Schweiz Zur Anwendung des eidgenössischen Konsumkreditgesetzes auf Grundpfandkredite und Grundpfanddarlehen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Schweiz 175. 1 Zur Anwendung des eidgenössischen Konsumkreditgesetzes auf Grundpfandkredite und Grundpfanddarlehen"

Transkript

1 Schweiz 175 B Der Realkredit in der Schweiz (Besonderheiten des gewerblichen und des Verbraucher-Darlehensvertrags, Forderungsauswechslung, Rangfragen, Verwertung, Insolvenz) 1 Zur Anwendung des eidgenössischen Konsumkreditgesetzes auf Grundpfandkredite und Grundpfanddarlehen 1.1 Eidgenössische und kantonale Konsumkreditgesetzgebung Im Rahmen des autonomen Nachvollzugs von EU-Recht hat die Schweiz am 8. Oktober 1993 ein Konsumkreditgesetz erlassen,47 das - von einer Ausnahme abgesehen48 - der Richtlinie der EU samt Nachtrag entspricht. Gestützt auf ihre konkurrierende Gesetzgebungskompetenz, haben einige Kantone (Zürich,49 Neuenburg, SchafIhausen, Bern und Basel-Stadt) in jüngster Zeit das eidgenössische Gesetz in mehrerlei Hinsicht verschärft (Festsetzung von Maximalzinssätzen von 15%,50Verbot von Kreditgewährungen bei Überschuldungsgefahr, etc.). In den meisten übrigen Kantonen sind ähnliche Erlasse in Vorbereitung. Eine umfassende Verbraucherschutzgesetzgebung auf dem Gebiet des Kredit- und ganz allgemein des Bankgeschäfts, wie sie etwa Deutschland kennt, existiert in der Schweiz (noch) nicht Bedeutung des eidgenössischen Konsumkreditgesetzes :für Grundpfanddarlehen und Grundpfandkredite Der Anwendungsbereich des KKG Art. 6 Abs. 1lit. a KKG nimmt Kreditverträge, die hauptsächlich zum Erwerb oder zur Beibehaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem vorhandenen oder noch zu errichtenden Gebäude oder zur Renovation oder Verbesserung eines Gebäudes bestimmt sind, vom Anwendungsbereich des KKG aus. Ausgenommen sind auch Kreditverträge, die durch hinterlegte 47 AS 1994 I 367 ff.; SR ; Botschaft des Bundesrats vom , Bbl1993 I Vgl. dazu die Kritik von Wiegand, Konsumkredit, 1481 f.; ähnlich Stauder, 678f. 49 Vgl. 213 EG ZGB des Kantons Zürich (LS 230) und die Verordnung über das Konsumkreditgewerbe vom 11. August 1993 (LS 954.2). 50 Seit 8. Oktober 1957 existiert in der Schweiz ein interkantonales Konkordat über Maßnahmen zur Bekämpfung von Mißbräuchen im Zinswesen (SR ). Zur Zulässigkeit von solchen kantonalen Regelungen vgl. BGE 120 Ia 286ff. und BGE 199 Ia 59ff. 51 Hadding,15ff.

2 176 Länderberichte: Schweiz bankübliche Sicherheiten gedeckt sind (Art. 6 Abs. 1lit. b KKG).52Art. 6 Abs. 1 lit. e KKG schließlich statuiert betragsmäßige Grenzen für die Anwendbarkeit des KKG. Demnach gilt das Gesetz nicht für Kreditverträge von weniger als Fr. 350 oder mehr als Fr Art. 6 Abs. 3 KKG erklärt gewisse Vorschriften (Art. 8, 10 und 12-15) auf grundpfandgesicherte Verträge nicht anwendbar, soweit diese nicht schon vom Anwendungsbereich gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a KKG ausgenommen sind. Positiv ausgedruckt bedeutet dies, daß Grundpfandkredite mit konsumtivem Zweck von Fr. 350 bis Fr unter das KKG fallen, wobei insbesondere die Bestimmungen über die Berechnung des effektiven]ahreszinses53und über die maßgebenden Kosten54zu beachten sind. Allerdings darf das Kreditinstitut solche Kredite nicht als Überziehungskredite auflaufende Konti anweisen, ansonsten gestützt auf Art. 6 Abs. 2 KKG Art. 10 KKG zur Anwendungkäme Ausblick Das Eidgenössische ]ustiz- und Polizeidepartement beabsichtigt, die bestehenden und in Zukunft noch in Kraft tretenden kantonalen Konsumkreditgesetze durch einen einheitlichen schweizerischen Erlaß abzulösen.56branchenvertreter befürchten, daß die geplante Novelle das Retailgeschäft massiv einschränken, wenn nicht gar mangels Praktikabilität weitgehend verunmöglichen könnte. In BGE 120 Ia 298f. hat sich das Bundesgericht zu solchen Bedenken so geäußert, daß "eine das gesamte Konsumkreditgeschäft praktisch verunmöglichende Regelung mit dem Gebot der Handels- und Gewerbe:6:eiheitgemäß Art. 31 der Bundesverfassung nicht vereinbar" wäre. Derooeidgenössische Gesetzgeber wäre daher gut beraten, bei der beabsichtigten Anderung bzw. Ergänzung des KKG die Schraube nicht zu überdrehen. In bezug auf den Realkredit würde eine Regelung der Schutzbedürftigkeit des Kreditnehmers genügen, die den Realkredit unabhängig vom Zweck grundsätzlich vom Anwendungsbereich des KKG ausnehmen, hingegen zur Vermeidung von Gesetzesumgehungen die Gewährung von Grundpfandkrediten zu konsumtiven Zwecken gegen Verpfändung von nicht werthaltigen Schuldbriefen (Belehnungen über den letzten Ziegel) verbieten würde. Damit würde endlich der Grundpfandkredit aus den gleichen Überlegungen der fehlenden Schutzbedürftigkeit dem Lombardkredit gleichgestellt Zur Kritik an dieser Ausnahme vgl. die Autoren in Fn Art. 16 KKG. Diese Bestimmung verlangt bei halbjährlichen Zinsfälligkeiten eine Abdiskontierung. 54 Art. 17 KKG. 55 Wiegand, Elemente, 44f. 56 Zum Hinweis auf das geplante Vernehmlassungsverfahren zum Konsumkreditgesetz vgl. Neue Zürcher Zeitung Nr. 1 vom 3. Januar 1997, S Botschaft des Bundesrats in Bbl1993 I 863.

