Frage 1: Wird der IGH auf das Begehren von G eintreten? (10 Punkte)
|
|
- Gert Hauer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Lösungsschema der Völkerrechtsklausur vom 14. Januar 2009 Aufgabe 1 Frage 1: Wird der IGH auf das Begehren von G eintreten? (10 Punkte) Die Zuständigkeit des IGH s ist in Art IGH-Statut geregelt. Gemäss Art. 34 sind lediglich Staaten parteifähig. Sowohl G als auch R sind Staaten im völkerrechtlichen Sinn. Grundsätzlich steht nach Art. 35 Abs. 1 IGH-Statut der Zugang zum Gerichtshof allen Vertragsparteien des IGH-Statuts offen. Zudem bestimmt Art. 93 Abs. 1 UNO-Charta, dass UN-Mitglieder automatisch Mitglieder des IGH-Statuts und somit parteifähig sind. Weder Art. 35 IGH-Statut, noch Art. 93 Abs. 1 UNO-Charta regeln jedoch die Zuständigkeit in einer spezifischen Streitsache, denn es besteht keine obligatorische internationale Gerichtsbarkeit. Diese ist vielmehr in Art. 36 IGH-Statut geregelt. Demnach müssen die Parteien eine Streitsache dem IGH zur Entscheidung vorlegen (Art. 36 Abs. 1) oder sich durch eine Erklärung gemäss Art. 36 Abs. 2 allgemein der Zuständigkeit des Gerichtshofes in Streitsachen mit jedem andern Staat unterwerfen, der die gleiche Unterwerfungserklärung abgegeben hat. Eine solche Unterwerfungserklärung kann zusätzlich mit einem Vorbehalt versehen sein (Art. 36 Abs. 3 IGH-Statut). Laut Sachverhalt haben G und R eine solche Unterwerfungserklärung ohne Vorbehalt abgegeben. Des Weiteren muss es sich um eine Rechtsstreitigkeit gemäss Art. 36 Abs. 2 lit. a d handeln. In dem Sinne bestimmt Art. 36 Abs. 2 lit. d, dass der IGH in jeder Frage des Völkerrechts zuständig ist. Im vorliegenden Fall geht es um die Verletzung des Gewaltverbotes durch R s Einmischung in der Region M in G. Das Gewaltverbot stellt eine Frage des Völkerrechts im Sinne von Art. 36 Abs. 2 lit. d IGH-Statut dar. 1
2 Folglich ist der IGH in dieser Streitsache zuständig und wird auf das Begehren von G eintreten. Frage 2: Hat sich M in völkerrechtskonformer Weise von G abgespalten? (4 Punkte) Die Rechtmässigkeit einer Sezession ist umstritten. Grundsätzlich gibt es aber kein Recht auf Sezession. 1 Minderheiten haben jedoch das Recht auf innere Selbstbestimmung gemäss Art. 1 Pakt I und II. Das heisst, sie haben Anspruch darauf, dass der Staat ihre Minderheitenrechte, wie z. Bsp. das Recht auf die eigene Kultur und Sprache, schützt. 2 Das Recht auf äussere Selbstbestimmung bzw. Sezession steht einer Minderheit nur ganz ausnahmsweise und bei gravierenden und lang andauernden Menschenrechtsverletzungen zu. Laut Sachverhalt wurden im Zuge versuchter Assimilation in den 90er Jahren die Menschenrechte von M verletzt. In diesem Zusammenhang wurde auch Gewalt angewendet. Aus dem Sachverhalt geht nicht hervor wie gravierend und wie lang andauernd die Gewaltanwendungen und Menschenrechtsverletzungen waren. (Die Menschenrechtsverletzungen liegen jedoch Jahre zurück und können aktuell kein Sezessionsrecht begründen). M hat sich somit nicht in völkerrechtskonformer Weise abgespalten. 1 Herdegen, Völkerrecht, 7. Auflage, München, 2008, S Herdegen, S
3 Frage 3: Ist M nach der Unabhängigkeitserklärung ein Staat im völkerrechtlichen Sinne? (12 Punkte) Der Staatsbegriff setzt sich gemäss Georg Jellinek aus den drei Elementen Staatsvolk, Staatsgebiet und Staatsgewalt zusammen. 3 Das Staatsvolk setzt einen auf Dauer angelegten Zusammenschluss von Menschen mit einem Mindestmass an Zugehörigkeitsgefühl (staatstragendes Bewusstsein) voraus. 4 Es handelt sich dabei um einen rein juristischen Begriff, wobei ethnische, kulturelle oder religiöse Faktoren keine Rolle spielen. 5 Im vorliegenden Fall bilden die Bewohner von M einen auf Dauer angelegten Zusammenschluss von Menschen. Nach der Unabhängigkeitserklärung bilden sämtliche Bewohner der Region M das Staatsvolk M. Das Staatsgebiet ist der von der Staatsgrenze umschlossene Raum. 6 In casu umfasst das Staatsgebiet von M die Region M, die an die Staaten G und R grenzt. Die Existenz eines Staates setzt eine funktionierende Staatsgewalt voraus. Sie muss nach innen eine Ordnung durchsetzen und nach aussen unabhängig sein. 7 Für das Bestehen der inneren Souveränität spricht der Umstand, dass M seit 2006 teilautonom ist und daher angenommen werden kann, dass M seither die innere Ordnung selber durchsetzt, also innere Souveränität besitzt. Die äussere Souveränität besteht dann, wenn M keinem Staat unterworfen ist und daher unabhängig von andern Staaten handeln kann. Wichtig ist vor allem, dass nicht G die Staatsgewalt über M ausübt. Der Umstand, dass G seine Truppen aus M abziehen musste, weist darauf hin, dass G die Kontrolle in M verloren hat und M folglich äussere Souveränität besitzt. 3 Thürer, Völkerrecht, 3. Auflage, Zürich, 2007, S 30 ff.. 4 Herdegen, S Thürer, S Peters, Völkerrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel, S 25 Rz Thürer, S
