Neues Tarifrecht in der Hamburger Steuerverwaltung
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- Lena Schwarz
- vor 7 Jahren
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1 Sonderrundschreiben Mitgliederinformation der Deutschen Steuer-Gewerkschaft Landesverband Hamburg e. V. Verantwortlich für den Inhalt: Michael Jürgens, Michael Westphal September 2006 Neues Tarifrecht in der Hamburger Steuerverwaltung Ab dem gilt der neue Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in den Bundesländern (TV-L). Vorbehaltlich letzter redaktioneller Ergänzungen (der Tarifvertrag liegt bis heute nicht in unterschriebener Fassung vor) möchten wir Sie heute bereits über die zentralen Dinge informieren, die zukünftig in unserem Tarifbereich gelten : Vereinheitlichung der Arbeitsverhältnisse Angestellte und Arbeiter gelten ab dem als Beschäftigte mit den (grundsätzlich) gleichen Rechtsverhältnissen. Arbeitszeit Die wöchentliche Arbeitszeit der Beschäftigten der Steuerverwaltung beträgt ab dem Stunden/Woche. Einmalzahlung Nach der erfolgten Einmalzahlung mit den Juli-Bezügen 2006 erhalten die Beschäftigten zwei weitere Einmalzahlungen im Jahr 2007 in folgender Höhe (Teilzeitkräfte anteilig) : Zum erfolgt eine lineare Gehaltser- Gehaltserhöhung 2008 höhung um 2,9 %.
2 Jahressonderzahlung Ab 2006 erhalten die Beschäftigten, die bislang Anspruch auf Weihnachts- und Urlaubsgeld nach den bis Mitte 2003 geltenden Regelungen hatten, eine jährliche Jahressonderzahlung mit den Novemberbezügen ausgezahlt. Diese beträgt des durchschnittlichen Monatsgehaltes (Basis sind die Monate August, September und Oktober). Diejenigen, die seit Mitte 2003 neue Arbeitsverträge mit abweichenden Regelungen zum Weihnachtsgeld abgeschlossen haben, werden bis 2008 in zwei Schritten an diese Regelungen angeglichen. Sie erhalten 2006 eine Jahressonderzahlung in Höhe ihrer Zuwendung für das Jahr 2005 und 2007 zusätzlich die Hälfte der Differenz zwischen der Zuwendung 2005 und der tariflichen Jahressonderzahlung. Unkündbarkeit Die tarifliche Unkündbarkeit bleibt grundsätzlich erhalten. Wer bislang ordentlich unkündbar war, bleibt es weiterhin. Beschäftigte, die zukünftig das 40.Lebensjahr vollendet haben und 15 Jahre dem öffentlichen Dienst angehören, können nur aus wichtigem Grund tariflich gekündigt werden. Entgelttabelle Zukünftig gilt eine neue Entgelttabelle, in die alle Beschäftigten eingruppiert werden. Die Eingruppierung zum erfolgt durch den Arbeitgeber, die Beschäftigten müssen von sich aus nicht aktiv werden. Diese Tabelle gilt für alle ab dem neu eingestellten Beschäftigten direkt, die am vorhandenen Beschäftigten werden in die neue Tabelle übergeleitet.
3 Überleitung Die Überleitung in die neue Tabelle ist der zentrale Punkt im speziell dazu verhandelten Tarifvertrag für die Überleitung (TVÜ - L), der ebenfalls noch nicht unterschrieben ist. Grundsatz ist, dass die Beschäftigten auch nach Überleitung in die neue Tabelle mindestens ein Entgelt in der Höhe ihres bisherigen Gehaltes erhalten (Besitzstandsicherung). Daher werden die Beschäftigten in den allermeisten Fällen innerhalb ihrer Entgeltgruppe in eine so genannte individuelle Zwischenstufe oder eine individuelle Endstufe, wenn das Vergleichsentgelt außerhalb der in der Entgeltgruppe vorgesehenen Stufen liegt, eingereiht, so dass sie nicht ein direkt aus der Tabelle ablesbares Entgelt beziehen. Vorbehaltlich eventueller redaktioneller Änderungen gilt folgendes : Überleitung Angestellte Angestellte werden grundsätzlich im ersten Schritt in die neue Entgeltgruppe eingestuft (mindestens E2 bis E15, es gibt noch Zwischenstufen für seltene Sonderfälle). Die Einzelheiten dazu enthält die Tabelle am Ende dieses Rundschreibens. In einem zweiten Schritt wird dann auf Basis der Höhe der Oktober-Bezüge ein individuelles Vergleichsentgelt ermittelt (Grundgehalt, Ortszuschlag Stufe 1 oder 2, allgemeine Zulage). Liegt dieses Vergleichsentgelt unterhalb des Betrages der Stufe 2 des Grundentgeltes in der jeweiligen Entgeltgruppe, erhalten die Beschäftigten statt dessen