3 Schweiz Neue Formen des Realkredits tür Firmen- und Privatkunden in der Schweiz 2.1 Direktes und indirektes Hypothekargeschäft Beim direkten Hypothekargeschäft besteht die Sicherheit des Gläubigers in der Errichtung eines Grundpfandrechts zu dessen Gunsten meist in Form der Grundpfandverschreibung oder des Schuldbriefs. Gegenstand einer allfälligen Verwertung bildet das belastete Grundstück. Beim indirekten Hypothekargeschäft wird demgegenüber der Gläubiger durch ein Faustpfandrecht an einem auf dem Grundstück errichteten und lastenden Grundpfandtitel (meist Schuldbrief) sichergestellt.58 Gegenstand der Verwertung bildet demnach zuerst das Wertpapier, sei dies in Form der freihändigen Verwertung aufgrund entsprechender Vereinbarung oder der amtlichen Faustpfandverwertung. Das indirekte Hypothekargeschäft findet in der Schweiz vor allem Anwendung bei der Gewährung einer zweiten Hypothek (nicht zu verwechseln mit dem entsprechenden Rang eines Grundpfandrechts)59 auf Privatliegenschaften sowie im Bereich des kommerziellen Grundpfandkredits. Diese Form des Hypothekargeschäfts hat in den letzten Jahren und Jahrzehnten eine immer größere Verbreitung gefunden. Das Bundesgericht betrachtet die Verpfändung von sogenannten Eigentümertiteln, meist Eigentümerschuldbriefen, ausdrücklich als zulässig.60die Besonderheit dabei besteht darin, daß beim verpfändeten Eigentümerschuldbrief Grundeigentümer, SchuldbrietSchuldner und Schuldbriefgläubiger in einer Person vereinigt sind. Allerdings hat das Bundesgericht in BGE 107 III 128ff. seine Rechtsprechung präzisiert und dementsprechend im Konkurs des Drittpfandstellers (eines Eigentümerschuldbriefs) die Kollokation einer Fünftklassforderung (heute Drittklassforderung gemäß Art. 219 Abs. 4 neu SchhG) für den erlittenen Pfandausfall abgelehnt (Horta-Entscheid). Trotz dieser Rechtsprechung ist die Verpfändung von Eigentümerschuldbriefen nach wie vor ein sehr beliebtes Sicherungsmittel, weil damit, gestützt auf den Pfandvertrag im Rahmen von Art. 27/28 ZGB, mehrere bestehende und auch zukünftige Forderungen letztlich grundpfandrechtlich sichergestellt werden können, ohne daß jeweils die Pfandrechte nach Rückzahlung der einen oder anderen Forderung neu zu errichten wären. Ist im 58 Emch/Renz/Bösch, 341f. 59 Emch/Renz/Bösch, 347fl. 60 Zobl, Fahrnispfandgläubiger,134m.w.H.

4 178 Länderberichte: Schweiz Pfandvertrag die freihändige Verwertung in Form des Selbsteintritts vereinbart, gestaltetsich zudem die Vollstreckungraschund einfach.61 \ 2.2 Die sogenannte Margenverpfandung (BGer in ZBGR 60 [1979] S. 108ff.) In diesem Entscheid erachtete das Bundesgericht eine Vereinbarung zwischen einer Bank und einer Kreditnehmerin für zulässig,wonach die Bank "das nicht beanspruchte oder durch Amortisation frei gewordene Grundpfandrecht fur alle übrigen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen der Schuldnerin gegenüber der Bank" beanspruchen könne. Es stellte zwar klar, daß eine Gläubigerin nicht zugleich Eigentümerin und Faustpfandgläubigerin in bezug auf denselben Schuldbrief sein könne. Es verblüffte aber damit, daß es die - in der Fachwelt unter dieser Bezeichnung bekannte - "Margenverpfändung" zuließ. Eine Bestätigung dieser Rechtsprechung folgte in BGE 105 III 128ff. Damit war der Weg fur die Einführung der Sicherungsübereignung von Schuldbriefen im Bankgeschäft geebnet. Als eine der ersten Banken hat die Zürcher Kantonalbank die Sicherungsübereignung von Schuldbriefen als Kreditsicherungsinstitut offiziell eingefuhrt und im Jahre 1989 vor dem Bundesgericht den nunmehr fur die schweizerische Praxis wegleitenden Entscheid erwirkt.62 Im Zuge dieser Rechtsprechung sind eine ganze Reihe von Großbanken, Kantonalbanken und Regionalbanken dazu übergegangen, Hypothekar- und Kreditforderungen durch Sicherungsübereignung von Schuldbriefen sicherzustellen Zur Zulässigkeit der Verpfandung von Eigentümerschuldbriefen, insbesondere des Selbsteintrittes der Bank (Verfallvertrag,Ungewöhnlichkeitsregel), Urteil des Zürcher Handelsgerichts vom in: ZR 95 (1996), Nr. 48 S. 143ff. Diese Praxis scheint RolfBär in seiner Kritik an der Faustverpfandung von Eigentümerschuldbriefen offensichtlich zu übersehen (Bär, 129ff.). In meiner über zehnjährigen Bankpraxis hat sich die Verpfandung von Eigentümerschuldbriefen (mit Vereinbarung des Selbsteintritts) auch in der Vollstreckung bestens bewährt. In weit mehr als 100 Fällen hat dieses Institut jeweils einer richterlichen Überprüfung standgehalten. Angesichts dieses Umstands - wie Bär (S. 131)- von einem rechtlichen Geholper der Faustverpfandung zu sprechen, ist sachfremd. 62 BGE 115 II 349ff. 63 Vollenweider, 197ff.

5 Schweiz Die Sicherungsübereignung von Schuldbriefen im besonderen Praktisches Bedürfuis 0Igl. Skizze in Anhang 1) Ausgangspunkt für die Anwendung der Sicherungsübereignung von Schuldbriefen bildete ein praktisches Bedürfuis der Bankkundschaft bei Baufinanzierungen von Eigenheimen. Nach der herkömmlichen Praxis gewährte die Bank dem Kreditnehmer zunächst einen Baukredit, um anscwießend die Schuld in Form eines Darlehens zu konsolidieren. Das bisher gewäwte Sicherstellungskonzept machte die zweimalige Errichtung von Pfandrechten nötig. Zunächst die Begründung einer Maximalhypothek im Umfang des Baukredits und dann die Umwandlung in Namen- und/oder Inhaberschuldbriefe für die Sicherstellung der Darlehen im Rahmen der Konsolidierung. Neu ist nur, noch einmal einen Schuldbrief über die gesamte Schuld zu errichten. Für den Bankkunden ist diese Variante auch wegen der geringeren Kosten vorteilhaft Wesen des Schuldbriefs64 Der Schuldbrief nach schweizerischem Recht ist ein Wertpapier öffentlichen Glaubens, das auf den Namen od.~rden Inhaber lauten kann.65 Als Wertpapier ist er leicht übertragbar. Bei der Ubertragung eines Namenschuldbriefs ist immer ein Vollindossament anzubringen66 (Art. 869 ZGB). Im Schuldbrief ist eine grundpfandversicherte Schuldbriefforderung verbrieft. Nebst dem Grundstück haftet der Schuldner persönlich mit seinem ganzen Vermögen (Art. 842 ZGB). Mit der Errichtung des Schuldbriefs wird die ursprünglich zugrundeliegende Schuld durch Novation getilgt (Art. 855 Abs. 1 ZGB). Die alte Schuld geht kraft Neuerung unter, und mit der Pfandbestellung entsteht eine neue, die Schuldbriefforderung. Gemäß Art. 855 Abs. 2 ZGB kann diese Novationswirkung durch Vereinbarung ausgescwossenwerden.67 Für die Errichtung des Schuldbriefs bedarf es eines öffentlich beurkundeten Pfandvertrags - sofern die Errichtung nicht aufgrund eines einseitigen Rechtsgeschäfts68durch den Grundstückseigentümer und Schuldbriefschuldner erfolgt - sowie der Eintragung im Grundbuch.69 Der Schuldbriefgläubiger ist schon mit der Eintragung im Grundbuch grundpfandgesicherter Gläubiger (Art. 856 Abs. 2 ZGB). Nach Art. 872 ZGB kann der Schuldner nur solche Einreden geltend machen, die sich entweder auf den Eintrag oder auf die Urkunde beziehen oder ihm persönlich gegen den ihn belangenden Gläubiger zustehen. 64 Vgl. dazu insbesondere Eva Lareida, Der Schuldbrief aus wertpapierrechtlicher Sicht, Diss., Zürich 1986; Wiegand, Pfandrecht, 86 ff. 65 Lareida, 20 ff. 66 Lareida, 74 f. 67 Zobl, Sicherungsübereignung, Lareida, 32f.; Wiegand, Pfandrecht, 87f. 69 Lareida, 27ff.