4 Somit besitzt M die Staatsgewalt über das Staatsgebiet M und das Staatsvolk. ODER: Bezüglich der inneren und äusseren Souveränität von M ist der Sachverhalt illiquid. Es ist fraglich, ob M die nötigen Institutionen besitzt, um Rechtsakte zu erlassen und das Recht durchzusetzen, denn M war vorher lediglich teilautonom und das erst seit Ähnliche Überlegungen sind in Bezug auf die äussere Souveränität anzustellen. G hat die Kontrolle in der Region M verloren. Dies ist jedoch darauf zurückzuführen, dass R in G einmarschiert ist. Durch einen Truppenabzug von R könnte G die Kontrolle über M wieder herstellen. Wie schon erwähnt, weist nichts darauf hin, dass M tatsächlich eine Regierung und andere staatliche Institutionen besitzt, die nach aussen autonom handeln können. Daher ist das Bestehen der Staatsgewalt fraglich, so dass M eher nicht als Staat im völkerrechtlichen Sinne angesehen werden kann. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung von M durch R bloss eine deklaratorische Wirkung hat, für die Staatlichkeit von M also nicht konstitutiv ist. 8 Ebensowenig ist nach h.l. von Bedeutung, dass die Abspaltung unrechtmässig war. Frage 4: Hat R durch die Einmischung in G das Gewaltverbot verletzt? (21 Punkte) Das Gewaltverbot ist in Art. 2 Ziff. 4 der UNO-Charta geregelt. Demnach müssen alle Mitglieder der UNO jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbaren Androhung oder Anwendung von Gewalt unterlassen. Nach herrschender Auffassung ist das Gewaltverbot auch bei der Unterstützung einer Befreiungsbewegung verletzt. 9 R ist mit militärischen Truppen in G einmarschiert und hat gegen die Truppen von G gekämpft, um G aus der Region M, welche zum Staat G gehört, zu vertreiben. Dies ist als Anwendung von Gewalt zu qualifizieren, die gegen die territoriale Unversehrtheit von G verstösst. 8 Peters, S. 34 Rz Case concerning military and paramilitary Activities in and against Nicaragua (Nicaragua v. the United States), Judgement of 27 June 1986, I.C.J. Rep
5 Das Gewaltverbot im Sinne von Art. 2 Ziff. 4 UNO-Charta ist somit betroffen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Einmischung von R gerechtfertigt war. Die Ausnahmen des Gewaltverbotes sind das Recht auf Selbstverteidigung gemäss Art. 51 UNO-Charta, die kollektiven Zwangsmassnahmen des Sicherheitsrates nach Kapitel VII der UNO-Charta, der Notstand und die humanitäre Intervention. Im vorliegenden Fall muss die humanitäre Intervention näher geprüft werden. Humanitäre Intervention nennt man eine militärische Intervention zur Rettung fremder Staatsangehöriger bei schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen. 10 Die humanitäre Intervention ist umstritten: (1) es müssen höchstrangige Güter, wie z.b. fundamentale Grundrechte, schwer (gravierend und systematisch) verletzt worden sein, (2) die Intervention muss kollektiv, d.h. von einer Staatengruppe, getragen sein, (3) der Sicherheitsrat muss durch ein rechtsmissbräuchliches Veto blockiert sein, (4) die Intervention darf nur als ultima ratio erfolgen und (5) die angewendeten Mittel müssen verhältnismässig sein. 11 Laut Sachverhalt hat G immer wieder, auch gewaltsam, versucht, die Kultur und Sprache von M zu unterdrücken. Schliesslich ist G mit Militärkräften in die autonome Region M eingedrungen und hat laut Sachverhalt gegen Truppen von M gekämpft und dabei wohl auch Zivilisten getötet. Von einer schweren Menschenrechtsverletzung wie z.b. systematischer Tötung oder gar Genozid, kann aber nicht die Rede sein, weshalb die Voraussetzung der schweren Beeinträchtigung höchstrangiger Güter nicht gegeben ist. Weil die Menschenrechtsverletzungen eher nicht gravierend und systematisch sind, ist das militärische Eingreifen von R wohl auch nicht verhältnismässig. Zudem hat R laut Sachverhalt alleine, das heisst ohne andere Staaten, gehandelt. Es handelt sich folglich nicht um eine kollektive Intervention. Auch dürfte der militärische Einmarsch von R in G wohl nicht als ultima ratio zu rechtfertigen sein. Aus diesen Gründen sind die Voraussetzungen der humanitären Intervention nicht gegeben. Folglich hat R das Gewaltverbot verletzt. 10 Peters, S. 299 Rz Peters, S. 300 Rz
6 Frage 5 Über welche Möglichkeiten verfügt der UN-Sicherheitsrat, um gestützt auf Kapitel VII der UNO-Charta in der Region für Frieden zu sorgen? (13 Punkte) Gemäss Art. 39 UNO-Charta stellt der Sicherheitsrat fest, ob eine Bedrohung des Friedens, ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt, und bestimmt, welche Massnahmen getroffen werden sollen, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren. Im vorliegenden Fall liegt sowohl eine Angriffshandlung als auch ein Bruch des Friedens vor, weil der Staat R einen andern Staat G mit militärischen Truppen angegriffen hat. Der Sicherheitsrat kann gestützt auf Art. 40 UNO-Charta Empfehlungen abgeben und vorläufige Massnahmen anordnen oder gestützt auf Art. 41 und 42 UNO- Charta Zwangsmassnahmen ergreifen. Gemäss 41 UNO-Charta kann der Sicherheitsrat die UNO Mitglieder verpflichten, Wirtschaftsbeziehungen, Luft-, Eisenbahn- und Strassenverkehr zu R zu unterbrechen und/oder die diplomatischen Beziehungen abzubrechen. Der Sicherheitsrat kann zudem eine internationale Territorialverwaltung in der Region M einrichten, um den Frieden nachhaltig zu konsolidieren. 12 Ist der Sicherheitsrat der Auffassung, dass die in Art. 41 UNO-Charta vorgesehenen Massnahmen unzureichend sind, kann er gestützt auf Art. 42 UNO- Charta, militärische Massnahmen ergreifen. Da der Sicherheitsrat weder über eigene Streitkräfte verfügt noch ein Vorab- Sonderabkommen gemäss Art. 43 UNO-Charta besteht, kann er nationale Streitkräfte für Peacemaking-, oder Peacekeeping-Operationen autorisieren. Im vorliegenden Fall wären wohl eine internationale Territorialverwaltung in M gestützt auf Art. 41 UN-Charta und/oder eine Peacekeeping-Operation die wirkungsvollsten Massnahmen. 12 Peters, S. 327, Rz
