalt Der Malermeister M soll sämtliche Zimmer im Haus des A streichen und tapezieren. Schon während der Arbeiten im ersten Zimmer stößt der Lehrling des M, der L, aus Unachtsamkeit mit einer

Mehr

Willensmängel. Wille u. Erkl. fallen unbewusst auseinander. Wille u. Erkl. Fallen bewusst auseinander. arglistige Täuschung Drohung.

Willensmängel. Wille u. Erkl. fallen unbewusst auseinander. Wille u. Erkl. Fallen bewusst auseinander. arglistige Täuschung Drohung. Willensmängel bei Entstehung arglistige Täuschung Drohung Wille u. Erkl. Fallen bewusst auseinander bei Erklärung Wille u. Erkl. fallen unbewusst auseinander anfechtbar, 123 BGB Geheimer Vorbehalt: 116

Mehr

FALL 1 LÖSUNG EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS

FALL 1 LÖSUNG EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

EBV: Schadensersatz. -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989,

EBV: Schadensersatz. -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989, Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) EBV: Schadensersatz -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989, 990 -- I. (Objektiver) Tatbestand Der objektive Haftungstatbestand

Mehr

Gutachten. aa) Abgabe Mit dem Abschicken des Briefes hat der K das Angebot willentlich in den Verkehr gebracht, also am 26. 11. 2007 abgegeben.

Gutachten. aa) Abgabe Mit dem Abschicken des Briefes hat der K das Angebot willentlich in den Verkehr gebracht, also am 26. 11. 2007 abgegeben. Gutachten Fall 1 Anspruch des F gegen K auf Zahlung von 100 Euro Dem F steht ein Anspruch gegenüber K auf Zahlung von 100 Euro aus 311 I BGB zu, wenn zwischen beiden Parteien ein wirksamer Vertrag zustande

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 7: In der Sportgaststätte des Andreas bestellt der Holger für sich und seinen Freund Pantani zwei Big Shot (Jägermeister, 4cl, eiskalt). Auf der mit Kreide

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Teilnehmers erkennen

Mehr

Wirksamwerden empfangsbedürftiger Willenserklärungen

Wirksamwerden empfangsbedürftiger Willenserklärungen Wirksamwerden empfangsbedürftiger Willenserklärungen I. Abgabe der Willenserklärung II. Zugang der Willenserklärung - Unter Anwesenden: Eine schriftliche Willenserklärung geht durch Aushändigung des Schriftstücks

Mehr

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 17

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 17 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 17 A. Frage 1: Liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor? Damit ein wirksamer Kaufvertrag vorliegt, muss dieser

Mehr

Prüfung von Gestaltungsrechten

Prüfung von Gestaltungsrechten Gestaltungsrechte Einseitige Einwirkung auf ein Schuldverhältnis durch Abgabe einer empfangsbedürftigen WE, durch die das Schuldverhältnis umgestaltet oder beendet wird. Gestaltungsrechte sind: - Widerruf,

Mehr

VO Schuldrecht Allgemeiner Teil

VO Schuldrecht Allgemeiner Teil VO Schuldrecht Allgemeiner Teil Univ.-Prof. Dr. Meinhard Lukas 1 I. Schuldrecht und Schuldverhältnis 2 Skizze Einordnung/Zeitlicher Ablauf Vorvertragliches Schuldverhältnis Erfüllungsstadium Nachvertragliches

Mehr

Fall 8 Lösungsskizze

Fall 8 Lösungsskizze Fall 8 Lösungsskizze A. Ansprüche des K I. Anspruch des K auf Übergabe und Übereignung des Autos aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 2. Unmöglichkeit, 275 Abs.1 BGB a) Gattungsschuld b) Konkretisierung der Gattungsschuld,

Mehr

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009 Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009 Obersatz V könnte Anspruch gegen E auf Zahlung von 62.500,- EUR aus 433 Abs. 2 BGB, 1922, 1967 BGB haben? Dazu

Mehr

Die Anfechtung, 119 ff., 142 ff.

Die Anfechtung, 119 ff., 142 ff. Ref. Alexander Rathenau, WS 2005/2006 Die Anfechtung, 119 ff., 142 ff. I. Anfechtungsgrund 1. Inhaltsirrtum 2. Erklärungsirrtum -Sonderfall: Anfechtung bei fehlendem Erklärungsbewusstsein 3. Eigenschaftsirrtum

Mehr

Fall 3a Kranker Geschäftspartner

Fall 3a Kranker Geschäftspartner Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 3a Kranker Geschäftspartner A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch

Mehr

Dienstverträge. Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich der eine Teil

Dienstverträge. Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich der eine Teil Dienstverträge Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich der eine Teil (Dienstverpflichteter) zur Leistung versprochener Dienste und der andere (Dienstberechtigter) zur Gewährung der

Mehr

Gliederung der Vorlesung

Gliederung der Vorlesung Gliederung der Vorlesung A. Grundlagen B. Rechtsgeschäftslehre I: Gegenstand und Begriff C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen E.

Mehr

R 3 Anfechtung. I. Einstiegsfall

R 3 Anfechtung. I. Einstiegsfall I. Einstiegsfall Karin Käufer bestellt "Sneaker" beim Versandhaus "Sport-Schiller". Als die Ware eintrifft stellt sie fest, dass es sich bei Sneakern um Turnschuhe und nicht um Strumpfhosen handelt, die

Mehr

Fall 5 Lösungsskizze

Fall 5 Lösungsskizze Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger 1. Klausur. Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Wintersemester 2014/15

Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger 1. Klausur. Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Wintersemester 2014/15 Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger 1. Klausur Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Wintersemester 2014/15 Notenübersicht 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 1 6 27 59 45 26 21 12 11 3

Mehr

D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen

D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen I. Geschäftsfähigkeit, 104 ff. BGB II. Form, 125 BGB III. Inhaltliche Schranken, 134, 138 BGB IV. Bedingung oder Befristung, 158 ff. BGB V. Willensmängel,

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 5: Der Klaus sieht auf dem Gelände des Autohändlers Vogel einen blauen Ford Fiesta ausgestellt, der mit 250 ausgezeichnet ist, was dem Klaus als ein wahres

Mehr