Stadt Lübbenau/Spreewald. Bereich. Ordnungsangelegenheiten öffentlich Ausfertigung vom Bearbeiter. Grätz, Petra

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1 Stadt Lübbenau/Spreewald Beratungsfolge Beschlussvorlage Fachbereich Zentrale Steuerung Bereich Ordnungsangelegenheiten öffentlich Ausfertigung vom Bearbeiter Grätz, Petra Aktenzeichen gö Bezug-Nr. Anlagenverzeichnis: Anlage 1 - Entwurf der Satzung Anlage 2 - Straßenverzeichnis Anlage 3 - Kalkulation Gremium Termin Abstimmungsergebnisse Vorlagenstatu s Mitgl. insg. Ja Nein Enth. Ausschuss "Bau, Wohnen, Verkehr öffentlich und Umwelt" (vorberatend) Hauptausschuss (vorberatend) öffentlich Ortsbeirat Bischdorf (vorberatend) öffentlich Ortsbeirat Boblitz (vorberatend) öffentlich Ortsbeirat Groß Beuchow (vorberatend) öffentlich Ortsbeirat Groß Klessow (vorberatend) öffentlich Ortsbeirat Groß Lübbenau öffentlich (vorberatend) Ortsbeirat Hindenberg (vorberatend) öffentlich Ortsbeirat Kittlitz (vorberatend) öffentlich Ortsbeirat Klein Radden (vorberatend) öffentlich Ortsbeirat Krimnitz (vorberatend) öffentlich Ortsbeirat Lehde (vorberatend) öffentlich Ortsbeirat Leipe (vorberatend) öffentlich Ortsbeirat Ragow (vorberatend) öffentlich Ortsbeirat Zerkwitz (vorberatend) öffentlich Stadtverordnetenversammlung (beschließend) öffentlich

2 2 1. Sachverhalt/Betreff: Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Lübbenau/Spreewald 2. Finanzielle Auswirkungen: [ ] keine Auswirkungen auf den Ergebnishaushalt [ ] keine Auswirkungen auf den Finanzhaushalt Erträge und/oder Einzahlungen für das Produkt und Kontengruppe Aufwand und/oder Auszahlungen erforderlich in Produkt und Kontengruppe [ ] Mittel stehen zur Verfügung [ ] Mittel stehen nicht zur Verfügung Deckung möglich Mehreinnahmen in Produkt/Kontengruppe durch: Einsparung in Produkt/Kontengruppe Bei Investitionen größer ,00 : jährlicher Folgeaufwand bzw. Einsparung in Kenntnis genommen:... Bürgermeister Fachbereichsleiter, Bereichsleiter 3. Stellungnahmen/Erläuterungen (Skizzen, Anlagen, etc. sind, wenn erforderlich, beizufügen): Gemäß den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes ( 6 Abs. 3 KAG) sind die Benutzungsgebühren spätestens alle 2 Jahre zu kalkulieren. Die Gebührensätze haben sich aufgrund der Neukalkulation geändert, die Gebührensatzung ist dementsprechend anzupassen. Weiterhin ist im 6 Abs. 3 KAG festgelegt, dass entstandene Kostenüberdeckungen spätestens im übernächsten Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden müssen und Kostenunterdeckungen spätestens im übernächsten Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden können. Als Kalkulations- und Erhebungszeitraum werden 2 Jahre ( ) festgelegt. Die Kosten für die Straßenreinigung der Geh- und Radwege wurden nicht in die Wirtschaftsrechnung einbezogen, dafür wurde keine Gebühr erhoben. Begründung: Die Straßenreinigung sämtlicher Geh- und Radwege ist fast ausschließlich auf die Anlieger übertragen worden (siehe Straßenreinigungsverzeichnis). Vom städtischen Bauhof werden hauptsächlich einmalige Reinigungen an Kreuzungen und Einmündungen durchgeführt. Die Entfernung von Streugut aus dem Winterdienst zählt zu den Kosten des Winterdienstes. Eine turnusmäßige Reinigung z.b. 14-tägig bzw. alle 4 Wochen, als gesetzliche Voraussetzung zur Umlegung der Kosten auf die Anlieger, ist vom Bauhof nicht zu leisten und findet nicht statt. Einmalige Bedarfsweise erfolgte Reinigungen rechtfertigen keine Gebührenerhebung. Die Ermittlung der Leistungsdaten für das Jahr 2011 ff. errechnet sich wie folgt: Für die Straßenreinigung Fahrbahn bilden die aktuellen Kehrmeter ( m) laut Reinigungsplan die Grundlage. Davon sind 384m (Busbahnhof) nicht umlagefähig, weitere ca. 180 m für zukünftig heraus fallende Straßen fallen aus der Berechnung. Berücksichtigung bei der Berechnung finden demzufolge m. Für die Leistungseinheit Winterdienst Fahrbahn wurde die Straßenlänge laut Straßenkataster m als Grundlage verwendet. Davon befinden sich m außerhalb der Ortslage und sind damit nicht umlagefähig. Zur Berechnung wurden die Frontlängen der Anlieger sowie die Hinterlieger- und

