Newsletter Juli 2011

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1 Newsletter Juli 2011 Strategische Ausrichtung Professionalität Prozess-Optimierung Aktuelle Informationen

2 Inhalt Sehr geehrte Damen und Herren, ich freue mich, Ihnen heute wieder eine neue umfassende Ausgabe unseres Newsletters, Juli 2011, rund um das Thema: Internationales Personalmanagement Mitarbeitereinsätze weltweit zusenden zu können. Entdecken Sie unter anderem die Neuigkeiten aus dem Sozialversicherungs-, Steuer-, Aufenthalts- und Arbeitsrecht. Dieser Newsletter-Service ist für unsere Kunden und Interessenten gratis. Copyright 07/2011, Nachdruck, auch auszugsweise, verboten. Für Fragen und Anregungen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Mit freundlichem Gruß Kai Mütze Geschäftsführer Die nachfolgenden Informationen sind lediglich allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson, juristischen Person oder Gesellschaft ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, verlässliche und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so korrekt sind, wie zum Zeitzpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der jeweiligen Situation. Ausschließlich erbringen wir unsere Leistungen vorbehaltlich der Prüfung der Zulässigkeit unter Unabhängigkeitsgesichtspunkten nur im Einzelfall. Sämtliche Angaben erfolgen daher ohne jegliche Gewähr. 2

3 Inhalt Inhalt: Sozialversicherungsrecht Indien hat neue bilaterale Sozialversicherungsabkommen mit Frankreich und Luxemburg abgeschlossen... 4 Steuerrecht Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung als Arbeitslohn (FG)... 5 Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg (BMF)... 6 Mindeststeuersatz für in den USA ansässige Steuerpflichtige (BFH)... 6 Beiträge zur Krankenversicherung von Saisonarbeitern als Arbeitslohn? (BFH)... 7 Abzug von Beiträgen an ausländische Sozialversicherungsträger (BMF)... 8 DBA mit Zypern aktualisiert... 9 Neues DBA mit Irland Fortgeltung des DBA Jugoslawien zwischen Kosovo und Deutschland Doppelbesteuerung Bundesrat akzeptiert Abkommen mit Österreich und Albanien Doppelbesteuerung Informationsaustausch mit der Schweiz auf OECD-Standard Lohnsteuer-Außenprüfung Standard-Schnittstelle für Buchhaltungsdaten ab Kindergeld Freiwilligendienst nur bei anerkannter Institution begünstigt (BFH) Kindergeld für im Ausland geborenes Kind (BFH) Lohnsteuer Umzugsbedingte Unterrichtskosten und Umzugsauslagen ab Arbeitsrecht Zugang des Kündigungsschreibens (BAG) Aufforderung zum Sprachkurs keine ersatzpflichtige Diskriminierung (BAG) Fristlose Kündigung trotz möglicher Schuldunfähigkeit (LAG) Aufenthaltsrecht Mexiko Wesentliche Änderungen im Einwanderungsrecht Kroatien Beantragung von Arbeitsgenehmigungen nur noch in Ausnahmefällen möglich Indien Änderungen im Visaantragsverfahren Indien Detaillierte Gehaltsnachweise gefordert USA Anpassung des Antragsformulars DS USA Beantragung von H-1B-Quoten für das Steuerjahr 2012 noch möglich Australien Arbeitsvisa werden teurer Kanada Einführung von Quoten Kanada Welches Visum ist das richtige? Kanada Unternehmensinterne Versetzungen Südafrika Verzögerungen nehmen kein Ende Interkulturelle Kompetenz Reintegration Rückkehr aus dem Ausland Sonstiges Bundesrat billigt Regierungsentwurf zur zeitnahen Betriebsprüfung Vertretungsberechtigung für eine aufgelöste englische Limited (FG) Ferienjobs Was Schüler/Studenten und Arbeitgeber wissen müssen (BMF)

4 Sozialversicherungsrecht Sozialversicherungsrecht Indien hat neue bilaterale Sozialversicherungsabkommen mit Frankreich und Luxemburg abgeschlossen Die Regierungen Indiens, Frankreichs und Luxemburgs haben sich auf den Abschluss von Sozialversicherungsabkommen verständigt. Die Abschlüsse sind bereits zwischen den Regierungen in 2008 und 2009 vorgenommen worden. Seit dem ist nunmehr das bilaterale Sozialversicherungsabkommen mit Frankreich in Kraft getreten und seit dem das mit Luxemburg. Diese Sozialversicherungsabkommen sehen bei Entsendungen in diese Länder einen Verbleib im heimatlichen Sozialversicherungssystem für eine maximale Zeitdauer von bis zu 60 Monaten vor. Im Wesentlichen ist in beiden Abkommen der Verbleib in der Rentenversicherung im Heimatland geregelt. Bei dem Sozialversicherungsabkommen mit Luxemburg wurde zusätzlich im Bereich der Entsendungen noch der Verbleib in der Kranken-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung geregelt. Auch hier wird eine entsprechende Bescheinigung durch die Behörden ausgestellt. Das sogenannte Certificate of Coverage ist demnach zu den Lohnunterlagen zu nehmen. In beiden Sozialversicherungsabkommen wird keine Unterscheidung nach der Nationalität des betreffenden Mitarbeiters vorgenommen. Es kann also demnach für alle Nationalitäten angewendet werden. In Bezug auf das bilaterale Sozialversicherungsabkommen zwischen Frankreich und Indien können durch den Abschluss die Kosten des Assignments deutlich verringert werden. Hierbei ist gerade in Bezug auf Entsendungen von Indien nach Frankreich größere Bedeutung zu sehen. Sofern Sie Entsendungen von Indien nach Luxemburg oder Frankreich oder umgekehrt vorliegen haben, sollten umgehend die entsprechenden Anträge auf Anwendung des bilateralen Sozialversicherungsabkommens gestellt werden. Gern sind wir Ihnen bei den Antragstellungen behilflich, sprechen Sie uns an, wenn sich hieraus weitergehende Fragen ergeben. 4

