12. Wahlperiode Sprengstofftransporte ohne besondere Sicherungsmaßnahmen

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1 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 12 / Wahlperiode Antrag der Fraktion Die Republikaner und Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Sprengstofftransporte ohne besondere Sicherungsmaßnahmen Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. ob es zulässig ist, daß Sprengstoffe und Sprengzubehör ohne besondere Sicherheitsvorkehrungen von Einzelpersonen auf öffentlichen Verkehrswegen transportiert werden dürfen; 2. welche Befähigungen bzw. Vorraussetzungen Personen aufweisen müssen, die Sprengstofftransporte durchführen bzw. durchführen lassen; 3. welche materiellen Sicherheitsvorkehrungen für entsprechende Transportfahrzeuge im Straßen-, Wasserstraßen-, Luft- und Schienenverkehr rechtlich vorgeschrieben sind, um dieses Gefahrengut bei einem Unfall bzw. vor Entwendung oder sonstigen Beeinträchtigungen wirkungsvoll zu schützen und wie dies im allgemeinen praktiziert wird; 4. welche personellen Sicherungsmaßnahmen für den Transport von Sprengstoffen und Sprengzubehör vorgeschrieben sind und wie diese in der Praxis gehandhabt werden; 5. wie viele Tonnen/Stückzahlen solcher gefahrenträchiger Güter gewerblich, militärisch sowie anderweitig jährlich auf Straßen, Wasserstraßen, Luftwegen und dem Eisenbahnnetz des Landes transportiert werden; 6. ob und wenn ja, wie viele Unfälle, verkehrsrechtliche Verstöße und Straftaten im Zusammenhang mit Sprengstofftransporten jährlich seit 1990 registriert wurden und welches Ausmaß sie jeweils eingenommen haben; Eingegangen: / Ausgegeben:

2 7. wie viele Firmen in Baden-Württemberg existieren, die Sprengstoff und Sprengzubehör produzieren und/oder transportieren sowie lagern; 8. welche Mengen/Stückzahlen an Sprengstoff, Sprengzubehör, sprengstoffhaltigen Gegenständen und Waffen im zivilen und militärischen Bereich jährlich seit 1990 in Baden-Württemberg in Verlust geraten sind Eigenthaler, König, Wilhelm, Hauser, Huchler und Fraktion Begründung Es existieren Hinweise auf eine nicht unerhebliche Anzahl von Sprengstofftransporten, die häufig von Einzelpersonen auf den Straßen des Landes, und hierbei auch durch Ortschaften, durchgeführt werden sollen. Außerdem war einer Pressemeldung vom August 1996 zu entnehmen, daß ein aus Aalen kommender Lkw mit Anhänger, der Sprengstoff geladen hatte, von der Polizei wegen gravierender Bremsenmängel aus dem Verkehr gezogen wurde. Die Gefahrenlage durch mögliche Unfälle, Entwendung, terroristische Aktivitäten oder sonstige Beeinträchtigungen für die Fahrzeugführer sowie die Bevölkerung ist nicht hinnehmbar. Daher ist eine besondere Sicherung von Sprengstofftransporten unbedingt erforderlich. Stellungnahme*) Mit Schreiben vom 30. Juni 1997 Nr /468 nimmt das Ministerium für Umwelt und Verkehr im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Wirtschaftsministerium zu dem Antrag wie folgt Stellung: Zu Nr. 1: Es ist grundsätzlich nicht zulässig, Sprengstoffe und Sprengzubehör ohne besondere Sicherheitsvorkehrungen auf öffentlichen Verkehrswegen zu transportieren. Ausgenommen ist lediglich im Straßen- und Schienenverkehr der Transport von Kleinmengen, wenn in der Beförderungseinheit eine Gesamtmenge von nicht mehr als 1 kg Nettoexplosivstoffmasse befördert wird. Zu Nr. 2: Der Transport von Sprengstoff ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Wer solche Stoffe befördern will, muß im Besitz einer Erlaubnis nach 7 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG) sein. Der Erlaubnisinhaber hat nach 21 dieses Gesetzes je nach Größe des Betriebes und der innerbetrieblichen Organisation in ausreichender Anzahl verantwortliche Personen zu bestellen, um eine sichere Beförderung des Sprengstoffes zu gewährleisten. Durch innerbetriebliche Anordnungen ist dabei sicherzustellen, daß die bestellten verantwortlichen Personen die ihnen obliegenden Pflichten erfüllen können. Sie dürfen ihre Tätigkeit dabei nur ausüben, wenn sie einen Befähigungsschein nach 20 Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes besitzen. Erlaubnisinhaber, die die Beförderung selbst vornehmen, und Befähigungsscheininhaber müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben und die erforderliche körperliche Eignung besitzen. Sie müssen zuverlässig 2 *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt.

