Frage 1: Wird der IGH auf das Begehren von G eintreten? (10 Punkte)

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1 Lösungsschema der Völkerrechtsklausur vom 14. Januar 2009 Aufgabe 1 Frage 1: Wird der IGH auf das Begehren von G eintreten? (10 Punkte) Die Zuständigkeit des IGH s ist in Art IGH-Statut geregelt. Gemäss Art. 34 sind lediglich Staaten parteifähig. Sowohl G als auch R sind Staaten im völkerrechtlichen Sinn. Grundsätzlich steht nach Art. 35 Abs. 1 IGH-Statut der Zugang zum Gerichtshof allen Vertragsparteien des IGH-Statuts offen. Zudem bestimmt Art. 93 Abs. 1 UNO-Charta, dass UN-Mitglieder automatisch Mitglieder des IGH-Statuts und somit parteifähig sind. Weder Art. 35 IGH-Statut, noch Art. 93 Abs. 1 UNO-Charta regeln jedoch die Zuständigkeit in einer spezifischen Streitsache, denn es besteht keine obligatorische internationale Gerichtsbarkeit. Diese ist vielmehr in Art. 36 IGH-Statut geregelt. Demnach müssen die Parteien eine Streitsache dem IGH zur Entscheidung vorlegen (Art. 36 Abs. 1) oder sich durch eine Erklärung gemäss Art. 36 Abs. 2 allgemein der Zuständigkeit des Gerichtshofes in Streitsachen mit jedem andern Staat unterwerfen, der die gleiche Unterwerfungserklärung abgegeben hat. Eine solche Unterwerfungserklärung kann zusätzlich mit einem Vorbehalt versehen sein (Art. 36 Abs. 3 IGH-Statut). Laut Sachverhalt haben G und R eine solche Unterwerfungserklärung ohne Vorbehalt abgegeben. Des Weiteren muss es sich um eine Rechtsstreitigkeit gemäss Art. 36 Abs. 2 lit. a d handeln. In dem Sinne bestimmt Art. 36 Abs. 2 lit. d, dass der IGH in jeder Frage des Völkerrechts zuständig ist. Im vorliegenden Fall geht es um die Verletzung des Gewaltverbotes durch R s Einmischung in der Region M in G. Das Gewaltverbot stellt eine Frage des Völkerrechts im Sinne von Art. 36 Abs. 2 lit. d IGH-Statut dar. 1

2 Folglich ist der IGH in dieser Streitsache zuständig und wird auf das Begehren von G eintreten. Frage 2: Hat sich M in völkerrechtskonformer Weise von G abgespalten? (4 Punkte) Die Rechtmässigkeit einer Sezession ist umstritten. Grundsätzlich gibt es aber kein Recht auf Sezession. 1 Minderheiten haben jedoch das Recht auf innere Selbstbestimmung gemäss Art. 1 Pakt I und II. Das heisst, sie haben Anspruch darauf, dass der Staat ihre Minderheitenrechte, wie z. Bsp. das Recht auf die eigene Kultur und Sprache, schützt. 2 Das Recht auf äussere Selbstbestimmung bzw. Sezession steht einer Minderheit nur ganz ausnahmsweise und bei gravierenden und lang andauernden Menschenrechtsverletzungen zu. Laut Sachverhalt wurden im Zuge versuchter Assimilation in den 90er Jahren die Menschenrechte von M verletzt. In diesem Zusammenhang wurde auch Gewalt angewendet. Aus dem Sachverhalt geht nicht hervor wie gravierend und wie lang andauernd die Gewaltanwendungen und Menschenrechtsverletzungen waren. (Die Menschenrechtsverletzungen liegen jedoch Jahre zurück und können aktuell kein Sezessionsrecht begründen). M hat sich somit nicht in völkerrechtskonformer Weise abgespalten. 1 Herdegen, Völkerrecht, 7. Auflage, München, 2008, S Herdegen, S