7 Aufgabe 2 Frage 1: Wie ist eine solche Erklärung rechtlich zu qualifizieren? (8 Punkte) In Frage kommen ein Vorbehalt oder eine auslegende Erklärung. Der Pakt selber äussert sich weder zu Vorbehalten noch zu auslegenden Erklärungen. Daher ist die WVK, die gemäss Art. 1 auf Verträge zwischen Staaten Anwendung findet, einschlägig. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. d WVK ist ein Vorbehalt eine einseitige Erklärung eines Staates, welche die Rechtswirkung einzelner Vertragsbestimmungen in der Anwendung auf diesen Staat ausschliesst oder ändert. Eine auslegende Erklärung hingegen präzisiert lediglich die vertragliche Verpflichtung. Auf die Bezeichnung der Erklärung kommt es dabei nicht an. Die Erklärung der Schweiz stellt einen Vorbehalt dar, da Art. 25 lit. b des Paktes nicht auf kantonale oder kommunale Gesetze, die eine offene Wahl vorsehen, anzuwenden ist. Die Rechtswirkung von Art. 25 lit. b wird somit eingeschränkt. Frage 2 Wer beurteilt ihre Vereinbarkeit mit dem Pakt? (3 Punkte) Gemäss dem General Comment No. 24 urteilt der Menschenrechtsausschuss über die Vereinbarkeit eines Vorbehaltes mit dem Pakt. Diese Haltung wird jedoch zum Teil bestritten. Frage 3 In welchem Umfang sind Erklärungen zum Pakt zulässig? (2 Punkte) Mangels Regelung im Pakt selber sind Vorbehalte gemäss Art. 19 lit. c WVK zulässig, sofern sie nicht gegen Ziel und Zweck des betreffenden Vertrages verstossen. 7
8 Frage 4 Aus welchem Grund hat die Schweiz diese Erklärung abgegeben? (2 Punkte) In den Landsgemeindekantonen wird nicht geheim abgestimmt. 8
9 Aufgabe 3 Frage 1 (2 Punkte) Als soft law werden Regeln bezeichnet, die keine rechtliche Bindungswirkung erzeugen, aber dennoch in irgendeiner Art relevant sind. 13 Soft law ist oft die Vorstufe zu hard law. 14 Resolutionen der Generalversammlung Deklarationen der Generalversammlung Verhaltenscodices (zwischen Staaten oder zwischen Staaten und internationalen Organisationen) Selbstverpflichtungen von NGO s und multinationalen Konzernen (z.b. Anti- Doping Code) Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Frage 2 (3 Punkte) Die Konstitutionalisierung ist ein Strukturmerkmal des Völkerrechts. Konstitutionalisierung bedeutet die Ordnung der internationalen Gemeinschaft als Verfassungsordnung zu verstehen, welche den Staaten verbindliche Werte und Ziele für die gegenseitige Zusammenarbeit vorgibt. Ebenso ermöglicht die Konstitutionalisierung das selbständige Tätigwerden internationaler Organisationen und ihrer Organe. 15 Daraus lassen sich zwei Aspekte ableiten: (1) Normen mit einer höheren Geltungskraft und (2) dem Völkerrecht übergeordnete Institutionen. 16 Die Konstitutionalisierung ist also auf eine Hierarchisierung der Völkerrechtsordnung ausgelegt. 17 ius cogens Erga omnes Normen Art. 103 UNO-Charta: Vorrang der Verpflichtungen aus der Charta gegenüber andern völkerrechtlichen Verpflichtungen. Mehrheitsentscheide in internationalen Organisationen statt Konsens. 13 Peters, S. 130 Rz Peters, S. 132 Rz Daniel Thürer, Internationale Rule of Law innerstaatliche Demokratie, SZIER 1995, S. 456 f. 16 Thürer, S Peters, S. 19 Rz
10 Frage 3 (2 Punkte) Im Fall von Serbien und Montenegro handelt es sich um eine Sezession, denn ein Teil des Staates löste sich vom Mutterstaat und verselbständigte sich als neuer Staat, wobei der Mutterstaat in verkleinerter Form bestehen blieb. 18 Frage 4 (2 Punkte) Staatenberichte Individualbeschwerdeverfahren Staatenbeschwerdeverfahren Untersuchungs- und Präventionsverfahren Petitionsverfahren Untersuchungsverfahren Zwangsmassnahmen des Sicherheitsrates Internationale Strafgerichtshof Frage 5 (3 Punkte) Der IGH hat festgehalten, dass Staaten völkergewohnheitsrechtlich verpflichtet sind, Aktivitäten in ihrem Hoheitsgebiet, die erhebliche Umweltschäden auf fremdem Staatsgebiet verursachen können, zu unterlassen. 19 Frage 6 (3 Punkte) Die UNO Generalversammlung kann im Gegensatz zu einem Parlament keine rechtsverbindlichen Beschlüsse fassen. Die Generalversammlung hat keine gesetzgeberischen Kompetenzen und gibt lediglich Empfehlungen in der Form von soft law ab. 20 Die UNO-Generalversammlung erfüllt auch nicht die Funktion einer Volksrepräsentation, sondern stellt eine Vollversammlung der Staatenvertreter dar. 18 Thürer, S Advisory Opinion concerning the legality of the threat or use of nuclear weapons, ICJ Report 2006, Rz Thürer, S
Völkerrecht I: Grundprinzipien der zwischenstaatlichen Beziehungen Teil II
: Grundprinzipien der zwischenstaatlichen Beziehungen Teil II 15. November 2011 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2011 Ziele Selbstbestimmungsrecht der Völker und seine Folgen verstehen Mechanismen
MehrVölkerrecht I: Zwischenstaatliche Beziehungen II
: Zwischenstaatliche Beziehungen II Vorlesung vom 16. November 2010 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2010 Veranstaltungshinweise Google, Facebook & Co. Menschenrechtsbezogener Datenschutz im digitalen
MehrGrundprinzipien der zwischenstaatlichen Beziehungen
Grundprinzipien der zwischenstaatlichen Beziehungen Vorlesung vom 20. November 2013 Prof. Christine Kaufmann Modul Transnationales Recht Bachelor of Law LVB HS 2013 an der RWF und der WWF Wir laden Sie
MehrVorwort 5 Inhaltsübersicht 6 Abkürzungsverzeichnis 12 Literaturverzeichnis 16
Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Inhaltsübersicht 6 Abkürzungsverzeichnis 12 Literaturverzeichnis 16 1. Teil Begriff, Entwicklung und Anwendungsbereich des Völkerrechts 17 A. Begriff des Völkerrechts 17 B.
