Pension. Wissenswertes für Frauen

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1 2011 Pension Wissenswertes für Frauen

2 Frauen Impressum: Herausgeberin F FrauenInformations zentrum Vorarlberg e.v., Für den Inhalt verantwortlich Mag a Sabine Kessler Gestaltung grafik caldonazzi, Martin Caldonazzi, Fotos F , Fotolia Druck Druckerei Wenin Juli 2011

3 F ist die Informations- und Servicestelle für Frauen in Vorarlberg. In einem persönlichen, vertraulichen Gespräch erhalten Sie Informationen zu Ihren Fragen und Unterstützung bei der Klärung und Bearbei tung Ihrer Anliegen. Unsere Beraterinnen gehen acht sam mit den spezifischen Lebensbedingungen von Frauen um und stärken Frauen in ihren Veränderungsprozessen. Unsere Angebote sind weitgehend kostenfrei und finden in geschütztem Rahmen statt. Grundsätzliches Mit ist das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) in Kraft getreten. Damit wurde für die meisten Be rufs gruppen (Ausnahmen z.b. pragmatisierte Lan des- und Gemeindebedienstete) ein einheitliches Pen sions system geschaffen. Parallel zum APG wird auch noch das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) an gewendet.

4 Welches Pensionsgesetz gilt für mich? Vor dem Geborene Für alle, die vor dem geboren sind, gilt ausschließlich das Altrecht (ASVG). Nach dem Geborene Das APG gilt für alle, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind. Für Personen, die ab dem 1. Jänner 2005 erst mals pensionsversichert sind, gilt ausschließlich das All gemeine Pensionsgesetz (APG). Für Personen, welche sowohl vor als auch nach dem 1. Jänner 2005 mindestens 36 Versicherungsmonate er wor ben haben, gilt ein Mischsystem aus altem und neu em Pen sionsrecht, die Parallelrechnung. Beim Pen sions antritt wird die jeweilige fiktive Pension nach dem Altrecht (gültig am 31. Dezember 2004) und dem APG ermittelt und dann anteilsmäßig nach Versicherungszeiten berechnet. Für die nach dem Geborenen gelten auch die Anspruchsvoraussetzungen (z.b. Wartezeit) des ASVG, wenn mindestens 1 Versicherungsmonat bis zum erworben wurde und die Anspruchsvor aus setzungen nach dem ASVG für eine Person günsti ger sind.

5 Wann kann ich in Pension gehen? Allgemeine Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Alterspension 1. Erreichen des Regelpensionsalters und 2. Erfüllung der Mindestversicherungszeit am Stichtag es erfolgt die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Pensionsberechnung. Der Stichtag ist üblicherweise der Tag des Pensionsbeginns und immer ein Monatserster. Für die abschlagsfreie Alterspension müssen folgende Vor aussetzungen erfüllt sein: 1. Erreichen des Regelpensionsalters - Männer mit Vollendung des 65. Lebensjahres - Frauen, geboren bis , mit Vollendung des 60. Lebensjahres Das Frauenpensionsalter wird ab stufenweise dem Männerpensionsalter angeglichen: geboren von bis Regelpensionsalter Jahre und 6 Monate Jahre Jahre und 6 Monate Jahre Jahre und 6 Monate Jahre Jahre und 6 Monate Jahre Jahre und 6 Monate ab Jahre

6 2. Erfüllung der Mindestversicherungszeit Abhängig vom Geburtsdatum und der zeitlichen Lagerung der Versicherungszeiten gelten unterschiedliche Min dest versicherungszeiten für den Anspruch auf die Al ters pension: a) Vor dem Geborene (ASVG) Beitragsmonate (dazu zählen auch die ersten 24 Monate des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld pro Kind) oder Versicherungsmonate (ausgenommen Ersatzmonate vor dem ) oder Versicherungsmonate innerhalb der letzten 360 Kalendermonate Versicherungszeiten sind sowohl Beitragszeiten als auch Ersatzzeiten, die vor dem 1. Jänner 2005 erworben wurden. b) Nach dem Geborene (APG) Versicherungsmonate (= 15 Jahre), von denen mindestens 84 Monate (= 7 Jahre) auf Grund von Erwerbstätigkeit erworben wurden. Grundsätzlich werden nur die ab dem erworbenen Versicherungsmonate herangezogen. Ausnahmen: Anspruchsvoraussetzung 180 Versicherungsmonate: Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten vor dem maximal 48 Kalendermonate bzw. 60 Kalendermonate bei Mehrlingsgeburt.

