Mitarbeiter der Klinischen Studienzentrale (Dekanat)
|
|
- Katja Kästner
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Mitarbeiter der Klinischen Studienzentrale (Dekanat) 1 Frau Dr. rer. nat. Antje Wiede Kommissarischer Leiter Frau Juliane Thapa QM-Beauftragter Frau Martina Beckmann Projektmanager Frau Edelgard Doell Sekretariat Herr Torsten Lieder Organisationsassistent Haus 1, Ebene 4, rechts Tel.: 0391/ (Sekretariat) Fax: 0391/ Haus 1, Zimmer 447 (Sekretariat) csc@med.ovgu.de
2 2 Änderung des Arzneimittelgesetzes - Auswirkungen auf Klinische Prüfungen Klinische Studienzentrale (CSC) (Dr. rer. nat. Antje Wiede)
3 3 Überblick 16. AMG-Novelle: Prüfer, Stellvertreter, Prüfgruppe Neues zu Aufgaben und Qualifikationen Unbedenklichkeitsprüfungen/ Nicht-interventionelle Studien (NIS) Novellierung der StrlSchV und RöV vereinfachtes Genehmigungsverfahren beim Bundesamt für Strahlenschutz
4 4 Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften Oktober AMG-Novelle RICHTLINIE 2001/83EG/ DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES Anlass der Änderung vom 06. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (AB1. L 311 vom , S. 67) Es wird insbesondere die EU-Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodex bei Arzneimitteln in deutsches Recht zur Verbesserung der Pharmakovigilanz, zur Bekämpfung von Arzneimittelfälschungen, Bürokratieabbau, Dopingbekämpfung umgesetzt. Abstimmung durch folgende Institutionen zuständige Behörden AK Medizinischer Ethikkommissionen KKS-Netzwerk Akademische Sponsoren
5 5 Geänderte Gesetze und Verordnungen Arzneimittelgesetz Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhändler GCP-Verordnung AMG-Anzeigeverordnung Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung DIMDI-Arzneimittelverordnung Bezeichnungsverordnung (Aufhebung) Heilmittelwerbegesetz Apothekengesetz Betäubungsmittelgesetz Medizinproduktegesetz
6 6
7 7 Es heißt, die neue Prüferdefinition wäre näher an der ICH-GCP E6? AMG- alte Fassung AMG-neue Fassung ICH-GCP E6 Leiter der klinischen Prüfung (LKP) Leiter der klinischen Prüfung (LKP) Coordinating Investigator Hauptprüfer Prüfer Zur Durchführung der KP zur Verfügung stehendes Personal Prüfer (Ärztliches) Mitglied der Prüfgruppe Mitglieder der Prüfgruppe (Principal) Investigator ICH-GCP E Subinvestigator ICH-GCP E Clinical Trial Team
8 8 ICH-GCP E : Investigator A person responsible for the conduct of the clinical trial at a trial site. If a trial is conducted by a team of individuals at a trial site, the investigator is the responsible leader of the team and may be called the principal investigator. ICH-GCP E6 1.56: Subinvestigator Any individual member of the clinical trial team designated and supervised by the investigator at a trial site to perform critical trial-related procedures and/or to make important trial related decisions..
9 9 Hat der Prüfer auch neue Aufgaben bekommen? AMG: 4 Abs. 25 S. 2 ; 40 Abs. 1a Verantwortliche Leitung der Prüfgruppe Mitglieder der Prüfgruppe auswählen Anleiten Überwachen Informieren Mindestens einen Stellvertreter mit vergleichbarer Qualifikation auswählen und namentlich benennen und der Stellvertreter muss um seine Stellvertretung wissen und allen Verpflichtungen des Prüfers nachkommen, wenn dieser verhindert ist. (Sponsor-Prüfer- Vertrag)
10 10 Bei der EK und Behörde (LOB+BOB) werden jetzt namentlich nur der Prüfer und sein Stellvertreter gemeldet und angezeigt. Für Mitglieder der Prüfgruppe (alle weiteren Ärzte) entfällt diese Auflage. Prüfer und Stellvertreter werden durch die Ethik-Kommission bewertet. Nachweis der Kenntnis der neuen gesetzlichen Aufgaben als Prüfer oder Stellvertreter und seine Verantwortung für die Prüfgruppe: Organisationsverantwortung Leitungsbefugnis Überwachung Anleitung Dokumentation ggf. Nachweis der Erfahrung in der Leitung eines Studienteams oder einer klinischen Prüfung. GCP-V: 7 Abs. 3 Nr. 6 +7, Abs. 3a AMG: 4 Abs. 25 S. 2, 40 Abs. 1a
11 11 Wenn die KP bereits vor dem Inkrafttreten der 16.AMG-Novelle zustimmend bewertet wurde: Nachmeldung einer neuen Prüfstelle nach neuen Vorschriften Meldung eines Wechsel des LKP oder einzigen Prüfers/Stellvertreters in einer Prüfstelle nach neuen Regeln = substantial amendment Wesentliche Änderungen in einer Prüfstelle, Neubewertung der Prüfstelle nötig, insofern ein Antrag auf nachträgliche Änderung gemäß 10 Abs. 1 GCP-V gestellt wird Vorübergehende Unterbrechung und Wiederaufnahme einer KP nach Inkrafttreten der Novelle ohne Änderung im Bezug auf Prüfstellen/Prüfer/LKP hat keine Konsequenzen
12 12 Wie wird die Qualifikation der Mitglieder der Prüfgruppe bewertet? Der zuständigen Ethik-Kommission ist vorzulegen: Keine personenbezogenen Angaben/Unterlagen!! Aber: Klare Angaben zu den aufgabenspezifischen Anforderungen Angaben zur Qualifikation der Mitglieder der Prüfgruppe sowie über ihre Erfahrungen mit der Durchführung klinischer Prüfungen Anzahl der Gruppenmitglieder und ihre fachliche Qualifikation, GCP- Schulungen, Studienerfahrungen wie wird die Gruppe in die Prüfung eingewiesen und angeleitet wie erfolgt die Überwachung und Dokumentation der studienrelevanten Prozesse Angaben zur Eignung der Prüfstelle, insbesondere zur Angemessenheit der dort vorhandenen Mittel und Einrichtungen sowie des zur Durchführung der klinischen Prüfung zur Verfügung stehenden Personals und zu Erfahrungen in der Durchführung ähnlicher klinischer Prüfungen
13 13 Konsequenzen/Plichten für Prüfer in Prüfzentrum Auswahl des Teams Nachweis der Erfüllung der (neuen) Prüferaufgaben Nachweis der Überwachungspflicht Nachweis der Informationspflicht Nachweis der Anleitungspflicht Transparente und dokumentierte Delegation von Aufgaben (Signature Log / Delegation Form)! Vorhalten der Qualifikationsnachweise der Mitglieder der Prüfgruppe
14 14 Stellvertreter-Bewertung durch EK GCP-V 7 Abs. 3a erforderlichen Angaben oder vorzulegenden Unterlagen für die Prüfer sind entsprechend für ihre Stellvertreter beizufügen und vorzulegen. Kann der Stellvertreter auch aus einer anderen Einrichtung (z. B. einer anderen Praxis, andere Prüfstelle) kommen? Ja! Es muss aber sichergestellt sein, dass der Stellvertreter seine Aufgaben auch wahrnehmen kann. Mögliches Problem der Weisungsbefugnis gegenüber Mitgliedern der Prüfgruppe Erhöhter Organisationsaufwand
15 15 Zusammenfassung: Mit der neuen Prüfer Definition wird das europäische Konzept eines verantwortlichen Prüfers je Prüfstelle umgesetzt. [RL 2001/20/EG: Art. 2 f] RICHTLINIE 2001/20/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln diese RL soll zu 2016 hinsichtlich Harmonisierung und Vereinfachung von Verwaltungsvorschriften in KP in der EU geändert werden 2f) Prüfer einen Arzt oder eine Person, die einen Beruf ausübt, der in den Mitgliedstaaten für Forschungsarbeiten wegen des wissenschaftlichen Hintergrunds und der erforderlichen Erfahrungen in der Patientenbetreuung anerkannt ist. Der Prüfer ist für die Durchführung der klinischen Prüfung in einer Prüfstelle verantwortlich. Wird eine Prüfung in einer Prüfstelle von einem Team vorgenommen, so ist der Prüfer der verantwortliche Leiter des Teams und kann als Hauptprüfer bezeichnet werden.
