AIFM-Richtlinie vom Europäischen Parlament gebilligt Ausblick und Vorbereitung

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1 November 2010 AIFM-Richtlinie vom Europäischen Parlament gebilligt Ausblick und Vorbereitung Manager sog. alternativer Investmentfonds werden künftig beaufsichtigt, umfassender Pflichtenkatalog für Vertrieb und Vermarktung von alternativen Investmentfonds Executive Summary > Umsetzung der Richtlinie bis 2013 geplant > Weiter Anwendungsbereich der Richtlinie / Fondsmanager als Regelungsadressat > Bereichsausnahmen > Sonderregelungen für PE-Fonds > Zulassungsvoraussetzungen > Unabhängige Bewertungs- und Verwahrstelle > Vertriebsfragen > EU-Pass und schrittweise Öffnung des Marktes für Fondsmanager aus Drittstaaten > Übergangsregelungen, insbesondere für geschlossene Fonds > Außenansicht: U.K. und Brüssel > Handlungsempfehlungen > Weiterführende Informationen I. Überblick Umsetzungsfahrplan Die Finanzkrise hat eine langandauernde Diskussion über die Regulierung von sog. alternativen Investmentfonds (AIF) ausgelöst. Die EU-Kommission hatte dazu im April 2009 einen Richtlinienvorschlag zur künftigen Regulierung von Managern alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie) unterbreitet. Nach vielen intensiven Gesprächen über die konkrete Ausgestaltung des Richtlinienvorschlags hat das Europäische Parlament schließlich am 11. November eine finale Fassung der Richtlinie gebilligt. Die noch ausstehende Zustimmung des Ministerrats wird in Kürze erwartet, Änderungen des Richtlinientextes sind hier unwahrscheinlich. Die Richtlinie wird voraussichtlich im Januar 2011 (20 Tage nach der Veröffentlichung des finalen Richtlinientextes im Amtsblatt der Europäischen Union) in Kraft treten. Deutschland ist ab diesem Datum ein Umsetzungszeitraum von zwei Jahren vorgegeben, so dass derzeit mit einer Geltung der AIFM-Richtlinie im deutschen Recht Anfang 2013 zu rechnen ist. Für die Zulassung eines Unternehmens als Manager eines oder mehrerer AIF (AIFM) bei der BaFin bleibt darüber hinaus ein weiteres Jahr Zeit. Anwendungsbereich der Richtlinie, EU-Pass Die Richtlinie verdient v. a. wegen ihres weiten Anwendungsbereichs besondere Aufmerksamkeit. Regelungsadressat der AIFM-Richtlinie sind nicht die Fonds (AIF), sondern deren Manager (also die AIFM). AIFM müssen künftig eine Erlaubnis für das Management und für den Vertrieb von allen Arten gemeinschaftlicher Kapitalanlagen bei der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde (Deutschland: BaFin) beantragen, an denen mehr als ein Investor beteiligt ist und die nicht schon nach der OGAW- (bzw. UCITS-) Richtlinie einer entsprechenden Genehmigung bedürfen. Damit unterfallen künftig mit Ausnahme der UCITS-Fonds nahezu alle Fondskonzepte mit mehreren Investoren der neuen Regulierung, unabhängig von Rechtsform, Struktur und Sitz des Fonds. Für AIFM, die ihren Sitz außerhalb der EU haben (werden), ist zunächst jedoch nur ein verzögerter und zeitlich gestufter Eintritt in den europäischen Markt geplant (siehe dazu ausführlich weiter unten). Insbesondere Manager von Fondstypen, die bisher in Deutschland oder in Europa keiner besonderen Aufsicht unterliegen (z.b. geschlossene Fonds) werden künftig reguliert. Aber auch Manager von Fondstypen, die in Deutschland bereits unter dem 1