3 und fachkundig sein. Den Nachweis der Fachkunde hat erbracht, wer die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang für die Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe durch ein Zeugnis nachweist oder wer eine Prüfung beim Staatl. Gewerbeaufsichtsamt oder dem Landesbergamt bestanden hat. Neben diesen Erfordernissen nach dem Sprengstoffgesetz müssen Fahrer von Sprengstofftransporten zusätzlich noch eine mehrtägige Schulung (bestehend aus einem Grundkurs, einem Aufbaukurs Kl. 1 für explosive Stoffe und einer Prüfung) nach Randnummer des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) erfolgreich absolvieren. Die Beförderung gefährlicher Stoffe und Gegenstände in Luftfahrzeugen bedarf nach 27 des Luftverkehrsgesetzes grundsätzlich einer Erlaubnis. Ohne Erlaubnis dürfen gefährliche Güter im Luftverkehr nur befördert werden, wenn es sich um geringe Mengen handelt, die üblicherweise für den täglichen Gebrauch verwendet werden. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis für die Beförderung mit zivilen Luftfahrzeugen ist das Luftfahrt-Bundesamt (LBA). Die Beförderung durch gewerblich tätige Luftfahrtunternehmen ist dabei unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs allgemein erlaubt, wenn die entsprechenden Bestimmungen über die Beförderung eingehalten werden und der Erlaubnisbehörde jederzeit nachgewiesen werden kann, daß die für die vorgesehene Beförderung erforderlichen Sicherheitsverfahren erfüllt sind. Zu Nr. 3: Sprengstoffe und Sprengzubehör sind als explosive Stoffe sehr gefährliche Güter. Die Allgemeinheit hat daher ein Recht, vor den Risiken, die von diesen Stoffen ausgehen können, geschützt zu werden. Daher sind auf Grund des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBl. I. S. 2121) für die einzelnen Verkehrsträger Rechtsverordnungen erlassen worden, die in Verbindung mit internationalen Vorschriften die zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen enthalten. Im einzelnen sind dies bei Beförderungen auf der Straße die Gefahrgutverordnung Straße GGVS vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I. S. 1886), für den Schienenverkehr die Gefahrgutverordnung Eisenbahn GGVE vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I. S. 1876), für die Binnenschiffahrt die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) sowie die Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt GGVBinSch vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I. S. 971) für die übrigen Wasserstraßen, im Luftverkehr die von der Internationalen zivilen Luftfahrtorganisation (ICAO) erlassenen ICAO-Technical Instructions für the Safe Transport of Dangerous Goods by Air (ICAO-TI) erlassenen Vorschriften. Für den zivilen Luftverkehr bestehen daneben noch die Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter und Waffen im Luftverkehr vom 26. September 1995 (NfL I 307/95). Diese Regelungen enthalten für den jeweiligen Verkehrsträger ins einzelne gehende Bestimmungen über die bei der Beförderung von Sprengstoff und Sprengzubehör zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen. So wird zum Beispiel für die Beförderung auf der Straße genau vorgegeben, wie die Stoffe zu verpacken sind. Dabei gilt der Grundsatz, je gefährlicher der Stoff, desto sicherer muß die Verpackung sein. Die Verpackungen müssen bauartgeprüft und zugelassen sein. Darüber hinaus sind bei der Beförderung spezielle Gefahrgutfahrzeuge einzusetzen. Auch die Fahrzeuge müssen nach internationalen Vorschriften bauartgeprüft und zugelassen sein. Die Fahrzeuge sind eigens für solche Transporte in widerstandsfähiger Bauweise konzipiert, um die beförderten Güter und die Umwelt bei einem Unfall bestmöglichst zu schützen. Die Fahrzeuge müssen zudem bestimmten technischen Anforderungen (zum Beispiel automatischem Blockierverhinderer, Dauerbremsanlage, Geschwindigkeitsbegrenzer usw.) entsprechen. Sie müssen 3

