Quint:Essence LUXEMBURGER FINANZ- HOLDING (SOPARFI) FÜR ANLEGER, DIE WISSEN, WAS SIE WOLLEN INVESTMENT. EINFACH. ANDERS.

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2 1. Einführung Luxemburg bietet einen attraktiven Rechtsrahmen für Investoren, die sich interessanter, in anderen Ländern z. T. unbekannter Strukturierungsmöglichkeiten bedienen wollen. Die folgende Tabelle gibt einen groben Überblick über die verschiedenen gesellschaftsrechtlichen Vehikel, die das Luxemburger Recht kennt: Name SOPARFI SPF FIS/SIF SICAR Gesellschaftszweck Beteiligungsgesellschaft Private Vermögensverwaltung Individuelle Investmentplattform Wagniskapital Regulierungsniveau Nicht reguliert Nicht reguliert Wenig reguliert Wenig reguliert Investmentziel Beteiligungen sowohl an nichtnotierten als auch an börsennotierten Gesellschaften Finanzanlagen ohne gewerbliches Management Nicht reguliert Beteiligungen an Private Equity und Venture Capital, vorübergehende Investments in andere Anlageformen Art der Investoren Ohne Einschränkungen Begrenzt auf individuelle Anleger, Privatbesitz- und Familienbesitz- Gesellschaften Institutionelle und professionelle Anleger sowie gut informierte Anleger Institutionelle und professionelle Anleger sowie gut informierte Anleger Tabelle: gesellschaftsrechtliche Vehikel nach Luxemburger Recht Diese vielfältigen Möglichkeiten sowie eine attraktive steuerliche Gesetzgebung sind wichtige Standortfaktoren, die gleichermaßen anziehend sind für private wie institutionelle Anleger, Private Equity-Investoren oder Unternehmen, die in zukunftsweisende Technologien investieren. 2. SOPARFI Luxemburger Finanz-Holdinggesellschaft Die Finanzholding nach luxemburgischem Recht, allgemein bekannt als SOPARFI (französische Abkürzung für Société de Participations Financières ), ist die am häufigsten gewählte Unternehmensform in Luxemburg. Die Rechtsform einer SOPARFI wird von internationalen Anlegern weltweit als flexibler Anlagemechanismus geschätzt, der vielfältigste Aktivitäten bei gleichzeitig attraktiven steuerlichen Konditionen ermöglicht. Auch eine Kombination mit einem Spezialfonds ist möglich, mit dessen Hilfe der Kreis der Investoren ausgeweitet werden kann.

3 3. Gesellschaftsformen der SOPARFI Die SOPARFI kann in ganz unterschiedliche Rechtsformen gekleidet werden: als Aktiengesellschaft (Société Anonyme, S. A. ), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Société à Responsabilité limitée, S.à r.l. ), Kommanditgesellschaft auf Aktien (Société en Commandite par Actions, SCA ) oder als Europäische Gesellschaft (Société Européenne, SE ). In der Praxis ist die SOPARFI jedoch aufgrund der Flexibilität dieser Rechtsform in der Regel als S. A. anzutreffen (Grundkapital mindestens EUR). 4. Mögliche Gesellschaftszwecke der SOPARFI Mit einer SOPARFI können Investoren eine Reihe verschiedener Gesellschaftszwecke verfolgen. SOPARFIs werden z. B. gegründet mit dem Zweck, Beteiligungen an inländischen oder ausländischen Gesellschaften zu halten, geistige Eigentumsrechte zu erwerben, zu veräußern und zu nutzen, Immobilien oder Anteile an Immobiliengesellschaften zu erwerben, kommerzielle und gewerbliche Tätigkeiten auszuüben. 5. Besteuerung der SOPARFI 5.1 Körperschaft- und Gewerbesteuer Die SOPARFI unterliegt grundsätzlich der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Der Gesamtsteuersatz beträgt 28,80 % (= 22,05 % + 6,75 %). Durch eine SOPARFI aus dem Beteiligungsbesitz erzielte Dividenden, Liquidationserlöse und Veräußerungsgewinne (beim Verkauf von Anteilen) sind allerdings aufgrund des Schachtelprivilegs in vollem Umfang steuerbefreit, wenn die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind Voraussetzungen für Steuerbefreiung: Beteiligungshöhe: Mindesthaltedauer der Beteiligung: Beteiligungs- (Tochter-) gesellschaft: Mindestens 10 % oder Kaufpreis mindestens 1,2 Mio. Euro (für Dividenden) 12 Monate Voll steuerpflichtige Luxemburger Gesellschaft oder EU-Unternehmen oder körperschaftsteuerpflichtiges Nicht- EU-Unternehmen mit Steuersatz von mindestens 10,5 %

