Einrichtungs- und sektorenübergreifende Qualitätssicherung (sqs) Verfahren: Perkutane Koronar- intervention (PCI) und Koronarangiographie
|
|
- Edwina Straub
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Qualitätssicherung (sqs) Verfahren: Perkutane Koronar- intervention (PCI) und Koronarangiographie Stand 25. Oktober Rechtsgrundlagen 2. Ziele 3. Relevanz 4. Bisherige Qualitätssicherungsmaßnahmen 5. Pflichten für den Arzt 6. Vergütung 7. Verfahren 1. Rechtsgrundlagen 1.1. Wo sind die rechtlichen Grundlagen zum Verfahren Perkutane Koronarintervention (PCI) und Koronarangiographie geregelt? Rechtsgrundlage ist Teil 2 der Richtlinie zur einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung (in Verbindung mit Teil 1), Stand 19. Februar 2015 des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Paragraf 92 Absatz 1 Satz 2 Nr. 13 in Verbindung mit Paragraf 137 Absatz 1 Nr. 1 SGB V über die einrichtungs- und sektorenübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung. In den tragenden Gründen zur Qesü-RL sind weiterführende Hintergrundinformationen zu finden. 2. Ziele 2.1 Was soll gemessen und bewertet werden? Bei dem Verfahren geht es vor allem um den Prozess und das Ergebnis von Herzkatheter-Untersuchungen und perkutanen Koronarinterventionen. Der G-BA hat dafür 20 Indikatoren festgelegt, anhand derer die Qualität gemessen und bewertet werden soll. Diese betreffen die Indikationsstellung, die Durchführung der Untersuchung sowie Komplikationen, die auftreten können. 2.2 Welche Ziele verfolgt das Verfahren? Das Verfahren verfolgt folgende konkrete Ziele: Verbesserung der Indikationsstellung
2 Seite 2 Förderung der leitliniengerechten Durchführung des Eingriffs zur Erhöhung der Patientensicherheit Verringerung der Komplikationsrate während und nach der Behandlung, hierbei insbesondere eine Verringerung von unerwünschten kardialen oder zerebrovaskulären Ereignissen (MACCE) und der Sterblichkeit. Im Weiteren ist im Verfahren neben der Zielerreichung auch die Angemessenheit der Methoden der Qualitätssicherung zu überprüfen 3. Relevanz 3.1 Welche Relevanz hat das Verfahren für die Patientenversorgung in Deutschland? Im Jahr 2013 fanden Herzkatheter-Untersuchungen und perkutane Koronarinterventionen bei 606 niedergelassenen, invasiv tätigen Kardiologen an 378 Leistungsorten im ambulanten Bereich, und in 885 Krankenhäusern statt. Das Verfahren hat eine hohe Relevanz für die Versorgung der Patienten in Deutschland. 3.2 Wie ist die Verteilung zwischen ambulanter und stationärer Versorgung in Deutschland? Deutschlandweit erbringen Krankenhäuser zirka siebenmal häufiger Herzkatheter-Untersuchungen und perkutane Koronarinterventionen als Vertragsärzte. Die folgende Darstellung enthält die genauen Angaben für Deutschland für das Jahr 2013.
3 Seite Wie hoch ist der Anteil der Belegärzte deutschlandweit? Die folgende Darstellung enthält die Angaben für Deutschland für das Jahr Welche Relevanz hat das Verfahren für die Patientenversorgung in Bayern? In Bayern sind derzeit 84 Kardiologen davon 16 Ermächtigte in 49 Einrichtungen, wovon sieben Krankenhäuser sind, invasiv kardiologisch tätig. Im Jahr 2015 wurden zirka Behandlungsfälle mit einer Koronarangiographie oder einer perkutanen Koronarintervention über die KVB abgerechnet. 4 Bisherige Qualitätssicherungsmaßnahmen 4.1 Wie werden die bisherigen Qualitätssicherungsmaßnahmen zur invasiven Kardiologie gehandhabt? Seit 1. Oktober 1999 ist die Qualitätssicherungsvereinbarung zur Invasiven Kardiologie in Kraft. Gemäß Paragraf 8 dieser Vereinbarung muss zur Erbringung und Abrechnung der GOPen und EBM eine Genehmigung durch die KVB erteilt werden. Darüber hinaus prüft die KVB gemäß Paragraf 7 der Vereinbarung die Einhaltung der erforderlichen Mindestfallzahlen in Form von 150 Katheterisierungen, davon mindestens 50 therapeutische Katheterinterventionen innerhalb von zwölf Monaten. Werden die Mindestfallzahlen nicht erreicht, wird die Genehmigung gemäß Paragraf 7 Absatz 1 Ziffer 2 und Absatz 2 Ziffer 2 der QSV zur Invasiven Kardiologie von der KV widerrufen. Diese Anforderungen gelten auch mit Einführung der sqs unverändert weiter. Auch die Anforderungen, die mit der zusätzlich erforderlichen Röntgengenehmigung zusammenhängen, bleiben unverändert bestehen. Zur Erbringung und Abrechnung der mit der invasiven
4 Seite 4 Kardiologie zusammenhängenden Röntgenleistungen ist also eine Genehmigung der KVB gemäß Paragraf 2 der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie erforderlich. Auch die Teilnahme an der Stichprobenprüfung nach der Röntgenverordnung läuft parallel zur sqs weiter. Durch die parallele und unabhängige Durchführung der verschiedenen mit der invasiven Kardiologie zusammenhängenden Qualitätssicherungsmaßnahmen können die betroffenen Ärzte durch verschiedene Stellen bei gravierenden Mängeln mit Vergütungsabschlägen und dem Widerruf der Genehmigung belegt werden. Quelle: KVB 5. Pflichten für den Arzt 5.1 Ärzte und Leistungen Welche Ärzte sind von der sqs PCI betroffen? Alle kardiologisch tätigen Internisten mit einer Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung der invasiven Kardiologie sind verpflichtet, an der sektorenübergreifenden Qualitätssicherung teilzunehmen.