16 16 Zusammenfassung: Der Begriff des Prüfers ersetzt den des Hauptprüfers in AMG und GCP-V. Der Prüfer erhält neue Aufgaben und Verantwortlichkeiten. Es muss ein Stellvertreter des Prüfers benannt und gemeldet werden. Ethikmeldung und Anzeige bei der Zuständigen Behörde werden auf den Prüfer und seinen Stellvertreter beschränkt.
17 17 Kann der Sponsor dem Prüfzentrum Auflagen zur Qualifikation des Personals machen? Er wird es sogar müssen, denn er trägt die Gesamtverantwortung der Klinischen Prüfung.
18 18 Unbedenklichkeitsprüfung Die Unbedenklichkeitsprüfung wird neu in das AMG eingeführt. 4 Abs. 34 AMG: Eine Unbedenklichkeitsprüfung bei einem Arzneimittel, das zur Anwendung bei Menschen bestimmt ist, ist jede Prüfung zu einem zugelassenen Arzneimittel, die durchgeführt wird, um ein Sicherheitsrisiko zu ermitteln, zu beschreiben oder zu quantifizieren, das Sicherheitsprofil eines Arzneimittels zu bestätigen oder die Effizienz von Risikomanagement-Maßnahmen zu messen. Post Authorization Safety Study (PASS) = Sicherheit (NIS) Post Authorization Efficacy Study (PAES) = Wirksamkeit (KP) können nach 28 Abs. 3a und 3b AMG als Zulassungsauflagen von BOB angeordnet werden
19 19 Definition einer Klinischen Prüfung 4 Abs. 23 Satz 1 AMG Klinische Prüfung ist jede am Menschen durchgeführte Untersuchung, die dazu bestimmt ist, klinische oder pharmakologische Wirkungen von Arzneimitteln zu erforschen oder nachzuweisen oder Nebenwirkungen festzustellen, mit dem Ziel, sich von der Unbedenklichkeit oder Wirksamkeit der Arzneimittel zu überzeugen.
20 20 Definition der NIS : 4 Abs. 23 Satz 3 AMG Satz 1 gilt nicht für eine Untersuchung, die eine nicht-interventionelle Prüfung ist. Nicht-interventionelle Prüfung ist eine Untersuchung, in deren Rahmen Erkenntnisse aus der Behandlung von Personen mit Arzneimitteln anhand epidemiologischer Methoden analysiert werden; dabei folgt die Behandlung einschließlich der Diagnose und Überwachung nicht einem vorab festgelegten Prüfplan, sondern ausschließlich der ärztlichen Praxis;. gemäß den in der Zulassung oder der Genehmigung festgelegten Angaben für seine Anwendung.
21 Ziele einer NIS Neue Erkenntnisse im Rahmen der routinemäßigen Anwendung von Arzneimitteln unter Alltagsbedingungen zu erlangen: z. B. Beurteilung von Lebensqualität, Schweregraden, Häufigkeitsschätzungen, Wechselwirkungen und Therapieverlauf, Untersuchungen zu besonderen Populationen 21 Auffinden von produktbezogenen Risiken, d. h. bezüglich bekannten und unbekannten Arzneimittelwirkungen (Drug reaction) = Sicherheit, Pharmakovigilanz Gewinnerkenntnis über Verordnungsverhalten, Beachtung der Fachinformation und Gebrauchsinformation, Praktikabilität durch den Arzt
22 22 Nichtintervention Sicherheit, aber auch Effectiveness Effektivität (Effizienz) für die Wirksamkeit einer Maßnahme unter Alltagsbedingungen in routinemäßiger Anwendung dem Arzt dürfen keine Vorgaben dazu gemacht werden, ob überhaupt bzw. mit welchem Produkt er behandelt Behandlung erfolgt gemäß Zulassung Behandlung/ Diagnostik/ Überwachung folgen ausschließlich der ärztlichen Praxis
23 23 Intervention Wirksamkeit (Efficacy) Wirkungsvermögen einer Maßnahme in klinischen Prüfungen, unter kontrollierten Bedingungen Randomisierung zusätzliche oder nicht validierte Fragebögen (schon eine zusätzliche Frage reicht aus) zusätzliche Blutentnahmen + Röntgen usw. Erhebung zusätzlicher Parameter aus routinemäßig abgenommenen Blut
24 24 Einreichung bei EK NIS Klinische Prüfung Wahl der NIS als Methode, ausführliche Begründung warum Methode der Wahl und nicht KP nach Phase IV mit Modul 1 und 2 schon im Anschreiben auf Studientyp hinweisen und welche Gesetzmäßigkeiten(gemäß Berufsrecht nach 15 MBO-Ä) zum Tragen kommen auf Formulierung des Studientitels achten (nicht Wirksamkeit, Kontrolliert, randomisiert) Wirksamkeit und Sicherheit Studienleiter, Studienarzt, teilnehmender Arzt Prüfer / LKP Beobachtungsplan oder Anwendungsplan Prüfplan, Prüfprotokoll
25 25 Anzeigepflicht nach AMG gemäß 16. Novelle 67 (6): Wer Untersuchungen durchführt, die dazu bestimmt sind, Erkenntnisse bei der Anwendung zugelassener oder registrierter Arzneimittel zu sammeln, hat dies der zuständigen Bundesoberbehörde, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung unverzüglich anzuzeigen. (bedeutet nicht Genehmigung!!!) Dabei sind Ort, Zeit, Ziel und Beobachtungsplan der Anwendungsbeobachtung anzugeben sowie gegenüber der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen die beteiligten Ärzte namentlich zu benennen Bei KP: Anzeige gemäß 67 (1)
26 26 Neue Meldeverpflichtungen nach 146 AMG (8). Übergangsvorschriften aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (8) Die 63f und 63g finden Anwendung auf Prüfungen, die nach dem 26. Oktober 2012 begonnen wurden. 63f Allgemeine Voraussetzungen für nicht-interventionelle Unbedenklichkeitsprüfungen (vom Zulasser veranlasst) 63g Besondere Voraussetzungen für angeordnete nicht-interventionelle Unbedenklichkeitsprüfungen (von Behörde veranlasst)
27 27 Safety reporting/pharmakovigilanz Im Beobachtungsplan wird der Berichtsprozess über beobachtete unerwünschte Nebenwirkungen von den Studienärzten an den Auftraggeber der NIS (z. B. Studienleiter, Zulasser oder Behörde) festgelegt. Ausfüllen des Berichtsbogen über unerwünschte Arzneimittelwirkungen nach 62 AMG und Weiterleitung an BfArM oder PEI, eventuell Arzneimittelkommission der deutschen Apotheker Vorgehen nach Routinevorgabe (als würde aus der täglichen Praxis heraus gemeldet werden)
28 28 GCP- konformes Arbeiten (nach 11 GEP-Leitlinien der DAE v. 2004) Beratung durch EK gemäß Berufsrecht nach 15 MBO-Ä Hier besondere Beachtung von Datenschutz + PatInfo/Einwilligung: über Therapieentscheidung genügt ärztliche Aufklärung, es muss nicht das ganze Prozedere beschrieben werden, da Praxisstandard Umgang mit Patientendaten sollte ausführlicher beschrieben werden, Weitergabe an autorisierte Personen Diskussionswürdig: Monitoring (risikoadaptiert) kein Monitoring: Mini Visits nur bei Auffälligkeiten, Stichproben reduziertes Monitoring: Fixe Zahl an Zentren vollständiges Monitoring: z.b. Bei Studien als Auflage zur Zulassung (PASS/PAES) Abschlussbericht nach 12 Monaten Publikationsmöglichkeit, Studienregistrierung (Transparenz)
29 29 Zusammenfassung Eine NIS hat keinen Sponsor! Der Veranlasser der Studie ist verantwortlich! Die Entscheidung einen Patienten in eine NIS einzubeziehen, hat von der Entscheidung über die Verordnung des AM klar getrennt zu erfolgen, d.h. erst Entscheidung ob therapiert wird, dann Entscheidung ob Patient eingeschlossen wird! Das Bemühen um eine gut geplante NIS darf nicht zum Verdacht führen, man wolle eine schlecht geplante Klinische Prüfung als NIS durchführen!!!