7 Anspruchsvoraussetzung 84 Versicherungsmonate auf Grund von Erwerbstätigkeit: Berücksichtigung der vor und ab dem 1. Jänner 2005 liegenden Zeiten - einer Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes - einer Weiterversicherung bzw. Selbstversicherung für die Pflege eines/einer nahen Angehörigen ab Pflegestufe 3 - der Familienhospizkarenz. Bis Dezember 2004 erworbene Versicherungszeiten werden im Pensionsrecht gleich berücksichtigt wie die Versicherungszeiten jener, die vor dem geboren wurden. Alle ab dem erworbenen Zeiten gelten als Beitragszeiten, die mit einer Beitragsgrundlage auf dem Pensionskonto gutgeschrieben werden. Für die nach dem Geborenen stehen auch die unter Buchstabe a) genannten Voraussetzungen in der Regel alternativ zur Verfügung.

8 Versicherungszeiten im Überblick Altrecht (ASVG) VERSICHERUNGSZEITEN Beitragszeiten Die wichtigsten Beitragszeiten sind - Zeiten der Pflichtver sicherung wegen Er werbstätigkeit - Zeiten der freiwilligen Pensionsversicherung (Wei terversicherung, Selbst versicherung, Selbstversicherung für die Pfle ge eines behinderten Kindes bzw. bei ge ring fügiger Beschäfti gung, Selbstversiche rung für die Pflege na her Angehöriger, nach ge kaufte Schul-/Stu dien-/ausbildungszeiten) - Zeiten einer Familienhospizkarenz Ersatzzeiten Die wichtigsten Ersatzzeiten sind: - Bezug von Kranken geld, Ar beits lo sengeld, Notstandshilfe ab Wochengeldbezug - Kindererziehungszeiten

9 Neurecht (APG) VERSICHERUNGSZEITEN Ab sind alle Versicherungszeiten BEITRAGSZEITEN, also: - Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze - freiwillige Pensionsversicherung - Familienhospizkarenz - Wochengeldbezug - Kindererziehungszeiten - Bezug von Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe

10 Wie hoch ist meine Pension? Pensionsberechnung Die Pensionshöhe ist abhängig von 3 Komponenten: - Anzahl der Versicherungsmonate - Pensionsantrittsalter - Höhe der eingezahlten Beiträge Es gilt die Formel 80/65/45 : Wer mit 65 Jahren und 45 Versicherungsjahren in Pension geht, soll 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens als Pension erhalten. Abschläge erfolgen bei Pensionsantritt, wenn das Regelpensionsalter nicht erreicht ist.

11 1. Altrecht (ASVG) Pensionshöhe = Bemessungsgrundlage x Steigerungsprozentsatz (durchschnittliches (abhängig von der Anzahl Erwerbseinkommen) der Versicherungsmonate) Bemessungsgrundlage wird aus den Beitragsmonaten mit den höchsten monat lichen Gesamtbeitragsgrundlagen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (= Bemessungszeitraum) ermittelt. Durchrechnungszeitraum oder Bemessungszeitraum ist der Zeitraum, der für die Bildung der Bemessungsgrundlage herangezogen wird. Steigerungsprozentsatz ist jener Wert, der sich aufgrund der Versicherungsmonate ergibt (seit ,78 % pro Versicherungsjahr).

12 2. Neurecht (APG) Pensionshöhe = 1/14 der Gesamtgutschrift (Die Gesamtgutschrift ist die Summe der aufgewerteten Teilgutschriften der vorangegangenen Kalenderjahre und die Teilgutschrift für das aktuelle Kalenderjahr) Pensionskonto Für alle, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind, wird ein Pensionskonto eingerichtet. Auf diesem werden al le Bei trags grundlagen für alle Versicherungszeiten im Lau fe des Erwerbslebens erfasst. Der Kontoprozentsatz be trägt 1,78 %. Die Gesamtgutschrift wird jähr lich auf ge wer tet. Die Höhe der Beitragsgrundlage richtet sich nach dem Erwerbseinkommen bzw. nach einem jähr lich fest gesetzten Betrag (z.b. bei Bezug von Kin der be treu ungs geld).

