Nachtrag zu 11 Form. Nachtrag zu 11 Form. Außervertragliche Schuldverhältnisse

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1 Nachtrag zu 11 Form Internationales Privatrecht II Wirkungsstatut für Verpflichtungsgeschäft : deutsches Recht, Art. 4 Abs. 1 lit. c) Rom I-VO V K Ortsrecht: italienisches Recht Prof. Dr. Martin Gebauer Sommersemester 2015 Verfügungsgeschäft: Art. 11 Abs. 4 i.v.m Art. 43 Abs. 1 EGBGB: ausschließliche Maßgeblichkeit des deutschen Rechts mit 925 BGB Nachtrag zu 11 Form Beispiel für eine zwingende nationale Norm i.s.d. Art. 11 Abs. 5 lit a) Rom I-VO: Ø Art. 119 Abs. 3 schweiz. IPRG: Die Form untersteht dem Recht des Staates, in dem sich das Grundstück befindet, es sei denn, dieses Recht lasse die Anwendung eines anderen Rechts zu. Für ein Grundstück in der Schweiz richtet sich die Form nach schweizerischem Recht. Außervertragliche Schuldverhältnisse 12 Rechtsquellen: Rom II-VO und Artt EGBGB 13 Unerlaubte Handlungen 14 Ungerechtfertigte Bereicherung 15 Geschäftsführung ohne Auftrag 12 Rechtsquellen: Rom II-VO und Artt EGBGB Kodifikation des Kollisionsrechts der außervertraglichen Schuldverhältnisse in Deutschland seit 1999 Während des 20. Jahrhunderts: Weitgehende richterrechtliche Prägung Seit dem in Geltung: Die Rom II-Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht 12 Rechtsquellen: Rom II-VO und Artt EGBGB Unmittelbare und vorrangige Geltung der Verordnung, vgl. auch Art. 3 Nr. 1 EGBGB Art. 1 Abs. 1 Rom II-VO: Verbindung zum Recht verschiedener Staaten; nicht notwendig Mitgliedstaaten: universelle Anwendung, Art. 3 Rom II-VO. Sachlicher Anwendungsbereich: Art. 1 Abs. 1 mit vier Typen außervertraglicher Schuldverhältnisse (vgl. Art. 2 Abs. 1) 1

2 12 Rechtsquellen: Rom II-VO und Artt EGBGB Bedeutender Ausnahmekatalog in Art. 1 Abs. 2 Rom II-VO, siehe insbesondere lit. g) Verbleibender Anwendungsbereich für das nationale Kollisionsrecht Außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung Altfälle; zum zeitlichen Anwendungsbereich siehe Art. 31 Rom II-VO 13 Unerlaubte Handlungen I. Grundanknüpfung im Rahmen des EGBGB II. Grundanknüpfung im Rahmen der Rom II-VO III. Übergreifende Fragen des Internationalen Deliktsrechts nach EGBGB und Rom II-Verordnung I. Grundanknüpfung im Rahmen des Art. 40 Abs. 1 EGBGB Distanzdelikt Anknüpfung an die lex loci delicti commissi Besonderheit Distanzdelikt: Handlungsund Erfolgsort liegen in unterschiedlichen Ländern Bis 1999 galt in Deutschland gewohnheitsrechtlich das sog. Ubiquitätsprinzip (ubique=überall), ein Günstigkeitsprinzip (Kegel: Sympathie mit dem Opfer ) Staat A Staat B Erfolgsort I. Grundanknüpfung im Rahmen des Art. 40 Abs. 1 EGBGB Grundsätzliche Entscheidung des deutschen Gesetzgebers des Jahres 1999 für das recht. Optionsrecht des Geschädigten nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB Zeitliche Befristung der Option in Art. 40 Abs. 1 Satz 3 EGBGB Besonderheit Streudelikt: Vielzahl von Erfolgsorten 2

3 Günstigstes Erfolgsortrecht wählbar nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB? Günstigstes Erfolgsortrecht wählbar nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB? Günstigstes Erfolgsortrecht wählbar nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB? Problem: Starke Bevorzugung des Geschädigten gegenüber dem Schädiger Ansatz zur Vermeidung einer einseitigen Begünstigung: Die sog. Mosaikbetrachtung Mosaikbeurteilung Beschränkung des Rechts des jeweiligen Erfolgsortes insoweit, als der Schaden gerade dort entstanden ist. Mosaikbeurteilung Mosaikbeurteilung Argumente für und wider Contra: Ø Schwierige Praktikabilität: Festsetzung der Schadensersatzsummen nach Bruchteilen (etwa einer Persönlichkeitsrechtsverletzung) 3

