*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.

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1 Beiträge April 2009 veröffentlicht durch 1. Steuertermine: Übersicht April bis Juli Konjunkturpaket II verabschiedet 3. Steuerliche Entlastung für alle Kranken- und Pflegeversicherten geplant 4. Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen erfordert unbare Bezahlung 5. Progressionsvorbehalt gilt auch für Krankengeld 6. Unpünktliche Gehaltszahlung bei Gesellschafter-Geschäftsführer 7. Rechnungen: Angabe des Lieferzeitpunkts bei identischem Rechnungsdatum 8. Konjunkturpaket II: Korrektur der Lohnabrechnung 9. Vom Arbeitnehmer getragene Aufwendungen für privat genutzten Dienstwagen 10. Fahrtkosten der zu ständig wechselnden Einsatzstellen 11. Zur wahlweisen Anwendung des neuen Erbschaftsteuerrechts durch den Erben 1. Steuertermine: Übersicht April bis Juli *Zahlungsschonfrist: Umsatzsteuer (Monats- und Vierteljahreszahler) Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monats- und Vierteljahreszahler) *Zahlungsschonfrist: Umsatzsteuer (Monatszahler) Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monatszahler) (*18.05.) Gewerbesteuer Grundsteuer *Zahlungsschonfrist: Umsatzsteuer (Monatszahler) Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monatszahler) Einkommensteuer mit SolZ u. KiSt (Vorauszahlung) Körperschaftsteuer mit SolZ (Vorauszahlung) *Zahlungsschonfrist: Umsatzsteuer (Monats- und Vierteljahreszahler) Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monats- und Vierteljahreszahler) *) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt. Seite 1 von 6

2 2. Konjunkturpaket II verabschiedet Das Konjunkturpaket II wurde verabschiedet. Es enthält unter anderem folgende Änderungen: Der Grundfreibetrag wird von auf erhöht. Ferner wird der Eingangssteuersatz von 15 % auf 14 % vermindert. Es werden die Grenzbeträge, ab deren Erreichen eine höhere Tarifstufe (Tarifeckwerte) gilt, um jeweils 400 erhöht. Diese Änderungen gelten ab Ab 2010 werden der Grundfreibetrag auf 8.004, die Tarifeckwerte um weitere 330 erhöht. Für jedes Kind, für das im Jahr 2009 mindestens für einen Kalendermonat Anspruch auf Kindergeld besteht, werden 2009 einmalig 100 gezahlt. Der Betrag wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet, jedoch auf die Kinderfreibeträge. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung sinkt von 15,5 % auf 14,9 % ab dem Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt für Arbeitgeber die Hälfte der auf Kurzarbeit entfallenden Sozialbeiträge. Zur Stärkung der Pkw-Nachfrage werden maximal 1,5 Milliarden bereitgestellt. Bei Kauf, Zulassung oder Leasing eines neuen privaten Pkw in der Zeit vom bis kann der Erwerber erhalten, wenn er seinen bisherigen Wagen verschrotten lässt. Der Altwagen muss mindestens 9 Jahre alt und mindestens ein Jahr lang auf den Käufer zugelassen gewesen sein. Der Neuwagen muss die Euro-Norm 4 erfüllen. Das Programm endet, sobald die Mittel erschöpft sind. Daneben werden bis zu 4 Milliarden für bestimmte Investitionen des Bundes bereitgestellt, der Länder und Kommunen bis zu 10 Milliarden. Zur Ausweitung des Innovationsprogramms Mittelstand (für Unternehmen bis zu 250 Mitarbeitern) sind bis zu 900 Millionen vorgesehen. Die Umstellung der Kraftfahrzeugsteuer tritt wie geplant zum in Kraft. 3. Steuerliche Entlastung für alle Kranken- und Pflegeversicherten geplant Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (sog. Bürgerentlastungsgesetz) sieht vor, dass Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 2010 höher als bisher steuerlich geltend gemacht werden können. Hierdurch soll ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt werden, wonach Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung bisher nicht im ausreichenden Umfang steuerlich berücksichtigt würden. Privat als auch gesetzlich Versicherte sollen gleichermaßen entlastet werden. Es ist u.a. Folgendes geplant: Der Sonderausgabenabzug für alle sonstigen Vorsorgeaufwendungen, die neben Aufwendungen für die Altersversorgung abziehbar sind, wird in einen Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge (Basisabsicherungsniveau) und Beiträge für eine gesetzliche Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) umgestaltet. Beiträge des Versicherten zugunsten einer Krankenversicherung für sich, seines Ehegatten, seines Lebenspartners und für jedes Kind, für das ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld besteht, werden in Höhe des existenznotwendigen Versorgungsniveaus als Sonderausgaben berücksichtigt. Insbesondere sind Prämien des am eingeführten Basistarifs der privaten Krankenversicherung in vollem Umfang Sonderausgaben, soweit darin kein Krankengeld enthalten ist. Beiträge für eine gesetzliche Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar. Die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge werden bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt, bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern in pauschalierter Form. Seite 2 von 6