6 180 Länderberichte: Schweiz Rechtsnatur der Sicherungsübereignung von Schuldbriefen70 Die Sicherungsübereignung stellt ein fiduziarisches Rechtsgeschäft dar, bei welchem der Sicherungsnehmer Volleigentum am Schuldbrief erwirbt. Er hat im Außenverhältnis überschießende Rechtsmacht. Die Sicherungsübereignung ist ferner ein nicht akzessorisches Sicherungsmittel. Bildet demnach ein Schuldbrief Sicherungsgegenstand, so existiert die abstrakte Schuldbriefforderung unabhängig davon, ob im Grundverhältnis eine Sicherungsforderung besteht oder nicht Voraussetzungen der Sicherungsübereignung Sicherungsabrede 72 Die Sicherungsabrede stellt das der Sicherungsübereignung zugrundeliegende obligatorische Verpflichtungsgeschäft dar und erfüllt hauptsächlich eine Doppelfunktion: Sie bildet einerseits den Rechtsgrund (causa) für den Eigentumsübergang an den Sicherungsnehmer, und andererseits legt sie wie der Pfandvertrag bei der Verpfändung die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien fest (Verpflichtung des Sicherungsgebers, dem Sicherungsnehmer Eigentum am Schuldbrief zu verschaffen, Bestimmungen des zu übergebenden SchuldbriefS, Beschreibung des gesicherten Forderungskreises, obligatorische Beschränkungen der Rechtsstellung des Sicherungsnehmers, Voraussetzungen des Rückgabeanspruchs, Verwertungsart und eventuell weitere Punkte) Vollzug der Sicherungsabrede Nebst der Sicherungsabrede.. bedarf es zum sachenrechtlichen Vollzug der Sicherungsübereignung der Ubertragung des Besitzes am Schuldbrief an den Sicherungsnehmer (Art. 869 ZGB). Besteht der Schuldbrief noch nicht, ist er durch öffentlich zu beurkundenden Pfandvertrag zu errichten und im Grundbuch einzutragen. Entsprechend der Rechtslage beim direkten Grundpfandrecht wird der Sicherungsnehmer bereits dadurch Grundpfandgläubiger, obwohl er das Sicherungseigentum am Schuldbrief erst nach formgerechter Ausstellung des Titels hat Zobl, Sicherungsübereignung, 284f.; Vollenweider, 14ff. 71 BGE 105 III 128ff.; BGer in ZBGR 60 (1979), 208f. 72 Zobl, Sicherungsübereignung, 286f.; Vollenweider, 76ff. 73 Zobl, Sicherungsübereignung, 288.

7 Schweiz Rechtsstellung der Parteien Allgemeines Der Sicherungsnehmer wird nach vollzogener Eigentumsübertragung alleiniger Eigentümer des Schuldbriefs und damit Alleingläubiger der darin verurkundeten abstrakten Schuldbriefforderung. Er kann unbekümmert um die Sicherungsabrede als Alleineigentümer im Außenverhältnis über den Schuldbrief frei verfugen. Aufgrund des Innenverhältnisses ist ihm dies allerdings untersagt. Er ist nämlich obligatorisch verpflichtet, von seiner überschießenden Verfügungsmacht keinen weiterreichenden Gebrauch zu machen, als es der Sicherungszweck des Geschäfts zuläßt. Verletzt er diese Pflicht, wird er schadenersatzpflichtig. Ferner ist der Sicherungsnehmer zur sorgfaltigen Aufbewahrung des Schuldbriefs verpflichtet. Kernstück der Sicherungsabrede sind die Bestimmungen über die Voraussetzungen, die zur Durchführung der Verwertung des Sicherungsgegenstands erfüllt sein müssen, die Verwertungsart sowie der Umfang der Sicherung Der Umfang des Sicherungsrechts im besonderen In der Sicherungsabrede wird regelmäßig vereinbart,75 daß die Bank berechtigt ist, die Schuldbriefforderung nebst drei verfallenen jahreszinsen und dem laufenden Zins anstelle von Forderungen irgendwelcher Art gegenüber dem Schuldner aus bereits abgeschlossenen oder im Rahmen der Geschäftsbeziehung künftig abzuschließenden Verträgen geltend zu machen (Art. 818 ZGB). Eine solche Vereinbarung ist nach Lehre und Rechtsprechung zulässig.76 Insbesondere ist hervorzuheben, daß die Schuldbriefforderung nicht identisch zu sein braucht mit dem Kreis der gesicherten Forderungen. Es ist aber zulässigzu vereinbaren, daß die Schuldbriefforderung unter den gleichen Voraussetzungen wie die gesicherte Forderung geltend gemacht werden kann. Ein Hindernis können höchstens entgegenstehende kantonalrechtliche zwingende Kündigungsvorschriften sein.77 Die ausdrückliche Anerkennung des SchuldbriefSchuldners und Kreditnehmers, wonach er dem Gläubiger die Schuldbriefforderung nebst drei verfallenen jahreszinsen und dem laufenden Zins schuldet, stellt ein abstraktes Schuldbekenntnis im Sinne von Art. 17 OR dar, welchem persönliche Einreden des Schuldners gemäß Art. 872 ZGB entgegenstehen können. Der Sicherungsgeber wird also durch das beschriebene Vorgehen in keiner Weise benachteiligt. Der Gläubiger ist daher im Innenverhältnis nur berechtigt, jenen Forderungsbetrag gegenüber dem Schuldner unter dem Titel "Schuldbriefforderung" geltend zu machen, den ihm der Kreditnehmer effektiv schuldet. 74 Zobl, Sicherungsübereignung, 288ff.; Vollenweider, 105ff. 75 Vgl. dazu die Sicherungsvereinbarung der Zürcher Kantonalbank in Anhang BGer in ZBGR 60 (1979), 107ff. (Fall Bertschinger); Guhl, 14ff. 77 Strasser, Grundstücksrecht, Abschnitt III C.