13 Ausgewählte weitere Pensionsarten Auslaufen der vorzeitigen Alterspension Die Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit wurden mit ersatz los auf gehoben. Die stufenweise Erhöhung des An falls alters für die vorzeitige Alterspension bei langer Ver sicherungs dauer ab dem führt zum Aus lau fen dieser Pensionsart. Vorzeitige Alterpension für Langzeitversicherte (Hacklerregelung) Frauen mit 40 Beitragsjahren, die bis zum ge boren sind, können mit 55 Jahren in die vorzeitige Al ters pen sion gehen. Zeiten des Wochengeldbezuges und bis zu 60 Monate Kindererziehungszeiten werden als Bei tragszeiten berücksichtigt. Für Frauen, geboren vom bis , wer den An trittsalter und er for derliche Anzahl an Bei trags mo naten an ge ho ben. Frauen geboren vom bis erreich en aufgrund der Anhebung des Antrittsal ters gleich zeitig das Regelpensionsalter für die (abschlags freie) Alterspension, sodass diese Regelung für sie nicht interessant ist.

14 Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension Bei Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit von vor aussichtlich mindestens 6 Monaten besteht bei Erfüllung der War te zeit die Möglichkeit einer krankheitsbedingten Pen sion. Es darf jedoch weder ein Anspruch auf ei ne be rufliche Rehabilitation bestehen noch darf sie zweck mä ßig oder zumutbar sein. Die Invaliditätsbzw. Berufsunfähigkeitspension wird in den meisten Fäl l en für zwei Jahre befristet bewilligt. Dann hat er - neut ein Antrag zu erfolgen.

15 Die Auswirkungen der Pensionsreformen auf Frauen Altrecht (ASVG) Erhöhung des Durchrechnungszeitraumes Für die Pensionsbemessungsgrundlage wurde früher ein Zeit raum von 180 Monaten (15 Jahre) herangezogen. Dieser Zeitraum steigt vom Jahr 2004 bis zum Jahr 2028 jährlich um 12 Monate auf 480 Monate (40 Jah re). Reduziert wird der Bemessungszeitraum pro Kind um höchstens 36 Monate und um die Beitragsmona te auf grund einer Familienhospizkarenz. Die Min dest an zahl von 180 Monaten für den Bemessungs zeitraum darf da durch aber nicht unterschritten wer den. Von dieser Regelung sind besonders Frauen betroffen, die einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, weil da durch immer mehr Zeiten mit geringem Ein kommen zur Pensionsbemessungsgrundlage he ran gezo gen werden. Senkung des Steigerungsprozentsatzes Durch die seit 2004 erfolgte Senkung des Stei ge rungspro zent sat zes wird die Höchstpension von 80 % der Be mes sungsgrundlage erst nach 45 Versicherungsjahren erreicht. Von 2004 bis 2008 sank der Steige rungspro zentsatz von 2 % um je 0,04 %, seit 2009 gilt der Stei ge rungs prozentsatz von 1,78 %. Aufgrund von längeren Ausstiegszeiten aus dem Er werbs leben erreichen viele Frauen keine 45 Versiche rungsjahre.

16 Erhöhung der Bemessungs- bzw. Beitragsgrundlage für Kindererziehungszeiten Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 2005 Als Bemessungsgrundlage ist der Ausgleichszulagenrichtsatz festgelegt. Der Betrag wird für die Bemessungsgrundlage ab dem Jahr 2004 um je 2 % pro Jahr erhöht, bis er im Jahr 2028 um 50 % höher ist. Neurecht (APG) Kindererziehungszeiten ab dem 1. Januar 2005 werden als Beitragszeiten berücksichtigt und mit einer jähr lich steigenden Beitragsgrundlage (2011 monatlich 1.560,98) bewertet. Mit dieser Maßnahme werden Frauen mit Kindererziehungszeiten begünstigt.

