Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes A. Problem und Ziel UmzusetzenistdieRichtlinie2011/77/EUdesEuropäischenParlamentsunddes Ratesvom27.September2011zurÄnderungderRichtlinie2006/116/EGüber dieschutzdauerdesurheberrechtsundbestimmterverwandterschutzrechte (ABl. L 265 vom , S. 1 nachfolgend: Richtlinie 2011/77/EU). DieRichtlinie2011/77/EUistnachArtikel2Absatz1Satz1biszum1.November2013indeutschesRechtumzusetzen.Artikel1siehteineHarmonisierung derschutzdauerfürmusikkompositionenmittextsowieeineverlängerungder SchutzdauervonRechtenausübenderKünstlerundTonträgerherstellervon 50auf70Jahrevor.UmdergeändertenSchutzdauerRechnungzutragen,sieht dierichtlinie2011/77/eueinkündigungsrechtsowieansprücheaufzusätzlichevergütungausübenderkünstlervor.derartigeregelungenenthältdas deutsche Recht bislang nicht. Es ist deshalb an die Richtlinie anzupassen. B. Lösung DieRichtliniesolldurchÄnderungdesUrheberrechtsgesetzes (UrhG)umgesetzt werden. C. Alternativen Keine. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Umsetzung. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand FürBund,LänderundKommunenentstehenkeineHaushaltsausgabenohneErfüllungsaufwand. E. Erfüllungsaufwand EinmessbarerErfüllungsaufwandimSinnevon 2desGesetzeszurEinsetzung einesnationalennormenkontrollratesistmitdenvorgeschlagenengesetzesänderungen nicht verbunden. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft DieVerwertervonDarbietungenausübenderKünstlerundvonTonträgernwerdenwährendderverlängertenSchutzdauerentsprechendeLizenzvereinbarungenzuschließenhaben.DiesentsprichtdenbereitsgeltendenurheberrechtlichenVorgaben.DieTonträgerherstellersindnachdemEntwurfverpflichtet, 20ProzentderEinnahmen,diesieausderkommerziellenVerwertungderTonträgerwegenderverlängertenSchutzdauermitdenDarbietungenausübender Künstlerzusätzlicherzielenkönnen,andenausübendenKünstlerzuzahlen. DemTonträgerherstellerkannalsSchuldnervonZahlungs-bzw.AuskunftsansprüchendesausübendenKünstlersggf.einzusätzlicherZeit-undKostenaufwandimZusammenhangmitderErfüllungdieserAnsprücheentstehen.Im GegenzugprofitiertderTonträgerherstellervoneinerlängerenVerwertungsmöglichkeit der Tonträgeraufzeichnungen. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. F. Weitere Kosten MitquantifizierbarenAuswirkungendesGesetzesaufdasPreisniveau,insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, ist nicht zu rechnen.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/12013

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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/12013 Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes * Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 DasUrheberrechtsgesetzvom9.September1965 (BGBl.IS.1273),daszuletztdurch geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu 65 wird wie folgt gefasst: 65Miturheber,Filmwerke,Musikkomposition mit Text. b)nachderangabezu 79wirdfolgendeAngabeeingefügt: 79aVergütungsanspruchdesausübendenKünstlers. c)nachderangabezu 137lwirdfolgendeAngabe eingefügt: 137mÜbergangsregelungausAnlassderUmsetzung der Richtlinie 2011/77/EU wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 65 Miturheber, Filmwerke, Musikkomposition mit Text. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: (3)DieSchutzdauereinerMusikkompositionmit Texterlischt70JahrenachdemToddesLängstlebendenderfolgendenPersonen:VerfasserdesTextes, KomponistderMusikkomposition,sofernbeideBeiträgeeigensfürdiebetreffendeMusikkomposition mittextgeschaffenwurden.diesgiltunabhängigdavon,obdiesepersonenalsmiturheberausgewiesen sind. 3. Dem 79 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3)UnterlässtesderTonträgerhersteller,Kopiendes TonträgersinausreichenderMengezumVerkaufanzubietenoderdenTonträgeröffentlichzugänglichzumachen,sokannderausübendeKünstlerdenVertrag,mit demerdemtonträgerherstellerseinerechteanderaufzeichnungderdarbietungeingeräumtoderübertragen *DiesesGesetzdientderUmsetzungderRichtlinie2011/77/EUdes EuropäischenParlamentsunddesRatesvom27.September2011zur ÄnderungderRichtlinie2006/116/EGüberdieSchutzdauerdesUrheberrechtsundbestimmterverwandterSchutzrechte (ABl.L265 vom , S. 1). hat (Übertragungsvertrag),kündigen.DieKündigungist zulässig 1.nachAblaufvon50JahrennachdemErscheineneines Tonträgersoder50Jahrenachdererstenerlaubten BenutzungdesTonträgerszuröffentlichenWiedergabe, wenn der Tonträger nicht erschienen ist, und 2.wennderTonträgerherstellerinnerhalbeinesJahres nachmitteilungdesausübendenkünstlers,denübertragungsvertragkündigenzuwollen,nichtbeidein Satz 1 genannten Nutzungshandlungen ausführt. IstderÜbertragungsvertraggekündigt,soerlöschendie RechtedesTonträgerherstellersamTonträger.Aufdas KündigungsrechtkannderausübendeKünstlernichtverzichten. 4. Nach 79 wird folgender 79a eingefügt: 79a Vergütungsanspruch des ausübenden Künstlers (1)HatderausübendeKünstlereinemTonträgerherstellergegenZahlungeinereinmaligenVergütungRechte anseinerdarbietungeingeräumtoderübertragen,sohat dertonträgerherstellerdemausübendenkünstlereine zusätzlichevergütunginhöhevon20prozentdereinnahmenzuzahlen,diedertonträgerherstellerausder Vervielfältigung,demVertriebundderZugänglichmachungdesTonträgerserzielt,derdieDarbietungenthält. EnthälteinTonträgerdieAufzeichnungderDarbietungenvonmehrerenausübendenKünstlern,sobeläuftsich diehöhedervergütungebenfallsaufinsgesamt20prozentdereinnahmen.alseinnahmensinddievomtonträgerherstellererzielteneinnahmenvorabzugderausgaben anzusehen. (2)DerVergütungsanspruchbestehtfürjedesvollständigeJahrunmittelbarimAnschlussandas50.Jahrnach ErscheinendesdieDarbietungenthaltenenTonträgers odermangelserscheinenandas50.jahrnachdessenerster erlaubter Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe. (3)AufdenVergütungsanspruchnachAbsatz1kann derausübendekünstlernichtverzichten.dervergütungsanspruchkannnurdurcheineverwertungsgesellschaftgeltendgemachtwerden.erkannimvorausnuran eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden. (4)DerTonträgerherstelleristverpflichtet,demausübendenKünstleraufVerlangenAuskunftüberdieerzieltenEinnahmenundsonstige,zurBezifferungdesVergütungsanspruchsnachAbsatz1erforderlicheInformationen zu erteilen. (5)HatderausübendeKünstlereinemTonträgerherstellergegenZahlungeinerwiederkehrendenVergütung RechteanseinerDarbietungeingeräumtoderübertragen,