30 MPG-Aufbaukurs Die Novellierung der RöV und der StrlSchV ist zum in Kraft getreten und beinhaltet wesentliche Änderungen im Bereich der Genehmigungsverfahren. Die Strahlenanwendung im Rahmen von Klinischen Prüfungen bedarf einer Abgrenzung zwischen Heilkunde und medizinischer Forschung. Nicht jede Strahlenanwendung in einer KP fällt automatisch in den Bereich der genehmigungsbedürftigen medizinischen Forschung. Studienbedingte Anwendungen nach StrlSchV und RöV Nach StrlSchV: Szintigraphien, PET, Radionuklidtherapie, Bestrahlung mittels Beschleuniger Nach RöV: CT, Mammographie, konventionelles Röntgen, Knochendichtemessungen
31 MPG-Aufbaukurs Schlüsselfragen: 1. Würde der Proband die betreffende Anwendung auch dann erhalten, wenn er nicht an der Studie teilnimmt? 2. Was ist der Primärzweck der Strahlenanwendung? Heilkunde: Reguläre Krankenversorgung des Einzelnen durch rechtfertigende Indikation des fachkundigen/behandelnden Arztes steht im Vordergrund Nutzen/Risiko- Betrachtung für den Einzelnen Medizinische Forschung Weiterentwicklung der Heilkunde oder der medizinischen Wissenschaft steht im Vordergrund Nutzen-Risiko-Betrachtung für die Gesellschaft vs. dem Einzelnen
32 MPG-Aufbaukurs Die Änderungen in der Novelle für den Bereich medizinische Forschung sind in beiden Verordnungen im Wesentlichen identisch. Vereinfachtes Genehmigungsverfahren für die Anwendung der neu eingeführten Begleitdiagnostik für medizinische Forschung Art und Umfang der Anwendung von Strahlung entsprechen dem Zweck des Forschungsvorhabens; gehen aber über den aktuellen Heilkunde- Standard hinaus (z.b. kürzeres Bestrahlungsintervall, längere Durchleuchtungsdauer) Die zuständige Ethikkommission muss sich zur Frage äußern, ob sie für das beantragte Vorhaben ein ausführliches Genehmigungsverfahren für zwingend notwendig hält oder nicht! Versicherung die lt. AMG abgeschlossen wird ist ausreichend!
33 MPG-Aufbaukurs Es werden Formblätter (A, C, D-BD, Anhang BD) für die Begleitdiagnostik durch das BfS für die Antragsstellung zur Verfügung gestellt Der Forschungs- und Kenntnisstand sollte so umfassend dargestellt werden, dass nachvollziehbar ist, dass die bisherigen Forschungsergebnisse und die medizinischen Erkenntnisse nicht ausreichend sind. Die Beantragung der Genehmigung beim BfS und der zustimmenden Bewertung bei der EK kann zeitgleich erfolgen. Die endgültige Genehmigung durch das BfS wird allerdings erst nach Einreichung der Bewertung durch EK erteilt, max. geplanter Bearbeitungszeitraum seitens BfS sind 3 Monate.
34 MPG-Aufbaukurs Versicherung (MPG 20, Abs. 1 Nr.9, Abs. 3) 34 Neue Betriebshaftpflicht seit des Klinikums MD AöR durch Allianz Versicherung (Verwaltungsrundschreiben 05/2013 vom ) Vorgehen bei klinische Prüfungen ändert sich nicht Prüfplan und Patienteninformation werden zusammen mit Antragsformular aus dem Formular-Center (für KP nach AMG Antragsteile A+B ausfüllen) über Frau Schwarz (Stabstelle Recht) an den Versicherungsmakler ECCLESIA weitergeleitet dort Entscheidung ob Probandenversicherung notwendig ist oder nicht (z.b. bei schon zugelassenen Produkten) Prüfungsspezifisch kann auch eine Wegeunfallversicherung sinnvoll sein (Entscheidung durch Prüfer) NIS: Betriebshaftpflicht reicht aus!!