5 Steuerrecht Steuerrecht Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung als Arbeitslohn (FG) Die Übernahme von Beitragsleistungen zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber stellt keinen Arbeitslohn dar, wenn die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe auf die vom Arbeitgeber zugesagten Leistungen aus einem Pensionsvertrag angerechnet werden sollen (FG Düsseldorf, Urteil v K 3052/07 H(L); veröffentlicht am ; Revision anhängig). Sachverhalt: Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, gewährte ihren Vorstandsmitgliedern neben einer Pensionszusage Zuschüsse zu einer Rentenversicherung, in die die Vorstandsmitglieder vor ihrer Vorstandstätigkeit bei der Klägerin bereits eingezahlt hatten. Dabei handelte es sich zum einen um die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (in einigen Fällen zum Mindestbeitrag), zum anderen um die Weiterversicherung im Rechtsanwaltsversorgungswerk. Die Zuschüsse orientierten sich an der jeweiligen Beitragsbemessungsgrundlage der Rentenversicherung und waren auf höchstens 50 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze limitiert. Die Klägerin behandelte die Zuschüsse als steuerfrei. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, die Zuschüsse zu deren Rentenversicherung seien nicht steuerfrei, da sie nicht aufgrund gesetzlicher Verpflichtung geleistet worden seien ( 3 Nr. 62 EStG). Hierzu führt das Gericht weiter aus: Der BFH hat entschieden, dass die Übernahme von Beitragsleistungen zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber durch sog. Kirchenbeamte keinen Arbeitslohn darstelle, wenn die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die zugesagten beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge angerechnet werden sollen. Aufgrund der Anrechnung kamen die vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge den einzelnen Arbeitnehmern nicht zugute, da sie seine Versorgungsposition nicht verbesserten und demgemäß seine Leistungsfähigkeit nicht erhöhten (vgl. BFH, Urteil v VI R 38/04). Auch im vorliegenden Fall werden für die Vorstandsmitglieder nach den Bestimmungen der Pensionsverträge anderweitig bezogene Ruhegelder und Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung" auf alle Leistungen aus dem Pensionsvertrag in voller Höhe angerechnet. Daraus ergibt sich, dass der durch den Arbeitgeber verfolgte Zweck, durch Zuschüsse zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zum Rechtsanwaltsversorgungswerk Rentenleistungen und damit eine Minderung der späteren zu zahlenden Ruhegelder zu bewirken, ganz im Vordergrund steht. Zwar weist das BMF in einem Schreiben aus dem Jahr 2007 darauf hin, dass die freiwilligen Zahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung auch für den Arbeitnehmer auf Grund der günstigeren Besteuerung vorteilhaft seien, da die Rente nur mit dem Ertragsanteil versteuert werde, während die Versorgungsbezüge in voller Höhe versteuert werden müssten (vgl. BMF, Schreiben v , BStBl I 2007, 270). Gleichwohl kann ein mit dem Beitragszuschuss der Klägerin zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder im Rechtsanwaltsversorgungswerk einhergehendes eigenes Interesse der drei Vorstandsmitglieder vernachlässigt werden. Da die Klägerin anders als in dem der BFH-Entscheidung zugrunde liegenden Fall nur die Hälfte der Beiträge gezahlt hat, hatten die Vorstandsmitglieder auch eigene Beitragsleistungen zu erbringen, während der Vorteil aus dem Arbeitgeberzuschuss in Form der späteren Rentenzahlung in voller Höhe auf das Ruhegeld angerechnet wird. Anmerkung: Gegen das o.g. Urteil wurde Revision eingelegt. Diese ist mittlerweile beim BFH anhängig (BFH-Az. VI R 8/11). Quelle: FG Düsseldorf online 5

6 Steuerrecht Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg (BMF) Das BMF hat die Verständigungsvereinbarung im Hinblick auf die Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg v veröffentlicht (BMF, Schreiben v IV B 3 S 1301-LUX/10/10003). Hierzu führt das BMF weiter aus: Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern wurde mit dem Großherzogtum Luxemburg am die in der Anlage beigefügte Verständigungsvereinbarung zum Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern v in der Fassung des Ergänzungsprotokolls v unterzeichnet. Die Verständigungsvereinbarung ist am in Kraft getreten und ist auch auf alle Fälle anzuwenden, in denen die Einkommensteuer zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist oder die Gegenstand eines Verständigungsverfahrens sind. Das BMF-Schreiben v (BStBl I S. 486) wird aufgehoben. Bisher ausgesetzte Steuerfestsetzungen sind nachzuholen und bisher vorläufig durchgeführte Steuerfestsetzungen sind zu ändern und für endgültig zu erklären, soweit nach der Verständigungsvereinbarung Einkommensteuer erstmals oder in anderer Höhe festzusetzen ist. Im Übrigen ist eine bisher nach 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AO vorläufige Steuerfestsetzung nur dann für endgültig zu erklären, wenn der Steuerpflichtige dies beantragt oder wenn die Steuerfestsetzung aus anderen Gründen zu ändern ist ( 165 Abs. 2 Satz 4 AO). Quelle: BMF online Mindeststeuersatz für in den USA ansässige Steuerpflichtige (BFH) Ein in den USA ansässiger und in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtiger amerikanischer Staatsbürger, der in Deutschland Einkünfte aus selbständiger Arbeit bezieht, darf mit diesen Einkünften dem in 50 Abs. 3 Satz 2 EStG 2002 bestimmten Mindeststeuersatz unterworfen werden (BFH, Urteil v I R 63/10; veröffentlicht am ). Hintergrund: Nach 50 Abs. 3 Satz 2 EStG in der für das Streitjahr (2004) geltenden Fassung beträgt die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden, mindestens 25 % des Einkommens. Sachverhalt: Der Kläger ist Staatsbürger der USA und selbständig tätiger Rechtsanwalt. Er ist Partner einer Anwaltssozietät, die im Streitjahr eine Niederlassung in Deutschland unterhielt. Einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte der Kläger im Streitjahr nicht. Das Finanzamt setzte gegenüber dem Kläger Einkommensteuer fest. Diese Festsetzung beruht auf der Anwendung des Mindeststeuersatzes von 25 %. 6

7 Steuerrecht Dazu führt der BFH u. a. aus: Art. 24 Abs. 1 Satz 1 DBA-USA 1989 a. F. schließt eine unterschiedliche Besteuerung eines in den USA ansässigen Freiberuflers im Vergleich mit Freiberuflern, die in einem anderen Staat der EU ansässig sind, unter ansonsten gleichen Verhältnissen nicht aus. Ebenso verstößt die Besteuerung des Klägers nicht gegen Art. 24 Abs. 2 Satz 1 DBA-USA 1989 a. F. Nach dieser Vorschrift darf die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, nicht ungünstiger sein als die Besteuerung eines die gleiche Tätigkeit ausübenden Unternehmens eines anderen Staats. Die damit getroffene Regelung ist im Streitfall schon ihrem Wortlaut nach nicht einschlägig. Sie betrifft nämlich nur die Besteuerung von Betriebsstätten" eines Unternehmens", und darum geht es hier nicht. Der Kläger wird nicht deshalb in Deutschland besteuert, weil er seine Tätigkeit im Rahmen einer hiesigen Betriebsstätte ausgeübt hat. Da seine in Rede stehenden Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit beruhen, gründet sich seine Besteuerung vielmehr darauf, dass seine Arbeit im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist ( 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG 2002) und die Einkünfte einer ihm zur Verfügung stehenden festen Einrichtung zuzurechnen sind (Art. 14 Abs. 1 DBA-USA 1989 a. F.). Quelle: BFH online Hinweis: Der Mindeststeuersatz in Höhe von 25 % wurde mit dem Jahressteuergesetz 2009 gestrichen. Nach 50 Abs. 1 Satz 2 EStG ist künftig für beschränkt Steuerpflichtige der Einkommensteuertarif gemäß 32a Abs. 1 EStG anzuwenden. Dabei ist das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag zu erhöhen und auf diese Summe die Grundtabelle anzuwenden. Diese Vorgehensweise gilt für alle beschränkt Steuerpflichtigen mit Ausnahme der Arbeitnehmer. Bei diesen ist der Grundfreibetrag nicht dem zu versteuernden Einkommen hinzuzurechnen. Beiträge zur Krankenversicherung von Saisonarbeitern als Arbeitslohn? (BFH) Beiträge für eine Krankenversicherung für ausländische Saisonarbeiter können auch dann steuerfrei sein, wenn der Arbeitgeber nach einer zwischenstaatlichen Verwaltungsvereinbarung, die ihrerseits auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruht, zur Leistung verpflichtet ist (BFH, Urteil v VI R 24/10; veröffentlicht am ). Hintergrund: Arbeitslohn ist jeder gewährte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist. Zum Arbeitslohn können auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (z. B. BFH, Urteil v VI R 9/05). Erlangt der Arbeitnehmer durch die Beitragsleistungen seines Arbeitgebers einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer bzw. die Versorgungseinrichtung, fließt ihm mit der Beitragsleistung Arbeitslohn zu (BFH, Urteil v VI R 8/07). 7