2 Investmentgesetz (InvG) reguliert sind (z.b. Spezialfonds, offene Immobilienfonds), haben künftig zusätzliche aufsichtliche Anforderungen zu erfüllen (Doppelregulierung). Wie genau die AIFM-Richtlinie in den deutschen Gesetzen umgesetzt werden wird, ist gegenwärtig noch unklar. Als entscheidenden Vorteil bringt eine AIFM- Erlaubnis die Möglichkeit des EU-weiten Managements und Vertriebs von AIF mit sich (sog. Europäischer Pass ). Manager mit derart begrenzten Fondsstrukturen unterliegen künftig lediglich bestimmten Registrierungs- und Auskunftspflichten bei der nationalen Aufsichtsbehörde, wobei es den Mitgliedsstaaten hier noch frei steht, im Rahmen der Richtlinienumsetzung in nationales Recht strengere Regelungen festzulegen. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Regulierungsprivilegs kleiner AIFM werden bei der Konzeptionierung von Geschäftsmodellen für AIFM zukünftig eine Rolle spielen. Umgekehrt ist es einem kleinen AIFM auch möglich, für eine Erlaubnispflicht zu optieren, so dass er auch von den Vorteilen der Regulierung (insbesondere EU-Pass) profitieren kann. Bereichsausnahmen Neben UCITS werden vom Anwendungsbereich der AIFM-Richtlinie auch solche AIF nicht erfasst, deren Investoren ausschließlich der Fondsmanager des AIF selbst bzw. die Mutter- oder Tochtergesellschaften dieses AIFM sind, es sei denn, diese Investoren qualifizieren selbst als ein AIF. Dasselbe gilt für Kapitalanlagegesellschaften, soweit diese keinen AIF, sondern nur UCITS verwalten AIF mit nur einem Anleger Holdinggesellschaften Institutionen mit Rentenfonds bzw. Fonds zur sozialen Sicherung Arbeitnehmerbeteiligungs- und Arbeitnehmerfinanzierungssysteme sowie Verbriefungszweckgesellschaften. Vereinfachte Regelungen für kleine AIFM Vereinfachte Regelungen existieren für sogenannte kleine AIFM, deren sämtliche, aktiv verwalteten AIF ein Gesamtfondsvermögen von weniger als 100 Mio. umfassen oder deren Gesamtfondsvermögen weniger als 500 Mio. umfasst, vorausgesetzt, die Fonds beinhalten an keiner Stelle Leverage-Effekte und sehen eine Kapitalbindung der Anleger für mindestens 5 Jahre vor. Da unter Leverage im vorgenannten Sinne künftig jede Methode erfasst werden soll, mit der das Exposure eines AIF erhöht werden kann (z.b. durch Kreditaufnahme oder durch den Einsatz derivativer Komponenten), dürfte die letztgenannte Bereichsausnahme in der Praxis eine eher untergeordnete Rolle spielen. Sonderregelungen für PE-Fonds Zuletzt wurden im Rahmen der finalen Fassung des Richtlinientextes besondere Transparenz- und Berichtspflichten sowie Restrukturierungsvorgaben für AIF etabliert, die insbesondere Beteiligungen in nicht börsennotierten Gesellschaften oder in Emittenten halten, deren Aktien an einem regulierten Markt in der EU gelistet sind (u.a. Schutz vor sog. asset stripping ). Neben Transparenz sollen diese Regelungen insbesondere PE-Investoren von dem Ziel abhalten, Kontrolle über Unternehmen mit dem alleinigen Ziel zu erlangen, schnellen Profit aus der Verwertung von Vermögensgegenständen ohne nachhaltige Unternehmensführung zu generieren. Ob und inwieweit Meldepflichten oder Beschränkungen in diesem Bereich gelten, hängt maßgeblich von der jeweiligen Beteiligungsquote ab. So hat ein AIFM z.b. dafür Sorge zu tragen, dass ein AIF die Aufsichtsbehörden rechtzeitig über die Höhe seiner Stimmrechte in einer nicht börsennotierten Gesellschaft informiert, sobald die Anzahl der Stimmrechte die Schwellen von 10%, 20%, 30%, 50% oder 75% über- oder unterschreitet. Parallel soll dem sog. asset stripping vorgebeugt werden. Beteiligungsgesellschaften, die die Kontrolle über Zielunternehmen (meistens mittelständische Unternehmen in Form einer GmbH) erlangen, dürfen demnach zwei Jahre nach Beteili- 2

3 gungserwerb nur so viel Vermögen aus dem Zielunternehmen ziehen, dass die Unternehmenssubstanz erhalten bleibt. Maßstab hierfür sind die Kapitalerhaltungsregeln der 2. Gesellschaftsrechtlichen Richtlinie, die zwar nur für Aktiengesellschaften gilt, deren Schutzmaßnahmen aber hier auf GmbH erstreckt werden. Dadurch wird die Attraktivität dieses Geschäftsmodells jedoch erheblich eingeschränkt. Zulassungsvoraussetzungen Da Adressaten der AIFM-Richtlinie die Manager selbst sind, haben primär diese zur Erlangung einer entsprechenden Erlaubnis verschiedene Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen (Managerzulassung). Hierfür sieht die AIFM-Richtlinie insbesondere vor: Eigenkapitalanforderungen (externe AIFM benötigen ein Anfangskapital von mindestens ,00, zzgl. 0,02% des Betrages, um den der Wert der verwalteten Portfolios 250 Mio. übersteigt, max. aber 10 Mio. ; interne AIFM benötigen ein Anfangskapital von mindestens ,00 ); Zuverlässigkeit und Geeignetheit des AIFM mit Blick auf die gemanagten Anlagestrategien; Nachweis über angemessenes Risikomanagement, Liquiditätsmanagement (z.b. Stresstesting), Interessenkonflikt-Management, und Portfoliomanagement; Nachweis geeigneter und gesetzeskonformer Vergütungsverfahren und -praxis für die verschiedenen Mitarbeiterkategorien (z.b. ausgewogenes Verhältnis zwischen fixen und variablen Vergütungsbestandteilen, mindestens 50% der variablen Vergütung als Anteile an verwalteten AIF, mindestens 30 % der variablen Vergütung verzögert fällig, Offenlegung der Vergütungsstrukturen); Darlegung und Anzeige von Auslagerungen sowie der jeweils beauftragten Bewertungs- und Verwahrstellen (siehe dazu auch unten). Die nationale Aufsichtsbehörde erteilt dem AIFM die Erlaubnis nur, wenn der AIFM sämtliche Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Neben der Managerzulassung ist auch für die Vertriebszulassung eines AIF voraussichtlich auch bei direktem Vertrieb gegenüber institutionellen Kunden eine weitere Anzeige mit bestimmten Unterlagen erforderlich (Vertriebszulassung). Unabhängige Bewertungs- und Verwahrstelle AIFM müssen zukünftig die von den jeweiligen AIF erworbenen Vermögensgegenstände sowie den Netto-Anteilswert an den AIF regelmäßig bewerten. Die Bewertung hat grundsätzlich einmal jährlich zu erfolgen. Bei geschlossenen Fonds hat sie zusätzlich bei jeder Veränderung des Kapitals zu erfolgen, bei offenen Fonds in einer Häufigkeit, die im Hinblick auf die Art der Assets und die Ausgabe- und Rücknahmezyklen angemessen erscheint. Als Bewerter kann entweder der AIFM selbst fungieren, wenn die Bewertung funktional vom Fondsmanagement und der Einflussnahme auf Vergütungsfragen getrennt ist und Interessenskonflikte vermieden werden können. Im Übrigen kann der AIFM auch einen externen unabhängigen Bewerter beauftragen. Daneben müssen AIFM eine geeignete Verwahrstelle für jeden AIF benennen. Als solche kommen Kreditinstitute mit eingetragenem Sitz in der EU und einer Erlaubnis nach der RL 2006/48/EG, Investmentunternehmen mit Erlaubnis nach RL 2004/39/EC und unter bestimmten Voraussetzungen weitere juristische Personen in Betracht. Bei geschlossenen Fonds, die in reale Vermögensgegenstände investieren, können auch Personen, die einer beruflichen Registrierung unterliegen (z.b. Notare, Rechtsanwälte) eingesetzt werden. Ursprünglich sollte diese Tätigkeit EU-Kreditinstituten und Wertpapierdienstleistungsunternehmen vorbehalten bleiben. Die Aufgaben der Verwahrstelle sind vielfältig. Sie hat u.a. sämtliche Zahlungsströme der Anleger an den AIF, die ordnungsgemäße Verbuchung liquider Mittel des AIF auf entsprechenden Konten sowie die Ordnungsgemäßheit der Ausgabe und Rücknahme bzw. des Verkaufs und Rückkaufs von Anteilen an dem AIF zu überwachen. Sie prüft auch die korrek- 3

4 te Bewertung des Netto-Anteilswertes durch den Bewerter. Daneben werden bei der Verwahrstelle Depots zur Verwahrung von Finanzinstrumenten des AIF geführt. Für alle anderen Assets obliegt der Verwahrstelle die Prüfung des ordnungsgemäßen Eigentumserwerbs durch den AIF. Dies wird zu einer erheblichen Änderung der bisherigen Marktfunktion von Depotbanken führen. Die Beauftragung von Verwahrstellen in Drittländern für AIF mit Sitz außerhalb der EU unterliegt besonderen Restriktionen. Da die Aufgaben der Verwahrstelle zudem nur teilweise der Auslagerung zugänglich sind und die Verwahrstelle ihre Haftung gegenüber dem AIF grundsätzlich nicht beschränken kann, werden mit der Implementierung der Verwahrstellenfunktion für AIF beachtliche Anforderungen an den