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode sodarfdertonträgerherstellernachablauffolgender FristenwederVorschüssenochvertraglichfestgelegte Abzüge von der Vergütung abziehen: 1.50JahrenachdemErscheinendesTonträgers,derdie Darbietung enthält, oder 2.50JahrenachdererstenerlaubtenBenutzungdesdie DarbietungenthaltendenTonträgerszuröffentlichen Wiedergabe,wennderTonträgernichterschienen ist wird wie folgt gefasst: 82 Dauer der Verwertungsrechte (1)IstdieDarbietungdesausübendenKünstlersauf einemtonträgeraufgezeichnetworden,soerlöschendie inden 77und78bezeichnetenRechtedesausübenden Künstlers70JahrenachdemErscheinendesTonträgers, oderwenndessenersteerlaubtebenutzungzuröffentlichenwiedergabefrühererfolgtist,70jahrenachdieser. IstdieDarbietungdesausübendenKünstlersnichtauf einemtonträgeraufgezeichnetworden,soerlöschendie inden 77und78bezeichnetenRechtedesausübenden Künstlers50JahrenachdemErscheinenderAufzeichnung,oderwennderenersteerlaubteBenutzungzuröffentlichenWiedergabefrühererfolgtist,50Jahrenach dieser.dierechtedesausübendenkünstlerserlöschen jedochbereits50jahrenachderdarbietung,wenneine AufzeichnunginnerhalbdieserFristnichterschienen odernichterlaubterweisezuröffentlichenwiedergabe benutzt worden ist. (2)Diein 81bezeichnetenRechtedesVeranstalters erlöschen25jahrenacherscheineneineraufzeichnung derdarbietungeinesausübendenkünstlers,oderwenn derenersteerlaubtebenutzungzuröffentlichenwiedergabefrühererfolgtist,25jahrenachdieser.dierechte erlöschenbereits25jahrenachderdarbietung,wenn eineaufzeichnunginnerhalbdieserfristnichterschienenodernichterlaubterweisezuröffentlichenwiedergabe benutzt worden ist. (3) Die Fristen sind nach 69 zu berechnen Absatz 3 wird wie folgt geändert: a)insatz1wirddieangabe 50 durchdieangabe 70 ersetzt. b)insatz2werdendiewörter soerlischtdasrecht 50Jahrenachdieser durchdiewörter soerlischt das Recht 70 Jahre nach dieser ersetzt. 7. Nach 137l wird folgender 137m eingefügt: 137m Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2011/77/EU (1)DieVorschriftenüberdieSchutzdauernachden 82und85Absatz3sowieüberdieRechteundAnsprüchedesausübendenKünstlersnach 79Absatz3sowie 79ageltenfürAufzeichnungenvonDarbietungen undfürtonträger,derenschutzdauerfürdenausübenden KünstlerunddenTonträgerherstelleram1.November 2013nachdenVorschriftendiesesGesetzesinderbis [einsetzen:datumdesinkrafttretensdiesesgesetzes] geltendenfassungnochnichterloschenwar,undfür AufzeichnungenvonDarbietungenundfürTonträger,die nach dem 1. November 2013 entstehen. (2) 65Absatz3giltfürMusikkompositionenmit Text,vondenendieMusikkompositionoderderTextin mindestenseinemmitgliedstaatdereuropäischenunion am1.november2013geschütztsind,undfürmusikkompositionenmittext,dienachdiesemdatumentstehen.lebtnachsatz1derschutzdermusikkomposition oderdestexteswiederauf,sostehendiewiederauflebendenrechtedemurheberzu.einevordem1.november 2013begonneneNutzungshandlungdarfjedochindem vorgesehenenrahmenfortgesetztwerden.fürdienutzungabdem1.november2013isteineangemessene Vergütung zu zahlen. (3)Istvordem1.November2013einÜbertragungsvertragzwischeneinemausübendenKünstlerundeinem Tonträgerherstellerabgeschlossenworden,soerstreckt sichimfallderverlängerungderschutzdauerdieübertragungauchaufdiesenzeitraum,wennkeineeindeutigenvertraglichenhinweiseaufdasgegenteilvorliegen. Artikel 2 DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/12013 Begründung A. Allgemeiner Teil MitdiesemGesetzsolldieRichtlinie2011/77/EUdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom27.September2011 zuränderungderrichtlinie2006/116/egüberdieschutzdauerdesurheberrechtsundbestimmterverwandterschutzrechte (ABl.L265vom ,S.1 nachfolgend: Richtlinie2011/77/EU)indeutschesRechtumgesetztwerden. I. Ziel der Richtlinie 2011/77/EU DieRichtlinie2011/77/EUistnachArtikel2Absatz1Satz1 biszum1.november2013umzusetzen.sieändertundergänztdierichtlinie2006/116/egdeseuropäischenparlamentsunddesratesvom12.dezember2006überdie SchutzdauerdesUrheberrechtsundbestimmterverwandter Schutzrechte (kodifiziertefassung) (ABl.L372vom ,S.12 nachfolgend:richtlinie2006/116/eg). DieRichtlinie2006/116/EGkodifiziertdieRichtlinie93/98/ EWGdesRatesvom29.Oktober1993zurHarmonisierung derschutzdauerdesurheberrechtsundbestimmterverwandterschutzrechte (ABl.L290vom ,S.9 nachfolgend:schutzdauerrichtlinie),dievonderbundesrepublikdeutschlandmitdemdrittengesetzzuränderung desurheberrechtsgesetzesvom23.juni1995 (BGBl.I S.842) umgesetzt wurde. MitderNeufassungderRichtliniestrebtdereuropäischeGesetzgeberdieSchaffungeinesSchutzniveausfürausübende Künstleran,dasihremkreativenundkünstlerischenBeitrag gerechtwird (Erwägungsgrund4).EinnahmenausausschließlichenRechtensollendenausübendenKünstlern währendihresgesamtenlebenszurverfügungstehen (Erwägungsgrund6).DanebenbezwecktdieRichtliniedie BeseitigungvonHarmonisierungslücken,diesichausder unionsweituneinheitlichenschutzdauervonmusikkompositionen mit Text ergeben. II. Wesentliche Neuerungen der Richtlinie 2011/77/EU DieRichtlinie2011/77/EUharmonisiertmitArtikel1Absatz1dieSchutzdauerfürMusikkompositionenmitText.In Artikel1Absatz2siehtdieRichtlinie2011/77/EUdieVerlängerungderSchutzdauervonRechtenderausübenden KünstlerundTonträgerherstellervon50auf70Jahrevor. HinsichtlichderRechteausübenderKünstlerbeschränktsich dieverlängerungderschutzdauerjedochaufsolchedarbietungen,dieaufeinemtonträgeraufgezeichnetsind.danebensiehtdierichtlinie2011/77/euflankierendemaßnahmenzugunstenderjenigenausübendenkünstlervor,dieihre ausschließlichenrechteaneinentonträgerherstellereingeräumtoderübertragenhaben.artikel1absatz3derrichtlinie2011/77/euenthältintertemporaleregelungendazu, fürwelcheaufzeichnungenvondarbietungenausübender KünstlerundfürwelcheTonträgersowiefürwelcheMusikkompositionenmitTextdieverlängertebzw.harmonisierte Schutzdauergilt.Artikel1Absatz4derRichtlinie2011/77/ EUsiehtÜbergangsmaßnahmenvor.ImWesentlichenwerden folgende Regelungen getroffen: 1. Schutzdauer für Musikkompositionen mit Text DieRichtlinie2011/77/EUharmonisiertdieSchutzdauerfür MusikkompositionenmitText;sieknüpftdabeianeinevergleichbareBestimmungzuFilmwerkenundaudiovisuellen WerkeninderSchutzdauerrichtliniean.DieRichtlinie2011/ 77/EUlegtinArtikel1Absatz1dieSchutzdauerauf70JahrenachdemTodedesLängstlebendenderfolgendenPersonenfest:VerfasserdesTextesoderKomponistderMusikkomposition,wennbeideBeiträgeeigensfürdiebetreffende Musikkomposition mit Text geschaffen wurden. 2. Schutzdauer für Rechte von ausübenden Künstlern Artikel1Absatz2BuchstabeaderRichtlinie2011/77/EU fasstartikel3absatz1satz2derrichtlinie2006/116/eg neuundverlängertdieschutzdauerderrechtedesausübendenkünstlers.wareineaufzeichnungderdarbietungdes ausübendenkünstlersinnerhalbeinerfristvon50jahrenerlaubterweiseveröffentlichtodererlaubterweiseöffentlich wiedergegebenworden,soerloschendierechtebisher 50JahrenachderbetreffendenerstenVeröffentlichungoder erstenöffentlichenwiedergabe,jenachdem,welchesereigniszuerststattgefundenhatte.nachdemneugefasstenartikel3absatz1satz2zweiterspiegelstrichderrichtlinie 2006/116/EGerlöschendieRechteanAufzeichnungenauf einemtonträgernunmehr70jahrenachdemerscheinendes Tonträgers bzw. der ersten öffentlichen Wiedergabe. 