Steuerreformgesetz 2015/2016

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1 Steuerreformgesetz 2015/2016 Am wurde die Regierungsvorlage zum Steuerreformgesetz 2015/2016 im Ministerrat beschlossen. Im Anschluss daran passierte die Regierungsvorlage zum Steuerreformgesetz 2015/2016 am den Finanzausschuss. Am 7.7. erfolgte der Beschluss im Nationalrat und am im Bundesrat. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte am Die Änderungen lassen sich in folgende Kategorien zusammenfassen: Ertragsteuerrecht Änderungen bei Kapitalerträgen Die Kapitalertragsteuer wird von derzeit 25 % auf 27,5 % erhöht. Die 25 % bleiben allerdings für Geldeinlagen und nicht verbriefte sonstige Forderungen bei Kreditinstituten (zumeist Spar- und Geldeinlagen) erhalten. Davon ausgenommen sind Ausgleichszahlungen und Leihgebühren. Der erhöhte Steuersatz von 27,5 % wird künftig etwa für Dividenden, Kursgewinne, Zinsen aus Forderungswertpapieren, Derivate und Einkünfte aus Investmentfonds und Immobilienfonds sowie Zuwendungen von Privatstiftungen zur Anwendung kommen. Bestehen insgesamt negative Kapitaleinkünfte im betrieblichen Bereich, können diese zu max 55 % mit anderen betrieblichen Einkünften ausgeglichen werden. Für Körperschaften kommt auch weiterhin eine uneingeschränkte Verlustverwertung zur Anwendung. Ist der Empfänger solcher Einkünfte eine inländische Körperschaft, welche nicht vom KESt-Abzug befreit ist, bleibt es auch weiterhin, korrespondierend zum 25-%-igen KÖSt-Satz, bei einem 25-%-igen KESt-Satz. Der erhöhte KESt-Satz soll auf Zuflüsse ab dem Anwendung finden. Änderungen der Immobilienertragsteuer (Inflationsabschlag und Steuersatz) Sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich erhöht sich der besondere Steuersatz für die Besteuerung von Grundstücksverkäufen auf 30 %. Für Körperschaften bleibt der Steuersatz auf Grundstücksveräußerungen weiterhin bei 25 %. Der mit dem 1. StabG 2012 im Rahmen der Grundstücksbesteuerung neu eingeführte Inflationsabschlag ihv 2 % wird mit dem SteuerreformG 2015/2016 wieder abgeschafft. Für Grundstücksverkäufe, die nach dem stattfinden, kann der Inflationsabschlag nicht mehr geltend gemacht werden. Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen (nach Ausgleich mit Überschüssen aus privaten Grundstücksveräußerungen) sind um 40 % zu kürzen und die verbleibenden 60 % sind sodann grundsätzlich auf 15 Jahre zu verteilen und ausschließlich mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu verrechnen. Alternativ kann im Zeitpunkt der Veräußerung ein Antrag auf sofortige Geltendmachung des Verlustes gestellt werden. Absetzungen für Abschreibungen Die unterschiedlichen Abschreibungssätze von Gebäuden im betrieblichen Bereich werden im Rahmen des SteuerreformG 2015/2016 von derzeit drei verschiedenen Abschreibungssätzen (3 %, 2,5 % und 2 %) auf 2,5 % vereinheitlicht. Im Rahmen der Vermietung zu Wohnzwecken im betrieblichen Bereich kann zukünftig eine Absetzung für Abnutzung ihv 1,5 % geltend gemacht werden. Hier kommt es zu einer Angleichung an den außerbetrieblichen Bereich. Wurde bisher ein anderer Satz für die Absetzung für Abnutzung angewendet, kommt es ab 2016 zu einer Änderung des Satzes und der abgeleiteten Restnutzungsdauer. Dieser Betrag gilt immer, wenn kein Nachweis über die tatsächliche Nutzungsdauer erbracht wird. Wird ein Nachweis (zb per Gutachten) erbracht, so ist auch weiterhin eine kürzere Nutzungsdauer möglich. 1