3 3 Teilhinterliegergrundstücke herangezogen. Daraus resultiert eine Gesamt- länge von m umlagefähiger Gesamtmeter. Für die Berechnung der Leistungseinheit Winterdienst Geh- und Radwege wurden zusätzlich die Berliner Straße (Sonderweg), der Kreisel und die Weiterführung bis zur Einmündung Luckauer Straße berücksichtigt. Die sich daraus ergebenden Gesamtmeter betragen m. Variante 1 Gebührenkalkulation Winterdienst Fahrbahn 2009/ /2008 Die Benutzungsgebühr beträgt: 1,20 (0,79 ) (1,33 ) Bei dieser Kalkulation wurden die Kostenüberdeckung aus dem HH-Jahr 2008 und die Kostenunterdeckung aus dem HH-Jahr 2009 ausgeglichen. Die Kostenüberdeckung resultiert aus dem milden Winter 2008 und die Kostenunterdeckung aus dem starken Winter Kostenüberdeckung 2008 = Kostenunterdeckung 2009 = Variante 2 Gebührenkalkulation Winterdienst Fahrbahn Die Benutzungsgebühr beträgt: 0,20 Bei dieser Kalkulation wurde nur die Kostenüberdeckung aus dem HH-Jahr 2008 ausgeglichen. Kostenüberdeckung 2008 = Variante 1 Gebührenkalkulation Winterdienst Geh-/Radweg Die Benutzungsgebühr beträgt: 0,96 (0,64 ) (0,91 ) Bei dieser Kalkulation wurden die Kostenüberdeckung aus dem HH-Jahr 2008 und die Kostenunterdeckung aus dem HH-Jahr 2009 ausgeglichen. Kostenüberdeckung 2008 = ,00 Kostenunterdeckung 2009 = ,00 Variante 2 Gebührenkalkulation Winterdienst Geh-/Radweg Die Benutzungsgebühr beträgt: 0,49 Auch hier wurde lediglich nur die Kostenüberdeckung aus dem HH-Jahr 2008 ausgeglichen. Variante 1 Gebührenkalkulation Straßenreinigung Fahrbahn Die Benutzungsgebühr beträgt: 0,88 (0,78 ) (0,56 ) Bei dieser Kalkulation wurden die Kostenunterdeckung aus dem HH-Jahr 2008 und die Kostenüberdeckung aus dem HH-Jahr 2009 ausgeglichen Kostenunterdeckung 2008 = Kostenüberdeckung 2009 = Variante 2 Gebührenkalkulation Straßenreinigung Fahrbahn Die Benutzungsgebühr beträgt: 0,79 Bei dieser Kalkulation wurde nur die Kostenüberdeckung aus dem HH-Jahr 2009 ausgeglichen. Kostenüberdeckung 2009 = Gemäß 6 Abs. 3 KAG müssen Kostenüberdeckungen ausgeglichen werden und Kostenunterdeckungen können ausgeglichen werden. Auf Grund der angespannten Haushaltslage und zur Vermeidung weiterer immenser Kosten ( ) ist die Variante 1 zu favorisieren. Hinweis: Bei der Errechnung der Benutzungsgebühren wurden die Ist-Kosten der Kalenderjahre 2008 und 2009 berücksichtigt (plus die Prognose für das Jahr 2010 mit ,00 ).

4 4 4. Beschlussempfehlung (Konkrete Formulierung des Beschlusses, Angabe der Gesetze): Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lübbenau/Spreewald beschließt die Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Lübbenau/Spreewald zum Gremium Sitzung am Beschluss-Nr. Stadtverordnetenversammlung Mitglieder Abstimmung Bemerkungen Gesetzlich anwesend Ja Nein Enth. bestätigt abgelehnt zurückgestellt 29 E n t w u r f Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Lübbenau/Spreewald Auf Grund der 3 und 64 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286) und der 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04 S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02. Oktober 2008 (GVBl. I/08, [Nr. 13], S. 218) in Verbindung mit 49a des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I/09, [Nr. 15], S.358), hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am folgende Satzung beschlossen: Geltungsbereich: Diese Satzung gilt für die Stadt Lübbenau/Spreewald mit den Ortsteilen Bischdorf, Boblitz, Groß Beuchow mit dem Gemeindeteil Klein Beuchow, Groß Klessow mit dem Gemeindeteil Klein Klessow, Groß Lübbenau, Hindenberg, Kittlitz mit den Gemeindeteilen Lichtenau, Eisdorf und Schönfeld, Klein Radden mit dem Gemeindeteil Groß Radden, Leipe, Ragow, Krimnitz, Lehde, und Zerkwitz. 1 Benutzungsgebühren 2 Grundstücksbegriff 3 Gebührenmaßstab 4 Gebührensatz 5 Gebührenpflichtige 6 Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr 7 Inkrafttreten 1 Benutzungsgebühren (1) Die Stadt Lübbenau/Spreewald erhebt für die von ihr nach Maßgabe der Straßenreinigungssatzung in der jeweils gültigen Fassung durchgeführte Straßenreinigung und Winterwartung auf den öffentlichen Straßen, Geh- und Radwege Benutzungsgebühren. Festlegungen dazu trifft das Straßenreinigungsverzeichnis, welches als Anlage Bestandteil der Straßenreinigungsgebuhrensatzung der Stadt Lübbenau/Spreewald ist. (2) Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung und Winterwartung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt. 2 Grundstücksbegriff (1) Gegenstand der Gebührenveranlagung ist nach 49a Abs. 5 Satz 1 BbgStrG das Grundstück. Grundstück i. S. d. Straßenreinigungsrechts ist das Buchgrundstück, d.h. der im Grundbuch unter