3. Schutzdauer für Rechte von Tonträgerherstellern Artikel1Absatz2BuchstabebderRichtlinie2011/77/EU ändertartikel3absatz2satz2und3derrichtlinie2006/ 116/EGundverlängertdieSchutzdauerderRechtedesTonträgerherstellers.WurdeeinTonträgerinnerhalbeinerFrist von50jahrennachderaufzeichnungrechtmäßigveröffentlicht,soerloschendierechtebisher50jahrenachderveröffentlichung.wurdedertonträgerinnerhalbeinerfristvon 50JahrennachderAufzeichnungnichtveröffentlichtund wurdedertonträgerinnerhalbdieserfristrechtmäßigöffentlichwiedergegeben,soerloschendierechtebisherfünfzigjahrenachdererstenrechtmäßigenöffentlichenwiedergabe.nachdemneugefasstenartikel3absatz2satz2und3 derrichtlinie2006/116/egerlöschendierechtenunmehr 70JahrenachderVeröffentlichungbzw.dererstenrechtmäßigen öffentlichen Wiedergabe. 4. Kündigungsrecht für ausübende Künstler Artikel1Absatz2BuchstabecderRichtlinie2011/77/EU fügtdemartikel3derrichtlinie2006/116/egeinenneuen Absatz2ahinzu.DanachhatderausübendeKünstlerdas Recht,denmitdemTonträgerherstellerbestehendenÜbertragungsvertragzukündigen,wennesderTonträgerherstellerunterlässt,eineAufzeichnung,dieohnedieVerlängerung derschutzdauergemeinfreiwäre,ineinerausreichenden AnzahlvonKopienzumVerkaufanzubietenoderderÖffentlichkeitzugänglichzumachen (Satz1).DieMöglichkeit zurkündigungbestehtnachdemneueingefügtensatz2, wenndertonträgerherstellernichtinnerhalbeinesjahresab dermitteilungdesausübendenkünstlers,entsprechendkün-

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode digenzuwollen,beidegenanntennutzungshandlungenausführt.daskündigungsrechtistnachdemneueingefügten Satz3unverzichtbar.DieRechtedesTonträgerherstellersam TonträgererlöschennachdemneueingefügtenSatz5imFall derkündigung.enthälteintonträgerdieaufzeichnungder DarbietungmehrererausübenderKünstler,siehtderneueingefügteSatz4hinsichtlichderAusübungdesKündigungsrechts die Anwendung nationaler Vorschriften vor. 5. Vergütungsansprüche für ausübende Künstler Artikel1Absatz2BuchstabecderRichtlinie2011/77/EU fügtdemartikel3derrichtlinie2006/116/egfernerdie neuenabsätze2bbis2ehinzu.dierichtlinie2011/77/eu willgewährleisten,dassderausübendekünstlereinenanteil andeneinnahmenerhält,diedertonträgerherstellerwegen derverlängerungderschutzdauerausderweiterhinmöglichenverwertungvontonträgernerzielt.dieseteilhabedes ausübendenkünstlersandeneinnahmen,diedertonträgerherstellererzielt,giltfüralletonträgerabdem50.jahrder VerwertungbiszumEndederSchutzdauervon70Jahren.Es handeltsichalsonichtumeinebloßeübergangsbestimmung,diesichlediglichaufsolchetonträgerbezieht,deren SchutzdauerdurchdieRichtlinie2011/77/EUnachträglich verlängertwird.dierichtlinie2011/77/eudifferenziertin demneueingefügtenartikel3absatz2bund2ederrichtlinie 2006/116/EG wie folgt: GibteinÜbertragungsvertragmiteinemTonträgerhersteller demausübendenkünstleranspruchaufeineeinmalige,d.h. nichtwiederkehrendevergütung,sohatnachdemneuindie Richtlinie2006/116/EGeingefügtenArtikel3Absatz2b Satz1derausübendeKünstlereinenAnspruchgegenden Tonträgerherstelleraufeinezusätzliche,jährlichzuzahlende VergütungfürjedesvollständigeJahr,dasunmittelbarauf das50.jahrnachderrechtmäßigenveröffentlichungdes Tonträgersfolgt.OhneeinesolcheVeröffentlichungbesteht deranspruchfürjedesvollständigejahr,dasunmittelbarauf das50.jahrnachdessenrechtmäßigeröffentlicherwiedergabefolgt.aufdiesenanspruchkannderausübendekünstlernachdemneueingefügtenartikel3absatz2bsatz2der Richtlinie2006/116/EGnichtverzichten.DerAnspruch kannnachdemneueingefügtenartikel3absatz2dder Richtlinie2006/116/EGnurvoneinerVerwertungsgesellschaftwahrgenommenwerden.DerneueingefügteArtikel3 Absatz2czweiterUnterabsatzderRichtlinie2006/116/EG gewährtdemausübendenkünstlereinenauskunftsanspruch hinsichtlichderjenigeninformationen,dieerforderlichsind, um die Zahlung dieser Vergütung sicherzustellen. NachdemneueingefügtenArtikel3Absatz2cderRichtlinie 2006/116/EGhatderTonträgerherstellerfürdieZahlungder jährlichzuzahlenden,zusätzlichenvergütung20prozent derjenigeneinnahmenbeiseitezulegen,dieerausdervervielfältigung,demvertriebundzugänglichmachungdesbetreffendentonträgersindemjahrerzielthat,dasdemjahr vorausgeht, für das diese Vergütung zu zahlen ist. HatderausübendeKünstlerdemTonträgerherstellerseine RechtenichtgegeneineEinmalzahlungeingeräumtoder übertragen,sonderngegenüberdemtonträgerherstelleranspruchaufwiederkehrendezahlungen,sobestimmtderneu eingefügteartikel3absatz2ederrichtlinie2006/116/eg, dasswedervorschüssenochvertraglichfestgelegteabzüge vondenzahlungenandenausübendenkünstlerabgezogen werdendürfen;diesgiltimanschlussandas50.jahrnach derrechtmäßigenveröffentlichungdestonträgersoderohne einesolcheveröffentlichungimanschlussandas50.jahr nach dessen rechtmäßiger öffentlicher Wiedergabe. 6.Zeitlicher Anwendungsbereich, Übergangsregelungen EswerdennachArtikel1Absatz3derRichtlinie2011/77/ EUdemArtikel10derRichtlinie2006/116/EGdieAbsätze 5und6hinzugefügt,dieintertemporaleRegelungenenthalten,d.h.diebestimmen,unterwelchenVoraussetzungendie VerlängerungderSchutzdauerunddieweiterenbegleitenden RegelungenderRichtliniegeltensollen.NachdemneueingefügtenAbsatz5werdendiejenigenAufzeichnungenvon DarbietungenunddiejenigenTonträgervonderVerlängerungderSchutzdauerumfasst,derenSchutzdaueram1.November2013nochnichterloschenist.Außerdemwerden AufzeichnungenvonDarbietungenundTonträgererfasst, die nach diesem Datum entstehen. NachdemneuenAbsatz6werdendiejenigenMusikkompositionenmitTextvonderHarmonisierungderSchutzdauer erfasst,vondenenzumindestdiemusikkompositionoderder TextinmindestenseinemMitgliedstaatam1.November 2013geschütztist,undMusikkompositionenmitText,die nachdiesemdatumentstehen.nutzungshandlungen,dievor dem1.november2013erfolgtsind,bleibenunberührt.die MitgliedstaatenhabendanebendienotwendigenBestimmungenzutreffen,uminsbesonderedieerworbenenRechte Dritter zu schützen. Artikel1Absatz4derRichtlinie2011/77/EUbestimmt,dass derrichtlinie2006/116/egeinneuerartikel10aeingefügt wird.nachabsatz1ist,sofernkeineeindeutigenvertraglichenhinweiseaufdasgegenteilvorliegen,davonauszugehen,dasseinvordem1.november2013abgeschlossener ÜbertragungsvertragauchnachdemZeitpunktseineGültigkeitbehält,zudemderausübendeKünstlernachAblaufder bisherigenschutzfristenkeinenschutzfürdieaufzeichnung derdarbietungunddestonträgersmehrgenießenwürde. DerneueingefügteAbsatz2räumtdenMitgliedstaatendie Optionein,zubestimmen,dassÜbertragungsverträge,die einemausübendenkünstlereinenanspruchaufwiederkehrendezahlungeneinräumenunddievordem1.november 2013abgeschlossenwurden,geändertwerdenkönnen.Die ÄnderungkannerstnachAblaufvon50Jahren,nachdemder Tonträgererlaubterweiseveröffentlichtwurdebzw.,falls einesolcheveröffentlichungnichterfolgtist,nachablauf von50jahren,nachdemererlaubterweiseöffentlichwiedergegeben wurde, erfolgen. ImInteresseeineseinheitlichenSprachgebrauchsunddamit derklarheitwarbereitsimrahmenderumsetzungder SchutzdauerrichtliniedieTerminologiederRichtlinieindie entsprechendenbegriffedesdeutschenurheberrechtsgesetzes (UrhG)übertragenworden.DaransollausGründender EinheitlichkeitimRahmenderUmsetzungderRichtlinie 2011/77/EUfestgehaltenwerden.AnstelledesBegriffs Veröffentlichung imsinnederrichtlinie2011/77/eutritt derbegriff Erscheinen,dermitderqualifiziertenWerkveröffentlichunginkörperlicherFormimSinnevon 6Absatz2 UrhGgleichzusetzenist.DieswarbeiderNeufassungbzw. Einfügungder 79,79a,82und137mUrhGzuberücksichtigen.