2 Wird für ein bebautes Grundstück ein Pauschalbetrag für Grund und Gebäude vereinbart und wird kein Nachweis über die Aufteilung zwischen Grund- und Gebäudewert erbracht, konnten bisher dem Gebäude 80 % zugerechnet und abgeschrieben und dem Grund 20 % zugerechnet werden. Nun kann dem Gebäude nur mehr ein Anteil von lediglich 60 % zugeordnet und es kann somit nur mehr dieser Wert abgeschrieben werden. Einlagenevidenzkonto Im Rahmen der Einlagenrückzahlung gem 4 Abs 12 EStG wird eine Änderung vorgenommen. Kommt es zu einer unternehmensrechtlichen Ausschüttung eines Bilanzgewinns, besteht derzeit für steuerliche Zwecke de facto eine Wahlmöglichkeit zwischen einer KESt-pflichtigen Gewinnausschüttung oder einer steuerneutralen Einlagenrückzahlung. Diese Wahlmöglichkeit soll insofern eingeschränkt werden, als primär eine Gewinnausschüttung anzunehmen ist und es erst nachrangig zu einer Einlagenrückzahlung kommt. Dieses Ziel soll durch eine entsprechende Verwendungsreihe erzielt werden. Zukünftig ist der Stand der Innenfinanzierung evident zu halten. Der Stand der Innenfinanzierung ermittelt sich dabei aus der Summe der jährlichen unternehmensrechtlichen Jahresüberschüsse und -fehlbeträge. Ist ein ausreichender Innenfinanzierungsstand vorhanden, stellt die Ausschüttung grundsätzlich steuerlich eine Gewinnausschüttung dar. Ist der Innenfinanzierungsstand nicht ausreichend oder sogar negativ, allerdings der Einlagenstand positiv, liegt steuerlich eine Einlagenrückzahlung vor. Änderungen im Personalbereich Die Steuerfreiheit für die verbilligte oder unentgeltliche Abgabe von Kapitalanteilen am Unternehmen des Arbeitgebers (sogenannte Mitarbeiterbeteiligung ) erhöht sich von bisher EUR auf EUR pro Jahr. Vergünstigungen für Mitarbeiter sollen im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2015/2016 ebenfalls vereinheitlicht werden. Demnach sollen Mitarbeiterrabatte bis 20 %/Jahr steuerfrei sein, wobei die 20 % im Vergleich zu dem Endpreis für fremde Endverbraucher gesehen werden müssen. Überschreitet der gewährte Rabatt die 20 % Freigrenze, sollen Mitarbeiterrabatte im Gesamtausmaß von max EUR jährlich steuerfrei sein. Voraussetzung ist, dass diese Rabatte allen Mitarbeitern oder bestimmten Gruppen von Mitarbeitern eingeräumt werden. Weitere Änderungen in der Ertragsbesteuerung In 4 Abs 4 EStG war bisher der Bildungsfreibetrag sowie die Bildungsprämie enthalten. Diese können letztmalig für Wirtschaftsjahre, die vor dem beginnen, angewendet werden. Die Forschungsprämie gem 108c EStG wird für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, von 10 % auf 12 % erhöht. Um dem Steuerbetrug, insbesondere am Bau, entgegenzuwirken, besteht ein Abzugsverbot für Barzahlungen für Bauleistungen, wenn diese den Betrag von EUR 500 überschreiten. Ebenso darf keine Barzahlung von Arbeitslöhnen am Bau erfolgen, wenn der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf ein Girokonto hat. Tarifanpassung Das von der Regierung selbst ernannte Herzstück der Reform ist die Überarbeitung der Tarifstufen. Die derzeitigen drei Tarifstufen werden auf sechs Stufen ausgebaut. Die Steuersätze werden in den einzelnen Steuerklassen angepasst. Der Eingangssteuersatz wird von derzeit 36,5 % auf 25 % abgesenkt sowie die 2