5 Seite 5 Betroffen sind alle Vertragsärzte, alle belegärztlich tätigen Ärzte sowie alle ermächtigten Ärzte, die perkutane Koronarintervention (PCI) und Koronarangiographien erbringen und über die KVB abrechnen. Ausgenommen sind belegärztliche Leistungen nach Paragraf 121 Absatz 5 SGB V (Honorarbelegärzte). Auch durch Vertragsärzte im Rahmen von Selektivverträgen erbrachte perkutane Koronarintervention (PCI) und Koronarangiographien unterliegen der sektorenübergreifenden Qualitätssicherung Müssen Belegärzte doppelt dokumentieren? Die Belegärzte müssen nach unserem aktuellen Stand nicht doppelt dokumentieren. Vielmehr wird die Dokumentationspflicht im Krankenhaus durch die Dokumentationspflicht bei der Datenannahmestelle der KVB ersetzt. Hierfür sprechen folgende Hinweise: Gemäß den entsprechenden Spezifikationen des AQUA-Instituts wird das nur noch dieses Jahr 2015 ausschließlich stationäre Verfahren/Modul 21/3 Koronarangiographie und Perkutane Koronarintervention (PCI) zum 1. Januar 2016 durch das sektorenübergreifende Verfahren/Modul PCI abgelöst. Gemäß Qesü-RL Paragraf 10 Absatz 2h) erhalten vertragsärztlich tätige Belegärzte zusätzlich Auswertungen mit einer Darstellung der Ergebnisse für ihre belegärztlichen Leistungen, die ab dem Erfassungsjahr 2017 auch nach Krankenhausstandorten differenziert sind. Diese Auswertungen sollen den Krankenhäusern durch den Vertragsarzt auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen zwischen Belegarzt und Krankenhaus zur Verfügung gestellt werden. Die Dokumentation folgt der Abrechnung und ist damit über die Datenannahmestelle der KVB einzureichen. Die Information der KBV zu diesem Sachverhalt ist beigefügt Können Belegärzte Ihre ambulanten Qualitätssicherungsdaten aus dem Krankenhausinformationssystem (KIS) der Klinik nutzen? Belegärzte sollten mit ihrem Ansprechpartner für das KIS im Krankenhaus klären, ob ein Export ihrer ambulanten Qualitätssicherungsdaten aus dem KIS möglich ist. Bitte achten Sie beim Export aus dem KIS auf die richtige Verwendung des PCI_KV-Moduls. Die Exportdatei muss sicher an die Datenannahmestelle der KVB entweder mittels ONDES oder einer verschlüsselten Datenübermittlung mittels KV-Connect übertragen werden. Näheres zur sicheren Datenübertragung finden Sie in Pkt Welche GOPs sind von der sqs PCI betroffen? Betroffen ist die Leistungsziffer EBM für die diagnostische Koronarangiographie und die Leistungsziffer EBM für die perkutane Koronarintervention.
6 Seite Dokumentationsverpflichtung Ab wann und wie muss dokumentiert werden? Ab dem 1. Januar 2016 muss jeder Vertrags-, Beleg- und ermächtige Arzt seine über die KVB abgerechneten perkutanen Koronarinterventionen und diagnostischen Koronarangiographien elektronisch dokumentieren. Die Nichtverfügbarkeit einer zertifizierten sqs-dokumentationssoftware führt bisher dazu, dass die Vorgaben der Richtlinie zur einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung (Qesü-RL) bezüglich der Datenerfassung von Ihnen noch nicht umgesetzt werden können. Die KBV hat uns auf unsere entsprechende Nachfrage bestätigt, dass keine Sanktionen bei fehlenden Dokumentationen für das Erfassungsjahr 2016 bei den invasiv tätigen Kardiologen erfolgen werden. Daher müssen die ambulanten und belegärztlichen PCI/Koronarangiographien in Bayern erst ab dem dokumentiert werden. Die Frist für die elektronische Einreichung dieser Qualitätssicherungsdokumentationen aus dem 3. Quartal 2016 bei der Datenannahmestelle der KVB ist daher auf den verschoben. Es bleibt Ihnen freigestellt, ob Sie die seit dem durchgeführten Koronarangiographien und -interventionen freiwillig nachdokumentieren oder auf darauf verzichten wollen Welche Patienten fallen unter die Dokumentationspflicht? Es fallen alle bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten Patienten im Alter von 18 Jahren oder älter, die keine Herzspender sind und bei denen eine PCI oder Koronarangiographie erbracht wurde, unter die Dokumentationspflicht. Auch bei Selektivverträgen fallen alle bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten Patienten im Alter von 18 Jahren oder älter, die keine Herzspender sind und bei denen eine PCI oder Koronarangiographie durch einen selektivvertraglich tätigen Vertragsarzt erbracht wurde, unter die Dokumentationspflicht Wo finde ich genaue Informationen zur Dokumentation? Sämtliche Informationen zur technischen Dokumentation sind im Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur sektorenübergreifenden Spezifikation PCI für das Jahr 2016 zur Richtlinie zur einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung geregelt.
7 Seite Was muss dokumentiert werden? Die Datensatzbeschreibung ist auf den Seiten 22 bis 29 der Spezifikation PCI zur Qesü-RL zu finden Wo finde ich die genaue Beschreibung der Indikatoren und deren Verwendungszweck? Die Übersicht über die Exportfelder und ihre Verwendungszwecke sind im Anhang A.4 auf den Seiten 40 bis 43 der Spezifikation PCI zur Qesü-RL zu finden Wo finde ich Hinweise zum Ausfüllen der Dokumentationsfelder? Ausfüllhinweise zur QS-Dokumentation beim Leistungserbringer finden Sie im Anhang A.3 auf den Seiten 30 bis 39 der Spezifikation PCI zur Qesü-RL. 5.3 Datenlieferung Wie sollen die Daten geliefert werden? Der Versand der sqs-datensätze erfolgt grundsätzlich elektronisch, am besten komplett gesammelt für das betreffende Quartal Bis wann muss die erste Datenlieferung bei der Datenstelle eingegangen sein? Die Frist für die erstmalige elektronische Einreichung der Qualitätssicherungsdokumentationen wurde in Bayern wegen der Nichtverfügbarkeit einer zertifizierten Dokumentationssoftware auf den verschoben. Bis spätestens 31. Oktober 2016 müssen die für das dritte Quartal 2016 erhobenen sqs-datensätze bei der Datenannahmestelle der KVB eingegangen sein. Bis zum 15. November 2016 hat die KVB die Möglichkeit, unsere Ärzte auf fehlerhafte Datensätze hinzuweisen und korrekte Datensätze anzunehmen. Spätestens am 15. November 2016 muss die KVB die Datensätze des Vorquartals an die Vertrauensstelle weiterleiten Welche Datenlieferfristen sind quartalsweise einzuhalten? Die Dokumentationen können die Ärzte zusammen mit der Abrechnung zum Abrechnungs-Quartalsabschluss oder spätestens bis zum Ende des ersten Monats im entsprechenden Folgequartal (zum Beispiel 30. April für das erste Quartal) am besten komplett gesammelt für das jeweilige Quartal einreichen. Jeweils bis zum 15. Mai, 15. August, 15. November und 28. Februar hat die KVB die Möglichkeit, auf fehlerhafte Datensätze hinzuweisen und korrekte Datensätze anzunehmen. Spätestens am
8 Seite Mai, 15. August, 15. November und 28. Februar muss die KVB die Datensätze des Vorquartals an die Vertrauensstelle weiterleiten Gibt es die Möglichkeit nachträglicher Datenkorrekturen? Für die Daten des gesamten Erfassungsjahres besteht eine Korrekturfrist bis zum 15. März des auf das Erfassungsjahr folgenden Jahres Ab wann steht die Datenannahmestelle der KVB für Datenannahmen zur Verfügung? Unsere Datenannahmestelle steht seit Februar 2016 für die Datenlieferungen zur Verfügung. 5.4 Technische und organisatorische Voraussetzungen Welche technische Ausstattung wird für die elektronische Dokumentation benötigt? Für die elektronische Dokumentation benötigen Sie eine von der KBV zertifizierte QS- Dokumentations-Software. Grundsätzlich können sich alle Software-Anbieter auf dem Markt mit ihrer Lösung bei der KBV zertifizieren lassen. Es besteht das Risiko, dass nicht alle PVS-Anbieter bis Januar 2016 beziehungsweise zum ersten Einreichungsquartal 2016 eine Zertifizierung haben werden. Bitte nehmen Sie mit Ihrem PVS-Anbieter beziehungsweise dem Hersteller der von Ihnen verwendeten Dokumentationssoftware Kontakt auf und informieren Sie sich, ob und gegebenenfalls ab wann eine entsprechende Software bereitgestellt wird Was ist zu tun, wenn der gewünschte Dokumentationsanbieter bis 1. Januar 2016 keine geeignete Dokumentationssoftware anbieten kann? Sollte Ihnen Ihr Anbieter von Dokumentations-Software bis zum 1. Januar 2016 keine geeignete Dokumentationssoftware anbieten können, können Sie dies über Ihren Berufsverband und über uns als Kassenärztliche Vereinigung beim Gemeinsamen Bundesausschuss anzeigen Welche technische Ausstattung wird für die Datenübertragung an die Datenstelle benötigt? Für die Datenübertragung von Ihrer Praxis zu unserer Datenannahmestelle benötigen Sie eine sichere technische Verbindung. Dabei haben Sie die Wahl zwischen einer Dateieinreichung über ONDES oder einer verschlüsselten Datenübermittlung mittels KV-Connect. Die erste Variante, der Upload der sqs-dokumentation via ONDES ist an das Vorhandensein von KV-SafeNet, KV-Ident oder KV-Ident Plus sowie eine Benutzerkennung gebunden. Die meisten von Ihnen nutzen ONDES bereits, um jedes Quartal Ihre Abrechnungen hochzuladen beziehungsweise bei der KVB einzureichen.