17 Wissenswertes für Frauen Freiwilliges Pensionssplitting Der Elternteil, welcher die Kinder nicht überwiegend be treut, kann freiwillig ab 1. Jänner 2005 bis zu 50 % sei ner Teilgutschriften im Pensionskonto, die bis zum 4. Ge burts tag des Kindes (bei Mehrlingsgeburten bis zum 5. Geburtstag der Kinder) anfallen, auf das Pen sionskon to des betreuenden Elternteils übertragen. Dazu muss eine freiwillige Vereinbarung beider El tern teile bis zum 7. Lebensjahr des Kindes/der Kinder er folgen, die spä ter nicht rückgängig gemacht werden kann. Pensionsversicherung bei Pflege von Angehörigen Es bestehen folgende Versicherungsmöglichkeiten: - Selbstversicherung neben einer bestehenden Pflicht versicherung aufgrund von Erwerbstätigkeit oder wenn keine Pflichtversicherung vorliegt - Weiterversicherung wenn pflegende Angehörige we gen der häuslichen Pflegeaufgaben aus der Pflicht ver sicherung ausscheiden - Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines be hinderten Kindes - Familienhospizkarenz Für den pflegenden Angehörigen entstehen keine Kosten, da die Pensionsbeiträge von Bund bzw. AMS übernommen werden. Tipp: Bezüglich Selbst- und Weiterversicherung wenden Sie sich am besten an den für Sie zuständigen Pensionsversicherungsträger. Familienhospizkarenz ist mit dem AMS und Ihrem/Ihrer ArbeitgeberIn zu koordinieren.

18 Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung Bei geringfügiger Beschäftigung ( monatliche Geringfügigkeitsgrenze 2011: 374,02) besteht die Möglichkeit der freiwilligen Kranken- und Pensionsversicherung um 52,78 (Stand 2011). Ausgleichszulage Der Ausgleichszulagenrichtsatz ist das Mindesteinkommen in der Pension - jedoch nur, wenn ein Pensions an - spruch besteht. Liegt die Pension plus andere Ein kommen (z.b. Unterhalt, Einkünfte aus Vermietung oder Er werbs tätigkeit) unter dem Ausgleichszu lagen richt - satz, wird die Differenz als Ausgleichszulage aus be zahlt. Das Ein kommen von Ehegatten oder ein ge tra genen Part ner in nen bzw. Partnern wird berück sich tigt. Kein Anspruch auf Notstandshilfe wegen hohem Partnereinkommen Wenn ausschließlich wegen zu hohem Partnereinkommen keine Notstandshilfe gewährt wird, besteht für nach dem geborene Frauen die Möglichkeit, sich diese Zeiten ab als Beitragszeiten zur Pension zu sichern. Voraussetzung dafür ist die Beantragung beim Arbeitsmarktservice. Nachkauf von Versicherungszeiten Damit Schul-/Studien- und Ausbildungszeiten berücksichtigt werden, müssen sie nachgekauft werden. Sie gel ten als Beiträge der freiwilligen Versicherung. Die Art der Schule bzw. des Studienganges sowie das Jahr der An trag stellung haben Auswirkungen auf die Kosten für den Nachkauf. Die Kosten für den Nachkauf sind 2011 massiv angestiegen; ein Versicherungsmonat beläuft sich auf 957,60 (2011). Bei der Hinterbliebenenpension (Witwen- u. Waisenpension) zählen Schulzeiten weiter hin ohne Beitragsleistung als Ersatzzeiten.

19 Im Ausland erworbene Versicherungszeiten - Die Berücksichtigung für die Erfüllung der österreichischen Anspruchsvoraussetzungen ist nur möglich, wenn Versicherungszeiten in einem EUbzw. EWR-Mitgliedstaat oder sonstigem Vertragsstaat erworben wurden, mit dem ein Abkommen besteht. - Grundsätzlich erfolgt keine Anrechnung auf die österreichische Pensionshöhe. - Jeder Staat prüft, ob nach dessen nationalen Rechtsvorschriften ein Pensionsanspruch besteht und bezahlt gegebenenfalls eine separate Leistung. - Antragstellung und Einleitung des Pensionsfeststellungsverfahrens (nur mit den Staaten, mit denen ein Abkommen besteht) erfolgt über den Pensionsversicherungsträger im Wohnortstaat.

