ALLGEMEINE STAATSLEHRE. Herrschaft des Volkes im weitesten Sinne, aber mit sehr unterschiedlichen Ausprägungen

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1 Prof. Dr. Nele Matz-Lück WS 2013/2014 ALLGEMEINE STAATSLEHRE XII. Demokratie Herrschaft des Volkes im weitesten Sinne, aber mit sehr unterschiedlichen Ausprägungen keine abstrakte Definition möglich, wie Prozesse ausgestaltet sein müssen, damit sie (noch) demokratisch sind; Bsp.: verschiedene Abstufungen der Mittelbarkeit von Mitbestimmung; Dauer der parlamentarischen Legislaturperiode; Altersgrenzen beim Kreis der Wahlberechtigten Art. 20 I GG: die Bezeichnung als demokratischer Staat trifft keine Entscheidung für eine bestimmte Form der Demokratie (z.b. die gegenwärtige repräsentative Demokratie), sondern lässt Änderungen des gegenwärtigen Systems durch Verfassungsänderung und durch einfaches Gesetz zu, ohne dass Art. 20 I GG und damit die Ewigkeitsklausel des Art. 79 III GG angetastet würden, z.b. Verlängerung der Legislaturperiode, Einführung einer Wahlmännerebene wie in den USA, Präsidialdemokratie Grundgedanke: Ausübung der Staatsgewalt beruht auf einer Äußerung des Volkswillens in seiner Mehrheit o demokratischer Verfassungsstaat gründet historisch in der amerikanischen und der französischen Revolution (P): Warum sollte der Mehrheitswille entscheidend sein (= Frage nach der Relevanz demokratischer Legitimation)? o letztlich axiomatisch und nicht mehr begründbar Arg.: Allgemeinwohl wird am zuverlässigsten von der Gesamtheit beurteilt; Schutz von Menschenrechten (die man aber ihrerseits naturrechtlich begründen muss) ist in einem höheren Maß durch den politischen Prozess sichergestellt

2 staatstheoretische Begründungsansätze bei Locke und Rousseau Locke: Staatsvertrag als Vereinigungsvertrag; Vertragliche Begründung von Herrschaft als Ausdruck menschlicher Vernunft; anders als bei Hobbes steht bei Locke nicht der Schutz des Bürgers vor privater Gewalt, sondern der Schutz vor der staatlichen Gewalt im Vordergrund; wichtig: Monarch kann nach dem Willen der Mehrheit wieder abgesetzt werden, ggf. besteht ein Widerstandsrecht; Herrscher unterliegt der permanenten Kontrolle durch die Volksvertretung Rousseau: allumfassender und allmächtiger demokratischer Gemeinwille (zu unterscheiden von der Summe der Einzelwillen) als Konsequenz des Gesellschaftsvertrags; Volk bleibt Inhaber der Staatsgewalt (Volkssouveränität!) und überträgt lediglich deren Ausübung für eine gewisse Zeit einer bestimmten Person oder Personengruppe Grundgedanke der repräsentativen Demokratie o zunächst Grundunterscheidung mittelbare/unmittelbare Demokratie o in Systemen mittelbarer Demokratie herrscht die grundlegende Vorstellung der Repräsentation, d.h. Abgeordnete vertreten das gesamte Staatsvolk Abgeordnete sind Vertreter (Repräsentanten) des ganzen Volkes (also nicht nur ihrer Wähler oder ihrer Partei) vgl. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG o Überlegung: nur so könne sichergestellt werden, dass der volonté generale (der allgemeine Wille), also nicht nur der Wille der einzelnen Bürger, zum Tragen komme o erhebliche Kritik am Parlamentarismus bei Carl Schmitt Herrschaft der Parteien 2