9 Seite 9 Die zweite Variante, die verschlüsselte Datenübermittlung durch KV-Connect setzt eine KV- SafeNet-Anbindung oder eine KV-Ident Plus-Anbindung an die KVB voraus, die viele Ärzte bereits für die Abrechnung nutzen. Außerdem wird eine KV-Connect-Benutzeridentifikation benötigt. Diese kann kurzfristig und kostenlos bei uns beantragt werden. Falls Sie sich für die KV-Connect-Variante entscheiden, klären Sie bitte vorab mit Ihrem PVS- Hersteller, ob Ihr PV-System die Übermittlung von enachrichten bzw. den Versand von sog. undefinierten Nachrichten mit Anhang unterstützt. KV-Ident-Nutzer, die von uns noch nicht auf KV-Ident Plus umgestellt wurden, haben die Möglichkeit, den Daten-Upload über ONDES zu nutzen. Ärzte, die lieber KV-Connect nutzen möchten, haben die Möglichkeit, eine kurzfristige manuelle Umstellung auf KV-Ident Plus zu beantragen o- der die KV-SafeNet-Förderung in Anspruch zu nehmen. Die KVB fördert ihre Mitglieder durch eine Übernahme der Kosten, die den Praxen bei der Anschaffung und dem Erhalt der notwendigen technischen Voraussetzungen für die KV-SafeNet- Lösung entstehen bis 31. Dezember Nähere Informationen zur Förderung finden Sie unter in der Rubrik Praxis/Online-Angebote/KV-SafeNet/Förderung Welche organisatorischen Voraussetzungen müssen gegeben sein? Mit der neuen Dokumentationssoftware müssen alle Praxismitarbeiter geschult werden, die die Dateneingabe, -prüfung und -versendung vornehmen sollen. 5.5 Verpflichtung zur Patienteninformation Wer informiert die Patienten über die Datenerfassung und Datenschutzbestimmungen? Im Zusammenhang mit der Datenerhebung sind Sie verpflichtet, Ihre Patienten anhand von Merkblättern über Zweck und Inhalt dieses Qualitätssicherungsverfahrens zu informieren. Der G-BA erstellt deshalb aktuell ein Patienteninformationsblatt. Dieses stellen wir Ihnen nach der Veröffentlichung umgehend auf zur Verfügung Was passiert, wenn ein Patient die Datenerhebung verweigert? Eine schriftliche Einverständniserklärung des Patienten ist nirgends in der Richtlinie und sonstigen tangierenden normativen Grundlagen geregelt. Vielmehr soll der Patient über Merkzettel informiert werden. Daraus ergibt sich für uns die Schlussfolgerung, dass eine Verweigerung der Datenerhebung durch den Patienten eigentlich nicht möglich ist, da seine Zustimmung nirgends abgefragt wird.
10 Seite Rückmeldeberichte Was müssen Belegärzte bei der Handhabung der Rückmeldeberichte beachten? Zu den von Ihnen übermittelten sqs-daten erhalten Sie regelmäßig Zwischenberichte und einen jährlichen Rückmeldebericht. Vertragsärztlich tätige Belegärzte erhalten zusätzlich Auswertungen mit einer Darstellung der Ergebnisse für ihre belegärztlichen Leistungen, die ab dem Erfassungsjahr 2017 auch nach Krankenhausstandorten differenziert sind. Diese Auswertungen sollen den Krankenhäusern durch den Vertragsarzt auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen zwischen Belegarzt und Krankenhaus zur Verfügung gestellt werden. 5.7 Konsequenzen für Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Daten Was passiert, wenn der Verpflichtung zur elektronischen Dokumentation und Datenübermittlung nicht, nur teilweise oder fehlerhaft nachgekommen wird? Nicht dokumentierte, aber dokumentationspflichtige Datensätze lösen Vergütungsabschläge oder die Entziehung der Abrechnungsmöglichkeit der jeweiligen Leistung durch die zuständigen Stellen mit entsprechenden Empfehlungen aus. Der G-BA beschließt bis zum 31. Dezember 2016 Regelungen zur fehlenden Dokumentation der Datensätze Gibt es Ausnahmen von dieser Regelung? Für das erste Erfassungsjahr 2016 werden keine Vergütungsabschläge erhoben. 5.8 Konsequenzen bei Auffälligkeiten in den Auswertungen Welche Folgen ergeben sich bei Auffälligkeiten in den Auswertungen? Ergeben die Auswertungen Auffälligkeiten bei einem Arzt, wird zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben ( Stellungnahmeverfahren ). Hierzu gehören neben der Einholung von schriftlichen Stellungnahmen insbesondere die Durchführung von Gesprächen und Begehungen (strukturierter Dialog).
11 Seite 11 Das Stellungnahmeverfahren erfolgt unter der Verantwortung der LAG durch Delegation beziehungsweise unter Beteiligung der KVB und der Fachkommissionen. Das Verfahren kann darüber hinaus auch dann durchgeführt werden, wenn ein Arzt auffällig gute Ergebnisse hat oder in den Vorjahren wiederholt auffällig war. Können die Auffälligkeiten im strukturierten Dialog nicht ausreichend aufgeklärt werden, beschließt die LAG über die Notwendigkeit zur Einleitung geeigneter Maßnahmen und legt unter Delegation an die beziehungsweise unter Beteiligung der KVB und der Fachkommissionen Art, Inhalt und Umfang der Maßnahmen fest. Primär soll durch die LAG eine auf Beseitigung von verbleibenden Zweifeln gerichtete Vereinbarung mit den betreffenden Ärzten abgeschlossen werden, es sei denn, es bestehen Belege für schwerwiegende einzelne Missstände. Als Inhalt einer Vereinbarung kommen beispielsweise in Betracht (Maßnahmestufe 1): Teilnahme am Qualitätszirkel Implementierung von Behandlungspfaden Durchführung von Audits Durchführung von Peer Reviews Implementierung von Handlungsempfehlungen anhand von Leitlinien Bestehen Belege für schwerwiegende einzelne Missstände, verweigert ein Arzt den Abschluss oder die Erfüllung einer Vereinbarung oder wird der durch die Vereinbarung angestrebte Zustand in der vorgesehenen Zeit nicht erreicht, ist dem Arzt Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Frist zur Äußerung soll vier Wochen betragen. Die LAG entscheidet unter Berücksichtigung der Äußerung über die Anwendung folgender Maßnahmen (Maßnahmenstufe 2): Korrektur der Vereinbarung Information der für Vergütungsabschläge oder Entziehung der Abrechnungsmöglichkeit der jeweiligen Leistung zuständigen Stellen mit entsprechenden Empfehlungen Die Umsetzung dieser Empfehlungen erfolgt bei kollektivvertraglich tätigen Vertragsärzten durch die KVen/KZVen, bei allen anderen Leistungserbringern im Rahmen der jeweiligen Vertragsbeziehungen. Bei wiederholten oder besonders schwerwiegenden Auffälligkeiten, in Fällen, in denen die Ärzte an der Qualitätssicherungsmaßnahme nicht oder nicht vollständig teilnehmen, oder in anderen Fällen mit dringendem Handlungsbedarf kann die LAG von dem vorgesehenen Stufenplan abweichen und unverzüglich Maßnahmen nach Maßnahmenstufe 2 beschließen.