8 182 Länderberichte: Schweiz Die Abrede, wonach der Gläubiger anstelle von Forderungen irgendwelcher Art die Schuldbriefforderung geltend machen kann, ist ein vertraglicher Ausschluß der Novationswirkung gemäß Art. 855 Abs. 2 ZGB, Realisierung des Sicherungs eigentums am Schuldbrief (Verwertung) Allgemeines Die Voraussetzungen, die für die Ausübung des Verwertungsrechts erfüllt sein müssen, sind in erster Linie der Sicherungsabrede zu entnehmen. Nach deren Inhalt richten sich Zeitpunkt, Betrag und Verfahrensart. In bezug auf den Zeitpunkt ist das Fälligwerden der Schuldbriefforderung entscheidend. Unter Vorbehalt abweichender zwingender kantonalrechtlicher Bestimmungen (Art. 844 Abs. 2 ZGB) können die Parteien das Kündigungsrecht beliebig gestalten. So können sie insbesondere das Fälligwerden der Schuldbriefforderung ohne Kündigung an den Eintritt gewisser Tatsachen wie z.b. an die Fälligkeit der gesicherten Forderung knüpfen,79 Eine solche Vereinbarung ist in der Formulierung zu erblicken,wonach die Bank anstellevon Forderungen irgendwelcher Art gegenüber dem Schuldner die Schuldbriefforderungen unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie für die sichergestellten Forderungen maßgebend sind, geltend machen kann.8 Eine Klarstellung, wonach die Schuldbriefforderung keiner vorgängigen Kündigung bedarf, ist unnötig, aber schadet nicht.81 Hat sich der Gläubiger entschieden, das Sicherungseigentum am Schuldbrief zu realisieren, so hat er die gesicherte Forderung auf den Tag ihrer Fälligkeit auszurechnen. In diesem Umfang und anstelle dieser Forderung macht er nun die Schuldbriefforderung gegenüber dem Kreditnehmer und Schuldner geltend. Im anschließenden Vollstreckungsverfahren und in einem allfälligenprozeß hat der Gläubiger diese Umrechnung selbstverständlich zu belegen. Damit sind die Interessen des Kreditnehmers umfassend geschützt. Der Gläubiger kann nie einen höheren Betrag alsjenen der ursprünglich gesicherten Forderung verlangen Zobl, Sicherungsübereignung, Leemann, N. 6 zu Art. 844 ZGB. 80 Vgl. dazu die gebräuchlichen Formulierungen Schweizer Banken bei Vollenweider, 197 ff. in den Sicherungsvereinbarungen der 81 Unzutreffend daher Staehelin, 1265f., der eine ausdrückliche Kündigung der Schuldbriefforderung bzw. in der Sicherungsabrede eine Klausel verlangt, wonach die Fälligkeit der gesicherten Forderung eo ipso die Fälligkeit der Schuldbriefforderung bewirke. 82 Staehelin, 1260, rechte Spalte oben. Würde der Gläubiger einen höheren Betrag geltend machen, stünden dem Schuldner gemäß Art. 872 ZGB entsprechende Einreden zu.

9 Schweiz Betreibung auf Grundpfandverwertung83 Als Eigentümer des Schuldbriefs kann der Gläubiger die Schuldbriefforderung anstelle der gesicherten Forderung auf dem Wege der Betreibung auf Grundpfandverwertung (Art. 41, 151ff. SchKG) geltend machen Im Konkursfall Im Konkursfall sind zwei gleichwertige Verfahrensmethoden Kompensations- und Kumulationsmethode. 84 denkbar: die Privatverwertung85 Freihändiger Verkauf und freiwillige Versteigerung des Schuldbriefs sind - soweit überblickbar - in der Bankpraxis nur in Ausnahmefällen gebräuchliche Varianten. Mehr Bedeutung kann dagegen der sogenannte Selbsteintritt erlangen, der als Verwertungsakt bei der Verpfändung von Eigentümerschuldbriefen insbesondere von den höchsten Zürcher Gerichten anerkannt worden ist.86 Mit dem Selbsteintritt wird das Sicherungseigentum realisiert. Das bedeutet, daß der Gläubiger den Schuldbrief nicht mehr aufgrund der Fiduzia, sondern künftig aufgrund eigenen Rechts hält. Es können ihm somit nach erfolgtem Selbsteintritt keinerlei Einreden und Einwendungen aus dem fiduziarischen Verhältnis mehr entgegengehalten werden. Allerdings ist der Sicherungsnehmer gegenüber dem Sicherungsgeber zur Abrechnung verpflichtet und muß diesem einen allfälligenüberschuß herausgeben Fazit Zusammenfassend sind die Vorteile der Sicherungsübereignung gegenüber dem direkten Grundpfandgeschäft einerseits und gegenüber der Verpfändung von Schuldbriefen andererseits kurz die folgenden: - Infolge der abstrakten Natur der Sicherungsübereignung können mehrere Forderungen, auch zukünftige, sichergestellt werden. - Mit Eintrag des Pfandrechts im Grundbuch hat der Sicherungsnehmer bereits die Stellung eines Grundpfandgläubigers wie beim direkten Grundpfandgeschäft, obwow er das Sicherungseigentum am Titel noch nicht hat. - Im Vollstreckungsfall kann der Sicherungsnehmer als Grundpfandgläubiger rasch die Verwertung der Liegenschaft verlangen. - Die Sicherungsübereignung ist wegen der großen Verkehrsfähigkeit des Schuldbriefs in der Praxis einfach abzuwickeln. - Als abstrakte Sicherheit eignet sich die Sicherungsübereignung von Schuldbriefen als Sicherstellungskonzept bei Konsortialkrediten. Hier fallen akzes- 83 Staehelin, Näheres bei Zobl, Sicherungsübereignung, 293; Vollenweider, 188ff. 85 Zobl, Sicherungsübereignung, Urteil des Zürcher Handelsgerichts vom 7. März 1995 in ZR 95 (1996), NR. 48 S. 143ff., zum Selbsteintritt insbesondere 146ff. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Juni 1994, das den Selbsteintritt als zulässig erachtet, ist nicht publiziert. 87 ZR 95 (1996), Nr. 48 S. 146ff.