8 Steuerrecht Steuerfrei nach 3 Nr. 62 Satz 1 EStG sind Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist. Leistungen, die aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht erbracht werden, sind dagegen nicht steuerbefreit (BFH, Urteile v VI R 11/01 und v VI R 56/05). Sachverhalt: Die Klägerin unterhielt in den Streitjahren 2001 bis 2003 einen landwirtschaftlichen Betrieb. Sie beschäftigte dort Saisonarbeitskräfte aus Polen, für die sie eine private Gruppenkrankenversicherung abschloss und die Beiträge bezahlte. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung war das beklagte Finanzamt der Auffassung, dass die Beiträge zu der Krankenversicherung der polnischen Arbeitnehmer Arbeitslohn seien, für welchen die Klägerin bisher keine Lohnsteuer einbehalten und abgeführt habe. Das Finanzamt erließ daraufhin einen Nachforderungsbescheid. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Dazu führt das Gericht weiter aus: Die Beiträge des Arbeitgebers zu einer privaten Gruppenkrankenversicherung sind Arbeitslohn des Arbeitnehmers, wenn dieser einen eigenen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer erlangt (Anschluss an BFH, Urteil v VI R 66/97). Die Gewährung von Krankenversicherungsschutz ist in Höhe der geleisteten Beiträge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann (Anschluss an BFH, Urteil v VI R 27/09). Als gesetzliche Ermächtigung für eine Bestimmung i. S. d. 3 Nr.62 Satz. 1, Alt 3 EStG, die den Arbeitgeber zur Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer zwingt, könnte 4 Abs. 1 der Anwerbestoppausnahmeverordnung in der jeweiligen Fassung der Streitjahre heranzuziehen sein. Nach dieser Vorschrift kann eine Arbeitserlaubnis für Ausländer u. a. dann erteilt werden, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Absprache zwischen der BA und der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren, die Auswahl und die Vermittlung vermittelt wurde. Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben und an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Quelle: BFH online Abzug von Beiträgen an ausländische Sozialversicherungsträger (BMF) Um einen vom Arbeitnehmer mitgetragenen Globalbeitrag an eine ausländische gesetzliche Sozialversicherung bei den Sonderausgaben zutreffend zu berücksichtigen, muss der Beitrag aufgeteilt werden in Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung sowie u. a. in Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (BMF, Schreiben v IV C 3 - S 2221/09/10013 :001). 8

9 Steuerrecht Das BMF hat für die Aufteilung staatenbezogen (für Belgien, Irland, Lettland, Malta, Norwegen, Portugal, Spanien, Vereinigtes Königreich (GB) und Zypern) eine Tabelle mit Aufteilungs- Prozentsätzen veröffentlicht, die auf den vom Steuerpflichtigen geleisteten Globalbeitrag angewendet werden muss. Hintergrund: Die Beiträge einer in Deutschland steuerpflichtigen Person zu einer gesetzlichen Sozialversicherung können grundsätzlich als Sonderausgaben bei der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden. Aufgrund der unterschiedlichen Abzugsvolumina sind Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung aufzuteilen in Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an die gesetzliche Krankenund Pflegeversicherung sowie u. a. in Beiträge an die Arbeitslosenversicherung. Neben den Beiträgen an inländische Sozialversicherungsträger sind auch vergleichbare Zahlungen an ausländische Sozialversicherungsträger begünstigt. Anders als bei der inländischen gesetzlichen Sozialversicherung gibt es einige ausländische Sozialversicherungen, in denen bezogen auf die Beitragsleistung nicht nach den verschiedenen Sozialversicherungszweigen unterschieden und ein einheitlicher Sozialversicherungsbeitrag (Globalbeitrag) erhoben wird. Mit dem Globalbeitrag werden Leistungen u. a. bei Arbeitslosigkeit, Krankheit, Mutterschutz, Invalidität, Alter und Tod finanziert. Es wird von der ausländischen Sozialversicherung nicht danach differenziert, welcher Anteil des Beitrags für die Finanzierung der jeweiligen Sozialversicherungsleistungen eingesetzt wird. Für eine zutreffende steuerliche Berücksichtigung ist der an die ausländische gesetzliche Sozialversicherung vom Arbeitnehmer mitgetragene Globalbeitrag auf die einzelnen Versicherungszweige aufzuteilen. Quelle: BMF online DBA mit Zypern aktualisiert Das aus dem Jahr 1974 stammende Doppelbesteuerungsabkommen mit Zypern ist durch ein neues Abkommen ersetzt worden. Dieses hat die Bundesregierung mit dem Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Zypern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern und Einkommen und vom Vermögen eingebracht. Das Abkommen orientiere sich strukturell und inhaltlich am OECD-Musterabkommen. Quelle: hib - heute im Bundestag 9

10 Steuerrecht Neues DBA mit Irland Die Bundesrepublik Deutschland hat ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Irland abgeschlossen. Das Abkommen ersetzt das Doppelbesteuerungsabkommen von 1962, das nach Angaben der Bundesregierung nicht mehr dem Stand der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten entspricht. Das neue Abkommen orientiere sich am OECD- Standard. Die Bundesregierung hat dazu den Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen vorgelegt. Quelle: hib - heute im Bundestag Fortgeltung des DBA Jugoslawien zwischen Kosovo und Deutschland Das BMF weist darauf hin, dass das ursprünglich zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jugoslawien geschlossene DBA auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen im Verhältnis zur Republik Kosovo weiter fortbesteht. Hierzu wird weiter ausgeführt: Durch Notenwechsel ist das Fortgelten u. a. des Abkommens der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kosovo vereinbart worden. Die Vereinbarung ist am in Kraft getreten. Die Veröffentlichung im BGBl II wird in Kürze erfolgen. Quelle: BMF online Hinweis: Eine Übersicht der Texte der von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sowie weitere staatenbezogene Veröffentlichungen hat das BMF auf seinen Internetseiten zusammengestellt. 10