5 5 einer besonderen Nummer eingetragene Teil der Erdoberfläche, häufig identisch mit dem katasterrechtlichen Flurstück. (2) Die Aufteilung eines Buchgrundstücks in mehrere Grundstücke kommt nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass sich die verschiedenen Teilflächen hinsichtlich ihrer Nutzung unterscheiden. Besteht ein Grundstück aus einer landwirtschaftlich genutzten Fläche und aus einer Hoffläche, so wird lediglich die Hoffläche einschließlich der dazugehörenden Freifläche, nicht jedoch der landwirtschaftlich genutzte Bereich veranlagt. (3) Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn seine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung durch die Straße, insbesondere durch einen Zugang oder eine Zufahrt, möglich ist. Das gilt in der Regel auch, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern, Wege oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt ist. 3 Gebührenmaßstab (1) Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die Grundstücksseite entlang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge). Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nur zum Teil an diese Straße und weist es im übrigen keine ihr zugewandte Grundstücksseite auf, so wird die Frontlänge oder Grundstücksseite zugrunde gelegt, die sich bei einer gedachten Verlängerung dieser Straße in gerader Linie ergeben würde. Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße, so wird anstelle der Frontlänge oder zusätzlich zur Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt. Zugewandte Grundstücksseiten sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die mit der Straßengrenze gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad verlaufen. Grenzt ein Grundstück mit verschiedenen Grundstücksseiten an verschiedene befahrbare Straßenteile derselben mit Kraftfahrzeugen befahrbaren Erschließungsanlage, so wird die längste Grundstücksseite von den an die verschiedenen Straßenabschnitte grenzenden Grundstücksseiten als Frontlänge zur Bemessung der Gebühr zugrunde gelegt. (2) Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigen Straßen, so werden die Grundstücksseiten an den Straßen zugrunde gelegt, durch die eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung der Grundstücke möglich ist; bei abgeschrägten oder abgerundeten Grundstücksgrenzen gilt der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksgrenzen. (3) Wird ein Grundstück über eine unselbständige öffentliche Stichstraße oder einen unselbständigen öffentlichen Stichweg erschlossen, ist nur die an den Hauptzug angrenzende bzw. dem Hauptzug zugewandte Grundstücksseite zugrunde zu legen. (4) Bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach den Absätzen 1-2 werden Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm einschließlich abgerundet und über 50 cm aufgerundet. 4 Gebührensatz Die Benutzungsgebühr für die Durchführung der Straßenreinigung und des Winterdienstes beträgt jährlich je Meter Grundstücksseite ( 3): Winterdienst: für Fahrbahnen 1,20 für Geh- u. Radwege 0,96 Straßenreinigung: für Fahrbahnen 0,88

6 6 5 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks. Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Bei einem Eigentumswechsel sind der Alt- und der Neueigentümer verpflichtet, der Stadt Lübbenau/ Spreewald diese Änderung mitzuteilen. (4) Im Falle eines Eigentumswechsels (Grundbucheintragung) ist der neue Eigentümer von Beginn des auf den Wechsel folgenden Kalendermonats gebührenpflichtig. (5) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Benutzungsgebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie haben zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das jeweils betroffene Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. 6 Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr (1) Die Gebühr entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung sowie des Winterdienstes der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, mit dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird. (2) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr mit Beginn des auf die Änderung folgenden Kalendermonats. Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als einen Monat eingestellt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Ein Minderungsanspruch besteht auch nicht, wenn für weniger als 3 Monate die Reinigung insbesondere wegen Straßenbauarbeiten oder anderer örtlicher Begebenheiten in ihrer Intensität und flächenmäßigen Ausdehnung eingeschränkt werden muss. (3) Die gemäß 4 zu entrichtenden Benutzungsgebühren sind Jahresgebühren und werden für das jeweilige Kalenderjahr erhoben. Es erfolgt eine antizipierte Gebührenerhebung, das heißt, die Gebühr wird vor Ablauf des Erhebungszeitraumes erhoben. Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (4) Der Gebührenbescheid kann mit einem Bescheid über andere Gemeindeabgaben verbunden werden. Diese Satzung tritt zum in Kraft. 7 Inkrafttreten Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Lübbenau/Spreewald über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom außer Kraft. Lübbenau/Spreewald, gez. Helmut Wenzel Bürgermeister

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