10 184 Länderberichte: Schweiz sorische Sicherheiten außer Betracht, weil sie mit den rechtlich getrennten Forderungen der Bank gegen den Kreditnehmer untrennbar verknüpft sind.88 - Ferner ist zu berücksichtigen, daß die Sicherungsübereignung bisher nötige Pfandrechtserneuerungen überflüssig macht, was zu tieferen Errichtungskosten beim Notar und Grundbuchamt fuhrt. - Schließlich ist auf den Modellcharakter des Schweizer Schuldbriefs fur eine "Eurohypothek" im Rahmen des grenzüberschreitenden Hypothekargeschäfts hinzuweisen, wie dies namentlich Otmar M. Stöcker und Edmond Gresser tun.89 Aufgrund meiner langjährigen Erfahrung wäre der Sicherungsübereignung von Schuldbriefen gegenüber der Verpfändung von Eigentümertiteln insgesamt der Vorzug zu geben.90 Literaturverzeichnis Bär, Rolf (1996): Der indirekte Hypothekarkredit- Zur Sicherungsübereignung und Verpfändung von Schuldbriefen, in: Berner Bankrechtstag, Bd. 3, Theorie und Praxis der Grundpfandrechte, Bern 1996, 105ff. Bieri, Dieter(1987):Kredit und Konsortium,Diss.,Zürich Emch, Urs/Renz, Hugo/Bösch, Pranz (1993): Das Schweizerische Bankgeschäft, 4. A., Thun Gresser,Edmond (1993): L'eurohypotheque, in: ZBGR 74 (1993), 337ff. Guhl, Theo(1956):VomSchuldbrief,in: ZBJV 1956, 5ff. Hadding, Walther(1994): Die EG-Verbraucherkredit-Richtlinie und ihre Umsetzung in Deutschland, in: Berner Bankrechtstag, Bd. 1, Das neue Konsumkreditgesetz (KKG), Bern 1994, 15ff. Lareida,Eva (1986): Der Schuldbrief aus wertpapierrechtlichersicht, Diss., Zürich Staehelin, Daniel (1994 a): Betreibung und Rechtsöffnung beim Schuldbrief, in: AJP (Aktuelle Juristische Praxis), 1994, 1255ff. Stauder,Bernd (1994 b): Konsumkreditrecht- Das Bundesgesetzüber den Konsumkredit vom 8. Oktober 1993, in: AJP (Aktuelle Juristische Praxis), 1994, 675 ff. Stöcker,Otmar M. (1902):Die "Eurohypothek", Berlin Vollenweider,Markus F. (1994):Die Sicherungsübereignungvon Schuldbriefen als Sicherungsmittel der Bank, Diss., Freiburg i. Ue Wiegand, vvoijgang(1994): Die zentralen Elemente des Konsumkreditgesetzes, in: Berner Bankrechtstag, Bd. 1, Das neue Konsumkreditgesetz (KKG), Bern 1994, 37 ff., zit.: Wiegand, Elemente. 88 Bieri, Gresser, 339 und 341 ff.; Stöcker, 268 ff. 90 (Nur) im Resultat letztlich gl. M. Bär, 131.

11 Schweiz 185 ders.(1995):neues Konsumkreditrechtin der Schweiz,in: WM (Wertpapier Mitteilungen), 34 (1995), 1477ff., zit.: Wiegand, Konsumkredit. ders. (1996): Die Grundpfandrechte - Die Konzeption des ZGB und ihre Entwicklung in der Praxis, in: Berner Bankrechtstag, Bd. 3, Theorie und Praxis der Grundpfandrechte, Bern 1996, 63 ff., zit.: Wiegand, Pfandrecht. Zahl, Dieter (1980): Die Rechtsstellung des Fahrnispfandgläubigers an einem Eigentümer-Wertpapier, insbesondere im Konkurs des Verpfänders, in: ZBGR 61 (1980), 129ff., zit.: Zobl, Fahrnispfandgläubiger. ders. (1987): Zur Sicherungsübereignung von Schuldbriefen, in: ZBGR 68 (1987), 281 ff., zit.: Zobl, Sicherungsübereignung. Abkürzungsverzeichnis AS Eidgenössische Gesetzessammlung (Bern 1848 ff.); seit 1948: BBI "Sammlung der eidgenössischen Gesetze" Bundesblatt BewG Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland BewV Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland BGE Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts. Amtliche Sammlung BGer Bundesgericht EG ZGB Kantonales Einfuhrungsgesetz zum Zivilgesetzbuch Fn. Fußnote insbes. insbesondere KKG Bundesgesetz über den Konsumkredit LS Loseblattsammlung der Gesetzessammlung des Kantons Zürich OR Schweizerisches Obligationenrecht SchKG SchlT Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs Schlußtitel SJZ Schweizerische Juristen Zeitung SR Systematische Sammlung des Bundesrechts ZBGR Zeitschrift für Schweizerisches Beurkundungsrecht und Grundbuch- ZBJV Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZR Blätter für Zürcherische Rechtsprechung

12 186 Länderberichte: Schweiz Realkredit in der Schweiz Anhang 1 Gesicherte Forderung(en) bisher Sicherungsobjekte neu 1. Baukredit zukünftige und wechselnde Forderung über sfr Darlehen I. Hypothek sfr Hypothek sfr Maximalhypothek über sfr Namensschuldbrief oder. Grundpfandverschreibung über sfr (direktes Grundpfandgeschäft. Faustpfand recht am SB über sfr (indirektes Grundpfandgeschäft) Pfandrechtserneuerung. Namensschuldbrief oder Inhaberschuldbrief über sfr (Sicherungsübereignung) Einmalige Pfandrechtserrichtung

13 Schweiz 187 Anhang 2 ZürcherKantonalbank Kantonalbank VEREINBARUNG I. DieZürcherKantonalbank(nachstehend Bank genannt) steht mit nachstehend Schuldner genannt, in Geschäftsbeziehungen. Die Bank besitzt/erwirbt den/die nachstehenden Schuldbrief(e) zu Eigentum: 11. Die Parteien vereinbaren, daß die Bank die obenerwähnte(n) Schuldbriefforderung(en) nebst drei verfallenen Jahreszinsen und dem laufenden Zins zu je 9% im Jahr (Zinstermine 30. Juni/31. Dezember), wofür der Schuldner seine persönliche Schuldpflicht anerkennt, anstelle von Forderungen irgendweicher Art gegenüber dem Schuldner aus bereits abgeschlossenen oder im Rahmen der Geschäftsbeziehungen künftig abzuschließenden Verträgen geltend machen kann. Abweichend von den Schuldbriefbestimmungen kann die Bank die Schuldbriefforderung(en) unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie für die sichergestellte(n) Forderung(en) maßgebend sind, geltend machen. Einer vorgängigen Kündigung der Schuldbriefforderung(en) bedarf es nicht. Die Bank ist berechtigt, ohne Verzicht auf die Schuldbriefforderung(en) zunächst die sichergestellte(n) Forderung(en) geltend zu machen. Ferner ist die Bank im Rahmen der Privatverwertung zum Selbsteintritt berechtigt. In einem solchen Fall werden abweichend von den Schuldbriefbestimmungen Schuldbriefkapital und Zinsen im Zeitpunkt des Selbsteintrittes automatisch, das heißt ohne vorangehende Kündigung, sofort zur Zahlung fällig. Ferner wird die Bank gegenüber dem Schuldner nach der Verwertung des/der in dem/den Schuldbrief(en) erwähnten Grundstückes/Grundstücke abrechnen und den nach Abzug der Kosten anfallenden Erlös als Verwertungspreis für den/die durch Selbsteintritt übernommenen Schuldbrief(e) an die gesicherten Forderungen anrechnen und einen allfälligen Überschuß gutschreiben. Bei Schuldbrieferhöhungen gilt die Vereinbarung auch für die erweiterten Schuldbriefforderungen. Die einer Geschäftsstelle der Bank geleisteten Sicherheiten haften auch für die Forderungen aller anderen Geschäftsstellen. Die Bank bestimmt, auf