Markt für Depotbanken gestellt. Transparenzpflichten Die Manager von Alternativen Investmentfonds unterliegen hohen Transparenzanforderungen. Neben einem Jahresbericht bestehen Informationspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde und Anlegern. Zusätzliche Informationspflichten bestehen für stark hebelfinanzierte Fonds (Leveraged AIF) sowie für Fonds mit beherrschendem Einfluss auf Unternehmen (PE-Fonds). Vertriebsfragen In der Richtlinie wird nur der Vertrieb von Alternativen Investmentfonds an professionelle Investoren geregelt (entsprechend der MiFiD- Definition). Der Vertrieb entsprechender Produkte an Privatkunden ist in das Ermessen der Mitgliedstaaten gelegt. Erst im Rahmen der anstehenden Umsetzung werden die Mitgliedstaaten darüber entscheiden müssen, ob sie den Anwendungsbereich auf den Vertrieb von AIF an Privatkunden, ggf. unter bestimmten strengeren Zusatzvoraussetzungen, ausdehnen wollen. Solche strengeren Anforderungen dürfen jedoch nicht für AIF aus anderen Mitgliedstaaten gelten, die in Deutschland auf einer cross-border-basis vertrieben werden. In diesem Zusammenhang sind parallel die Bestrebungen des deutschen Gesetzgebers zur Neuregelung des aktuellen Vertriebs geschlossener Fonds im Rahmen des Anlegerschutzgesetzes zu beachten, das ggf. noch vor Umsetzung der AIFM- Richtlinie in Kraft treten wird. Insoweit ist derzeit geplant, Anteile an geschlossenen Fonds zukünftig als Finanzinstrumente im Sinne des KWG einzustufen. Der Vertrieb solcher Anteile soll nach einem zwischen dem Finanz- und dem Wirtschaftsressort getroffenen Kompromiss in Anlehnung an die Ausnahmeregelungen für Investmentfonds nach 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG weiterhin von einer Lizenzpflicht und damit einer Aufsicht durch die BaFin ausgenommen bleiben. Unbeschadet dessen sind Verschärfungen bei den gewerberechtlichen Anforderungen an entsprechende Vermittler geplant. Im Ergebnis kann es sich hierbei nur um eine Übergangsregelung handeln, da spätestens mit Auslaufen der Überleitungsvorschriften für geschlossene Fondsmodelle nach der AIFM-Richtlinie auch der Vertrieb derselben einer Lizenzpflicht unterliegen wird. Drittstaatenregelung Die Regelung bezüglich AIFM, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, war bis zuletzt sehr umstritten. Schließlich hat man sich auf eine sehr weitgehende Regelung geeinigt, die alle AIFM mit Sitz außerhalb der EU erfasst, die einen oder mehrere AIF mit Sitz in der EU verwalten, oder die einen oder mehrere AIF mit Sitz inner- oder außerhalb der EU in der EU vertreiben wollen. Der EU-Markt soll ab dem Jahr 2015 auch für Fondsmanager aus Drittstaaten geöffnet werden, so dass auch diese dann von der europaweiten Erlaubnis (EU-Pass) profitieren können. Nationale Privatplatzierungsregeln, die bis dahin für diese AIFM und deren AIF weitergelten sollen, sollen darüber hinaus (d.h. ab 2015) noch parallel zum EU-Pass-Regime anwendbar sein und dann voraussichtlich ab dem Jahr 2018 ganz abgeschafft werden; die endgültige Entscheidung darüber ist der neuen Europäischen Aufsichtsbehörde ESMA vorbehalten. ESMA Die neue Europäische Aufsichtsbehörde ESMA erhält im Rahmen der AIFM-Richtlinie einen Katalog an Zuständigkeiten, der parallel zur Verfahrenszuständigkeit der nationalen Aufsichtsbehörden wirken. So wird die ESMA Vorgaben an die nationalen Aufsichtsbehörden betreffend die Ausführung der 4