11 Steuerrecht Doppelbesteuerung Bundesrat akzeptiert Abkommen mit Österreich und Albanien Der Bundesrat hat am keine Einwendungen gegen die Änderungen des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Republik Österreich erhoben Hintergrund: Das bisher bestehende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit der Republik Österreich v entspricht hinsichtlich der Informationsaustauschklausel nicht mehr der aktuellen Fassung des Art. 26 (Informationsaustausch) des Musterabkommens für DBA der Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit (OECD), der den von der OECD erarbeiteten weltweit anerkannten Standard für Transparenz und effektiven Informationsaustausch in Steuersachen (OECD-Standard) enthält. Daher ist der Informationsaustausch in Bezug auf Bankinformationen derzeit aufgrund des innerstaatlichen Rechts der Republik Österreich dahingehend eingeschränkt, dass Österreich auf ein deutsches Auskunftsersuchen Bankinformationen nur dann übermittelt, wenn auf deutscher Seite bereits eine formelle Einleitung eines Strafverfahrens durch einen dem Steuerpflichtigen zugegangenen rechtsmittelfähigen schriftlichen Bescheid erfolgt ist. Hierzu wird weiter ausgeführt: Das am unterzeichnete Änderungsprotokoll verpflichtet nun dazu, entsprechend dem OECD-Standard auf Ersuchen Informationen (einschließlich Bankinformationen und Informationen über Anteilseigner an juristischen Personen) zu erteilen, die zur Besteuerung im ersuchenden Staat voraussichtlich erheblich" sind. Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Änderungsprotokoll die für die Ratifikation erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlangen. Quelle: Bundesrat online Doppelbesteuerung Informationsaustausch mit der Schweiz auf OECD- Standard Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des DBA mit der Schweiz vorgelegt. Die Änderung des Vertrages ist darauf gerichtet, dass Informationen erteilt werden, die zur Besteuerung im ersuchenden Staat voraussichtlich erheblich sind. Das bisherige Abkommen habe eine Informationsaustauschklausel enthalten, die weit hinter dem OECD-Standard zurückgeblieben sei, erläutert die Bundesregierung. Es habe einen Informationsaustausch nur bei Betrugsdelikten vorgesehen. Da die Steuerhinterziehung in der Schweiz lediglich als Ordnungswidrigkeit mit Geldstrafe geahndet werde, sei kein Informationsaustausch möglich gewesen. Jetzt habe die Schweiz aber den OECD-Standard anerkannt. Die Änderung des Vertrages verpflichte dazu, Informationen zu erteilen, die zur Besteuerung im ersuchenden Staat voraussichtlich erheblich seien. Es bedürfe allerdings eines Anlasses für ein Auskunftsersuchen, um anlasslose Anfragen ins Blaue auszuschließen. 11

12 Steuerrecht Außerdem sieht der Entwurf (17/6257) weitere Veränderungen vor, etwa die Senkung der Mindestbeteiligungshöhe für die Gewährung des Nullsatzes bei Quellensteuern auf zwischengesellschaftliche Dividendenzahlungen von 20 auf 10 % bei Einführung einer einjährigen Mindesthaltedauer. Quelle: hib heute im Bundestag 276 Lohnsteuer-Außenprüfung Standard-Schnittstelle für Buchhaltungsdaten ab (BMF) Ab dem steht den Steuerpflichtigen die Digitale Lohn Schnittstelle (DLS) zur Verfügung. Die Finanzverwaltung empfiehlt diese Schnittstelle möglichst in den Lohnabrechnungsprogrammen vorzusehen und bereitzuhalten. So wird sicher gestellt, dass die nach 41 EStG und 4 LStDV im Lohnkonto aufzuzeichnenden Angaben in den dem Lohnsteuer-Außenprüfer überlassenen Daten enthalten sind (BMF, Schreiben v IV C 5 - S 2386/07/0005). Die jeweils aktuelle Version der DLS mit weitergehenden Informationen steht auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern ( ab dem 1. Juli 2011 zum Download bereit. Hintergrund: Seit dem hat die Finanzverwaltung das Recht, im Rahmen von Außenprüfungen die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellte Buchführung durch Datenzugriff zu prüfen [ 147 Absatz 6 AO]. Das Datenzugriffsrecht erstreckt sich auf alle steuerrelevanten Daten (z. B. Lohnbuchhaltung, Finanzbuchhaltung Anlagenbuchhaltung usw.). Eine wesentliche Form der Umsetzung ist die Überlassung von Datenträgern an Außenprüfer zur Auswertung auf den Notebooks der Prüfer. Die Finanzverwaltung empfiehlt hierzu den GDPdU-Beschreibungsstandard. Die Struktur und die Bezeichnung der steuerrelevanten Daten sind innerhalb dieses Standards nicht definiert. In Deutschland werden von den Arbeitgebern zurzeit 260 verschiedene Lohnabrechnungsprogramme eingesetzt. Jedes Programm ist anders aufgebaut und strukturiert, so dass auch die Dateien und Felder mit den steuerlich relevanten Daten entsprechend unterschiedlich aufgebaut, bezeichnet, formatiert und verknüpft sind. Um: Zweifelsfragen und Unklarheiten zu den Inhalten von elektronischen Dateien und Datenfeldern, technische Schwierigkeiten beim Aufbereiten der elektronischen Daten sowie Datennachforderungen durch den Außenprüfer (auf weiteren Datenträgern) zu vermeiden, hat die Finanzverwaltung die Digitale Lohn Schnittstelle (DLS) erarbeitet und beschrieben. 12

13 Steuerrecht Die DLS ist eine Schnittstellenbeschreibung für den Export von Daten aus dem Lohnbuchhaltungssystem des Arbeitgebers zur Übergabe an den Lohnsteuer-Außenprüfer. Sie soll dabei eine einheitliche Strukturierung und Bezeichnung der Dateien und Datenfelder gemäß den Anforderungen der GDPdU unabhängig von dem beim Arbeitgeber eingesetzten Lohnabrechnungsprogramm sicherstellen. Quelle: BMF online Kindergeld Freiwilligendienst nur bei anerkannter Institution begünstigt (BFH) Freiwilligendienste sind grundsätzlich keine Berufsausbildung und ohne systematischen Sprachunterricht im Ausland auch keine Berufsvorbereitung. Ein freiwilliges soziales Jahr wird nur bei anerkannten Diensten kindergeldrechtlich anerkannt (BFH, Urteil v III R 11/09). Sachverhalt: Der Kläger bezog zunächst Kindergeld für seine Tochter (T). Nach dem Abitur nahm die Tochter ab September 2005 bei einer Ordensgemeinschaft einen Dienst als sog. Missionarin auf Zeit" in Kamerun auf. Dort arbeitete sie bis zum unentgeltlich in verschiedenen Einrichtungen. Sie erhielt freie Unterkunft und Verpflegung. Fahrt- und Flugkosten sowie Versicherungsbeiträge wurden vom Kläger oder von T getragen. Zum Wintersemester 2006/2007 nahm T ein Lehramtsstudium auf, das sie allerdings alsbald wieder aufgab. Zum begann sie eine Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2005 auf, da ein Dienst als Missionarin auf Zeit nicht als Berufsausbildung anerkannt werden könne. Dazu führt der BFH weiter aus: Freiwilligendienste sind grundsätzlich keine Berufsausbildung. Sie dienen in der Regel nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf, sondern der Erlangung sozialer Erfahrungen und der Stärkung des Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl (BFH-Urteil vom VIII R 78/99). Auch der Gesetzgeber ging davon aus, dass die Ableistung eines Freiwilligendienstes grundsätzlich keine Berufsausbildung darstellt (vgl. BTDrucks IV/2138, S. 2). Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ( 118 Abs. 2 FGO) einen hinreichenden Zusammenhang zwischen dem Freiwilligendienst und einem angestrebten Beruf verneint. Zutreffend hat es auch die mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Verbesserung von Sprachkenntnissen nicht für die Annahme einer Berufsausbildung genügen lassen. Der Aufenthalt war nicht von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet, der mit Rücksicht auf seinen Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt (vgl. BFH-Urteil vom VIII R 83/00). 13