MehrVölkerrechtssubjekte. Völkerrechtsquellen
Völkerrechtssubjekte Völkerrechtsquellen Vorlesung vom 23. Oktober 2013 Prof. Christine Kaufmann Modul Transnationales Recht Bachelor of Law Themen der heutigen Vorlesung 1. Weitere Völkerrechtssubjekte
MehrSelbstbestimmungsrecht und Minderheitenrechte im Völkerrecht
Hans-Joachim Heintze Selbstbestimmungsrecht und Minderheitenrechte im Völkerrecht Herausforderungen an den globalen und regionalen Menschenrechtsschutz Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis
MehrGewaltanwendung unter und neben der UN-Charta
Gewaltanwendung unter und neben der UN-Charta Von Christian Stelter C Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis A. Einleitung: Untersuchungsgegenstand und Gang der Darstellung 17 B. Ein Wandel der tatsächlichen
MehrVölkerrecht I: Grundprinzipien der zwischenstaatlichen Beziehungen Teil I
: Grundprinzipien der zwischenstaatlichen Beziehungen Teil I Vorlesung vom 26. Oktober 2010 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2010 Ziele der Souveränen Gleichheit der Staaten verstehen Gewaltverbot
MehrVölkerrecht I. Völkerrechtssubjekte. Prof. Dr. Christine Kaufmann Vorlesung vom 19. Oktober 2010 Herbstsemester 2010 Seite 1 von 8.
: Völkerrechtssubjekte Vorlesung vom 19. Oktober 2010 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2010 Ziele Begriff des Völkerrechtsubjekts verstehen Verschiedene Arten von Völkerrechtssubjekten kennen Formen
MehrA. Der Anspruch auf das Kosovo 12. B. Die Entwicklung des Kosovos bis zur Intervention der NATO
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis XIII Einleitung 1 Erster Teil Hintergründe der einzelnen Sezessionskonflikte 11 Kapitel Eins Der Sezessionskonflikt des Kosovos 12 A. Der Anspruch auf das Kosovo
MehrHumanitäre Intervention
Matthias Pape Humanitäre Intervention Zur Bedeutung der Menschenrechte in den Vereinten Nationen Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhalt Vorwort 11 Einleitung 13 A. Humanitäre Intervention in der
MehrI. Begriff, Wesen und Grundsätze des Völkerrechts
I. Begriff, Wesen und Grundsätze des Völkerrechts Das Völkerrecht umfasst jene Rechtsvorschriften, welche die Beziehungen zwischen Völkerrechtssubjekten (siehe zu diesen Abschnitt III.) regeln und nicht
MehrProf. Dr. Ulrich Menzel TU Braunschweig. Die neuen Kriege und die Privatisierung des Friedens
Prof. Dr. Ulrich Menzel TU Braunschweig Die neuen Kriege und die Privatisierung des Friedens Vortrag im Rahmen der Reihe Frieden und Sicherheit im 21. Jahrhundert Hannover, 08.05.2008 Entwicklung der Atombombe
MehrDie humanitäre Intervention durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen im Failed State"
Jürgen Bartl Die humanitäre Intervention durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen im Failed State" Das Beispiel Somalia Peter Lang Europäischer Vertag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Einleitung
MehrVölkerrechtssubjekte
Völkerrechtssubjekte Vorlesung vom 9. Oktober 2013 Prof. Christine Kaufmann Modul Transnationales Recht Bachelor of Law Aktueller Fall: In der Arktis (1/2) Schweizer Greenpeace-Aktivist in Russland festgenommen
MehrVölkerrechtsquellen. Vorlesung vom 6. November 2013 Prof. Christine Kaufmann. Modul Transnationales Recht Bachelor of Law
Völkerrechtsquellen Vorlesung vom 6. November 2013 Prof. Christine Kaufmann Modul Transnationales Recht Bachelor of Law Page 1 Themen der heutigen Vorlesung 1. Völkergewohnheitsrecht 2. Allgemeine Rechtsgrundsätze
MehrProf. Dr. Burkhard Schöbener WS 2015/16 VÖLKERRECHT II. 1. Kapitel: Grundprinzipien des Völkerrechts (vgl. Art. 2 UN-Charta)
1 Prof. Dr. Burkhard Schöbener WS 2015/16 VÖLKERRECHT II 1. Kapitel: Grundprinzipien des Völkerrechts (vgl. Art. 2 UN-Charta) A. Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten, Art. 2 Nr. 1 UN-Charta
MehrEinführung in das Völkerrecht
Otto Kimminich Einführung in das Völkerrecht 4. ergänzte und verbesserte Auflage KG- Säur München London New York Paris 1990 5 Inhalt Vorwort. 11 Abkürzungen 13 1. Grundfragen 19 1.1 Das Studium des Völkerrechts
MehrDie CHARTA der VEREINTEN NATIONEN
Die CHARTA der VEREINTEN NATIONEN Einleitung Die Charta der Vereinen Nationen wurde zum Abschluss der Konferenz der Vereinten Nationen über internationale Organisationen am 26. Juni 1945 in San Francisco
MehrLE 2: Die Rechtsnatur der Europäischen Union und ihre Rechtsordnung
LE 2: Die Rechtsnatur der Europäischen Union und ihre Rechtsordnung 2.1 Die Rechtsnatur der EU 2.2 Die Organe der EU 2.3 Die Rechtsquellen des Unionsrechts 2.4 Der Acquis Communautaire 2.5 Der EUV im Überblick
MehrÄnderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs betreffend das Verbrechen der Aggression
Übersetzung 1 Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs betreffend das Verbrechen der Aggression Verabschiedet in Kampala am 11. Juni 2010 2 Von der Bundesversammlung genehmigt
MehrVölkerrecht I: Vereinte Nationen
: Vereinte Nationen Vorlesung vom 2. November 2010 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2010 Ziele Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen kennen Organe der Vereinten Nationen und deren Aufgaben
MehrDie offensive Defensive: Das Recht der präventiven Selbstverteidigung?