12 Seite 12 Quelle: KVB 6. Vergütung 6.1 Ab wann kann der Mehraufwand über den EBM abgerechnet werden? Mit dem Beschluss des Bewertungsausschusses in der Sitzung am 10. August 2016 steht fest, wie die Dokumentationsleistung ab honoriert wird. 6.2 Welche EBM-Leistungen können abgerechnet werden? Nach der neuen EBM-Regelung erfolgt die Abrechnung der Datenerfassung und -übermittlung ab 1. Oktober 2016 über die Gebührenordnungsposition (GOP) (Herzkatheteruntersuchung mit Koronarangiographie). Der obligate Leistungsinhalt wird entsprechend erweitert; die Bewertung steigt um 92 Punkte auf Die GOP enthält auch das Aufklärungsgespräch. Zusätzlich wird eine Kostenpauschale (2,50 Euro) neu in den EBM aufgenommen. Die Pauschale beinhaltet alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Datenerfassung, Dokumentation und Datenübermittlung entstehen. Hierzu gehören sämtliche Kosten für die EDV-technische Ausstattung und Verarbeitung (Dokumentationssoftware, einschließlich deren Einrichtung, Updates, Export). Sie wird für jede Untersuchung (GOP 34291) gezahlt, für zwei Jahre zunächst extrabudgetär.
13 Seite Wie kann der Mehraufwand bis zur Einführung der EBM-Leistungen abgerechnet werden? Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 19. Februar 2015 die Richtlinie zur Perkutanen Koronarintervention (PCI) und Koronarangiographie beschlossen. Damit wurde das erste Verfahren zur sektorenübergreifenden Qualitätssicherung (sqs) eingeführt. Die Datenerhebung, Dokumentation und Datenübermittlung ist für die Kardiologen mit einem Mehraufwand verbunden. Die KBV hat in den Gremien des Bewertungsausschusses auf die zusätzlichen Aufwände hingewiesen und hierfür die Einführung eines Zuschlags gefordert. Im vorliegenden Fall hat der Bewertungsausschuss innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie keinen entsprechenden Beschluss im EBM gefasst. Aufgrund dieses Systemversagens können die Leistungen der Datenerhebung, Dokumentation und Datenübermittlung nicht im Rahmen des Sachleistungsprinzips erbracht werden und müssen von den Krankenkassen im Wege der Kostenerstattung entsprechend 13 Abs. 3 SGB V vergütet werden. 6.4 In welchem Zeitraum ist die Kostenerstattung möglich? Die G-BA Richtlinie ist zum in Kraft getreten, so dass die Umsetzungsfrist gemäß 87 Abs. 5b SGB V für eine entsprechende Vergütungsregelung am abgelaufen ist. Der Beschluss des Bewertungsausschuss für eine Vergütungsregelung im EBM tritt erst zum in Kraft. Da der Bewertungsausschuss nicht gemäß 87 Abs. 5b SGB V bis zum eine Vergütungsregelung für den Dokumentationsaufwand im Rahmen des sektorenübergreifenden Qualitätssicherungsverfahrens beschlossen hat, ist ein Systemversagen im Sinne von 13 Abs. 3 SGB V eingetreten. Im Zeitraum vom bis zum haben die Krankenkassen daher die Kosten für den Dokumentationsaufwand aufgrund des sektorenübergreifende Qualitätssicherungsverfahrens Perkutane Koronarintervention (PCI) und Koronarangiographie für ihre Versicherten in entsprechender Anwendung von 13 Abs. 3 SGB V zu übernehmen. 6.5 Wie hoch soll die Kostenerstattung angesetzt werden? Die KBV empfiehlt invasiv tätigen Kardiologen, die zusätzliche Dokumentationsleistung über die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Nr. 75 Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht mit dem 2,3 fachen Satz (entspricht 17,43 Euro) und die mit der computergestützten Datensammlung und -auswertung verbundenen Sachkosten (in Höhe von 5,48 Euro) der jeweiligen Krankenkasse des Patienten in Rechnung zu stellen.
14 Seite Verfahren 7.1 Warum findet eine Vollerhebung statt? Es werden in diesem Verfahren Daten zu allen von diesen Themenspezifischen Bestimmungen erfassten Leistungen einbezogen, die Leistungserbringer für die in der Gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Patienten erbringen. Das Verfahren wird mithin auf der Grundlage einer Vollerhebung nach Paragraf 299 Absatz 1 Satz 5 SGB V durchgeführt. Dies ist erforderlich, da insbesondere die durch die Follow-up-Indikatoren erfassten Ereignisse selten und sowohl hinsichtlich ihres Eintritts sowie des Ortes nicht vorhersehbar sind. Folglich kann nur mit einer Vollerhebung die beabsichtigte längsschnittliche Betrachtung der Patienten erfolgen und die Follow-up-Indikatoren für alle Leistungserbringer aussagekräftig erfasst werden. 7.2 Auf welcher Datengrundlage wird die Qualitätssicherung durchgeführt? Es werden Daten unterschiedlicher Quellen und Verfügbarkeiten verwendet: Daten durch Qualitätssicherungs-Dokumentation (QS-Dokumentation) beim Leistungserbringer Sozialdaten bei den Krankenkassen (zu einem späteren Zeitpunkt) Patientenbefragungen Auf Grundlage dieser Daten erstellt die Bundesauswertungsstelle Auswertungen und Berichte unter Berücksichtigung der Rechenregeln und Referenzwerte. Grundsätzlich sollen die Datenauswertungen und deren Weiterleitung frühestmöglich erfolgen. Die Rückmeldeberichte an die Leistungserbringer sowie die Auswertungen an die Landesarbeitsgemeinschaften enthalten Daten aus unterschiedlichen Erfassungszeiträumen: Auswertungen zu Indikatoren aus QS-Dokumentation des Vorjahres Auswertungen zu Indikatoren auf Basis von Sozialdaten bei den Krankenkassen des Vorvorjahres (sowohl Kurzzeit- und Langzeit-Follow-up-Indikatoren)
15 Seite 15 Quelle: AQUA-Institut GmbH 7.3 Wie läuft das Verfahren PCI für das Erfassungsjahr 2016 ab? Das nachfolgende Bild zeigt den zeitlichen und prozessualen Ablauf des Verfahrens PCI für das erste Datenerfassungsjahr. Quelle: KVB
