Kindergeld. Landesfamilienkasse Oberfinanzdirektion Koblenz - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle - (Bearbeitungsstand

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1 Landesfamilienkasse Kindergeld (Bearbeitungsstand )

2 Zahlen Stand: Dezember 2006 Familienkasse ZBV zuständig für: Anspruchsberechtigte: Gesamtkinderzahl: Kinder unter 18: Kinder über 18: ausgezahltes Kindergeld in 2006: Folie 2

3 Höhe des Kindergeldes Kind: je 154 / Monat ab dem vierten Kind: je 179 / Monat Folie 3

4 Anspruchsberechtigt ist nach 62 Abs. 1 i.v.m. 1 EStG 1. wer einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder 2. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt a) unbeschränkt steuerpflichtig nach 1 Abs. 2 EStG ist oder b) als unbeschränkt steuerpflichtig nach 1 Abs. 3 EStG behandelt wird Folie 4

5 Als Kinder werden berücksichtigt nach 63 Abs. 1 i.v.m. 32 Abs. 1 EStG Leibliche, Adoptiv- und Pflegekinder In den Haushalt aufgenommene Kinder des Ehegatten In den Haushalt aufgenommene leibliche Enkelkinder Die Kinder müssen grundsätzlich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet. Folie 5

6 Kinder unter 18 Jahren 32 Abs. 3 EStG Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden ohne besondere Voraussetzungen berücksichtigt Folie 6

7 Kinder über 18 Jahren 32 Abs. 4 EStG Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können bei der Festsetzung des Kindergeldes nur berücksichtigt werden, wenn sie einen, der in 32 Abs. 4 EStG genannten Anspruchsgründe erfüllen Folie 7

8 1. Kind ohne Arbeitsplatz 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG Das Kind - hat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet - und ist bei der Agentur für Arbeit oder einer Arbeitsgemeinschaft arbeitsuchend gemeldet Als einziger Nachweis ist eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit / Arbeitsgemeinschaft vorzulegen Eine geringfügige Beschäftigung (bis 400 / Monat) ist grundsätzlich unschädlich Folie 8

9 2. Kind in Berufsausbildung 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG Das Kind - hat das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und - befindet sich in einer Schul- oder Berufsausbildung Folie 9

10 3. Kind in Übergangszeit 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG Das Kind - hat das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und - der Zeitraum zwischen zwei Ausbildungsabschnitten - oder zwischen Wehr- oder Zivildienst und Ausbildung etc. - beträgt höchstens 4 volle Monate Folie 10

11 4. Kind ohne Ausbildungsplatz 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c EStG Das Kind - hat das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und - eine Berufsausbildung kann trotz ernsthafter Bemühungen mangels Ausbildungsplatz nicht begonnen oder fortgesetzt werden - und die Bewerbung muss zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen Folie 11

12 5. Kind im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d EStG Das Kind - hat das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet - Dauer: grundsätzlich 12 Monate Nachweis: Vertrag zwischen dem Kind und dem anerkannten Träger Folie 13

13 6. Behinderter Kinder 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG Behinderungen... sind von der Norm abweichende körperliche, geistige oder seelische Zustände, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken und deren Ende nicht absehbar ist. Folie 14

14 Das Kind ist wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sich selbst zu unterhalten Die eigenen Mittel des Kindes übersteigen nicht den allgemeinen Lebensbedarf und den individuellen behinderungsbedingten Bedarf Behinderte Kinder können über das 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt werden, wenn die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist Folie 15

15 Nachweis der Behinderung Schwerbehindertenausweis oder Bescheid des Amtes für soziale Angelegenheiten oder Bescheid über die Einstufung in Pflegestufe 3 Folie 16

16 Wehr- oder Zivildienst Kein Kindergeld jedoch: entsprechender Verlängerungszeitraum, - wenn Ausbildung über das 25. Lebensjahr - bzw. Arbeitslosigkeit über das 21. Lebensjahr hinaus andauert Folie 17

17 Überprüfung der Einkünfte und Bezüge Weitere Voraussetzung für die Festsetzung des Kindergeldes für ein über 18 Jahre altes Kind ist, dass die Einkünfte und Bezüge im Kalenderjahr den Grenzbetrag in Höhe von nicht übersteigen Folie 18

18 Einkünfte nach 2 Abs. 1 EStG Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus selbständiger Arbeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sonstige Einkünfte i.s.d. 22 EStG Folie 19

19 Bezüge... sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die bei der Einkünfteermittlung nicht erfasst werden. Folie 20

20 Beispiele für Bezüge Arbeitslosengeld, -hilfe, Krankengeld etc. Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ausgezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage Versorgungsfreibetrag Sparerfreibetrag Folie 21

21 Berechnungsschema Einkünfte und Bezüge Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit /. anerkannte Werbungskosten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Bezüge 880./. Kostenpauschale Summe der Einkünfte und Bezüge /. ausbildungsbedingte Mehraufwendungen./. Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung Vergleichsbetrag Jahresgrenzbetrag Folie 22

22 Kontakt Landesfamilienkasse Hoevelstraße Koblenz Tel.: 0261/ Fax: 0261/ Folie 23

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