14 188 Länderberichte: Schweiz welche von mehreren Forderungen der Pfanderlös anzurechnen ist. Wird bei der Veräußerung des/der in dem/den Schuldbrief(en) erwähnten Grundstükkes/Grundstücke die gesicherte Schuld vom Erwerber übernommen, so ist die Bank berechtigt, diese Vereinbarung mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Schuldner zu übertragen. Sobald die Bank gegen den Schuldner keine Ansprüche mehr hat, ist sie verpflichtet, den/die oben genannten Schuldbrief(e) in das Eigentum des Schuldners zurückzuübertragen. Dies gilt nicht, wenn ein Bürge oder sonstiger Dritter (z. B. Zessionar, Drittpfandsteller) die Bank befriedigt; in diesem Falle ist die Bank zwar nicht verpflichtet, aber berechtigt, den/die Schuldbrief(e) auf den Bürgen oder den sonstigen Dritten zu übertragen. Im übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank, von denen der Schuldner ein Exemplar erhalten und in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen hat. Diese Vereinbarung ersetzt diejenige(n) vom Sinne einer Neuausstellung. und vom im Zürich, Zürcher Kantonalbank Der Schuldner/Die Solidarschuldner

Beleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien

Beleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien Beleihung und Belastung von Immobilien 1/16 Die Besicherung von Krediten an Grundstücken im Rahmen der Immobilienfinanzierung erfolgt in der Regel durch die Verpfändung des Grundstücks im Wege der Eintragung

Mehr

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 )

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Muster des Monats: Belastungsvollmacht 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Um dem Käufer die Möglichkeit der Fremdfinanzierung des Kaufpreises zu geben, erteilt Verkäufer dem Käufer V o l l m a c h t, den verkauften

Mehr

Kapitalbeschaffung, Kapitalsicherung. Kreditsicherung, Hypotheken, Bürgschaften

Kapitalbeschaffung, Kapitalsicherung. Kreditsicherung, Hypotheken, Bürgschaften Kapitalbeschaffung, Kapitalsicherung Kreditsicherung, Hypotheken, Bürgschaften Themenübersicht (2) 8. Kapitalbeschaffung, Kapitalabsicherung: Kreditsicherung, Bürgschaften, Hypotheken 9. Geistiges Eigentum:

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Kreditsicherheiten Allgemeines

Kreditsicherheiten Allgemeines Kreditsicherheiten Allgemeines Schuldner ist zur Leistung verpflichtet und haftet unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen Bedürfnis nach zusätzlicher Absicherung Persönliche Sicherheiten/dingliche Sicherheiten

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Obergericht des Kantons Zürich

Obergericht des Kantons Zürich Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 574/2002 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZÜRICH an die Notariate betreffend die Änderung des Reglementes vom 16. Januar 1985

Mehr

Die Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz

Die Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz Die Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz Prof. Dr. Marc-Philippe Weller - 09.11.2008 www.uni-mannheim.de Seite 1 Häuslebauer (Schuldner Eigentümer)

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG) Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen

Mehr

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12.

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12. Vollziehungsverordnung 531.541 zum Bundesratsbeschluss betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen vom 12. April 1957 Der Schweizerische Bundesrat,

Mehr

Abtretung von Rückgewähransprüchen und Eigentümergrundschulden (enge Zweckerklärung) Im Grundbuch von Band Blatt/Nr.

Abtretung von Rückgewähransprüchen und Eigentümergrundschulden (enge Zweckerklärung) Im Grundbuch von Band Blatt/Nr. Grundschuld Abtretung von Rückgewähransprüchen und Eigentümergrundschulden (enge Zweckerklärung) Für bankinterne Bearbeitung, bitte bei Schriftwechsel angeben. Nr. Im Grundbuch von Band Blatt/Nr. Eigentümer

Mehr

Stock Aders + Partner

Stock Aders + Partner Stock Aders + Partner SA+P Newsletter 2014 l SPEZIAL Liebe Leserinnen und Leser, vor einigen Tagen wurde bekannt, dass der Bundesgerichtshof interessante Entscheidungen zur Verjährung der Ansprüche von

Mehr

Darlehensvertrag. Zwischen der. und der

Darlehensvertrag. Zwischen der. und der Darlehensvertrag Zwischen der Politischen Gemeinde Scuol, 7550 Scuol, Darlehensgeberin und der Hochalpines Institut Ftan AG, 7551 Ftan, Darlehensnehmerin 1. Die Darlehensgeberin gewährt der Darlehensnehmerin

Mehr

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. GARANTIEN BEI INSOLVENZ EINES AUTOMOBILHERSTELLERS 3 1.1. Garantie des Herstellers 3 1.2. Garantie

Mehr

Verjährung. 2002 > sog. Schuldrechtsreform. Bitte beachten: > Die folgenden Fristen sind aus dem Zivilrecht (BGB)!!

Verjährung. 2002 > sog. Schuldrechtsreform. Bitte beachten: > Die folgenden Fristen sind aus dem Zivilrecht (BGB)!! Verjährung 2002 > sog. Schuldrechtsreform Regelungen: > BGB 195 ff. Bitte beachten: > Die folgenden Fristen sind aus dem Zivilrecht (BGB)!! Regelverjährung Seit 2002 >> Regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

gestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG) 1,

gestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG) 1, Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG) Entwurf vom... Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich

Mehr

Erläuterungen Kaufvertrag

Erläuterungen Kaufvertrag Erläuterungen Kaufvertrag Begriff Erläuterung Beurkundung erfolgt im Termin durch den Notar mittels Verlesung und Erläuterung des Kaufvertrags; erst damit sind die Beteiligten an ihren Vertrag gebunden;

Mehr

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU)

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) Ressort Wirtschaft Vernehmlassungsfrist: 31. Januar 2013 3 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Konto. -- Stichpunkte --

Konto. -- Stichpunkte -- Prof. Dr. Peter von Wilmowsky Bankrecht (Vorlesung) Konto -- Stichpunkte -- I. Kontokorrentabrede Die Vereinbarung, dass über die wechselseitigen Forderungen aus einer Geschäftsverbindung ein Konto geführt

Mehr

- 1 - Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen ( BGV )-Vertrag abgeschlossen worden.

- 1 - Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen ( BGV )-Vertrag abgeschlossen worden. - 1 - AGCS Gas Clearing and Settlement AG Alserbachstrasse 14-16 A-1090 Wien Verpfändung von Wertpapieren Sehr geehrte Damen und Herren, Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen

Mehr

1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht

1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht 1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht Prof. Dr. Godehard Kayser Vorsitzender Richter am BGH Jahrestagung 3.6.2016 Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts

Mehr

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive

Mehr

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Fall 18. Lösungsskizze Fall 18. - A gegen S Duldung der Zwangsvollstreckung gemäß 1147?