5 AIFM-Richtlinie aufstellen; ihr obliegt ferner das Recht, die Aufsichtsbehörden anzuweisen, z.b. AIF, die ohne Erlaubnis in der EU vertrieben werden, zu verbieten oder Maßnahmen gegenüber AIFM mit Sitz außerhalb der EU bei besonderen Risikoszenarien zu ergreifen, sofern die nationalen Behörden insoweit nicht von sich aus tätig werden. Übergangsregelungen Bereits während der Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten (2011/2012) sollen Fondsmanager alle notwendigen Maßnahmen treffen, um ihre Aktivitäten den künftigen Regelungen anzupassen. Ab der Umsetzung in nationales Recht (vss. Anfang 2013; Umsetzungszeitpunkt ) besteht ein Zeitraum von einem Jahr, um eine erforderliche Erlaubnis zu beantragen. Die Regelungen zur Vermarktung von Anteilen finden keine Anwendung auf AIF, die der Öffentlichkeit mit einem regelkonformen Prospekt im Sinne des WpPG zum Verkauf angeboten werden, der vor dem Umsetzungszeitpunkt gebilligt und veröffentlicht wird. AIFM, die vor dem Umsetzungszeitpunkt geschlossene AIF verwalten, können diese auch danach ohne Erlaubnis nach der AIFM-Richtlinie fortführen, wenn für die entsprechenden AIF nach dem Umsetzungszeitpunkt keine weiteren Investments mehr getätigt werden. Weitere Übergangsregelungen mit wesentlichen Erleichterungen existieren für Verwalter geschlossener AIF, deren Zeichnungsfrist bereits vor Inkrafttreten der Richtlinie endet (d.h. vss. spätestens Ende 2010) und deren Laufzeit spätestens drei Jahre nach dem Umsetzungszeitpunkt endet. Anbieter entsprechender Fonds sollten daher schon jetzt streng darauf achten, inwieweit die Überleitungsvorschriften bei geplanten Emissionen und laufenden Fonds sinnvoll genutzt werden können. Ansprechpartner GSK Robert Kramer Rechtsanwalt Standort München, kramer@gsk.de Dr. Oliver Glück Rechtsanwalt Standort München, glueck@gsk.de II. Außenansicht Die bestehenden Fondsstrukturen in den europäischen Ländern sind sehr unterschiedlich. Aus diesem Grund haben wir unsere britischen Partner non Nabarro LLP, London, sowie Frau Dr. Anja Weisgerber, Mitglied des Europäischen Parlaments, um eine kurze Einschätzung aus britischer bzw. europäischer Sicht gebeten. Nabarro LLP, London On 11 November the European Parliament passed the controversial Alternative Investment Fund Managers Directive (AIFM Directive), which will increase the regulatory burden on all fund managers in the European Union, from hedge funds to private equity funds and real estate funds. Parts of the Directive will also impose a regulatory burden on fund managers based outside the European Union which market their funds inside the European Union. Key parts of the Directive, such as the regime for marketing funds based outside the European Union, have caused so much friction, particularly between France and the UK, that the Directive does not deal clearly with them. The fund management industry should therefore continue its lobbying efforts as the Directive enters Level 2 and the European Commission sits down with national regulators to hammer out the detail of the Directive. The UK real estate industry, for one, plans to make sure that holding companies and joint ventures remain out of the scope of the Directive. Contact Nabarro LLP Andrew Wylie London, a.wylie@nabarro.com Deborah Lloyd London, d.lloyd@nabarro.com 5

6 III. Handlungsempfehlungen und weitere Informationen zum Thema AIFM Dr. Anja Weisgerber, EVP, Brüssel Der Vorschlag der Kommission zur inzwischen verabschiedeten AIFM Richtlinie war Teil eines ambitionierten EU-Programms, das eine effektive Regulierung und Aufsicht im Finanzsektor einführen soll. Ziel der Richtlinie ist die Errichtung einer sicheren und EU-weit weitgehend einheitlichen Struktur, um die Risiken, welche AIFM gegenüber ihren Investoren, Geschäftspartnern oder anderen Finanzmarktteilnehmern aufwerfen, zu beaufsichtigen und die finanzielle Stabilität zu erhalten. Die Hauptaspekte des Kommissionsvorschlags waren: Um in der EU arbeiten zu können, müssen alle AIFM von der jeweiligen Behörde in ihrem Heimatland zugelassen werden. Alle AIFM, welche auf europäischem Boden arbeiten, müssen beweisen, dass sie adäquat qualifiziert sind, diese Dienstleistungen zu erbringen und detaillierte Informationen über ihre Tätigkeiten vorlegen. Die AIFM benötigen zusätzlich ein Minimum an Eigenkapital. Die