20 (Praktische) Tipps Anforderung des Versicherungsdatenauszugs Beim zuständigen Kranken- oder Pensionsversicherungsträger kann ein Versicherungsdatenauszug mit der Auflistung aller gespeicherten Versicherungszeiten angefordert werden. Unter Umständen ist die Bekanntgabe von Kindererziehungszeiten oder auch Versicherungszeiten im Ausland notwendig, um die Auflistung zu vervollständigen. Anforderung der Kontomitteilung Nach dem Geborene erhalten auf Anfrage beim Pensionsversicherungsträger eine Kontomitteilung über den Stand des persönlichen Pensionskontos. Stellt sich heraus, dass Daten fehlen, werden diese nach Bekanntgabe ergänzt. Antragstellung Da niemals eine automatische Anspruchsprüfung erfolgt, ist die Beantragung der Pension beim zuständigen Pensionsversicherungsträger notwendig. Durch die Antragstellung wird der Pensionsstichtag ausgelöst. Tipp: Lassen Sie sich vor der Pensionsbeantragung vom Pensionsversicherungsträger beraten und die fiktive Pensionshöhe berechnen!

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22 2009 Obsorge Kinderbetreuungsgeld Lebensgemeinschaft Rechtliche Regelungen ab 1. Jänner 2009 Rechtliche Verantwortung für Minderjährige bei Trennung/Scheidung Aktuelle Publikationen F -Broschüren Die F -Broschüren sind unterschiedlichen Themen aus der Beratungspraxis gewidmet. Sie enthalten einen thematischen Überblick und Wissenswertes für Kundinnen und Multiplikatorinnen. Obsorge, 6. Auflage 2009 Kinderbetreuungsgeld, 6. Auflage 2009, Ergänzungen 2010 Lebensgemeinschaft, 6. Auflage 2011 Pension. Wissenswertes für Frauen, 1. Auflage 2011 Scheidung, 2. Auflage 2009 Scheidung in Österreich für österreichisch/türkische Paare Boşanma Avusturya da yaşayan Türk / Avusturya Vatandaşı eşler, 1. Auflage 2009

23 2011 Pension Wissenswertes für Frauen 1. Auflage 2009 Scheidung Boşanma in Österreich für österreichisch türkische Paare Avusturya da yaşayan Türk Avusturya lı Vatandaşı eşler için Informationen von A Z für Frauen Ein umfassendes Informationssystem für Frauen und Multiplikatorinnen in Print form und als Download auf Wert-Schätze Tipps für Frauen zur Lebensgestaltung Die Broschüre zum Einstecken ist eine Jubiläumspublikation von F , dem Frauennetzwerk Vorarlberg und dem Frauenreferat der Vorarlberger Landesregierung. Beruf, Partnerschaft, Familie, Wohnen, Geld, es gibt viele Dinge, an die Mädchen und Frauen denken sollen. Die wichtigsten Tipps sind in einer handlichen Broschürenform zusammengefasst. Notfallkarte Was tun bei sexueller Gewalt? In einer Kooperation mit dem Frauenreferat Vorarlberg, der Ambulanz für sexu ellen Missbrauch und Gewalt und der Fachstelle Frauengesundheit F wurde eine Notfallkarte für Opfer sexualisierter bzw. körperlicher Gewalt erar beitet. Hinweise für Ihre soziale Sicherheit Bei schwerer Erkrankung eines Kindes bzw. bei dessen Versterben, sind viele Eltern überfordert, sich mit den sozialversicherungsrechtlichen Folgen aus einanderzusetzen. Der Flyer gibt Hinweise zur finanziellen Absicherung bzw. zur Sicherung des Arbeitsplatzes und Versicherungsschutzes.

24 F FrauenInformationszentrum Vorarlberg e.v. Marktgasse 6 A-6800 Feldkirch T +43/5522/31002 F +43/5522/ info@f .at Frauenspezifische Information & Beratung persönlich, telefonisch oder per . Öffnungszeiten: Mo Do Uhr Mi Uhr und nach Vereinbarung Bei Bedarf und Voranmeldung steht Ihnen gerne eine Dolmetscherin oder türkischsprachige Beraterin zur Verfügung. Beratung frauen.gesundheit: jeden Mi Uhr Frauenhotline Mo, Fr Uhr Türkisch Di, Fr Uhr Deutsch Sprechtagstermine in Ihrer Gemeinde erfahren Sie über oder T

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