3 Bemessungsgrundlage für den 50-%-igen Steuersatz von EUR auf EUR angehoben. Bei Einkommen mit einer Bemessungsgrundlage von über EUR 1 Mio beträgt der Steuersatz 55 %. Die Erhöhung des Grenzsteuersatzes um 5 % soll jedoch nur befristet für fünf Jahre zur Anwendung kommen. Entlastung von Niedrigverdienern Zu Entlastungen kommt es durch die Erhöhung von Absetzbeträgen für Arbeitnehmer von derzeit EUR 345 auf EUR 400 (wobei der Arbeitnehmerabsetzbetrag in den Verkehrsabsetzbetrag integriert wird) und des Kinderfreibetrags von EUR 220 auf EUR 440. Wird der Kinderfreibetrag von beiden Elternteilen in Anspruch genommen, beträgt er künftig EUR 300 pro Person. Neben der Ausweitung der Negativsteuer kommt es für jene Fälle, in denen auf Grundlage der aus den Lohnzetteln bekannten Höhe der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit für den Steuerpflichtigen eine Steuergutschrift resultiert, zu einer automatischen und somit antragslosen Arbeitnehmerveranlagung. Änderungen izm der Jahresveranlagung Langfristig kommt es zu einem Auslaufen des Konzepts der Topfsonderausgaben. Für Verträge, die vor dem abgeschlossen werden, können die Absetzbeträge für Wohnraumschaffung/-sanierung und Versicherungen noch bis 2020 geltend gemacht werden. Es wird auch zu einer automatischen Übernahme gewisser Sonderausgaben wie Spenden und Kirchenbeiträge in die Arbeitnehmerveranlagung kommen. Zur Förderung von Wissenschaft und Forschung wird es zu einer Erweiterung der Zuzugsbegünstigungen kommen. Weiters wird es eine Werbungskostenpauschale für Expatriats ihv 20 % (gedeckelt mit EUR pro Jahr) geben. Dienstautos Der Sachbezug für Dienstautos wird ab auf 2 % der Anschaffungskosten (max EUR 960) erhöht, wenn der CO2-Ausstoß mehr als 130g/km beträgt. Ein Sachbezug von 1,5 % bleibt für abgasarme (höchstens 130g/km) KFZ im Jahr 2016 erhalten. Allerdings verringert sich der maßgebliche Grenzwert für abgasarme KFZ von 2017 bis 2020 um jährlich 3g/km. Elektroautos (CO2-Ausstoß 0g/km) lösen keinen Sachbezug aus. Ein Sachbezug wird allerdings auch bei PKWs mit Hybridantrieb ausgelöst, weil deren Verbrennungsmotor CO2 ausstößt. Instandsetzungsaufwendungen Im betrieblichen Bereich dh auch für Körperschaften sind künftig Instandsetzungsaufwendungen über 15 Jahre (bisher 10 Jahre) zu verteilen. Instandhaltungsaufwendungen bleiben weiterhin sofort abzugsfähig. Im außerbetrieblichen Bereich sollen die Zehntelabschreibungen bei Instandsetzungsaufwendungen für Wohngebäude sowie bei (wahlweisen) Instandhaltungsaufwendungen auf 15 Jahre vereinheitlicht werden. Verlustverrechnung kapitalistischer Mitunternehmer Für kapitalistische Mitunternehmer, die natürliche Personen sind, wird eine Einschränkung der Verlustverrechnungsmöglichkeiten eingeführt. Als kapitalistischer Mitunternehmer zählt derjenige, der gegenüber Dritten nicht unbeschränkt haftet und keine Mitunternehmerinitiative entfaltet. Es soll zb der atypisch stille Gesellschafter von dieser Regelung erfasst werden. Nicht dazu zählt jedoch der Kommanditist, der gleichzeitig Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co KG ist und als solcher die Geschäfte der KG führt. Verluste können dem kapitalistischen Mitunternehmer nur mehr bis zur Höhe des steuerlichen Kapitalkontos (im Wesentlichen Einlage und bezogene Gewinnanteile) zugerechnet werden. Darüber hinausgehende 3