16 Seite Welche Aufgaben haben die KVen als Datenannahmestelle? Den Datenannahmestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen obliegen folgende Aufgaben: Quartalsweise Annahme der QS-Daten Prüfen der QS-Daten auf Plausibilität, Vollzähligkeit und Vollständigkeit Einheitliche Pseudonymisierung der Vertragsarztangaben Weiterleitung der QS-Daten an die Vertrauensstelle De-Pseudonymisierung und Weiterleitung der Rückmeldeberichte an die Vertragsärzte Die Datenannahmestellen der KVen sind ausschließlich für die Daten der sqs zuständig. Daten aus Selektivverträgen außerhalb der PCI können und dürfen von ihnen weder angenommen, noch verarbeitet und weitergeleitet werden. 7.5 Welche Rückmeldeberichte und Auswertungen gibt es? Einen jährlichen Rückmeldebericht sowie vierteljährliche Zwischenberichte erhalten nach Paragraf 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser, Vertragsärzte sowie Vertragsärzte, die Patienten auf der Grundlage von Selektivverträgen (SV-LE) behandeln. 7.6 Was beinhalten die Rückmeldeberichte? Die Berichte werden in Form und Inhalt nach einem bundesweit einheitlichen Musterbericht erstellt. Die Rückmeldeberichte für die Leistungserbringer enthalten mindestens folgende Informationen: die Vollzähligkeit der übermittelten Daten eine Basisauswertung eine statistische Darstellung des Patientenkollektivs Auswertungen der einzelnen Indikatoren mit Angabe der jeweiligen Grundgesamtheit mit den entsprechenden Referenz- und Vertrauensbereichen mit Bezug zum Jahr, in dem der Indexeingriff stattfand die Indikatorergebnisse aus den beiden vorangegangenen Jahren Auswertung der einzelnen Indikatoren je Leistungserbringer im Vergleich mit den Vergleichsgruppen Auflistung der Fallnummern nach Teil 1 Paragraf 14 Absatz 5 Satz 3 der Richtlinie, bei denen das Qualitätsziel des jeweiligen Indikators nicht erreicht wird Verlaufsdarstellung der Indikatorergebnisse aus den beiden vorangegangenen Jahren
17 Seite 17 Vertragsärztlich tätige Belegärzte erhalten zusätzlich Auswertungen mit einer Darstellung der Ergebnisse für ihre belegärztlichen Leistungen, die ab dem Erfassungsjahr 2017 auch nach Krankenhausstandorten differenziert sind. Diese Auswertungen sollen den Krankenhäusern durch den Vertragsarzt auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen zwischen Belegarzt und Krankenhaus zur Verfügung gestellt werden. Die Zwischenberichte basieren auf den zum Zeitpunkt der Erstellung verfügbaren Daten und orientieren sich in Form und Inhalt im Wesentlichen an den Rückmeldeberichten. 7.7 In welcher Form werden die Rückmeldeberichte zur Verfügung gestellt? Die Berichte werden elektronisch verfügbar sein. 7.8 Welche Aufgaben müssen die KVen bei der Durchführung von QS-Maßnahmen übernehmen? Im Auftrag der LAGen sind die KVen bei der organisatorischen Umsetzung eingebunden. Ihnen obliegen folgende Aufgaben: Weiterleitung von Aufforderungen zur Stellungnahme an die entsprechenden Ärzte Einleitung und Umsetzung von vorgesehenen Maßnahmen gegenüber den Ärzten Berichterstattung an LAG über durchgeführte Maßnahmen und deren Resultate 7.9 Welche spezifischen Anforderungen soll die PCI-Fachkommission in der LAG erfüllen? Insbesondere bei geringer Anzahl leistungserbringender Einrichtungen pro Land, kann die Einrichtung länderübergreifender statt länderspezifischer Fachkommissionen zur Anwendung kommen. Die Landesarbeitsgemeinschaft benennt die Mitglieder sowie gegebenenfalls stellvertretende Mitglieder für eine Laufzeit von vier Jahren. Wiederbenennungen sind möglich. Stimmberechtigte Mitglieder der Fachkommissionen sind mindestens je zwei Vertreter der Vertragsärzte und der zugelassenen Krankenhäuser in gleicher Zahl sowie ein Vertreter der Krankenkassen mit der Facharztbezeichnung Internist. Jeweils mindestens ein Vertreter der Vertragsärzte und der zugelassenen Krankenhäuser sowie der Vertreter der Krankenkassen muss Kardiologe sein. Mindestens ein Vertreter der Vertragsärzte sowie der zugelassenen Krankenhäuser muss persönlich Koronarangiographien und perkutane koronare Interventionen durchführen.
18 Seite 18 Darüber hinaus soll die Fachkommission mit mindestens einem Herzchirurgen als Mitglied besetzt sein. Bis zu zwei Vertreter des Assistenzpersonals aus Herzkatheterlaboren können ein Mitberatungsrecht erhalten. Die für die Wahrnehmung der Interessen der Patienten und der Selbsthilfe chronisch Kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen erhalten ein Mitberatungsrecht und können hierzu bis zu zwei sachkundige Personen benennen. Im Einzelfall kann die Landesarbeitsgemeinschaft weitere Experten mit Mitberatungsrecht hinzuziehen. Alle stimmberechtigten Mitglieder haben Fachkenntnisse der Behandlung kardiologischer Erkrankungen, insbesondere von Erkrankungen der Herzkranzgefäße. Die Fachkommissionen der Landesarbeitsgemeinschaften sollen die fachliche Bewertung der Auswertungen sowie Aufgaben im Rahmen der Umsetzung beziehungsweise Durchführung der durch die Landesarbeitsgemeinschaft beschlossenen Qualitätssicherungsmaßnahmen übernehmen. Zur Förderung einheitlicher Vorgehensweisen bei der Bewertung der Auswertungen und der Umsetzung beziehungsweise Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen und zur Weiterentwicklung des Qualitätssicherungsverfahrens sollen bundeslandübergreifend alle Landesarbeitsgemeinschaften und ihre Fachkommissionen zusammenarbeiten.