3 Frage 3: Ist M nach der Unabhängigkeitserklärung ein Staat im völkerrechtlichen Sinne? (12 Punkte) Der Staatsbegriff setzt sich gemäss Georg Jellinek aus den drei Elementen Staatsvolk, Staatsgebiet und Staatsgewalt zusammen. 3 Das Staatsvolk setzt einen auf Dauer angelegten Zusammenschluss von Menschen mit einem Mindestmass an Zugehörigkeitsgefühl (staatstragendes Bewusstsein) voraus. 4 Es handelt sich dabei um einen rein juristischen Begriff, wobei ethnische, kulturelle oder religiöse Faktoren keine Rolle spielen. 5 Im vorliegenden Fall bilden die Bewohner von M einen auf Dauer angelegten Zusammenschluss von Menschen. Nach der Unabhängigkeitserklärung bilden sämtliche Bewohner der Region M das Staatsvolk M. Das Staatsgebiet ist der von der Staatsgrenze umschlossene Raum. 6 In casu umfasst das Staatsgebiet von M die Region M, die an die Staaten G und R grenzt. Die Existenz eines Staates setzt eine funktionierende Staatsgewalt voraus. Sie muss nach innen eine Ordnung durchsetzen und nach aussen unabhängig sein. 7 Für das Bestehen der inneren Souveränität spricht der Umstand, dass M seit 2006 teilautonom ist und daher angenommen werden kann, dass M seither die innere Ordnung selber durchsetzt, also innere Souveränität besitzt. Die äussere Souveränität besteht dann, wenn M keinem Staat unterworfen ist und daher unabhängig von andern Staaten handeln kann. Wichtig ist vor allem, dass nicht G die Staatsgewalt über M ausübt. Der Umstand, dass G seine Truppen aus M abziehen musste, weist darauf hin, dass G die Kontrolle in M verloren hat und M folglich äussere Souveränität besitzt. 3 Thürer, Völkerrecht, 3. Auflage, Zürich, 2007, S 30 ff.. 4 Herdegen, S Thürer, S Peters, Völkerrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel, S 25 Rz Thürer, S

4 Somit besitzt M die Staatsgewalt über das Staatsgebiet M und das Staatsvolk. ODER: Bezüglich der inneren und äusseren Souveränität von M ist der Sachverhalt illiquid. Es ist fraglich, ob M die nötigen Institutionen besitzt, um Rechtsakte zu erlassen und das Recht durchzusetzen, denn M war vorher lediglich teilautonom und das erst seit Ähnliche Überlegungen sind in Bezug auf die äussere Souveränität anzustellen. G hat die Kontrolle in der Region M verloren. Dies ist jedoch darauf zurückzuführen, dass R in G einmarschiert ist. Durch einen Truppenabzug von R könnte G die Kontrolle über M wieder herstellen. Wie schon erwähnt, weist nichts darauf hin, dass M tatsächlich eine Regierung und andere staatliche Institutionen besitzt, die nach aussen autonom handeln können. Daher ist das Bestehen der Staatsgewalt fraglich, so dass M eher nicht als Staat im völkerrechtlichen Sinne angesehen werden kann. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung von M durch R bloss eine deklaratorische Wirkung hat, für die Staatlichkeit von M also nicht konstitutiv ist. 8 Ebensowenig ist nach h.l. von Bedeutung, dass die Abspaltung unrechtmässig war. Frage 4: Hat R durch die Einmischung in G das Gewaltverbot verletzt? (21 Punkte) Das Gewaltverbot ist in Art. 2 Ziff. 4 der UNO-Charta geregelt. Demnach müssen alle Mitglieder der UNO jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbaren Androhung oder Anwendung von Gewalt unterlassen. Nach herrschender Auffassung ist das Gewaltverbot auch bei der Unterstützung einer Befreiungsbewegung verletzt. 9 R ist mit militärischen Truppen in G einmarschiert und hat gegen die Truppen von G gekämpft, um G aus der Region M, welche zum Staat G gehört, zu vertreiben. Dies ist als Anwendung von Gewalt zu qualifizieren, die gegen die territoriale Unversehrtheit von G verstösst. 8 Peters, S. 34 Rz Case concerning military and paramilitary Activities in and against Nicaragua (Nicaragua v. the United States), Judgement of 27 June 1986, I.C.J. Rep

