Gesamtbetrag der Einkünfte ,00 Altersvorsorgeaufwendungen ,00 anzusetzen mit 76 % ,00 (Höchstbetrag = 76 % von 40.

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1 1 Lösung zu Aufgabe 1: SACHVERHALT 1 - HAUSAUFGABE Gesamtbetrag der Einkünfte ,00 Altersvorsorgeaufwendungen ,00 anzusetzen mit 76 % ,00 (Höchstbetrag = 76 % von ,00 ) Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung Dr. Max Mara 4.174,00 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung Ute Mara 5.148,00 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung Sebastian Mara 1.662,00./. erstattete Beiträge./. 371, ,00 Summe der Basisabsicherung nach 10, Abs. 1, Nr. 3 EStG , ,00 anzusetzender Höchstbetrag für die Vorsorgeaufwendungen , ,00./. Zuwendungen an die Kirchengemeinde (max. 20% von ,00 = ,00 ) 5.000,00 (Für die Zuwendungen an die politische Partei ist die Steuerermäßigung nach 34g EStG zu beantragen) ,00./. außergewöhnliche Belastungen: Unterhaltsaufwendungen für Sebastian Mara nach 33a, Abs. 1 EStG für die Zeit vom Unterhaltsaufwendungen = 700,00 x 8 = 5.600,00 Miete = 450,00 x 8 = 3.600,00 Studiengebühr = 750,00 Gesamtbetrag der Aufwendungen = 9.950,00 Höchstbetrag: 677,50 x 8 = 5.420,00 Zuschuss = 750,00 Kostenpauschale 180,00 570,00 Höchstbetrag nach 33a, Abs. 1 EStG 4.850, ,00 Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs bei Berufsausbildung nach 33a, Abs. 2 EStG für die Zeit v bis = 4/12 von 924,00 308,00 Pauschbetrag für die Schwerbehinderung des Sohnes, 80 % (nach 33b, Abs. 3 u. Abs. 5 EStG) = 1.060, ,00

2 2 Übertrag ,00 Pflegepauschbetrag für die Pflege der Mutter nach 33b, Abs. 6 EStG = 924,00 Aufwendungen nach 33 EStG: Krankheitskosten: ,00./. Erstattung 5.200, ,00./. zumutbare Eigenbelastung: 4 % von = 5.800, ,00 Einkommen = ,00 Lösung zu Aufgabe 2: Einkommen = ,00./. Kinder- und Betreuungsfreibetrag für Sebastian Mara nach 32, Abs. 6 EstG für 4 Monate 364,00 x 4 = 1.456,00 220,00 x 4 = 880, ,00 zu versteuerndes Einkommen = ,00 tarifliche Einkommensteuer lt. Splittingtabelle = ,00./. Steuerermäßigung nach 34 g EStG = 1.400,00 (50 % der Zuwendungen an die polit. Partei)./. Steuerermäßigung nach 35a EStG (Minijob) 20 % von: 2.800,00 zzgl. 401,52 = 3.201,52 = 640,31 aber max. nach 35 a, Abs. 1 EStG 510,00 + Kindergeld für Sebastian Mara (184,00 pro Monat x 4) = 736,00 festzusetzende Einkommensteuer = ,00

3 3 SACHVERHALT 2 Lösung zu Aufgabe 1 Summe der Einkünfte ,00./. Entlastungsbetrag f. Alleinerziehende 1.308,00 Gesamtbetrag der Einkünfte = ,00 Vorsorgeaufwendungen: Altersvorsorgeaufwendungen: Arbeitgeberanteil zur RV 6.077,00 Arbeitnehmeranteil zur RV 6.078, ,00 + eigene kapitalgedeckte RV 3.500,00 Summe der Altersvorsorgeaufwendungen = ,00 anteiliger Höchstbetrag ( x 76 %) = ,00./. AG-Anteil, steuerfrei 6.077, ,00 sonstige Vorsorgeaufwendungen: Krankenversicherung (mit Krankengeldanspruch) 3.875,00./. 4 % Kürzung 155,00 + gesetzl. Pflegeversicherung 485,00 Summe der Basisabsicherung 4.205,00 Summe der Basisabsicherung = 4.205,00 +4 % Kürzung 155,00 + Beiträge z. Arbeitslosenversicherung 965,00 Summe der sonstigen Vorsorgeaufwendungen 5.325,00 Höchstbetrag = 1.900,00 zu berücksichtigende sonst. Vorsorgeaufwendungen = 4.205,00 Höchstbetrag der Vorsorgeaufwendungen = ,00 Kinderbetreuungskosten 10, Abs. 1, Nr. 5 EStG 105,00 /Monat x 12 = 1.260,00 anzusetzen mit 2/3 = 840,00 Unterhaltsleistungen an Josef Müller 450,00 /Monat x 5 = 2.250,00 ( 10, Abs. 1, Nr. 1 EStG) = 3.090, ,00

