Z ENTRALER K REDITAUSSCHUSS. Januar 2003
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- Sofia Rothbauer
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1 Z ENTRALER K REDITAUSSCHUSS MITGLIEDER: BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN VOLKSBANKEN UND RAIFFEISENBANKEN E.V. BERLIN BUNDESVERBAND DEUTSCHER BANKEN E.V. BERLIN DEUTSCHER SPARKASSEN- UND GIROVERBAND E.V. BERLIN-BONN VERBAND DEUTSCHER HYPOTHEKENBANKEN E.V. BERLIN BUNDESVERBAND ÖFFENTLICHER BANKEN DEUTSCHLANDS E.V. BERLIN Januar 2003 Überarbeitung der Eigenkapitalvorschriften für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in der EU hier: Überlegungen der Europäischen Kommission für die Behandlung von Hypothekarkrediten bei der Überarbeitung der Eigenkapitalvorschriften in der EU, Gespräche mit europäischen kreditwirtschaftlichen Verbänden Die EU-Kommission hat in Präsentationen und Diskussionsrunden mit europäischen kreditwirtschaftlichen Verbänden erste Überlegungen hinsichtlich der Behandlung von gewerblichen und Wohnungsbauhypothekarkrediten unter den neuen Brüsseler Eigenkapitalvorschriften vorgestellt. Hierzu möchten wir bereits in diesem frühen Stadium Stellung beziehen. Die Kommission plant, abweichend von den Baseler Vorschlägen einen eigenständigen Weg zu gehen. Dies lehnen wir grundsätzlich ab. Um sowohl international als auch national ein Level-Playing-Field zu gewährleisten, sollten Abweichungen von den Baseler Vorschlägen in Brüssel ausschließlich den wenigen Bereichen vorbehalten bleiben, in denen spezifische Besonderheiten europäischer Finanzierungsstrukturen dies erfordern bzw. die Baseler Vorschläge nicht sachgerecht umgesetzt werden können. Überdies ist anzumerken, dass die deutsche Kreditwirtschaft insbesondere bei der Festlegung der Baseler Regelungen zur besonderen Behandlung gewerblicher Realkredite bereits ein hohes Maß an Kompromissbereitschaft gezeigt hat. Daher sind wir der Ansicht, dass die Baseler Regelungen zu gewerblichen und Wohnungsbauhypothekarkrediten bei der Übertragung auf die EU-Ebene die Obergrenze der Regelungsdichte darstellen müssen. Es kann nur darum gehen, auf EU-Ebene Erleichterungen zu erreichen. Aus der Übernahme der Kommissionsüberlegungen würden sich aber deutliche Nachteile für deutsche Kreditinstitute ergeben, auf die wir im Folgenden detailliert eingehen werden....
2 - 2 - Übertragung der Mindestanforderungen des IRB-Basisansatzes Eine wesentliche Verschlechterung gegenüber den Baseler Vorschlägen würde sich vor allem aus der geplanten Übertragung der Mindestanforderungen des IRB-Basisansatzes auf den modifizierten Standardansatz und den fortgeschrittenen Ratingansatz ergeben, die wir nachdrücklich ablehnen. Für den modifizierten Standardansatz sehen die Baseler Regelungen im Bereich des Wohnungsbaukredits keine Mindestanforderungen vor. Für den Bereich des präferentiellen gewerblichen Hypothekarkredits sind diese im Supp. Doc. Criteria in defining exceptional treatment of commercial real estate lending vom Januar 2001 (im Folgenden: Criteria-Papier) niedergelegt. Mit den Anforderungen des Criteria-Papiers hat sich der Zentrale Kreditausschuss in enger Absprache mit der deutschen Aufsicht einverstanden erklärt. Die geforderten Hard Tests sind von deutscher Seite erfüllbar. Die Offenlegungspflichten betreffen insbesondere den so genannten Country Level. Im fortgeschrittenen internen Ratingansatz gibt es nach der Baseler Systematik keine Einschränkungen in der Zulässigkeit von Sicherungsmitteln. Aus diesem Grund würde die angedachte Übertragung der Mindestanforderungen auf diesen Ansatz eine Einschränkung der anerkennungsfähigen Sicherheiten darstellen, die wir ablehnen. Abweichungen bei den Mindestanforderungen des IRB-Basisansatzes Problematisch ist ferner, dass die Kommission auch bei den Mindestanforderungen an zulässige Hypothekarkredite im IRB-Basisansatz von den Baseler Regelungen abweichen möchte. Dies gilt insbesondere für die Anforderungen an die Neubewertung der Sicherheit: - Was den privaten Wohnungsbaukredit betrifft, sind die von der Kommission angedachten regelmäßigen, dreijährlichen Neubewertungen der Sicherheit nicht praktikabel und würden die private Wohnungsbaufinanzierung unverhältnismäßig verteuern. Weder die Regelungen von Basel II (vgl. Tz. 457, QIS 3 Technical Guidance), noch die EU-Bankenrichtlinie 12/2000 verlangen eine regelmäßige Neubewertung im Wohnungsbau. Die Einführung einer Volumensgrenze (Kredite bis 1 Million Euro und 5% der Eigenmittel des Kreditinstituts) wurde aus Artikel 62 Absatz 1 i)
