Ordinariat für Finanzrecht

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1 Institut für Recht der Wirtschaft Ordinariat für Finanzrecht Name:.... Matrikelnummer:.... Musterklausur zum Einführenden Universitätskurs Einführung in das Steuerrecht Die Klausur besteht aus zwei Teilen: Teil A (MultipleChoice) und Teil B (Fälle) Teil A: Kreuzen Sie auf dem Lösungsblatt auf Seite 2 für jede der Fragestellungen auf den Angabeblättern die Ihres Erachtens richtige(n) Antwort(en) an! Bei jeder Frage besteht die Möglichkeit, dass eine, mehrere oder keine Antwort(en) richtig ist/sind. Eine Frage gilt nur dann als richtig gelöst, wenn ausschließlich sämtliche richtige Antworten angekreuzt sind. Bei der Bewertung wird jede insgesamt richtig gelöste Frage mit einem Punkt gewertet. Für die Korrektur wird ausschließlich das Lösungsblatt herangezogen! Teil B: Zitieren Sie bei Ihren Lösungen die Ihres Erachtens anzuwendenden Gesetzesstellen und geben Sie stichwortartige Begründungen. Bitte keine Gesetzestexte abschreiben! Die Verwendung des Kodex Steuergesetze (51. Auflage) ist gestattet und erwünscht.

2 Lösungsblatt für Teil A (Multiple Choice) Frage 1 a c Frage 6 c d Frage 2 a b c Frage 7 c Frage 3 x b c Frage 8 a c Frage 4 c Frage 9 d Frage 5 b c Frage 10 2

3 Teil A (Multiple Choice) Frage 1 Welche der folgenden Aussagen zu den Einkunftsarten des EStG ist/sind zutreffend? a) Das EStG unterscheidet insgesamt zehn Einkunftsarten. b) Es gibt vier außerbetriebliche Einkunftsarten. c) Einkünfte aus der Vermietung eines Privatgebäudes zählen zu den betrieblichen Einkünften. d) Für das Vorliegen einer betrieblichen Einkunftsart ist es erforderlich, dass eine Tätigkeit selbständig, nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausgeübt wird. Frage 2 Welche der folgenden Aussagen zur Einkommensteuer ist/sind zutreffend? a) Einkommensteuerpflichtig in Österreich kann nur sein, wer in Österreich einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. b) Der Einkommensteuersatz beträgt unabhängig von der Höhe des Einkommens 50%. c) Die Einkommensteuer wird ausschließlich im Wege der Veranlagung erhoben. d) Einkommensteuerpflichtig sind nur natürliche Personen. Frage 3 Welcher/welche der folgenden Sachverhalte führt/führen bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich zu sonstigen Einkünften isd 29 EStG? a) Herr Klug veräußert eine in seinem Privatvermögen gehaltene Antiquität acht Monate nach deren Anschaffung mit einem Gewinn in Höhe von 800. b) Herr Gold erzielt durch die entgeltliche Überlassung einer in seinem Privatvermögen gehaltenen Wohnung monatlich Mieteinkünfte in Höhe von c) Herr Mayer veräußert in seinem Privatvermögen gehaltene Aktien der Österreichischen Entertainment AG (Anschaffungsdatum: ) zehn Monate nach deren Anschaffung mit einem Gewinn in Höhe von d) Frau Schwarz vermietet einen Personenkraftwagen, den sie in ihrem Privatvermögen hält, einmalig für drei Monate um insgesamt 600 an eine Bekannte. 3