4 4 Übertrag ,00 außergewöhnliche Belastungen: Unterhaltsleistungen an die Mutter in Rumänien = 700,00 x 12 = 8.400,00 Höchstbetrag nach 33a, Abs. 1, EStG: = 677,50, davon 2/4 = 338,75 x 12 = 4.065,00 eigene Einkünfte/Bezüge der Mutter = Rente = 3.000,00./. Werbungskosten- Pauschbetrag 102, ,00 anrechnungsfreier Betrag: 2/4 von 624,00 = 312, ,00 anzusetzender Höchstbetrag 1.479,00 (Rumänien gehört zur Ländergruppe 3) Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs bei Berufsausbildung für die Tochter Julia 33a, Abs. 2 EStG =1/2 von 924,00 = 462,00 Einkommen ,00 Lösung zu Aufgabe 2. Einkommen ,00 Kinder- und Betreuungsfreibetrag für die Tochter Julia = 3.504,00 Kinder- und Betreuungsfreibetrag für den Sohn Marc = 7.008,00 zu versteuerndes Einkommen ,00 Lösung zu Aufgabe 3. zu versteuerndes Einkommen ,00 tarifliche Einkommensteuer nach der Grundtabelle = ,00 zzgl. Kindergeld für die Tochter Julia 1.104,00 zzgl. Kindergeld für den Sohn Marc 2.208,00 festzusetzende Einkommensteuer ,00

5 5 SACHVERHALT 3 Hinweise für den Dozenten: An dieser Stelle sollten folgende Punkte angesprochen werden: 1) Problematik der Haushaltsersparnis bei Heimunterbringung (Auflösung des bisherigen Haushalts). 2) Inwieweit sind Aufwendungen mit dem Pauschbetrag nach 33b abgegolten, inwieweit kommt 33 zum Zuge. 3) Problem der Günstigerprüfung Kinder- und Betreuungsfreibetrag Kindergeld Beispiel: zu versteuerndes Einkommen = ,00 darauf entfallender Steuerbetrag 3.512,00 Freibetrag für den Sohn Michael nach 32b, Abs. 6 EStG 7.008, ,00 Steuerbetrag 1.800,00 Steuerersparnis 1.712,00 Anspruch auf Kindergeld 2.208,00 Fazit: Damit verbleibt es beim Kindergeld

6 6 SACHVERHALT 3 Lösung zu Aufgabe 1. Gesamtbetrag der Einkünfte = ,00./. Vorsorgeaufwendungen: sonstige Vorsorgeaufwendungen: Beiträge zur KV Peter Müller 2.643,00 Beiträge zur KV Anna Müller 1.030, ,00 Beiträge zur Pflegeversicherung Peter Müller 188,00 Beiträge zur Pflegeversicherung Anna Müller 245, ,00./. steuerfreier Zuschuss Peter Müller 264,00 Summe der Basisabsicherung = 3.842,00 Summe der Basisabsicherung 3.842,00 + zusätzliche KV 707,00 Summe der sonstigen Vorsorgeaufwendungen nach 10, Abs. 1, Nr. 3 u. Nr. 3a EStG 4.549,00 davon höchstens absetzbar (Höchstbetrag 3.800, ,00 sonstige Sonderausgaben: gezahlte Kirchensteuer 1.663,00 erstattete Kirchensteuer 2.007,00 0,00 Sonderausgaben-Pauschbetrag 72, ,00./. außergewöhnliche Belastungen: Aufwendungen nach 33 EStG Kosten für das Pflegeheim ,00./. Erstattungen , ,00./. zumutbare Eigenbelastung: 3 % von ,00 = 1.470, ,00 Pauschbetrag für die Behinderung des Sohnes nach 33b, Abs. 2, Nr. 3 i. V. mit 33b, Abs. 5 EStG 3.700, ,00 + Erstattungsüberhänge nach 10, Abs. 4b, Satz 3 EStG 344,00 Einkommen/zu versteuerndes Einkommen = ,00

