Arbeitsgruppe Baurestmassen. Naturschutzrelevante Kriterien bei der Standortwahl von Bodenaushubdeponien bzw. Baurestmassenzwischenlagern

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1 Arbeitsgruppe Baurestmassen Naturschutzrelevante Kriterien bei der Standortwahl von Bodenaushubdeponien bzw. Baurestmassenzwischenlagern

2 Hierbei offensichtlich relevante Rechtsmaterien: Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (AWG 2002) idgf. Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) idgf. Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) idgf. Im AWG 2002 sind z.b. in 43 unter Genehmigungsvoraussetzungen folgende Schutzziele formuliert: Leben und die Gesundheit des Menschen ; Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt ; Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt ; Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet ; Auf die sonstigen öffentlichen Interessen ( 1 Abs. 3) wird Bedacht genommen * *Exkurs: In 1 des AWG 2002 wird unter anderem darauf abgestellt, dass schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden ; Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden Die Überwachung und Betreuung der Deponie erscheint auf die vermutliche Dauer einer Umweltgefährdung sichergestellt ; Es ist keine nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit der Gewässer zu besorgen ; Es ist keine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer zu besorgen

3 Im TNSchG 2005: Bewilligungspflichten: Entsprechend dem 6 Allgemeine Bewilligungspflicht nach lit. a) ist die Errichtung von baulichen Anlagen von mehr als m² bzw. sind nach lit. h) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen von mehr als m² Fläche oder mehr als m³ Volumen naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig. Jeweilige Ausnahme: Das Vorliegen einer Bewilligungspflicht nach AWG Entsprechend den vorher angeführten Genehmigungsvoraussetzungen im AWG 2002, werden aber die Interessen des Naturschutzes im Zuge der abfallrechtlichen Bewilligung mitberücksichtigt und -vollzogen. Um auch hinsichtlich landwirtschaftlicher Rekultivierungen eindeutigere Abgrenzungsmöglichkeiten vorzugeben wurde von der Abt. Umweltschutz der Erlass Abgrenzungsfragen zum AWG 2002 vom mit der Zl. U- 3000a/224 formuliert: Hier wird unter anderem definiert, dass weder Sonderstandorte nach TNSchG 2005 berührt sein dürfen, die Schüttmaßnahmen ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken dienen müssen und einschließlich Begrünung innerhalb von 4 Monaten abzuschließen sind. Die betroffene Fläche darf m² und die Kubatur darf m³ nicht überschreiten Naturschutzfachlich relevant als Kriterium für eine negative naturkundefachliche Beurteilung ist jedenfalls (in Abhängigkeit der in der betreffenden Schutzgebietsverordnung formulierten Verbote und Schutzzwecke) das Vorhandensein von Schutzgebieten: Landschaftsschutzgebiete, Ruhegebiete, Naturpark, geschützter Landschaftsteil, Naturschutzgebiete, Sonderschutzgebiete, Naturdenkmal und Natura-2000-Gebiete (genannt nach Vogelschutzrichtlinie -SPA-, Habitat- Richtlinie -SCI- oder nach beidem)

4 Schutzgebiete

5 Weiters Naturschutzfachlich relevant als Kriterium für eine negative naturkundefachliche Beurteilung bzw. für einen erhöhten Planungsaufwand ist jedenfalls (in Abhängigkeit der jeweiligen Beschaffenheit und Ausprägung) das Vorhandensein von Sonderstandorten gemäß TNSchG Gewässer: Gemäß 7 sind Fließgewässer und stehende Gewässer (ab einer Wasserfläche von m²) geschützt. Hinzuzurechnen ist hier ein Uferschutzbereich von 5 m (beidseitig) bei fließenden Gewässern und 500 m bei stehenden Gewässern. Auwälder: Gemäß 8 geschützt Feuchtgebiete: Gemäß 9 geschützt. Hier ist ein Nahbereich, in welchem Maßnahmen die die Funktion als Lebensraum der hier charakteristischen Tier- und Pflanzengesellschaften beeinträchtigen können, hinzuzurechnen. Gehölzgruppen und Heckenzüge (Feldgehölze): Gemäß 6 Allgemeine Bewilligungspflicht geschützt. Hier wird in der Schutzintension auf die dauernde Beseitigung abgestellt.

6 Sonderstandorte

7 weiterführende Info in der BIK

8 In der TNSchVO 2006: Es sind in 1 die in Anlage 1 genannten Pflanzenarten geschützt. Hier ist neben der Vernichtung -z.b. dem Ausgraben- sogar der Besitz, Transport, Handel oder Austausch verboten (Bsp. Frauenschuh, ). Unter 2 sind die in Anlage 2 genannten Pflanzenarten gänzlich geschützt. Es ist keinerlei Entfernung zulässig, aber es darf ihr Standort auch nicht so behandelt werden, dass ein Weiterbestand nicht möglich ist (z.b. Edelweiß, Orchideen, Rosetten- und Polsterpflanzen, gelber Enzian, etc.). Die unter Anlage 3 angeführten Pflanzenarten sind teilweise geschützt. Das heißt dass auch hier ihr Standort nicht so behandelt werden darf, dass ein Weiterbestand nicht möglich ist. Allerdings wäre das Pflücken eines Handstraußes erlaubt (Bsp. Enziane, Bärlappe, Platinigl, ). In 3 sind die in Anlage 4 genannten besonderen Pflanzengesellschaften geschützt. Diese dürfen nicht so behandelt werden, dass ihr Fortbestand erheblich beeinträchtigt wird, bzw. darf ihre natürliche Artenzusammensetzung nicht verändert werden (z.b. Hochmoore, kalkreiche Niedermoore, Schwingrasenmoore, Kalk-Trockenrasen, Pfeifengraswiesen, Moorwälder, alpine und boreale Heiden, uvm.). Unter 4 sind die mit Anlage 5 erwähnten und in 5 die in Anlage 6 bezeichneten Tierarten geschützt. Dies reicht wieder vom Verbot des Besitzes, Transports, Handels, bis hin zum Verbot der Behandlung ihres Lebensraumes in der Weise, dass ihr weiterer Bestand hier unmöglich wird (Bsp. Biber, Alpensalamander, Gelbbauchunke, Zauneidechse, aber auch sonstige Amphibien, Reptilien, versch. Krebse, versch. Käfer, etc.). In 5 ist es darüber hinaus außerhalb eingefriedeter und verbauter Grundstücke dezidiert verboten, Flurgehölze, Hecken, Gebüsch oder lebende Zäune zu roden und Röhricht, Hecken, Gebüsch oder die Bodendecke abzubrennen. Abschließend noch eine kleine Auswahl an Fotos fachlich geeigneter Deponiestandorte:

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13 VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT Mag. Georg Ebenbichler naturkundefachlicher ASV der BH Innsbruck (Amt der Tiroler Landesregierung)

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