3 4. Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen erfordert unbare Bezahlung Werden Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen von Handwerkern in einem Haushalt im Inland oder innerhalb der EU durchgeführt, ermäßigt sich die Einkommensteuer des Auftraggebers auf Antrag um 20 % der Aufwendungen, höchstens um (bis 2008: 600 ). Hierfür ist u.a. Voraussetzung, dass der Auftraggeber eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Empfängers erfolgt ist. Die Steuerermäßigung ist nach dem Gesetz bei einer Barzahlung ausgeschlossen. Der Bundesfinanzhof sieht dies als rechtmäßig an. Der Gesetzgeber verfolge mit der Steuerermäßigung den Zweck, einen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten zu schaffen und die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen. Die gesetzliche Regelung entspreche dieser Zielsetzung. Erfahrungsgemäß seien Barzahlungen regelmäßig wesentliches Kennzeichen der Schwarzarbeit im Privathaushalt. Die gleichen Erwägungen gelten auch für die Steuerermäßigung bei der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen. Sie wird ebenfalls nicht gewährt bei Barzahlung der Rechnung, hat der Bundesfinanzhof in einem weiteren Urteil entschieden. 5. Progressionsvorbehalt gilt auch für Krankengeld Bestimmte Lohn- und Einkommensersatzleistungen wie z.b. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld sind steuerfrei. Für sie gilt jedoch der Progressionsvorbehalt. Sie erhöhen die Steuer auf die übrigen Einkünfte, weil sie bei der Berechnung des Steuersatzes für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt werden. Der Progressionsvorbehält gilt dabei nur für das Krankengeld, das eine gesetzliche Krankenkasse auszahlt, nicht aber für das Krankengeld, das eine private Krankenversicherung ihren Versicherten gewährt. Der Bundesfinanzhof sieht hierin keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Der Gesetzgeber dürfe zwischen den Krankengeldern der unterschiedlichen Krankenkassen, die Leistungen aus einer Privatversicherung oder einer öffentlich-rechtlichen Sozialversicherung sein können, unterscheiden. 6. Unpünktliche Gehaltszahlung bei Gesellschafter-Geschäftsführer Verträge zwischen einer GmbH und einem beherrschenden Gesellschafter (in der Regel mehr als 50 % der Stimmrechte) werden nur anerkannt, wenn der Vertrag wie vereinbart durchgeführt wird. Wurde ein monatliches Gehalt vereinbart, muss es auch monatlich gezahlt werden. Wird das Gehalt stattdessen erst am Jahresende gezahlt, kann der Vertrag steuerlich nicht anerkannt werden. Die Gehaltszahlungen sind dann verdeckte Gewinnausschüttung. So entschied das Finanzgericht München. Bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH können Besonderheiten gelten. Unter Umständen ist das Gehalt des Geschäftsführers herabzusetzen. Möglich ist es auch, den Anspruch auf das Gehalt ganz oder teilweise in ein Darlehen umzuwandeln. Eine Stundung des Gehalts wird steuerlich nur unter Einschränkungen anerkannt. 7. Rechnungen: Angabe des Lieferzeitpunkts bei identischem Rechnungsdatum Der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung setzt unter anderem voraus, dass die Rechnung bestimmte Angaben enthält. Zu diesen Pflichtangaben gehört auch das Datum der Lieferung oder Leistung. Zweifelhaft war bisher, ob dieses Datum auch dann Voraussetzung des Vorsteuerabzugs ist, wenn es mit dem Datum der Rechnung übereinstimmt. Der Bundesfinanzhof hat nun Seite 3 von 6