14 Steuerrecht Der von T geleistete Freiwilligendienst ist auch nicht nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG begünstigt. Insbesondere liegt kein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des FSJG vor. Nach den Feststellungen des FG war die Organisation im streitigen Zeitraum nicht als Trägerorganisation i. S. von 5 Abs. 2 FSJG zugelassen (s. Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 III R 62/06). Auch eine analoge Anwendung des 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG scheidet aus, da die Vorschrift keine planwidrige Regelungslücke erkennen lässt (Senatsurteil vom 18. März 2009 III R 33/07). Es ist verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten, das Existenzminimum eines Kindes, das einen Freiwilligendienst leistet, bei den Eltern von der Einkommensteuer freizustellen. Der Gesetzgeber fördert diese Dienste unter anderem durch die (Weiter-)Gewährung von Kindergeld (vgl. 4 Nr. 4 FSJG, 9 Nr. 3 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten), um einen Anreiz für die Leistung solcher Dienste zu schaffen und die damit verbundenen Nachteile auszugleichen (vgl. BTDrucks 16/6519, S. 12). Es liegt im Rahmen seines Gestaltungsspielraums, nur anerkannte, bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen genügende Dienste zu fördern. Quelle: BFH online Kindergeld für im Ausland geborenes Kind (BFH) Ein Kind, das im Ausland geboren wird und dort zusammen mit seiner Mutter bis zum Umzug in die elterliche Wohnung im Inland mehr als ein Jahr später lebt, begründet nicht bereits bei seiner Geburt einen Wohnsitz in dieser Wohnung. Ein im Ausland lebender Angehöriger kann im Inland grundsätzlich keinen Wohnsitz begründen, ohne sich hier aufgehalten zu haben. (BFH, Urteil v III R 77/09). Sachverhalt: Der Kläger heiratete im Dezember 2004 in der Ukraine seine Ehefrau (E), eine ukrainische Staatsangehörige, die seit Mai 2004 in der Wohnung des Klägers in Deutschland gemeldet ist. Nachdem E im August 2004 in die Ukraine gereist war, brachte sie dort am den gemeinsamen Sohn S zur Welt. Bis zu ihrer Rückkehr nach Deutschland im Januar 2006 hielt E sich zusammen mit S ausschließlich in der Ukraine auf. Seit dem Tag der Einreise am ist auch S in Deutschland gemeldet. Die beklagte Familienkasse setzte für S Kindergeld erst ab Januar 2006 fest, da S erst ab diesem Monat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Dazu führt das Gericht weiter aus: Auch minderjährige Kinder teilen nicht stets gleichsam automatisch sämtliche Wohnsitze ihrer Eltern, wenn diese über mehrere Wohnsitze verfügen. Dies ergibt sich bereits aus der Unterscheidung im EStG zwischen dem Wohnsitz des Kindes ( 63 Abs. 1 Satz 3 EStG) und dem des Kindergeldberechtigten ( 62 Abs. 1 EStG) als Voraussetzung für den Kindergeldanspruch, so dass der Wohnsitz von Kind und Eltern durchaus auseinanderfallen kann. 14

15 Steuerrecht Ein Kind, das im Ausland geboren wird und dort zusammen mit seiner Mutter bis zur Verbringung in die elterliche Wohnung im Inland mehr als ein Jahr später lebt, begründet nicht bereits bei seiner Geburt einen Wohnsitz in dieser Wohnung. Ein im Ausland lebender Angehöriger kann im Inland grundsätzlich keinen Wohnsitz begründen, ohne sich hier aufgehalten zu haben. Die Anknüpfung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes als Ausprägung des Territorialitätsprinzips ist sachgerecht und verfassungsgemäß. Auch die Differenzierung in 63 Abs. 1 Satz 3 EStG ist nicht zu beanstanden. Quelle: BFH online Lohnsteuer Umzugsbedingte Unterrichtskosten und Umzugsauslagen ab (BMF) Die Finanzverwaltung hat die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab veröffentlicht (BMF, Schreiben v IV C 5 - S 2353/08/10007). Die bisher geltenden Werte sind bei Umzügen, die nach dem beendet werden, nicht mehr anzuwenden. Die neuen Werte gliedern sich wie folgt: Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab 1. August Euro. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach 10 Absatz 1 BUKG beträgt für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs ab 1. August Euro; für Ledige bei Beendigung des Umzugs ab 1. August Euro. Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in 6 Absatz 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum 1. August 2011 um 283 Euro. Quelle: BMF online Haben Sie Fragen rund um die Themen Sozialversicherungs- oder Steuerrecht? Herr Mütze beantwortet Sie gern. Kontaktieren Sie ihn unter Tel. Nr.: oder per 15

16 Arbeitsrecht Arbeitsrecht Zugang des Kündigungsschreibens (BAG) Das BAG hatte über den Zugang einer Kündigung bei Übergabe des Kündigungsschreibens an den Ehegatten zu entscheiden (BAG, Urteil v AZR 687/09). Hintergrund: Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wird als Willenserklärung unter Abwesenden nach 130 Abs. 1 BGB erst wirksam, wenn sie dem Kündigungsgegner zugegangen ist. Der Kündigende trägt das Risiko der Übermittlung und des Zugangs der Kündigungserklärung. Diese ist erst dann zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann. Wird das Kündigungsschreiben einer Person übergeben, die mit dem Arbeitnehmer in einer Wohnung lebt und die aufgrund ihrer Reife und Fähigkeiten geeignet erscheint, das Schreiben an den Arbeitnehmer weiterzuleiten, ist diese nach der Verkehrsanschauung als Empfangsbote des Arbeitnehmers anzusehen. Dies ist in der Regel bei Ehegatten der Fall. Die Kündigungserklärung des Arbeitgebers geht dem Arbeitnehmer allerdings nicht bereits mit der Übermittlung an den Empfangsboten zu, sondern erst dann, wenn mit der Weitergabe der Erklärung unter gewöhnlichen Verhältnissen zu rechnen ist. Sachverhalt: Die Arbeitnehmerin war als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Nach einem Konflikt verließ die Arbeitnehmerin am ihren Arbeitsplatz. Mit einem Schreiben vom selben Tag kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich zum Das Kündigungsschreiben ließ er durch einen Boten dem Ehemann der Arbeitnehmerin überbringen, dem das Schreiben am Nachmittag des an seinem Arbeitsplatz in einem Baumarkt übergeben wurde. Der Ehemann der Arbeitnehmerin ließ das Schreiben zunächst an seinem Arbeitsplatz liegen und reichte es erst am an seine Ehefrau weiter. Mit ihrer Klage wollte die Arbeitnehmerin festgestellt wissen, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht mit dem , sondern erst nach Ablauf der Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende mit dem beendet worden ist. Hierzu führte das BAG weiter aus: Da das Kündigungsschreiben vom der Arbeitnehmerin noch am selben Tag zugegangen ist, ist das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB nach Ablauf der Kündigungsfrist von einem Monat zum beendet worden. Nach der Verkehrsanschauung war der Ehemann bei der Übergabe des Kündigungsschreibens am Nachmittag des Empfangsbote. Dem steht nicht entgegen, dass das Schreiben dem Ehemann an seinem Arbeitsplatz in einem Baumarkt und damit außerhalb der Wohnung übergeben wurde. Entscheidend ist, dass unter normalen Umständen nach der Rückkehr des Ehemanns in die gemeinsame Wohnung mit einer Weiterleitung des Kündigungsschreibens an die Klägerin noch am zu rechnen war. Quelle: BAG, Pressemitteilung Nr. 48/11 16