3 - 3 - a) Bankenrichtlinie übernommen, der sich jedoch allein auf gewerbliche Immobilienfinanzierungen bezieht. Für den Wohnungsbau ist diese Volumensgrenze abzulehnen. Sie dürfte darüber hinaus zu einer weiteren Verschärfung der Anforderungen für Wohnungsbaudarlehen führen, welche die Volumensgrenze übersteigen (jährliche Neubewertung). Wir fordern daher die Übernahme der Baseler Regelungen. - Die Systematik der Anforderungen an Neubewertungen für die Finanzierung von Gewerbeimmobilien im IRB-Basisansatz (monitoring - frequent valuation - revaluation) ist unklar. Es wird daran gedacht, teils Formulierungen aus der Technical Guidance zur QIS 3 (Tz. 457), teils aus Artikel 62 Absatz 1 i) a) EU-Bankenrichtlinie zu verwenden. Wir sprechen uns auch hier dafür aus, die Formulierung der Tz. 457, QIS 3 Technical Guidance, vollständig zu übernehmen. Verlangt wird darin die mindestens jährliche Überwachung ( monitoring ) des Sicherheitenwerts. Bei deutlichen Marktveränderungen ist eine häufigere Überwachung erforderlich. Erst wenn sich ein deutlicher Wertverlust abzeichnet oder im Falle eines Ausfallereignisses, ist eine erneute Wertermittlung durchzuführen ( evaluate ). Auch bei den Voraussetzungen für eine Anerkennung nachrangiger Sicherheiten soll von den Baseler Vorgaben abgewichen werden. Dabei wird nicht die unterschiedliche Ausgestaltung der Durchsetzbarkeit dinglicher Rechte in unterschiedlichen Rechtsordnungen berücksichtigt. Aus diesem Grund sollte die Regelung der Technical Guidance (Tz. 457), nach der nachrangige Sicherheiten anerkannt werden können, sofern unzweifelhaft ist, dass diese rechtlich durchsetzbar sind und risikomindernd wirken, in der EU übernommen werden. Den risikomindernden Effekt von Grundpfandrechten sowohl im Bereich bis 60 % Beleihungsauslauf sowie im Bereich von 60 % bis 100 % Beleihungsauslauf hat der ZKA im Jahr 1999 nachgewiesen. Die entsprechenden Übersichten fügen wir der Einfachheit halber noch einmal bei (Anlage). Die geforderte Berechungsmodalität in Abhängigkeit von C* und C** ist uns unklar. Behandlung von gewerblichen Ertragsimmobilien Nach den Baseler Vorschlägen sollen im Rahmen des IRB-Basisansatzes nur solche Grundpfandrechte auf Immobilien als Sicherheiten anerkannt werden, bei denen das (Ausfall-) Risiko des Schuldners nicht in erheblicher Weise (materially) vom wirtschaftlichen Erfolg des finanzierten Projekts (Ertragsimmobilien) abhängt. Finanzierungen, bei denen
4 - 4 - dies nicht gegeben ist, sollen als sog. Specialized lending exposures behandelt werden, bei der die Immobiliensicherheit nicht Eigenkapital mindernd anerkannt werden kann. Bekanntlich können unter bestimmten Voraussetzungen auch Grundpfandrechte auf Büroräume oder vielseitig nutzbare Geschäftsräume sowie an mehrere Mieter vermietete Geschäftsräume Eigenkapital mindernd anerkannt werden und zwar unabhängig von der Korrelation zwischen Bonität des Schuldners und dem wirtschaftlichem Erfolg des finanzierten Projekts. Hierbei sollen Kreditteile, die 60% des Beleihungswertes der Immobilie nicht überschreiten, im Standardansatz mit einem Risikogewicht von 50%, im IRB-Basisansatz mit einer LGD von 35% angerechnet werden. Im IRB-Basisansatz sollen darüber hinaus - um eine konsistente Behandlung mit dem Standardansatz zu erreichen - für sämtliche in dieser Weise behandelten Kredite die Kapitalanforderungen bei 4% gekappt werden. Die Überlegungen der Kommission sehen die zuletzt genannte privilegierte Anrechnung nicht vor. Statt dessen soll es einzelnen Mitgliedstaaten gestattet werden, die oben genannte Anforderung, dass das (Ausfall-) Risiko des Schuldners nicht in erheblicher Weise (materially) vom wirtschaftlichen Erfolg des finanzierten Projekts (Ertragsimmobilien) abhängen darf, bis Ende 2012 auszusetzen. DieseÜberlegungen lehnen wir ab. Zum einen dürften die Eigenkapitalbelastungen insbesondere auf Grund des Verzichts auf den 4%- Cap höher sein als bei einer Übernahme der Baseler Vorschläge. Nur durch den Cap wird eine annähernde Konsistenz zwischen modifiziertem Standardansatz und IRB-Basisansatz gewährleistet; seine Übernahme auch in die EU-Regelungen halten wir daher für essentiell. Zum anderen perpetuiert die vorgeschlagene Befristung der privilegierten Anerkennung bestimmter gewerblicher Hypothekarkredite ein Provisorium, obwohl der Baseler Ausschuss mittlerweile die Privilegierungsfähigkeit bestimmter gewerblicher Realkredite ausdrücklich anerkannt hat. Sollte es der Kommission darum gehen, durch eine Absenkung der Voraussetzungen für eine Privilegierung auch anderen Mitgliedstaaten eine privilegierte Anrechnung zu ermöglichen, so befürworten wir dies, so lange die Behandlung risikogerecht ist. Eine solche Erleichterung könnte vor allem durch den Verzicht auf die Übernahme der detaillierten qualitativen Kriterien des Baseler Criteria in defining exceptional treatment of commercial real estate lending -Papiers erfolgen.