4 entschieden, dass auch in diesem Fall das Datum der Lieferung oder Leistung in der Rechnung anzugeben ist. Nur so könne das Finanzamt prüfen, wann der Anspruch auf Vorsteuerabzug entstanden ist. Es könnte sonst nicht erkennen, ob das Leistungsdatum in der Rechnung fehlt, weil es mit dem Datum der Ausstellung der Rechnung übereinstimmt, oder ob es aus andern Gründen nicht angegeben ist. Hinweis: Wenn das Datum der Lieferung oder Leistung mit dem Datum der Rechnung übereinstimmt, lässt die Finanzverwaltung einen entsprechenden Hinweis genügen, wie z.b. Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum. 8. Konjunkturpaket II: Korrektur der Lohnabrechnung Ein Großteil der im sog. Konjunkturpaket II enthaltenen Regelungen ist bereits am Tage nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt vom in Kraft getreten. Dies hat zur Folge, dass bereits bei der Lohnabrechnung für den Monat März der Lohnsteuerabzug nach dem neuen Steuertarif vorzunehmen ist. Die Abrechnungen für Januar und Februar sind grundsätzlich zu korrigieren, wenn dies dem Arbeitgeber wirtschaftlich zuzumuten ist. Nach der Gesetzesbegründung ist dies regelmäßig der Fall bei Arbeitgebern mit maschineller Lohnabrechnung, deren Lohnabrechnungsprogramme eine rückwirkende Neuberechnung vorsehen und ermöglichen. Die Art und Weise der Neuberechnung kann u.a. durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnabrechnungszeiträume oder durch eine Differenzberechnung für diese Monate im nächsten (nächstmöglichen) Lohnzahlungszeitraum erfolgen. Eine Verpflichtung zur geänderten Lohnsteuerberechnung scheidet von vornherein aus, wenn z.b. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Arbeitslohn nicht mehr bezieht oder die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben ist. Nicht wirtschaftlich zumutbar kann einem Arbeitgeber die Neuberechnung für zurückliegende Lohnabrechnungszeiträume sein, wenn sein Lohnabrechnungsprogramm dies nicht kurzfristig und mit vertretbaren Kosten realisieren kann. 9. Vom Arbeitnehmer getragene Aufwendungen für privat genutzten Dienstwagen Übernimmt ein Arbeitnehmer Kosten für die private Nutzung eines Dienstwagens, können diese nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nur bei der Anwendung der Fahrtenbuchmethode als Werbungskosten abgezogen werden. Wird der geldwerte Vorteil nach der 1%-Regelung ermittelt, ist ein Abzug ausgeschlossen. Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils werden individuell getragene Kosten nicht berücksichtigt. Demgegenüber vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass vom Arbeitnehmer selbst getragene Aufwendungen bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode aus der Sachbezugsbewertung ausscheiden. Sie erhöhen nicht den individuell zu ermittelnden geldwerten Vorteil. Bei der 1%-Regelung mindern vom Arbeitnehmer selbst getragene Aufwendungen nicht den pauschal ermittelten geldwerten Vorteil. Sie stellen auch kein Nutzungsentgelt dar. 10. Fahrtkosten zu ständig wechselnden Einsatzstellen Arbeitnehmer können die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten unabhängig von der Entfernung (ab dem ersten km) in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten berücksichtigen. Bei Nutzung eines privaten Pkws können sie die Reisekostenpauschale von 0,30 pro gefahrenen km ansetzen. Anders als bei Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte gilt hier nicht die Entfernungspauschale, hat der Bundesfinanzhof entschieden. Denn solche Einsatzstellen sind nicht auf Dauer und Nachhaltigkeit Seite 4 von 6