3 mangelnder Sachverstand in Parlament und Regierung kein vernunftgeleitetes Verhalten (z.b. Obstruktion selbst bei sachlicher Übereinstimmung, um den politischen Gegner zu bekämpfen) Selbstbewilligung der Diäten, Entscheidungen über Immunitäten und Privilegien im eigenen Interesse einzelne Demokratiemodelle o Präsidialdemokratie Bsp.: V. Franz. Republik, USA starke Stellung des Präsidenten i.d.r. Volkswahl des Präsidenten (daher i.d.r. zwei gewählte Staatsorgane) Notkompetenzen des Präsidenten im Notstand Abhängigkeit der Regierung (zumindest auch) vom Präsidenten, d.h. Regierung steht zwischen Parlament und Präsident o echte parlamentarische Demokratie (ggf. auch in Form der parlamentarischen Monarchie) schwache Stellung des Staatsoberhaupts Notkompetenzen liegen bei der Regierung (ggf. mit parlamentarischer Kontrolle) Abhängigkeit der Regierung bei Ernennung / Entlassung allein vom Parlament demokratische Wahlsysteme o wichtig: grundsätzliche Freiheit des einfachen Gesetzgebers, sich für das eine oder das anderer Wahlsystem zu entscheiden, also zwischen 3

4 Mehrheitswahlsystem Wahl nach Wahlkreisen: wer Mehrheit im jeweiligen Wahlkreis hat, bekommt Mandat (Großbritannien), ggf. mit Stichwahl (Frankreich) Verhältniswahlsystem Anteil an Mandaten je nach Anteil an Stimmen im gesamten Wahlgebiet (oder in einzelnen Teilen davon) (Weimarer Republik) Mischsystem (Bundesrepublik Deutschland): personalisierte Verhältniswahl Zwei Stimmen: Erststimme entscheidet über den Direktkandidaten des Wahlkreises (Mehrheitswahl); Zweitstimme entscheidet über die Anzahl von Mandaten, die eine Partei gewinnt (Verhältniswahl) o beachte: die Entscheidung für ein bestimmtes Wahlsystem hat Einfluss auf die Beachtung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl Arg.: bei Mehrheitswahlsystem haben die Verliererstimmen (d.h. diejenigen, die auf den Minderheitskandidaten entfallen) keinerlei Einfluss auf das Wahlergebnis; ihr Erfolgswert ist gleich null; der Anteil dieser Stimmen kann erheblich sein, wenn man bedenkt, dass ein Wahlkreis mit nur 40% der Stimmen gewonnen werden kann, wenn auf zwei weitere Kandidaten jeweils 30% entfallen BVerfG: Gleichheit der Wahl verlangt im Rahmen eines Mehrheitswahlsystems aber nur formale Gleichheit, d.h. jede Stimme wird gleich gezählt Zählwertgleichheit, d.h. ex ante Möglichkeit, auf Ergebnis Einfluss zu nehmen dagegen muss bei der Verhältniswahl im Grundsatz auch die Erfolgswertgleichheit gewährleistet sein 4

5 (P): 5%-Hürde und vergleichbare Beschränkungen beeinträchtigen die Erfolgswertgleichheit, weil die Zweitstimmen, die auf Parteien entfallen, die auf Grund der 5%-Klausel nicht in den BT einziehen, wertlos sind Rechtfertigung durch das Bedürfnis die Möglichkeit stabiler Mehrheiten zu gewährleisten; negative Erfahrungen in der Weimarer Republik mit einer Vielzahl von Splitterparteien, die parlamentarische Mehrheitsentscheidungen vereitelt und damit die Regierungsfähigkeit des Staates beeinträchtigt haben (P): Verfassungsmäßigkeit des BWahlG so genannte Überhangmandate können entstehen, wenn eine Partei in einem Bundesland mehr Direktmandate durch den Gewinn von Wahlkreisen errungen hat, als ihr über den Anteil von Zweitstimmen zustehen würden es widerspricht der Gleichheit der Wahl im Sinne eines Erfolgswerts bei der Verhältniswahl, wenn eine Partei mehr Mandate erhält, wenn sie möglichst wenig Zweitstimmen erhält; dieser Effekt war möglich, weil es durch die Verbindung von Landeslisten und eine entsprechende Unterverteilung der Mandate möglich war, durch taktisches Stimmensplitting ein Direktmandat als Überhangmandat zu generieren, wenn der Parteiangehörige den Wahlkreis gewann, die Partei aber bewusst wenig Zweitstimmen erhielt (bes. augenfällig bei der Nachwahl zur Bundestagswahl 2005 in Dresden) das BVerfG hat aber nicht die Überhangmandate als solche für verfassungswidrig erklärt, sondern die Schwierigkeiten, die aus der Verbindung von Landeslisten entstanden sind neues Wahlgesetz 2011 lässt Überhangmandate weiterhin zu; Reformvorschläge, Überhangmandate zu verrechnen o.ä. hat sich nicht durchgesetzt; Kritik aus Teilen der Opposition, da es zumeist die großen Parteien sind, die von Überhangmandaten profitieren 5