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/12013 III. Umsetzungsbedarf im deutschen Recht DerGesetzentwurfdientderUmsetzungsowohldergegenüberderRichtlinie2006/116/EGgeändertenalsauchderneu eingefügtenregelungenderrichtlinie2011/77/euindeutschesrecht.dieumsetzungsolldurcheineänderungdes UrhG erfolgen. 1. Schutzdauer für Musikkompositionen mit Text UmsetzungsbedarfergibtsichausderRegelunginArtikel1 Absatz1derRichtlinie20111/77/EU,diedieSchutzdauer fürmusikkompositionenmittextauf70jahrenachdemtod deslängstlebendenderfolgendenpersonenfestgelegt:verfasserdestextesoderkomponistdermusikkomposition, wennbeidebeiträgeeigensfürdiebetreffendemusikkomposition mit Text geschaffen wurden. DieSchutzdauerfürMusikkompositionenmitTextrichtet sichimdeutschenrechtnach 64.Musikkompositionen mittextsindnämlichalsverbundenewerkeimsinnevon 9anzusehen (vgl.bundestagsdrucksache4/270,s.42). BeieinerWerkverbindungbemisstsichdieSchutzfristfür jedesverbundenewerk alsosowohlfürdentextalsauch fürdiekompositioneinesmusikwerkes nachderzeitiger RechtslagedahergesondertnachdemToddesjeweiligen Urhebers. 65Absatz1,derhinsichtlichinMiturheberschaftgeschaffenerWerkeaufdenToddeslängstüberlebendenMiturhebersabstellt,findetaufMusikkompositionen mittextkeineanwendung.dieschutzdauerdesurheberrechtsfürmusikkompositionenmittextentsprichtalsoim deutschenrechtnichtdenvorgabenderrichtlinie2011/77/ EU,dieinArtikel1derRichtlinie2006/116/EGneudenAbsatz7einfügt.ImZugederUmsetzungderSchutzdauerrichtliniewarbereitsfürFilmwerkein 65Absatz2dieSchutzdauerandenToddeslängstlebendenMitwirkendengeknüpft worden.umdenvorgabenderrichtlinie2011/77/euhinsichtlichderschutzdauervonmusikkompositionenmittext zuentsprechen,wirddahereinean 65Absatz2orientierte Regelung im neuen 65 Absatz 3 vorgeschlagen. 2. Schutzdauer für Rechte von ausübenden Künstlern UmsetzungsbedarfbestehthinsichtlichderSchutzdauerfür dierechtedesausübendenkünstlers.entsprechendden VorgabenderSchutzdauerrichtliniewurdedieSchutzdauer in 82 Satz 1 und 2 auf 50 Jahre festgelegt. Artikel 1 Absatz2BuchstabeaderRichtlinie2011/77/EUfasstAbsatz1 Satz2derRichtlinie2006/116/EGneuundverlängertdie Schutzdaueraufnunmehr70Jahre,wenndieAufzeichnung einerdarbietungdesausübendenkünstlersaufeinemtonträgeraufgenommenwordenist.dievorschriftdes 82ist entsprechend anzupassen. 3. Schutzdauer für Rechte von Tonträgerherstellern UmsetzungsbedarfbestehtauchhinsichtlichderSchutzdauerfürdieRechtedesTonträgerherstellers.Entsprechend denvorgabenderschutzdauerrichtliniewurdedieschutzdauerin 85Absatz3Satz1und2auf50Jahrefestgelegt. Artikel1Absatz2BuchstabebderRichtlinie2011/77/EU verlängertdieschutzdauernunauf70jahre.zurumsetzung derrichtlinienvorgabenistdievorschriftdes 85Absatz3 Satz 1 und 2 entsprechend anzupassen. 4. Kündigungsrecht für ausübende Künstler NachArtikel1Absatz2BuchstabecderRichtlinie2011/77/ EUistdemArtikel3derRichtlinie2006/116/EGeinneuer Absatz2ahinzuzufügen.Danachstehtdemausübenden KünstlereinRechtzurKündigungvonÜbertragungsverträgenfürdenFallzu,dassderTonträgerherstelleres50Jahre nacherscheinendestonträgersodermangelserscheinen 50JahrenachdessenerstererlaubterBenutzungzuröffentlichenWiedergabeunterlässt,eineausreichendeAnzahlvon KopienzumVerkaufanzubietenundderÖffentlichkeitzugänglichzumachen.DieRichtlinienvorgabenwerdenin dem vorgeschlagenen 79 Absatz 3 umgesetzt. 5. Vergütungsansprüche für ausübende Künstler und Verpflichtungen der Tonträgerhersteller Wieausgeführt,willdieRichtliniegewährleisten,dassder ausübendekünstlereinenanteilandeneinnahmenerhält, diedertonträgerherstellerwegenderverlängerungder SchutzdauerausderweiterhinmöglichenVerwertungvon Tonträgernerzielt.Artikel1Absatz2BuchstabecderRichtlinie2011/77/EUfügtdaherdemArtikel3derRichtlinie 2006/116/EGdieAbsätze2abis2ehinzu.DarinwirddifferenziertnachderAusgestaltungderVergütung,diedenausübendenKünstlernvondenTonträgerherstellerngezahlt wird,nämlichzwischenwiederkehrendenundeinmaligen (nicht wiederkehrenden) Vergütungen. DerneueAbsatz2bgewährtdemausübendenKünstlereinen unverzichtbarenanspruchgegendentonträgerherstellerauf einejährlichzuzahlende,zusätzlichevergütung,dernach Absatz2dnurvoneinerVerwertungsgesellschaftgeltend gemachtwerdenkann.deranspruchwirdnurdemjenigen ausübendenkünstlergewährt,derseinerechtedemtonträgerherstellerineinemübertragungsvertraggegeneinepauschale (nichtwiederkehrende)vergütungeingeräumtoder übertragenhat.umzusetzenistfernerderimneuenabsatz2c Satz2vorgeseheneAuskunftsanspruchdesausübenden KünstlershinsichtlichderInformationen,dieerforderlich sind, um die Zahlung dieser Vergütung sicherzustellen. DerneueAbsatz2cgibtdieVerpflichtungdesTonträgerherstellersvor,zurZahlungderzusätzlichen,jährlichzuentrichtendenVergütungeinenBetraginHöhevon20Prozent dereinnahmenbeiseitezulegen,diedertonträgerhersteller nach50jahrenderschutzdauerausderverwertungdestonträgerserzielt,dieihmdurchdieverlängerungderschutzdauerermöglichtwird.dieseverpflichtungdestonträgerherstellerskorrespondiertmitdemgegenihngerichteten Vergütungsanspruch des ausübenden Künstlers. DerneueAbsatz2ewirktzugunstendesjenigenausübenden Künstlers,derseineRechtedemTonträgerherstellergegen ZahlungeinerwiederkehrendenVergütungeingeräumtoder übertragenhat.hiergilt,dassimzeitraumderverlängerten SchutzdauerwederVorschüssenochvertraglichfestgelegte AbzügevonderzuleistendenVergütunggekürztwerden dürfen. DieRichtlinienvorgabenwerdenmitdemvorgeschlagenen, neu einzufügenden 79a umgesetzt. 6.Zeitlicher Anwendungsbereich, Übergangsregelungen UmsetzungsbedarfergibtsichfernerausderRegelungin Artikel1Absatz3derRichtlinie2011/77/EU,mitderdem