17 Arbeitsrecht Aufforderung zum Sprachkurs keine ersatzpflichtige Diskriminierung (BAG) Die Aufforderung durch den Arbeitgeber, an einem Deutschkurs teilzunehmen, um arbeitsnotwendige Sprachkenntnisse zu erwerben, ist als solche nicht diskriminierend und löst daher keinen Schadensersatz aus. (BAG, Urteil v. 22. Juni AZR 48/10). Sachverhalt: Die Klägerin ist mit einer Unterbrechung seit Juni 1985 in dem von der Beklagten bewirtschafteten Schwimmbad beschäftigt. Ihre Muttersprache ist kroatisch. Sie wurde zunächst als Reinigungskraft eingesetzt. Vor über 14 Jahren wurde ihr zusätzlich Kassenbefugnis erteilt und sie arbeitete ab da auch als Vertretung der Kassenkräfte im Schwimmbad. Im Frühjahr 2006 forderte der Betriebsleiter der beklagten Arbeitgeberin die Klägerin auf, zur Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse auf eigene Kosten und außerhalb der Arbeitszeit einen Deutschkurs zu absolvieren. Die von der Klägerin verlangte Kostenübernahme lehnte die Beklagte ab. Die Klägerin nahm nicht an einem Deutschkurs teil, was nach zwischenzeitlichen Phasen der Arbeitsunfähigkeit schließlich im Oktober 2007 zu einer Abmahnung durch die Beklagte führte. Die Klägerin verlangte daraufhin wegen Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft eine Entschädigung in Höhe von ,00 Euro. Wie schon in den Vorinstanzen blieb die Klage vor dem BAG ohne Erfolg. Dazu führt das BAG weiter aus: Der Arbeitgeber kann das Absolvieren von Sprachkursen verlangen, wenn die Arbeitsaufgabe die Beherrschung der deutschen (oder einer fremden) Sprache erfordert. Die Aufforderung, dies auf eigene Kosten und außerhalb der Arbeitszeit zu tun, kann im Einzelfall gegen den Arbeitsvertrag oder Regeln eines Tarifvertrages verstoßen. Ein solcher Verstoß stellt aber keine unzulässige Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft dar, der Entschädigungsansprüche auslöst. Quelle: BAG, Pressemitteilung 51/11 17

18 Arbeitsrecht Fristlose Kündigung trotz möglicher Schuldunfähigkeit (LAG) Auch schuldlose Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers können ausnahmsweise einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen (LAG Schleswig-Holstein, Urteil v Sa 509/10). Sachverhalt: Der 52-jährige Kläger war als Sachbearbeiter beschäftigt. Seit der Trennung von seiner Familie befand sich der Kläger kurzfristig in ambulanter psychologischer Behandlung und war vorübergehend arbeitsunfähig. Nach Rückkehr zu einem Arbeitsplatz mahnte der Arbeitgeber den Kläger ab, da dieser mehrfach anzügliche Bemerkungen gegenüber dem weiblichen Personal geäußert hatte. Kurze Zeit danach forderte der Kläger seine Kollegen und Kolleginnen trotz der Mittagspause auf, zu bleiben, da er gleich eine Bombe platzen lassen würde. Als seine Vorgesetzte erschien, behauptete er, dass sie die Nacht bei einem Geschäftspartner verbracht habe. Er habe ihr Auto gesehen und sie, die Vorgesetzte, wisse ja, dass der Mann HIV positiv sei und was sie sich damit jetzt eingefangen habe. Sowohl die Vorgesetzte als auch der Mann stritten dies ab und stellten gegen den Kläger Strafanzeige wegen Verleumdung. Der Arbeitgeber kündigte dem Kläger aufgrund dieses Vorfalles fristlos. Im Kündigungsschutzprozess wandte der mittlerweile unter Betreuung stehende Kläger ein, dass zwischenzeitlich festgestellt worden sei, dass er manisch-depressiv sei und er daher schuldlos gehandelt habe. Hierzu führte das LAG weiter aus: Es kommt im Streitfall nicht darauf an, ob die Vorgesetzte tatsächlich bei dem Geschäftspartner übernachtet hat, denn aufgrund der konkreten Umstände und der süffisanten Diktion der klägerischen Unterstellungen hat er seine Vorgesetzte grob beleidigt. Er hat nicht nur eine Tatsachenbehauptung aufgestellt, sondern wollte die Vorgesetzte gezielt bloßstellen, indem er vermeintliche Intimitäten in deren Anwesenheit den Kollegen gegenüber preisgibt. Der Kläger ist auch bereits einschlägig abgemahnt worden. Zwar setzt eine verhaltensbedingte fristlose Kündigung in der Regel ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers voraus. Indessen ist es dem Arbeitgeber nicht zumutbar, die durch den Kläger andauernd sexuell gefärbte grobe Beleidigungen verursachte erhebliche Störung des Betriebsfriedens und der betrieblichen Ordnung auch künftig hinzunehmen, selbst wenn der Kläger schuldlos gehandelt haben sollte. Quelle: LAG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung v

19 Aufenthaltsrecht Aufenthaltsrecht Mexiko Wesentliche Änderungen im Einwanderungsrecht Arbeitseinsätze bis 180 Tage künftig ohne Arbeitsgenehmigung möglich Mit Verabschiedung eines neuen Einwanderungsgesetzes, dem General Immigration Act, ist die Einreise nach Mexiko deutlich vereinfacht worden. Insbesondere wird mit der neuen Gesetzgebung eine Ausnahmeregelung für kurzfristige Arbeitseinsätze in Mexiko geschaffen, für die dann keine Arbeitserlaubnis mehr notwendig ist. Selbst bei lokaler Bezahlung sollen Einsätze bis 180 Tage künftig ohne vorherige Genehmigung möglich sein. Die Umsetzung erfolgt bis zum November 2011, bis dahin werden weitere Einzelheiten bekannt gegeben. Kroatien Beantragung von Arbeitsgenehmigungen nur noch in Ausnahmefällen möglich Quote für 2011 auf Null gesetzt, Ausnahmen bleiben aber bestehen In zahlreichen Branchen unterliegen ausländische Mitarbeiter in Kroatien einer Quote zur Beantragung von Arbeitsgenehmigungen. Die kroatische Regierung hat diese Quote für 2011 nun auf Null herabgesetzt, das heißt, es können aktuell keine neuen Arbeitsgenehmigungen mehr beantragt werden. In der Praxis fallen jedoch viele ausländische Arbeitnehmer in die Kategorie der qualifizierten oder essentiellen Mitarbeiter sowie der Intra Company Transferees, die jeweils keiner Quote unterliegen. Ebenso befreit von Quotenregelungen sind ausländische Mitarbeiter, die die Mehrheit an kroatischen Unternehmen halten oder selber ein Unternehmen im Land gegründet haben sowie Angestellte ausländischer Unternehmen, die in dessen Auftrag zeitlich befristet in Kroatien tätig werden. Auch die Option der Verlängerung bestehender Genehmigungen (Quote: 5 300) bleibt bestehen. Somit bleibt abzuwarten, inwiefern die Herabsetzung der Quote ausländische Unternehmen in ihrem Engagement in Kroatien tatsächlich einschränken wird. 19