6 der Effekt des negativen Stimmgewichts/inversen Erfolgswerts, d.h. die Auswirkung von Stimmen gegen den Wunsch der Wähler (entweder führt die Stimme für eine Partei im Ergebnis zu weniger Sitzen oder der Umstand, dass eine Partei weniger Stimmen erhält, führt zu einem Zuwachs an Sitzen), hat dazu geführt, dass das BVerfG das BWahlG für verfassungswidrig erklärt hat BVerfG, Urteil vom BvF 3/11, BvR 2670/11, 2 BvE 9/11 -: 1. Die Bildung der Ländersitzkontingente nach der Wählerzahl gemäß 6 Abs. 1 Satz 1 BWG ermöglicht den Effekt des negativen Stimmgewichts und verletzt deshalb die Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien. 2. a) In dem vom Gesetzgeber geschaffenen System der mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl sind Überhangmandate ( 6 Abs. 5 BWG) nur in einem Umfang hinnehmbar, der den Grundcharakter der Wahl als einer Verhältniswahl nicht aufhebt. b) Die Grundsätze der Gleichheit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien sind bei einem Anfall von Überhangmandaten im Umfang von mehr als etwa einer halben Fraktionsstärke verletzt. BVerfG: o keine Anknüpfung für Landeslisten an Wähler, Anknüpfung an Wahlberechtigte wäre zulässig o Reststimmenverwertung räumt bestimmten Stimmen erhöhte Erfolgschancen ein. o Überhangmandate, s.o.; BVerfG max. 15 Überhangmandate Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (v ; BGBl. I S. 1082): 6

7 o Beseitigung des negativen Stimmgewichtes durch Veränderung des Maßstabes für Bildung der Sitzkontingente (Bevölkerungszahl der Länder statt Wählerzahl) o Beseitigung von Überhangmandaten durch vorherige Berechnung der erforderlichen Mandatsanzahl, um alle Direktmandate durch Zweitstimmen abzudecken Folge: Vergrößerung des Bundestages Demokratiedefizit in der Europäischen Union (EU) o Problem: Gesetzgebung der EU ist nur eingeschränkt demokratisch legitimiert, weil das Europäische Parlament nicht dieselbe Rechtsstellung besitzt wie die Parlamente der Mitgliedstaaten; die Legitimation des Ministerrates ( Rat ) beruht nur auf einer von den nationalen Parlamenten abgeleiteten (mittelbaren) Legitimation das Europäische Parlament verfügt nicht über eigenständige und alleinige Rechtsetzungsbefugnisse (primäres Rechtssetzungsorgan ist der Rat; Verfahren der Mitentscheidung [sog. ordentliches Gesetzgebungsverfahren] ist nicht für alle europäischen Gesetze vorgesehen und sieht auch nur den gemeinsamen Beschluss von Rechtsnormen durch den Ministerrat und das Parlament vor) Abgeordnete sind in mitgliedstaatliche Kontingente eingeteilt, die jeweils auf der Grundlage der nationalen Wahlgesetze der Mitgliedstaaten gewählt werden; dabei wird der Grundsatz der Gleichheit der Wahl jedenfalls nicht umfassend berücksichtigt daher: derzeit ist Europäisches Parlament ein Parlament der Vertreter der Völker der Mitgliedstaaten o könnte das Demokratiedefizit durch Ausstattung des Europäischen Parlaments mit eigenständigen Gesetzgebungskompetenzen sowie die Einführung einer europaweit durchgeführten unmittelbaren und gleichen Wahl der Abgeordneten behoben werden? 7

8 str.; die Antwort hängt davon ab, ob man die Existenz eines europäischen Volkes ( demos ) anerkennt oder nicht BVerfG in der Maastricht-Entscheidung: nein, da eine geistige, soziale und politische Homogenität derjenigen vorauszusetzen sei, die als Volk das Repräsentationsorgan wählten ( vorrechtliche Homogenität) a.a.: es bestehe keine strukturelle Demokratieunfähigkeit der EU, da an gemeinsame normative Merkmale (z.b. Geltung der Grund- und Menschenrechte) angeknüpft werden könne 8

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