5 angelegt. Der Arbeitnehmer kann sich daher nicht auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken. Die anders lautende frühere Rechtsprechung ist überholt. Danach wurden Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten im Einzugsbereich von 30 km mit der Entfernungspauschale berücksichtigt. Die Finanzverwaltung hat dies in den Lohsteuerrichtlinien 2008 bereits berücksichtigt. 11. Zur wahlweisen Anwendung des neuen Erbschaftsteuerrechts durch den Erben In Erbfällen, die nach dem und vor dem eingetreten sind, kann der Erwerber beantragen, dass die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes angewendet werden. Hierzu weist die Finanzverwaltung u.a. auf Folgendes hin: Die Höhe des persönlichen Freibetrags richtet sich nach dem bis zum geltenden Recht. Für die Besteuerung bleiben im Übrigen die tatsächlichen Verhältnisse vom Todestag des Erblassers maßgebend. Es gelten ansonsten die geänderten oder neu eingeführten Vorschriften, insbesondere zur Bewertung von Grundbesitz, Betriebsvermögen und für nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften. Bei einer Steuerfestsetzung nach dem kann der Antrag bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung, das heißt bis zur formellen Bestandskraft, längstens bis zum gestellt werden. Der Erwerber kann den Antrag schon vor Abgabe der Erklärung oder mit Abgabe der Erklärung stellen. Wurde die Steuer vor dem bereits festgesetzt, kann ein Antrag längstens bis zum gestellt und die Steuerfestsetzung entsprechend geändert werden. Das Wahlrecht auf Rückwirkung steht jedem Erwerber von Todes wegen kraft eigener Rechtstellung zu. Ein einheitlicher Antrag für alle an einem Erwerb Beteiligten ist nicht erforderlich. Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den behandelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt. Seite 5 von 6

6 Fundstellen April Steuertermine: Übersicht: April bis Juli 2009: - 2. Konjunkturpaket II verabschiedet: Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland, BGBl I 2009 S Steuerliche Entlastung für alle Kranken- und Pflegeversicherten geplant: BMF- Pressemitteilung vom Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen erfordert unbare Bezahlung: BFH v , VI R 14/08 (Handwerkerleistungen), VI R 22/08 (haushaltsnahe Dienstleistungen) 5. Progressionsvorbehalt gilt auch für Krankengeld: BFH v , X R 53/06, DStR 2009 S Unpünktliche Gehaltszahlung bei Gesellschafter-Geschäftsführer: FG München v , 7 V 4032/08 7. Rechnungen: Angabe des Lieferzeitpunkts bei identischem Rechnungsdatum: BFH v , XI R 62/07, DStR 2009 S. 479, s. auch UStR Abschnitt 185 Abs Konjunkturpaket II: Korrektur der Lohnabrechnung: BT-Drucksache 16/11740 v Vom Arbeitnehmer getragene Aufwendungen für privat genutzten Dienstwagen: BMF v , IV C 5 - S 2334/08/10003, BFH v , VI R 57/ Fahrtkosten zu ständig wechselnden Einsatzstellen: BFH v , VI R 39/ Zur wahlweisen Anwendung des neuen Erbschaftsteuerrechts durch den Erben: Oberste Finanzbehörden der Länder. Gleichlautende Erlasse v , Anwendung des Artikels 3 des Erbschaftsteuerreformgesetzes, DStR 2009 S. 485 Seite 6 von 6

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