Notifizierung nach der Bauproduktenverordnung - Was ändert sich?
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- Gudrun Burgstaller
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1 Notifizierung nach der Bauproduktenverordnung - Was ändert sich? Infoveranstaltung BauPVO
2 Was ist neu für die notifizierten Stellen? Es ändert sich wenig bei den wesentlichen Anforderungen an die notifizierten Stellen der eigentlichen Tätigkeit der Stellen Es ändern sich die gesetzliche Grundlage das Verfahren zur Notifizierung Grundsätze zur Unterauftragsvergabe und Nutzung von Herstellerprüfeinrichtungen Informationspflichten der Notifizierten Stellen Infoveranstaltung BauPVO
3 Inhalt 1. Aufgaben und Anforderungen für notifizierte Stellen 2. Notifizierungsverfahren 3. Pflichten der notifizierten Stellen Inhalt Seite XX Infoveranstaltung BauPVO
4 Was ist neu für die notifizierten Stellen? Anh. V Systeme der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (AVCP) Kapitel VII Art. 43 Anforderungen an notifizierte Stellen Art. 45 Unterauftragnehmer und Zweigstellen Art. 46 Nutzung von (Prüf-) Einrichtungen außerhalb der notifizierten Stelle Art. 52, 53 Pflichten der notifizierten Stellen Anforderungen und Pflichten weitgehend aus dem Beschluss 768/2008/EG übernommen Infoveranstaltung BauPVO
5 Module für die Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten Werkseigene Produktionskontrolle ggf. einschl. Produktprüfung Feststellung des Produkttyps anhand einer Typprüfung, einer Typberechnung, von Wertetabellen oder Unterlagen zur Produktbeschreibung Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle Stichprobenprüfung (audit-testing) von vor dem Inverkehrbringen des Produktes entnommenen Proben Laufende Überwachung, Bewertung und Evaluierung der werkseigenen Produktionskontrolle Grundlage für die Zuweisung von Aufgaben an Hersteller und notifizierte Stellen Infoveranstaltung BauPVO
6 Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten (Anh. V BauPVO) Modul System Werkseigene Produktionskontrolle ggf. einschließlich Produktprüfung Feststellung des Produkttyps anhand einer Typprüfung, einer Typberechnung, von Wertetabellen oder Unterlagen zur Produktbeschreibung Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle Stichprobenprüfung (audit-testing) von vor dem Inverkehrbringen des Produktes entnommenen Proben Laufende Überwachung, Bewertung und Evaluierung der werkseigenen Produktionskontrolle System 2 entfällt Hersteller Notifizierte Stelle Infoveranstaltung BauPVO
7 Stellen, die an der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten beteiligt sind Anhang V der Bauproduktenverordnung Produktzertifizierungsstelle (System 1+, 1) Zertifizierungsstelle für die werkseigene Produktionskontrolle (System 2+) Prüflabor (System 3) Für jedes System nur eine notifizierte Stelle. Infoveranstaltung BauPVO
8 Prüflabor (System 3) Notifiziertes Labor, das die Merkmale oder die Leistung von Baustoffen oder produkten misst, untersucht, prüft, kalibriert oder auf andere Art und Weise bestimmt Aufgaben nach Anhang V BauPVO Feststellung des Produkttyps anhand einer Typprüfung (auf der Grundlage einer vom Hersteller gezogenen Stichprobe), einer Typberechnung, von Wertetabellen oder Unterlagen zur Produktbeschreibung Aufgaben nach Anhang III BPR nur Erstprüfung des Produktes (keine Bewertung) Infoveranstaltung BauPVO