4 Frage 4 Welcher/welche der folgenden Sachverhalte führt/führen bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich zu Einkünften aus selbständiger Arbeit isd 22 EStG? a) Herr Frey bezieht ein Honorar für seine Tätigkeit als Notar. b) Frau Bacher erzielt Einkünfte aus ihrer Tätigkeit als selbständige Hausverwalterin. c) Herr Stolz bezieht Einkünfte als selbständiger Gemischtwarenhändler. d) Frau Zeiler, eine selbständige Schriftstellerin, bezieht Einkünfte im Rahmen ihrer schriftstellerischen Tätigkeit. Frage 5 Anfang 2010 erwirbt ein österreichischer vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer von einem umsatzsteuerpflichtigen Österreichischen Händler einen Laptop für sein Unternehmen. Ende des Jahres 2012 entnimmt der Unternehmer den Laptop aus seinem Unternehmen um ihn fortan ausschließlich für private Zwecke zu nützen. Im Zeitpunkt der Entnahme beträgt der Buchwert des Laptops 800 und der Wiederbeschaffungswert Welche der folgenden Aussagen ist/sind zutreffend? a) Die Entnahme des Laptops ist einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt. b) Die Entnahme des Laptops ist einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt. c) Die Bemessungsgrundlage beträgt 800. d) Die Bemessungsgrundlage beträgt Frage 6 Welche der folgenden entgeltlichen Leistungen ist/sind gemäß UStG von der Umsatzsteuer befreit? a) Die Beförderung von Passagieren in einem Flugzeug einer Fluggesellschaft von Wien nach Istanbul. b) Der Verkauf von Goldbarren durch einen Goldhändler in Österreich (Gewicht SOOg, Feingehalt 999 Tausendstel). c) Die medizinische Behandlung eines Tieres in Österreich durch einen Österreichischen Tierarzt. d) Die zweiwöchige Vermietung eines Gastzimmers in einem Österreichischen Gasthof an deutsche Touristen. 4

5 Frage 7 Welche der folgenden Aussagen zur Körperschaftsteuer ist/sind zutreffend? a) Der Körperschaftsteuer unterliegen unter anderem juristische Personen des privaten Rechts. b) Bei der Besteuerung von Kapitalgesellschaften gilt das Trennungsprinzip. c) Der allgemeine Körperschaftsteuersatz beträgt 15 %. d) Eine Körperschaft ist in Österreich unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Österreich hat. Frage 8 Der Österreichische Rechtsanwalt Herr Teufel erbringt Beratungsleistungen an ein russisches Unternehmen, das keine Betriebsstätte außerhalb Russlands unterhält. a) Der Leistungsort ist Österreich. b) Der Leistungsort ist Russland. Variante: Herr Teufel erbringt die Beratungsleistungen an einen russischen Privatmann mit ausschließlichem Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in Russland. c) Der Leistungsort ist Österreich. d) Der Leistungsort ist Russland. Frage 9 Welche der folgenden Aussagen zur Umsatzsteuer ist/sind zutreffend? a) Der Vorsteuerabzug soll die Kostenneutralität der Umsatzsteuer innerhalb der Unternehmerkette gewährleisten. b) Im Umsatzsteuerrecht gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung. c) Einer derermäßigten Umsatzsteuersätze beträgt 10%. d) Der Umsatzsteuer unterliegen nur solche Lieferungen und sonstigen Leistungen, die an Private erbracht werden. Frage 10 Welche der folgenden Tatbestände können der Umsatzsteuer im Sinne des UStG unterliegen? a) Die Einfuhr von Gegenständen in das Inland. b) Sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. c) Der Eigenverbrauch im Inland. d) Lieferungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. 5

6 B)Fälle Umsatzsteuer Behandeln Sie die folgenden Sachverhalte möglichst umfassend aus umsatzsteuerlicher Sicht! 1. Der in Österreich ansässige Herr Frey erwirbt für seine Zweitwohnung in Zagreh eine Kücheneinrichtung um (zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer) bei dem vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer Herrn Schwarz in Wien. Die Kücheneinrichtung wird von Herrn Schwarz nach Zagreh befördert. Variante: Die Kücheneinrichtung wird von Herrn Frey nach Zagreh befördert. (2 Punkte) 2. Ein österreichisches Kreditinstitut gewährt einem serbischen Unternehmen, das keine Betriebsstätte außerhalb Serbiens unterhält, einen Kredit in Höhe von Als Zinssatz wurden 10% p.a. vereinbart, die Laufzeit beträgt sieben Jahre. Prüfen Sie auch, ob das Österreichische Kreditinstitut berechtigt ist, Vorsteuerbeträge abzuziehen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Kreditgewährung an das serbische Unternehmen stehen! Variante: Die Kreditgewährung ist ausschließlich für eine Österreichische Betriebsstätte des serbischen Unternehmens bestimmt. (3 Punkte) 6

7 3. Herr Mayer vermietet in Salzburg Räumlichkeiten an einen Arzt, die dieser zu Wohnzwecken nutzt. Das Mietentgelt beträgt insgesamt (zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer) pro Jahr. Ansonsten erzielt Herr Mayer keinerlei Umsätze. Gehen Sie auch auf die Vorsteuerabzugsberechtigung sowie auf allfällige umsatzsteuerliche Optionsrechte im Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit von Herrn Mayer ein. (3 Punkte) 7

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