4 zum Teil bereits ab einer Menge von 5 kg Explosivstoff mit orangefarbenen Warntafeln versehen sein sowie Feuerlöscher und eine Schutzausrüstung mitführen. Ähnliche Regelungen bestehen im Schienenverkehr. Auch hier müssen die Eisenbahnwagen speziellen technischen Kriterien entsprechen. Die Wagen werden vom Abgangs- bis zum Bestimmungsbahnhof durch entsprechende Vormeldung auf ihrem Laufweg ständig überwacht. Auch beim Transport auf den Wasserstraßen müssen die Schiffe in Bau und Ausrüstung bestimmten Anforderungen entsprechen. Explosivstoffe werden hier in aller Regel in geschlossenen Containern befördert. Durch entsprechende Positionierung auf dem Schiff kann ein Zugriff Unbefugter weitgehend ausgeschlossen werden. Zu Nr. 4: Die Beförderung von Sprengstoffen und Sprengzubehör muß ab einer Explosivmenge von mehr als 50 kg überwacht werden, um Entwendungen oder sonstige Beeinträchtigungen auszuschließen. Es ist vorgeschrieben, daß sich auf jeder Beförderungseinheit ein Beifahrer befindet. Auf die vorgeschriebene Begleitung kann nur verzichtet werden, wenn das befördernde Fahrzeug mit Mobilfunktelefon ausgestattet ist. Im übrigen ist für bestimmte Beförderungen die Benutzung der Autobahn vorgeschrieben. Für den Fahrweg außerhalb der Autobahn ist vom Beförderer gegebenenfalls rechtzeitig vor Fahrtantritt bei der Straßenverkehrsbehörde eine Fahrwegbestimmung einzuholen, die im einzelnen die Fahrtroute genau festlegt. Dem Fahrer ist verboten, andere Personen als die Begleitperson im Fahrzeug mitzunehmen. Darüber hinaus müssen seit 1991 Unternehmen, die Sprengstoff nicht nur gelegentlich transportieren, einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Dieser hat die Aufgabe, darauf zu achten, daß im Unternehmen alle gefahrgutrelevanten Vorschriften eingehalten werden. Ferner dürfen Sprengstoffe an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb oder außerhalb von Ortschaften grundsätzlich nur mit Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde auf- bzw. abgeladen werden. Zu Nr. 5: Beim Statistischen Landesamt Baden-Württemberg liegen keine statistischen Unterlagen über das Transportaufkommen von Sprengstoffen in Baden-Württemberg vor. Nach Angaben des Bundesministeriums der Verteidigung wurden nach dem Jahresbericht 1995 mit Luftfahrzeugen der Bundeswehr im In- und Ausland t Gefahrgüter befördert, wobei sich der Anteil der Explosivstoffe auf etwa 80 % beläuft. Darüber hinaus liegen keine Angaben vor. Durch Anfrage bei der Flughafen Stuttgart GmbH wurde in Erfahrung gebracht, daß von der Deutschen Lufthansa im Jahr 1996 etwa 2,6 t Explosivstoffe über den Flughafen Stuttgart befördert wurden. Zu Nr. 6: Die amtliche Straßenverkehrs-Unfallstatistik weist seit dem Jahr 1991 Verkehrsunfälle mit Fahrzeugen, die kennzeichnungspflichtige Güter befördern, gesondert aus. Danach zeigt die Unfallbeteiligung von Gefahrguttransporten mit explosiven Stoffen für Baden-Württemberg folgendes Bild: 4

5 Jahr Verkehrsunfälle mit Personenschaden davon mit Freisetzung von Gefahrgut Schwerwiegende Unfälle mit Sachschaden davon mit Freisetzung von Gefahrgut Die landesweiten Ergebnisse der polizeilichen Überwachung des gewerblichen Güterverkehrs unterscheiden bei Gefahrguttransporten nicht nach einzelnen Gefahrgutklassen, so daß zu Verkehrsverstößen im Zusammenhang mit Sprengstofftransporten keine Angaben gemacht werden können. Den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern sind seit 1990 keine Schadensfälle und Unfälle im Zusammenhang mit Sprengstofftransporten nach 26 Abs. 2 SprengG gemeldet worden. Gleiches gilt für den Luftverkehr und für den Bereich der Bundeswehr. Auch Straftaten im Zusammenhang mit Sprengstofftransporten sind im Zeitraum von 1990 bis April 1997 nicht bekanntgeworden. Zu Nr. 7: In Baden-Württemberg gibt es keine Firmen, die Sprengstoffe zum Sprengen bzw. Sprengzubehör herstellen. Genehmigte Sprengstofflager gibt es 289. Hinzu kommen noch 17 Sprengstofflager aus dem Zuständigkeitsbereich des Landesbergamtes. Es wurden 273 Erlaubnisse zum Transport von Sprengstoffen und/oder Zündmittel ausgegeben. Im Zuständigkeitsbereich des Landesbergamtes gibt es zwei Transportunternehmen. Zu Nr. 8: Die Anzahl/Menge der durch Straftaten als abhanden registrierten Schußwaffen/Munition ergibt sich aus nachfolgender Aufstellung: Zeitraum Waffen Munition Aussagen über die Menge von in Verlust geratenem Sprengstoff, Sprengzubehör bzw. sprengstoffhaltigen Gegenständen könnten erst nach manueller Aktenauswertung gemacht werden. Wegen des damit verbundenen erheblichen Verwaltungsaufwands wurde hiervon abgesehen. Über Menge/Stückzahlen an von in Verlust geratenem Sprengstoff, Sprengstoffzubehör, sprengstoffhaltigen Gegenständen und Waffen im militärischen Bereich liegen keine gesonderten Angaben vor. Eine diesbezügliche Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung ging innerhalb der Fristverlängerung nicht ein. In Vertretung Müller Staatssekretär 5

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