20 Aufenthaltsrecht Indien Änderungen im Visaantragsverfahren Einführung eines Online-Formulars und neue Fotobestimmungen Ab sofort ist für die Visabeantragung in Berlin, Frankfurt und München ein Online-Antragsformular zu verwenden, das auf der Homepage der indischen Regierung abrufbar ist. Anders als das bisherige Antragsformular im Papierformat kann das neue Online-Formular nur noch in englischer Sprache ausgefüllt werden. Nach dem Ausfüllen ist der gesamte Antrag auszudrucken, zweifach zu unterzeichnen und zusammen mit einem Foto sowie den restlichen Antragsunterlagen einzureichen. Achtung: Die indischen Vertretungen weisen darauf hin, dass die Unterschrift unbedingt in dem dafür vorgesehen Kästchen erfolgen muss und dieses nicht verlassen darf. Geht die Unterschrift über das Kästchen hinaus, können Anträge ggf. sogar abgelehnt werden. Weiterhin gelten mit Einführung des Online-Formulars auch neue Fotobestimmungen, die nach aktuellen Erfahrungen recht streng ausgelegt werden. Zur Beantragung eines Visums sind ab sofort zwei farbige Passbilder im exakten Format 51 x 51 mm und vor hellem Hintergrund vorzulegen (Ausnahme: Das Generalkonsulat Frankfurt fordert derzeit nur ein Foto). Es muss sich hierbei um zwei identische Originalbilder eines Fotografen handeln, ausgedruckte oder gescannte Bilder werden nicht akzeptiert. Indien Detaillierte Gehaltsnachweise gefordert Das für ein Arbeitsvisum erforderliche Mindestgehalt in Höhe von USD muss genau nachgewiesen werden Mitarbeiter ausländischer Unternehmen, die ein neues Arbeitsvisum für Indien beantragen oder sich als Inhaber eines Arbeitsvisums vor Ort registrieren lassen, müssen nunmehr ihr Gehalt sowie andere steuerpflichtige Einkünfte offen legen. Bislang wird die neue Regelung in den Behörden in Bangalore, Pune und Chennai umgesetzt, es wird jedoch davon ausgegangen, dass künftig auch andere lokale Stellen sowie indische Vertretungen im Ausland nachziehen werden. Die Gehaltsnachweise müssen sowohl in indischer Rupie als auch in der Währung des Heimatlandes erfolgen, außerdem in Form einer monatlichen sowie einer jährlichen Übersicht. Eine Vorlage zur Aufstellung der Verdienste entsprechend der Vorgaben der indischen Behörden stellen wir Ihnen auf Wunsch gerne zur Verfügung. Die Neuregelung ist eine Weiterführung der im Jahr 2010 eingeführten Mindestgehaltsgrenze von USD. Durch die detaillierte Aufstellung stellen die Behörden sicher, dass diese Summe durch tatsächlich steuerpflichtige Bestandteile erreicht wird und nicht etwa durch Hinzurechnen von Unterkunftspauschalen oder Reisekosten. Von dieser Gehaltsgrenze ausgenommen sind Mitarbeiter von Nichtregierungs-Organisationen (NGO), die zwar ein Arbeitsvisum benötigen, aber kein Gehalt nachweisen müssen. 20

21 Aufenthaltsrecht USA Anpassung des Antragsformulars DS-160 Erneute Überarbeitung des Online-Antragsformulars führt wieder zu technischen Schwierigkeiten Das im Jahr 2010 eingeführte Online-Antragsformular DS-160 ist noch einmal überarbeitet worden. Mit der neuen Fassung sollen vor allem die Sicherheit erhöht sowie die Handhabung für den Benutzer erleichtert werden. Insbesondere das Speichern und erneute Aufrufen begonnener Anträge soll in der überarbeiteten Version vereinfacht werden. Gleichzeitig sind einige inhaltliche Informationen weggefallen, andere dafür hinzugekommen. So wurden insbesondere der Bereich der Sicherheitsfragen sowie die Informationen zum Reisepass ergänzt. Neben der Frage nach zuvor abgelehnten Visaanträgen wird im Formular nunmehr auch nach in der Vergangenheit abgelehnten Einreisegenehmigungen über das elektronische Einreisesystem ESTA abgefragt. Wir möchten in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hinweisen, dass einreiserechtliche Verstöße vor dem Hintergrund der zunehmenden elektronischen Vernetzung der beteiligten Behörden unbedingt zu vermeiden sind. Auf formeller Ebene wurde die Startseite angepasst, um eine bessere Führung des Antragstellers zu bewirken. Weiterhin enthält die Bestätigungsseite, die nach jeder Antragstellung erstellt wird, nun umfangreichere Informationen über den Antragsteller. Leider gehen mit der inhaltlichen Umstellung derzeit wieder einige technische Schwierigkeiten einher. Im Zusammenhang mit aktuellen Beantragungen haben wir festgestellt, dass das System häufig abstürzt oder das Formular sich nicht weiter bearbeiten lässt. Bitte berücksichtigen Sie bei Ihrer Reiseplanung, dass sich hierdurch ggf. leichte Verzögerungen in der Antragstellung ergeben können. USA Beantragung von H-1B-Quoten für das Steuerjahr 2012 noch möglich Seit dem 01. April 2011 läuft die Antragsfrist für Arbeitsvisa der Kategorie H-1B für das Steuerjahr Drei Monate nach Beginn der Frist haben die US-Immigrationsbehörden nun erneut aktualisierte Zahlen veröffentlicht. Bis zum 01. Juli sind demnach Anträge eingegangen, die reguläre Quote beträgt Zusätzlich können H-1B Visa für Antragsteller mit einem weiterführenden US-Abschluss vergeben werden, unter dieser Kategorie wurden bereits Anträge gestellt. 21

22 Aufenthaltsrecht Australien Arbeitsvisa werden teurer Angehobenes Mindestgehalt für Arbeitsvisa 475 und erhöhte Visagebühren ab Juli Seit 01. Juli 2011 gelten neue Mindestgehaltsgrenzen für die Beantragung von Visa der Kategorie 475 ( Employer Sponsored Workers ). Die Grenze zum Erhalt eines solchen Arbeitsvisums liegt nunmehr bei mindestens australischen Dollar pro Jahr (ca Euro). Auch Anträge, die bereits eingereicht, aber noch nicht bewilligt sind, müssen diese Voraussetzung erfüllen. Eine weitere Voraussetzung für den Erhalt eines Visums der Kategorie 475 ist der Nachweis ausreichender Englischkenntnisse. Ab einer gewissen Gehaltsklasse kann jedoch eine Befreiung von dieser Pflicht erfolgen. Ebenfalls ab dem 01. Juli 2011 wird diese Grenze angehoben auf AUD (ca Euro). Gleichzeitig wurden ab dem 01. Juli 2011 die Gebühren für zahlreiche Visakategorien angehoben. Für Anträge sind nunmehr je nach Art des Visums zwischen 15 und 65 Dollar zusätzlich zu entrichten. Kanada Einführung von Quoten Limitierung bei der Vergabe dauerhafter Aufenthaltsgenehmigungen für Investoren und qualifizierte Fachkräfte Vom 01. Juli 2011 an haben die kanadischen Immigrationsbehörden eine Quote für die Beantragung bestimmter Visakategorien eingeführt. Betroffen sind bislang die Programme Federal Skilled Worker sowie Federal Immigrant Investor, die beide auf einen dauerhaften Aufenthalt in Kanada abzielen. Für qualifizierte ausländische Arbeitskräfte, die kein festes Jobangebot in Kanada vorweisen können, wird die Anzahl der zu vergebenden Genehmigungen auf pro Jahr begrenzt. Zusätzlich gilt eine Beschränkung von 500 Anträgen für einzelne Berufe. Beide Quoten gelten für Anträge, die ab dem 01. Juli 2011 eingereicht werden. Die Anzahl an Anträgen unter dem Federal Immigrant Investor Programm wird auf 700 begrenzt. Auch ausländische Investoren, die dauerhaft in Kanada bleiben möchten, unterliegen somit ab sofort einer Quote. 22