4 zukünftig das höhere Entgelt nach der Stufe 2. Alle übrigen werden mit ihrem Vergleichsentgelt in eine so genannte individuelle Zwischenstufe oder, wenn es oberhalb der Stufenbeträge liegt, in eine individuelle Endstufe eingruppiert, wie das folgende Beispiel verdeutlicht. In einem dritten Schritt wird schließlich zum eine Eingruppierung in die nächsthöhere reguläre Entwicklungsstufe erfolgen. Beispiel : Verwaltungsangestellte, BAT VII, 31 Jahre alt Diese Beträge werden dann als individuelle Zwischenstufen übertragen in die neue Tabelle : Erster Schritt : BAT VII entspricht Entgeltgruppe E5 Zweiter Schritt : Das Vergleichsentgelt beträgt 1.917,58, bzw ,40. Diese Beträge liegen oberhalb der Stufe 2 (1.875,-- ), somit gehen diese Beträge als individuelle Zwischenstufe über : Dritter Schritt : Zum rückt die ledige Beschäftigte in die Entwicklungsstufe 3 der Entgeltgruppe 5 auf (1.970,-- ), die verheiratete in Entwicklungsstufe 4 (2.065,-- ). Überleitung Arbeiter Die Überleitung der Arbeiter zuerst wie Schritt eins bei den Angestellten (Zuordnung der Entgeltgruppe). Schritt zwei erfolgt im Wege der so genannten Günstigerprüfung. Dabei wird angenommen, die
5 Struktur der Entgelttabelle würde bereits seit Beginn des Arbeitsverhältnisses gelten und so die Stufe direkt zugeordnet, mindestens jedoch Stufe 2. Sollte das Vergleichsentgelt (siehe Überleitung Angestellte) höher sein als dieser direkte Stufenbetrag, wird das Vergleichsentgelt als individuelle Zwischenstufe genommen. Kinder Eine Berücksichtigung von Kindern, die nach dem geboren wurden/werden findet nicht statt. Für derzeit im Ortszuschlag berücksichtigte Kinder und für Kinder, die bis zum geboren werden, wird der bisherige Kinderzuschlag im Ortszuschlag als Besitzstandszulage weiter gezahlt. Verheiratetenzuschlag im Ortszuschlag (vereinfachte Darstellung) Bei der Berechnung des jeweiligen Vergleichsentgelts wird bei Verheirateten, deren Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst ist, der Ortszuschlag Stufe 2 zugrunde gelegt. Ist der Ehegatte selbst zu 100% zuschlagsberechtigt, z.b. vollbeschäftigter Beamter, wird ab dem dieser Ehegatte dann den vollen (bisher hälftigen) Verheiratetenzuschlag erhalten, bei dem Beschäftigten im TV-L wird für das Vergleichsentgelt lediglich der Ortszuschlag Stufe 1 berücksichtigt. Sind beide Ehegatten zuschlagsberechtigt nach TV-L erhalten beide Ortszuschlag Stufe 1 zuzüglich 50% des Differenzbetrages zu Stufe 2 als Vergleichsentgelt. Bewährungsaufstiege Nach dem wird es keine Bewährungsaufstiege mehr geben. Bewährungsaufstiege, die vor dem abgeschlossen sind, unterliegen komplett dem Bestandsschutz. Bewährungsaufstiege bis zum gelten zum für die Überleitung als beendet. Für Bewährungsaufstiege, die vor dem begonnen, aber bis zum nicht abgeschlossen wurden, gilt folgendes : a) Bewährungsaufstiege der Entgeltgruppen 3, 5, 6 und 8 Das Vergleichsentgelt wird ermittelt auf Grundlage der BAT-Zuordnung am Wenn die Bewährungszeit zu diesem Zeitpunkt zu mehr als 50% erfüllt ist, erfolgt zu dem Stichtag, an dem der Bewährungsaufstieg nach BAT vollendet wäre, eine Eingruppierung in die Erfahrungsstufe der höheren Entgeltgruppe (allerdings von E3 nach E5 und von E6 nach E8), die über der individuellen Zwischenstufe in der bisherigen Entgeltgruppe liegt. Der Bewährungsaufstieg wird also vollzogen. Wenn die Bewährungszeit am nicht zu mindestens 50% erfüllt ist, wird es keinen Bewährungsaufstieg für betroffene Beschäftigte geben. Diese 50%-Regel gilt jedoch nicht für Bewährungsaufstiege, die vor dem beendet sind. b) Bewährungsaufstiege der Gruppen 2 sowie 9-15
6 Für diese Entgeltgruppen ist die Bewährungsaufstiegsmaßnahme bereits in die Tabelle eingearbeitet, so dass alle betroffenen Beschäftigten bereits am in der endgültigen Entgeltgruppe stehen. Wenn die Bewährungszeit am zu mindestens 50% erfüllt ist und die Bewährungszeit bis zum endet, wird der Bewährungsaufstieg dadurch vollzogen, dass zu dem individuellen Stichtag des Ablaufes des Bewährungsaufstieges ein neues Vergleichsentgelt berechnet wird und somit innerhalb der selben Entgeltgruppe eine neue individuelle Zwischen- oder Endstufe berechnet wird. Leistungsorientierte Bezahlung Ab dem Jahr 2007 soll ein Prozent der Gehaltssumme als leistungsbezogenes Entgelt (LOB) gezahlt werden. Die Frage der Umsetzung wird in einem noch auszuhandelnden Tarifvertrag geregelt. Kommt es zu keiner Einigung, wird das leistungsbezogene Entgelt auf alle (Tarif-)Beschäftigten gleichmäßig verteilt. Anhang : Überleitungstabelle (Quelle : TdL)
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