35 35 VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT
36 36 Quellen: 1. alle relevanten Gesetze (AMG) und Verordnungen (ICH-E6, GCP-V) 2. Internet-Seiten des BfS, BfArM, Arbeitskreis medizinischer EK 3. Webinar Änderung des AMG Auswirkungen auf Klinische Prüfungen durch ZKS Köln am 17. Oktober 2012, Vortrag Dr. Andreas Stöhr 4. Seminar-Unterlagen FORUM Institut: Nicht-interventionelle Studien (April 2011) 5. Kodex für die Zusammenarbeit der pharmazeutischen Industrie mit Ärzten, Apotheken und anderen Angehörigen medizinischer Fachkreise (FSA-Kodex 19) 6. Matthias Habeck (BfS) Medizinische Forschung gemäß RöV/StrlSchV Novelle 2011 beim ZKS-Symposium Risikobasierte Planung und Durchführung klinischer Studien, Köln,
Klinische Prüfung: Planung, Verantwortlichkeiten und Organisation. Michael Fuchs Leiter der Studienzentrale der German Hodgkin Study Group
Klinische Prüfung: Planung, Verantwortlichkeiten und Organisation Michael Fuchs Leiter der Studienzentrale der German Hodgkin Study Group Hämatologie im Wandel, Frankfurt 28. Februar 2015 2 Überblick Einführung
MehrVERGLEICH. von NICHT-INTERVENTIONELLEN STUDIEN (NIS) mit KLINISCHEN PRÜFUNGEN (AMG) Klinische Studienzentrale (CSC UMMD ) Antje Wiede
1 VERGLEICH von NICHT-INTERVENTIONELLEN STUDIEN (NIS) mit KLINISCHEN PRÜFUNGEN (AMG) Klinische Studienzentrale (CSC UMMD ) Antje Wiede 2 Überblick Definitionen Ziele/Indikation einer NIS Begriff der Intervention
MehrÄnderung des Arzneimittelgesetzes - Auswirkungen auf Klinische Prüfungen
1 Änderung des Arzneimittelgesetzes - Auswirkungen auf Klinische Prüfungen Klinische Studienzentrale (CSC) Dr. rer. nat. Antje Wiede 2 Überblick 16. AMG-Novelle: Prüfer, Stellvertreter, Prüfgruppe Neues
MehrNovellierung der Strahlenschutz- und Röntgenverordnung
1 Novellierung der Strahlenschutz- und Röntgenverordnung Klinische Studienzentrale (CSC) Antje Wiede Neuregelung: Genehmigungsbedürftigkeit radiologischer Untersuchungen bei palliativen medikamentösen
MehrZweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
KKS Kolloquium WS 2012/2013 Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften Auswirkungen bei klinischen Prüfungen Guido Scharf Gesundheitsamt Düsseldorf Düsseldorf, 14. Januar
MehrPrüfer und Prüfstelle
Anforderung an Prüfer und Prüfeinrichtungen gemäß Empfehlungen der Bundesärztekammer Neues zu klinischen Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten 19.-20. April 2010 Bonn Petra Knupfer Ethik-Kommission
MehrPaul-Ehrlich-Institut Bundesamt für Sera und Impfstoffe
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Bundesamt für Sera und Impfstoffe Gemeinsame Empfehlungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und des s zur Planung, Durchführung
MehrVorsitzender der Ethikkommission der Bayerischen Landesärztekammer
Prüferbewertung und Eignung von Prüfstellen Worauf achtet die Ethikkommission? Prof. Dr. Joerg Hasford Vorsitzender der Ethikkommission der Bayerischen Landesärztekammer Die nachfolgenden Ausführungen
MehrEntwurf der Bekanntmachung zur Anzeige von AWBs und nichtinterventionellen PASS 75. Routinesitzung Bonn, 11. November 2014
Entwurf der Bekanntmachung zur Anzeige von AWBs und nichtinterventionellen PASS 75. Routinesitzung Bonn, 11. November 2014 Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Das BfArM ist ein Bundesinstitut
MehrPROGRAMM. 1. Schulungstag: Mittwoch, von 09:00-16:30 Uhr 2. Schulungstag: Mittwoch, von 09:00-16:30 Uhr
PROGRAMM GCP-Schulung für Prüfer/Stellvertreter/Mitglieder der Prüfgruppe für klinische Prüfungen nach AMG mit Wissensprüfung* ) + Teilnahmezertifikat 1. Schulungstag: Mittwoch, 30.09.2015 von 09:00-16:30
MehrPharmapackage. PASS und PAES Änderung von Zulassungen Kennzeichnung Verlängerung. Rechtsanwalt Professor Burkhard Sträter
Pharmapackage PASS und PAES Änderung von Zulassungen Kennzeichnung Verlängerung Rechtsanwalt Professor Burkhard Sträter Sträter Rechtsanwälte Kronprinzenstraße 20 Fon: +49 (0) 228-934 54-0 mail@straeterlawyers.de
MehrPaul-Ehrlich-Institut
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel Empfehlungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und des s zur Planung,
MehrForderungen der DGHO unter Berücksichtigung der Rolle von Ethik-Kommissionen und des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS) bei Klinischen Studien
Berlin, 17.6.2014: Pressekonferenz: Die neue EU-Verordnung zu klinischen Studien eine Chance für den Forschungsstandort Deutschland Forderungen der DGHO unter Berücksichtigung der Rolle von Ethik-Kommissionen
Mehr16. AMG Novelle : Handlungsbedarf für Prüfer und Prüfstellen
16. AMG Novelle : Handlungsbedarf für Prüfer und Prüfstellen ZKS Münster, 10. Dezember 2012 ass. iur. Jan Paus, LL.M., LL.M. Rechtsreferent Ethik Kommission der Ärztekammer Westfalen Lippe und der Medizinischen
MehrAnforderungen an Prüfer und Prüfeinrichtungen gemäß den Empfehlungen der Bundesärztekammer aus Sicht der Prüfer
Anforderungen an Prüfer und Prüfeinrichtungen gemäß den Empfehlungen der Bundesärztekammer aus Universitätsklinikum Münster, Zentrum für Klinische Studien, Von-Esmarch-Straße 62, 48149 Münster Tel: +49
MehrAbgrenzung klinischer Prüfungen Phase III und IV gegenüber nichtinterventionellen
Abgrenzung klinischer Prüfungen Phase III und IV gegenüber nichtinterventionellen Studien Studien PHIII und IV versus Nichtinterventionelle Studien 1 Welche Aussagen sind richtig?? -1- Klinische Studien
MehrStudien in der Onkologie Bewertung und Bedeutung
Studien in der Onkologie Bewertung und Bedeutung Referentin Annette Schuster Münchner Studienzentrum am Klinikum rechts der Isar der Technischen Universität t MünchenM 1 eigentlich wollte ich nicht an
MehrKlinische Prüfungen mit Medizinprodukten
1 Klinische Prüfungen mit Medizinprodukten - Regularien- Klinische Studienzentrale (CSC) Dr. rer. nat. Antje Wiede Überblick 2 Was ist ein Medizinprodukt / eine Klinische Prüfung? relevante europäische
MehrKlinische Prüfung von Arzneimitteln: Öffentliche Informationen in PharmNet.Bund Clinical Trials (CT)
Klinische Prüfung von Arzneimitteln: Öffentliche Informationen in PharmNet.Bund Clinical Trials (CT) Nutzertreffen, Köln 8. November 2011 Dr. Barbara Höfgen, Dr. Irina Bosman PharmNet.Bund-CT Gesetzliche
MehrZulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen klinischer Studien ( 35c SGB V)
Zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen klinischer Studien ( 35c SGB V) Berlin, 22. September 2009 Dr. Regina Skavron Abteilung Arzneimittel, Gemeinsamer Bundesausschuss Zulassungsüberschreitende
MehrWas sind klinische Prüfungen Eine Einführung. Dr. Thorsten Ruppert Senior Referent Grundsatzfragen Forschung/Entwicklung/Innovation, vfa
Was sind klinische Prüfungen Eine Einführung Dr. Thorsten Ruppert Senior Referent Grundsatzfragen Forschung/Entwicklung/Innovation, vfa Berlin, 28. Januar 2016 Klinische Studie vs. Klinische Prüfung Wie
MehrLandesamt für Gesundheit und Soziales Ethik-Kommission des Landes Berlin
Landesamt für Gesundheit und Soziales Ethik-Kommission des Landes Berlin Christian v. Dewitz Leiter der Geschäftsstelle Ethik-Kommission Definition ( 3 Abs. 2c GCP-V): Ethik-Kommission ist ein unabhängiges
MehrVerordnung zur Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien (Arzneimittelprüfrichtlinien-Verordnung - AMPV)
Bundesrat Drucksache 529/15 03.11.15 Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit G Verordnung zur Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien (Arzneimittelprüfrichtlinien-Verordnung - AMPV) A. Problem
Mehr12.AMG-Novelle Erfahrungen nach Inkrafttreten
12.AMG-Novelle Erfahrungen nach Inkrafttreten Verfahren der Ethik-Kommissionen Ablauf und Kriterien Besonderheiten bei multizentrischen Studien Prof.Dr.med. Elmar Doppelfeld Vorsitzender des Arbeitskreises
MehrEinladung. GCP-Training. Auffrischungskurs. Klinische Prüfungen mit Arzneimitteln: GCP-Auffrischungskurs für Prüfer, Stellvertreter und Prüfgruppe
Einladung GCP-Training Auffrischungskurs Klinische Prüfungen mit Arzneimitteln: GCP-Auffrischungskurs für Prüfer, Stellvertreter und Prüfgruppe CME-zertifiziert von der Landesärztekammer Samstag, den 09.12.2017-09:00-16:30
MehrEinladung. GCP-Training. Auffrischungskurs. Klinische Prüfungen mit Arzneimitteln: GCP-Auffrischungskurs für Prüfer, Stellvertreter und Prüfgruppe
Einladung GCP-Training Auffrischungskurs Klinische Prüfungen mit Arzneimitteln: GCP-Auffrischungskurs für Prüfer, Stellvertreter und Prüfgruppe CME-zertifiziert von der Landesärztekammer Samstag, den 09.12.2017-09:00-16:30
MehrEinladung. GCP-Training. Grundlagen- und Aufbaukurs
Einladung GCP-Training Grundlagen- und Aufbaukurs Klinische Prüfungen mit Arzneimitteln: GCP-Grundlagen- und Aufbaukurs für Prüfer, Stellvertreter und Prüfgruppe CME-zertifiziert von der Landesärztekammer
MehrAngaben zur Eignung der Prüfstelle
Studientitel: HD17 für mittlere Stadien EudraCT-Nr.: 2007-005920-34 Prüfplan-Code: Uni-Koeln-1014 Angaben zur Eignung der Prüfstelle Prüfstelle Name der Prüfstelle:...... Praxis / Abteilung:...... Straße
MehrAntragsunterlagen - Fortsetzung
Antragsunterlagen - Fortsetzung Arbeitskreis Berlin, 12112005 wwwaerztekammer-bwde/ethik Einheitliche Antragsunterlagen Beschluss vom 040605: Checkliste, Unterlagen gem GCP-V 7 (2) u (3) Modul 1 und 2
MehrGute Klinische Praxis : Prüfungsmaßstäbe für die Ethik-Kommission
Gute Klinische Praxis : Prüfungsmaßstäbe für die Ethik-Kommission ass. iur. Jan Paus, LL.M. Rechtsreferent Ethik-Kommission der Ärztekammer Westfalen-Lippe und der Medizinischen Fakultät der WWU Münster
MehrGood Clinical and Epidemiological Practice (GCP/GEP) Guido Grass
Good Clinical and Epidemiological Practice () Guido Grass 2I 20 Good Clinical and Inhalte des Vortrags Entwicklung der Good Clincial Practice (GCP)-Leitlinie Grundlagen der GCP (GEP) 3I 20 Good Clinical
MehrNeues AMG als Konsequenz der EU-Verordnung 536/2014 Ist das bisherige AMG bereits Geschichte?
XII. Interdisziplinäres Expertengespräch Neues AMG als Konsequenz der EU-Verordnung 536/2014 Ist das bisherige AMG bereits Geschichte? Dr. med. Peter Klöpel Frankfurt/Main, 5. Mai 2017 Agenda EU-Verordnung
MehrDer Prüfer nach neuem Recht Definition, Aufgaben und Qualifikation
Der Prüfer nach neuem Recht Definition, Aufgaben und Qualifikation Entwurf der Bundesregierung für ein zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften unter Einbeziehung der
MehrQualitätssicherung in der Klinischen Forschung / SOPs, Audits und Inspektionen Katharina Thorn Vorsitzende DVMD e.v.
Qualitätssicherung in der Klinischen Forschung / SOPs, Audits und Inspektionen Katharina Thorn Vorsitzende DVMD e.v. DVMD-Symposium Hannover / K. Thorn Warum Qualitätssicherung in der Klinischen Forschung?
MehrTragende Gründe. Vom 20. November 2014
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der -Richtlinie: Anlage III Nummer 19 traditionell angewendete Vom 20. November 2014 Inhalt 1. Rechtsgrundlage... 2 2.
MehrWas ändert sich durch die 16.AMG-Novelle? Prof. Dr. med. Sebastian Harder
Was ändert sich durch die 16.AMG-Novelle? Prof. Dr. med. Sebastian Harder Gesetze und Verordnungen Clinical Trials Directive (CTD) Arzneimittelgesetz (AMG) GCP-Verordnung (GCP-V) Neu ab 19. Oktober 2012:
MehrIIT / AWB / NIS. Investigator Initiated Trials. Investigator Initiated Trials (IIT) 11.11.2015. IIT = Investigator Initiated Trials
IIT / AWB / NIS IIT = Investigator Initiated Trials AWB = Anwendungsbeobachtungen NIS = Nicht-interventionelle Studien Medical-Advisor-IIT-AWB-NIS 11.11.2015 Healthcare Marketing Dr. Umbach & Partner www.umbachpartner.com
MehrErläuterung zum Ausfüllen des Formulars Erstanzeige einer Anwendungsbeobachtung nach 67 Abs. 6 AMG / nichtinterventionellen Unbedenklichkeitsprüfung
Erläuterung zum Ausfüllen des Formulars Erstanzeige einer Anwendungsbeobachtung nach 67 Abs. 6 AMG / nichtinterventionellen Unbedenklichkeitsprüfung nach 63f Abs. Bitte verwenden Sie dieses Formular ausschließlich
MehrWie funktioniert eine klinische Studie?
Wie funktioniert eine klinische Studie? Bernhard Saller 3. Süddeutscher Hypophysen- und Nebennierentag München, 5. Mai 2007 Definitionen Ablauf klinischer Studien Klinische Arzneimittelprüfungen Zulassungsprozess
MehrErläuterung zum Ausfüllen des Formulars Erstanzeige einer Anwendungsbeobachtung nach 67 Abs. 6 AMG / nichtinterventionellen Unbedenklichkeitsprüfung
Erläuterung zum Ausfüllen des Formulars Erstanzeige einer Anwendungsbeobachtung nach 67 Abs. 6 AMG / nichtinterventionellen Unbedenklichkeitsprüfung nach 63f Abs. Bitte verwenden Sie dieses Formular ausschließlich
MehrEU-Verordnung 536/ Sicht der pharmazeutischen Industrie Dr. Harald Tietz, Director Medical Affairs, Lilly Deutschland GmbH Bonn, 16.