5 - 5 - Änderungsbedarf bei Basel II Unser Votum, die Baseler Vorschläge in der EU weitgehend zu übernehmen, bedeutet nicht, dass bei der Bemessung der Eigenkapitalunterlegung von Hypothekarkrediten in Basel kein Änderungsbedarf mehr besteht. Wir erlauben uns daher an dieser Stelle, noch einmal unsere beiden wichtigsten Forderungen in diesem Bereich anzuführen. Die Absicht des Baseler Ausschusses, im IRB-Retailansatz eine gesonderte Risikogewichtungsfunktionen für private Wohnungsbaukredite einzuführen, lehnen wir ab. Sie erhöht nicht nur die Komplexität des IRB, sie ist auch nicht risikogerecht. Die höheren Eigenkapitalanforderungen für private Wohnungsbaukredite ergeben sich vor allem aus der unterstellten höheren Asset-Korrelation. Ein solcher Unterschied lässt sich unseres Erachtens nicht begründen, da hinter den Forderungen der einzelnen Subportfolios grundsätzlich die gleichen Kunden stehen. Aus diesem Grunde sollte die Risikogewichtungsfunktion für Other Retail -Forderungen auch auf private Wohnungsbaukredite angewendet werden. Problematisch erscheinen weiterhin auch die unterschiedlichen Methoden zur Berücksichtigung von finanziellen und physischen Sicherheiten bei der Ermittlung der Risikoaktiva. Die unterschiedliche Behandlung erhöht nicht nur die Komplexität des IRB-Ansatzes, sie führt vor allem zu deutlichen Unterschieden in der eigenkapitalreduzierenden Wirkung von Sachsicherheiten auf der einen und Finanzsicherheiten auf der anderen Seite. Während die Banken bei finanziellen Sicherheiten bei einer ausreichend hohen Besicherung in der Lage sind, ihre Eigenkapitalanforderungen auf Null zu reduzieren, sind die Möglichkeiten einer Entlastung bei Sachsicherheiten von vornherein begrenzt. Diese ist insbesondere bei Grundpfandrechten nicht gerechtfertigt. Bei beiden Sicherheitenarten handelt es sich um Werte, an denen die Bank im Falle eines Zahlungsverzuges ein Verwertungsrecht eingeräumt bekommt. Die zweifellos unterschiedliche Liquidierbarkeit der Sicherungsinstrumente rechtfertigt allenfalls unterschiedliche Sicherheitsabschläge (Haircuts), nicht jedoch unterschiedliche Methoden zur Berechnung der Sicherungswirkung der unterschiedlichen Sicherheitenarten. Darüber hinaus erscheint uns eine Versicherung des als Sicherheit verpfändeten Gebäudes gegen (jegliche Art von) Schäden oder Wertminderung, wie sie der Baseler Ausschuss für den IRB-Basisansatz fordert (Tz. 458 Technical Guidance), nicht möglich. Entsprechende Risiken sind zum Teil nicht oder nicht zu vertretbaren Prämien versicherbar. Es sollte an
6 - 6 - dieser Stelle eine Versicherung des Gebäudes gegen Standardrisiken wie Feuer-, Sturmund Leitungswasserschäden ausreichen. Sowohl im modifizierten Standardansatz als auch im IRB-Basisansatz sollte Subjekt der Definitionen nicht der Schuldner, sondern der Eigentümer, sein. Grund dafür ist, dass es für die Werthaltigkeit der Grundpfandsicherheit nicht darauf ankommt, dass der Sicherungsgeber auch der Darlehensschuldner ist. Privilegierungsfähig muss auch die vom Eigentümer gestellte Sicherheit sein (Drittsicherungsgeber). Im IRB-Basisansatz sollte darüber hinaus, wie es die Definition für den modifizierten Standardansatz vorsieht, auch das künftig selbstgenutzte oder vermietete Wohneigentum eine anerkennungsfähige Sicherheit darstellen. Mit freundlichen Grüßen Für den Zentralen Kreditausschuss Bundesverband deutscher Banken
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