9 Art. 43 Anforderungen an die notifizierten Stellen (2) Eine notifizierte Stelle muss nach nationalem Recht gegründet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein. keine unselbständigen Einheiten (6) Eine notifizierte Stelle muss in der Lage sein, alle Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit auszuführen, die ihr gemäß Anhang V übertragen werden und für die sie notifiziert wurde, gleichgültig, ob diese Aufgaben von der notifizierten Stelle, in Ihrem Auftrag oder in ihrer Verantwortung ausgeführt werden. Welche Aufgaben werden untervergeben? Infoveranstaltung BauPVO
10 Art. 43 Anforderungen an die notifizierten Stellen (11) Eine notifizierte Stelle wirkt an der einschlägigen Normungsarbeit und der Arbeit der nach dieser Verordnung eingerichteten Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen (GNB) mit beziehungsweise sorgt dafür, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird und wendet die von dieser Gruppe erarbeiteten Entscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinie an. Infoveranstaltung BauPVO
11 Inhalt 2. Notifizierungsverfahren Inhalt Seite XX Infoveranstaltung BauPVO
12 Notifizierungsverfahren rechtliche Situation derzeit 16 Bauproduktengesetz Die in 11 Abs. 1 bestimmte Behörde ist zugleich notifizierende Behörde in Sinne von Art. 40 Abs. 1 der Verordnung (EU) 305/2011, sofern nichts anderes vorgesehen ist. in Vorbereitung Gesetzliche Regelung zur Durchführung der BauPVO Benennung des DIBt als notifizierende Behörde Übertragung der Begutachtung und Überwachung auf die DAkkS Akkreditierungsurkunde erforderlich VMPA
13 Art. 44 Konformitätsvermutung Bei einer notifizierten Stelle, die die Befugnis erhalten soll, Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit auszuführen, die nachweist, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind (Anm.: Akkreditierungsnormen), oder in Teilen davon erfüllt, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen nach Artikel 43 insoweit erfüllt, als die harmonisierten Normen diese abdecken. Vermutungswirkung Infoveranstaltung BauPVO
14 Artikel 47 Anträge auf Notifizierung (2) Die Stelle, legt dem Antrag eine Beschreibung der auszuführenden Tätigkeiten und der Bewertungsund/oder Überprüfungsverfahren, für die sie die Kompetenz beansprucht, sowie eine Akkreditierungsurkunde bei, die von der nationalen Akkreditierungsstelle gemäß der VO (EG) Nr. 765/2008 ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Stelle die Anforderungen von Artikel 43 erfüllt. Bestätigung muss aus der Akkreditierungsurkunde erkennbar sein Infoveranstaltung BauPVO
15 Notifizierungsverfahren in Deutschland Stufe 1 Akkreditierung durch die nat. Akkreditierungsstelle (DAkkS GmbH) Bestätigung der Erfüllung der Anforderungen nach Art. 43 BauPVO Antrag auf Notifizierung mit Vorlage der Akkreditierungsurkunde (DIBt) Stufe 2 Entscheidung über die Befugnis, die Tätigkeit als notifizierte Prüfoder Zertifizierungsstelle auszuführen (Befugniserteilung) Notifizierung Benennung gegenüber der EK und den Mitgliedstaaten Einspruchsfrist von 2 Wochen (EK oder MS) Liegt ein Einspruch vor, gilt die Stelle nicht als notifizierte Stelle Aufnahme der Tätigkeit als notifizierte Stelle Infoveranstaltung BauPVO
16 Stufe 1 Kompetenznachweis Produktzertifizierungsstelle EN Zertifizierungsstelle für die werkseigene Produktionskontrolle EN Prüflabor EN ISO/IEC BauPVO (Anforderungen und Pflichten!) + Akkreditierungskriterien für Stellen, die an der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten beteiligt sind Bisher keine einheitlichen europäischen Festlegungen (EA), insbesondere für 2+ Infoveranstaltung BauPVO
17 Stufe 2 Notifizierung Benennung/Notifizierung durch die notifizierende Behörde Notifizierungsinformationen werden den NA aller MS zur Kenntnis gegeben (nicht öffentlich) Einspruchsfrist 2 Wochen oder 2 Monate Es liegen keine Einwände vor Es liegen Einwände der EK oder anderer NA vor Prüfung der Einwände durch die NA zu notifizierende Stelle Tätigkeit darf nicht aufgenommen werden Erwiderung der NA am Ende der Einspruchsfrist (evtl. Änderung der Notifizierung) Aufnahme der Tätigkeit als notifizierte Stelle Infoveranstaltung BauPVO
18 Notifizierungsverfahren - Besonderheiten Befugniserteilung (Adressat: Notifizierte Stelle) Verwaltungsakt mit Nebenbestimmungen (aufschiebende Bedingung, ggf. Pflichten der Stelle, Widerrufsvorbehalt ) Notifizierung (Adressat: EK und andere Mitgliedstaaten) Angaben zur Stelle Angaben zu Tätigkeiten und Produkten Angaben zur Akkreditierung (hen, nächster Überwachungstermin durch die DAkkS, Gültigkeit der Akkreditierung) Die Notifizierung muss vor /bei Ablauf der Akkreditierung aktualisiert werden. Neue Akkreditierungsurkunde ist vorzulegen. Infoveranstaltung BauPVO
19 Antragstellung zur Notifizierung Angaben im Antragsformular (in Vorbereitung) Institution (Name, Anschrift, Kontaktdaten) Id.-Nummer (wenn vorhanden) Autorisierte Kontaktperson Funktion (Stellentyp) Bauprodukt (harmonisierte technische Spezifikation) und/oder Wesentliche Merkmale (horizontale Notifizierung) Zusätzliche Unterlagen Akkreditierungsurkunde Inhalt von Antragsformular und Akkreditierungsurkunde werden abgestimmt. Infoveranstaltung BauPVO
20 Horizontale Notifizierung Wesentliche Merkmale für die Angabe der einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikation nicht erforderlich ist: Brandverhalten Feuerbeständigkeit Verhalten bei Brand von außen Geräuschabsorption Emission von gefährlichen Stoffen Nur für Prüfstellen sinnvoll. NB schlagen für bestimmte Prüfungen die Bildung von Produktgruppen vor. Infoveranstaltung BauPVO
21 Art. 46 Verwendung von Einrichtungen außerhalb des Prüflabors der notifizierten Stelle (1) Auf Antrag des Herstellers und soweit dies aus technischen, wirtschaftlichen oder logistischen Gründen gerechtfertigt ist, können notifizierte Stellen die Prüfungen nach Anhang V für die Systeme 1+, 1 und 3 zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit durchführen oder unter ihrer Aufsicht durchführen lassen, und zwar entweder in den Fertigungsstätten selbst unter Verwendung der Prüfeinrichtungen des internen Labors des Herstellers oder nach vorheriger Zustimmung des Herstellers in einem externen Labor unter Verwendung der Prüfeinrichtungen dieses Labors. Notifizierte Stellen, die diese Prüfungen durchführen, müssen ausdrücklich dazu ermächtigt werden, außerhalb ihrer eigenen akkreditierten Prüfeinrichtungen tätig zu werden. Ermächtigung (Befugnis) wird bei der Notifizierung mitgeteilt und in die NANO-Liste aufgenommen Infoveranstaltung BauPVO
22 Art. 46 Verwendung von Einrichtungen außerhalb des Prüflabors der notifizierten Stelle Möglich nur innerhalb des Umfanges für die Stelle notifiziert (kompetent) ist, d. h. Nachweis der Erfüllung der Anforderungen der DIN EN ISO/IEC erforderlich Nicht identisch mit Unterauftragsvergabe! Die Verantwortung bleibt bei der notifizierten Stelle. Hinweis im Prüfbericht, dass die Prüfungen außerhalb der eigenen akkreditierten Prüfeinrichtungen durchgeführt wurden Die Stelle führt keinesfalls nur eine Witnessprüfung durch, auch wenn fremdes Prüfpersonal zum Einsatz kommt! Kriterien in Vorbereitung Infoveranstaltung BauPVO
23 Antragstellung zur Notifizierung Übertragung der Notifizierung von der BPR in die BauPVO Es ist immer ein neuer Antrag auf Notifizierung (einschließlich der Vorlage einer Akkreditierungsurkunde) nach der Bauproduktenverordnung erforderlich Nach Ablauf der Akkreditierung ist eine neue Akkreditierungsurkunde vorzulegen. Infoveranstaltung BauPVO
24 Inhalt 3. Pflichten der notifizierten Stellen Inhalt Seite XX Infoveranstaltung BauPVO
25 Art. 45 Zweigstellen und Unterauftragnehmer von notifizierten Stellen Unterauftragnehmer und Zweigstellen müssen die Anforderungen nach Art. 43 erfüllen. Arbeiten dürfen nur an Unterauftragnehmer oder eine Zweigstelle vergeben werden, wenn der Auftraggeber zustimmt. Die notifizierte Stelle hält die Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation der Unterauftragnehmer oder Zweigstelle für die notifizierende Behörde bereit. (Zusammenfassung) Infoveranstaltung BauPVO
26 (2) Art 52 Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf Ihre Arbeit Wahrung der Verhältnismäßigkeit, bei Vermeidung unnötiger Belastungen der Wirtschaftsakteure oder Widerruf von Bescheinigungen Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, seiner Struktur, dem Grad an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie, Massenfertigung oder Serienfertigung Abstimmung unter den NB? aber Hierbei gehen die Stellen so streng vor, wie dies gemäß den Bestimmungen dieser VO und der Bedeutung des Produktes für die Erfüllung aller Grundanforderungen an Bauwerke erforderlich ist. (Zusammenfassung) Infoveranstaltung BauPVO
27 Art 53 Meldepflichten der notifizierten Stellen Gegenüber der notifizierenden Behörde Jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf von Bescheinigungen Alle Umstände, die Folgen für die Notifizierung haben können Auskunftsersuchen der Marktüberwachungsbehörden Auf Verlangen Auskünfte über ihre Tätigkeit (einschließlich Unteraufträge und andere Tätigkeiten) Gegenüber den anderen notifizierten Stellen Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse ihrer Tätigkeit (Aktiv? Auf Anfrage? Anonymisiert? Vertraulichkeit?) (Zusammenfassung) Infoveranstaltung BauPVO
28 Zusammenfassung Ab Notifizierung nach der BauPVO erforderlich (Antrag) 2-stufiges Verfahren zur Notifizierung vorgesehen Akkreditierung durch die DAkkS Befugniserteilung/Notifizierung durch das DIBt Anforderungen an die NB in der BauPVO geregelt Tätigkeit und Pflichten der NB in der BauPVO geregelt Dokumente der GNB sind zu beachten Bis Anerkennung nach BauPG / Notifizierung nach der BPR erforderlich Tätigkeit auf der Grundlage von BauPG und BPR Infoveranstaltung BauPVO
29 Zusammenarbeit DIBt-DAkkS Unterstützung bei der Erarbeitung der sektorbezogenen Akkreditierungsregeln Unterstützung bei der Auswahl von Gutachtern oder Fachexperten Gegenseitige Unterrichtung bei Beschwerden/Bedenken bzw. Maßnahmen gegen notifizierte Stellen Die DAkkS erteilt der notifizierende Behörde auf deren Ersuchen Auskunft und leitet auf Verlangen ein Überprüfungsverfahren ein, wenn sie über von Mängeln hinsichtlich der fachlichen Kompetenz unterrichtet wird (AkkStelleG) Infoveranstaltung BauPVO
30 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Autorin der Präsentation Heidelinde Fiege DIBt Deutsches Institut für Bautechnik Kolonnenstraße 30 B D Berlin Tel.: Fax: hfi@dibt.de Seite XX
Geltungsbereich: Datum der Bestätigung durch den Akkreditierungsbeirat:
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