EU-Verordnung 536/2014 - Sicht der pharmazeutischen Industrie Dr. Harald Tietz, Director Medical Affairs, Lilly Deutschland GmbH Bonn, 16. Juni 2016 16.06.2016 DGRA 2016, Bonn 1 Anwendung der EU-CTR es
MehrBehördliche Überwachung der klinischen Prüfung beim Prüfarzt
Behördliche Überwachung der klinischen Prüfung beim Prüfarzt Michael Rappl Regierung von Oberbayern Zentrale Arzneimittelüberwachung Bayern (GMP/GCP) Vortrag im Rahmen des 5. GCP-Kurses am Klinikum rechts
Mehr16. AMG Novelle Neuerungen für die Klinische Prüfung
16. AMG Novelle Neuerungen für die Klinische Prüfung Dr. med. Kerstin Breithaupt-Grögler Fachärztin für klinische Pharmakologie Frankfurt am Main e-mail: breithaupt-groegler@t-online.de -kbr-2013 16. AMG
MehrDas System der Überwachung von Klinischen Prüfungen Aufgaben und Sicht der BOBs
Das System der Überwachung von Klinischen Prüfungen Aufgaben und Sicht der BOBs Prof. Dr. rer. nat. habil. Harald G. Schweim Präsident des Bundesinstituts für Arzneimittel Vortragskonzept: Dr. F. Hackenberger
MehrKlinische Prüfung Umsetzung der EU Regulation 536/2014 aus Sicht der Bundesoberbehörde
Klinische Prüfung Umsetzung der EU Regulation 536/2014 aus Sicht der Bundesoberbehörde Dr. Aylin Mende Absender Titel 14.10.2015 Seite 1 Was kommt mit der Verordnung auf uns zu - kürzere Fristen - Änderung
MehrQualifizierung von Studienpersonal an einer Medizinischen Fakultät
Qualifizierung von Studienpersonal an einer Medizinischen Fakultät Dr. med. Steffen P. Luntz Leiter des KKS Heidelberg Vorstandsmitglied der TMF Gliederung Erwartungen an Forschungsstrukturen Motivation
MehrStandardarbeitsanweisung (SOP) zur (Nicht)Einstufung von Studienvorhaben als klinische Prüfung nach AMG
Standardarbeitsanweisung (SOP) zur (Nicht)Einstufung von Studienvorhaben als klinische Prüfung nach AMG Die folgende SOP basiert auf dem EU-Guidance Dokument vom März 2010 mit seinem Decision Tree (siehe
MehrPrüfer- und Prüfstellenqualifikation - Theorie und Praxis -
Praxistag Study Nurse Prüfer- und Prüfstellenqualifikation - Theorie und Praxis - Gregor Benedikt Ottawa KKS Heidelberg Was erwartet Sie? Einführung Prüfer Stellvertreter Prüfgruppe und Prüfzentrum Verantwortlichkeiten
MehrDiskrepanzen zwischen Zulassung und früher Nutzenbewertung Prof. Dr. Karl Broich
Diskrepanzen zwischen Zulassung und früher Nutzenbewertung Prof. Dr. Karl Broich Gliederung Aufgaben der Zulassung Aktuelle und neue Zulassungswege Rolle des BfArM national/europäisch bei der Zusatznutzenbewertung
MehrFeasibility Auswahl Prüfer / Prüfzentrum
Feasibility Auswahl Prüfer / Prüfzentrum CHRISTIAN WOLFLEHNER DR. ROBERT HEINZ & PARTNER GMBH CW RESEARCH & MANAGEMENT GMBH DACH SYMPOSIUM FREIBURG 08-MAR-2016 2 Background Sponsor ist verantwortlich für
MehrSponsor-Modell für IITs in Düsseldorf. GCP-Refresher-Kurs
Sponsor-Modell für IITs in Düsseldorf GCP-Refresher-Kurs Henrike Kolbe Qualitätsmanagement / Sponsorenschaft Koordinierungszentrum für Klinische Studien Düsseldorf Sponsor: Definition Eine Person, eine
MehrKriterienkatalog des Sponsorbevollmächtigten (GHSG) (Auswahl angemessen qualifizierter Mitglieder der Prüfgruppe)
Studienkurztitel: HD 16 EudraCT-Nr.: 2007-004474-24 Prüfplan-Code: Uni-Koeln-987 Sponsor: Universität zu Köln Studienfunktion Qualifikationsanforderungen Qualifikationsnachweis Studienaufgabe (Codierung
Mehrauf gemeinsame Empfehlung der Ständigen Konferenz der Geschäftsführungen und der Vorsitzenden der Ethik-Kommissionen der Landesärztekammern
Empfehlungen zur Bewertung der Qualifikation von Prüfern und Geeignetheit von Prüfstellen durch Ethik-Kommissionen bei klinischen Prüfungen nach dem AMG auf gemeinsame Empfehlung der Ständigen Konferenz
MehrL. Verordnungsfähigkeit der zulassungsüberschreitenden Anwendung von Arzneimitteln in klinischen Studien gemäß 35c SGB V
Anlage zum DKG-Rundschreiben Nr. 28/2010 vom 27.01.2010 (Auszug aus der Arzneimittel-Richtlinie in der Fassung vom 18.12.2008, zuletzt geändert am 17.09.2009) (2) Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde
Mehr!"#$%&'()*& +,-&',.-)/,.012-34151"/46!1
!"#$%&'()*& +,-&',.-)/,.012-34151"/46!1 111111111111111111111111111111111111117/8'1#9.:&1+$+;1"0),)*.01
Mehr12. AMG-Novelle: Sollten wir jubeln? KKS Düsseldorf,
12. AMG-Novelle: Sollten wir jubeln? KKS Düsseldorf, 16.06.2004 Gesetze: Systematik Bindungskraft hard law: Arzneimittelgesetz soft law: Notes for Guidance (EU) EU-Recht Richtlinie ist automatisch Gesetz
MehrDie Bedeutung der Qualitätssicherung in der klinischen Forschung
Die Bedeutung der Qualitätssicherung in der klinischen Forschung Am Beispiel eines externen Qualitätsaudits Nadja Schachteli 1 Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung, GCP 5.1.1 Der Sponsor ist für die
MehrKombinationsprodukte im Kontext der Revision der RL 93/42/EWG. Tamara Bauer
Kombinationsprodukte im Kontext der Revision der RL 93/42/EWG Tamara Bauer Inhalt Definitionen Richtlinien Kombinationsprodukte 2 Fallbeispiele: Medizinprodukt/Arzneimittel Medizinprodukt/Arzneimittel