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Artikel10derRichtlinie2006/116/EGdieAbsätze5und6 hinzugefügtwerden.dieneuenabsätzeregelndenzeitlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/77/EU. Artikel1Absatz4derRichtlinie2011/77/EUfügtschließlichderRichtlinie2006/116/EGeinenneuenArtikel10ahinzu,derÜbergangsmaßnahmenvorsieht.NachArtikel10a Absatz1ist,sofernkeineeindeutigenvertraglichenHinweiseaufdasGegenteilvorliegen,davonauszugehen,dass einübertragungsvertrag,dervordem1.november2013 abgeschlossenwordenist,auchnachdemzeitpunktseine Gültigkeitbehält,zudemderausübendeKünstlernach AblaufderbisherigenSchutzfristenkeinenSchutzfürdie AufzeichnungderDarbietungunddesTonträgersmehrgenießen würde. DieRichtlinienvorgabenwerdenindemneuvorgeschlagenen 137m UrhG umgesetzt. DerneuhinzugefügteArtikel10aAbsatz2eröffnetdenMitgliedstaatendieOption,zubestimmen,dassdiejenigen Übertragungsverträgegeändertwerdenkönnen,dieeinem ausübendenkünstlereinenanspruchaufwiederkehrende Zahlungeneinräumenunddievordem1.November2013 abgeschlossenwurden.dieänderungisterstnachablauf von50jahrenmöglich,nachdemdertonträgererlaubterweiseveröffentlichtwurdebzw.,fallseinesolcheveröffentlichungnichterfolgtist,nachdemererlaubterweiseöffentlichwiedergegebenwurde.dieseoptionmussimrahmen derumsetzungnichtausdrücklichumgesetztwerden,weil dieregelungendesurhebervertragsrechts ( 32ff.)bereits einevertragsanpassungfürdiesefälle,d.h.dieanpassung derursprünglichvereinbartenvergütungandienachträglich verlängerte Schutzdauer, ermöglichen. IV.Gesetzgebungskompetenz FürÄnderungendesUrheberrechtsgesetzesbestehtgemäß Artikel73Nummer9desGrundgesetzesdieausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes. V.VereinbarkeitmitdemRechtderEuropäischenUnion undmitvölkerrechtlichenverträgen,diediebundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat DieRegelungendesEntwurfsdienenderUmsetzungvon rechtlichenvorgabendereuropäischenunionundsind mitvölkerrechtlichenverträgen,diediebundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VI.Gesetzesfolgen 1.Nachhaltigkeitsaspekte DerGesetzesentwurfstehtimEinklangmitdenLeitgedankenderBundesregierungzurnachhaltigenEntwicklungim SinnederNationalenNachhaltigkeitsstrategie.DieVerlängerungderSchutzdauerfürUrhebervonMusikkompositionenmitTextundausübendeKünstlersowiefürTonträgerherstellereinschließlichderbegleitendenMaßnahmen eröffnetdenbeteiligtendiechance,sichanderwirtschaftlichenentwicklungindemgeregeltenbereichweiterhinzu beteiligen. 2.Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand FürBund,LänderundKommunenentstehenkeineHaushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. 3.Erfüllungsaufwand a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger DieSchutzdauerfürMusikkompositionenmitTextwirdsich füreinenichtbezifferbareanzahlvonentsprechendenwerkenverlängern.folglichstehendemurhebervonkompositionodertextdiedarauserwachsendenrechteundansprücheauchwährendderverlängertenschutzdauerzu.soweit derurheberseinerechteauchweiterhinausübtbzw.ansprüchegeltendmacht,führtdieszukeinermessbarenverhaltens-oderaufwandsänderung.durchdieneuregelung entstehtalsokeinzusätzlichererfüllungsaufwand.entsprechendesgiltfürdieverlängerungderschutzdauerderrechteundansprüchedesausübendenkünstlers ( 77und78 UrhG).DiesestehendemausübendenKünstlernunmehr auchfürdenzeitraumderschutzdauerverlängerungzu, ohnedassimzusammenhangmitderausübungderrechte odermitdergeltendmachungderansprücheeinzusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht. DiedemausübendenKünstlereingeräumten,zusätzlichen AnsprücheundRechte (Kündigungsrecht,Vergütungs-bzw. Auskunftsanspruch)verursachenebenfallskeinenzusätzlichenErfüllungsaufwandimSinnevon 2desGesetzeszur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates. b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft DieVerwertervonDarbietungenausübenderKünstlerund vontonträgernwerdenwährendderverlängertenschutzdauerentsprechendelizenzvereinbarungenzuschließen haben.diesentsprichtdenbereitsgeltendenurheberrechtlichenvorgaben.dietonträgerherstellersindnachdementwurfverpflichtet,20prozentdereinnahmen,diesieausder kommerziellenverwertungdertonträgerwegenderverlängertenschutzdauermitdendarbietungenausübender Künstlerzusätzlicherzielenkönnen,andenausübenden Künstlerzuzahlen.DemTonträgerherstellerkannals SchuldnervonZahlungs-bzw.Auskunftsansprüchendes ausübendenkünstlersggf.einzusätzlicherzeit-undkostenaufwandimzusammenhangmitdererfüllungdieseransprücheentstehen.imgegenzugprofitiertdertonträgerherstellervoneinerlängerenverwertungsmöglichkeitder Tonträgeraufzeichnungen. BürokratiekostenausInformationspflichtenentstehennicht. c)erfüllungsaufwand der Verwaltung ErfüllungsaufwandfürdieVerwaltungistmitdemEntwurf nicht verbunden. 4.Weitere Kosten DieVerlängerungderSchutzdauerfürDarbietungendesausübendenKünstlersundfürdenTonträgerherstellerermöglichtesdenTonträgerherstellern,dieTonträgerlängerkommerziellzuverwerten,d.h.Einnahmenzuerzielen,diesie ohnedieverlängerungderschutzdauernichtmehrhättenerzielenkönnen,weildieschutzgegenständegemeinfreigewordenwären.allerdingsliegendiepreiseurheberrechtlich

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/12013 nochgeschützteraufnahmenvondarbietungenausübender KünstlernichtzwingendüberdenPreisenfürnichtmehrgeschützteAufnahmen.OhnehinistangesichtsdesAnteilsder geschützteninhalteamgesamtwirtschaftsaufkommennicht mit bezifferbaren weiteren Kostensteigerungen zu rechnen. MitquantifizierbarenAuswirkungendesGesetzesaufdas Preisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau, ist daher nicht zu rechnen. 5.Weitere Gesetzesfolgen DiegleichstellungspolitischenAuswirkungenwurdengeprüft.DieindiesemGesetzentwurfvorgesehenenRegelungenhabengleichstellungspolitischwederpositivenochnegative Auswirkungen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Urheberrechtsgesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) DieÄnderungvon 65unddieEinfügungder 79aund 137m erfordern eine Anpassung der Inhaltsübersicht. Zu Nummer2 (Änderung von 65) DieVorgabenderRichtlinie2011/77/EUzurHarmonisierungderSchutzdauerfürMusikkompositionenmitTextmachen eine Anpassung von 65 erforderlich. MusikkompositionenmitTextwerdenindergroßenMehrzahlderFällegemeinsamgeschrieben.IneinigenMitgliedstaatenerhaltenMusikkompositionenmitTexteineeinheitlicheSchutzdauer,dieabdemToddesletztenüberlebenden UrhebersentwederderMusikoderdesTextesberechnet wird,währendinanderenmitgliedstaaten wieauchin Deutschland fürmusikundtexteineunterschiedliche Schutzdauergilt (Erwägungsgrund18).MusikkompositionenmitTextsindnachdeutschemRechtnämlichalsverbundeneWerkeimSinnevon 9anzusehen (vgl.bundstagsdrucksache4/270,s.42).beieinerwerkverbindungbemisst sichdieschutzfristfürjedesverbundenewerk alsosowohl fürdentextalsauchfürdiekompositioneinesmusikwerkes nachderzeitigerrechtslagegesondertnachdem Tod des jeweiligen Urhebers ( 64). 