Einrichtungs- und sektorenübergreifende Qualitätssicherung (sqs) Verfahren: Perkutane Koronarintervention (PCI) und Koronarangiographie
Einrichtungs- und sektorenübergreifende Qualitätssicherung (sqs) Verfahren: Perkutane Koronarintervention (PCI) und Koronarangiographie Inhalt: Bisherige Qualitätssicherungsmaßnahmen Dokumentationsverpflichtung
MehrEinrichtungs- und sektorenübergreifende Qualitätssicherung (sqs) Verfahren: Perkutane Koronar- intervention (PCI) und Koronarangiographie
Qualitätssicherung (sqs) Verfahren: Perkutane Koronar- intervention (PCI) und Koronarangiographie Stand 15. September 2017 1. Rechtsgrundlagen 2. Ziele 3. Relevanz 4. Bisherige Qualitätssicherungsmaßnahmen
MehrPCI Aktueller Sachstand
8. QS-Konferenz des G-BA 28.09.2016 1 PCI Aktueller Sachstand 8. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 28.09.2016 Dr. med. Friederike Burgdorf, MSc Leiterin der Abteilung Sektorenübergreifende
MehrB E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 378. Sitzung am 10. August 2016
B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 378. Sitzung am 10. August 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2016
Mehrnach Satz 4 Buchstabe b. übernimmt die zuständige LAG oder ein von ihr mit der
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie zur einrichtungsund sektorenübergreifenden Qualitätssicherung: Finanzierungsregelung für die Datenannahme gemäß Richtlinie
Mehr7. QS-Konferenz des G-BA
7. QS-Konferenz des G-BA PCI: Zusammenspiel von Daten der Leistungserbringer und Sozialdaten der Krankenkassen Berlin, 1. Oktober 2015 Lars Behrenz, Diplom-Sozialwirt AQUA Institut für angewandte Qualitätsförderung
MehrQesü-Verfahren: aktueller Sachstand
Geschäftsstelle Qualitätssicherung im Krankenhaus bei der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft e.v. Qesü-Verfahren: aktueller Sachstand Die sektorenübergreifenden Verfahren zur Qualitätssicherung
MehrBAnz AT B2. Beschluss
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie nach 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 i.v.m. 137 Abs. 1 Nr. 1 SGB V über die einrichtungs- und sektorenübergreifenden Maßnahmen der
Mehr3M Health Information Systems. 3M QS-MED Suite. Perkutane Koronarintervention (PCI)
3M Health Information Systems 3M QS-MED Suite Perkutane Koronarintervention (PCI) 2 3M QS-MED Suite Erstes einrichtungs- und sektorenübergreifendes Qualitätssicherungsverfahren. Perkutane Koronarintervention
MehrNationaler Krebsplan Qualitätssicherung in der sektorübergreifenden onkologischen Versorgung (Qesü- RL)
Nationaler Krebsplan Qualitätssicherung in der sektorübergreifenden onkologischen Versorgung (Qesü- RL) Dr. Carlchristian v. Braunmühl 2. Brandenburger Krebskongress Onkologie im Land Brandenburg - Herausforderungen
MehrB E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1.
MehrRegelungen. des Gemeinsamen Bundesausschusses
Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB V über Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser
MehrTeil B. zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2017
Teil B zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2017 1. Änderung der zweiten Bestimmung zum Abschnitt 4.5.4 EBM 2. Die Gebührenordnungspositionen 04560, 04561
MehrDeutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht e.v. Symposium am Rechtliche Regelungen der Qualitätssicherung im Vergleich ambulant/stationär
Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht e.v. Symposium am 25.04.2013 Rechtliche Regelungen der Qualitätssicherung im Vergleich ambulant/stationär Dr. Bernhard Egger Leiter der Abteilung Medizin, GKV-Spitzenverband
MehrZwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. und. der IKK classic. wird folgender. 20. Nachtrag. zum Gesamtvertrag vom 18.
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg und der IKK classic wird folgender 20. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996 vereinbart: Es wird die folgende Anlage J angefügt. Hamburg, den 20.04.2011
MehrB E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 404. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A
B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 404. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung
Mehrdes Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015
BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 1. Änderung
Mehrdes Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015
BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 1. Änderung
Mehrdes Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 328. Sitzung am 25. Juni 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 328. Sitzung am 25. Juni 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2014 1. Änderung
MehrEinrichtungs- und sektorenübergreifende Qualitätssicherung (sqs) Allgemein
Qualitätssicherung (sqs) Allgemein Stand 14. Dezember 2015 7. Zeitplan 1. Rechtsgrundlagen 2. Ziele 3. Datenschutz 4. Datenfluss 5. Landesarbeitsgemeinschaft 6 Themenauswahl 7. Zeitplan 1. Rechtsgrundlagen
Mehrdes Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015
BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 1. Änderung
MehrNeuer Orientierungswert für das Jahr 2013
21. März 2013 Neuer Orientierungswert für das Jahr 2013 Der Orientierungswert zur Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen gemäß 87 Absatz 2e SGB V wurde für das Jahr 2013 auf 3,5363 Cent festgelegt.
MehrB E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016
B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2017
Mehrdes Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 42. Sitzung am 15. Dezember 2015
BESCHLUSS des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 42. Sitzung am 15. Dezember 2015 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2016 1.
MehrStraße: Facharzt für: ggf. Schwerpunkt- bzw. Zusatzbezeichnung: seit: Niedergelassen seit: Niederlassung geplant ab: Gemeinschaftspraxis mit:
1 A n t r a g auf Ausführung und Abrechnung von Leistungen der invasiven Kardiologie gemäß 135 Abs. 2 SGB V der Qualitätssicherungsvereinbarung zur invasiven Kardiologie Name: Praxisanschrift: Straße:
MehrHautscreening für Versicherte unter 35 Jahren: Einzelvertragliche bayerische Regelung mit einigen Krankenkassen Stand:
FAQs Hautscreening für Versicherte unter 35 Jahren: Einzelvertragliche bayerische Regelung mit einigen Krankenkassen Stand: 01.04.2017 1. Mit welchen Krankenkassen bestehen derzeit Verträge über die Erbringung
MehrVoraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung invasiver kardiologischer Leistungen. (Vereinbarung zur invasiven Kardiologie) *
Voraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung invasiver kardiologischer Leistungen (Vereinbarung zur invasiven Kardiologie) * * zuletzt geändert am 26.09.2012, in Kraft getreten
MehrElektronische Dokumentation in der Hörgeräteversorgung Erwachsene und Jugendliche
Elektronische Dokumentation in der Hörgeräteversorgung Erwachsene und Jugendliche Stand: März 2016 Häufige Fragen im Überblick Qualitätssicherungsvereinbarung und Dokumentationspflicht...3 1. Bin ich verpflichtet,
MehrMachbarkeitsprüfungen und Probebetriebe in der sektorenübergreifenden Qualitätssicherung
Machbarkeitsprüfungen und Probebetriebe in der sektorenübergreifenden Qualitätssicherung Ergebnisse bzw. aktueller Stand Björn Broge Göttingen, 09. Mai 2012 AQUA-Institut für angewandte Qualitätsförderung
MehrB E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 316. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 316. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung
Mehr1. Nachtrag. über. die Änderung
1. Nachtrag über die Änderung des Vertrages zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms Koronare Herzkrankheit nach 73a i.v. mit 137f SGB V zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Straße
MehrFAQs zur QSV Dünndarm-Kapselendoskopie
FAQs zur QSV Dünndarm-Kapselendoskopie Version: 20 Stand: 13052015 Bild: VidiColon - Experten für sanfte Darmkrebs-Prävention FAQ s QSV Dünndarm-Kapselendoskopie 1 Was ist Gegenstand der neuen Vereinbarung?
MehrNiedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/2645. Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2342 -
Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/2645 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2342 - Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Uwe Schwarz, Holger Ansmann, Marco
Mehr1. Abrechnungsfähige ambulante spezialfachärztliche Leistungen (ASV- Leistungen)
Ergänzter erweiterter Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 5a SGB V Beschluss des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5a SGB V zur Vergütung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen
MehrBewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V Geschäftsführung des Bewertungsausschusses B E S C H L U S S
B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 398. Sitzung am 25. Juli 2017 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2017
MehrB E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016
B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2017
MehrBESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 405. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 405. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober
Mehrdie Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen
ANLAGE 13 Vereinbarung über die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 35 des DMP-Vertrages Brustkrebs vom 09.04.2013 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland und dem BKK-Landesverband
MehrStrukturqualität für Krankenhäuser nach 5
Strukturqualität für Krankenhäuser nach 5 3. Versorgungsebene I Krankenhaus mit ausschließlich nicht-invasiver Diagnostik/Therapie Vorrangig soll in Krankenhäuser eingewiesen werden, welche die folgenden
MehrAntrag auf Ausführung und Abrechnung von molekulargenetischen Untersuchungen bei monogenen Erkrankungen
Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abteilung Qualitätssicherung Masurenallee 6A 14057 Berlin Praxisstempel Telefon (030) 31003-307, Fax (030) 31003-305 Antrag auf Ausführung und Abrechnung von molekulargenetischen
MehrBESCHLUSS. des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 53. Sitzung am 19. Dezember Teil A
BESCHLUSS des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 53. Sitzung am 19. Dezember 2017 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar
MehrRegionale Vereinbarung Chronisch entzündliche Darmerkrankungen (CED) - FAQs - Rahmenbedingungen
entzündliche Darmerkrankungen Rahmenbedingungen I. Allgemeine Informationen zur regionalen Vereinbarung CED Colitis ulcerosa (CU) und Morbus Crohn (MC) werden als chronisch entzündliche Darmerkrankungen
MehrAnlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der medizinischen Versorgung in Sachsen
Anlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der medizinischen Versorgung in Sachsen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (nachfolgend KVS genannt) und der DAK-Gesundheit Vertragsgebiet Sachsen (nachfolgend
MehrB E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014
B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2008
MehrSektorenübergreifende Qualitätssicherung gesetzliche Grundlagen und Entwicklungsperspektiven aus der Sicht des G-BA
Sektorenübergreifende Qualitätssicherung gesetzliche Grundlagen und Entwicklungsperspektiven Vortrag im Rahmen des Workshops Sektorenübergreifende Qualitätssicherung der BPtK in Berlin Referent: Dr. jur.
Mehrzwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und dem
Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (DMP KHK) auf der Grundlage
MehrStaatsmedizin und alternative Kostenerstattungsmodelle
Staatsmedizin und alternative Kostenerstattungsmodelle Freie Ärzteschaft, Mitgliederversammlung 07.11.2015 Frankfurt Dr. Thomas Drabinski Institut für Mikrodaten-Analyse (IfMDA), Kiel Agenda 1. KHSG 2.
Mehrzwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover
Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage von
MehrVereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und dem Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek) - Landesvertretung Hamburg - vertreten durch den Bevollmächtigten für die Techniker Krankenkasse Landesvertretung
MehrVereinbarung zur Abrechnung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß 116 b Abs. 6 SGB V
Vereinbarung zur Abrechnung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß 116 b Abs. 6 SGB V in Verbindung mit 295 Abs. 1 b Satz 1 SGB V zwischen dem Auftraggeber und der KVT (Kassenärztliche
MehrVereinbarung. zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem
Vereinbarung zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms Koronare Herzkrankheit
MehrAn alle Ärzte, die nicht ausschließlich auf Überweisung in Anspruch genommen werden können. Änderungen des EBM zum 1. Juli 2016
KVB 80684 München Abrechnung An alle Ärzte, die nicht ausschließlich auf Überweisung in Anspruch genommen werden können Ihr Ansprechpartner: Servicetelefon Abrechnung Telefon: 0 89 / 5 70 93-4 00 10 Fax:
MehrTeilnahmeerklärung. Ich bin in Einzelpraxis/Berufsausübungsgemeinschaft zugelassener Vertragsarzt seit/ab: tt.mm.jj
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Elsenheimerstr. 39 80687 München Teilnahmeerklärung am Vertrag über die strukturelle und finanzielle Förderung der ambulanten Behandlung von Patienten
MehrRahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen
Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen zwischen der Kassenärztlichen
Mehrdes Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 39. Sitzung am 18. Dezember 2013
BESCHLUSS des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 39. Sitzung am 18. Dezember 2013 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2014 1.
MehrRichtlinie. in der Fassung vom 19. April 2010 veröffentlicht im Bundesanzeiger 2010 (S ) in Kraft getreten am 2.
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 i. V. m. 136 Abs. 1 Nr. 1 SGB V über die einrichtungs- und sektorenübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung (Richtlinie
MehrHautscreening FAQs. Seite 1 von 9
Hautscreening FAQs I. Hautkrebsscreening für über 35-jährige Versicherte: EBM-Leistung nach den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien... 2 1. Welchen Leistungsinhalt sieht das EBM-Hautkrebsscreening nach den
MehrInformationen zum Thema Genehmigungspflichtige Leistungen
Stand Oktober 2017 Begriff sind Leistungen der vertragsärztlichen Versorgung, die wegen der Anforderungen an ihre Ausführung, an besondere Kenntnisse und Erfahrungen oder wegen der Neuheit des Verfahrens
MehrAntrag auf Ausführung und Abrechnung von Leistungen zur spezialisierten geriatrischen Diagnostik (Geriatrie)
Antrag auf Ausführung Abrechnung von Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abteilung Qualitätssicherung Masurenallee 6A 14057 Berlin Praxisstempel Telefon (030) 31003-242, Fax (030) 31003-305 Antrag auf Ausführung
MehrB E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1.
MehrEckpunktepapier über die Einbindung Klinischer Krebsregister im Rahmen der einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung (Qesü)
Anlage 2 zu TOP 10, UA QS am 06.06.2012 Eckpunktepapier über die Einbindung Klinischer Krebsregister im Rahmen der einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung (Qesü) Hintergrund: Klinische
Mehrebm.aktuell Neues Kapitel 37 EBM mit Kooperations- und Koordinationsleistungen Juli 2016
ebm.aktuell Neues Kapitel 37 EBM mit Kooperations- und Koordinationsleistungen Juli 2016 Mit der Aufnahme des neuen Kapitels 37 in den EBM soll die medizinische Versorgung in Alten- und Pflegeheimen gestärkt
MehrB E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 355. Sitzung am 23. Juni 2015
B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 355. Sitzung am 23. Juni 2015 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2015 1.
MehrQualitätsversorgung System der ambulanten Qualitätssicherung und -förderung
Qualitätsversorgung System der ambulanten Qualitätssicherung und -förderung Pressegespräch Positionen zur ambulanten Versorgungsqualität 25. Februar 2016 Dr. med. Franziska Diel, MPH KBV, Dezernat Sektorenübergreifende
MehrAnlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen. Betreuungsstruktur
Anlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (nachfolgend KVHB genannt) und der Techniker Krankenkasse
MehrBESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 392. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A
BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 392. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1.
MehrAuftraggeber: Qualitätsreport Zusammenfassung.