MehrKritische Gesichtspunkte zu Umbrella Protokollen und Adaptiven Designs aus der Sicht der Genehmigungsbehörde
Kritische Gesichtspunkte zu Umbrella Protokollen und Adaptiven Designs aus der Sicht der Genehmigungsbehörde Heiko Preußer, BfArM Sachgebietsleiter Klinik Fachgebiet Klinische Prüfung Historischer Überblick
MehrCurriculum Entwicklungspsychopharmakologie: Arzneimittel in der Kinder- und Jugendpsychiatrie, Ulm 2017
Curriculum Entwicklungspsychopharmakologie: Arzneimittel in der Kinder- und Jugendpsychiatrie, Ulm 2017 Welche Nebenwirkungen sollten gemeldet werden? Erläuterung und Diskussion anhand von Fallbeispielen
MehrAnzeige einer klinischen Prüfung gemäß 67 Abs. 1 und 3 AMG und 12 Abs. 1-3 GCP-V bei der zuständigen Landesbehörde
1. Vollständiger Titel des Prüfplans (einschl. Zielsetzung) Prüfplancode EudraCT-Nr. 2. An (Name und Anschrift der zuständigen Behörde) 3. Name (ggf. Firmenbezeichnung) und Anschrift, Telefonnummer und
MehrAuswirkungen der 12. AMG- Novelle auf wissenschaftsgesteuerte Studien die Sicht eines Klinikers -
Auswirkungen der 12. AMG- Novelle auf wissenschaftsgesteuerte Studien die Sicht eines Klinikers - Priv.-Doz. Dr. A. Erhardt Klinik für Gastroenterologie, Hepatologie und Infektiologie Heinrich-Heine-Universität
MehrKlinische Prüfungen mit Medizinprodukten
1 Klinische Prüfungen mit Medizinprodukten Klinische Studienzentrale (CSC) Antje Wiede 2 Überblick Begriffe relevante Regularien und Gesetze GCP bei KP mit Medizinprodukten Antragstellung und Genehmigung
MehrSchriftliche Einwilligung und datenschutzrechtliche Erklärung zur Teilnahme an der Studie mit dem Namen
Prüfstelle: Schriftliche Einwilligung und datenschutzrechtliche Erklärung zur Teilnahme an der Studie mit dem Namen Simultaneous Study of Docetaxel Based Anthracycline Free Adjuvant Treatment Evaluation,
MehrMeldung von Serious Adverse Events (SAE) innerhalb von klinischen Studien
Meldung von Serious Adverse Events (SAE) innerhalb von klinischen Studien Marga Lang-Welzenbach Strahlenklinik Warum dieses Thema beim Studientreffen? Ethikkommissionen empfehlen einen Qualifikationsnachweis
MehrAnzeige einer klinischen Prüfung gemäß 67 Abs. 1 und 3 AMG und 12 Abs. 1-3 GCP-V bei der zuständigen Landesbehörde
An (Name und Anschrift der zuständigen Behörde) Regierung von Oberbayern Zentrale Arzneimittelüberwachung Bayern (GMP/GCP) 80534 München Name (ggf. Firmenbezeichnung) und Anschrift des Anzeigenden Grund
MehrISSN Jahrgang Juni 2/2014. [Bild CANARYLUC]
ISSN 2191-6039 16. Jahrgang Juni 2/2014 2 [Bild CANARYLUC] ZUR SACHE RöV/StrlSchV: Da muss sich was ändern! ARZNEIMITTELPRÜFUNG Schätze heben: Das Risk Based Monitoring BERICHTE + ANALYSEN + MEINUNGEN
MehrDie Rolle des Sponsors bei der Durchführung Klinischer Prüfungen nach MPG (IIT)
1 Die Rolle des Sponsors bei der Durchführung Klinischer Prüfungen nach MPG (IIT) Klinische Studienzentrale (CSC) Juliane Thapa 2 Inhaltsverzeichnis Magdeburg 3 AN DER KLINISCHEN PRÜFUNG BETEILIGTE PERSONEN
MehrLeitfaden für teilnehmende Sponsoren
Gemeinsames Pilotprojekt von Bundesoberbehörden und Ethik- Kommissionen zur Bearbeitung von Anträgen klinischer Prüfungen mit Humanarzneimitteln entsprechend der Verordnung (EU) 536/2014 unter gleichzeitiger
MehrGeplante nationale Durchführungsregelungen zu der Verordnung (EU) Nr. 536/2014. BfArM im Dialog Bonn, 30. Oktober 2015
Geplante nationale Durchführungsregelungen zu der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 BfArM im Dialog Bonn, 30. Oktober 2015 Ministerialrat Dr. Lars Christoph Nickel 1 Verordnung (EU) Nr. 536/2014: Genehmigungsverfahren
Mehr1 Einführung 15 J. Sehouli 1.2 Das Aufklärungsgespräch 18
Inhaltsverzeichnis 1 Einführung 15 J. Sehouli 1.2 Das Aufklärungsgespräch 18 2 Die klinische Studie 21 2.1 Definitionen 22 2.1.1 Klinische Prüfung 22 2.1.2 Nicht interventionelle Prüfung 27 2.1.3 Anwendungsbeobachtung
MehrDer Weg zur erfolgreichen Klinischen Prüfung. Klinische Studien für Medizinprodukte und IVDs
Der Weg zur erfolgreichen Klinischen Prüfung Klinische Studien für Medizinprodukte und IVDs Dr. Benjamin Reutterer KKS Gründung: April 2008 Beratungszentrum für klinische Forschung, Planung, Durchführung
MehrInvestigator Initiated Trials
Investigator Initiated Trials Die Universität in der Rolle des Sponsors nach AMG - Rechtliche Aspekte - Alexander May, LL.M. Seite 1 Überblick Rechtliche Rahmenbedingungen 12. AMG-Novelle Der Sponsor und
MehrPflanzliche und traditionelle Arzneimittel
Pflanzliche und traditionelle Arzneimittel Dr. Friederike Stolte BfArM, Bonn Phytopharmaka Vollantrag (klinische Prüfungen und neue Tests) Bibliographischer Antrag (well-established, 10 Jahre) Mixed application
MehrLeitlinien für Notfallsituationen im Pflanzenschutz
Leitlinien für Notfallsituationen im Pflanzenschutz Mag. Isabell Schinnerl Bundesamt für Ernährungssicherheit Antragstellerkonferenz WSP, 11.05.2016 Bundesamt für Ernährungssicherheit www.baes.gv.at Gesetzliche
MehrUnabhängigkeit von Ethik-Kommissionen 34. Jahrestagung des Arbeitskreises medizinischer Ethik- Kommissionen in der BRD e.v. 10.