65Absatz1,derhinsichtlichinMiturheberschaftgeschaffenerWerkeaufdenToddeslängstüberlebendenMiturhebersabstellt,findetaufMusikkompositionenmitTextdagegenkeineAnwendung.AuchdiespezielleRegelungin 65 Absatz2giltnurfürFilmwerkeundWerke,dieähnlichwie Filmwerkehergestelltwerden:BeidiesenerlischtdasUrheberrecht70JahrenachdemToddesLängstüberlebendender folgendenpersonen:hauptregisseur,urheberdesdrehbuchs,urheberderdialoge,komponistderfürdasbetreffendefilmwerkkomponiertenmusik.in 65Absatz2 wurdeninsoweitdievorgabenderschutzdauerrichtlinieumgesetzt. NachErwägungsgrund19derRichtlinie2011/77/EUmachendieinderGemeinschaftbestehendenAbweichungen beiderschutzdauerfürmusikkompositionendieanwendungderurheberrechteindergemeinschaftbeigemeinsam geschriebenenmusikkompositionenproblematisch.esent- stehendadurchschwierigkeitenbeidergrenzüberschreiten- denkollektivenverwertungundesbesteheninsoweithin- dernissefürdenfreienwaren-unddienstleistungsverkehr sowieverfälschtewettbewerbsbedingungen.zurbeseitigungderharmonisierungslückesiehtderartikel1absatz1 derrichtlinie2011/77/euvor,fürallemusikkompositionen mittext,dieimzeitpunktdesinkrafttretensdiesesgesetzes nochgeschütztsind,eineeinheitlicheschutzdauervon 70Jahren anzuwenden. MitdemvorgeschlagenenAbsatz3werdendieVorgabender Richtlinie2011/77/EUumgesetztund wieschonbeiderfür FilmwerkebestehendenRegelungdes 65Absatz2 eine einheitlicheschutzdauerfürmusikkompositionenmittext bestimmt.dievorgeschlagenelösungbegründetfürdasaus MusikundTextbestehendeWerk (Musikkompositionmit Text)nunmehreineeinheitlicheSchutzdauervon70Jahren. DerWortlautdieserneuenRegelungstimmtweitgehendmit dem Wortlaut des Richtlinientextes überein. DieRichtlinienvorgabenerfordernkeineÄnderungder 7,8.DenndieHarmonisierungbeschränktsich,wiebereitsdieSchutzdauerrichtlinie,aufdieVereinheitlichungder SchutzdauervonMusikkompositionenmitText.DieSchutzdauerberechnetsichalsounabhängigdavon,obnachdem nationalenrechtdesmitgliedstaateseinewerkverbindung odermiturheberschaftanzunehmenist.dieenglischefassungvonartikel1absatz1derrichtlinie2001/77/eu bringtdiesklarerzumausdruckalsdiedeutschesprachfassung: Thetermsofprotectionofamusicalcompositionwith wordsshallexpire70yearsafterthedeathofthelastofthe followingpersonstosurvive,wetherornotthosepersonsare designatedasco-authors: [ ].WährendderVerhandlungen überdierichtliniewurdedurchauserwogen,nebeneinerreinenharmonisierungderschutzfristenauchmaterielldie Miturheberschaftzuharmonisieren (vgl.ratsdokument Nummer7440/09).LetztlichwurdedieserAnsatzabernicht weiterverfolgt.angesichtsderindenverschiedenenmitgliedstaatenunterschiedlichenkonzeptevon Miturheberschaft erschieneineeinigungzudiesempunktnichtkurzfristigmöglich.imsinneeineskompromissesunddes damalsnochfürdasjahr2009angestrebtenzügigenabschlussesderverhandlungenbliebesbeiderharmonisierung nur derschutzdauerfürmusikkompositionenmit Text. Zu Nummer3 ( 79 Absatz 3 neu) DieVorgabenderRichtlinie2011/77/EUzurEinführung eineskündigungsanspruchesfürausübendekünstlermachen die Anfügung eines Absatzes 3 an 79 erforderlich. UnterlässtesderTonträgerhersteller50JahrenachderrechtmäßigenVeröffentlichungdesTonträgersoder ohneeine solcheveröffentlichung 50JahrenachdessenrechtmäßigeröffentlicherWiedergabe,KopiendesTonträgersinausreichenderMengezumVerkaufanzubietenoderdenTonträgeröffentlichaufleitungsgebundenemoderdrahtlosem Übertragungswegsozugänglichzumachen,dassdieÖffentlichkeitaneinemselbstgewähltenOrtundzueinemselbst gewähltenzeitpunktaufihnzugreifenkann,soverpflichtet derindenartikel3derrichtlinie2006/116/egneueingefügteabsatz2adiemitgliedstaaten,demausübendenkünstlerdasrechtzugewähren,denvertragzukündigen,mit demerseinerechteanderaufzeichnungseinerdarbietung

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode einemtonträgerherstellereingeräumtoderübertragenhat (Satz 1). BereitsbestehendeRechtedesausübendenKünstlers,für dennach 79Absatz2Satz2diefürUrhebergeltendenBestimmungenentsprechendgelten,bildendiesnichtab:Das in 40geregelteKündigungsrechtbetrifftnurVerträgeüber künftigewerkeundistinseinenvoraussetzungengegenüber denrichtlinienvorgabenzueng.diedanebenbestehenden Rückrufsrechte,soin 41wegenNichtausübungausschließlicherNutzungsrechteundin 42wegengewandelterÜberzeugung,unterscheidensichinihrerZielrichtung deutlichvomkündigungsrecht:istnämlichdaskündigungsrechtalleinaufdenjeweilszugrundeliegenden (Übertragungs-)Vertragbezogen,richtetsichdasRückrufsrechtim UrheberrechtsgesetzgegenjedenInhaberausschließlicher Nutzungsrechte.ZurUmsetzungderRichtlinienvorgaben wirddaherdem 79einneuerAbsatz3angefügt,derdas KündigungsrechtdesausübendenKünstlersinnahezuwörtlicherÜbernahmedesTextesderRichtlinieregelt.Lediglich ineinempunktkanndieneuedeutscheregelungkürzerals derrichtlinientextformuliertwerdenundaufdieworte auf leitungsgebundenemoderdrahtlosemübertragungsweg verzichten:dieformulierunginabsatz3satz1derrichtlinie2011/77/eu oderdentonträgeröffentlichaufleitungsgebundenemoderdrahtlosemübertragungswegsozugänglichzumachen,dassdieöffentlichkeitaneinemselbst gewähltenortundzueinemselbstgewähltenzeitpunktauf ihnzugreifenkann entsprichtdemrechtderöffentlichenzugänglichmachung,dasmitderrichtlinie2001/29/ EGdesEuropäischenParlamentesunddesRatesvom 22.Mai2001zurHarmonisierungbestimmterAspektedes UrheberrechtsundderverwandtenSchutzrechteinderInformationsgesellschafteingeführtwurde. 19aUrhGhatdieses RechtderöffentlichenZugänglichmachungalsRechtdes UrhebersindasUrheberrechtsgesetzeingefügt.ImSinneder EinheitlichkeitsolldaherGleichesgleichbezeichnetundin 79Absatz3Satz1dieFormulierung oderdentonträgeröffentlichzugänglichzumachen, verwendetwerden, diedasurheberrechtsgesetzauchanandererstelleverwendet. NachdemneuenAbsatz2aSatz2,derinArtikel3derRichtlinie2006/116/EGeingefügtwird,kannderausübende KünstlerdannvondemRechtderKündigungdesÜbertragungsvertragsGebrauchmachen,wennderTonträgerherstellerinnerhalbeinesJahresabderMitteilungdesausübendenKünstlers,denÜbertragungsvertraggemäßdem vorstehendensatzkündigenzuwollen,keinederinsatz1 genanntennutzungshandlungenausführt.diesebindende Richtlinienvorgabewirdmit 79Absatz3Satz2umgesetzt. NachdemneuenAbsatz2aSatz5derRichtlinie2006/116/ EGerlöschendieRechtedesTonträgerherstellersamTonträger,wennderÜbertragungsvertraggekündigtwird.Damit sollvermiedenwerden,dassdierechtedestonträgerherstellersgleichzeitigmitdenrechtendesausübendenkünstlersanderaufzeichnungbestehen,dienichtmehranden Tonträgerherstellereingeräumtoderübertragenwerden (Erwägungsgrund8).DieRichtlinienvorgabewirdmitdemvorgeschlagenen 79 Absatz 3 Satz 3 umgesetzt. Dervorgeschlagene 79Absatz3Satz4setztdieRichtlinienvorgabeum,nachderderausübendeKünstleraufdasKündigungsrecht nicht verzichten kann. NachdemneuinArtikel3derRichtlinie2006/116/EGeingefügtenAbsatz2aSatz4bestimmtsichdieKündigung nachdengeltendennationalenrechtsvorschriften,wennein TonträgerdieAufzeichnungderDarbietungenvonmehreren ausübenden Künstlern enthält. Zu Nummer4 ( 79a neu) DieVorgabeninArtikel1Absatz2BuchstabecderRichtlinie2011/77/EUzurTeilhabedesausübendenKünstlersan deneinnahmen,diedertonträgerherstellerwegenderverlängertenschutzdauermitderverwertungdestonträgerserzielt,machendieeinfügungvon 79aUrhGerforderlich. Wiedargelegt,differenziertdieRichtliniedabeinachder AusgestaltungderVergütung,diedemausübendenKünstler vondemtonträgerherstellergezahltwird,nämlichzwischen wiederkehrendenundeinmaligen (nichtwiederkehrenden) Vergütungen. DerinArtikel3derRichtlinie2006/116/EGneueingefügte Absatz2bSatz1gewährtdemausübendenKünstler,deraus