Fall 18. Lösungsskizze Fall 18. - A gegen S Duldung der Zwangsvollstreckung gemäß 1147? Fall 18 S will seinen Jugendtraum verwirklichen. Er hat schon immer davon geträumt, Eigentümer eines alten Kohlefrachters zu werden, auf dem er ein schwimmendes Theater etablieren möchte. Aufgrund des

Mehr

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Familienbesteuerung: Konkubinat

Familienbesteuerung: Konkubinat Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden Familienbesteuerung: der Kinder, Abzüge, Tarif, Vermögenssteuer-Freibeträge StG 39 III; 10 V u. VI, 36 l, 38 I d, f, h; 63 DBG 214 II; 9, 212 I, 213 1. spaar

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Standard-Brief zum Thema Leasing

Standard-Brief zum Thema Leasing Dezember 2002 ACHTUNG: Seit dem 1.1.2003 gilt für neu abgeschlossene Leasingverträge das Konsumkredit-Gesetz. Leasingverträge, die nach dem 1. Januar 2003 abgeschlossen werden, können nicht mehr nach Mietrecht

Mehr

Name, Vorname/Firma (nachstehend Kunde) Strasse, Nr. PLZ, Ort

Name, Vorname/Firma (nachstehend Kunde) Strasse, Nr. PLZ, Ort Name, Vorname/Firma (nachstehend Kunde) Strasse, Nr. PLZ, Ort Der Kunde erklärt, die von der Luzerner Kantonalbank AG (nachstehend "LUKB") im Rahmen des SEPA- Firmenlastschriftverfahrens offerierten Dienstleistungen

Mehr

Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011

Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 zum Kurs 41500, Finanzwirtschaft: Grundlagen, SS2011 1 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011 Finanzwirtschaft: Grundlagen, Kurs 41500 Aufgabe Finanzierungsbeziehungen

Mehr

Internet- und E-Mail- Überwachung am Arbeitsplatz

Internet- und E-Mail- Überwachung am Arbeitsplatz Internet- und E-Mail- Überwachung am Arbeitsplatz Entwicklungen in der Lehre, Rechtsprechung und Gesetzgebung Weiterbildungsveranstaltung des Luzerner Anwaltsverbands Luzern, 27. November 2012 Giordano

Mehr

HILDEBRANDT & MÄDER - RECHTSANWÄLTE UND NOTAR - DR. KLAUS F. HILDEBRAND - RECHTSANW ALT ~ NOTAR BIRGITMÄDER-HILDEBRAND

HILDEBRANDT & MÄDER - RECHTSANWÄLTE UND NOTAR - DR. KLAUS F. HILDEBRAND - RECHTSANW ALT ~ NOTAR BIRGITMÄDER-HILDEBRAND HILDEBRANDT & MÄDER - RECHTSANWÄLTE UND NOTAR - RAe HILDEBRANDT & M ÄDER CLAYALLEE 84-14199BERLIN DR. LAUS F. HILDEBRAND - RECHTSANW ALT ~ NOTAR BIRGITMÄDER-HILDEBRAND - RECHTSANW ÄLTIN - SEBASTIANWÖRNER

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 13.08 VG 5 K 190/06 Me In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Weisung für die Grundbuchämter betreffend Anmerkung bzw. Löschung einer Veräusserungsbeschränkung Das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht,

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

(Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

(Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Obligationenrecht Entwurf (Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des

Mehr

Jahresabschluss der Rechtsformen II

Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Korrigenda Handbuch der Bewertung

Korrigenda Handbuch der Bewertung Korrigenda Handbuch der Bewertung Kapitel 3 Abschnitt 3.5 Seite(n) 104-109 Titel Der Terminvertrag: Ein Beispiel für den Einsatz von Future Values Änderungen In den Beispielen 21 und 22 ist der Halbjahressatz

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Universität Zürich. Übungen in Handels- und Wirtschaftsrecht. Frühjahrs-Semester 2008. Fall Nr. 7 Rent-A-Car: Kreditsicherheiten

Universität Zürich. Übungen in Handels- und Wirtschaftsrecht. Frühjahrs-Semester 2008. Fall Nr. 7 Rent-A-Car: Kreditsicherheiten Universität Zürich Übungen in Handels- und Wirtschaftsrecht Frühjahrs-Semester 2008 Fall Nr. 7 Rent-A-Car: Kreditsicherheiten Dr. Philippe Borens Schellenberg Wittmer philippe.borens@swlegal.ch Übersicht

Mehr

Politische Gemeinde Arbon. Reglement über das Landkreditkonto

Politische Gemeinde Arbon. Reglement über das Landkreditkonto Politische Gemeinde Arbon Reglement über das Landkreditkonto Inhaltsverzeichnis Seite Art. Zielsetzungen, Kredit 3 Art. Zuständigkeit 3 Art. 3 Kaufpreis 3 Art. 4 Übernahme durch die Stadt 3 Art. 5 Verkauf

Mehr

Grant Thornton Hungary News. April 2014

Grant Thornton Hungary News. April 2014 Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9

Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9 Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9 Klausur Prof. Dr. Wiebe Sachverhalt Der geschäftstüchtige S plant zum 01.04.2010 eine Zoohandlung für genetisch veränderte Zierfische zu eröffnen. S hat bereits

Mehr

Privatrechtliche Aspekte des Altlastenrechts

Privatrechtliche Aspekte des Altlastenrechts Zivilistisches Seminar, Schanzeneckstrasse 1, Postfach 8573, CH-3001 Bern Rechtswissenschaftliche Fakultät Departement für Privatrecht Zivilistisches Seminar Privatrechtliche Aspekte des Altlastenrechts

Mehr

Ein bloß mündlich vereinbarter Beitritt zu einer fremden Schuld ist so rechtlich nicht (mehr) durchsetzbar.

Ein bloß mündlich vereinbarter Beitritt zu einer fremden Schuld ist so rechtlich nicht (mehr) durchsetzbar. Der Oberste Gerichtshof ist von seiner bisherigen Rechtsansicht abgegangen. Mit Urteil vom 20. April 2010, hat er nunmehr entschieden, dass nicht nur eine Bürgschaft, sondern auch ein Schuldbeitritt nur

Mehr

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März

Mehr

ist die Vergütung für die leihweise Überlassung von Kapital ist die leihweise überlassenen Geldsumme

ist die Vergütung für die leihweise Überlassung von Kapital ist die leihweise überlassenen Geldsumme Information In der Zinsrechnung sind 4 Größen wichtig: ZINSEN Z ist die Vergütung für die leihweise Überlassung von Kapital KAPITAL K ist die leihweise überlassenen Geldsumme ZINSSATZ p (Zinsfuß) gibt

Mehr

Gleichwertigkeitsanerkennung nach Art. 119b AVIV

Gleichwertigkeitsanerkennung nach Art. 119b AVIV Gleichwertigkeitsanerkennung nach Art. 119b AVIV Anleitung 23. Dezember 2014 www.vsaa.ch www.aost.ch www.ausl.ch info@vsaa.ch info@aost.ch info@ausl.ch Genfergasse 10 3011 Bern 031 310 0890 Inhalt 1 Einleitung...

Mehr

Änderungen beim Einlagensicherungsfonds

Änderungen beim Einlagensicherungsfonds fokus verbraucher Änderungen beim Einlagensicherungsfonds Muss Ihre Bank Insolvenz anmelden, sind Ihre Einlagen, also Guthaben auf Giro-, Tages- oder Festgeldkonten, dennoch sehr gut geschützt. Dafür gibt

Mehr

Lösung Fall 21. Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB

Lösung Fall 21. Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB Lösung Fall 21 Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB Als Grundlage für den Zugriff der S auf das Getreide, den Mähdrescher und den Traktor kommt ein

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen

Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz) 416.0 vom 6. Oktober 2006 1 (Stand am 1. Januar 2008)

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken des Kreditverkaufs (Kreditnehmerschutzgesetz)

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken des Kreditverkaufs (Kreditnehmerschutzgesetz) Die Bayerische Staatsministerin der Justiz Dr. Beate Merk Es gilt das gesprochene Wort Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken des Kreditverkaufs (Kreditnehmerschutzgesetz) Telefon: 089/5597-3111

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

DG-Verlag -Muster- aus Termineinlagen-/Tagesgeldkonto Nr.