Richtlinie verlangt von AIFM, ihren Investoren eine klare Beschreibung ihrer Investitionspolitik, inkl. Beschreibungen des Anlagetyps, dem Verschuldungsgrad, der Anteilsausgabe und - rückkäufe unter normalen und besonderen Umständen, die Bewertung, die Anforderungen an die Verwahrstellen (Depotbanken), Verwaltungs-, Liquiditäts- und Risikomanagementverfahren, ebenso wie mit der Investition zusammenhängende Gebühren, Abgaben und Ausgaben, vorzulegen. Dr. Anja Weisgerber Mitglied des Europäischen Parlaments, Brüssel, anja@weisgerber.com Weitere Vorbereitung / Handlungsempfehlungen Die Richtlinie enthält an mehreren Stellen Öffnungsklauseln, die auf EU-Ebene erst noch im Rahmen der Durchführungsregelungen (Level 2- Maßnahmen) konkretisiert werden. Es wird erwartet, dass die Kommission gemeinsam mit der neu geschaffenen europäischen Aufsichtsbehörde ESMA demnächst Entwürfe hierzu präsentieren wird. Die Level 2-Maßnahmen müssen dann gemeinsam mit der Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden. Es bleibt darüber hinaus abzuwarten, auf welche Weise der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der AIFM-Richtlinie in deutsches Recht umsetzen wird. Strukturell ist hier sowohl eine Integration im Rahmen des Investmentgesetzes als auch die Schaffung eines eigenständigen Gesetzes denkbar. Von entscheidender Bedeutung ist zudem, wie der deutsche Gesetzgeber von den in der Richtlinie vorgesehenen Ermessensspielräumen bei der Umsetzung Gebrauch machen wird. Für die in Deutschland vorhandenen Vertriebsstrukturen kommt es hier zunächst entscheidend auf die Frage an, ob Deutschland überhaupt den Vertrieb von AIF an Privatkunden zulassen wird. GSK wird gemeinsam mit seinen Partnern auf Europäischer Ebene die anstehenden Gesetzgebungsund Transformierungsprozesse sorgfältig beobachten. Schon heute ist allerdings in wesentlichen Zügen erkennbar, inwieweit und auf welche Weise die Verwaltung und der Vertrieb alternativer Investmentfonds im Sinne der Richtlinie nach dem Umsetzungszeitpunkt in Deutschland der Regulierung unterworfen sein werden. Wir empfehlen daher potenziell betroffenen Marktteilnehmern, bereits frühzeitig die zukünftige Ausrichtung ihrer Geschäftsmodelle zu überdenken und sich rechtzeitig auf die anstehende Regulierung einzurichten. Dabei sollten neben dem zu erwartenden Regulierungsaufwand unbedingt auch die strategischen Vorteile eines künftig mit der Erlaubnis möglichen EU-weiten Managements und Vertriebs von AIF (EU-Pass) berücksichtigt werden. 6

7 AIFM-Webseite Mit Unterstützung weiterer europäischer Kanzleien informieren GSK Stockmann + Kollegen und Nabarro LLP auf einer eigenen Webseite über das noch andauernde Gesetzgebungsverfahren auf europäischer Ebene und über die anstehende Umsetzung der Richtlinie in den einzelnen Mitgliedstaaten. Für weitere Informationen siehe: GSK-Veranstaltung / Save the Date Wir möchten uns gerne mit Ihnen persönlich treffen und das Thema AIFM mit Ihnen vertiefen. Bitte notieren Sie sich dafür bereits heute in Ihrem Kalender unsere AIFM-Auftaktveranstaltung am Donnerstag, den 19. Januar 2011, ab 14:00 Uhr. An diesem Nachmittag möchten wir Sie ganz herzlich zu einer Diskussionsrunde in unsere Kanzleiräume nach München einladen, um dort mit Ihnen und verschiedenen Referenten zum Thema AIFM den anstehenden Handlungsbedarf für Ihr Unternehmen noch besser zu verstehen. Ihre persönliche Einladung werden wir Ihnen bald zukommen lassen und freuen uns schon jetzt, Sie auf unserer Veranstaltung in München zu begrüßen. Ähnliche Veranstaltungen werden kurzfristig auch an anderen GSK-Standorten geplant. Auch hierüber werden wir Sie unterrichtet halten. Redaktion GSK PXG Banking Robert Kramer Rechtsanwalt Standort München, kramer@gsk.de Dr. Oliver Glück Rechtsanwalt Standort München, glueck@gsk.de 7

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