einemübertragungsvertraganspruchaufeineeinmalige (nichtwiederkehrende)vergütunghat,einezusätzlichevergütung.vergütungsschuldneristdertonträgerhersteller.der AnspruchaufdiezusätzlicheVergütungbestehtfürjedes vollständigejahr,dasunmittelbaraufdas50.jahrnachder rechtmäßigenveröffentlichungdestonträgersfolgt.ohne einesolcheveröffentlichungbestehtderanspruchfürjedes Jahr,dasaufdas50.Jahrnachderrechtmäßigenöffentlichen WiedergabedesTonträgersfolgt.DieenglischeFassungverdeutlichtdiesklareralsdiedeutscheFassung: eachfull yearimmediatelyfollowingthe50thyearafterthephonogramwaslawfullypublishedor,failingsuchpublication,the 50thyearafteritwaslawfullycommunicatedtothepublic. DieVergütungistjährlichandenausübendenKünstlerzu zahlen.mitdemvorgeschlagenen 79aAbsatz1werdendie genannten Vorgaben umgesetzt. Absatz1Satz1gewährtdenausübendenKünstlernunterden dortgenanntenunddenrichtlinienvorgabenentsprechenden VoraussetzungenAnspruchaufeinejährlichzuzahlende,zusätzlicheVergütungundbestimmtdabeidieHöhedeszusätzlichenVergütungsanspruchs:Siebeträgt entsprechend dervorgabeimneuenabsatz2crichtlinie2006/116/eg insgesamt20prozentdereinnahmendestonträgerherstellersausdervervielfältigung,demvertriebundderzugänglichmachungdestonträgers.absatz1satz2stelltklar,dass deranspruchauchbeikünstlermehrheiten20prozentder Einnahmennichtübersteigt.Absatz1Satz3enthältdieDefinitionderEinnahmen,wiesieausErwägungsgrund11der Richtliniehervorgeht.DerAusdruck Einnahmen bezeichnetdanachdievomtonträgerherstellererzielteneinnahmen vorabzugderausgaben (Erwägungsgrund11,Satz2,der insoweitinderenglischenfassungderrichtliniedaswort costs verwendet).wieerwägungsgrund13ausführt,habendieausübendenkünstlergemäßartikel5derrichtlinie 2006/115/EGbereitseinunverzichtbaresRechtaufeineangemesseneVergütungfürdieVermietungvonunteranderem Tonträgern.ZudemübertragendieausübendenKünstlerin dervertraglichenpraxis sodererwägungsgrundweiter dentonträgerherstellerninderregelwederihrrechtaufdie einzigeangemessenevergütungfürdieöffentlichesendung undwiedergabenachartikel8absatz2derrichtlinie2006/ 115/EGnochihrRechtaufeinengerechtenAusgleichfür

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/12013 VervielfältigungenzumprivatenGebrauchgemäßArtikel5 Absatz2BuchstabebderRichtlinie2001/29/EG.EinnahmendesTonträgerherstellersausderVermietungvonTonträgernunddieangemesseneVergütungfürdieöffentliche SendungundWiedergabesowiederangemessenenVergütungfürVervielfältigungenzumprivatenundsonstigenGebrauchsollendeshalbbeiderBerechnungdesGesamtbetrags,denerfürdieZahlungderergänzendenVergütung bereitstellenmuss,unberücksichtigtbleiben (Erwägungsgrund 13 Satz 3). Absatz2legtentsprechendderRichtlinienvorgabenimneuenAbsatz2bSatz1fest,fürwelchenZeitraumderzusätzlicheVergütungsanspruchdesausübendenKünstlersbesteht. DieneuinArtikel3derRichtlinie2006/116/EGeingefügten Absatz2bSatz2undAbsatz2dsehenvor,dassderausübendeKünstlernichtaufdenzusätzlichenVergütungsanspruch verzichtenunddassdieseranspruchnurvoneinerverwertungsgesellschaftwahrgenommenwerdenkann.dervorgeschlageneabsatz3satz1und2setztdieserichtlinienvorgabenum.umdieintentionderrichtlinieentsprechendzu gewährleisten,dassdergesetzlichevergütungsanspruch wirtschaftlichauchtatsächlichdemausübendenkünstlerzugutekommt,bestimmtabsatz3satz3,dassderanspruch imvorausnuraneineverwertungsgesellschaftabgetreten werden kann. NachdeminArtikel3derRichtlinie2006/116/EGneueingefügtenAbsatz2czweiterUnterabsatzhabendieMitgliedstaatenzugewährleisten,dassderTonträgerherstellerdem ausübendenkünstler,deranspruchaufdiezusätzlichevergütungnachdemneueingefügtenabsatz2bsatz1hat,auf AntragInformationenzurVerfügungzustellenhat,die erforderlichseinkönnen,umdiezahlungdieservergütung sicherzustellen.dervorgeschlageneabsatz4regeltden Auskunftsanspruch des ausübenden Künstlers. NachdeminArtikel3derRichtlinie2006/116/EGneueingefügtenAbsatz2cersterUnterabsatzhatderTonträgerherstellerimAnschlussandas50.Jahrnachderrechtmäßigen VeröffentlichungdesTonträgersoder ohneeinesolcheveröffentlichung andas50.jahrnachderrechtmäßigenöffentlichenwiedergabedestonträgersfürdiezahlungdieser zusätzlichenvergütunginsgesamt20prozentdereinnahmenbeiseitezulegen.dabeihandeltessichumdieeinnahmen,diedertonträgerherstellerwährenddesunmittelbar vorangehendenjahresausdervervielfältigung,demvertriebundderzugänglichmachungdesbetreffendentonträgerserzielthat.dereinführungeinerentsprechendengesetzlichenverpflichtungdestonträgerherstellers,fürdie ZahlungderzusätzlichenVergütungEinnahmen beiseitezulegen,bedarfesvordemhintergrundderhiervorgeschlagenenverwertungsgesellschaftspflichtigkeitinabsatz3 nicht:deranspruchaufdiezusätzlichejährlichevergütung solldemausübendenkünstlerzugutekommen,dessendarbietungenaufeinemtonträgeraufgezeichnetwurdenund derseinerechtegegeneineeinmaligezahlungandentonträgerherstellerübertragenoderabgetretenhat (Erwägungsgrund12).DieVerwertungsgesellschaftistdemberechtigten ausübendenkünstlergegenüberverpflichtet,dievergütung jährlicheinzuziehenundzuverteilen.dieeinziehungdurch dieverwertungsgesellschaftstelltsicher,dassdiebeträge entsprechendderzielvorstellungderrichtliniedemausübenden Künstler zugute kommen. FürdenausübendenKünstler,demgemäßdenVereinbarungenmitdemTonträgerherstellerwiederkehrendeVergütungengezahltwerden,bestimmtderinArtikel3derRichtlinie 2006/116/EGneueingefügteAbsatz2e,dassimAnschluss andas50.jahrnachderrechtmäßigenveröffentlichungdes Tonträgersoder ohneeinesolcheveröffentlichung im Anschlussandas50.JahrnachdessenrechtmäßigeröffentlicherWiedergabewederVorschüssenochvertraglichfestgelegteAbzügevondenZahlungenandenausübenden Künstlerngekürztwerdenkönnen.Absatz5setztdieverbindlicheVorgabeunternahezuwortgleicherÜbernahme des Richtlinientextes um. Zu Nummer5 ( 82) DieVorgabenderRichtlinie2011/77/EUzurVerlängerung derschutzdauerfürdierechtedesausübendenkünstlers machen eine Anpassung von 82 erforderlich. NachgeltendemRechtbeträgtdieSchutzdauerderinden 77und78bezeichnetenRechtedesausübendenKünstlers,wenndessenDarbietungenaufeinemBild-oderTonträgeraufgenommenwordensind,50JahrenachErscheinen desbild-odertonträgersoder,wenndessenersteerlaubte BenutzungzuröffentlichenWiedergabefrühererfolgtist, 50JahrenachdieserBenutzung ( 82Satz1).DieSchutzdauervon50JahrenwurdemitUmsetzungderSchutzdauerrichtlinie (93/98/EWG) in das deutsche Recht bestimmt. NachdeminArtikel3derRichtlinie2006/116/EGneueingefügtenAbsatz1Satz2zweiterSpiegelstrichbeträgtdie Schutzdauer,wenndieDarbietungaufeinemTonträgeraufgezeichnetwordenist,nunmehr70Jahre,gerechnetabder erstenveröffentlichung (demerscheinen)destonträgers oderabdessenersteröffentlicherwiedergabe (erstererlaubterbenutzungzuröffentlichenwidergabe),jenachdem, welchesereigniszuerststattfindet.mitdemvorgeschlagenen 82Absatz1Satz1wirddieseRichtlinienvorgabeumgesetzt. DiemitderRichtlinie2011/77/EUgeregelteSchutzdauerverlängerungkommtdabeiausschließlichdenaufTonträgernaufgezeichnetenDarbietungenzugute.Nichtvonden ÄnderungenderRichtlinie2011/77/EUerfasstwirdderBereichaudiovisuellerundvisuellerAufzeichnungen,wieetwa DigitalVideoDiscs (DVD).Diesergibtsichnichtnuraus Artikel1Absatz2BuchstabeaderRichtlinie2011/77/EU, sondernauchausartikel3absatz2derrichtlinie2011/77/ EU:Danachsollenweitere,aufdenaudiovisuellenSektor abzielendeänderungenderrichtlinie2006/116/egerst nachvorlageeinesberichtsdereuropäischenkommission geprüftwerden.auchdiefolgenabschätzungdereuropäischenkommissionzumrichtlinienvorschlag (SEC [2008]2287vom16.Juli2008)hattesichbereitsaufmusikalischeDarbietungenundTonträgerbeschränkt.DieRechte desausübendenkünstlers,dessendarbietungaufanderen alsauftonträgernaufgezeichnetwordenist,erlöschendaher nachdemneugefasstenartikel3absatz1satz2erster SpiegelstrichderRichtlinie2006/116/EGwiebisher50JahrenachdererstenVeröffentlichungbzw.dererstenöffentlichen Wiedergabe. 