Manfred Hechtl Die offensive Defensive: Das Recht der präventiven Selbstverteidigung? Lösungsansätze für (scheinbare) Bedrohungen durch einzelne Staaten und internationale Terrornetzwerke PETER LANG Internationaler
MehrDer Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan und das Völkerrecht. Vorbemerkungen
Vorbemerkungen 1. Das geltende Völkerrecht kennt nicht den "gerechten Krieg" 2. Die UN-Charta trifft folgende grundlegenden Regelungen zur Anwendung von Waffengewalt: a) Sie verbietet den Staaten die Erstanwendung
MehrOhne Angriff keine Verteidigung
VÖLKERRECHT Ohne Angriff keine Verteidigung Der Islamische Staat ist besiegt, doch die deutschen Militäreinsätze in Syrien dauern an. Damit verletzt die Regierung das völkerrechtliche Gewaltverbot. / Von
MehrDr. Thomas Schmitz WS 2004/05 STAATSRECHT III (Bezüge zum Völker- und Europarecht) Gliederung
Dr. Thomas Schmitz WS 2004/05 STAATSRECHT III (Bezüge zum Völker- und Europarecht) Gliederung 1 Einführung I. Der geteilte Planet und seine völkerrechtliche Weltordnung II. Die herausragende Stellung des
MehrKapitel II Mitgliedschaft. Artikel 3
Kapitel II Mitgliedschaft Artikel 3 Ursprüngliche Mitglieder der Vereinten Nationen sind die Staaten, welche an der Konferenz der Vereinten Nationen über eine Internationale Organisation in San Franzisko
MehrBESCHLUSS Nr. 964 WEITERLEITUNG DES ENTWURFS DER GEDENKERKLÄRUNG VON ASTANA AN DAS GIPFELTREFFEN
Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa Ständiger Rat 842. Plenarsitzung StR-Journal Nr. 842, Punkt 1 der Tagesordnung BESCHLUSS Nr. 964 WEITERLEITUNG DES ENTWURFS DER GEDENKERKLÄRUNG
Mehr1. Teil: Das Verhältnis des IStGH zum Sicherheitsrat aus Sicht des Römischen Statuts... 7
Inhaltsverzeichnis Einleitung... 1 1. Teil: Das Verhältnis des IStGH zum Sicherheitsrat aus Sicht des Römischen Statuts... 7 1. Kapitel: Rechte und Pflichten von IStGH und Sicherheitsrat gemäß dem Römischen
MehrDie Reform des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und ihre Auswirkungen auf die internationale Ordnung
Sofia Santos Die Reform des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und ihre Auswirkungen auf die internationale Ordnung Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 11 Einleitung 13 I. Die Reform des
MehrInhaltsverzeichnis. Rn Seite. Abkürzungsverzeichnis Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur Übereinstimmungstabelle zum EUV und zum EGV
Staatsrecht III Staatsrecht Völkerrecht Europarecht von Dr. jur. Michael Schweitzer o. Professor an der Universität Passau 8., neu bearbeitete Auflage C.F.Müller Verlag Heidelberg Vorwort Abkürzungsverzeichnis
MehrVölkerrecht. Ein Lehrbuch. von. Dr. Dres. h.c. Karl Doehring. em. o. Professor an der Universität Heidelberg. 2., neubearbeitete Auflage
Völkerrecht Ein Lehrbuch von Dr. Dres. h.c. Karl Doehring em. o. Professor an der Universität Heidelberg 2., neubearbeitete Auflage C.F.Müller Verlag Heidelberg Inhaltsübersicht Vorwort Vorwort zur ersten
MehrLE 2: Die Rechtsnatur der Europäischen Union und ihre Rechtsordnung
LE 2: Die Rechtsnatur der Europäischen Union und ihre Rechtsordnung 1 2.1 Die Rechtsnatur der EU 2.2 Die Organe der EU 2.3 Die Rechtsquellen des Unionsrechts 2.4 Der Acquis Communautaire 2.5 Der EUV im
MehrDer Wandel in der arabischen Welt und die Rolle der internationalen Gemeinschaft
Der Wandel in der arabischen Welt und die Rolle der internationalen Gemeinschaft Kommentar zum Vortrag von Dr. Charlotte Steinroth Der Sicherheitsrat als Agent der Demokratisierung: Zwischen universalem
Mehr1. Kapitel: Die Sezessionskonflikte in Georgien: Abchasien und Südossetien 31
INHALTSVERZEICHNIS VORWORT 5 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS 15 EINLEITUNG 23 ERSTER TEIL: ENTSTEHUNG UND VERLAUF DER SEZESSIONSKONFLIKTE IM POSTSOWJETISCHEN RAUM 31 1. Kapitel: Die Sezessionskonflikte in Georgien:
MehrVölkerrecht I: Völkerrecht und Landesrecht
: Völkerrecht und Landesrecht Vorlesung vom 12. Oktober 2010 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2010 Ziele Mögliche Konflikte zwischen Völkerrecht und Landesrecht erkennen Lösungsmöglichkeiten verstehen
MehrVölkerrecht. in a nutshell. Kerstin Odendahl
Kerstin Odendahl Prof. Dr. iur., Direktorin des Walther-Schüking-Instituts für Internationales Recht an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Völkerrecht in a nutshell Vorwort Inhaltsverzeichnis
MehrMenschenrechte Dokumente und Deklarationen
Menschenrechte Dokumente und Deklarationen Bundeszentrale für politische Bildung 5 Inhalt Inhalt Karl Josef Partsch Der internationale Menschenrechtsschutz. Eine Einführung 11 I. Internationale Abkommen,
MehrAufgelistet in Art. 38 IGH-Statut, nicht abschließend, aber die wichtigsten Quellen sind genannt
V. Rechtsquellen Aufgelistet in Art. 38 IGH-Statut, nicht abschließend, aber die wichtigsten Quellen sind genannt a. völkerrechtliche Verträge b. Völkergewohnheitsrecht c. Die bei den Kulturvölkern allgemein
MehrDemokratie weltweit. Materialien zur Politischen Bildung von Kindern und Jugendlichen.