5 Das Gewaltverbot im Sinne von Art. 2 Ziff. 4 UNO-Charta ist somit betroffen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Einmischung von R gerechtfertigt war. Die Ausnahmen des Gewaltverbotes sind das Recht auf Selbstverteidigung gemäss Art. 51 UNO-Charta, die kollektiven Zwangsmassnahmen des Sicherheitsrates nach Kapitel VII der UNO-Charta, der Notstand und die humanitäre Intervention. Im vorliegenden Fall muss die humanitäre Intervention näher geprüft werden. Humanitäre Intervention nennt man eine militärische Intervention zur Rettung fremder Staatsangehöriger bei schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen. 10 Die humanitäre Intervention ist umstritten: (1) es müssen höchstrangige Güter, wie z.b. fundamentale Grundrechte, schwer (gravierend und systematisch) verletzt worden sein, (2) die Intervention muss kollektiv, d.h. von einer Staatengruppe, getragen sein, (3) der Sicherheitsrat muss durch ein rechtsmissbräuchliches Veto blockiert sein, (4) die Intervention darf nur als ultima ratio erfolgen und (5) die angewendeten Mittel müssen verhältnismässig sein. 11 Laut Sachverhalt hat G immer wieder, auch gewaltsam, versucht, die Kultur und Sprache von M zu unterdrücken. Schliesslich ist G mit Militärkräften in die autonome Region M eingedrungen und hat laut Sachverhalt gegen Truppen von M gekämpft und dabei wohl auch Zivilisten getötet. Von einer schweren Menschenrechtsverletzung wie z.b. systematischer Tötung oder gar Genozid, kann aber nicht die Rede sein, weshalb die Voraussetzung der schweren Beeinträchtigung höchstrangiger Güter nicht gegeben ist. Weil die Menschenrechtsverletzungen eher nicht gravierend und systematisch sind, ist das militärische Eingreifen von R wohl auch nicht verhältnismässig. Zudem hat R laut Sachverhalt alleine, das heisst ohne andere Staaten, gehandelt. Es handelt sich folglich nicht um eine kollektive Intervention. Auch dürfte der militärische Einmarsch von R in G wohl nicht als ultima ratio zu rechtfertigen sein. Aus diesen Gründen sind die Voraussetzungen der humanitären Intervention nicht gegeben. Folglich hat R das Gewaltverbot verletzt. 10 Peters, S. 299 Rz Peters, S. 300 Rz

6 Frage 5 Über welche Möglichkeiten verfügt der UN-Sicherheitsrat, um gestützt auf Kapitel VII der UNO-Charta in der Region für Frieden zu sorgen? (13 Punkte) Gemäss Art. 39 UNO-Charta stellt der Sicherheitsrat fest, ob eine Bedrohung des Friedens, ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt, und bestimmt, welche Massnahmen getroffen werden sollen, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren. Im vorliegenden Fall liegt sowohl eine Angriffshandlung als auch ein Bruch des Friedens vor, weil der Staat R einen andern Staat G mit militärischen Truppen angegriffen hat. Der Sicherheitsrat kann gestützt auf Art. 40 UNO-Charta Empfehlungen abgeben und vorläufige Massnahmen anordnen oder gestützt auf Art. 41 und 42 UNO- Charta Zwangsmassnahmen ergreifen. Gemäss 41 UNO-Charta kann der Sicherheitsrat die UNO Mitglieder verpflichten, Wirtschaftsbeziehungen, Luft-, Eisenbahn- und Strassenverkehr zu R zu unterbrechen und/oder die diplomatischen Beziehungen abzubrechen. Der Sicherheitsrat kann zudem eine internationale Territorialverwaltung in der Region M einrichten, um den Frieden nachhaltig zu konsolidieren. 12 Ist der Sicherheitsrat der Auffassung, dass die in Art. 41 UNO-Charta vorgesehenen Massnahmen unzureichend sind, kann er gestützt auf Art. 42 UNO- Charta, militärische Massnahmen ergreifen. Da der Sicherheitsrat weder über eigene Streitkräfte verfügt noch ein Vorab- Sonderabkommen gemäss Art. 43 UNO-Charta besteht, kann er nationale Streitkräfte für Peacemaking-, oder Peacekeeping-Operationen autorisieren. Im vorliegenden Fall wären wohl eine internationale Territorialverwaltung in M gestützt auf Art. 41 UN-Charta und/oder eine Peacekeeping-Operation die wirkungsvollsten Massnahmen. 12 Peters, S. 327, Rz