82 Absatz 1 Satz 2 bildet dies ab. DieimgeltendenRechtbisherin 82Satz2vorgesehene Schutzdauervon50JahrenabderDarbietungfürdenFall, dasseineaufzeichnunginnerhalbdieserfristwedererschie-

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode nennocherlaubterweisezuröffentlichenwiedergabebenutztwordenist,wirddurchdierichtlinienichtgeändert. DieRegelungfindetsichnunmehrwortgleichinAbsatz1 Satz 3. DieSchutzdauerfürVeranstalterrechteimbisherigen 81 Satz1und2wirddurchdieRichtlinie2001/77/EUnichtberührt.Siebeträgtnachwievor25JahrenachdemmaßgeblichenEreignis.AnknüpfungspunktfürdenBeginnder SchutzdauerfürVeranstalterrechteistanalogzudenRechten derausübendenkünstlerdaserscheinenbzw.diebenutzung einesbild-odertonträgerszuröffentlichenwiedergabe.die Richtlinienvorgabendifferenzierennunmehraberdanach, obaufzeichnungenvondarbietungenaufton-undsonstigenträgernerfolgt.diesedifferenzierunggiltfürveranstalterrechtenicht.alsanknüpfungspunktfürdenbeginnder Schutzfrististdaherzukünftiggenerellaufdie Aufzeichnung abzustellen.diebisherigeformulierung Bild-oder Tonträger entfälltimzugederumsetzungderrichtlinienvorgaben.dieschutzdauerfürveranstalterrechtewirdwegenderbesserenübersichtlichkeitineinemneuenabsatz2 geregelt. Absatz3enthältdiebisherin 82Satz3enthalteneRegelungzurBerechnungderSchutzfrist.DieBerechnungsregel beziehtsichaufalleindenabsätzen2und3desvorschlags genanntenfristen.inhaltlicheänderungensinddamitnicht verbunden. Zu Nummer6 ( 85 Absatz 3) DieVorgabenderRichtlinie2011/77/EUzurVerlängerung derschutzdauerfürdierechtevontonträgerherstellernmachen eine Anpassung von 85 Absatz 3 erforderlich. NachderzeitigemRechtbeträgtdieSchutzdauerdesin 85 Absatz1bezeichnetenRechtsdesTonträgerherstellers 50Jahre,gerechnetabdemErscheinendesTonträgers, 85 Absatz3Satz1.IstderTonträgerinnerhalbvon50Jahren nachderherstellungnichterschienen,abererlaubterweise zuröffentlichenwiedergabebenutztworden,soerlischtdas Recht50Jahrenachdieser ( 85Absatz3Satz2).Die Schutzdauervon50JahrenwurdemitUmsetzungder Schutzdauerrichtlinie bestimmt. NachdeminArtikel3derRichtlinie2006/116/EGneueingefügtenAbsatz2Satz2und3beträgtdieSchutzdauerunter denin 85Absatz3Satz1und2genanntenVoraussetzungennunmehrjeweils70Jahre.MitdenvorgeschlagenenÄnderungenwerdendieseVorgabenausderRichtlinie2011/77/ EUumgesetzt.Diein 85Absatz3Satz1und2genannte SchutzdauerfürdieRechtederTonträgerherstellerbeträgt nunmehr 70 Jahre. DieimgeltendenRechtin 85Absatz3Satz3bestimmte Schutzdauervon50JahrenabHerstellungdesTonträgersfür denfall,dassdieserinnerhalbdieserfristwedererschienen nocherlaubterweisezuröffentlichenwiedergabebenutzt wordenist,bleibtdurchdierichtlinienvorgabenunangetastet. Die entsprechende Regelung bleibt unverändert. Zu Nummer7 ( 137m neu) DievorgeschlageneRegelungdes 137mregeltdenÜbergangvomaltenzumneuenRechtaufderGrundlageder durchartikel1absatz3derrichtlinie2011/77/euneuin Artikel10derRichtlinie2006/116/EGeingefügtenAbsätze5 und 6 sowie auf der Grundlage des neu eingefügten Artikels 10a Absatz mAbsatz1setztdenneueingefügtenArtikel10Absatz5derRichtlinie2006/116/EGum.Danachgeltendie VorgabenausdenindenArtikel3derRichtlinie2006/116/ EGneueingefügtenAbsätzen1bis2efürdiejenigenAufzeichnungenvonDarbietungenundfürTonträger,deren SchutzdauerfürdenausübendenKünstlerunddenTonträgerherstelleram1.November2013inAnwendungderbis zuminkrafttretendiesesgesetzesgeltendenfassungdes UrhGnochnichterloschenist,undfürAufzeichnungenvon DarbietungenundfürTonträger,dienachdem1.November 2013 entstehen. 137mAbsatz2Satz1setztdeninArtikel10derRichtlinie 2006/116/EGneueingefügtenAbsatz6ersterUnterabsatz um,wonachnurdiejenigenmusikkompositionenmittextin dengenussderverlängertenschutzdauerkommen,vondenenzumindestdiemusikkompositionoderdertextinmindestenseinemmitgliedstaatam1.november2013geschützt ist,undfürmusikkompositionenmittext,dienachdiesem Datumentstehen.DievorgeschlageneFormulierungentspricht dem Wortlaut der Richtlinie. AufgrundderintertemporalenRegelungin 137mAbsatz2 Satz1sindFallgestaltungenabsehbar,indenenentwederdie MusikkompositionoderderTextam1.November2013bereitsgemeinfreiist,jedochaufgrundderVerknüpfungdes SchutzesvonMusikkompositionenundTextderSchutzder bereitsgemeinfreienkomponentewiederauflebt.absatz2 Satz2regeltdaherdieFrage,wemderRechtezuwachsgebührt,derdurchdasWiederauflebendesSchutzesveranlasst wordenist.hierfolgtderentwurfderlösungin 137fAbsatz3Satz1beiUmsetzunggleichlautenderBestimmungen inderschutzdauerrichtlinie (93/98/EWG):DervorgeschlageneAbsatz2Satz2ordnetdenZuwachsdemUrheberder Musikkompositionbzw.desTexteszu,umihm dem Grundsatzfolgend,dassdemUrheberfürjedeNutzung seineswerkeseineangemessenevergütunggebührt ( 11 Satz2) einedemzeitlichenschutzentsprechendeauswertungseinesrechtsauchfürdenverlängerungszeitraumzu ermöglichen. DievorgeschlageneRegelungdes 137mAbsatz2Satz3 bis4setztdeninartikel10derrichtlinie2006/116/egneu eingefügtenabsatz6zweiterunterabsatzum.geregeltwird dasschicksaldervordem1.november2013genehmigungsfreibegonnenennutzungen.dervorgeschlageneabsatz2satz3schütztinanlehnungan 137fAbsatz3Satz2 dasvertrauenderwerknutzerindiegemeinfreiheitvonteileneinermusikkompositionmittext (entwederkompositionodertext),indemerbiszuminkrafttretendiesesgesetzes begonnenenutzungshandlungenimvorgesehenenrahmen fürzulässigerklärt.absatz2satz4stelltinanlehnungan 137fAbsatz3Satz3klar,dassRückvergütungenfürNutzungeninderZeitvordem1.November2013nichtzuleisten sind. 137mAbsatz3setztdenindieRichtlinie2006/116/EGneu eingefügtenartikel10aabsatz1um.danachist,sofernkeineeindeutigenvertraglichenhinweiseaufdasgegenteil vorliegen,davonauszugehen,dasseinvordem1.november 2013geschlossenerÜbertragungsvertragauchnachdem ZeitpunktseineGültigkeitbehält,zudemderausübende KünstlergemäßArtikel3Absatz1inderam30.Oktober

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