Auftraggeber: Zusammenfassung www.iqtig.org 2 Der beinhaltet die Ergebnisse der externen Qualitätssicherung für das Erfassungsjahr 2016. Er liefert auf rund 220 Seiten detaillierte Informa tionen zu 25
MehrAnlage 5a Teilnahmeerklärung Ärzte
Anlage 5a Teilnahmeerklärung Ärzte zu dem Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137 f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein
MehrAntrag. Antragsteller (bei angestelltem Arzt ist dies der Arbeitgeber, bei einem im MVZ tätigen Arzt der MVZ-Vertretungsberechtigte)
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Elsenheimerstr. 39 80687 München Antrag auf Genehmigung zur Ausführung Abrechnung von kernspintomographischen Untersuchungen der Mamma im Rahmen der
MehrQualitätsprüfungen der Indikationsstellung in der vertragsärztlichen Versorgung
Qualitätsprüfungen der Indikationsstellung in der vertragsärztlichen Versorgung Per Zufall oder nach Auffälligkeiten? 8. Qualitätssicherungskonferenz des G-BA 28. September 2016 Dr. Horst Schuster, GKV-SV
MehrFAQ zum Qualitätssicherungsverfahren Vermeidung nosokomialer Infektionen postoperative Wundinfektionen
zum Qualitätssicherungsverfahren Vermeidung nosokomialer Infektionen postoperative Wundinfektionen Stand: 25. April 2017 Inhaltsverzeichnis 1 Fallbezogene QS-Dokumentation... 3 1.1 Der Bogen für die fallbezogene
MehrAntrag. Ich bin in Einzelpraxis/Berufsausübungsgemeinschaft zugelassener Vertragsarzt seit/ab: tt.mm.jj
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Elsenheimerstr. 39 80687 München Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Herzschrittmacher- Kontrolle nach der Qualitätssicherungsvereinbarung
MehrNeuerungen im Rahmen der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung zum 1. Januar 2015
Neuerungen im Rahmen der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung zum 1. Januar 2015 PFG bei Schwerpunktinternisten Gibt es die PFG künftig auch für Schwerpunktinternisten? Ab dem 1. Januar 2015
MehrFlächendeckende Versorgung und vernetzte Medizin mit Hilfe von Telemedizin. 4. Nationaler Fachkongress Telemedizin Dr. Thomas Reuhl - KBV
Flächendeckende Versorgung und vernetzte Medizin mit Hilfe von Telemedizin 4. Nationaler Fachkongress Telemedizin Dr. Thomas Reuhl - KBV 4. Nationaler Fachkongress Telemedizin 7. November 2013 Seite 2
MehrBESCHLUSS. des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 53. Sitzung am 19. Dezember Teil A
BESCHLUSS des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 53. Sitzung am 19. Dezember 2017 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar
MehrVereinbarung über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach 219 Abs. 2 SGB V. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns.
Vereinbarung über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach 219 Abs. 2 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und der AOK Bayern Die Gesundheitskasse, dem BKK Landesverband Bayern, der
MehrTeilnahmeerklärung. Zusatzvereinbarung Risikoprävention bei Kinderwunsch
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Elsenheimerstr. 39 80687 München Fax 0 89 / 5 70 93 6 49 66 Teilnahmeerklärung Zusatzvereinbarung Risikoprävention bei Kinderwunsch 1. Allgemeine
MehrDer GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin. und. die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin.
Der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin und die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin sowie die Kassenärztliche Bundesvereinigung K. d. ö. R., Berlin
Mehrin der Fassung vom gültig ab Abschnitt A Allgemeine Bestimmungen Ziel und Inhalt
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur interventionellen Radiologie (Qualitätssicherungsvereinbarung zur interventionellen Radiologie) in der Fassung vom 31.08.2010 gültig
MehrBeschluss. I. Auftragsgegenstand
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beauftragung des IQTIG zur Beteiligung an der Durchführung der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung und zur Veröffentlichung der Ergebnisse
MehrAntrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Positronenemissionstomographie
Kassenärztliche Vereinigung Hamburg Qualitätssicherung Postfach 76 06 20 22056 Hamburg Arztstempel Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Positronenemissionstomographie
MehrDiagnostik und Versorgung von Patienten im Rahmen der pädiatrischen Kardiologie Anlage 3, Nr. 8
Antrag nach 116 b SGB V Krankenhaus Diagnostik und Versorgung von Patienten im Rahmen der pädiatrischen Kardiologie Anlage 3, Nr. 8 1. Konkretisierung der Erkrankung und des Behandlungsauftrages mittels
MehrEinheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) Stand: 3. Quartal 2016
Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) Stand: 3. Quartal 2016 Kassenärztliche Bundesvereinigung, Berlin 2014 34.6 Osteodensitometrie 34600 Osteodensitometrische Untersuchung I - Osteodensitometrische Untersuchung(en)
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
Mehr» Der 64b SGB V. Entwicklung und Perspektive. Workshop Jetzt wird s praktisch. Arno Deister. Berlin-Wannsee 21. September Prof. Dr. med.
» Der 64b SGB V Entwicklung und Perspektive Workshop Jetzt wird s praktisch Berlin-Wannsee 21. September 2012 Prof. Dr. med. Arno Deister Klinikum Itzehoe Zentrum für Psychosoziale Medizin » Der 64b SGB
Mehrdes Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015
BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 zur Änderung der Beschlüsse des Bewertungsausschusses in seiner 360. Sitzung am 19. August 2015
Mehrabrechnungs.letter Dezember 2014 Sehr geehrte Damen und Herren,
abrechnungs.letter Einführung neuer Leistungen zur Vergütung der Tätigkeit einer qualifizierten nicht-ärztlichen Praxisassistenz in hausärztlichen Praxen ab 01.01.2015 Dezember 2014 Sehr geehrte Damen
MehrAntrag. Name, Vorname Ich bin in Einzelpraxis/Berufsausübungsgemeinschaft zugelassener Vertragsarzt seit/ab: tt.mm.jj
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Vogelsgarten 6 90402 Nürnberg Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von ärztlichen Leistungen zur Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie
MehrRahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V
Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V 1 Anwendungsbereich (1) Die nachstehenden Regelungen enthalten für den vertraglich geregelten Bereich der Qualitätssicherung
MehrVereinbarung zur Abrechnung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß 116b Abs. 6 SGB V
Vereinbarung zur Abrechnung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß 116b Abs. 6 SGB V in Verbindung mit 295 Abs. 1b Satz 1 SGB V zwischen dem Auftraggeber xxx und der KVSH
MehrStrukturreform Psychotherapie zum 1. Juli 2017 sowie rückwirkende Änderungen zum 1. April 2017
KVB 80684 München Abrechnung An alle ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Ärzte mit Genehmigung zur Abrechnung der antragspflichtigen Psychotherapie
MehrAuftraggeber: Qualitätsreport Zusammenfassung.
Auftraggeber: Qualitätsreport 2015 Zusammenfassung www.iqtig.org 2 Kurzzusammenfassung IQTIG-Qualitätsreport 2015 Der Qualitätsreport 2015 beinhaltet auf rund 200 Seiten die Ergebnisse der externen Qualitätssicherung
MehrKeine kranken Häuser
Keine kranken Häuser Transparenz und Qualität aus Sicht der Leistungserbringer Helmut Fricke Verbandsdirektor der Niedersächsischen Krankenhausgesellscha Vortrag im Rahmen der Fachtagung Qualität und Transparenz
MehrB E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016
B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2017
Mehrdes Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 335. Sitzung am 24. September 2014
BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 335. Sitzung am 24. September 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2015 1. Anpassung
MehrTeil C. zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2015
Teil C zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2015 1. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 05222 in den Abschnitt 5.2 EBM 05222 Zuschlag
Mehrzwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Düsseldorf
Vereinbarung gemäß 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 SGB V über Inhalt und Umfang eines strukturierten Qualitätsberichts für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn dem BKK
MehrRichtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
1 Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Soziales,
MehrB E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 316. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 316. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung
MehrZur Durchführung von Plausibilitätsprüfungen am Beispiel Nordrhein
Zur Durchführung von Plausibilitätsprüfungen am Beispiel Nordrhein Inhalte des Vortrags 1. Struktur des 106 a SGB V/ zentrale Regelungen 2. Ablauf am Beispiel Nordrhein/ aktuelle Themen 3. Ausblick 4.
Mehr