DG-Verlag -Muster- aus Termineinlagen-/Tagesgeldkonto Nr. von Guthabenforderungen gegen eine andere 1 Abtretung (enge Zweckerklärung) Für bankinterne Bearbeitung, bitte bei Schriftwechsel angeben. Nr. Sicherungsgeber (Name, Anschrift) Sicherungsgeber und schließen

Mehr

Montessori Verein Kösching e.v.

Montessori Verein Kösching e.v. Darlehensvertrag Zwischen dem Montessori Verein Kösching e.v. als Träger der Montessori-Schule Kösching - nachfolgend Schule genannt Und (Name, Vorname) (Straße, PLZ, Wohnort) - nachfolgend Darlehensgeber

Mehr

Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts)

Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts) Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts) Vorentwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates

Mehr

Sicherungs- und Forderungsabtretungsvertrag

Sicherungs- und Forderungsabtretungsvertrag Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" beim Justizministerium Baden Württemberg Urbanstr. 32, 70182 Stuttgart Sicherungs- und Forderungsabtretungsvertrag zwischen der Stiftung "Resozialisierungsfonds

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Absicherung von Contracting- Verhältnissen

Absicherung von Contracting- Verhältnissen Absicherung von Contracting- Verhältnissen Georg Klingler Baur Hürlimann AG Zürich und Baden 1 http://www.bhlaw.ch Anlagen-Contracting/Grundsätzliches Hauseigentümer (Contractingnehmer) bezahlt Contractor

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN

HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN Zinsen haben im täglichen Geschäftsleben große Bedeutung und somit auch die eigentliche Zinsrechnung, z.b: - Wenn Sie Ihre Rechnungen zu spät

Mehr

Wenn Sie jünger als 18 sind, benötigen Sie vor dem Zugriff auf die Dienste die Zustimmung Ihrer Eltern.

Wenn Sie jünger als 18 sind, benötigen Sie vor dem Zugriff auf die Dienste die Zustimmung Ihrer Eltern. Nutzungsbedingungen für Endanwender (kostenlose Anwendungen) 1. Begriffsbestimmungen Für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: Anwendung bedeutet jede potenzielle

Mehr

Verordnung 952.111 über die ausländischen Banken in der Schweiz

Verordnung 952.111 über die ausländischen Banken in der Schweiz Verordnung 952.111 über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung, ABV) vom 21. Oktober 1996 (Stand am 14. Januar 1997) Die Eidgenössische Bankenkommission (Bankenkommission), gestützt

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (IHV) 901.11 vom 26. November 1997 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3 und 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes

Mehr

Futtereinheiten können noch über die Handelsplattform von Van Lanschot gehandelt werden.

Futtereinheiten können noch über die Handelsplattform von Van Lanschot gehandelt werden. A: Allgemeines 1. Was bedeutet die öffentliche Börsennotierung von ForFarmers für mich als Inhaber von Zertifikaten, Beteiligungskonto und/oder Futtereinheiten? Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Aktien von

Mehr

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:

Mehr

Fragen und Antworten zum neuen Namensrecht

Fragen und Antworten zum neuen Namensrecht Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Fragen und Antworten zum neuen Namensrecht 1) Wo finde ich die neuen Gesetzesbestimmungen? Die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Mehr

Für die Kommanditaktiengesellschaft ist aufgrund von Art. 764 Abs. 2 OR die entsprechende Regelung der Aktiengesellschaft analog anwendbar.

Für die Kommanditaktiengesellschaft ist aufgrund von Art. 764 Abs. 2 OR die entsprechende Regelung der Aktiengesellschaft analog anwendbar. Bilanzdeponierung Allgemeines In den Art. 190-193 SchKG sind einige Tatbestände geordnet, die ohne vorgängige Betreibung zur Konkurseröffnung führen. Es handelt sich dabei um Sachverhalte, welche die Möglichkeit

Mehr

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches

Mehr

Internationales Handels- und Wirtschaftsrecht

Internationales Handels- und Wirtschaftsrecht Internationales Handels- und Wirtschaftsrecht Juristische Fakultät, Universität Basel Prof. Dr. iur. Lukas Handschin 17.12.2010 Juris&sche Fakultät, Universität Basel Céline Troillet Emilie Thomas Nicolas

Mehr

Wem aber gehört die deutsche Zentralbank mit dem Namen Bundesbank?

Wem aber gehört die deutsche Zentralbank mit dem Namen Bundesbank? Diese zwei Fragen sind eng miteinander verknüpft. Geld wird aus dem Nichts erschaffen, und zwar von zwei unterschiedlichen Parteien: den Notenbanken und den Geschäftsbanken. Geld entsteht ausschließlich

Mehr

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Zwischen der Stadt Köln - Der Oberbürgermeister - [Dienststelle] im Folgenden Sponsoringnehmer und der... im Folgenden Sponsor genannt wird folgende

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Im Visier: die Grundpfandrechte

Im Visier: die Grundpfandrechte 35 Welche Konsequenzen haben Verpfändungen von Grundeigentum? Im Visier: die Grundpfandrechte in der Schweiz Bei den Sicherheiten für fremdfinanziertes Grundeigentum bieten sich die Grundpfandrechte an.

Mehr

Standardsoftware als Wirtschaftsgut

Standardsoftware als Wirtschaftsgut Rechtsanwalt Roland Kreitz Büsing, Müffelmann & Theye Rechtsanwälte und Notare Der Markt: Das Marktvolumen für gebrauchte Software wird auf 400 Millionen EURO geschätzt. Davon seien zur Zeit weniger als

Mehr

FachInfo Dezember 2012

FachInfo Dezember 2012 FachInfo Dezember 2012 Datenschutz in der Asylsozialhilfe Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 2 2. Grundsätze des Datenschutzes... 2 2.1 Verhältnismässigkeit...2 2.2 Zweckbindung...2 2.3 Richtigkeit und

Mehr

Nein. Für eine Vermittlung müsste Herr Meier in Luxemburg zur Brokertätigkeit zugelassen bzw. dort registriert sein. 1 P.

Nein. Für eine Vermittlung müsste Herr Meier in Luxemburg zur Brokertätigkeit zugelassen bzw. dort registriert sein. 1 P. Musterlösung Haftpflicht- und Versicherungsrecht Prüfung (Master) FS 2015 Proff. M. Kuhn und A.K. Schnyder Teil I (Bewertung: 50 %) Frage 1 Kann der im Berufsregister der FINMA registrierte ungebundene

Mehr

2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB

2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB VII. Gesellschaftsschuld und Gesellschafterhaftung 2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB a) Haftungsmodus Unmittelbar: Gläubiger kann Gesellschafter ohne Umweg über Gesellschaft in Anspruch nehmen. Primär:

Mehr

Homebanking-Abkommen

Homebanking-Abkommen Homebanking-Abkommen Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.v., Bonn, Bundesverband deutscher Banken e.v., Köln, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.v., Bonn Deutscher

Mehr

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Aus gegebenem Anlass wollen wir nochmals auf die ganz offensichtlich nur wenig bekannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr