Kalkulationsirrtum. Folie 209. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby
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- Katharina Fiedler
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1 Kalkulationsirrtum Beispiel: Maler und Besteller einigen sich auf einen Werklohn. Der Maler hatte seine Lohnforderrung, auf die der Besteller eingegangen ist, auf Grundlage der zu streichenden Fläche berechnet. Dabei hat er eine zu geringe Fläche angesetzt. Kann der Maler den Vertrag anfechten? Hängt das davon ab, ob der Maler seine Kalkulation dem Besteller mitgeteilt hat? - Verdeckter Kalkulationsirrtum: bloßer Motivirrtum (unstr.) - Offener Kalkulationsirrtum (str.) BGHZ 139, 177: bloßer Motivirrtum (ggf. Vertragsinhalt) AA: 119 BGB entsprechend Folie 209
2 Täuschung Irrtum Arglistige Täuschung, 123 I Fall 1 BGB - bei zulässiger Nachfrage - bei überlegenem Fachwissen (Gebrauchtwagenhändler im Vergleich zum unerfahrenen Käufer) - bei sogenannter struktureller Überlegenheit einer Partei (Bank gegenüber altem Mütterchen ) Doppelte Kausalität (Täuschung Irrtum, Irrtum WE) Rechtswidrigkeit (grds. +, wenn nicht Recht auf Lüge ) Arglist (dolus eventualis) - Vorsatz - Angaben ins Blaue hinein Kein Ausschluss nach Abs. 2 - Täuschung durch einen Dritten [eng, nicht im Lager des VP] - Keine Bösgläubigkeit des VP oder Begünstigten Beachte ferner 826 BGB sowie 823 II BGB ivm 263 StGB! Folie 210
3 Widerrechtliche Drohung, 123 I Fall 2 BGB Drohung - In-Aussicht-Stellen eines künftigen Übels (das Drohender beeinflussen kann, anders: Warnung) - Durch Dritten genügt, Abs. 2 gilt nicht! Widerrechtlichkeit - Mittel - Zweck - Zweck-Mittel-Relation Kausalität der Drohung für Willenserklärung Veranlassungswille des Drohenden Beachte ferner 826 BGB sowie 823 II BGB ivm 263 StGB! Folie 211
4 Überblick Irrtümer Irrtum: unbewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung Unterscheidung nach dem Stadium der Entstehung Irrtum bei der Willensbildung = Prozess des Zustandekommens des Willens / Motivbildung Grds. unbeachtlich Ausnahme 1: Motivbildung wird durch Täuschung oder Drohung gestört, 123 BGB Ausnahme 2: Eigenschaftsirrtum gem. 119 II BGB als ausnahmsweise beachtlicher Motivirrtum Inhaltsirrtum, 119I 1.Alt. BGB: der Erklärende will erklären, was er, äußerlich betrachtet, erklärt, doch er verbindet mit dem äußerlich Erklärten eine andere rechtliche Bedeutung. Das rechtlich Gewollte und das im RechtssinnErklärte fallen auseinander. Bsp.:Erklärt ist Leihe, gemeint ist Miete. Irrtum bei der Willensäußerung Erklärungsirrtum, 119 I 2.Alt. BGB: der Erklärende will nicht das erklären, was er, äußerlich betrachtet, erklärt. praktische Umsetzung missglückt Bsp.:verschreiben, versprechen Eigenschaftsirrtum, 119 II BGB: Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden Folie 212
5 Rechtsfolge des 142 BGB Nichtigkeit von Anfang an, 142 I BGB Unterscheide mit Trennungs- und Abstraktionsprinzip: - Verpflichtungsgeschäft (Bsp.: Kauf) - Verfügungsgeschäft (Bsp.: Übereignung, 929 S. 1 BGB) Rückabwicklung ggf. über 122, 812, 985 BGB Ausnahmsweise Ausschluss nach 242 BGB - Anfechtung erfordert Kausalität des Irrtums - Wenn Vertragspartner sich auf das vom Irrenden Vorgestellte einlässt, wäre es treuwidrig auf Nichtigkeit zu bestehen. Abs. 2 erweitert Bösgläubigkeit (Bsp. 932 II BGB): Kenntnis von der Anfechtbarkeit steht Kenntnis von der Nichtigkeit gleich. Folie 213
6 Ersatzanspruch aus 122 BGB Voraussetzungen - Nichtigkeit nach 118 oder 119 f., 142 BGB - Vertrauender Erklärungsempfänger - Kein Ausschluss nach Abs. 2 Rechtsfolge: Ersatz des Vertrauensschaden - Art (in Abgrenzung zu Schaden statt der Leistung) Negatives Interesse ( nie gesehen ) Begrenzt durch positives Interesse ( gehörig erfüllt ) - Beispiele für ersatzfähigen Vertrauensschaden Aufwand zur Erfüllung des vermeintlichen Geschäfts wie Verpackungs- und Lieferkosten, aber auch Eigentums- und Besitzverlust durch Erfüllungsversuch Ausschlagen eines Alternativgeschäfts Folie 214
7 Wiederholungsfragen I 1. Was ist die Rechtsfolge einer Anfechtung und woraus ergibt sie sich? - Das angefochtene Rechtsgeschäft ist nichtig, 142 I BGB. 2. Welche Normen des BGB regeln die Anfechtung? , BGB 3. Welche Voraussetzungen hat eine Anfechtung? - Anfechtungserklärung gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner, Anfechtungsgrund, Anfechtungsfrist. 4. Nenne Anfechtungsgründe! Abs. 1 Fall 1 BGB, 119 Abs. 1 Fall 2 BGB, 119 Abs. 2 BGB, 120 BGB, 123 BGB 5. In welcher Reihenfolge sind die Anfechtungsgründe stets zu prüfen? vor 119 II vor 119 I vor 120 BGB. Folie 215
8 Wiederholungsfragen II 6. Welche Anfechtungsfristen gibt es? - Nach 121 BGB unverzüglich nach Kenntnis vom Anfechtungsgrund. - Nach 124 II BGB Jahresfrist, beginnend mit der Entdeckung der Täuschung bzw. dem Wegfall der Zwangslage. 7. Aus welcher Norm ergibt sich ein Schadensersatzanspruch des Erklärungsempfängers im Falle der Anfechtung durch den Erklärenden? Was für ein Schaden wird ersetzt? - Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich aus 122 BGB. Der Geschädigte ist nach 122 BGB so zu stellen, wie er stünde, wenn er auf die Wirksamkeit der Willenserklärung nicht vertraut hätte; wenn sich die Parteien also nie gesehen hätten (sog. negative Interesse). Nicht ersetzt wird hingegen das positive Interesse (Erfüllungsinteresse): Der Geschädigte wird nicht so gestellt, wie er stehen würde, wenn es bei der angefochtenen Erklärung geblieben wäre. Aber auch das negative Interesse wird nur in den Grenzen des positiven Interesses ersetzt, d. h. der Geschädigte wird niemals besser gestellt, als er stünde, wenn das Geschäft wirksam geblieben wäre. - Im Fall einer Anfechtung wegen 123 BGB kommt ein Schadensersatzanspruch gegen den arglistig Getäuschten oder Bedrohten nicht in Betracht. Folie 216
9 Arbeitsanregungen Wiederholen mit - Bork, oder - Brox/Walker, Vertiefen anhand von Fällen, beispielsweise Bitter, BGB Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 2013: Fälle Folie 217
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