4 Verluste werden auf die sog Wartetaste gelegt und können erst mit späteren Gewinnen oder Einlagen aus dieser Einkunftsquelle ausgeglichen werden. Kommt es zu einem Wechsel in die unbeschränkte Haftung, werden sämtliche Wartetastenverluste ab diesem Veranlagungsjahr zu ausgleichs- und vortragsfähigen Verlusten. Verlustverrechnung für Einnahmen-Ausgaben-Rechner Die zeitliche Befristung der Verlustverrechnung für Einnahmen-Ausgaben-Rechner wird auf eine unbegrenzte Vortragsfähigkeit ausgeweitet. Für die unbegrenzte Vortragsfähigkeit ist allerdings eine ordnungsmäßige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erforderlich. Umsatzsteuer Ermäßigter Steuersatz Der ermäßigte Steuersatz von 10 % und 12 % wird bei einigen Leistungen wie etwa - Hotelbeherbergung und ähnliches, - Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler, - Umsätze die in Verbindung mit dem Betrieb von Schwimmbädern, Theatern, Musik- und Gesangsaufführungen, Museen, Film- und Zirkusvorführungen, - Eintritt von Sportveranstaltungen, - Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime an Personen unter 27 Jahren, - steuerpflichtige Beförderung von Personen mit Luftfahrzeugen und - Lieferung von Wein durch den Erzeuger auf 13 % angehoben. Grundsätzlich tritt der höhere Steuersatz für Umsätze und Sachverhalte in Kraft, die nach dem verwirklicht werden. Besondere Übergangsbestimmungen gibt es bei der Hotelbeherbergung und für Umsätze von Theatern, Musik- und Gesangsaufführungen udgl. Für Lebensmittel, Mieten, Arznei und Restaurants bleibt der Steuersatz von 10 % unverändert. Dies gilt auch für das verabreichte Frühstück im Rahmen einer Beherbergung. PKW und Kombi Für PKW und Kombi-Fahrzeuge, die einen CO2-Ausstoß von 0g/km haben, wird ein Vorsteuerabzug ermöglicht. Hybridfahrzeuge sind weiterhin vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Mitarbeiterrabatte Nach Ansicht der Finanzverwaltung wird bei Sachzuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für die Bestimmung des umsatzsteuerlichen Normalwerts aus Vereinfachungsgründen jener Wert herangezogen, der dem Sachbezug bei der Lohnsteuer zugrunde gelegt wird. Kommt es nun zu Mitarbeiterrabatten isd SteuerreformG 2015/2016 ist kein geldwerter Vorteil gegeben; somit entspricht der geldwerte Vorteil an dem Sachbezug null. Folglich stimmt das vom Arbeitnehmer bezahlte Entgelt mit dem Normalwert überein und dient als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. 4

5 Bundesabgabenordnung Registrierkassen Werden in einem Betrieb vorwiegend Barumsätze (> EUR 7.500/Jahr) getätigt und wird die Umsatzgrenze von EUR /Jahr überschritten, hat die Einzelaufzeichnung der Barumsätze verpflichtend mittels elektronischer Registrierkasse zu erfolgen. Als Barumsätze zählen Gegenleistungen mit Bargeld, Kreditund Bankomatkarte sowie vergleichbaren Zahlungsformen (etwa Zahlung mittels Mobiltelefon, PayLife Quick). Nachträgliche Zahlungen mittels Erlagschein oder E-Banking zählen nicht dazu. Das Überwiegen der Barzahlungen richtet sich nach der Anzahl der einzelnen Geschäftsvorfälle und nicht nach der Summe der Umsätze der Geschäftsvorfälle. Eine Ausnahme ist die sog Kalte-Hände-Regelung (Maronibrater, Schneebar, Eisverkäufer), wonach keine Registrierkassenpflicht bis zu einem Jahresumsatz von max EUR besteht. Mobile Gruppen wie Masseure, Friseure, Schneider und Tierärzte können den mobil erzielten Umsatz zuerst händisch aufzeichnen und erst im Nachhinein mit der Registrierkasse am Betriebsstandort nacherfassen. Bei kleinen Vereinsfesten kann auch weiterhin die Aufzeichnung mittels Kassasturz erfolgen. Werden neue Registrierkassen angeschafft, wird eine vorzeitige Abschreibung bis zu EUR sowie eine Anschaffungsprämie von EUR 200 gewährt. Belegerteilungspflicht Besteht eine Einzelaufzeichnungspflicht wird zusätzlich eine generelle Belegerteilungspflicht eingeführt, wonach jede Person einen Beleg erhalten soll, wenn eine Barzahlung erfolgt. Der Beleg ist entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitzuführen. Der Unternehmer hat die Durchschrift über sieben Jahre aufzubewahren. Der Beleg hat eine eindeutige Bezeichnung des Unternehmers, eine fortlaufende Nummer, den Tag der Belegausstellung, die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung und den Betrag der Barzahlung zu enthalten. Grunderwerbsteuer Für unentgeltliche Grundstücksübertragungen dient als Bemessungsgrundlage nun der sog Grundstückswert (bisher 3facher Einheitswert). Der Grundstückswert ist ein vom gemeinen Wert abgeleiteter Wert, der in einer Verordnung genauer geregelt werden soll (angedacht ist hier ein Immobilienpreisspiegel). Alternativ kommt der 3fache Bodenwert zuzüglich dem (anteiligen) Gebäudewert in Betracht. Als Steuertarif kommt eine neue Staffelung zur Anwendung, nach der - die ersten EUR mit 0,5 %, - die nächsten EUR mit 2 % und - jede darüber hinausgehende Bemessungsgrundlage mit 3,5 % versteuert werden. Diese Regelung gilt auch für Grundstücksübertragungen im Rahmen eines begünstigten Betriebsübergangs, jedoch besteht hier ein Freibetrag von EUR Die Regelung der unentgeltlichen Übertragung soll künftig nicht nur im Familienverband, sondern auch für alle unentgeltlichen Übertragungen gelten. Übertragungen im Familienverband sollen immer als unentgeltlich gelten. Allfällige Gegenleistungen im Familienverband sollen keine Bedeutung für die Grunderwerbsteuer haben. 5

6 Für alle anderen entgeltlichen Übertragungen (bei einer Gegenleistung von mehr als 70 %) kommt unverändert der Steuersatz ihv 3,5 % vom Kaufpreis zur Anwendung. Bei einem teilentgeltlichen Erwerb muss das Rechtsgeschäft in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgespalten werden. Teilentgeltlichkeit liegt dann vor, wenn die Gegenleistung mehr als 30 % jedoch nicht mehr als 70 % beträgt. Bei Umgründungen und Anteilsvereinigungen soll GrESt ihv 0,5 % vom Grundstückswert anfallen. Eine Anteilsvereinigung ist sowohl bei Personengesellschaften als auch innerhalb der Unternehmensgruppe isd Gruppenbesteuerung gem 9 KStG bereits ab einer Vereinigung von 95 % der Anteile bewirkt. Zur Beurteilung, ob eine Anteilsvereinigung vorliegt, wird ausgenommen von der Anteilsvereinigung innerhalb der Unternehmensgruppe grundsätzlich nur auf die unmittelbar gehaltenen Anteile abgestellt. Treuhändig gehaltene Gesellschaftsanteile sind dem Treugeber zuzurechnen. Die Regelung soll erstmals auf Erwerbsvorgänge, die nach dem verwirklicht werden, anfallen. 6

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