4 Mosaikbeurteilung Argumente für und wider Pro: Ø Im Falle etwa einer Persönlichkeitsverletzung Gewährleistung der Pressefreiheit nach den jeweiligen örtlichen Maßstäben Ø Gleichlauf zwischen Zuständigkeit und anwendbarem Recht Herleitung der Mosaikbetrachtung aus dem europäischen Zivilverfahrensrecht Maßgebende EuGH-Entscheidung Shevill im Rahmen des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO (zum damaligen EuGVÜ) Ø Beschränkung der Entscheidungszuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats nach Maßgabe der in diesem Staat verursachten Schäden. Leitsatz EuGH, , Rs. C-68/93 (Shevill) Die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", in Artikel 5 Nr. 3 [...] ist bei Ehrverletzungen durch einen in mehreren Vertragsstaaten verbreiteten Presseartikel so auszulegen, daß der Betroffene eine Schadensersatzklage gegen den Herausgeber sowohl bei den Gerichten des Vertragsstaats, in dem der Herausgeber der ehrverletzenden Veröffentlichung niedergelassen ist, als auch bei den Gerichten jedes Vertragsstaats erheben kann, in dem die Veröffentlichung verbreitet und das Ansehen des Betroffenen nach dessen Behauptung beeinträchtigt worden ist; dabei sind die erstgenannten Gerichte für die Entscheidung über den Ersatz sämtlicher durch die Ehrverletzung entstandener Schäden und die letztgenannten Gerichte nur für die Entscheidung über den Ersatz der Schäden zuständig, die in dem Staat des angerufenen Gerichts verursacht worden sind. Unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Mosaikbeurteilung im Kollisionsrecht Klagt der Geschädigte an einem Erfolgsort Ø Sinnvolle kollisionsrechtliche Ergänzung der eingeschränkten Entscheidungskompetenz Mosaikbeurteilung bei Klage an einem Erfolgsort Unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Mosaikbeurteilung im Kollisionsrecht Klagt der Geschädigte am bzw. am allgemeinen Gerichtsstand Ø Anwendung aller Erfolgsortrechte als Mosaik im Rahmen des Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB? Klage 4

5 Mosaikbeurteilung bei Klage am Klage Alternative zur Mosaikbeurteilung Die Suche nach einem Haupterfolgsort Für Persönlichkeitsrechtsverletzungen wird etwa vertreten: Besonders stark ausgeprägter sozialer Kontakt am Lebensmittelpunkt Ø Gewöhnlicher Aufenthalt des Geschädigten Zuständigkeitsrechtliche Ergänzung durch EuGH, verb. Rs. C-509/09 und C-161/10 (edate Advertising GmbH und Martinez) II. Grundanknüpfung im Rahmen der Rom II-VO 1. Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 [...] ist dahin auszulegen, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Inhalte, die auf einer Website veröffentlicht worden sind, die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, die Möglichkeit hat, entweder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Urheber dieser Inhalte niedergelassen ist, oder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, eine Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zu erheben. Anstelle einer Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens kann diese Person ihre Klage auch vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war. Diese sind nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts verursacht worden ist. Anknüpfung an den Ort des Schadenseintritts, Art. 4 Abs. 1 Rom II- VO, im Gegensatz zum EGBGB also Erfolgsort, nicht. Sachnormverweisung, Art. 24 Rom II-VO Verweisung bei territorial gespaltenen Mehrrechtsstaaten, Art. 25 Rom II-VO (vgl. auch Art. 22 Rom I-VO) 13 Unerlaubte Handlungen I. Grundanknüpfung im Rahmen des EGBGB II. Grundanknüpfung im Rahmen der Rom II-VO III. Übergreifende Fragen des Internationalen Deliktsrechts nach EGBGB und Rom II-Verordnung III. Übergreifende Fragen des Internationalen Deliktsrechts nach EGBGB und Rom II-Verordnung 1. Auflockerung der Tatortregel 2. Rechtswahl 3. Prüfungsreihenfolge 4. Besondere Deliktstatbestände 5. Ordre Public 5

6 1. Auflockerung der Tatortregel Vorrangige Anknüpfung an den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, Art. 40 Abs. 2 EGBGB Weitere Auflockerung nach Art. 41 EGBGB, insbesondere akzessorische Anknüpfung nach Art. 41 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB 6

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