Unabhängigkeit von Ethik-Kommissionen 34. Jahrestagung des Arbeitskreises medizinischer Ethik- Kommissionen in der BRD e.v. 10. November 2016 Dr. Hannes Beyerbach Dr. Hannes Beyerbach Linzer Legistik-Gespräche
MehrPraktische Erfahrungen der Überwachungsbehörden der Länder
Praktische Erfahrungen der Überwachungsbehörden der Länder PMS-Workshop, 29.09.2005 Auswirkungen der 12. AMG-Novelle auf die klinische Forschung in Deutschland Dr. Sabine Paris Zentralstelle der Länder
MehrZu Artikel 1 Nummer 1a ( 4 Absatz 18 Satz 2 AMG) (Definition pharmazeutischer Unternehmer)
Änderungsantrag 1 Zu Artikel 1 Nummer 1a ( 4 Absatz 18 Satz 2 AMG) (Definition pharmazeutischer Unternehmer) In 4 Absatz 18 werden in Satz 2 nach dem Wort Arzneimittel die Wörter im Parallelvertrieb oder
Mehrder Universität Witten/Herdecke e.v. z. Hd. Herrn RA Prof. Dr. med. P. Gaidzik Alfred-Herrhausen-Straße Witten Antragsformular
Antragsteller: Ethik-Kommission der Universität Witten/Herdecke e.v. z. Hd. Herrn RA Prof. Dr. med. P. Gaidzik Alfred-Herrhausen-Straße 50 58448 Witten Antragsformular Der Antrag ist sorgfältig in deutscher
MehrDas bürgerliche Probandenrecht ein vernachlässigtes Thema? unter Berücksichtigung der neuen Verordnung (EU) 536/2014
Das bürgerliche Probandenrecht ein vernachlässigtes Thema? unter Berücksichtigung der neuen Verordnung (EU) 536/2014 über klinische Prüfung mit Humanarzneimitteln Arbeitskreis Ärzte und Juristen der AWMF
MehrLandesamt für Gesundheit und Soziales
Landesamt für Gesundheit und Soziales Ethik-Kommission des Landes Berlin Tätigkeitsbericht für das Jahr 2015 v. 20. Mai 2016 Das Jahr 2015 stand unter dem Zeichen der anstehenden nationalen Durchführungsgesetzgebung
MehrBeschluss der Bundesärztekammer. Curriculare Fortbildung
BUNDESÄRZTEKAMMER Bekanntmachungen Beschluss der Bundesärztekammer Der Vorstand der Bundesärztekammer hat in seiner Sitzung vom 16. September 2016 auf Empfehlung der Ständigen Konferenz der Geschäftsführungen
MehrWS 2009/2010 Vorlesung - Spezielles Arzneimittelrecht. Mittwoch, 13. Januar 2010. Pandemie - Teil X
Ministerium für,,, und WS 2009/2010 Vorlesung - Spezielles Arzneimittelrecht Mittwoch, 13. Januar 2010 Pandemie - Teil X -Dr. Michael Cramer-2010-01-13 Folie 1 Ministerium für,,, und Klinische Prüfungen
MehrBürokratieabbau bei unabhängigen klinischen Studien ist gelebter Patientenschutz
DGHO Bürokratieabbau bei unabhängigen klinischen Studien ist gelebter Patientenschutz Berlin (19. März 2013) Die Situation für nicht-kommerzielle, unabhängige klinische Studien in Europa hat sich in den
MehrDie Rolle des Sponsors bei der Durchführung Klinischer Prüfungen nach AMG (IIT)
1 Die Rolle des Sponsors bei der Durchführung Klinischer Prüfungen nach AMG (IIT) Klinische Studienzentrale (CSC) Juliane Thapa 2 Inhaltsverzeichnis Magdeburg 3 AN DER KLINISCHEN PRÜFUNG BETEILIGTE PERSONEN
MehrRichtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
1 Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Soziales,
MehrErfahrungen mit GCP Inspektionen von MPG Studien
Erfahrungen mit GCP Inspektionen von MPG Studien Yvonne Borck, Universitätsklinik Bonn Arbeitsgemeinschaft für angewandte Humanpharmakologie (AGAH) e.v Hintergrund Nach 26 MPG unterliegen Betriebe und
MehrDie Stellungnahme des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte ist zu diesem Thema eindeutig:
Händedesinfektionsmittel: Arzneimittel oder Biozide 2009 wurde mit der 15. Änderung des Arzneimitteländerungsgesetzes der Begriff Arzneimittel im AMG neu definiert. Während der bisherigen Arzneimitteldefinition
MehrRisiken bei Arzneimitteln und Medizinprodukten Maßnahmen in der Apotheke
Leitlinie Kommentar Arbeitshilfe Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Risiken bei Arzneimitteln und Medizinprodukten Maßnahmen in der Apotheke Stand der Revision: 23.11.2016 Inhaltsverzeichnis
MehrBedeutung der Norm EN ISO GCP für Medizinprodukte in der Praxis -
Bedeutung der Norm EN ISO 14155 - GCP für Medizinprodukte in der Praxis - Dr. Violetta Zmuda AGES MEA, Institut Überwachung, Abteilung Klinische Prüfung violetta.zmuda@ages.at AGES-Gespräch Wien, 12. Oktober
MehrErfahrungen mit dem DIMDI-Portal, Einführung und Open Forum- Diskussion
Erfahrungen mit dem DIMDI-Portal, Einführung und Open Forum- Diskussion Dr. Gabriele Feldmann, Bremen AGAH Workshop, 4. Juli 2012, Bonn 1 Grenzen des DIMDI-Systems bei Antragsstellung Erfahrungsschatz:
MehrLeitlinien für Notfallsituationen im Pflanzenschutz. Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr.
Leitlinien für Notfallsituationen im Pflanzenschutz Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 1 Allgemeine Informationen Hintergrund Gemäß Artikel 53
MehrUNSERE VERANTWORTUNG FÜR DIE PATIENTENSICHERHEIT
UNSERE VERANTWORTUNG FÜR DIE PATIENTENSICHERHEIT Im Gleichgewicht bleiben Ein gesunder Körper ist im Gleichgewicht. Wenn wir krank sind, bemüht sich der Körper, diese Balance wiederherzustellen. Doch manchmal
MehrRichtlinie StrSch in der Medizin vom Qualitätssicherung bei der Anwendung radioaktiver Arzneimittel
Richtlinie StrSch in der Medizin vom 1.11.2011 Anforderungen, die in der Richtlinie seit 11/2011 bezüglich der Anwendung radioaktiver Arzneimittel erhoben werden: 6.4 Qualitätssicherung bei der Anwendung
MehrKlinische Prüfung von Medizinprodukten in Deutschland
Klinische Prüfung von Medizinprodukten in Deutschland Notwendigkeit und Anforderungen 9. DVMD-Fachtagung, 31.03.2006, Erlangen Anne Eichberger 3M 2006 1 Anne Eichberger 30.03.2006 Was ist ein Medizinprodukt?
MehrÜbergeordnete Ziele der EU Clinical Trials Direc6ve
Übergeordnete Ziele der EU Clinical Trials Direc6ve Einführung eines gemeinsamen, koordinierten Assessments bei mulanaaonalen klinischen Prüfungen in der EU Aber kein zentrales Genehmigungsverfahren NaAonale
MehrVerordnung über das Inverkehrbringen von Arzneimitteln ohne Genehmigung oder ohne Zulassung in Härtefällen (Arzneimittel- Härtefall-Verordnung - AMHV)
Verordnung über das Inverkehrbringen von Arzneimitteln ohne Genehmigung oder ohne Zulassung in Härtefällen (Arzneimittel- Härtefall-Verordnung - AMHV) AMHV Ausfertigungsdatum: 14.07.2010 Vollzitat: "Arzneimittel-Härtefall-Verordnung
MehrWas ist anders bei Studien mit Medizinprodukten?
Was ist anders bei Studien mit Medizinprodukten? CHRISTIAN WOLFLEHNER DR. ROBERT HEINZ & PARTNER GMBH CW RESEARCH & MANAGEMENT GMBH DACH SYMPOSIUM FREIBURG 07-MAR-2016 AMG versus MPG 2 Sehr viel Deckungsgleichheit
MehrVertrag HHU_LKP. Vereinbarung. zwischen. der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (HHUD)
Vereinbarung zwischen der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (HHUD) vertreten durch den Rektor, dieser vertreten durch das Koordinierungszentrum für Klinische Studien der HHUD (KKSD) und (im Folgenden
Mehr