4 Die Zwischenschaltung einer Luxemburger SOPARFI kann somit zur Steuerung der Innenfinanzierung einer Beteiligungsgruppe (z. B. durch Reinvestition oder Darlehensgewährung bzw. durch horizontale Verrechnung der Einkunftsarten) genutzt werden. 5.2 Quellensteuern Dividenden, die von der SOPARFI an ihre Aktionäre ausgeschüttet werden, sind quellensteuerfrei, wenn das Schachtelprivileg erfüllt ist. Ansonsten fällt eine Quellensteuer von 15 % an, die möglicherweise durch das Doppelbesteuerungsabkommen mit den Ländern, in denen die Aktionäre jeweils ansässig sind, reduziert wird. Zinsen, die die SOPARFI ihren Aktionären zahlt und Liquidationserlöse aus der Auflösung einer Beteiligung sind quellensteuerfrei. 5.3 Geistige Eigentumsrechte Für Erträge aus bestimmten geistigen Eigentumsrechten gelten besonders attraktive steuerliche Rahmenbedingungen. Nettoerträge in Form von Tantiemen und Kapitalgewinnen aus Patenten, Software-Urheberrechten, Marken, Domainnamen, Mustern oder Modellen sind zu 80 % steuerbefreit. Dies führt zu einem effektiven Steuersatz von lediglich 5,76 % auf diese Einnahmen. Diese teilweise Steuerbefreiung unterliegt folgenden Bedingungen: Die geistigen Eigentumsrechte müssen nach dem 31. Dezember 2007 erworben (oder geschaffen) worden sein. Aufwendungen und Abschreibungen im Zusammenhang mit geistigen Eigentumsrechten müssen als Vermögenswerte in der Bilanz erfasst werden und im ersten Jahr, in dem diese Steuerregelung in Anspruch genommen wird, in die Bemessungsgrundlage aufgenommen werden und die geistigen Eigentumsrechte dürfen nicht von einem verbundenen Unternehmen (das heißt mit einer direkten oder indirekten Beteiligung von 10 %) erworben worden sein. 5.4 Vermögensteuer Die SOPARFI unterliegt einer Vermögensteuer von 0,5 % auf das Nettobetriebsvermögen (Vermögenswerte abzüglich Verbindlichkeiten), das am 1. Januar eines jeden Jahres festgesetzt wird. Allerdings werden Beteiligungen, die das Schachtelprivileg in Bezug auf Dividendenausschüttungen in Anspruch nehmen können, sowie Immobilienvermögen im Ausland und bestimmte geistige Eigentumsrechte in der Regel bei der Berechnung des Nettobetriebsvermögens nicht berücksichtigt. 4

5 6. Vorschriften zur Gesellschafterfremdfinanzierung Das luxemburgische Steuerrecht enthält keine allgemeinen Regeln zur Unterkapitalisierung. In der Praxis akzeptieren die Steuerbehörden eine Fremd/Eigenkapital-Relation von bis zu 85:15 bei der Finanzierung des Erwerbs von Beteiligungen durch konzerninterne, verzinsliche Kredite. 7. Buchhaltungsaspekte Die SOPARFI muss regelmäßige Abschlüsse nach luxemburgischem Handelsrecht veröffentlichen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung nebst Anhang zum Jahresabschluss). In der Praxis reicht es jedoch aus, wenn die SOPARFI summarische Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen erstellt, die keine detaillierten Informationen über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten enthalten. 5

6 Quint:Essence Die SOPARFI bietet international orientierten Investoren gute Möglichkeiten, ihren Beteiligungsbesitz zu optimieren. Kombiniert werden kann diese Optimierung von den günstigen Standortbedingungen Luxemburgs für geistiges Eigentum (z. B. der Nutzung von Markenrechten u. a.). Die erzielbaren Steuereffekte können zur Innenfinanzierung oder zum weiteren Wachstum durch Investitionen genutzt werden. Soll der Investorenkreis verbreitert werden, so bietet sich die Kombination mit einem Spezialfonds Luxemburger Rechts (siehe dazu unsere gesonderte Kurzdarstellung) an. Die Quint:Essence-Gruppe unterstützt Privatanleger bei sämtlichen gesellschaftsrechtlichen Strukturierungen. Sie arbeitet dabei in einem Netzwerk renommierter Partner, die alle rechtlichen, steuerlichen und buchhalterischen Aspekte und Anforderungen ebenso abdecken, wie erforderliche Prüfungsaufgaben. Auch Treuhandlösungen sind mit dafür spezialisierten Partnern jederzeit umsetzbar. So erreichen Sie uns: Quint:Essence Strategies S. à r. l. & Cie. 2, rue Gabriel Lippmann L-5365 Munsbach Telefon: Internet: Diese Kurzinformation dient lediglich der ersten Orientierung über die Struktur und die Möglichkeiten einer Finanzholding nach Luxemburger Recht (SOPARFI). Ein passendes Strukturierungsangebot setzt die genaue Analyse des Kundenbedarfs voraus und sollte stets gemeinsam mit den Rechts- und steuerlichen Beratern der Kunden/Mandanten erstellt werden. 6

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