7 Aufgabe 2 Frage 1: Wie ist eine solche Erklärung rechtlich zu qualifizieren? (8 Punkte) In Frage kommen ein Vorbehalt oder eine auslegende Erklärung. Der Pakt selber äussert sich weder zu Vorbehalten noch zu auslegenden Erklärungen. Daher ist die WVK, die gemäss Art. 1 auf Verträge zwischen Staaten Anwendung findet, einschlägig. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. d WVK ist ein Vorbehalt eine einseitige Erklärung eines Staates, welche die Rechtswirkung einzelner Vertragsbestimmungen in der Anwendung auf diesen Staat ausschliesst oder ändert. Eine auslegende Erklärung hingegen präzisiert lediglich die vertragliche Verpflichtung. Auf die Bezeichnung der Erklärung kommt es dabei nicht an. Die Erklärung der Schweiz stellt einen Vorbehalt dar, da Art. 25 lit. b des Paktes nicht auf kantonale oder kommunale Gesetze, die eine offene Wahl vorsehen, anzuwenden ist. Die Rechtswirkung von Art. 25 lit. b wird somit eingeschränkt. Frage 2 Wer beurteilt ihre Vereinbarkeit mit dem Pakt? (3 Punkte) Gemäss dem General Comment No. 24 urteilt der Menschenrechtsausschuss über die Vereinbarkeit eines Vorbehaltes mit dem Pakt. Diese Haltung wird jedoch zum Teil bestritten. Frage 3 In welchem Umfang sind Erklärungen zum Pakt zulässig? (2 Punkte) Mangels Regelung im Pakt selber sind Vorbehalte gemäss Art. 19 lit. c WVK zulässig, sofern sie nicht gegen Ziel und Zweck des betreffenden Vertrages verstossen. 7

8 Frage 4 Aus welchem Grund hat die Schweiz diese Erklärung abgegeben? (2 Punkte) In den Landsgemeindekantonen wird nicht geheim abgestimmt. 8

9 Aufgabe 3 Frage 1 (2 Punkte) Als soft law werden Regeln bezeichnet, die keine rechtliche Bindungswirkung erzeugen, aber dennoch in irgendeiner Art relevant sind. 13 Soft law ist oft die Vorstufe zu hard law. 14 Resolutionen der Generalversammlung Deklarationen der Generalversammlung Verhaltenscodices (zwischen Staaten oder zwischen Staaten und internationalen Organisationen) Selbstverpflichtungen von NGO s und multinationalen Konzernen (z.b. Anti- Doping Code) Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Frage 2 (3 Punkte) Die Konstitutionalisierung ist ein Strukturmerkmal des Völkerrechts. Konstitutionalisierung bedeutet die Ordnung der internationalen Gemeinschaft als Verfassungsordnung zu verstehen, welche den Staaten verbindliche Werte und Ziele für die gegenseitige Zusammenarbeit vorgibt. Ebenso ermöglicht die Konstitutionalisierung das selbständige Tätigwerden internationaler Organisationen und ihrer Organe. 15 Daraus lassen sich zwei Aspekte ableiten: (1) Normen mit einer höheren Geltungskraft und (2) dem Völkerrecht übergeordnete Institutionen. 16 Die Konstitutionalisierung ist also auf eine Hierarchisierung der Völkerrechtsordnung ausgelegt. 17 ius cogens Erga omnes Normen Art. 103 UNO-Charta: Vorrang der Verpflichtungen aus der Charta gegenüber andern völkerrechtlichen Verpflichtungen. Mehrheitsentscheide in internationalen Organisationen statt Konsens. 13 Peters, S. 130 Rz Peters, S. 132 Rz Daniel Thürer, Internationale Rule of Law innerstaatliche Demokratie, SZIER 1995, S. 456 f. 16 Thürer, S Peters, S. 19 Rz

10 Frage 3 (2 Punkte) Im Fall von Serbien und Montenegro handelt es sich um eine Sezession, denn ein Teil des Staates löste sich vom Mutterstaat und verselbständigte sich als neuer Staat, wobei der Mutterstaat in verkleinerter Form bestehen blieb. 18 Frage 4 (2 Punkte) Staatenberichte Individualbeschwerdeverfahren Staatenbeschwerdeverfahren Untersuchungs- und Präventionsverfahren Petitionsverfahren Untersuchungsverfahren Zwangsmassnahmen des Sicherheitsrates Internationale Strafgerichtshof Frage 5 (3 Punkte) Der IGH hat festgehalten, dass Staaten völkergewohnheitsrechtlich verpflichtet sind, Aktivitäten in ihrem Hoheitsgebiet, die erhebliche Umweltschäden auf fremdem Staatsgebiet verursachen können, zu unterlassen. 19 Frage 6 (3 Punkte) Die UNO Generalversammlung kann im Gegensatz zu einem Parlament keine rechtsverbindlichen Beschlüsse fassen. Die Generalversammlung hat keine gesetzgeberischen Kompetenzen und gibt lediglich Empfehlungen in der Form von soft law ab. 20 Die UNO-Generalversammlung erfüllt auch nicht die Funktion einer Volksrepräsentation, sondern stellt eine Vollversammlung der Staatenvertreter dar. 18 Thürer, S Advisory Opinion concerning the legality of the threat or use of nuclear weapons, ICJ Report 2006, Rz Thürer, S

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