Demokratie weltweit Materialien zur Politischen Bildung von Kindern und Jugendlichen www.demokratiewebstatt.at Mehr Information auf: www.demokratiewebstatt.at Die Grundsätze der Demokratie Übung: Grundsätze
Mehrsind die vertragschliessenden Parteien hiemit wie folgt übereingekommen:
0.311.21 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1995 Nr. 45 ausgegeben am 29. März 1995 Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völker- mordes Abgeschlossen in Managua am 9. Dezember 1948
MehrVon der völkerrechtlichen Verpflichtung Österreichs die Views des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen anzuerkennen
Von der völkerrechtlichen Verpflichtung Österreichs die Views des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen anzuerkennen Univ.-Prof. Dr. Professor FUNK in der Stellungnahme vom 11.11.2005 zur Rechtssache
MehrGeneralversammlung. Vereinte Nationen A
Vereinte Nationen A Generalversammlung A/RES/2625 (XXV) 24. Oktober 1970 2625 (XXV). Erklärung über Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den
MehrVölkerrechtliche Verträge
Völkerrechtliche Verträge I. Begriff, Abschlussverfahren, Arten, Rechtswirkungen II. III. IV. Vorbehalte Auslegung Suspendierung, Beendigung und Ungültigkeit HS 2007/III/Folie 1/HK Artikel 31 WÜV Allgemeine
MehrZur rechtlichen Zulässigkeit der Vereinbarung einer Gebührenordnung für TTIP-Schiedsverfahren
Zur rechtlichen Zulässigkeit der Vereinbarung einer Gebührenordnung für TTIP-Schiedsverfahren Matthias Reuß 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Zur rechtlichen Zulässigkeit der Vereinbarung einer Gebührenordnung
MehrVÖLKERRECHT Rechtsbegründende Kraft einseitiger Rechtsgeschäfte, wenn Dritte darauf vertrauen können müssen
VÖLKERRECHT Rechtsbegründende Kraft einseitiger Rechtsgeschäfte, wenn Dritte darauf vertrauen können müssen - Notifikation, z.b. einseitige Mitteilung über eine Entdeckung mit den Rechtsfolgen (Besitz)
MehrDie Geltung der Grundrechte für ein Handeln deutscher Organe im Ausland Jonas Eckert, Johannes Pogoda Europa-Universität Viadrina
Die Geltung der Grundrechte für ein Handeln deutscher Organe im Ausland I. Grundrechte und extraterritoriale Hoheitsakte Grundrechte und extraterritoriale Hoheitsakte Art. 1 III maßgeblich: Die nachfolgenden
MehrEUROPARECHT II. Ass. iur. Mareike Fröhlich LL.M.
EUROPARECHT II Ass. iur. Mareike Fröhlich LL.M. GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK GASP Art. 23 46 EUV INTERGOUVERNEMENTALE AUSGESTALTUNG 3 GASP ZIELE Die Union verfolgt, bestimmt und verwirklicht
MehrProjekt des Vertrages über europäische Sicherheit
Projekt des Vertrages über europäische Sicherheit Die Teilnehmer des vorliegenden Vertrages, danach strebend, die Entwicklung von Beziehungen im Geiste der Freundschaft und Zusammenarbeit entsprechend
MehrSouveränität (nach Stephen Krasner)
Souveränität (nach Stephen Krasner) domestic sovereignty / innere Souveränität: Effektivität innerstaatlicher Herrschaft. interdependence sovereignty / Interdependenzsouveränität: effektive Kontrolle grenzüberschreitender
MehrFriedenssicherung. Internationale Organisationen. Die Vereinten Nationen (UNO)
Die Vereinten Nationen (UNO) Entstehung: zur Erhaltung des Weltfriedens 1919 war der Völkerbund im Rahmen der Versailler Friedensverhandlungen gegründet worden. Noch vor dem Ausbruch des Zweiten Weltkriegs
MehrGeneralversammlung. Vereinte Nationen A. 37/10. Die friedliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Staaten. A/RES/37/10 15.
Vereinte Nationen A Generalversammlung A/RES/37/10 15. November 1982 37/10. Die friedliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Staaten Die Generalversammlung, nach Prüfung des Punkts "Die friedliche
MehrPolizei im Auslandseinsatz
Polizei im Auslandseinsatz INAUGURAL-DISSERTATION zur Erlangung der Doktorwürde der Juristischen Fakultät der Eberhard Karls Universität Tübingen vorgelegt von Adrian Mehler aus Waiblingen 2013 Köhler
MehrAuslandseinsätze der Bundeswehr zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus
Studien zum Öffentlichen Recht, Völker- und Europarecht 20 Auslandseinsätze der Bundeswehr zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus Völker- und verfassungsrechtliche Aspekte Bearbeitet von Jan Thiele
MehrFachübergreifende Modulprüfung Europäische und internationale Grundlagen des Rechts 22. Nov Name Vorname Matrikelnummer
Europäische und internationale Grundlagen des Rechts 22. Nov 2011 Name Vorname Matrikelnummer Teil: Einführung in die internationalen Grundlagen des Rechts: Einführung in das Völkerrecht Punkte: 1. / 7
MehrZur Feindstaatenklausel in der Charta der Vereinten Nationen
Zur Feindstaatenklausel in der Charta der Vereinten Nationen - Kurzinformation - 2007 Deutscher Bundestag WD 2-3000-147/07 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Zur Feindstaatenklausel
MehrVölkerrecht I: Internationaler Menschenrechtsschutz
: Internationaler Menschenrechtsschutz Vorlesung vom 14. Dezember 2010 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2010 Ziele Entwicklung der Menschenrechte und die drei Generationen verstehen UN-System des
MehrDer völkerrechtliche Status Taiwans und seine Rolle als begrenztes Völkerrechtssubjekt. Prof. Dr. Dres. h.c. Jochen Abr. Frowein
Der völkerrechtliche Status Taiwans und seine Rolle als begrenztes Völkerrechtssubjekt Prof. Dr. Dres. h.c. Jochen Abr. Frowein 1. Einleitung Als ich vor 40 Jahren mein Buch Das de facto-regime im Völkerrecht
MehrDie rechtlichen Rahmenbedingungen der Sanktionierung von Beitragsverweigerung im System der Vereinten Nationen
Michael Reckhard Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Sanktionierung von Beitragsverweigerung im System der Vereinten Nationen PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften IX Inhaltsverzeichnis Abkürzungen
MehrErster Teil: Die Ausgestaltung der palästinensischen Selbstregierung im Westjordanland und im Gaza- Streifen 5
Einleitung 1 Erster Teil: Die Ausgestaltung der palästinensischen Selbstregierung im Westjordanland und im Gaza- Streifen 5 1. Kapitel: Die Osloer Verträge 5 1. Die Entstehung und Entwicklung der Osloer
MehrAllgemeines Völkerrecht
Allgemeines Völkerrecht Rechtsquellen 19.04.2011 Vorlesungsgliederung A. Völkerrechtssubjekte (Wiederholung) B. Rechtsquellen I. Besonderheiten der Völkerrechtsordnung II. Quellen im Einzelnen III. Quellenübergreifendes
Mehr(Art. 57 Abs. 2 EG, 60 EG, 133 EG und 301 EG; Verordnung Nr. 881/2002 des Rates)
Quelle: http://curia.europa.eu Verbundene Rechtssachen C-402/05 P und C-415/05 P Yassin Abdullah Kadi und Al Barakaat International Foundation gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen
MehrHumanitäres Völkerrecht
Hans-Peter Gasser Humanitäres Völkerrecht Eine Einführung mit einer Einleitung von Daniel Thürer Nomos Schulthess 2007 Einleitende Bemerkungen von Daniel Thürer: Kriegerische Gewalt und rule of law 1 Kapitel
MehrL e i t s a t z zum Beschluß des Zweiten Senats vom 25. März BvE 5/99 - Zur Zulässigkeit von Anträgen im Organstreitverfahren ( 64 BVerfGG).