23 Aufenthaltsrecht Kanada Welches Visum ist das richtige? Immigrationsbehörden empfehlen die Beantragung langfristiger Visa Die kanadischen Immigrationsbehörden haben ihre diplomatischen Vertretungen im Ausland angewiesen, vermehrt auch längerfristige Visa auszustellen. Viele ausländische Reisende sind berechtigt, etwa für Geschäftsreisen ein Visum für bis zu zehn Jahre zu beantragen, das zur mehrfachen Einreise ins Land berechtigt. In der Praxis werden Visa jedoch häufig nur für den Bedarf der jeweils anstehenden Reise beantragt. Antragsteller, die zum wiederholten Male ein kurzfristiges Visum beantragen, sollen daher explizit auf die Möglichkeit einer längerfristigen Einreisegenehmigung hingewiesen werden. Ziel der Maßnahme ist es, den (häufig unnötigen) Aufwand bei der Bearbeitung von Anträgen zu reduzieren. Gleichzeitig bedeuten langfristige Visa natürlich eine erhöhte Flexibilität im beruflichen Alltag, da Geschäftsreisen kurzfristiger und ohne vorherigen bürokratischen Aufwand unternommen werden können. Kanada Unternehmensinterne Versetzungen Für Anträge auf Grundlage eines speziellen Fachwissens soll nicht nur das Gehalt berücksichtigt werden Bei der Beantragung von Arbeitsgenehmigungen für unternehmensinterne Versetzungen, so genannte Intra Company Transfers, sollen künftig mehrere Faktoren berücksichtigt werden. Anträge in der Kategorie Specialized Knowledge wurden bislang in erster Linie aufgrund des Gehaltes bewertet. Um besser einschätzen zu können, ob ein Antragsteller tatsächlich über die geforderten speziellen Kenntnisse verfügt, wurden den zuständigen Immigrationsbeamten nun weiterführende Leitlinien an die Hand gegeben. So sollen künftig auch Fragen folgender Art berücksichtigt werden: - Erfordert die Position eine akademische Ausbildung und kann der Antragsteller diese vorweisen? - Verfügt der Antragsteller über besondere Kenntnisse oder ein ungewöhnliches Spezialwissen? - Welche Erfahrungen kann der Antragsteller im Unternehmen oder in der Branche aufweisen? - Wurden spezielle Weiterbildungen o. Ä. absolviert? - Wird der Anspruch auf ein spezielles Wissen durch entsprechende Dokumente (z. B. Referenzschreiben) untermauert? Ein auf den ersten Blick zu niedrig erscheinendes Gehalt soll durch entsprechende Dokumentationen im Hinblick auf die genannten Punkte ausgeglichen werden können. 23

24 Aufenthaltsrecht Südafrika Verzögerungen nehmen kein Ende Entlassung von Mitarbeitern führt zu weiteren Verzögerungen bei der Bearbeitung von Anträgen Bei der Beantragung von Arbeitsgenehmigungen ist weiterhin mit Verzögerungen zu rechnen. Unbestätigten Berichten zufolge hat das südafrikanische Innenministerium die Verträge zahlreicher Mitarbeiter nicht verlängert. Durch die reduzierte personelle Besetzung wird die Beantragung von Anträgen nun wohl noch länger dauern. Dies gilt für den Hauptsitz in Pretoria ebenso wie für regionale Stellen. Zwischenzeitliche Hoffnungen auf eine Besserung im Hinblick auf die aktuell extrem langen Bearbeitungszeiten dürften damit vorerst wieder zerschlagen sein. Wir werden die Situation vor Ort weiterhin beobachten und Sie über Neuigkeiten auf dem Laufenden halten. Sie haben Fragen zum Aufenthaltsrecht eines Landes, in das Sie im Rahmen einer Entsendung oder einer Auftragsabwicklung Mitarbeiter schicken wollen? Sie brauchen Unterstützung bei der Abwicklung von Arbeitsvisa? Wenn Sie Näheres zu unseren Serviceleistungen erfahren wollen oder sich ein unverbindliches Angebot zu einem konkreten Fall wünschen, freuen wir uns auf Ihren Anruf oder eine . Sie erreichen unser Visa-Team unter Tel.: oder per 24

25 Interkulturelle Kompetenz Interkulturelle Kompetenz Reintegration Rückkehr aus dem Ausland Die Rückkehr aus dem Ausland wird in ihrer Bedeutung häufig unterschätzt. Man kommt schließlich zurück nach Hause und damit in eine vertraute Umgebung. Diese Auffassung scheint auf den ersten Blick plausibel und findet sich in vielen Köpfen wieder. In der Praxis ist dieser Schritt jedoch häufig nicht so einfach wie erwartet und die Rückkehr in die Heimat bringt nicht selten unerwartete Herausforderungen mit sich sowohl für den Mitarbeiter als auch für das entsendende Unternehmen. Nach einer aktuellen Studie verlassen 38 % der Rückkehrer aus dem Ausland ihr Unternehmen innerhalb der ersten zwölf Monate, weitere 46 % in den folgenden zwei Jahren (Global Relocation Trends 2010). Grund ist in den meisten Fällen eine missglückte Reintegration, ein Gefühl des Fehl-am-Platzseins. Selbst die eigene Kultur kommt einem nach den Erfahrungen im Ausland häufig fremd vor. Rückkehrer sehen sich hohen psychischen Belastungen ausgesetzt und haben häufig Schwierigkeiten, sich in der alten Umgebung wieder zurechtzufinden. Dem gilt es durch eine intensive Reflektion der gemachten Erfahrungen entgegenzusteuern im Interesse des Rückkehrers wie auch des Unternehmens, das nach einer erfolgreichen Reintegration eines Auslandsrückkehrers von einem ungeheuren Know How Gewinn profitieren kann. Einladung zum offenen Reintegrationsseminar Um die mit der Reintegration einhergehenden Herausforderungen optimal bewältigen zu können, möchten wir Sie herzlich zum offenen Reintegrations-Seminar vom Oktober 2011 einladen. Zielgruppe der Veranstaltung sind Fach- und Führungskräfte sowie deren Partner, die kürzlich wieder in die Heimat zurückgekehrt sind. Das Seminar wird durchgeführt von unseren Kooperationspartnern Jochen und Christine Schuppener, Interkulturelle & Psychologische Berater und Fachautoren. Bei Interesse sprechen Sie uns bitte an gerne geben wir Ihnen weitere Informationen zu den Inhalten des Seminars oder leiten Ihre Anmeldung an unseren Partner weiter. Sie haben Fragen zum Thema Interkulturelle Kompetenz oder wünschen weitere Informationen zu unserem Angebot? Ihre Ansprechpartnerin, Frau Christine Bethmann, steht Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung. Telefon: christine.bethmann@i-a-c.de 25

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