7 7 Lösung zu Aufgabe 2. zu versteuerndes Einkommen = ,00 tarifliche Einkommensteuer lt. Splittingtabelle = 3.512,00./. Steuerermäßigung nach 35a, Abs. 2 EStG = 20 % von 857,00 = 172,00 haushaltsnahe Dienstleistung)./. Steuerermäßigung nach 35a, Abs. 3 EStG = 20 % von 524,00 = 105,00 (Handwerkerleistung) festzusetzende Einkommensteuer = 3.235,00

8 8 SACHVERHALT 4 Lösung: Gesamtbetrag der Einkünfte ,00 Vorsorgeaufwendungen: Arbeitnehmeranteil zur gesetzl. RV 4.210,32 Arbeitgeberanteil zur gesetzl. RV 4.210,32 Summe der Altersvorsorgeaufwendungen = 8.420,64 anteiliger Höchstbetrag (8.420,64 x 76 %) = 6.400,00./. steuerfreier AG-Anteil 4.210, ,00 Krankenversicherung (mit Krankengeldanspruch) 3.572,00./. 4 % Kürzung 142,00 Summe der Basisabsicherung nach 10, Abs. 1, Nr ,00 + Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung 367,00 Summe der Basisabsicherung 3.797,00 +Arbeitslosenversicherung 669,00 Summe der sonstigen Vorsorgeaufwendungen 4.466,00 davon absetzbarer Höchstbetrag = 3.800, ,00./. Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung (Erststudium) ( 10, Abs. 1, Nr. 7 EStG) Studiengebühren, Arbeitsmittel = 2.500,00 Fahrten Aachen/Köln einfache Entfernung 87 km x 0,30 x 65 Fahrten = 1.696,50 = 1.697, ,00 (anzusetzen ohne besonderen Nachweis = 0,30 /Entfernungskilometer) Summe ,00./. außergewöhnliche Belastung nach 33 EStG: Beerdigungskosten = 6.300,00./. Sterbeversicherung = 1.800, ,00./. zumutbare Belastung: 5 % von ,00 = 2.275, ,00 Einkommen ,00

9 9 Stellungnahme: ABWANDLUNG VON SACHVERHALT 4 Die Promotionskosten gehören als eigene Berufsausbildungskosten im Zusammenhang mit dem Erststudium noch zu den Sonderausgaben im Sinne 10, Abs. 1, Nr. 7 EStG. Die Kosten für das Zweitstudium sind nicht mehr als Sonderausgabe zu berücksichtigen, sondern als Werbungskosten, da nur das Erststudium unter 10, Abs. 1, Nr. 7 EStG fällt. Die Aufwendungen für die Montessori-Schule sind, soweit sie zu den Schulbetriebskosten gehören, in Höhe von 30 % nach 10, Abs. 1, Nr. 9 EStG als Sonderausgabe abzugsfähig. Die Kosten für die Betreuung des Sohnes in Höhe von (1/3 von ,00 =) 4.160,00 sind in Höhe von 2/3 = 2.774,00 als Sonderausgabe nach 10, Abs. 1, Nr. 5 EStG berücksichtigungsfähig, soweit die Kosten auf die hauswirtschaftlichen Dienstleistungen entfallen (2/3 von ,00 = 8.320,00 ), kann nach 35a, Abs. 2 EStG die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer in Höhe von 20 % = 1.664,00 beantragt werden. Bezüglich der Steuerermäßigung für Einkünfte auf Gewerbebetrieb wird auf 35, Abs. 1, Nr. 2 EStG verwiesen.

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