L e i t s a t z zum Beschluß des Zweiten Senats vom 25. März 1999-2 BvE 5/99 - Zur Zulässigkeit von Anträgen im Organstreitverfahren ( 64 BVerfGG). 1/7 Bundesverfassungsgericht - 2 BVE 5/99 - Im Namen
MehrVölkerrecht und Menschenrechte
Von der Staatensouveränität zur Responsibility to Protect Völkerrecht und Menschenrechte von Steffen Gorski Immer wieder kam es in den vergangenen Jahrzehnten zu massiven Menschenrechtsverletzungen. Nicht
MehrVölkerrecht. Dr. Matthias Herdegen. o. Professoren der Rheinischen Friedrich*-^Wflhelfris^T5'niversität, Bonn
Völkerrecht Dr. Matthias Herdegen o. Professoren der Rheinischen Friedrich*-^Wflhelfris^T5'niversität, Bonn 9., überarbeitete und erweiterte Auflage Verlag C. H. Beck München 2010 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis
MehrDas Diplomatische Asyl im gegenwartigen Volkerrecht
Heiko Carrie Das Diplomatische Asyl im gegenwartigen Volkerrecht Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis Abkurzungsverzeichnis 11 Einfiihrung 15 KAPITEL 1: DER BEGRIFF DES DIPLOMATISCHEN
MehrPeacekeeping. Völkerrechtliche Verantwortlichkeit
Peacekeeping Völkerrechtliche Verantwortlichkeit Vorlesung vom 27. November 2013 Prof. Christine Kaufmann Modul Transnationales Recht Bachelor of Law Themen der heutigen Vorlesung 1. Kollektive Friedenssicherung
MehrSTAATSRECHT III TEIL 2: VÖLKERRECHT UND AUßENVERFASSUNGSRECHT
Prof. Dr. Alexander Proelß WS 2013/2014 STAATSRECHT III TEIL 2: VÖLKERRECHT UND AUßENVERFASSUNGSRECHT VII. Auslandseinsätze der Bundeswehr 1. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Auslandseinsätzen Art.
MehrZiele. Der Völkerbund ( ) Organisationen zur Friedenssicherung, UNO. Recht der Internationalen Organisationen Vorlesung vom 7.
Organisationen zur Friedenssicherung, UNO Vorlesung vom 7. März 2008 Frühlingssemester 2008 Prof. Christine Kaufmann Ziele Geschichtliche Entwicklung der Organisationen zur Friedenssicherung verstehen
MehrUnterabteilung Europa Fachbereich Europa. Ausarbeitung. Wirkungen von Resolutionen des VN-Sicherheitsrates auf europäisches Sekundärrecht
Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung Wirkungen von Resolutionen des VN-Sicherheitsrates auf europäisches Sekundärrecht Wirkungen von Resolutionen des VN-Sicherheitsrates auf europäisches
MehrVölkerrecht I 9. Januar 2012
Völkerrecht I 9. Januar 2012 Dauer: 120 Minuten Kontrollieren Sie bitte sowohl bei Erhalt als auch bei Abgabe der Prüfung die Anzahl der Aufgabenblätter. Die Prüfung umfasst 6 Seiten und 5 Aufgaben. Hinweise
MehrDie Effektivitât des Internationalen Strafgerichtshofs
Daniel Heilmann Die Effektivitât des Internationalen Strafgerichtshofs Die Rolle der Vereinten Nationen und des Weltsicherheitsrates Nomos Inhaltsverzeichnis Abkiirzungs- und Fundstellenverzeichnis 15
MehrProf. Dr. Ulrich Menzel TU Braunschweig. Humanitäre Intervention
Prof. Dr. Ulrich Menzel TU Braunschweig Humanitäre Intervention Aktuell laufende UN-Friedensoperationen Prof. Dr. Ulrich Menzel: Humanitäre Intervention Folie 2 Aktuell laufende UN-Friedensoperationen
MehrInternationaler Menschenrechtsschutz
Internationaler Menschenrechtsschutz Vorlesung vom 11. Dezember 2013 Prof. Christine Kaufmann Modul Transnationales Recht Bachelor of Law Themen der heutigen Vorlesung 1. Aktuelles 2. Internationaler Menschenrechtsschutz
MehrInternationale Konfliktforschung I. Tutorat W12_ Ausblick: von «alten» zu «neuen» Kriegen
Internationale Konfliktforschung I Tutorat W12_05.12.2012 Ausblick: von «alten» zu «neuen» Kriegen Plan Rückblick Übung: Wahr oder falsch? Literatur Zweck Entwicklung der «Grenze» Nach 1945: die Norm territorialer
MehrGeneralversammlung Sicherheitsrat
Vereinte Nationen A/66/371 Generalversammlung Sicherheitsrat Verteilung: Allgemein 23. September 2011 Deutsch Original: Englisch Generalversammlung Sechsundsechzigste Tagung Tagesordnungspunkt 116 Aufnahme
MehrRESOLUTION DER GENERALVERSAMMLUNG
RESOLUTION DER GENERALVERSAMMLUNG verabschiedet am 20. November 1963 1904 (XVIII). Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen der Rassendiskriminierung Die Generalversammlung, in
Mehr1. Satzung der Vereinten Nationen (SVN)
1. Satzung der Vereinten Nationen (SVN) Abgeschlossen am 26. Juni 1945, in Kraft getreten am 24. Oktober 1945 BGBl 120/1956 idf BGBl 633/1973 dbgbl 1973 II S 430 idf dbgbl 1974 II S 769 SR 0.120; BBl 11/2001
MehrDie Vereinten Nationen Entwicklung Aktivitäten Perspektiven
Dietmar Herz, Christian Jetzlsperger, Marc Schattenmann (HgTJ Die Vereinten Nationen Entwicklung Aktivitäten Perspektiven Fischer Taschenbuch Verlag Inhalt Vorwort Dietmar Herz/'Christian Jetzlsperger/Marc
MehrHandbuch der Völkerrechtspraxis der Bundesrepublik Deutschland
Prof. Dr. Michael Schweitzer / Prof. Dr. Albrecht Weber Handbuch der Völkerrechtspraxis der Bundesrepublik Deutschland Unter Mitarbeit von Sabine Ahlers Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Vorbemerkung
MehrDer Einsatz der Bundeswehr in Syrien un d seine võlkerrechtliche Bewertung
Der Einsatz der Bundeswehr in Syrien un d seine võlkerrechtliche Bewertung I. W as hat sich vom 13.11. bis zum 4.12.2015 ereignet? - Die rechtsbegründenden Tatsachen. 11. W ar die Bundesrepublik verpflichtet,
MehrA. Grundlagen und Geschichte. I. Was ist Verfassungsrecht? STAATSRECHT
A. Grundlagen und Geschichte I. Was ist Verfassungsrecht? Verfassungsrecht ist das in der Verfassung (dem Grundgesetz) geregelte Staatsrecht. STAATSRECHT VERFASSUNGS- RECHT (Grundgesetz) SONSTIGES STAATSRECHT
MehrInhaltsverzeichnis. A. Einleitung B. Europäische Ebene... 5
Inhaltsverzeichnis A. Einleitung... 1 B. Europäische Ebene... 5 I. Schaffung der ESVP... 5 1. Europäische Verteidigungsgemeinschaft (EVG)... 6 2. Westeuropäische Union (WEU)... 8 3. Bilaterale Verteidigungspolitik...
MehrVölkerrecht I: Quellen des. Völkerrecht I. 5. Oktober 2010 Herbstsemester 2010 Seite 1 von 15. Hinweis Fallbearbeitungen. Ziele
: Quellen des Völkerrechts Vorlesungen vom 28. September 2010 und Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2010 Hinweis Fallbearbeitungen Frau Prof. Keller und Herr Prof. Diggelmann bieten in diesem Semester
MehrSTAATSRECHT III. TEIL 2: Völkerrecht und Außenverfassungsrecht
Prof. Dr. Nele Matz-Lück WS 2011/2012 STAATSRECHT III TEIL 2: Völkerrecht und Außenverfassungsrecht VII. Auslandseinsätze der Bundeswehr a) Verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Auslandseinsätzen o Art.
MehrPrüfung Januar & August 2016 Vorbereitung
Grundzüge des Rechts für Architektur Prüfung Januar & August 2016 Vorbereitung Gérard Hertig (ETH Zurich) www.hertig.ethz.ch Herbst 2015 Allgemeines Lesen Sie die Fragen sorgfältig durch! Beantwortungsbogen
Mehr1. Teil: Die Rechtslage nach dem Grundgesetz und die Rolle der Bundeswehr in der Praxis 33
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 17 Einleitung _ 23 A. Problemstellung 27 B. Gang der Untersuchung 29 1. Teil: Die Rechtslage nach dem Grundgesetz und die Rolle der Bundeswehr
MehrZiele. Friedenssicherung. UNO 2. Teil, Regionale Organisationen. Recht der Internationalen Organisationen Vorlesung vom 14.
UNO 2. Teil, Regionale Organisationen Vorlesung vom 14. März 2008 Frühlingssemester 2008 Prof. Christine Kaufmann Ziele Mittel der UNO zur Friedenssicherung kennen Aktuelle Fragen: Bedeutung und Reform
MehrGrundrisse des Rechts. Völkerrecht. Bearbeitet von Dr. Matthias Herdegen
Grundrisse des Rechts Völkerrecht Bearbeitet von Dr. Matthias Herdegen Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis... XVII XXI I. Kapitel. Einführung 1. Der Begriff des Völkerrechts...
MehrBundesstaatsrecht Übung III
Dr. Benedikt van Spyk Bundesstaatsrecht Übung III 23. März 2012 Repetition 1 Was verstehen Sie unter Methodenpluralismus? Repetition 1 Methodenpluralismus: «Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung
MehrBekämpfung von Gewalt: Menschenrechtliche Grundlagen Mag. Walter Suntinger
Bekämpfung von Gewalt: Menschenrechtliche Grundlagen Mag. Walter Suntinger Menschenrechtskonsulent und Trainer Bekämpfung von Gewalt: Menschenrechtliche Grundlagen Walter Suntinger, 28. November 2014 Überblick
MehrProtokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967
Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 Die Vertragsstaaten dieses Protokolls, In der Erwägung, dass das am 28. Juli 1951 in Genf beschlossene Abkommen über die Rechtsstellung
MehrKindersoldaten und bewaffneter Konflikt
Sabine von Schorlemer Kindersoldaten und bewaffneter Konflikt Nukleus eines umfassenden Schutzregimes der Vereinten Nationen PETER LANG Internationaler Verlag der Wissenschaften Inhalt Vorwort Abkürzungsverzeichnis
MehrHumanitäre Interventionen - Die Friedenssicherung der Vereinten Nationen
Politik Danilo Schmidt Humanitäre Interventionen - Die Friedenssicherung der Vereinten Nationen Studienarbeit FREIE UNIVERSITÄT BERLIN Otto-Suhr-Institut für Politikwissenschaft Wintersemester 2006/2007
MehrVölkerrechtsklausur vom 7. Januar 2011
Völkerrechtsklausur vom 7. Januar 2011 Vorbemerkungen: Die Prüfung dauert 2 Stunden von 13:00 15:00 Uhr. Die Aufgaben 1 3 dürfen in beliebiger Reihenfolge gelöst werden. Beginnen Sie jede Antwort auf einem
MehrSTAATSBEGRIFF klassische Definition: erweiterte Definition:
STAATSBEGRIFF klassische Definition: Der Staat ist die mit ursprünglicher Herrschermacht ausgerüstete Verbandseinheit (Körperschaft) eines sesshaften Volkes. (GEORG JELLINEK) Staatsvolk Staatsgebiet Staatsgewalt
MehrInterpretation des Artikels 46 der Kantonsverfassung
Interpretation des Artikels 46 der Kantonsverfassung vom 3. Dezember 1971 (Stand 3. Dezember 1971) 101.1 OGS 1973, 2 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Erwägung: Im Zusammenhang mit der Wahl eines
MehrBundesstaatlichkeit, Kompetenzverteilung
Bundesstaatlichkeit, Kompetenzverteilung Staatsrecht für Lehrpersonen HS 2016 Dr. Goran Seferovic 29.09.2016 Seite 1 Übersicht der heutigen Vorlesung 1. Begriff des Bundesstaates 2. Der schweizerische
Mehr